RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2021 GeschäftszahlW240 2241354-1 SpruchW240 2241354-1/3E, W240 2241354-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 8Abs.
2 EMRK genannten Gründen dringend geboten ist. Daher bestimmt auf einfach gesetzlicher Ebene § 9 BFA-VG, dass ein auf der Grundlage des § 67 FPG erlassenes Aufenthaltsverbot, durch das in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur dann zulässig ist,
Art. 8Abs.
2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der nach § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf die Dauer und die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes sowie den Grad der Integration des Betroffenen im Bundesgebiet Bedacht zu nehmen. Gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG ist auch das Privat- und Familienleben im Hinblick auf österreichische Staatsbürger sowie Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, zu berücksichtigen.In völliger Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde zur Rechtfertigung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes dem BF auch die Ausübung einer illegalen Beschäftigung in Österreich zur Last gelegt. Tatsächlich ist jedoch der BF seit seiner Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen römisch 40 und deren Übersiedlung von Deutschland nach Österreich im Februar 2019, wo sie unter Inanspruchnahme ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes einer Beschäftigung nachgeht, als „begünstigter Drittstaatsangehöriger" zur Ausübung einer Beschäftigung in Österreich ohnehin berechtigt, und zwar schon vor Ausstellung der von ihm am römisch 40 2020 beantragten Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG. Für die Aufnahme einer Beschäftigung reicht nämlich der Nachweis der Angehörigeneigenschaft zum unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger aus, z. B. durch Vorlage der Heiratsurkunde und von Einkommensnachweisen des EWR-Bürgers. Die in , Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG vorgesehene Bestätigung des AMS, wonach Ausländern auf deren Antrag eine Bestätigung auszustellen ist, dass sie gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AuslBG vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, was bei Ausländern, die — so wie begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne von Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, 1 FPG und Artikel 2, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie — auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, der Fall ist, ist lediglich eine Serviceleistung des AMS, um Ausländern ihren Arbeitgebern unmissverständlich nachweisen zu können, dass sie keine Beschäftigungsbewilligung benötigen. Voraussetzung für die Beschäftigungsaufnahme ist sie jedoch nicht (siehe hiezu VwGH vom 22.12,2020, Zahl Ra 2020/09/0011; VwGH vom 12.12.2017, Zahl Ra 2015/22/0149; Peyr1/Neugschwendtner/Schmaus, Fremdenrecht 2018, Seiten 343 f). Sofern die belangte Behörde die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den BF überdies noch mit dem Umstand, dieser hätte ohne amtliche Meldung im Bundesgebiet gelebt, begründet, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass sich der BF als Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR- Bürgerin legal im Bundesgebiet aufhält und der Umstand, dass er währende seines Aufenthaltes von April bis Juni 2020 im Bundesgebiet aufgrund des Verlustes seines serbischen Reisepasses seinen Wohnsitz nicht angemeldet hat, lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Eine solche weist für sich genommen nicht eine solche Schwere auf, dass sie die für EWR-Bürger bzw. begünstigte Drittstaatsangehörige anzuwendende Gefährdungsprognose nach Paragraph 67, Abs. römisch eins FPG ohne weiteres indizieren würde, zumal Verwaltungsübertretungen nicht einmal einen Tatbestand für das Vorliegen einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG darstellen, sondern nur in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angeführt sind (in diesem Sinne VwGH vom 07.05.2014, Zahl 2013/22/0233;VwGH vom 26.06.2017, Zahl Ra 2017/21/0068 und BVwG vom 10.10.2017, G314 216993-1). Stellen also Verstöße gegen Verwaltungsstrafen nicht einmal einen Tatbestand für das Vorliegen einer Gefährdung nach , Paragraph 53, Absatz 3, FPG dar, muss dies umso mehr für die Beurteilung nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG gelten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die belangte Behörde somit von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF aufgrund des Umstandes, dass es sich bei ihm um den in Österreich unstrittig unbescholtenen Ehegatten einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin, also um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG handelt und dementsprechend gemäß Paragraph 67, Abs. römisch eins FPG ein Aufenthaltsverbot nur erlassen werden kann, wenn von seinem Aufenthalt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, Abstand nehmen müssen. Zumindest aber hätte die belangte Behörde die Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltsverbotes für einen kürzeren Zeitraum als den von ihr vorgesehenen von 7 Jahren herabsetzen müssen. Ein Aufenthaltsverbot stellt einen sehr schwerwiegenden Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC geschützte Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, welcher nur dann erfolgen darf,
Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen dringend geboten ist.
