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§ 7§ 35Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 61§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2021 GeschäftszahlW278 2195677-1 SpruchW278 2195677-1/7E, W278 2195677-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 7Abs.
1 Z. 3 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung des XXXX rechtswidrig war. römisch eins. Der Beschwerde gegen die Handlung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Abschiebung in die Türkei am römisch 40 ) wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung des römisch 40 rechtswidrig war. II.
§ 35Vw
GVG i.V.m. VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 737,60 binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 737,60 binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: A. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei reiste mit einem Schengenvisum, das ihm von der schwedischen Botschaft in Istanbul ausgestellt wurde, im April 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und schloss am XXXX vor einem Standesamt die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Ungefähr eine Woche nach der Eheschließung kehrte der Beschwerdeführer in die Türkei zurück.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei reiste mit einem Schengenvisum, das ihm von der schwedischen Botschaft in Istanbul ausgestellt wurde, im April 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und schloss am römisch 40 vor einem Standesamt die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Ungefähr eine Woche nach der Eheschließung kehrte der Beschwerdeführer in die Türkei zurück.,
- Am 28.09.2016 stellte der Beschwerdeführer bei einem Magistrat einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Dieser Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer mit einer Gültigkeit bis 27.09.2017 erteilt.
- Am 28.09.2016 stellte der Beschwerdeführer bei einem Magistrat einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Dieser Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer mit einer Gültigkeit bis 27.09.2017 erteilt.,
- Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer sodann im November 2016 erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und war seither in Österreich durchgehend aufhältig.
- Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer sodann im November 2016 erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und war seither in Österreich durchgehend aufhältig.,
- Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin lebten zu keiner Zeit in einem gemeinsamen Haushalt; dies sei zwischen den Ehegatten wegen Problemen mir den Kindern der Ehegattin des Beschwerdeführers aus erster Ehe so vereinbart worden.
- Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin lebten zu keiner Zeit in einem gemeinsamen Haushalt; dies sei zwischen den Ehegatten wegen Problemen mir den Kindern der Ehegattin des Beschwerdeführers aus erster Ehe so vereinbart worden.,
- Aufgrund einer anonymen Anzeige, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin um eine Schein- oder Aufenthaltsehe handeln würde, erfolgte am 09.11.2017 eine Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin vor einem Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich. Dabei gaben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin an, dass Sie zu keiner Zeit in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2016 keinerlei Kontakt mehr zu seiner Ehegattin. Er habe bereits im Oktober 2016 die Ehescheidung von ihr verlangt, wobei seine Ehegattin einer Ehescheidung nicht zugestimmt habe. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit ungefähr zehn Monaten mit seiner Lebensgefährtin bzw. Freundin, einer türkischen Staatsangehörigen, in einem gemeinsamen Haushalt. Von Beruf sei der Beschwerdeführer Automechaniker und betreibe in Österreich eine Autowerkstatt.
- Aufgrund einer anonymen Anzeige, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin um eine Schein- oder Aufenthaltsehe handeln würde, erfolgte am 09.11.2017 eine Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin vor einem Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich. Dabei gaben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin an, dass Sie zu keiner Zeit in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2016 keinerlei Kontakt mehr zu seiner Ehegattin. Er habe bereits im Oktober 2016 die Ehescheidung von ihr verlangt, wobei seine Ehegattin einer Ehescheidung nicht zugestimmt habe. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit ungefähr zehn Monaten mit seiner Lebensgefährtin bzw. Freundin, einer türkischen Staatsangehörigen, in einem gemeinsamen Haushalt. Von Beruf sei der Beschwerdeführer Automechaniker und betreibe in Österreich eine Autowerkstatt.,
- Aus dem Schreiben einer Bezirkshauptmannschaft vom 16.03.2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 12.09.2017 einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels im Sinne des NAG einbrachte und über diesen Antrag noch nicht entschieden worden sei.
- Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 05.04.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er bis November 2016 in der Türkei gelebt habe, wo er auch erwerbstätig – der Beschwerdeführer sei von Beruf Automechaniker – gewesen sei. Eine Zeit lang habe der Beschwerdeführer in der Türkei eine eigene Firma für die Lieferung von Feuerwehrzubehör besessen. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers (seine Mutter und seine Geschwister, der Vater sei bereits verstorben) würden in der Türkei leben. Der Beschwerdeführer habe keine Kinder. Er spreche die deutsche Sprache nicht. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben, da er hier seine eigene Arbeit und sich ein Leben gemeinsam mit seiner Freundin aufgebaut habe. Das Kind seiner Freundin sei wie sein eigenes Kind.
- Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 05.04.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er bis November 2016 in der Türkei gelebt habe, wo er auch erwerbstätig – der Beschwerdeführer sei von Beruf Automechaniker – gewesen sei. Eine Zeit lang habe der Beschwerdeführer in der Türkei eine eigene Firma für die Lieferung von Feuerwehrzubehör besessen. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers (seine Mutter und seine Geschwister, der Vater sei bereits verstorben) würden in der Türkei leben. Der Beschwerdeführer habe keine Kinder. Er spreche die deutsche Sprache nicht. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben, da er hier seine eigene Arbeit und sich ein Leben gemeinsam mit seiner Freundin aufgebaut habe. Das Kind seiner Freundin sei wie sein eigenes Kind.,
- Mit Bescheid des BFA vom 05.04.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 52Abs. 4 Z 4 FPG i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.)
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 8. Mit Bescheid des BFA vom 05.04.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Dieser Bescheid, sowie ein Festnahmeauftrag vom 04.04.2018, wurde dem Beschwerdeführer am 05.04.2018 persönlich zugestellt. Der BF erhob mit Schriftsatz vom selben Tag, beim BFA am XXXX eingelangt, Beschwerde gegen diesen Bescheid. Dieser wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2018 XXXX , hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die genannten Spruchpunkte ersatzlos behoben. Zu den übrigen Spruchpunkten des Bescheides vom 05.04.2018 erging bislang keine Entscheidung.Dieser Bescheid, sowie ein Festnahmeauftrag vom 04.04.2018, wurde dem Beschwerdeführer am 05.04.2018 persönlich zugestellt. Der BF erhob mit Schriftsatz vom selben Tag, beim BFA am römisch 40 eingelangt, Beschwerde gegen diesen Bescheid. Dieser wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2018 römisch 40 , hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die genannten Spruchpunkte ersatzlos behoben. Zu den übrigen Spruchpunkten des Bescheides vom 05.04.2018 erging bislang keine Entscheidung.
- Am XXXX wurde der BF auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben. Gegen die Abschiebung erhob er mit Schriftsatz vom 17.04.2018, beim BVwG eingebracht am 17.05.2018, durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde.
- Am römisch 40 wurde der BF auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben. Gegen die Abschiebung erhob er mit Schriftsatz vom 17.04.2018, beim BVwG eingebracht am 17.05.2018, durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei durch die Abschiebung in seinen Rechten verletzt worden. Dies, da er im Zeitpunkt der Abschiebung rechtmäßig aufhältig gewesen sei und kein Grund zu der Annahme bestanden habe, er würde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Die Behörde habe überdies keinerlei Grund aufgezeigt, der eine Überwachung der Ausreise notwendig erscheinen lasse, wie auch aus dem Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2018 hervorgehe. Allein das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung führe noch nicht zur Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beantragt wurden die Beschwerdestattgabe inklusive Rechtswidrigerklärung des angefochtenen Verwaltungsaktes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für den Fall, dass der Beschwerde nicht ohnedies stattgegeben würde, sowie Kostenersatz.
