Obsah (7)
§ 3Art. 133§§ 4§ 74Art 15§ 75§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2021 GeschäftszahlW256 2184972-1 Spruch, W256 2184972-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.A) römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. II.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am
- März 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am nächsten Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Vor der belangten Behörde fand am
- Dezember 2017 eine Befragung statt. Dabei führte die Beschwerdeführerin u.a. an, dass sie in Mogadischu geboren sei und dort immer gelebt habe. Sie gehöre dem Minderheitenclan der Jaaji an und sei sie deshalb in Somalia diskriminiert und verfolgt (worden). Ihre Familie habe mittlerweile Mogadischu verlassen und bestehe zu dieser derzeit kein Kontakt. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), der Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr dagegen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III). Darin wurde nach Wiedergabe der Einvernahme-Protokolle und des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Somalia (LIB) – sofern hier wesentlich – begründend ausgeführt, dass insgesamt keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden habe können. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), der Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr dagegen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Darin wurde nach Wiedergabe der Einvernahme-Protokolle und des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Somalia (LIB) – sofern hier wesentlich – begründend ausgeführt, dass insgesamt keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden habe können. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche von der belangten Behörde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche von der belangten Behörde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden den Parteien diverse Länderberichte, darunter u.a. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom
- September 2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 20.11.2019 (im Folgenden: LIB) sowie Focus Somalia - Clans und Minderheiten vom
- Mai 2017 (im Folgenden: FOCUS Somalia) zum Parteiengehör übermittelt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am
- März 2021 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin führte die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand befragt aus, dass sie an Diabetes leide und wurden dazu Nachweise vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe mittlerweile mit ihrer Familie Kontakt aufnehmen können. Diese würde derzeit in XXXX in Somalia leben. Eine (finanzielle) Unterstützung der Familie sei jedoch nicht möglich. Vielmehr liege es an ihr, die Familie zu unterstützen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am
- März 2021 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin führte die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand befragt aus, dass sie an Diabetes leide und wurden dazu Nachweise vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe mittlerweile mit ihrer Familie Kontakt aufnehmen können. Diese würde derzeit in römisch 40 in Somalia leben. Eine (finanzielle) Unterstützung der Familie sei jedoch nicht möglich. Vielmehr liege es an ihr, die Familie zu unterstützen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: zur Person Die – im Spruch genannte – Beschwerdeführerin besitzt die somalische Staatsangehörigkeit (Verhandlungsschrift Seite 5). Sie wurde in Mogadischu geboren und hat sie dort auch bis zu ihrer Ausreise gelebt (angefochtener Bescheid, Seite 3 und 12; Verhandlungsschrift Seite 5). Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter von 5 Kindern (angefochtener Bescheid, Seite 12). Die Familie hat nach ihrer Ausreise Mogadischu verlassen und lebt derzeit in XXXX in Somalia (angefochtener Bescheid, Seite 10; Verhandlungsschrift Seite 7). Die Familie hat nach ihrer Ausreise Mogadischu verlassen und lebt derzeit in römisch 40 in Somalia (angefochtener Bescheid, Seite 10; Verhandlungsschrift Seite 7). Die Beschwerdeführerin hat ansonsten keine Angehörigen in Somalia (Verhandlungsschrift Seite 8). Im Falle einer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin durch ihre Familie keine Unterstützung erlangen können (siehe dazu die Beweiswürdigung). Die Beschwerdeführerin gehört dem Minderheitenclan der Jaaji an (Verhandlungsschrift, Seite 6). Sie hat in Somalia 4 Jahre die Schule besucht und kann lesen und schreiben (Verhandlungsschrift Seite 7). Die Beschwerdeführerin leidet an Diabetes (Verhandlungsschrift Seite 6). Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterabfrage vom
- März 2021). zur Lage in Somalia Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben daher den Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet (vgl LIB, Seite 88 und Seite 90). Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben daher den Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet vergleiche LIB, Seite 88 und Seite 90). Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist, bleiben häusliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem. Sexuelle Gewalt ist v.a. für weibliche IDPs eine Gefahr. Es mangelt an staatlicher Autorität, wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe ist – insbesondere in IDP-Lagern – bisher nicht gewährleistet. Auch weibliche Angehörige von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten, Milizionäre, Polizisten und Mitglieder der al Shabaab (vgl LIB, Seite 89 f).Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist, bleiben häusliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem. Sexuelle Gewalt ist v.a. für weibliche IDPs eine Gefahr. Es mangelt an staatlicher Autorität, wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe ist – insbesondere in IDP-Lagern – bisher nicht gewährleistet. Auch weibliche Angehörige von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten, Milizionäre, Polizisten und Mitglieder der al Shabaab vergleiche LIB, Seite 89 f). Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten, die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod. Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigungen oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia dennoch rar. Generell herrscht Straflosigkeit, bei der Armee wurden aber einige Soldaten wegen des Vorwurfs von Vergewaltigung verhaftet. Meldet eine Person sexuelle Gewalt, dann ist es wahrscheinlicher, dass diese Person wegen Verleumdung verhaftet wird, als dass der eigentliche Täter belangt wird. Opfer, die sich an Behörden wenden, werden oft angefeindet; in manchen Fällen sogar getötet. Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen. Al Shabaab hat Vergewaltiger zum Tode verurteilt. Andererseits gibt es Berichte, die nahelegen, dass sexuelle Gewalt von der al Shabaab gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird. Es kommt zu Zwangsehen, die diesbezügliche Zahl hat in jüngerer Vergangenheit zugenommen. Solche Zwangsehen gibt es nur in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten. Manchmal werden die Eltern der Braut bedroht. Zwangsehen der al Shabaab in städtischen Zentren sind nicht bekannt (LIB, Seite 89 ff). Generell haben Frauen nicht die gleichen Rechte, wie Männer und sie werden systematisch benachteiligt. Frauen leiden unter Ausgrenzung und Ungleichheit in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Beschäftigungsmöglichkeiten und unter Diskriminierung bei Kreditvergabe, Bildung und Unterbringung (vgl LIB, Seite 88 ff).Generell haben Frauen nicht die gleichen Rechte, wie Männer und sie werden systematisch benachteiligt. Frauen leiden unter Ausgrenzung und Ungleichheit in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Beschäftigungsmöglichkeiten und unter Diskriminierung bei Kreditvergabe, Bildung und Unterbringung vergleiche LIB, Seite 88 ff). Durch eine Scheidung wird eine Frau nicht stigmatisiert, und Scheidungen sind in Somalia nicht unüblich. Auch bei al Shabaab sind Scheidungen erlaubt und werden von der Gruppe auch vorgenommen (LIB, Seite 93 f). IDPs gehören in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen, die kaum Schutz genießen und Ausbeutung, Misshandlung und Marginalisierung ausgesetzt sind. Schläge, Vergewaltigungen, Abzweigung von Nahrungsmittelhilfen, Bewegungseinschränkungen und Diskriminierung aufgrund von Clan-Zugehörigkeiten sind an der Tagesordnung; es kommt auch zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und sexueller Gewalt. Weibliche IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung und sexueller Gewalt besonders gefährdet Rechtswidrige Zwangsräumungen, die IDPs und die arme Stadtbevölkerung betrafen, bleiben ein großes Problem. Im Zuge von Zwangsräumungen kommt es mitunter auch zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung (vgl LIB, Seite 112 ff). IDPs gehören in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen, die kaum Schutz genießen und Ausbeutung, Misshandlung und Marginalisierung ausgesetzt sind. Schläge, Vergewaltigungen, Abzweigung von Nahrungsmittelhilfen, Bewegungseinschränkungen und Diskriminierung aufgrund von Clan-Zugehörigkeiten sind an der Tagesordnung; es kommt auch zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und sexueller Gewalt. Weibliche IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung und sexueller Gewalt besonders gefährdet Rechtswidrige Zwangsräumungen, die IDPs und die arme Stadtbevölkerung betrafen, bleiben ein großes Problem. Im Zuge von Zwangsräumungen kommt es mitunter auch zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung vergleiche LIB, Seite 112 ff). Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, bilden Clan, erweiterte Familie und Remissen aus dem Ausland. Generell stellt in persönlichen Krisenzeiten die Hilfe durch Freunde oder Verwandte, die am meiste effiziente Bewältigungsstrategie dar. Die hohe Anzahl an IDPs zeigt aber, dass manche Clans nicht in der Lage sind, der Armut ihrer Mitglieder entsprechend zu begegnen (vgl LIB, Seite 128). Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, bilden Clan, erweiterte Familie und Remissen aus dem Ausland. Generell stellt in persönlichen Krisenzeiten die Hilfe durch Freunde oder Verwandte, die am meiste effiziente Bewältigungsstrategie dar. Die hohe Anzahl an IDPs zeigt aber, dass manche Clans nicht in der Lage sind, der Armut ihrer Mitglieder entsprechend zu begegnen vergleiche LIB, Seite 128). Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig. Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (vgl LIB, Seite 130).Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig. Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist vergleiche LIB, Seite 130). Außerdem haben Rückkehrer nach Mogadischu dort üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Hinzu kommen Remissen von Verwandten im Ausland. Hingegen erhalten IDPs vergleichsweise weniger Remissen (vgl LIB, Seite 130).Außerdem haben Rückkehrer nach Mogadischu dort üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Hinzu kommen Remissen von Verwandten im Ausland. Hingegen erhalten IDPs vergleichsweise weniger Remissen vergleiche LIB, Seite 130). Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Prinzipiell gestaltet sich die Rückkehr für Frauen schwieriger als für Männer. Eine Rückkehrerin ist auf die Unterstützung eines Netzwerks angewiesen, das in der Regel enge Familienangehörige – geführt von einem männlichen Verwandten – umfasst. Für alleinstehende Frauen ist es mitunter schwierig, eine Unterkunft zu mieten oder zu kaufen (vgl LIB, Seite 131). Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Prinzipiell gestaltet sich die Rückkehr für Frauen schwieriger als für Männer. Eine Rückkehrerin ist auf die Unterstützung eines Netzwerks angewiesen, das in der Regel enge Familienangehörige – geführt von einem männlichen Verwandten – umfasst. Für alleinstehende Frauen ist es mitunter schwierig, eine Unterkunft zu mieten oder zu kaufen vergleiche LIB, Seite 131). Die Arbeitsmöglichkeiten für Rückkehrer und vulnerable Gruppen sind limitiert. Frauen und Migranten ohne Familie sind bei der Arbeitssuche schlechter gestellt (vgl LIB, Seite 117 ff).Die Arbeitsmöglichkeiten für Rückkehrer und vulnerable Gruppen sind limitiert. Frauen und Migranten ohne Familie sind bei der Arbeitssuche schlechter gestellt vergleiche LIB, Seite 117 ff). Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. Medizinische Grunddienste stehen nicht ausreichend zur Verfügung, de facto ist nur eine Primärversorgung verfügbar (vgl LIB, Seite 131).Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. Medizinische Grunddienste stehen nicht ausreichend zur Verfügung, de facto ist nur eine Primärversorgung verfügbar vergleiche LIB, Seite 131). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten nicht systematischer Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind sie gegenüber Kriminalität vulnerabler (vgl LIB, Seite 81). Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Dazu zählt u.a. die Gruppe der Jaaji (FOCUS Somalia, Seite 11ff).In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten nicht systematischer Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind sie gegenüber Kriminalität vulnerabler vergleiche LIB, Seite 81). Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Dazu zählt u.a. die Gruppe der Jaaji (FOCUS Somalia, Seite 11ff).
- Beweiswürdigung: Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit ihren Angaben vor der belangten Behörde. Es bestehen von Seiten des erkennenden Gerichts keine Gründe, an der diesbezüglichen Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Somalia keine Unterstützung durch ihre Familie erwarten kann, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Darin führte diese glaubhaft aus, dass sie über keine Angehörigen in ihrer Heimatstadt verfüge und auch ihre in einen anderen Landesteil verzogene Familie sie (finanziell) nicht unterstützen könne (Verhandlungsschrift, Seite 6ff). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterabfrage vom
- März 2021). zu den Länderfeststellungen Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A)
§ 3Abs 1 Asylgesetz 2005 BGBl I 100/2005 id
F BGBl I 69/2020 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 leg cit zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl L 2011/337, 9 [im Folgenden: Statusrichtlinie] verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 69 aus 2020, (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg cit zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 2011/337, 9 [im Folgenden: Statusrichtlinie] verweist). Flüchtling iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Unter "Verfolgung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl bspw VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074 uva). Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074 uva). § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 der Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art 15Abs 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl 1958/210 id
F BGBl III 2018/139 (im Folgenden: EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083 uva). Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl 1958/210 in der Fassung BGBl römisch drei 2018/139 (im Folgenden: EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083 uva). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Asyl G 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (siehe dazu zuletzt VwGH 26.03.2020 Ra 2019/14/0450; 23.2.2017, Ra 2016/20/0089; 29.04.2015, Ra 2014/20/0151 uvm).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Asyl G 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (siehe dazu zuletzt VwGH 26.03.2020 Ra 2019/14/0450; 23.2.2017, Ra 2016/20/0089; 29.04.2015, Ra 2014/20/0151 uvm). Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Somalia haben sich zwar keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle somalischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Somalias einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen kann jedoch bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere bei Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerkes, jedoch Asylrelevanz erreichen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Minderheitsangehörige, welche über keine familiären oder sonstigen Unterstützungsmöglichkeiten in ihrer Heimatstadt in Somalia verfügt. Erschwerend kommt im Fall der Beschwerdeführerin zusätzlich hinzu, dass sie an Diabetes leidet und damit – neben den sonstigen Frauen betreffenden Benachteiligungen auch – gesundheitlich eingeschränkt ist. Entsprechend den Länderberichten besteht daher für die Beschwerdeführerin ein ernstzunehmendes Risiko, sich im Falle einer Rückkehr in ihre Heimatstadt in einem IDP Lager wiederzufinden und damit Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt von zweifellos asylrelevanter Intensität zu werden. Von einer Schutzfähigkeit und – willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden kann nach der aktuellen Berichtslage nicht ausgegangen werden. Auch kann angesichts der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Somalias möglich wäre, zumal der Beschwerdeführerin auch bereits der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der Beschwerdeführerin daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der Beschwerdeführerin daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Nachdem der gegenständliche maßgebliche Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz nach dem 15. November 2015 gestellt wurde, ist die Regelungen der §§ 2 Abs 1 Z 15 und 3 Abs 4 Asylgesetz 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")
§ 75Abs 24 leg cit anzuwenden.
Dementsprechend kommt der Beschwerdeführerin eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Nachdem der gegenständliche maßgebliche Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz nach dem 15. November 2015 gestellt wurde, ist die Regelungen der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, Asylgesetz 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, leg cit anzuwenden. Dementsprechend kommt der Beschwerdeführerin eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vlg. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W256.2184972.1.00