RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2021 GeschäftszahlW240 2241382-1 Spruch, W240 2241385-1/3EW240 2241382-1/3EW240 2241383-1/3EW240 2241384-1/3EW240 2241385-1/3E, W240 2241382-1/3E, W240 2241383-1/3E, W240 2241384-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerden von XXXX , alle StA Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 17.03.2021, Zlen. 1271759303/201207188 (ad 1.), 1271759510/201207196 (ad 2.), 1271758905/201207234 (ad 3.), und 1271759009/201207218 (ad 4.) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerden von römisch 40 , alle StA Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 17.03.2021, Zlen. 1271759303/201207188 (ad 1.), 1271759510/201207196 (ad 2.), 1271758905/201207234 (ad 3.), und 1271759009/201207218 (ad 4.) zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der 1.-Beschwerdeführer (BF1) ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin (BF2), beide sind Eltern des minderjährigen (mj.) 3.-Beschwerdeführers (BF3) und der minderjährigen 4.-Beschwerdeführerin (BF4). Sie gelangten spätestens am 01.12.2020 nach Österreich. Der BF1 und die BF2 stellten am 01.12.2020 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz in Österreich für sich und die minderjährigen Beschwerdeführer. Betreffend den BF1 und die BF2 liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung) am 21.07.2020 zu Kroatien sowie EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie 2 (erkennungsdienstliche Behandlung) am 21.10.2019 zu Griechenland und am 21.07.2020 zu Kroatien vor. Im Verlauf der Erstbefragung am 01.12.2020 gab der BF1 insbesondere an, dass in Österreich abgesehen von seiner Ehefrau und seinen Kindern keine Familienangehörigen aufhältig seien. Er sei über die Türkei nach Griechenland und Serbien weiter nach Bosnien gelangt, dort sei er rund elf Monate gewesen. Seit 01.12.2020 lebe er in Österreich. Er und seine Familie hätten sich in Griechenland in einer schrecklichen Situation befunden, weil sie keine Hilfe von der Regierung erhalten hätten. Er habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt, wolle aber nicht dorthin zurück. Er wolle mit seiner Familie in Österreich bleiben, hier fühle er sich sicher. Die BF2 gab im Laufe der Erstbefragung am 01.12.2020 insbesondere an, es wären in Österreich neben dem Ehemann und den Kindern keine Familienangehörigen aufhältig. In England sei ein volljähriger Bruder asylberechtigt und in Deutschland sei ein volljähriger Bruder asylberechtigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 09.12.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Angeführt wurde im Antrag die EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung) in Kroatien und die behauptete Reiseroute.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 09.12.2020 ein auf , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Angeführt wurde im Antrag die EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung) in Kroatien und die behauptete Reiseroute. Mit Schreiben vom 22.12.2020 stimmte die kroatische Dublin-Behörde der Rückübernahme aller Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 22.12.2020 stimmte die kroatische Dublin-Behörde der Rückübernahme aller Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 07.01.2021 wurden zahlreiche Kopien von Dokumenten (Kopien ID-Karte des BF1 und der BF2, Heiratsurkunde, Studentenausweis, Melderegister der BF2, diverse Internetartikel betreffend „Pushbacks“ der kroatischen Behörden samt Bilder der Balkanroute, Berichte über Misshandlung von Migranten usw.) vorgelegt und gab der Erstbeschwerdeführer insbesondere an: „(…) LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. LA: Waren Sie seit Ihrer Antragstellung in Österreich in ärztlicher Behandlung (ausgenommen Erstuntersuchung)? VP: Nein, nur wegen Zahnproblemen, aber sonst gar nichts. LA: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente? VP: Nein, ich bin gesund. LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist. VP: Ich bin damit einverstanden. LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? VP: Ja. Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt werden. Aus diesem Grund fand am 07.01.2021 ein Rechtsberatungsgespräch statt (Anm. Rechtsberatungsgespräch von 08:20 Uhr bis 08:40 Uhr). Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt werden. Aus diesem Grund fand am 07.01.2021 ein Rechtsberatungsgespräch statt Anmerkung Rechtsberatungsgespräch von 08:20 Uhr bis 08:40 Uhr). LA: Sind Sie in diesem Verfahren vertreten? VP: Nein. LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 01.12.2020 durch die FGA XXXX erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 01.12.2020 durch die FGA römisch 40 erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? VP: Im Grunde ist alles korrekt. Es gibt nur ein paar Übersetzungsfehler, ich habe das mit Google überprüft. Ich habe einen Schwager in Österreich, er ist seit ca. zehn oder elf Jahren hier, es wurde aber protokolliert, dass er in Deutschland ist. Er wohnt in XXXX und heißt XXXX , ca. 30 Jahre alt, er hat eine österreichische Ehefrau und ein Kind. Er ist bereits österreichischer Staatsbürger. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Frau immer Kontakt zu ihrem Bruder, auch als wir noch im Iran waren. Finanziell oder sonst wurden wir bis jetzt von meinem Schwager nicht unterstützt, es war auch nicht notwendig. Vielleicht hat er manchmal Geschenke für unsere Kinder mitgenommen, aber ansonsten nichts.VP: Im Grunde ist alles korrekt. Es gibt nur ein paar Übersetzungsfehler, ich habe das mit Google überprüft. Ich habe einen Schwager in Österreich, er ist seit ca. zehn oder elf Jahren hier, es wurde aber protokolliert, dass er in Deutschland ist. Er wohnt in römisch 40 und heißt römisch 40 , ca. 30 Jahre alt, er hat eine österreichische Ehefrau und ein Kind. Er ist bereits österreichischer Staatsbürger. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Frau immer Kontakt zu ihrem Bruder, auch als wir noch im Iran waren. Finanziell oder sonst wurden wir bis jetzt von meinem Schwager nicht unterstützt, es war auch nicht notwendig. Vielleicht hat er manchmal Geschenke für unsere Kinder mitgenommen, aber ansonsten nichts. LA: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Außer meinem Schwager niemanden. LA: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht? VP: Nein. LA: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? VP: Nein. Die Identitätsunterlagen sind im Iran. Nachgefragt gebe ich an, dass ich momentan kein Handy habe, aber mit dem Handy eines Freundes kann ich das besorgen. Anmerkung: Dem Antragsteller wird eine Frist von 14 Tagen gewährt. Also bis 21.Jänner
- Sind Sie damit einverstanden? VP: Ja. LA: Haben Sie sich jemals um ein Visum für einen EU-Staat bemüht? VP: Nein. LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? VP: Es ging darum, wo wir einen Asylantrag gestellt hatten, und wir haben geantwortet in Griechenland, weil wir nirgend woanders einen Asylantrag gestellt haben. V: Der Staat Kroatien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 28.12.2020 gem. Art. 18
(1)b der Dublin-III-Verordnung 604/2013 zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien auszuweisen. V: Der Staat Kroatien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 28.12.2020 gem. Artikel 18,
(1)b der Dublin-III-Verordnung 604 aus 2013, zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien auszuweisen. LA: Wollen Sie sich zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl äußern? VP: Ich muss einiges genau erklären, das ist sehr wichtig bezüglich Kroatien. Wir waren in Kroatien, wir haben aber dort nie einen Asylantrag gestellt. Wir haben insgesamt achtmal versucht, weiterzureisen nach Westeuropa. Das ist uns nicht gelungen, jedes Mal aus irgendeinem Grund ist unser Versuch gescheitert. Beim achten Versuch wurden wir von der kroatischen Polizei aufgegriffen. Wir waren ca. sieben bis acht Flüchtlinge, d. h. meine Familie und drei oder vier weitere Personen. Die Polizei hat uns mit einem Auto mitgenommen, um uns nach Bosnien zurückzubringen. Man hat uns geschlagen, unsere ganzen Sachen wurde beschlagnahmt, Das Geld, unser Handy, alles was wir hatten. Das war für uns nicht überraschend, weil wir immer so von der kroatischen Polizei behandelt wurden. Der Unterschied war, dass diesmal nur zwei männliche Beamten anwesend waren, vorher waren immer auch weibliche Polizistinnen dabei. Das Auto ist irgendwo stehengeblieben, meine Frau musste aussteigen, wir, ich, meine Kinder und andere Flüchtlinge sind im Auto geblieben. Ich kann nur vermuten, das war kurz vor der bosnischen Grenze, weil die Polizei uns nach Bosnien bringen wollte, deswegen vermute ich. Ich konnte meine Frau nicht mehr sehen, ich habe auf einmal nur laute Schreie meiner Frau gehört. Ich wusste nicht, was die Polizeibeamten mit ihr gemacht hatten, ich war sehr besorgt, ich war völlig außer Kontrolle, ich habe versucht die Tür aufzumachen, um nachzusehen, was los ist. Im Auto war zu diesem Zeitpunkt kein Polizist. Als ich ausgestiegen bin, habe ich gesehen, dass meine Frau, gezwungen wurde, ihre Jacke auszuziehen. Ich habe meine Frau mehrfach gefragt, was los ist, sie hat nur geweint und nichts gesagt. Weil ich laut protestiert hatte, wurde ich auch von der kroatischen Polizei (zwei Personen) brutal geschlagen. Sie haben und dann alle wieder ins Auto gezerrt. Fünfundzwanzig Kilometer