Daher bestimmt auf einfach gesetzlicher Ebene Paragraph 9, BFA-VG, dass ein auf der Grundlage des Paragraph 67, FPG erlassenes Aufenthaltsverbot, durch das in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur dann zulässig ist,
Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf die Dauer und die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes sowie den Grad der Integration des Betroffenen im Bundesgebiet Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz BFA-VG ist auch das Privat- und Familienleben im Hinblick auf österreichische Staatsbürger sowie Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist auch auf Art, 28 Abs. I der Freizügigkeitsrichtlinie und des zu seiner Umsetzung ergangenen § 66 Abs. 2 FPG zu verweisen, wonach der Aufnahmemitgliedstaat vor einer Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den EWR-Bürger bzw. begünstigten Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit neben der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, dem Alter und dem Gesundheitszustand, dessen Unbescholtenheit sowie dem Ausmaß der Bindungen zum Herkunftsstaat insbesondere auf die familiäre und wirtschaftliche Lage sowie die soziale und kulturelle Integration des von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Betroffenen zu berücksichtigen hat (VwGH vom 20.08.2018, Zahl Ra 2018/21/00049).In diesem Zusammenhang ist auch auf Art, 28 Abs. römisch eins der Freizügigkeitsrichtlinie und des zu seiner Umsetzung ergangenen Paragraph 66, Absatz 2, FPG zu verweisen, wonach der Aufnahmemitgliedstaat vor einer Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den EWR-Bürger bzw. begünstigten Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit neben der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, dem Alter und dem Gesundheitszustand, dessen Unbescholtenheit sowie dem Ausmaß der Bindungen zum Herkunftsstaat insbesondere auf die familiäre und wirtschaftliche Lage sowie die soziale und kulturelle Integration des von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Betroffenen zu berücksichtigen hat (VwGH vom 20.08.2018, Zahl Ra 2018/21/00049). Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht wird durch das in Rede stehende Aufenthaltsverbot gravierend und in unverhältnismäßiger Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. So hat die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass der BF bereits im XXXX als Kleinkind im Alter von 3 Monaten gemeinsam mit seinen Eltern vom damaligen Jugoslawien aus nach Österreich legal zugewandert ist, hier in Wien bis zu seinem
- Lebensjahr gewohnt und die Schule besucht hat und — nach der Scheidung seiner Eltern im Jahre XXXX — zu seinem nach XXXX /Deutschland übersiedelten Vater verzog, wo er seine schulische Ausbildung mit dem Besuch der
- Schulstufe abschloss. Im Jahre 1999 wurde auch seine aus einer Beziehung mit einer anderen Frau stammende Tochter XXXX geboren. Nach dem Tod seines Vaters im Jahre XXXX nahm er auf Seiten Serbiens am Krieg im Kosovo teil und zog im Jahre 2001 zu seiner in Wien lebenden Mutter XXXX zurück. Dort hielt er sich bis 2004 auf, wo er als XXXX beim XXXX und für die Sicherheitsfirma „ XXXX " im Objektschutz tätig war. Im Jahre 2004 kehrte er wieder nach Serbien zurück.Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht wird durch das in Rede stehende Aufenthaltsverbot gravierend und in unverhältnismäßiger Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. So hat die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass der BF bereits im römisch 40 als Kleinkind im Alter von 3 Monaten gemeinsam mit seinen Eltern vom damaligen Jugoslawien aus nach Österreich legal zugewandert ist, hier in Wien bis zu seinem
- Lebensjahr gewohnt und die Schule besucht hat und — nach der Scheidung seiner Eltern im Jahre römisch 40 — zu seinem nach römisch 40 /Deutschland übersiedelten Vater verzog, wo er seine schulische Ausbildung mit dem Besuch der
