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{'item': 'W247 2196753-1'}

Obsah (20)§ 35Art. 133§§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 76§ 22a§ 34Art. 130§ 58§ 17§ 27§ 9§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2021 GeschäftszahlW247 2196753-1 Spruch, W247 2196753-1/18E W247 2196753-2/15E W247 2196753-3/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden BF) ist nigerianischer Staatsangehöriger. Der BF stellte nach illegaler Einreise am 10.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des (vormaligen) Bundesasylamtes vom 14.12.2012

§§ 3und 8 Asyl

G abgewiesen wurde und der BF unter einem nach Nigeria ausgewiesen wurde. Die dagegen am 18.12.2012 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2016, GZ: XXXX , betreffend den Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen; betreffend die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (vgl. § 75 Abs. 20 AsylG).1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden BF) ist nigerianischer Staatsangehöriger. Der BF stellte nach illegaler Einreise am 10.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des (vormaligen) Bundesasylamtes vom 14.12.2012

Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen wurde und der BF unter einem nach Nigeria ausgewiesen wurde. Die dagegen am 18.12.2012 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2016, GZ: römisch 40 , betreffend den Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen; betreffend die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen vergleiche Paragraph 75, Absatz 20, AsylG). 2. Mit Bescheid vom 21.12.2017, Zahl XXXX , des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass

§ 52Abs.

9 FPG 2005 die Abschiebung

§ 46FPG 2005 des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

4 FPG 2005 nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF

§ 53Abs.

2 Z 6 FPG 2005 ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid vom 21.12.2017, Zahl römisch 40 , des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 die Abschiebung

Paragraph 46, FPG 2005 des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005 ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Der Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 27.12.2017, am 28.12.2017 an der Wohnsitzadresse des BF gem. § 17 ZustellG hinterlegt. Eine Zustellung mittels Hinterlegung ohne Zustellversuch gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG wurde weder vorgenommen noch angeordnet.
  2. Der Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 27.12.2017, am 28.12.2017 an der Wohnsitzadresse des BF gem. Paragraph 17, ZustellG hinterlegt. Eine Zustellung mittels Hinterlegung ohne Zustellversuch gem. Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG wurde weder vorgenommen noch angeordnet.
  3. Am 11.03.2018 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Polizeieinsatzes festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX zur Einvernahme gebracht. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.03.2018, Zahl: XXXX ,

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. 4. Am 11.03.2018 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Polizeieinsatzes festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 zur Einvernahme gebracht. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.03.2018, Zahl: römisch 40 ,

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. 5. Mit Erkenntnis vom 21.03.2018, GZ. XXXX , gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhobenen Beschwerde statt, indem es aussprach, dass der Bescheid „ersatzlos behoben“ werde, und die Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig erklärte.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG stellte es fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Revision. 5. Mit Erkenntnis vom 21.03.2018, GZ. römisch 40 , gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhobenen Beschwerde statt, indem es aussprach, dass der Bescheid „ersatzlos behoben“ werde, und die Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig erklärte.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG stellte es fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Revision.

  1. Mit Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2018, Ra 2018/21/0064-13, wurde das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend hielt der VwGH fest, dass die Zustellung gem. § 17 ZustellG nicht rechtswirksam sei. Die vorliegenden Zweifel bezüglich dem Weiterbestehen der Abgabestelle hätte beim BFA – mangels ohne Schwierigkeiten feststellbarer neuer Abgabestelle – zu einer Zustellung durch Hinterlegung gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG führen müssen. Dies sei nicht passiert, die Schubhaft sei somit rechtswidrig.
  2. Mit Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2018, Ra 2018/21/0064-13, wurde das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend hielt der VwGH fest, dass die Zustellung gem. Paragraph 17, ZustellG nicht rechtswirksam sei. Die vorliegenden Zweifel bezüglich dem Weiterbestehen der Abgabestelle hätte beim BFA – mangels ohne Schwierigkeiten feststellbarer neuer Abgabestelle – zu einer Zustellung durch Hinterlegung gem. Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG führen müssen. Dies sei nicht passiert, die Schubhaft sei somit rechtswidrig.
  3. Der Bescheid des BFA vom 21.12.2017 betreffend die Rückkehrentscheidung wurde dem BF am 17.04.2018 persönlich zugestellt. Am 17.04.2018 um 17.23h wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Am 17.04.2018 um 17.23h wurde gegen den BF ein mündlicher Festaufnahmeantrag

§ 34Abs.