weiter mussten wir wieder aussteigen. So wurden wir nach Bosnien zurückgebracht. Während der Fahrt hat meine Frau nur geweint, aber nichts gesagt, als wir dann in Bosnien in irgendeinem Wald abgesetzt wurden und die Polizeibeamten weg waren, hat mir meine Frau weinend erzählt, dass sie von diesen Polizeibeamten sexuell belästigt wurde. Sie haben ihre Brüste berührt usw.. Ich habe meine Frau gefragt, warum sie mir das in Anwesenheit der Polizisten nicht gesagt hatte, sie wollte, dass es zu keinem Streit zwischen mir und den Polizeibeamten komme. Sie hat nur versucht, etwas Schlimmeres zu verhindern. Dann haben wir mit einem Schlepper gesprochen und er hat uns garantiert, dass er uns nach Österreich bringen kann. Wir wurden aber wieder von der kroatischen Polizei aufgegriffen und festgenommen, Diesmal habe sie uns in ein Quarantäne Camp gebracht. Man sagte uns, dass wir acht bei zehn Tage dortbleiben müssen. Die Lage war dort unerträglich, meine Kinder sind beide krank geworden und während dieser Zeit hat man auch unsere Fingerabdrücke abgenommen. Man hat gesagt, danach werden ihr betreut und wir haben dort gesagt, dass wir keinen Asylantrag stellen wollen und meine Frau wollte nur diese Grenzpolizisten wegen sexueller Belästigung anzeigen. Die kroatische Polizei sagte uns, dass die Voraussetzung für eine Anzeige und jegliche Ermittlungen eine Fingerabdruckabnahme wäre. Unter solchen Voraussetzungen haben wir unsere Fingerabdrücke abgegeben, es gab keinen anwesenden Dolmetscher und wir wurden nur von der Polizei beschimpft. Sie haben alles unsere Anzeigeversuche ignoriert, meine kranken Kinder haben keine Medikamente bekommen und auch keine Betreuung. Nachdem wir unsere Fingerabdrücke abgegeben haben und unsere Anzeige ignoriert wurde, wurden wir wieder nach Bosnien abgeschoben. Was Sie im Akt als Asylantrag haben, war kein Asylantrag, wir wurden gezwungen unsere Fingerabdrücke abzugeben. Wir haben noch einmal versucht weiterzureisen, nach diesem neuerlichen Versuch haben wir es geschafft mit einem LKW nach Österreich weiterzufahren. Ich habe alles verkauft was ich hatte, bis ich Österreich erreicht habe, ich habe ca. 12.000 Euro ausgegeben. LA: Warum haben Sie das nicht in der Erstbefragung angegeben? VP: Weil wir nicht gefragt wurden. LA. Haben Sie sich aufgrund des Vorfalles (sexuelle Belästigung Ihrer Frau) an eine Hilfsorganisation wie das Rote Kreuz oder Amnesty International o.ä. gewandt? VP: Wir waren in Gewahrsam der kroatischen Polizei, wir konnten uns dort nicht frei bewegen. LA: Können Sie für diesen Vorfall Zeugen namhaft machen? VP: Nein, es waren andere Flüchtlinge, die wir nicht kannten, wir waren nur gemeinsam im Flüchtlings Camp. Ich kann nur einen Namen nenne, eine andere Iranerin namens XXXX , sie war mit uns in diesem Auto. Nachgefragt gebe ich an, dass ich sie wahrscheinlich wiederfinden kann, aber ob sie bereit ist auszusagen, weiß ich nicht. Sie war nur mit mir im Auto, die Belästigung hat sie nicht gesehen, ich auch nicht. Nachgefragt gebe ich nochmals an, dass wir regelmäßig dort geschlagen wurden. Wir waren in keinem Camp. Das war eher ein Gefängnis, unsere Familie war nur in einem Zimmer. Den genauen Ort weiß ich nicht. Sonst gab es keine weiteren Zwischenfälle.VP: Nein, es waren andere Flüchtlinge, die wir nicht kannten, wir waren nur gemeinsam im Flüchtlings Camp. Ich kann nur einen Namen nenne, eine andere Iranerin namens römisch 40 , sie war mit uns in diesem Auto. Nachgefragt gebe ich an, dass ich sie wahrscheinlich wiederfinden kann, aber ob sie bereit ist auszusagen, weiß ich nicht. Sie war nur mit mir im Auto, die Belästigung hat sie nicht gesehen, ich auch nicht. Nachgefragt gebe ich nochmals an, dass wir regelmäßig dort geschlagen wurden. Wir waren in keinem Camp. Das war eher ein Gefängnis, unsere Familie war nur in einem Zimmer. Den genauen Ort weiß ich nicht. Sonst gab es keine weiteren Zwischenfälle. LA: Ihnen wurden bereits am 20.11.2020 die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Kroatien ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben? VP: Ich habe das erhalten, aber nicht gelesen, ich kann das nicht lesen. LA: Haben Sie abschließend noch irgendwelche Fragen oder Vorbringen? VP: Es gibt auch ein Video von BBC, es gibt einen ausführlichen Bericht über die Lage er Flüchtlinge in Kroatien, Einige iranische Flüchtlinge haben in diesem Film mit dem Reporter von BBC gesprochen, und die Lage ausführlich geschildert. Ich habe dieses Video und kann das auch gerne vorlegen. Meine genannte Zeugin Fr. XXXX wurde auch in diesem Film integriert.VP: Es gibt auch ein Video von BBC, es gibt einen ausführlichen Bericht über die Lage er Flüchtlinge in Kroatien, Einige iranische Flüchtlinge haben in diesem Film mit dem Reporter von BBC gesprochen, und die Lage ausführlich geschildert. Ich habe dieses Video und kann das auch gerne vorlegen. Meine genannte Zeugin Fr. römisch 40 wurde auch in diesem Film integriert. Die Frau Rechtsberaterin hat folgendes Vorbringen: RB: Aufgrund der vorgebrachten Vorfälle, kann bei einer Rücküberstellung nach Kroatien nicht von einer menschenrechtswürdigen Behandlung ausgegangen werden und würde eine Rücküberstellung Artikel 3 EMRK widersprechen. Ich beantrage aufgrund der Umstände eine Zulassung zum Verfahren und wird daher ein Selbsteintritt beantragt. Die Fr. Rechtsberaterin hat keine weiteren Fragen oder Vorbringen. LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen? VP: Ja. LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? VP: Nein. (…)“ Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 07.01.2021 gab die Zweitbeschwerdeführerin insbesondere an: „(…) VP: Möchten Sie aufgrund des von Ihrem Mann geschilderten angeblichen Vorfalles (sexuelle Belästigung) durch Polizisten in Kroatien einen weiblichen Dolmetscher oder Referenten/in zur Einvernahme? VP: Nein, ich brauche keinen weiblichen Referenten. LA: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch? VP: Meine Muttersprache ist Farsi, ich spreche aber auch Türkisch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Farsi, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird. Meine heutigen Angaben gelten auch für meine beiden minderjährigen Kinder XXXX , beide StA: Iran.Meine heutigen Angaben gelten auch für meine beiden minderjährigen Kinder römisch 40 , beide StA: Iran. LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? VP: Gut. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. LA: Waren Sie oder eines Ihrer Kinder seit Ihrer Antragstellung in Österreich in ärztlicher Behandlung (ausgenommen Erstuntersuchung)? VP: Mein Sohn und ich benötigen psychische Betreuung, im Moment sind wir nicht in Behandlung. Ich habe das auch im Flüchtlings Camp gemeldet, man sagte, dass es momentan wegen der Corona Situation schwierig ist, aber ich werde bald psychische Hilfe bekommen. Bei mir geht es vor allem um Schlafstörungen und diese schlechte Erinnerung. LA: Leiden Sie oder Ihre Kinder an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente? VP: Nein. LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist. VP: Ich bin damit einverstanden. LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? VP: Ja. Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt werden. Aus diesem Grund fand am 07.01.2021 ein Rechtsberatungsgespräch statt (Anm. Rechtsberatungsgespräch von 08:20 Uhr bis 08:40 Uhr). Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt werden. Aus diesem Grund fand am 07.01.2021 ein Rechtsberatungsgespräch statt Anmerkung Rechtsberatungsgespräch von 08:20 Uhr bis 08:40 Uhr). LA: Sind Sie in diesem Verfahren vertreten? VP: Nein. LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 01.12.2020 durch die FGA XXXX erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 01.12.2020 durch die FGA römisch 40 erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? VP: Es geht nur um einen Fehler meines Bruders, er lebt in XXXX , nicht in Deutschland. Er heißt XXXX , er ist drei Jahre jünger als ich. Er ist inzwischen österreichischer Staatsbürger, ist verheiratet mit einer österreichischen Frau und hat auch ein Kind, etwa drei oder vier Jahre. Nachgefragt gebe ich an, dass er seit ca. zehn Jahren ist Österreich ist. Wir hatten auch schon von zu Hause aus Kontakt, als er neu in Österreich war, hatten wir in etwa ein Jahr nichts voneinander gehört, danach haben wir regelmäßig telefoniert.VP: Es geht nur um einen Fehler meines Bruders, er lebt in römisch 40 , nicht in Deutschland. Er heißt römisch 40 , er ist drei Jahre jünger als ich. Er ist inzwischen österreichischer Staatsbürger, ist verheiratet mit einer österreichischen Frau und hat auch ein Kind, etwa drei oder vier Jahre. Nachgefragt gebe ich an, dass er seit ca. zehn Jahren ist Österreich ist. Wir hatten auch schon von zu Hause aus Kontakt, als er neu in Österreich war, hatten wir in etwa ein Jahr nichts voneinander gehört, danach haben wir regelmäßig telefoniert. LA: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht? VP: In Österreich nicht, aber ein älterer Bruder von mir lebt in England. LA: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? VP: Nein. Nachgefragt gebe ich an, dass ich im Iran alles habe. Geburtsurkunde, Personalausweis und auch Führerschein. Ich kann mir die Dokumente besorgen. Anmerkung: Ihnen wird eine Frist bis zum 21. Jänner 2021 eingeräumt! LA: Haben Sie das verstanden? VP: Ja. LA: Warum haben Sie diese Dokumente nicht mitgenommen? VP: Weil wir illegal auf der Flucht waren und konnten keine Dokumente mitnehmen. LA: Haben Sie sich jemals um ein Visum für einen EU-Staat bemüht? VP: Nein. LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? VP: Ja, das ist richtig. V: Der Staat Kroatien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 28.12.2020 gem. Art. 18