- Eine Stellungnahme seitens des BFA wurde nicht erstattet. B. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste mit einem Schengenvisum, das ihm von der schwedischen Botschaft in Istanbul ausgestellt wurde, im April 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und schloss am XXXX vor einem Standesamt die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Ungefähr eine Woche nach der Eheschließung kehrte der Beschwerdeführer in die Türkei zurück.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste mit einem Schengenvisum, das ihm von der schwedischen Botschaft in Istanbul ausgestellt wurde, im April 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und schloss am römisch 40 vor einem Standesamt die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Ungefähr eine Woche nach der Eheschließung kehrte der Beschwerdeführer in die Türkei zurück.,
- Der BF reiste erneut, diesmal mit einem Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels, nach Österreich ein und war in der Folge im Besitz eines bis 27.09.2017 gültigen Aufenthaltstitels. Er brachte am 12.09.2017 einen Antrag auf Verlängerung dieses Titels ein, über welchen am XXXX noch nicht entschieden worden war.
- Der BF reiste erneut, diesmal mit einem Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels, nach Österreich ein und war in der Folge im Besitz eines bis 27.09.2017 gültigen Aufenthaltstitels. Er brachte am 12.09.2017 einen Antrag auf Verlängerung dieses Titels ein, über welchen am römisch 40 noch nicht entschieden worden war.
- Der BF ist im österreichischen Bundesgebiet unbescholten.
- Ein, mit 04.04.2018 datierter, Festnahmeauftrag des BFA iSd § 34 Abs. 3 Z.3 BFA-VG wurde dem BF am 05.04.2018 durch persönliche Übergabe zugestellt.
- Ein, mit 04.04.2018 datierter, Festnahmeauftrag des BFA iSd Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG wurde dem BF am 05.04.2018 durch persönliche Übergabe zugestellt.
- Am 05.04.2018 wurde der BF festgenommen und von 05.04.2018, 08:35, bis zu seiner Abschiebung in die Türkei, am XXXX , 14:13, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.
- Am 05.04.2018 wurde der BF festgenommen und von 05.04.2018, 08:35, bis zu seiner Abschiebung in die Türkei, am römisch 40 , 14:13, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.
- Mit Bescheid des BFA vom 05.04.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 52Abs. 4 Z 4 FPG i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.)
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 6. Mit Bescheid des BFA vom 05.04.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Die gegen den Bescheid des BFA vom 05.04.2018 am XXXX beim BFA eingebrachte Beschwerde wurde dem BVwG am 11.04.2018 vorgelegt.
- Die gegen den Bescheid des BFA vom 05.04.2018 am römisch 40 beim BFA eingebrachte Beschwerde wurde dem BVwG am 11.04.2018 vorgelegt. Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2018 hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die genannten Spruchpunkte ersatzlos behoben. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Zu den übrigen Spruchpunkten des Bescheides erging bislang keine Entscheidung.Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2018 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die genannten Spruchpunkte ersatzlos behoben. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Zu den übrigen Spruchpunkten des Bescheides erging bislang keine Entscheidung.
- Mit Beschwerdeschriftsatz vom 17.04.2018, beim BVwG eingelangt am 17.05.2018, wurde die faktische Amtshandlung der Abschiebung des BF am XXXX wegen Rechtswidrigkeit angefochten.