- Schulstufe abschloss. Im Jahre 1999 wurde auch seine aus einer Beziehung mit einer anderen Frau stammende Tochter römisch 40 geboren. Nach dem Tod seines Vaters im Jahre römisch 40 nahm er auf Seiten Serbiens am Krieg im Kosovo teil und zog im Jahre 2001 zu seiner in Wien lebenden Mutter römisch 40 zurück. Dort hielt er sich bis 2004 auf, wo er als römisch 40 beim römisch 40 und für die Sicherheitsfirma „ römisch 40 " im Objektschutz tätig war. Im Jahre 2004 kehrte er wieder nach Serbien zurück. Am XXXX 2014 bzw. am XXXX 2016 stellte der BF in Deutschland zwei jeweils erfolglos gebliebene Anträge auf internationalen Schutz Während seines Aufenthaltes in Deutschland traf er seinen Jugendliebe XXXX wieder, mit der er seit dem XXXX 2016 in XXXX im Bundesland XXXX zusammenlebte und die er am XXXX 2017 in Serbien vor dem Standesamt XXXX heiratete. Am 24.01.2019 verließ er Deutschland und kehrte nach Serbien zurück.Am römisch 40 2014 bzw. am römisch 40 2016 stellte der BF in Deutschland zwei jeweils erfolglos gebliebene Anträge auf internationalen Schutz Während seines Aufenthaltes in Deutschland traf er seinen Jugendliebe römisch 40 wieder, mit der er seit dem römisch 40 2016 in römisch 40 im Bundesland römisch 40 zusammenlebte und die er am römisch 40 2017 in Serbien vor dem Standesamt römisch 40 heiratete. Am 24.01.2019 verließ er Deutschland und kehrte nach Serbien zurück. Aus der obigen Zusammenschau geht hervor, dass der BF in Österreich bzw. Deutschland sozialisiert worden ist, hier die Schule besucht und auch erwerbstätig gewesen ist. Er beherrscht demnach auch nahezu perfekt die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Dem gegenüber hat der BF in Serbien keine Anknüpfungspunkte mehr, zumal sich sämtliche seiner noch lebenden Verwandten inzwischen entweder in Deutschland oder in Osterreich niedergelassen haben und er nach dem Verkauf des Familiengrundstückes samt dem darauf befindlichen Haus in der Gemeinde XXXX im Jahre 2020 in Serbien keine Wohnmöglichkeit mehr hat.Aus der obigen Zusammenschau geht hervor, dass der BF in Österreich bzw. Deutschland sozialisiert worden ist, hier die Schule besucht und auch erwerbstätig gewesen ist. Er beherrscht demnach auch nahezu perfekt die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Dem gegenüber hat der BF in Serbien keine Anknüpfungspunkte mehr, zumal sich sämtliche seiner noch lebenden Verwandten inzwischen entweder in Deutschland oder in Osterreich niedergelassen haben und er nach dem Verkauf des Familiengrundstückes samt dem darauf befindlichen Haus in der Gemeinde römisch 40 im Jahre 2020 in Serbien keine Wohnmöglichkeit mehr hat. Dazu kommt, dass durch das gegenständliche Aufenthaltsverbot massiv in das dem BF in seiner Eigenschaft als Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin und damit begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 1 FPG bzw. Alt. 2 a der Freizügigkeitsrichtlinie in dem durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC geschütztes Familienleben eingegriffen wird, denn es verpflichtet ihn dazu, das Bundesgebiet nach Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes zu verlassen und für 7 Jahre nicht das Bundesgebiet zurückzukehren. Zwischen dem BF und seiner Gattin XXXX besteht nun aber eine tiefe emotionale Bindung, zumal sie sich schon von ihrer Jugend an kennen. Daran hat auch der zwischen ihnen am XXXX 2019 in XXXX /Deutschland ausgebrochene Streit, im Zuge dessen der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand eine Glasflasche auf seine Gattin geworfen und sie sich eine kleine Schnittwunde am Bein zugezogen hatte, nichts geändert. Schließlich hat seine Gattin dem Beschwerdeführer diese Fehlverhalten verziehen und hat deshalb auch die Staatsanwaltschaft XXXX von einer Anklage gegen den BF wegen gefährlicher Körperverletzung Abstand genommen. Der Beschwerdeführer möchte sein Familienleben mit seiner Gattin XXXX nunmehr in Österreich fortsetzen und sich hier eine neue berufliche Existenz aufbauen. Eine Übersiedlung seiner Gattin nach Serbien, um dort ihr gemeinsames Familienleben fortzusetzen, ist schon deshalb nicht zumutbar, weil sie seit dem XXXX 2019 den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Osterreich hat und hier auch durchgängig erwerbstätig ist.Dazu kommt, dass durch das gegenständliche Aufenthaltsverbot massiv in das dem BF in seiner Eigenschaft als Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin und damit begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, 1 FPG bzw. Alt. 2 a der Freizügigkeitsrichtlinie in dem durch Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC geschütztes Familienleben eingegriffen wird, denn es verpflichtet ihn dazu, das Bundesgebiet nach Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes zu verlassen und für 7 Jahre nicht das Bundesgebiet