(1)b der Dublin-III-Verordnung 604/2013 zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien auszuweisen. V: Der Staat Kroatien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 28.12.2020 gem. Artikel 18,
(1)b der Dublin-III-Verordnung 604 aus 2013, zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien auszuweisen. LA: Wollen Sie sich zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl äußern (bezüglich des angebl. Vorfalles der sexuellen Belästigung bitte keine Details anführen? VP: Ich kann auf gar keinen Fall nach Kroatien zurückkehren, weil ich und meine Familie dort sehrt unmenschlich behandelt wurden. Wir haben sehr oft versucht von Bosnien über Kroatien nach Westeuropa zu reisen. Wir wurden immer wieder von der kroatischen Polizei aufgegriffen, geschlagen, beschimpft, erniedrigt und schlussendlich nach Bosnien zurückgebracht. Einmal wurde ich sogar von der kroatischen Polizei sexuell belästigt. Ich will und kann psychisch die ganzen Details nicht erzählen, Ich habe vermutet, dass diese Polizeibeamten mich sogar vergewaltigen wollten, weil ich laut geschrien habe und dann mein Mann mir zu Hilfe geeilt ist, haben sie das nicht geschafft. Auf jeden Fall wurden wir nach diesem Vorfall nochmals nach Bosnien zurückgebracht. Wir haben mehrfach versucht, weiterzureisen, immer mit Hilfe von pakistanischen und afghanischen Schleppern. Als wir das nächste Mal versucht hatten, wurden wir wieder von der kroatischen Polizei aufgegriffen, Sie haben uns in eine Quarantäne Camp gebracht. Dort habe ich gesagt, dass ich von einem Grenzpolizisten misshandelt wurde und eine Anzeige erstatten will und ich auch nicht in Kroatien bleiben und dort einen Asylantrag stellen. Die Polizei hat mich einfach ignoriert, kein Dolmetscher war anwesend, ein anderer Flüchtling, der besser Englisch konnte, hat alles übersetzt und sobald ich von einer Anzeige gesprochen habe, haben sie mich beschimpft und sagten immer wieder „Shut up, shut up, also halt den Mund“, Dann haben sie mich auch gezwungen meine Fingerabdrücke abzugeben. Diese Fingerabdruckabnahme war zwangsweise und ich wollte keinen Asylantrag stellen. Meine Tochter hatte hohes Fieber, die Polizei hat einfach gesagt, wir haben keine Medikamente für euch. Schlussendlich, nachdem wir unsere Fingerabdrücke abgegeben haben, wurden wir wieder nach Bosnien zurückgeschickt. Nachgefragt gebe ich an, dass das ca. zwei Wochen vor der Fingerabdruckabnahme war. Als ich wieder in Bosnien war, habe ich zu diesem Betreuungsteam im Flüchtlingscamp in Bosnien gesagt, dass ich ihn Kroatien von der Polizei sehr schlecht behandelt wurde, ich das Wort Vergewaltigung oder sexuelle Misshandlung nicht genannt, weil die Dolmetscher dort meistens Afghanen sind, es wird herumgesprochen und dann kann man dort in diesem Flüchtlingscamp nicht normal leben. Aber ich habe bei der Fingerabdruckabnahme in Kroatien zu der Polizei gesagt, dass ich eine Anzeige erstatten will, dass ich diesen Polizeibeamten sofort wiedererkennen kann, wenn ich ihn wiedersehe. Man hat mich überhaupt nicht ernst genommen, das war allgemeine so, dass meine Familie, meine Kinder und ich in Kroatien sehr, sehr schlecht behandelt wurden. Mehr als zehn Mal wurden wir in Kroatien aufgegriffen und nach Bosnien abgeschoben, jedes Mal war es das Gleiche. Erniedrigung, Beschimpfung usw. Und jetzt höre ich, dass ich nach Kroatien zurückkehren soll, das ist für mich ein Albtraum. Ich kann das psychisch überhaupt nicht ertragen, meine Kinder ebenfalls nicht. Anmerkung: Die Antragstellerin hält sich des Öfteren die Hand vor das Gesicht. Nachgefragt gebe ich an, dass die Kinder nicht geschlagen wurden, die Kinder haben die nötige Betreuung nicht bekommen. An diesem Vorfall (sexuelle Belästigung) wurde ich auch nicht geschlagen, ich wurde gezwungen meine Jacke auszuziehen. Die Polizei hat dann meinen Rucksack genau durchsucht und weil sie dort nichts gefunden haben, dachten Sie, dass ich irgendetwas bei mit versteckt habe. Dann haben sie angefangen, mich durchzusuchen, dann haben sie mich unmoralisch berührt. Für mich ist nur wichtig, dass ich dies Person ganz genau kenne und ich will, dass er für seine Tat zur Verantwortung gezogen wird. Das habe ich in Kroatien gesagt, das habe ich in Bosnien gesagt und das sage ich heute auch. Ich habe niemals damit gerechnet, dass ich in Europa von der Polizei so behandelt werden. Das ist alles. LA: Haben Sie versucht, eine Anzeige zu machen oder sich an eine Hilfsorganisation wie Amnestie International oder das Rote Kreuz zu wenden? VP: Es war nicht möglich, weil die Polizei hat uns nicht erlaubt, irgendwo hinzugehen, Wenn ich sagte, dass ich für meine Kinder Medikamente benötigte, sagten sie, dass sie keine Medikamente haben und wenn ich sagte, dass ich einen Polizeibeamten anzeigen will, haben sie mich als iranische Terroristin bezeichnet und sagen, dass ich meinen Mund halten soll. Aus all diesen Gründen hasse ich Kroatien, ich kann dieses Land psychisch nicht mehr ertragen. Ich brauche wirklich psychische Betreuung, ich kann nicht mehr darüber sprechen, nicht einmal mit meinem Bruder. Diese Gedanken kommen immer wieder hoch. Wir haben so viele Länder passiert, das war nur in Kroatien so, die Polizisten woanders waren überhaupt nicht so. Anmerkung: Die Antragstellerin beginnt zu Weinen. LA: Ihnen wurden bereits am 20.11.2020 die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Kroatien ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben? VP: Ich habe das nicht gelesen, ich kann nicht Deutsch. LA: Möchten Sie abschließend noch irgendetwas hinzufügen? VP: Ich kann nur noch einmal betonen, dass die Fingerabdruckabnahme in Kroatien zwangsweise war. Ich wollte nicht in einem Land einen Asylantrag stellen, wo ich belästigt wurde. Das habe ich auch bei der kroatischen Polizei gesagt, sie warten dann noch wütender und noch unfreundlicher. Das Video von BBC Bericht habe ich auf meinem Handy. Wenn man das Video sieht, dann kann man vielleicht ungefähr verstehen, wie die Flüchtlinge in Kroatien behandelt werden. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht genau weiß, wann das Video aufgenommen wurde. Die meisten dieser Flüchtlinge auf dem Video kenne ich, wir waren im selben Flüchtlingscamp. Es wird u. a. über Misshandlungen, Vergewaltigungen, Fehlgeburten usw. berichtet. Anmerkung: Die Antragstellerin wird aufgefordert und informiert, das Video in Form eines USB Sticks anher zu übermitteln. Die Frau Rechtsberaterin hat folgendes Vorbringen. RB: Aufgrund der vorgebrachten Vorfälle, kann bei einer Rücküberstellung nach Kroatien nicht von einer menschenrechtswürdigen Behandlung und einem fairen Verfahren in Kroatien ausgegangen werden und würde eine Rücküberstellung Artikel 3 EMRK widersprechen. Ich beantrage aufgrund der Umstände eine Zulassung zum Verfahren und wird daher ein Selbsteintritt beantragt. Die Fr. Rechtsberaterin hat keine weiteren Fragen oder Vorbringen. LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen? VP: Ja. LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? VP: Nein. (…)“ Betreffend den BF1 wurde eine Ambulanzkarte Unfall vom 13.03.2021 vorgelegt mit der Diagnose „dist. artic. grav. tc. dext“ (Anmerkung BVwG: Bänderriss) und der Therapieempfehlung: „Schonen, Kühlen, Hochlagern, Ruhigstellung“, Inhixa 4000 0-1-0 Seractil 400 mg 1-0-1 Pantoloc 40 mg 1-0-0“ 2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Feststellungen zur Lage in Kroatien und zur Pandemie wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Länderspezifische Anmerkungen Hinweis: Im vorliegenden Länderinformationsblatt erfolgt keine Berücksichtigung der aktuellen CORONA-VIRUS-PANDEMIE (COVID-19), weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind und zu deren Auswirkungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt Informationen fehlen. Siehe dazu die aktuellen Angaben im Bescheid Seite 9 und 10. Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine seriösen Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf Versorgungslage sowie auf Bewegungs- und Reisefreiheit der Bürgerinnen und Bürger sowie generell zu politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen zusammengestellt werden. Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines zum Asylverfahren 5 2. Dublin-Rückkehrer 6 3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable 7 4. Non-Refoulement 9 5. Versorgung 10 5.1. Unterbringung 11 5.2. Unterbringung Vulnerabler/UMA 13 5.3. Medizinische Versorgung 14 6. Schutzberechtigte 16 Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 22.4.2020; USDOS 11.3.2020 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). (AIDA 22.4.2020) Im Jahr 2019 wurden laut Eurostat 1.265 Erstanträge gestellt (von insgesamt 1.400 Anträgen im Vergleich zu 800 Anträgen im Jahr 2018) (Eurostat 20.3.2020; vgl. Eurostat 2.4.2020). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 35 Personen (Eurostat 21.4.2020).Im Jahr 2019 wurden laut Eurostat 1.265 Erstanträge gestellt (von insgesamt 1.400 Anträgen im Vergleich zu 800 Anträgen im Jahr 2018) (Eurostat 20.3.2020; vergleiche Eurostat 2.4.2020). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 35 Personen (Eurostat 21.4.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 24.4.2020 - Eurostat (2.4.2020): Asylwerber und erstmalige Asylwerber. Jährliche aggregierte Daten, https://ec.europa.eu/eurostat/tgm/refreshTableAction.do?tab=table&plugin=1&pcode=tps00191&language=de, Zugriff 27.4.2020 - Eurostat (21.4.2020): Asylwerber. Mutmaßlich unbegleitete Minderjährige, https://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&language=de&pcode=tps00194&plugin=1, Zugriff 27.4.2020 - Eurostat (20.3.2020): News Release. Asylum in the EU-Member States, https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/10554400/3-20032020-AP-EN.pdf/6ee052a9-ffb8-d170-e994-9d5107def1a8, Zugriff 24.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Croatia, https://www.ecoi.net/en/document/2027527.html, Zugriff 18.5.2020 Dublin-Rückkehrer Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2019 insgesamt 99 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Art. 18