3 Z 2 BFA-VG erlassen. Der BF wurde am 17.04.2018 von 17.40h bis 18.10h zum Zwecke der Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Mittels Schubhaftbescheid vom 17.04.2018 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am 17.04.2018, um 18.06h persönlich zugestellt. Der BF wurde am 19.04.2018 nach Nigeria abgeschoben.7. Der Bescheid des BFA vom 21.12.2017 betreffend die Rückkehrentscheidung wurde dem BF am 17.04.2018 persönlich zugestellt. Am 17.04.2018 um 17.23h wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Am 17.04.2018 um 17.23h wurde gegen den BF ein mündlicher Festaufnahmeantrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG erlassen. Der BF wurde am 17.04.2018 von 17.40h bis 18.10h zum Zwecke der Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Mittels Schubhaftbescheid vom 17.04.2018 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am 17.04.2018, um 18.06h persönlich zugestellt. Der BF wurde am 19.04.2018 nach Nigeria abgeschoben. 8. Dagegen erhob der BF am 28.05.2018 über seinen gewillkürten Vertreter

§ 22aAbs. 1 BFA-VG fristgerecht Beschwerde an das BVw

G. Darin brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die von der belangten Behörde angeordnete, formlose Aufhebung der Schubhaft am 17.04.2018 nur den Grund gehabt haben könne, dass zu diesem Zeitpunkt iSd. § 80 Abs. 1 zweiter Satz FPG der Grund für die Anordnung weggefallen war und es daher der belangten Behörde nicht möglich wäre, ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage, unmittelbar auf die Aufhebung der Haft, eine neue Schubhaft anzuordnen. Der BF sei sich der formlosen Aufhebung der Schubhaft zudem nicht bewusst gewesen. Die Beschwerde langte beim BVwG am 28.05.2018 ein.8. Dagegen erhob der BF am 28.05.2018 über seinen gewillkürten Vertreter

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Darin brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die von der belangten Behörde angeordnete, formlose Aufhebung der Schubhaft am 17.04.2018 nur den Grund gehabt haben könne, dass zu diesem Zeitpunkt iSd. Paragraph 80, Absatz eins, zweiter Satz FPG der Grund für die Anordnung weggefallen war und es daher der belangten Behörde nicht möglich wäre, ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage, unmittelbar auf die Aufhebung der Haft, eine neue Schubhaft anzuordnen. Der BF sei sich der formlosen Aufhebung der Schubhaft zudem nicht bewusst gewesen. Die Beschwerde langte beim BVwG am 28.05.2018 ein. 9. Mit beschwerdeseitigem Schreiben vom 30.05.2018 erhob der BF über seinen gewillkürten Vertreter Maßnahmenbeschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 132 Abs. 2 B-VG, § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 46 FPG, § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 9 VwGVG gegen die am 19.04.2018 vorgenommene Abschiebung des BF nach Nigeria. Darin bracht der BF im Wesentlichen vor, dass er über einen gültigen von Italien ausgestellten Aufenthaltstitel verfügt habe und daher zunächst dazu verpflichtet hätte werden müssen in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates zurückzukehren. Erst bei Nichtentsprechung dieser Verpflichtung wäre Raum für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geblieben. Weiters habe die Abschiebung gegen § 16 Abs. 4 BFA-VG verstoßen, da die Rückkehrentscheidung erst nach Ablauf der in § 16 Abs. 4 BFA-VG genannten Umständen durchführbar wird. Die noch während offener Rechtsmittelfrist vorgenommenen Abschiebung des BF erweise sich demnach als rechtswidrig. Die Zustellung durch Hinterlegung gem. § 17 ZustellG sei nämlich nicht rechtswirksam; erst die persönliche Zustellung am 17.04.2018 setze die notwendige Zuhalte-Frist in Gang. Die Maßnahmenbeschwerde vom 30.05.2018 langte beim BVwG am 30.05.2018 ein.9. Mit beschwerdeseitigem Schreiben vom 30.05.2018 erhob der BF über seinen gewillkürten Vertreter Maßnahmenbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Artikel 132, Absatz 2, B-VG, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG, Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, VwGVG gegen die am 19.04.2018 vorgenommene Abschiebung des BF nach Nigeria. Darin bracht der BF im Wesentlichen vor, dass er über einen gültigen von Italien ausgestellten Aufenthaltstitel verfügt habe und daher zunächst dazu verpflichtet hätte werden müssen in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates zurückzukehren. Erst bei Nichtentsprechung dieser Verpflichtung wäre Raum für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geblieben. Weiters habe die Abschiebung gegen Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG verstoßen, da die Rückkehrentscheidung erst nach Ablauf der in Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG genannten Umständen durchführbar wird. Die noch während offener Rechtsmittelfrist vorgenommenen Abschiebung des BF erweise sich demnach als rechtswidrig. Die Zustellung durch Hinterlegung gem. Paragraph 17, ZustellG sei nämlich nicht rechtswirksam; erst die persönliche Zustellung am 17.04.2018 setze die notwendige Zuhalte-Frist in Gang. Die Maßnahmenbeschwerde vom 30.05.2018 langte beim BVwG am 30.05.2018 ein. 10. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2019, Zlen. XXXX , wurde den Beschwerden mit den Spruchpunkten A.I. bis A.III. stattgegeben und die Festnahme, sowie die daran anschließende Anhaltung bis zur Schubhaftverhängung, der Schubhaftbescheid – der ersatzlos behoben wurde – und die Anhaltung in Schubhaft, sowie die Abschiebung für rechtswidrig erklärt. Mit Spruchpunkt A.IV. wurde der Bund