zurückzukehren. Zwischen dem BF und seiner Gattin römisch 40 besteht nun aber eine tiefe emotionale Bindung, zumal sie sich schon von ihrer Jugend an kennen. Daran hat auch der zwischen ihnen am römisch 40 2019 in römisch 40 /Deutschland ausgebrochene Streit, im Zuge dessen der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand eine Glasflasche auf seine Gattin geworfen und sie sich eine kleine Schnittwunde am Bein zugezogen hatte, nichts geändert. Schließlich hat seine Gattin dem Beschwerdeführer diese Fehlverhalten verziehen und hat deshalb auch die Staatsanwaltschaft römisch 40 von einer Anklage gegen den BF wegen gefährlicher Körperverletzung Abstand genommen. Der Beschwerdeführer möchte sein Familienleben mit seiner Gattin römisch 40 nunmehr in Österreich fortsetzen und sich hier eine neue berufliche Existenz aufbauen. Eine Übersiedlung seiner Gattin nach Serbien, um dort ihr gemeinsames Familienleben fortzusetzen, ist schon deshalb nicht zumutbar, weil sie seit dem römisch 40 2019 den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Osterreich hat und hier auch durchgängig erwerbstätig ist. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht wird mit dem von ihr erlassenen Aufenthaltsverbot somit sehr wohl in gravierender und unverhältnismäßiger Weise und damit gemäß § 9 Abs. I iVm Abs. 2 und 3 BFA-VG rechtswidrig in das dem BF durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC geschützte Grundrecht auf Achtung seiner Privat- und Familienlebens eingegriffen. Dem gegenüber geht die belangte Behörde in Verkennung der auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt anzuwendenden Rechtslage von der Zulässigkeit dieses Eingriffes in das ihm durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC garantierte Grundrecht aus, wodurch sie Spruchpunkt I ihres Bescheides mit einer weiteren Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet hat.Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht wird mit dem von ihr erlassenen Aufenthaltsverbot somit sehr wohl in gravierender und unverhältnismäßiger Weise und damit gemäß Paragraph 9, Abs. römisch eins in Verbindung mit Absatz 2 und 3 BFA-VG rechtswidrig in das dem BF durch , Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC geschützte Grundrecht auf Achtung seiner Privat- und Familienlebens eingegriffen. Dem gegenüber geht die belangte Behörde in Verkennung der auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt anzuwendenden Rechtslage von der Zulässigkeit dieses Eingriffes in das ihm durch Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC garantierte Grundrecht aus, wodurch sie Spruchpunkt römisch eins ihres Bescheides mit einer weiteren Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet hat. Begründet hat die belangte Behörde die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes damit, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers „eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" darstellen würde. Die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes bedarf nun aber einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehende Begründung, denn die Versagung des Durchsetzungsaufschubes verlangt die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen daher die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen. Da sich die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage zur Rechtfertigung der Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde unter Zitierung der verba legalia auf die (rudimentäre) Wiederholung der für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe beschränkt hat, hat sie die Spruchpunkte II und III ihres Bescheides mit einer weiteren Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.Da sich die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage zur Rechtfertigung der Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde unter Zitierung der verba legalia auf die (rudimentäre) Wiederholung der für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe beschränkt hat, hat sie die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei ihres Bescheides mit einer weiteren Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. (…)“
- Am 18.03.2021 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung zum Schubhaftverfahren betreffend den BF zur Zahl G307 2240452-1 durchgeführt. Es wurden der BF und seine Ehefrau als Zeugin einvernommen.
- Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18.03.2021 zur Zahl G307 2240452-1 wurde gegen den Bescheid des BFA vom 12.03.2021, Zahl 1268924509-210336432 und die Anhaltung in Schubhaft des BF seit 12.03.2021, 08:05 Uhr, erkannt, dass der Beschwerde stattgegeben wird. Die Festnahme des Beschwerdeführers, der Schubhaftbescheid vom 12.03.2021 und die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 12.03.2021, 08:05 Uhr wurden für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG nicht vorliegen würden (Spruchpunkt II.). Es wurde weiters festgestellt, dass der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) dem Beschwerdeführer € 1.659,60 zu ersetzen habe (Spruchpunkt III.) und es wurde das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde abgewiesen (Spruchpunkt IV.).
- Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18.03.2021 zur Zahl G307 2240452-1 wurde gegen den Bescheid des BFA vom 12.03.2021, Zahl 1268924509-210336432 und die Anhaltung in Schubhaft des BF seit 12.03.2021, 08:05 Uhr, erkannt, dass der Beschwerde stattgegeben wird. Die Festnahme des Beschwerdeführers, der Schubhaftbescheid vom 12.03.2021 und die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 12.03.2021, 08:05 Uhr wurden für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht vorliegen würden (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde weiters festgestellt, dass der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) dem Beschwerdeführer € 1.659,60 zu ersetzen habe (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend war insbesondere ausgeführt worden: „(…) Die Anordnung der Schubhaft begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, der BF sei in Deutschland, Serbien und Österreich zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, habe seinen Namen mehrfach gewechselt, mit seinem „neuen“ Namen unbehelligt in Österreich leben können und käme die belangte Behörde daher zu dem Schluss, der BF würde seine Abschiebung umgehen bzw. behindern. Der BF gehe keiner Beschäftigung nach, wohne bei seiner Frau und verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel. Aus der Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Im Anschluss daran wurden die angesprochenen Ausschreibungen nochmals erwähnt und die Anzeige vom XXXX 2021 ins Treffen geführt. Aus der Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Im Anschluss daran wurden die angesprochenen Ausschreibungen nochmals erwähnt und die Anzeige vom römisch 40 2021 ins Treffen geführt. Es steht zwar zweifelsfrei fest, dass der BF in Deutschland wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit XXXX 2019, von der StA Wien wegen des Verbrechens des versuchten Einbruchsdiebstahls mit XXXX 2012 und von der serbischen Justiz zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist, jedoch ist weder eine Verurteilung im EU-Raum noch in Österreich aktenkundig. Ferner war der heutigen Befragung des Behördenvertreters, nachdem mit den deutschen und serbischen Behörden Kontakt aufgenommen worden war, nicht zu entnehmen, dass von Seiten einer der erwähnten oder der österreichischen Strafverfolgungsbehörde Schritte zur Festnahme oder Auslieferung des BF getätigt worden wären. Es steht zwar zweifelsfrei fest, dass der BF in Deutschland wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit römisch 40 2019, von der StA Wien wegen des Verbrechens des versuchten Einbruchsdiebstahls mit römisch 40 2012 und von der serbischen Justiz zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist, jedoch ist weder eine Verurteilung im EU-Raum noch in Österreich aktenkundig. Ferner war der heutigen Befragung des Behördenvertreters, nachdem mit den deutschen und serbischen Behörden Kontakt aufgenommen worden war, nicht zu entnehmen, dass von Seiten einer der erwähnten oder der österreichischen Strafverfolgungsbehörde Schritte zur Festnahme oder Auslieferung des BF getätigt worden wären. Angesichts dessen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die in § 76 Abs. 3 FPG normierte nicht der in § 173 Abs. 2 Z 1 StPO statuierten Fluchtgefahr gleichzuhalten ist. Angesichts dessen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die in Paragraph 76, Absatz 3, FPG normierte nicht der in Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, StPO statuierten Fluchtgefahr gleichzuhalten ist. Der VwGH hielt zudem in seinem Erkenntnis vom 28.05.2020, Zahl Ra 2019/21/0036 fest, dass selbst dann, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung eines Schubhafterkenntnisses eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, diese nicht ausreicht, um Fluchtgefahr zu begründen. Das Verwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass der BF in der Vergangenheit mehrfach straffällig wurde und dabei auch gewalttätig wurde. Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Judikatur des VwGH übersieht das Bundesamt jedoch, dass keine greifbare Fluchtgefahr vorliegt. Der BF hielt sich zwar im Jahr 2020 mehrere Monate unangemeldet im Bundesgebiet auf. Dieser Umstand allein erlaubt jedoch keinen Brückenschlag zu einer im Sinne der Schubhaft gegebenen Fluchtgefahr. Den nachvollziehbaren und im Hinblick auf die Angaben des BF widerspruchsfrei gebliebenen Aussagen der Zeugin und Ehefrau ist zu entnehmen, dass sich der BF seit XXXX 2020 an der Meldeanschrift in XXXX aufgehalten hat. Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Judikatur des VwGH übersieht das Bundesamt jedoch, dass keine greifbare Fluchtgefahr vorliegt. Der BF hielt sich zwar im Jahr 2020 mehrere Monate unangemeldet im Bundesgebiet auf. Dieser Umstand allein erlaubt jedoch keinen Brückenschlag zu einer im Sinne der Schubhaft gegebenen Fluchtgefahr. Den nachvollziehbaren und im Hinblick auf die Angaben des BF widerspruchsfrei gebliebenen Aussagen der Zeugin und Ehefrau ist zu entnehmen, dass sich der BF seit römisch 40 2020 an der Meldeanschrift in römisch 40 aufgehalten hat. Der BF hat sich somit weder während seines seit September 2020 andauernden Aufenthaltes dem Zugriff der Fremdenbehörde entzogen, noch ist er untergetaucht, noch gab es ein Verfahren, welches den Bestand von Fluchtgefahr nahegelegt hätte. Zudem ist sein Unterhalt – vermittelt über § 94 ABGB – durch das Einkommen seiner Ehegattin gesichert, verfügt der BF über eine nicht nur vorübergehende Unterkunft, die zudem von seiner Frau bewohnt wird und führt eben mit seiner Frau ein Familienleben. Der BF hat sich somit weder während seines seit September 2020 andauernden Aufenthaltes dem Zugriff der Fremdenbehörde entzogen, noch ist er untergetaucht, noch gab es ein Verfahren, welches den Bestand von Fluchtgefahr nahegelegt hätte. Zudem ist sein Unterhalt – vermittelt über Paragraph 94, ABGB – durch das Einkommen seiner Ehegattin gesichert, verfügt der BF über eine nicht nur vorübergehende Unterkunft, die zudem von seiner Frau bewohnt wird und führt eben mit seiner Frau ein Familienleben. Die belangte Behörde vermochte in der heutigen Verhandlung nicht zu untermauern, dass sich aus den im Mandatsbescheid eingeworfenen Argumenten der – vom BFA nicht näher erforschten – Ausschreibungen, dem Verdacht strafbarer Handlungen oder sonst irgendwelche Anhaltspunkte für die Existenz von Fluchtgefahr ergäben. Der Bescheid war daher als rechtwidrig zu erklären. Da die Festnahme auf die Anordnung der Schubhaft abzielte, war auch diese als unrechtmäßig anzusehen. Schließlich erweist sich auch die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft als rechtswidrig, weil dieser jederzeit an der Anschrift seiner Ehefrau greifbar und dessen Existenz durch deren Einkommen gesichert ist. Weitere Hinweise auf den Bestand einer aktuellen Fluchtgefahr fanden sich vorliegend nicht, zumal es keine Anzeichen gibt, dass der BF aktive Schritte setzen könnte, sich der behördlichen Verfügungsgewalt zu entziehen. (…)“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX , Serbien als XXXX geboren. In weiterer Folge änderte er seinen Namen in XXXX . Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 , Serbien als römisch 40 geboren. In weiterer Folge änderte er seinen Namen in römisch 40 . Er ist serbischer Staatsbürger und aufgrund der aufrechten Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen XXXX in XXXX , begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne § 2 Abs. 4 Ziffer 11 FPG. Die Ehe wurde am XXXX 2017 in Serbien geschlossen. Aufgrund der Verehelichung führt der BF seinen derzeitigen Familiennamen XXXX . Der BF ist seit dem XXXX 2020 in Österreich bei seiner Ehefrau gemeldet (als Hauptwohnsitz). Der BF hatte im Zeitraum vom 13.10.2017 bis zum 30.10.2017 seinen Nebenwohnsitz in Wien gemeldet. Er ist serbischer Staatsbürger und aufgrund der aufrechten Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen römisch 40 in römisch 40 , begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11 FPG. Die Ehe wurde am römisch 40 2017 in Serbien geschlossen. Aufgrund der Verehelichung führt der BF seinen derzeitigen Familiennamen römisch 40 . Der BF ist seit dem römisch 40 2020 in Österreich bei seiner Ehefrau gemeldet (als Hauptwohnsitz). Der BF hatte im Zeitraum vom 13.10.2017 bis zum 30.10.2017 seinen Nebenwohnsitz in Wien gemeldet. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 12.03.2021 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde geegn das Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 12.03.2021 wurde gegen den BF gemäß , Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde geegn das Aufenthaltsverbot wurde gemäß , Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Am 12.03.2021 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Am 12.03.2021 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 18.03.2021 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung zum Schubhaftverfahren betreffend den BF zur Zahl G307 2240452-1 durchgeführt. Es wurden der BF und seine Ehefrau als Zeugin einvernommen. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18.03.2021 zur Zahl G307 2240452-1 wurde gegen den Bescheid des BFA vom 12.03.2021, Zahl 1268924509-210336432 und die Anhaltung in Schubhaft des BF seit 12.03.2021, 08:05 Uhr, erkannt, dass der Beschwerde stattgegeben wird. Die Festnahme des Beschwerdeführers, der Schubhaftbescheid vom 12.03.2021 und die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 12.03.2021, 08:05 Uhr wurden für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG nicht vorliegen würden (Spruchpunkt II.). Es wurde weiters festgestellt, dass der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) dem Beschwerdeführer € 1.659,60 zu ersetzen habe (Spruchpunkt III.) und es wurde das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde abgewiesen (Spruchpunkt IV.).Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18.03.2021 zur Zahl G307 2240452-1 wurde gegen den Bescheid des BFA vom 12.03.2021, Zahl 1268924509-210336432 und die Anhaltung in Schubhaft des BF seit 12.03.2021, 08:05 Uhr, erkannt, dass der Beschwerde stattgegeben wird. Die Festnahme des Beschwerdeführers, der Schubhaftbescheid vom 12.03.2021 und die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 12.03.2021, 08:05 Uhr wurden für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht vorliegen würden (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde weiters festgestellt, dass der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) dem Beschwerdeführer € 1.659,60 zu ersetzen habe (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.). Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er geht seit seiner nunmehrigen Einreise in Österreich seit XXXX 2020 keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und ist von seiner Ehefrau, welche erwerbstätig ist und ihm Unterhalt gewährt, abhängig.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er geht seit seiner nunmehrigen Einreise in Österreich seit römisch 40 2020 keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und ist von seiner Ehefrau, welche erwerbstätig ist und ihm Unterhalt gewährt, abhängig. Aus einer früheren Beziehung hat er eine volljährige Tochter, welche sich in Deutschland aufhält. Zwei Halbschwestern mütterlicherseits leben in Wien. Wie zu seiner in Deutschland aufhältigen Tochter hat er auch zu seinen Halbschwestern keinen Kontakt. Seine Mutter und eine leibliche Schwester leben ebenfalls in Deutschland. Der BF stellte beim zuständigen österreichischen Magistrat am XXXX 2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers). Dieses Verfahren ist derzeit noch laufend.Der BF stellte beim zuständigen österreichischen Magistrat am römisch 40 2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers). Dieses Verfahren ist derzeit noch laufend. Am XXXX 2021 wurde durch eine österreichische Staatsanwaltschaft wegen § 107 Abs. 1 StGB (gefährliche Drohung) und §§ 15, 269 Abs. 1
- Fall zweite Alternative StGB (versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt) Anklage gegen den BF erhoben, dieser ist derzeit in Österreich strafrechtlich unbescholten.Am römisch 40 2021 wurde durch eine österreichische Staatsanwaltschaft wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB (gefährliche Drohung) und Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
- Fall zweite Alternative StGB (versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt) Anklage gegen den BF erhoben, dieser ist derzeit in Österreich strafrechtlich unbescholten. Weiters wurde ein Waffenverbot mit Bescheid der LPD K vom XXXX unter der XXXX gegen den BF erlassen.Weiters wurde ein Waffenverbot mit Bescheid der LPD K vom römisch 40 unter der römisch 40 gegen den BF erlassen.