(2)der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in solch einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 22.4.2020).Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2019 insgesamt 99 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Artikel 18 (, 2,) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in solch einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 22.4.2020). Die Überstellung von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien wurde von europäischen nationalen Gerichten nicht infrage gestellt. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt (AIDA 22.4.2020). In einer im Februar 2019 veröffentlichten Studie der Organisation "Médecins du Monde" wird festgestellt, dass es Dublin-Rückkehrern in Kroatien an psychosozialer Unterstützung fehle (MdM 2.2019). (Siehe dazu auch Abschnitt 6.3. Medizinische Versorgung, Anm.) Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 24.4.2020 - MdM – Medecins du Monde (2.2019): Nearing a point of no return, https://medecinsdumonde.be/system/files/publications/downloads/Mental%20health%20of%20asylum%20seekers%20in%20Croatia_0.pdf, Zugriff 24.3.2020 Vulnerable Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt. Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete – auch medizinische - Unterstützung zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren; ein institutionalisiertes Früherkennungssystem gibt es nicht (AIDA 22.4.2020). Als "unbegleitete Minderjährige" gelten Drittstaatsangehörige bzw. staatenlose Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind und ohne Begleitung verantwortlicher erwachsener Personen in die Republik Kroatien eingereist sind (HPC o.D.). In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs in Kooperation mit dem Innenministerium (AIDA 22.4.2020; vgl. HPC o.D.). NGOs und das Innenministerium arbeiten zwar zusammen, ein systematischer Informationsaustausch findet jedoch nicht statt. Weniger offensichtliche Vulnerabilität wie z.B. im Zusammenhang mit Traumatisierten oder Opfern von Folter oder Menschenhandel oder auch von LGBTI-Personen werden in der gegenwärtigen Praxis viel seltener erkannt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma berichtete, dass es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2020).In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs in Kooperation mit dem Innenministerium (AIDA 22.4.2020; vergleiche HPC o.D.). NGOs und das Innenministerium arbeiten zwar zusammen, ein systematischer Informationsaustausch findet jedoch nicht statt. Weniger offensichtliche Vulnerabilität wie z.B. im Zusammenhang mit Traumatisierten oder Opfern von Folter oder Menschenhandel oder auch von LGBTI-Personen werden in der gegenwärtigen Praxis viel seltener erkannt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma berichtete, dass es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 18.5.2020 - HPC - Croatian Law Centre (o.D.): Legal representation of unaccompanied children - Croatia, http://www.asylumineurope.org/reports/country/croatia/age-assessment-and-legal-representation-unaccompanied-children-0, Zugriff 27.3.2020 Non-Refoulement Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf letztere wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern
(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob dies zutrifft, ist eine Einzelfallentscheidung. Wenn ein Antragsteller bereits in einem anderen Staat Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann sein Antrag in Kroatien als unzulässig zurückgewiesen werden (AIDA 22.4.2020). Eines der zentralen Themen in Kroatien war in den vergangenen Jahren der eingeschränkte Zugang zum Asylsystem für Personen, die via Serbien oder Bosnien und Herzegowina einreisen wollten (AIDA 22.4.2020). Internationale und kroatische NGOs sowie internationale Organisationen außerhalb des Landes wie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) berichteten über polizeiliche Pushbacks von Migranten, die versuchten, über die Grenze zu Serbien und insbesondere zu Bosnien und Herzegowina illegal in das Land einzureisen (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 8.11.2019, SRF 28.9.2019; AI 2019). Es gab auch Berichte über Polizeigewalt (FH 4.2.2019). Durch die erwähnten Pushbacks werden die Migranten von materieller und medizinischer Hilfe ausgeschlossen bzw. sogar ihre Besitztümer (Kleidung, Schlafsäcke, Rucksäcke, Zelte) verbrannt bzw. auch andere Gegenstände wie Mobiltelefone, Powerbanks oder persönliche Dokumente ins Visier genommen (ECRE 30.8.2019).Eines der zentralen Themen in Kroatien war in den vergangenen Jahren der eingeschränkte Zugang zum Asylsystem für Personen, die via Serbien oder Bosnien und Herzegowina einreisen wollten (AIDA 22.4.2020). Internationale und kroatische NGOs sowie internationale Organisationen außerhalb des Landes wie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) berichteten über polizeiliche Pushbacks von Migranten, die versuchten, über die Grenze zu Serbien und insbesondere zu Bosnien und Herzegowina illegal in das Land einzureisen (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 8.11.2019, SRF 28.9.2019; AI 2019). Es gab auch Berichte über Polizeigewalt (FH 4.2.2019). Durch die erwähnten Pushbacks werden die Migranten von materieller und medizinischer Hilfe ausgeschlossen bzw. sogar ihre Besitztümer (Kleidung, Schlafsäcke, Rucksäcke, Zelte) verbrannt bzw. auch andere Gegenstände wie Mobiltelefone, Powerbanks oder persönliche Dokumente ins Visier genommen (ECRE 30.8.2019). Es gibt Berichte über einen fortgesetzten und unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung von Asylwerbern (ECRE 31.1.2020). Seitens der Ombudsperson wurde nach Eingang einer anonymen Beschwerde eines Grenzpolizisten, wonach die illegale Misshandlung von Migranten von den Vorgesetzten der Polizei angeordnet worden sei, schließlich das Parlament informiert. Das Innenministerium wies diese Behauptungen als unbegründet und ungenau zurück. Die Regierung arbeitete in den meisten Fällen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Asylsuchenden, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Hilfe zu gewähren. Die Regierung hat bedeutende Schritte unternommen, um Personen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen (USDOS 11.3.2020). Auch die Europäische Kommission beurteilt die Einrichtung eines Kontrollregimes für das Verhalten der kroatischen Grenzbeamten sowie das Versprechen der kroatischen Regierung, allen Vorwürfen nachzugehen, positiv. Es gebe ausreichende Belege dafür, dass das Land bemüht ist, seine Verpflichtungen zum Schutze der Menschenrechte zu erfüllen (HRW 8.11.2019). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 24.4.2020 - AI – Amnesty International
(2019): Pushed to the edge. Violence and abuse gainst refugees and migrants along the Balkan route, https://www.amnesty.org/download/Documents/EUR0599642019ENGLISH.PDF, Zugriff 13.3.2020 - ECRE - European Council on Refugees and Exiles (30.8.2019): Report on Illegal Pushback and Border Violence, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Report%20on%20Illegal%20Pushback%20and%20Border%20Violence%20_%20European%20Council%20on%20Refugees%20and%20Exiles%20%28ECRE%29.pdf, Zugriff 17.1.2020 - ECRE - European Council on Refugees and Exiles (31.1.2020): New Report on Torture of Asylum Seekers by Authorities, https://www.ecre.org/croatia-new-report-on-torture-of-asylum-seekers-by-authorities/, Zugriff 17.4.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2015957.html, Zugriff 13.1.2020 - HRW – Human Rights Watch (8.11.2019): EU: Push-Backs an kroatischer Grenze beenden, https://www.hrw.org/de/news/2019/11/08/eu-push-backs-kroatischer-grenze-beenden, Zugriff 23.3.2020 - SRF - Schweizer Rundfunk (28.9.2019): lllegale Push-Backs - SEM bei Kroatien-Rückführungen zurückgepfiffen, https://www.srf.ch/news/schweiz/illegale-push-backs-sem-bei-kroatien-rueckfuehrungen-zurueckgepfiffen, Zugriff 24.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Croatia, https://www.ecoi.net/en/document/2027527.html, Zugriff 23.03.2020 Versorgung Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Personen den Willen zur Asylantragsstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2019 auf 100 Kuna (EUR 13,40) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er doch als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber wird jedoch durch die Sprachbarriere und die hohe Arbeitslosigkeit behindert. Asylwerber haben keinen Zugang zu Jobtrainings, sie können aber auf freiwilliger Basis innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken (AIDA 22.4.