§ 35Vw

GVG gegenüber dem BF zum Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von € 737,60 verpflichtet und die Revision in Spruchpunkt B.

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt. 10. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2019, Zlen. römisch 40 , wurde den Beschwerden mit den Spruchpunkten A.I. bis A.III. stattgegeben und die Festnahme, sowie die daran anschließende Anhaltung bis zur Schubhaftverhängung, der Schubhaftbescheid – der ersatzlos behoben wurde – und die Anhaltung in Schubhaft, sowie die Abschiebung für rechtswidrig erklärt. Mit Spruchpunkt A.IV. wurde der Bund

Paragraph 35, VwGVG gegenüber dem BF zum Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von € 737,60 verpflichtet und die Revision in Spruchpunkt B.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

11. Gegen Spruchpunkt A.IV. dieser Erkenntnisse, sowie im Hinblick auf den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 22.05.2019 eine außerordentliche Revision. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Kostenentscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Da das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gegen drei verschiedene Verwaltungsakte stattgegeben habe, wäre dem BF

§ 35Vw

GVG der Aufwandersatz in dreifacher Höhe zuzusprechen gewesen. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Kostenentscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Da das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gegen drei verschiedene Verwaltungsakte stattgegeben habe, wäre dem BF

Paragraph 35, VwGVG der Aufwandersatz in dreifacher Höhe zuzusprechen gewesen.