- Mit Beschwerdeschriftsatz vom 17.04.2018, beim BVwG eingelangt am 17.05.2018, wurde die faktische Amtshandlung der Abschiebung des BF am römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit angefochten. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den Vorakt des BVwG zu XXXX sowie in den Akt des BVwG im aktuellen Verfahren. Zudem wurden aktuelle Strafregister- und Melderegisterauskünfte sowie Auszüge aus der Anhaltedatei und dem Zentralen Fremdenregister (IZR) eingeholt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den Vorakt des BVwG zu römisch 40 sowie in den Akt des BVwG im aktuellen Verfahren. Zudem wurden aktuelle Strafregister- und Melderegisterauskünfte sowie Auszüge aus der Anhaltedatei und dem Zentralen Fremdenregister (IZR) eingeholt. Der Sachverhalt ist in seiner Gesamtheit nicht strittig und ergibt sich zudem in weiten Teilen aus den im Akt einliegenden unbedenklichen Urkunden. Die Eheschließung des BF am XXXX ist aus dem im Akt vorhandenen Protokoll eines Bezirksgerichtes vom 19.12.2017, mit welchem die Ehe geschieden wurde, ersichtlich. Das Visum D sowie die Daten seines Aufenthaltstitels gehen aus dem IZR hervor. Zudem liegt eine Kopie der Aufenthaltstitelkarte des BF im Akt ein. Die Eheschließung des BF am römisch 40 ist aus dem im Akt vorhandenen Protokoll eines Bezirksgerichtes vom 19.12.2017, mit welchem die Ehe geschieden wurde, ersichtlich. Das Visum D sowie die Daten seines Aufenthaltstitels gehen aus dem IZR hervor. Zudem liegt eine Kopie der Aufenthaltstitelkarte des BF im Akt ein. Die Feststellungen zum Verlängerungsantrag vom 12.09.2017 konnten ebenfalls auf Basis des IZR – in Zusammenschau mit dem Schreiben einer Bezirkshauptmannschaft vom 16.03.2018 – getätigt werden. Die Unbescholtenheit des BF ist aus einem aktuellen Strafregisterauszug ersichtlich. Der Festnahmeauftrag vom 04.04.2018 liegt im Akt ein, die Zustellung ist unstrittig am 05.04.2018 erfolgt. Der Zeitpunkt der Festnahme und die Dauer der Anhaltung wie auch die Abschiebung ergeben sich aus der Anhaltedatei. Der Bescheid des BFA vom 05.04.2018 ist ebenso vorliegend wie die dagegen erhobene Beschwerde und das Erkenntnis des BVwG vom 23.04.
- Die Eingangsbestätigung des BVwG befindet sich im Akt zum angeführten Erkenntnis. Die Beschwerde gegen die Abschiebung am XXXX liegt im Akt ein. Die Beschwerde gegen die Abschiebung am römisch 40 liegt im Akt ein. Weitere Beweise waren aufgrund von Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
- Zu Spruchpunkt I.: Beschwerdestattgabe:
- Zu Spruchpunkt römisch eins.: Beschwerdestattgabe: 1.
- Gesetzliche Grundlagen: § 46 FPG StF BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) „Abschiebung“ idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet auszugsweise: Paragraph 46, FPG Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) „Abschiebung“ in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet auszugsweise: „
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. (...)“ Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG StF BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet auszugsweise:Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet auszugsweise: „§
- (…)
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht. (…)
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Abs. 4 des § 16 BFA-VG StF BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 140/2017 lautet:Absatz 4, des Paragraph 16, BFA-VG Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2017, lautet: „
(4)Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.“„
(4)Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.“ 1.
- Zur Judikatur: Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089; vgl. VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118). Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089; vergleiche VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer der in den § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Tatbestandsvoraussetzungen an (VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056).Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung kommt es nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer der in den Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Tatbestandsvoraussetzungen an (VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). In seinem Erkenntnis vom 05.03.2021, Ra 2020/21/0175-6, stellte der VwGH klar, dass § 16 Abs. 4 BFA-VG auch in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes - also bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - (analog) anzuwenden ist und aus dem Unionsrecht überdies die Verpflichtung folgt, vor der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 5 BFA-VG hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten.In seinem Erkenntnis vom 05.03.2021, Ra 2020/21/0175-6, stellte der VwGH klar, dass Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG auch in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes - also bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG - (analog) anzuwenden ist und aus dem Unionsrecht überdies die Verpflichtung folgt, vor der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten. 1.