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 24.4.2020 Unterbringung Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 100 Plätze). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina zielt auf die Unterbringung vulnerabler Antragsteller ab, auch wenn 2019 dort hauptsächlich umgesiedelte Personen beherbergt wurden, bis diese am Ende des Jahres in anderen Städten mit bezahlten Wohnungen ausgestattet wurden. Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2020). Das „Hotel Porin“, offizielle Bezeichnung „Reception Center for Asylum Seekers Zagreb“, ist ein ehemaliges Hotel, das nach der Schließung nunmehr im Eigentum der Polizei steht. Das Zentrum wird von Polizei und Regierung mit Unterstützung zahlreicher NGOs wie Croatian Baptist Aid, MSF, dem Roten Kreuz und IOM betrieben (BGAV 13.5.2019). Eine umfassende Renovierung 2019 hat die Lebensbedingungen für die Asylwerber wesentlich verbessert (AIDA 22.4.2020). Die Bewohner können sich frei bewegen, müssen aber – sofern keine Sondergenehmigung vorliegt – bis 23 Uhr wieder im Haus sein. In Kutina teilen sich Familien ein Zimmer, unbegleitete Minderjährige und alleinstehende Frauen werden getrennt untergebracht. In Zagreb werden maximal vier Personen pro Zimmer untergebracht; Familien mit mehr als fünf Mitgliedern werden nach Möglichkeit zwei Zimmer zur Verfügung gestellt. Die Ausstattung mit Duschen und Toiletten ist ausreichend und die Einrichtungen werden regelmäßig gereinigt (AIDA 22.4.2020). In beiden Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2020). Das Personal des Innenministeriums in den Aufnahmezentren ist ausreichend. Es werden soziale und pädagogische Aktivitäten organisiert wie etwa Sportaktivitäten, Sprach- und EDV-Kurse und verschiedenste Workshops beispielsweise über kroatische Kultur und über Sitten und Gebräuche. Auch Kinderspielzimmer, Bibliothek, Friseur und ähnliches stehen zur Verfügung. Die meisten Asylwerber bleiben nicht lange in den Aufnahmezentren, da sie sich auf der Durchreise befinden (AIDA 22.4.2020). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst JRS organisiert zahlreiche Freizeitaktivitäten und Sprachkurse. Zudem können die Bewohner der Aufnahmezentren eine asylrechtliche Beratung und psychosoziale Unterstützung in Anspruch nehmen (JRS o.D.). UNICEF setzt sich besonders dafür ein, dass bei der Organisation und Planung der Dienste in den Aufnahmezentren den Bedürfnissen der Kinder besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird (AIDA 22.4.2020). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, muss das Zentrum verlassen werden (AIDA 22.4.2020). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Personen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen. 2018 wurden gemäß kroatischen Innenministerium insgesamt 928 Migranten inhaftiert, davon 535 in Jezevo, 109 in Tovarnik und 284 in Trilj. Diese Zahl umfasst nicht die von der Polizei angeordneten Inhaftierungen, sondern nur jene, die von Aufnahmezentren für Asylwerber oder den Asylbehörden angeordnet wurden. Es liegen keine Daten über die Inhaftierung von Migranten und Bewerbern um internationalen Schutz im Laufe des Jahres 2019 vor (AIDA 22.4.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 24.4.2020 - BGAV - Baptist General Association of Virginia (13.5.2019): Via Will Cumbia, Venturer: Partnering with Croatian Baptists in Ministry with Refugees in Bosnia, https://bgav.org/partnering-with-croatian-baptists-in-ministry-with-refugees-in-bosnia/, Zugriff 7.1.2020 - JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Activities in Organisation. Activities in the detention, http://www.jrs.hr/en/activities-in-organization/, Zugriff 27.4.2020 - UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 27.4.2020 Unterbringung Vulnerabler Für Vulnerable gelten spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Sie werden im allgemeinen Unterbringungssystem versorgt. So dient das Zentrum Kutina primär der Unterbringung vulnerabler Asylwerber. Dort wurden spezielle Bereiche für Frauen und Vulnerable eingerichtet. Familien werden gemeinsam, alleinstehende Frauen, unbegleitete Minderjährige und Traumatisierte in getrennten Räumen untergebracht. In manchen Fällen wurden Kinder gemeinsam mit erwachsenen Asylwerbern untergebracht (AIDA 22.4.2020). UNICEF berichtete, dass Ende 2019 ein kurzfristiger Vertrag mit dem JRS (gültig bis April 2020) unterzeichnet wurde, der die Finanzierung der Wiederherstellung eines kinderfreundlichen Raums vorsieht (AIDA 22.4.2020). Ziel ist es, einen sicheren Ort für die Kinder zu schaffen, an dem sie lernen, spielen und Spaß haben können. Weiters soll den Kindern Schutz, psychosoziales Wohlbefinden und nicht-formale Bildung geboten werden. Dem Alter der Kinder entsprechend werden altersgerechte Spiele, Lerntechniken und pädagogische Inhalte verwendet (JRS o.D.). Sozialarbeiter bieten tägliche psychosoziale Betreuung und organisieren soziale und kulturelle Events. Unbegleiteten Minderjährigen, psychisch beeinträchtigten Personen und potentiellen Traumaopfern wird besondere Beachtung geschenkt. Wenn nötig, werden die Betroffenen zu medizinischer bzw. psychologischer Spezialbehandlung überwiesen. Um geschlechtsspezifische Gewalt zu verhindern und Kinder vor Erwachsenen zu schützen, führen die in den Empfangszentren tätigen Mitarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes Workshops durch und organisieren auch individuelle Beratungen über mögliche Risiken sexueller Gewalt, Ausbeutung und des Menschenhandels. Weiters gibt es Sprachkurse, Arbeitsvermittlung usw. Mehrere NGOs sind in den Zentren präsent und bieten Unterstützungsmaßnahmen an. Es existieren in Kroatien keine Monitoringmechanismen bezüglich der Einhaltung der Unterbringungsgarantien für Vulnerable. Sozialarbeiter des kroatischen Innenministeriums und des Roten Kreuzes sind aber täglich in den Zentren anwesend und können unterstützend tätig werden. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes während ihrer regelmäßigen Arbeit und der Kommunikation mit Asylsuchenden sowie bei der Einzel- und Gruppenunterstützung die Bedürfnisse anfälliger Gruppen beobachten und, wenn erforderlich, Änderungen in der Unterbringung vorschlagen. Bei Bedarf können Vulnerable auch anderweitig untergebracht werden. Laut Innenministerium werden spezielle Unterbringungsbedürfnisse meist auf Empfehlung des Arztes nach dem ersten Gesundheitscheck festgestellt (z.B. spezielle Diät, psychosoziale Unterstützung, spezielle Unterkunft) (AIDA 22.4.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 24.4.2020 - JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Child Friendly Space in the Reception Center for International Protection seekers in Zagreb, http://www.jrs.hr/en/causes/child-friendly-space-in-the-reception-center-for-international-protection-seekers-in-zagreb/, Zugriff 17.4.2020 Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren Zagreb und Kutina verfügbar. Zudem wurde in beiden Zentren eine Ambulanz für chronische und lebensbedrohliche Krankheiten eingerichtet. Das Kroatische Rote Kreuz bietet ein breites Spektrum verschiedenster Leistungen an. Dazu gehören eine permanente psychologische und psychosoziale Unterstützung sowie eine besondere Betreuung potentieller Opfer von Folter und Traumata (AIDA 22.4.2020). Zur spezialisierteren Behandlung werden die betroffenen Personen an das Spital in Kutina überwiesen, das unter anderem über Ambulanzen in den Bereichen Kinderheilkunde, Gynäkologie und Neuropsychiatrie verfügt. Im Spital in Zagreb sind Suchtbehandlung, eine Zahnambulanz sowie eine Psychiatrie verfügbar. Darüber hinaus werden Antragsteller an lokale Krankenhäuser überwiesen, d.h. in Sisak für diejenigen, die in Kutina untergebracht sind, und an das Krankenhaus von Zagreb. Auch wurden für die Asylwerber zuständige Apotheken, jeweils eine in Zagreb und Kutina, festgelegt. Ein Ärzteteam von MdM war jeden Werktag von 9 bis 15 Uhr im Aufnahmezentrum in Zagreb und je nach Bedarf im Aufnahmezentrum in Kutina anwesend (AIDA 22.4.2020). Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich. Ein Mechanismus zur Identifizierung Vulnerabler existiert nicht, sie werden oft an den Arzt im Unterbringungszentrum verwiesen. Seit 2010 betreibt das Croatian Law Centre das Projekt “Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants”. 24 Personen wurden 2019 im Rahmen dieses Projekts betreut (AIDA 22.4.2020). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM arbeitet täglich mit diesen Menschen, von denen die meisten Opfer von multiplen Traumata sind, zusammen und kümmert sich – sofern erforderlich - auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.; vgl. MdM 6.2018). Im Jahr 2019 führte das Ärzteteam von MdM 3.556 ärztliche Konsultationen durch, hiervon 1.360 Erstuntersuchungen neu eingetroffener Asylwerber, weiters 1.200 psychologische Einzelberatungen und 110 psychiatrische Fachuntersuchungen (AIDA 22.4.2020).Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM arbeitet täglich mit diesen Menschen, von denen die meisten Opfer von multiplen Traumata sind, zusammen und kümmert sich – sofern erforderlich - auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.; vergleiche MdM 6.2018). Im Jahr 2019 führte das Ärzteteam von MdM 3.556 ärztliche Konsultationen durch, hiervon 1.360 Erstuntersuchungen neu eingetroffener Asylwerber, weiters 1.200 psychologische Einzelberatungen und 110 psychiatrische Fachuntersuchungen (AIDA 22.4.2020). Darüber hinaus bietet als Teil des MdM-Teams ein Sozialarbeiter Informationen, Anleitungen und praktische Unterstützung für Asylwerber (z.B. Begleitung von Patienten in Gesundheitseinrichtungen, Begleitung von Kindern von Asylwerbern zur Impfung). Auch Schutzberechtigte werden entsprechend unterstützt, damit sie ihre Rechte geltend machen können. Durch Workshops oder individuelle Beratung informiert das medizinische Team von MdM über Prävention von Infektionskrankheiten, Hygiene, Zugang zur Gesundheitsversorgung und Familienplanung (MdM 6.2018). Außerdem hat das "Zentrum für Kinder, Jugend und Familie“ (Modus) seit März 2015 mit der Bereitstellung von kostenloser Beratung und Psychotherapie für Antragsteller und Flüchtlinge begonnen. 2019 wurde die Beratung nicht in den Aufnahmezentren selbst, sondern in den Räumlichkeiten der Organisation angeboten und von drei Psychologen und zwei Dolmetschern für Farsi und Arabisch unterstützt. Eine Sitzung dauert zwischen 45 und 60 Minuten und beinhaltet die üblichen Regeln für die Gewährung psychologischer Unterstützung, wie z.B. Vertraulichkeit und die Möglichkeit, sich auf die zu behandelnden Themen zu einigen (AIDA 22.4.2020). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 27.4.2020 - MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.4.2020 - MdM - Médecins du Monde (6.2018): Croatia – Hidden (human) faces of European Union’s Dublin regulation from a health perspective, https://medecinsdumonde.be/system/files/publications/downloads/MdM-BE%20-%20Croatia%20Hidden%20human%20faces%20Dublin%20-%20June%202018.pdf, Zugriff 27.4.2020 - MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre, subsidiär Schutzberechtigte eine solche für drei Jahre. Die Kosten für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung trägt der Staat; eine etwaige Verlängerung hingegen verursacht Kosten, die vom Betreffenden selbst zu tragen sind. Alle Schutzberechtigten dürfen sich im Land frei bewegen. Wer fünf Jahre ununterbrochen legal im Land aufhältig war, kommt für eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis infrage, wenn gewisse Bedingungen erfüllt werden. Sowohl anerkannte Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich ein Recht auf Familienzusammenführung (AIDA 22.4.2020), wenngleich ein im Jahr 2020 veröffentlichter Bericht des Croatian Law Centers besagt, dass de facto zahlreiche unter anderem auch administrative Hindernisse wie z.B. die Notwendigkeit, verschiedene ins Kroatische übersetzte Dokumente zu erhalten, die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung behindern (BalkanInsight 13.3.2020). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die nicht über die Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, haben das Recht auf Unterbringung für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Statuszuerkennung. Dazu ist ein Antrag bei der zuständigen Sozialfürsorgestelle nötig. Nach der zweijährigen Integrationsphase wird die Unterbringung nach dem Gesetz über Sozialleistungen geregelt. In der Praxis dürfen Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz in den entsprechenden Aufnahmezentren bleiben, bis eine angemessene Unterkunft bzw. Wohnung für sie gefunden ist. Alle Schutzberechtigten haben denselben Anspruch auf Sozialhilfe wie kroatische Bürger. Berichten zufolge ist die Sozialhilfe jedoch nicht ausreichend, um den eigenen Lebensunterhalt zu decken. Somit bleibt diese Personengruppe weiterhin von der Unterstützung durch zivile Organisationen abhängig (AIDA 22.4.2020). 2018 wurden ca. 60 Wohnungen für Schutzberechtigte renoviert. Diese Wohnungen befinden sich jedoch nicht in Zagreb, sondern in der Region Sisak/Karlovac (VB 20.4.2018). Vor Ort werden die Flüchtlinge in ihren Integrationsbemühungen von NGOs wie beispielsweise „Welcomm“ unterstützt (Welcomm o.D.). Es wird davon ausgegangen, dass die Schutzberechtigten in den zwei Jahren der Integrationsphase Kroatisch gelernt und eine Arbeit gefunden haben werden. Das Haupthindernis hierbei ist das Erlernen der kroatischen Sprache, deren Beherrschung eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration und den Zugang zum Arbeitsmarkt ist. Das Ministerium für Wissenschaft und Bildung organisierte hierzu in Kooperation mit dem Innenministerium ein Integrationsprojekt mit Sprachkursen in Zagreb, Slavonski Brod und in Sisakand Karlovac (AIDA 22.4.2020). Anerkannte Flüchtlinge profitieren von einem soliden Integrationsprogramm, wobei aber das Erlernen der Sprache eine der größten Herausforderungen darstellt. Obwohl die Regierung Sprachkurse anbietet, ist dieses Angebot unzureichend und überdies nicht überall verfügbar (Euractiv 27.12.2019). Schutzberechtigte werden in der Integrationsphase von Sozialarbeitern betreut, die auch bei der Arbeitsvermittlung und Ausbildungsmaßnahmen helfen, zum Teil auch in Zusammenarbeit mit NGOs. In der Praxis sind Schutzberechtigte nach zwei Jahren, in denen sie auf Staatskosten gewohnt haben, oft nicht in der Lage, eine eigene Unterkunft zu finden und zu bezahlen. Die Gründe dafür sind vor allem Sprachbarrieren und Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt, obwohl Schutzberechtigte denselben Zugang zum Arbeitsmarkt haben wie kroatische Bürger. Daneben zögern Vermieter oft, Wohnungen an diese Personengruppe zu vermieten. Das Kroatische Rote Kreuz betreibt Programme und ein sogenanntes „Integrationshaus“ als Anlaufstelle für Schutzberechtigte. Auch viele andere NGOs (z.B. Jesuitischer Flüchtlingsdienst, Centre for Peace Studies, Rehabilitation Centre for Stress and Trauma) bieten Unterstützung bei der Integration. Das kroatische Arbeitsamt (Croatian Employment Service - CES) ist für die Umsetzung von Maßnahmen für den Arbeitsmarktzugang von Schutzberechtigten zuständig (AIDA 22.4.2020; vgl. CoE-ECRI 15.5.2018). Laut Informationen des Arbeitsamts waren im Jahr 2019 146 anerkannte Flüchtlinge, 12 Personen unter subsidiärem Schutz und 13 Familienangehörige von Personen mit internationalem Schutzstatus als arbeitslos registriert. Die Mehrheit der registrierten Personen stammte aus Syrien
(117)und dem Irak
(24). Das Arbeitsamt hebt die mangelnden Kenntnisse der kroatischen und/oder englischen Sprache sowie die geringe Motivation zum Erlernen der Sprache und zur Teilnahme an anderen Programmen, die die Chancen auf eine Beschäftigung erhöhen können, als Haupthindernis für die Integration von Schutzberechtigten hervor. Als zusätzliche Herausforderung für die Integration hebt CES außerdem die Arbeitseinstellung und die kulturellen Unterschiede, insbesondere bei Frauen, hervor (AIDA 22.4.2020).Schutzberechtigte werden in der Integrationsphase von Sozialarbeitern betreut, die auch bei der Arbeitsvermittlung und Ausbildungsmaßnahmen helfen, zum Teil auch in Zusammenarbeit mit NGOs. In der Praxis sind Schutzberechtigte nach zwei Jahren, in denen sie auf Staatskosten gewohnt haben, oft nicht in der Lage, eine eigene Unterkunft zu finden und zu bezahlen. Die Gründe dafür sind vor allem Sprachbarrieren und Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt, obwohl Schutzberechtigte denselben Zugang zum Arbeitsmarkt haben wie kroatische Bürger. Daneben zögern Vermieter oft, Wohnungen an diese Personengruppe zu vermieten. Das Kroatische Rote Kreuz betreibt Programme und ein sogenanntes „Integrationshaus“ als Anlaufstelle für Schutzberechtigte. Auch viele andere NGOs (z.B. Jesuitischer Flüchtlingsdienst, Centre for Peace Studies, Rehabilitation Centre for Stress and Trauma) bieten Unterstützung bei der Integration. Das kroatische Arbeitsamt (Croatian Employment Service - CES) ist für die Umsetzung von Maßnahmen für den Arbeitsmarktzugang von Schutzberechtigten zuständig (AIDA 22.4.2020; vergleiche CoE-ECRI 15.5.2018). Laut Informationen des Arbeitsamts waren im Jahr 2019 146 anerkannte Flüchtlinge, 12 Personen unter subsidiärem Schutz und 13 Familienangehörige von Personen mit internationalem Schutzstatus als arbeitslos registriert. Die Mehrheit der registrierten Personen stammte aus Syrien
(117)und dem Irak
(24). Das Arbeitsamt hebt die mangelnden Kenntnisse der kroatischen und/oder englischen Sprache sowie die geringe Motivation zum Erlernen der Sprache und zur Teilnahme an anderen Programmen, die die Chancen auf eine Beschäftigung erhöhen können, als Haupthindernis für die Integration von Schutzberechtigten hervor. Als zusätzliche Herausforderung für die Integration hebt CES außerdem die Arbeitseinstellung und die kulturellen Unterschiede, insbesondere bei Frauen, hervor (AIDA 22.4.2020). Schutzberechtigte sind zwar keine krankenversicherte Personengruppe, sie haben jedoch vollen Zugang zu medizinischer Versorgung, wobei der kroatische Staat analog zu Pflichtversicherten die Kosten zu tragen hat. Sie müssen dazu bloß ihre Identitätskarte vorlegen. Trotzdem gibt es in der Praxis Zugangshindernisse: zum einen die Sprachbarriere und zum anderen Unwissenheit seitens des medizinischen Personals über die Rechte von Schutzberechtigten (AIDA 22.4.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 27.4.2020 - BalkanInsight (13.3.2020): BIRN Fact-check: Will Croatia Have to Accept ‘20 Relatives’ of Unaccompanied Refugee Children?, https://balkaninsight.com/2020/03/13/birn-fact-check-will-croatia-have-to-accept-20-relatives-of-unaccompanied-refugee-children/, Zugriff 28.3.2020 - CoE-ECRI - Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance (15.5.2018): ECRI Report on Croatia (fifth monitoring cycle); Adopted on 21 March 2018; Published on 15 May 2018 [CRI
(2018)17],https://www.ecoi.net/en/file/local/1439742/1226_1533191118_hrv-cbc-v-2018-017-eng.pdf, Zugriff 27.4.2020- CoE-ECRI - Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance (15.5.2018): ECRI Report on Croatia (fifth monitoring cycle); Adopted on 21 March 2018; Published on 15 May 2018 [CRI
(2018)17],, https://www.ecoi.net/en/file/local/1439742/1226_1533191118_hrv-cbc-v-2018-017-eng.pdf, Zugriff 27.4.2020 - Euractiv (27.12.2019): UN official ‘concerned’ about denial of access to asylum procedures in Croatia, https://www.euractiv.com/section/justice-home-affairs/interview/un-official-concerned-about-denial-of-access-to-asylum-procedures-in-croatia/, Zugriff 14.4.2020 - VB des BM.I für Kroatien (20.4.2018): Bericht des VB, per E-Mail - Welcomm (o.D.): Comunity of Practice Meeting held in Sisak, Croatia, https://welcomm-europe.eu/cop-meeting-croatia/, Zugriff 27.4.2020 In den Bescheiden wurde im Wesentlichen festgestellt, dass sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand aus den Angaben im Verfahren ergeben würden. Es seien im gesamten Verfahren keine Hinweise auf eine schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankung hervorgekommen. Da die Beschwerdeführer weder pflegebedürftig seien oder an einer sonstigen schweren oder lebensbedrohenden Krankheit leiden würden, seien weitere Ausführungen im Sinne von Artikel 3 als obsolet anzusehen. Vom BFA wurde auch darauf verwiesen, dass schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung seitens der kroatischen Behörden, die BF zu übernehmen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden könne, dass man die BF in Kroatien ohne jegliche staatliche Versorgung (insbesondere medizinische Versorgung) gleichsam deren Schicksal überlassen würde. Im Bescheid seien aktuelle Feststellungen zur weltweit herrschenden Pandemie enthalten. Die BF2 habe in Österreich einen Bruder mit Familie, welche seit rund zehn Jahren in Österreich aufhältig seien. Wie die BF selbst in der Einvernahme vor dem BFA zu Protokoll gegeben hätten, bestehe vor allem auch aufgrund des kurzen Aufenthalts der BF seit Dezember 2020 in Österreich kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, welches einen Verstoß im Sinne von Artikel 8 EMRK nach sich ziehen würde. Die BF2 telefoniere öfters mit ihrem in Österreich aufhältigen Bruder. Da die BF weder materiell noch finanziell in irgendeiner Weise vom Bruder der BF2 abhängig und zusätzlich weder pflegebedürftig noch in einem psychischen Ausnahmezustand seien, könne daher davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung der BF nach Kroatien keinesfalls Probleme im Sinne von Artikel 8 EMRK nach sich ziehen werde. Die Feststellungen zum Mitgliedstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Diese sei gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, werde vom BFA angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten. Es wurde vom BFA weiter festgehalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin Staates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen könnten, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könnten. Es sei auch auf den Hauptzweck der Dublin VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsreglung zu treffen sei. Aus den Angaben der BF seien folglich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die BF tatsächlich in konkrete Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnten. Die Feststellungen zum Mitgliedstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Diese sei gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, werde vom BFA angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten. Es wurde vom BFA weiter festgehalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin Staates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen könnten, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könnten. Es sei auch auf den Hauptzweck der Dublin VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsreglung zu treffen sei. Aus den Angaben der BF seien folglich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die BF tatsächlich in konkrete Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung Ihrer durch , Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnten. Auf konkrete Nachfrage in der Einvernahme vom 07.01.2021 habe die BF2 zu Protokoll gegeben, dass sie in Kroatien mehrmals Opfer von angeblicher unmenschlicher Behandlung (Misshandlung bzw. Schläge) durch die kroatische Polizei geworden wäre. Sie wäre u.a. des Öfteren nach Bosnien abgeschoben worden mit ihrer Familie, sie hätten insgesamt achtmal versucht, über die kroatische Grenze nach Österreich weiterzureisen. Die BF2 wäre von kroatischen Polizisten sexuell belästigt worden. Zusätzlich wären die minderjährigen Beschwerdeführer in einem Quarantänecamp in Kroatien krank geworden, da die BF keine entsprechende Behandlung erhalten hätten. Die von den BF in der Einvernahme vor dem BFA geschilderten angeblichen Unzumutbarkeiten und Missstände in Kroatien wären, wenn diese tatsächlich stattgefunden hätten und nach entsprechender Dokumentation, dazu geeignet, entsprechende Verfolgungsschritte gegen kroatische Behörden – falls, wie bereits erwähnt, wahrheitsgemäß – einzuleiten. Da die BF jedoch keine Anzeige bei einer Hilfsorganisation wie Amnesty International oder dem Internationalen Roten Kreuz bzw. UNCHR o. ä. getätigt hätten, könne – auch in Ermangelung entsprechender Beweismittel – nicht davon ausgegangen werden, dass die von den BF geschilderten Vorfälle in derartigem Umfang bzw. Ausmaß der Wahrheit entsprechen. Insbesondere aufgrund dieser (falls der Wahrheit entsprechend) einschneidenden psychosomatischen Misshandlung der BF2 hätten die BF sich trotz aller Schwierigkeiten – wie bereits oben ausgeführt - an eine Hilfsorganisation wenden können und müssen, zumal die kroatische Polizei angeblich aufgrund der Mitteilung bzw. Beschwerde nichts unternommen habe. Dass die wirtschaftlichen und allgemeinen Umstände (Hygiene, Sauberkeit, Infrastruktur usw.) in Kroatien eventuell schlechter als in Österreich seien, könne nicht als Argument herangezogen werden, um in Österreich als Asylwerber zu verbleiben, nachdem Kroatien ausdrücklich die Zustimmung gem. Artikel 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Rückübernahme der BF gegeben habe und somit diese Vorgehensweise eindeutig und widerspruchsfrei der Dublin III-VO entspreche. Sollten die BF psychologische bzw. medizinische Betreuung in Kroatien beanspruchen bzw. sollte diese notwendig sein, so sei diese - wie in den Länderinformationen ersichtlich - auch in Kroatien im Bedarfsfall gewährleistet. Auf konkrete Nachfrage in der Einvernahme vom 07.01.2021 habe die BF2 zu Protokoll gegeben, dass sie in Kroatien mehrmals Opfer von angeblicher unmenschlicher Behandlung (Misshandlung bzw. Schläge) durch die kroatische Polizei geworden wäre. Sie wäre u.a. des Öfteren nach Bosnien abgeschoben worden mit ihrer Familie, sie hätten insgesamt achtmal versucht, über die kroatische Grenze nach Österreich weiterzureisen. Die BF2 wäre von kroatischen Polizisten sexuell belästigt worden. Zusätzlich wären die minderjährigen Beschwerdeführer in einem Quarantänecamp in Kroatien krank geworden, da die BF keine entsprechende Behandlung erhalten hätten. Die von den BF in der Einvernahme vor dem BFA geschilderten angeblichen Unzumutbarkeiten und Missstände in Kroatien wären, wenn diese tatsächlich stattgefunden hätten und nach entsprechender Dokumentation, dazu geeignet, entsprechende Verfolgungsschritte gegen kroatische Behörden – falls, wie bereits erwähnt, wahrheitsgemäß – einzuleiten. Da die BF jedoch keine Anzeige bei einer Hilfsorganisation wie Amnesty International oder dem Internationalen Roten Kreuz bzw. UNCHR o. ä. getätigt hätten, könne – auch in Ermangelung entsprechender Beweismittel – nicht davon ausgegangen werden, dass die von den BF geschilderten Vorfälle in derartigem Umfang bzw. Ausmaß der Wahrheit entsprechen. Insbesondere aufgrund dieser (falls der Wahrheit entsprechend) einschneidenden psychosomatischen Misshandlung der BF2 hätten die BF sich trotz aller Schwierigkeiten – wie bereits oben ausgeführt - an eine Hilfsorganisation wenden können und müssen, zumal die kroatische Polizei angeblich aufgrund der Mitteilung bzw. Beschwerde nichts unternommen habe. Dass die wirtschaftlichen und allgemeinen Umstände (Hygiene, Sauberkeit, Infrastruktur usw.) in Kroatien eventuell schlechter als in Österreich seien, könne nicht als Argument herangezogen werden, um in Österreich als Asylwerber zu verbleiben, nachdem Kroatien ausdrücklich die Zustimmung gem. Artikel 18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Rückübernahme der BF gegeben habe und somit diese Vorgehensweise eindeutig und widerspruchsfrei der Dublin III-VO entspreche. Sollten die BF psychologische bzw. medizinische Betreuung in Kroatien beanspruchen bzw. sollte diese notwendig sein, so sei diese - wie in den Länderinformationen ersichtlich - auch in Kroatien im Bedarfsfall gewährleistet.