  1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2019, Zl. Ra 2019/21/0169-5, behob dieser den angefochtenen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
  2. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2019, Zl. Ra 2019/21/0169-5, behob dieser den angefochtenen Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist nigerianischer Staatsangehöriger. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 10.12.2012 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.08.2016, XXXX rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Die damit verbundene Rückkehrentscheidung samt Aberkennung von aufschiebender Wirkung vom 21.12.2017 wurde dem BF am 17.04.2018 persönlich zugestellt. Die zuvor vorgenommene Zustellung mittels Hinterlegung gem. § 17 ZustellG war rechtsunwirksam. Der BF wurde am 19.04.2018 nach Nigeria abgeschoben. Die erhobenen Beschwerden vom 28.05.2018 und 30.05.2018 waren rechtzeitig.1.
  5. Der BF ist nigerianischer Staatsangehöriger. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 10.12.2012 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.08.2016, römisch 40 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Die damit verbundene Rückkehrentscheidung samt Aberkennung von aufschiebender Wirkung vom 21.12.2017 wurde dem BF am 17.04.2018 persönlich zugestellt. Die zuvor vorgenommene Zustellung mittels Hinterlegung gem. Paragraph 17, ZustellG war rechtsunwirksam. Der BF wurde am 19.04.2018 nach Nigeria abgeschoben. Die erhobenen Beschwerden vom 28.05.2018 und 30.05.2018 waren rechtzeitig. 1.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2019, Zlen. XXXX , wurde den Beschwerden mit den Spruchpunkten A.I. bis A.III. stattgegeben und die Festnahme, sowie die daran anschließende Anhaltung bis zur Schubhaftverhängung, der Schubhaftbescheid – der ersatzlos behoben wurde – und die Anhaltung in Schubhaft, sowie die Abschiebung für rechtswidrig erklärt.1.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2019, Zlen. römisch 40 , wurde den Beschwerden mit den Spruchpunkten A.I. bis A.III. stattgegeben und die Festnahme, sowie die daran anschließende Anhaltung bis zur Schubhaftverhängung, der Schubhaftbescheid – der ersatzlos behoben wurde – und die Anhaltung in Schubhaft, sowie die Abschiebung für rechtswidrig erklärt. 1.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Pkt. I wiedergegeben ist.1.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Pkt. römisch eins wiedergegeben ist.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde, welches sich mit der Einlassung der Behörde und dem Akteninhalt deckt, sowie der VwGH-Entscheidung vom 19.09.2019, Zl. Ra 2019/21/0169-
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“3.2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ 3.3. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.3. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A 4. Kostenersatz 4.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH vom 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).4.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH vom 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 4.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Beschwerdeverfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw. angefochtene Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 4.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Beschwerdeverfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw. angefochtene Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 4.2.

  1. In seinem Erkenntnis vom 19.09.2019, Zl. Ra 2019/21/0169-5, womit Spruchpunkt IV. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2019, Zlen. XXXX , behoben wurde, führte der Verwaltungsgerichtshof wörtlich aus, wie folgt:4.2.
  2. In seinem Erkenntnis vom 19.09.2019, Zl. Ra 2019/21/0169-5, womit Spruchpunkt römisch vier. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2019, Zlen. römisch 40 , behoben wurde, führte der Verwaltungsgerichtshof wörtlich aus, wie folgt: „[…] Ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht besteht

§ 35Vw

GVG (der iVm § 22a Abs. 1a BFA-VG auch für Schubhaftbeschwerden gilt) dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung zumindest eines davon erfolgreich ist. Für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (vgl. zum 31.08.2017, Ro 2016/21/0014, Rn. 23, mwN). „[…] Ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht besteht

Paragraph 35, VwGVG (der in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG auch für Schubhaftbeschwerden gilt) dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung zumindest eines davon erfolgreich ist. Für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen vergleiche zum 31.08.2017, Ro 2016/21/0014, Rn. 23, mwN). In dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof dazu mit näherer Begründung (siehe Rn 24 bis 28, insbesondere Rn 26 ff.) auch bereits ausgesprochen, dass nicht von einer Einheit der Festnahme nach § 34 BFA-VG einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen ist (vgl. auch VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162, Rn. 12). Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor, die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 28.05.2018 angefochten wurden. In dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof dazu mit näherer Begründung (siehe Rn 24 bis 28, insbesondere Rn 26 ff.) auch bereits ausgesprochen, dass nicht von einer Einheit der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen ist vergleiche auch VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162, Rn. 12). Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor, die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 28.05.2018 angefochten wurden. Mit der Beschwerde vom 30.05.2018 wurde ein weiterer, sowohl im Verhältnis zur Festnahme als auch im Verhältnis zur Schubhaft sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbarer Verwaltungsakt, nämlich die Abschiebung des Beschwerdeführers erfolgreich angefochten. […]“ 4.2.3. Dem BF gebührt daher, da er mit Beschwerden gegen insgesamt drei Verwaltungsakte erfolgreich war,

§ 35Vw

GVG Aufwandersatz in dreifacher Höhe. 4.2.3. Dem BF gebührt daher, da er mit Beschwerden gegen insgesamt drei Verwaltungsakte erfolgreich war,

Paragraph 35, VwGVG Aufwandersatz in dreifacher Höhe. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W247.2196753.1.00

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