- Rechtlich folgt daraus: Bei einer analogen Anwendung der genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die erlassene Rückkehrentscheidung im Zeitpunkt der Abschiebung noch nicht durchführbar war. Die gegenständlich angefochtene Abschiebung war sohin unrechtmäßig und zwar aus folgendem Grund: Die Rückkehrentscheidung wurde dem BF am 05.04.2018 zugestellt und sohin erlassen. Mit diesem Tage begann die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen. Im vorliegenden Fall erhob der BF am XXXX , eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung.
der Bestimmung des § 18 Abs. 5 BFA-VG hat die Behörde sohin den Akt mit der Beschwerde dem Gericht vorzulegen, um die vorgesehene Frist von einer Woche in Gang zu setzen. Die Behörde legte den Akt zur Behandlung der Beschwerde dem Gericht per 11.04.2018 vor, was als fristauslösender Zeitpunkt anzusehen ist. Ab diesem Zeitpunkt wäre die Rückkehrentscheidung sohin, nach den gesetzlichen Bestimmungen, nach Ablauf einer weiteren Woche durchführbar gewesen. Nach aktueller, oben zitierter, Judikatur des VwGH, hätte das BFA sogar über diese Wochenfrist hinweg bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung mit der Durchführung der Abschiebung zuwarten müssen. Diese Entscheidung erging mit Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2018, mit welchem ua der Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos behoben wurde. Die Rückkehrentscheidung wurde dem BF am 05.04.2018 zugestellt und sohin erlassen. Mit diesem Tage begann die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen. Im vorliegenden Fall erhob der BF am römisch 40 , eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung.
der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat die Behörde sohin den Akt mit der Beschwerde dem Gericht vorzulegen, um die vorgesehene Frist von einer Woche in Gang zu setzen. Die Behörde legte den Akt zur Behandlung der Beschwerde dem Gericht per 11.04.2018 vor, was als fristauslösender Zeitpunkt anzusehen ist. Ab diesem Zeitpunkt wäre die Rückkehrentscheidung sohin, nach den gesetzlichen Bestimmungen, nach Ablauf einer weiteren Woche durchführbar gewesen. Nach aktueller, oben zitierter, Judikatur des VwGH, hätte das BFA sogar über diese Wochenfrist hinweg bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung mit der Durchführung der Abschiebung zuwarten müssen. Diese Entscheidung erging mit Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2018, mit welchem ua der Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos behoben wurde. Durch die Abschiebung des BF am XXXX wurden demnach in jedem Fall die gesetzlich normierten Fristen für die Durchführung der Abschiebung nicht eingehalten. Sohin war die Abschiebung rechtswidrig und es war spruchgemäß zu entscheiden.Durch die Abschiebung des BF am römisch 40 wurden demnach in jedem Fall die gesetzlich normierten Fristen für die Durchführung der Abschiebung nicht eingehalten. Sohin war die Abschiebung rechtswidrig und es war spruchgemäß zu entscheiden. Angemerkt wird zudem, dass
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid dann von der Behörde abzuerkennen ist, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie sich aus dem angeführten Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2018 ergibt, stützte sich die belangte Behörde gegenständlich in ihrer Entscheidung nicht zu Recht auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG. Da die Abschiebung jedoch bereits aus den oben angeführten Gründen rechtswidrig war, war hierauf an dieser Stelle nicht weiter einzugehen.Angemerkt wird zudem, dass
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid dann von der Behörde abzuerkennen ist, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie sich aus dem angeführten Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2018 ergibt, stützte sich die belangte Behörde gegenständlich in ihrer Entscheidung nicht zu Recht auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG. Da die Abschiebung jedoch bereits aus den oben angeführten Gründen rechtswidrig war, war hierauf an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. 1.
- Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt und beurteilt werden. In der Beschwerdeschrift wurde eine mündliche Verhandlung zudem nur für den Fall beantragt, dass der Beschwerde nicht stattgegeben würde. Gründe für die zwingende Abhaltung einer mündlichen Verhandlung lagen daher nicht vor. 1.
- Zu den Spruchpunkten II.: Kostenentscheidung:1.
- Zu den Spruchpunkten römisch zwei.: Kostenentscheidung: Der BF begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten rechtlichen Bestimmungen. Das BFA beantragte keinen Kostenersatz, sodass ihm ein solcher schon dem Grunde nach nicht zukommt.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht gegeben. Im Hinblick auf die klare höchstgerichtliche Judikatur und die eindeutige Rechtslage war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W278.2195677.1.01