- Gegen die vorzitierten Bescheide wurde Beschwerde erhoben, darin wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt und insbesondere ausgeführt, dass die Überstellung der BF nach Kroatien angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführer über die Misshandlungen und die mangelnde medizinische Versorgung unzulässig sei. Das BFA habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und nicht vollständig erhoben. Das BFA habe die vorgelegten Beweismittel nicht genügend beachtet und die aktuelle Situation von Asylsuchenden in Kroatien nicht ausreichend gewürdigt. Verwiesen wurde darauf, dass die Rechtsberaterin den Selbsteintritt Österreichs im Rahmen der Einvernahme beantragt habe. Es sei im gegenständlichen Fall keine Einzelfallprüfung durch das BFA erfolgt. Die BF hätten im Rahmen der Einvernahme vorgebracht, dass sie Kroatien wegen der unmenschlichen, erniedrigenden Behandlung und sexuellen Belästigung durch die Grenzpolizei sowie wegen der mangelnden Betreuung, der fehlenden medizinischen Unterstützung bzw. Medikamente verlassen hätten. Es sei daher von einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind die minderjährigen Kinder. Es handelt sich um ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind die minderjährigen Kinder. Es handelt sich um ein Familienverfahren im Sinne des , Paragraph 34, AsylG
- Der 1.-Beschwerdeführer (BF1) ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin (BF2), beide sind Eltern des minderjährigen (mj.) 3.-Beschwerdeführers (BF3) und der minderjährigen 4.-Beschwerdeführerin (BF4). Sie gelangten spätestens am 01.12.2020 nach Österreich. Der BF1 und die BF2 stellten am 01.12.2020 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz in Österreich für sich und die minderjährigen Beschwerdeführer.Der 1.-Beschwerdeführer (BF1) ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin (BF2), beide sind Eltern des minderjährigen (mj.) 3.-Beschwerdeführers (BF3) und der minderjährigen , 4.-Beschwerdeführerin (BF4). Sie gelangten spätestens am 01.12.2020 nach Österreich. Der BF1 und die BF2 stellten am 01.12.2020 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz in Österreich für sich und die minderjährigen Beschwerdeführer. Betreffend den BF1 und die BF2 liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung) am 21.07.2020 zu Kroatien sowie EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie 2 (erkennungsdienstliche Behandlung) am 21.10.2019 zu Griechenland und am 21.07.2020 zu Kroatien vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 09.12.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Angeführt wurde im Antrag die EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung) in Kroatien und die behauptete Reiseroute.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 09.12.2020 ein auf , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Angeführt wurde im Antrag die EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung) in Kroatien und die behauptete Reiseroute. Mit Schreiben vom 22.12.2020 stimmte die kroatische Dublin-Behörde der Rückübernahme aller Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 22.12.2020 stimmte die kroatische Dublin-Behörde der Rückübernahme aller Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer leiden aktuell unter keinen schweren bzw. akut lebensbedrohenden Erkrankungen, die eine Überstellungsunfähigkeit indizieren würden. Der BF1 gab an unter Zahnschmerzen zu leiden und legte einen Befund über einen Bänderriss vor. Die BF2 gab an, dass sie selbst an Schlafstörungen leide und gab für den minderjährigen BF3 an, dass dieser psychische Betreuung benötige, es wurden diesbezüglich bis dato jedoch keine Unterlagen vorgelegt. Krankheiten oder benötigte Medikamente verneinten die Beschwerdeführer. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Die Überstellbarkeit der Beschwerdeführer, im Sinne der Reisefähigkeit, ist grundsätzlich gegeben. Es lebt ein volljähriger Bruder der BF2 samt Familie in Österreich. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Genannten war jedoch nicht ersichtlich und konnten auch keine über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehenden Bindungen festgestellt werden. Es besteht weder ein gemeinsamer Haushalt noch eine finanzielle Abhängigkeit zu einer anderen in Österreich lebenden aufenthaltsberechtigten Person. Besonders intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen zu sich in Österreich befindlichen Personen außerhalb des Familienverbandes wurden von den BF, die seit Dezember 2020 in Österreich aufhältig sind, nicht dargelegt.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer, den durchgeführten Konsultationsverfahren sowie aus den vorgelegten Dokumenten bzw. Bestätigungen. Die Feststellungen bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer seitens Kroatiens leiten sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren – der diesbezügliche Schriftwechsel liegt den Verwaltungsakten ein – zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde ab. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Kroatien nicht maßgeblich geändert hat. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Kroatien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Zur behaupteten Misshandlungen und Demütigungen sowie zur mangelnden Versorgung durch die kroatische Polizei kann – wenn diesen Angaben tatsächlich wahr sind - aus einem solchen singulären Fehlverhalten einzelner polizeilicher Organe noch kein Rückschluss auf eine generelle Misshandlung von Asylwerbern durch kroatische Polizeiorgane geschlossen werden. Im Rahmen einer Dublin-Rücküberstellung kommt es zu einer geordneten Übergabe der BF an die kroatischen Behörden, sodass davon auszugehen ist, dass es unwahrscheinlich wäre, dass dies BF, sollte deren Vorbringen zutreffend sein, neuerlich entsprechenden Übergriffen ausgesetzt sein sollte. Jedenfalls haben die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen. Zur behaupteten Misshandlungen und Demütigungen sowie zur mangelnden Versorgung durch die kroatische Polizei kann – wenn diesen Angaben tatsächlich wahr sind - aus einem solchen singulären Fehlverhalten einzelner polizeilicher Organe noch kein Rückschluss auf eine generelle Misshandlung von Asylwerbern durch kroatische Polizeiorgane geschlossen werden. Im Rahmen einer Dublin-Rücküberstellung kommt es zu einer geordneten Übergabe der BF an die kroatischen Behörden, sodass davon auszugehen ist, dass es unwahrscheinlich wäre, dass dies BF, sollte deren Vorbringen zutreffend sein, neuerlich entsprechenden Übergriffen ausgesetzt sein sollte. Jedenfalls haben die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – naturgemäß ein Bild der Versorgung von Asylwerbern in Kroatien, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind, weshalb auch entsprechende Maßnahmen gesetzt werden beziehungsweise wurden (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), um die Ausbreitung von COVID-19 hintanzuhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen zu können. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist und Kroatien eines der Länder ist, das – genauso wie Österreich - zurzeit stark betroffen ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist und Kroatien eines der Länder ist, das – genauso wie Österreich - zurzeit stark betroffen ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung vergleiche die in Artikel 29, Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden. Die Feststellungen zur Gesundheit der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Vorbringen und der Aktenlage. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage und dem Vorbringen der Beschwerdeführer.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:„§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:, „§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.§ 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet., Paragraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. …“§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:„§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.…“, Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet:, „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:„§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“, Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet:, „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
- ...
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: „Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz,
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. , Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. , Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 29, Artikel 29 Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buch