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und erfolgten Verhandlung im Rahmen des Schubhaftverfahrens durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Familienstand des BF, seiner Frau, zur gemeinsamen Haushaltsführung mit dieser getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, der Heiratsurkunde und dem Inhalt des den BF und seine Ehegattin betreffenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Ferner gaben der BF und seine Frau in der mündlichen Verhandlung im Zuge des Schubhaftverfahrens übereinstimmend an, weiterhin im gemeinsamen Haushalt zu leben. Auch folgt die Feststellung zum Beginn der Beziehung zwischen dem BF und seiner Frau, der Intensität der Beziehung und der Unterhaltsgewährung der Ehefrau an den BF, der mit dieser in deren Mietwohnung in Österreich lebt, den übereinstimmenden Angaben der Beiden in der mündlichen Verhandlung im Zuge des Schubhaftverfahrens. Anhaltspunkte für irgendwelche Krankheiten oder eine Arbeitsunfähigkeit waren dem gegenständlichen Sachverhalt nicht zu entnehmen. Vielmehr behauptete der BF grundsätzlich gesund zu sein. Die Feststellungen zum verhängten Waffenverbot, zum Vorfall in Österreich aufgrund dessen die Inhaftierung des BF erfolgte, zur Anklageerhebung, sowie zur derzeit bestehenden strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF in Österreich sowie zu den Vorfällen betreffend den BF in Deutschland und Serbien stützen sich auf den Akteninhalt, insbesondere auch auf die Angaben des BF und seiner als Zeugin einvernommenen Ehefrau im Rahmen des Schubhaftverfahrens.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.: 3.1.
- Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. 3.1.
- Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1 leg cit), wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2 leg cit), wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3 leg cit) oder solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt (Z 4 leg cit). Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins, leg cit), wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2, leg cit), wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3, leg cit) oder solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt (Ziffer 4, leg cit). „Ehegatten von EWR-Bürgern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, kommt die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 zu; das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist (vgl. E
- April 2011, 2011/22/0005; B
- April 2016, Ro 2016/21/0005), und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt.“ (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293)„Ehegatten von EWR-Bürgern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, kommt die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 zu; das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist vergleiche E
- April 2011, 2011/22/0005; B
- April 2016, Ro 2016/21/0005), und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vorliegt.“ (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293) § 54 Abs. 7 NAG normiert, das wenn eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vorliegt, dass ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden ist, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.Paragraph 54, Absatz 7, NAG normiert, das wenn eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vorliegt, dass ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden ist, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Die Ehegattin des BF ist deutsche Staatsbürgerin und hält sich seit 2019 durchgehend in Österreich auf, er lebt mit dieser seit XXXX 2020 in Österreich in deren Mietwohnung, die Ehefrau ist arbeitstätig und bestreitet auch den Unterhalt des BF. Die Ehegattin des BF ist deutsche Staatsbürgerin und hält sich seit 2019 durchgehend in Österreich auf, er lebt mit dieser seit römisch 40 2020 in Österreich in deren Mietwohnung, die Ehefrau ist arbeitstätig und bestreitet auch den Unterhalt des BF. Der BF als serbischer Staatsangehöriger mit einer zum Aufenthalt in Österreich berechtigten EWR-Bürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, verheiratet ist, ist sohin begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 11 FPG, und kommt diesem – dem Grunde nach ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Eine Feststellung iSd. § 54 Abs. 7 NAG liegt gegenständlich nicht vor.Der BF als serbischer Staatsangehöriger mit einer zum Aufenthalt in Österreich berechtigten EWR-Bürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, verheiratet ist, ist sohin begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG, und kommt diesem – dem Grunde nach ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Eine Feststellung iSd. Paragraph 54, Absatz 7, NAG liegt gegenständlich nicht vor. 3.1.
- Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:3.1.
- Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbes