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{'item': 'G305 2236650-2'}

Obsah (13)Art 133§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2021 GeschäftszahlG305 2236650-2 SpruchG305 2236650-2/5E, G305 2236650-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom XXXX 2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum XXXX 2020 bis XXXX 2020 verloren habe und sich der angeführte Zeitraum um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde, verlängere. Nachsicht werde nicht erteilt.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 2020, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 verloren habe und sich der angeführte Zeitraum um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde, verlängere. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass sie die ihr bei der Dienstgeberin XXXX in XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag von der regionalen Geschäftsstelle des AMS angebotene Beschäftigung nicht angenommen habe. Der mögliche Arbeitsbeginn sei am XXXX 2020 gewesen. Sie habe eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber und somit einen möglichen Arbeitsantritt vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass sie die ihr bei der Dienstgeberin römisch 40 in römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag von der regionalen Geschäftsstelle des AMS angebotene Beschäftigung nicht angenommen habe. Der mögliche Arbeitsbeginn sei am römisch 40 2020 gewesen. Sie habe eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber und somit einen möglichen Arbeitsantritt vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde, in der sie im Kern begründend ausführte, dass sie seit dem XXXX 2020 bei XXXX , als XXXX geringfügig beschäftigt sei, dies mit der Aussicht auf mehr Stunden nach einem aktiven Stammkundenaufbau. Dies habe sie dem AMS auch gemeldet. Den Vermittlungsvorschlag der Dienstgeberin XXXX habe sie am XXXX 2020 per Post erhalten. Daraufhin habe sie sich am XXXX 2020 im BFI-Bewerbungsunterstützungskurs per E-Mail beworben. Frau XXXX habe sich am XXXX 2020 telefonisch bei ihr gemeldet und für den XXXX 2020 ein Bewerbungsgespräch vereinbart. Bei dem Bewerbungsgespräch hätte sie kaum Zeit für sie gehabt und sei niemals eine Zusage, wie im Bescheid genannt, gefallen. Bei diesem Gespräch habe die BF ihre geringfügige Beschäftigung bei XXXX nicht verleugnen können, als sie nach ihrer beruflichen Laufbahn und den Stammkunden befragt worden sei. Gut 30 Minuten später habe Frau XXXX sie wieder angerufen; diese habe ihr mitgeteilt, dass sie sich noch andere Bewerber ansehen wolle und sich dann wieder bei ihr melden werde. Da sie mit ihrer jetzigen Chefin bezüglich der Mehrstunden ein Gespräch geführt und auch die Zusage erhalten habe, im Herbst mehr Stunden zu bekommen, habe sie sich bei Frau XXXX nicht mehr gemeldet. Ihr könne kein Fehler vorgeworfen werden, da sie sich korrekt beworben hätte und sich Frau XXXX letztendlich nicht mehr bei ihr gemeldet hätte.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde, in der sie im Kern begründend ausführte, dass sie seit dem römisch 40 2020 bei römisch 40 , als römisch 40 geringfügig beschäftigt sei, dies mit der Aussicht auf mehr Stunden nach einem aktiven Stammkundenaufbau. Dies habe sie dem AMS auch gemeldet. Den Vermittlungsvorschlag der Dienstgeberin römisch 40 habe sie am römisch 40 2020 per Post erhalten. Daraufhin habe sie sich am römisch 40 2020 im BFI-Bewerbungsunterstützungskurs per E-Mail beworben. Frau römisch 40 habe sich am römisch 40 2020 telefonisch bei ihr gemeldet und für den römisch 40 2020 ein Bewerbungsgespräch vereinbart. Bei dem Bewerbungsgespräch hätte sie kaum Zeit für sie gehabt und sei niemals eine Zusage, wie im Bescheid genannt, gefallen. Bei diesem Gespräch habe die BF ihre geringfügige Beschäftigung bei römisch 40 nicht verleugnen können, als sie nach ihrer beruflichen Laufbahn und den Stammkunden befragt worden sei. Gut 30 Minuten später habe Frau römisch 40 sie wieder angerufen; diese habe ihr mitgeteilt, dass sie sich noch andere Bewerber ansehen wolle und sich dann wieder bei ihr melden werde. Da sie mit ihrer jetzigen Chefin bezüglich der Mehrstunden ein Gespräch geführt und auch die Zusage erhalten habe, im Herbst mehr Stunden zu bekommen, habe sie sich bei Frau römisch 40 nicht mehr gemeldet. Ihr könne kein Fehler vorgeworfen werden, da sie sich korrekt beworben hätte und sich Frau römisch 40 letztendlich nicht mehr bei ihr gemeldet hätte.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2020, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. In einem weiteren Schritt schloss sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2020, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. In einem weiteren Schritt schloss sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus.
  7. Gegen die der BF am XXXX 2020 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob die BF zeitgerecht einen Vorlageantrag, den sie mit dem Begehren verband, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  8. Gegen die der BF am römisch 40 2020 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob die BF zeitgerecht einen Vorlageantrag, den sie mit dem Begehren verband, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  9. Am XXXX 2020 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX 2020 erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und den Vorlageantrag mit den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  10. Am römisch 40 2020 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 2020 erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und den Vorlageantrag mit den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  11. Mit hg. Verfügung vom XXXX 2021, der BF am XXXX 2021 durch Übergabe persönlich zugestellt, wurde ihr das Ergebnis des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die der BF gewährte Frist zur Äußerung verstrich, ohne dass sie eine Stellungnahme abgegeben hätte.
  12. Mit hg. Verfügung vom römisch 40 2021, der BF am römisch 40 2021 durch Übergabe persönlich zugestellt, wurde ihr das Ergebnis des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die der BF gewährte Frist zur Äußerung verstrich, ohne dass sie eine Stellungnahme abgegeben hätte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Die am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführerin hat den Hauptwohnsitz Bundesgebiet (seit dem XXXX 2018 an der Anschrift XXXX XXXX ).1.
  15. Die am römisch 40 in römisch 40 geborene Beschwerdeführerin hat den Hauptwohnsitz Bundesgebiet (seit dem römisch 40 2018 an der Anschrift römisch 40 römisch 40 ). Sie verfügt über eine Abschlussprüfung der XXXX samt einschlägiger praktischer Berufserfahrung und XXXX (Betreuungsvereinbarung vom XXXX 2020, S. 1). Sie verfügt über eine Abschlussprüfung der römisch 40 samt einschlägiger praktischer Berufserfahrung und römisch 40 (Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 2020, S. 1). 1.
  16. Ausgehend vom XXXX 2016 bis laufend scheinen bei ihr im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungsverhältnisse auf:1.
  17. Ausgehend vom römisch 40 2016 bis laufend scheinen bei ihr im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungsverhältnisse auf: XXXX 2016 bis XXXX 2019 XXXX Arbeiterin römisch 40 2016 bis römisch 40 2019 römisch 40 Arbeiterin XXXX 2019 bis XXXX 2019 XXXX Arbeiterin römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 römisch 40 Arbeiterin XXXX 2020 bis XXXX 2021 XXXX Arbeiterin römisch 40 2020 bis römisch 40 2021 römisch 40 Arbeiterin XXXX 2021 bis laufend XXXX Arbeiterin römisch 40 2021 bis laufend römisch 40 Arbeiterin 1.
  18. Bei ihr scheint im angeführten Zeitraum ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei nachstehender Dienstgeberin auf: XXXX 2020 bis XXXX 2020 XXXX römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 römisch 40 1.
  19. Ausgehend vom XXXX 2019 bis laufend stand die Beschwerdeführerin während folgender Zeiträume im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld am XXXX 2020 endete und die BF am XXXX 2020 Notstandshilfe beantragte.1.
  20. Ausgehend vom römisch 40 2019 bis laufend stand die Beschwerdeführerin während folgender Zeiträume im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld am römisch 40 2020 endete und die BF am römisch 40 2020 Notstandshilfe beantragte. 1.
  21. Am XXXX 2020 schloss die BF mit dem AMS eine bis zum XXXX 2020 gültige Betreuungsvereinbarung ab; darin verpflichtete sich das AMS, sie bei der Überwindung von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch Schulung und Förderung, mit gewünschten Arbeitsorten in den Bezirken XXXX und XXXX im Arbeitsausmaß Vollzeit zu unterstützen. 1.
  22. Am römisch 40 2020 schloss die BF mit dem AMS eine bis zum römisch 40 2020 gültige Betreuungsvereinbarung ab; darin verpflichtete sich das AMS, sie bei der Überwindung von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch Schulung und Förderung, mit gewünschten Arbeitsorten in den Bezirken römisch 40 und römisch 40 im Arbeitsausmaß Vollzeit zu unterstützen. Dagegen verpflichtete sich die BF dazu, selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich weiters auf ihr vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben und dem AMS binnen 8 Tagen Rückmeldung über die Bewerbung zu geben, weiters zur Teilnahme an den Informationstagen und Jobbörsen des AMS, die Selbstbedienungsangebote zu nützen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihr in Kontakt treten, zu reagieren. Aus der Betreuungsvereinbarung geht weiter hervor, dass die BF eine neue Arbeitsstelle suche und sie auch Schritte zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt hätte. 1.
  23. Am XXXX 2020 wies ihr das AMS eine ihr zumutbare Beschäftigung als XXXX und XXXX bei der Dienstgeberin XXXX auf Basis eines Mindestentgelts in Höhe von EUR 1.720 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung zu. 1.
  24. Am römisch 40 2020 wies ihr das AMS eine ihr zumutbare Beschäftigung als römisch 40 und römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 auf Basis eines Mindestentgelts in Höhe von EUR 1.720 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung zu. Das Stellenangebot über die angebotene Beschäftigung enthält eine Aufforderung, sich nach telefonischer Terminvereinbarung direkt bei der Arbeitgeberin XXXX zu bewerben.Das Stellenangebot über die angebotene Beschäftigung enthält eine Aufforderung, sich nach telefonischer Terminvereinbarung direkt bei der Arbeitgeberin römisch 40 zu bewerben. 1.
  25. Die BF hat sich zwar bei der Dienstgeberin vorgestellt, jedoch angegeben, dass sie geringfügig beschäftigt sei und dass ihr dies genüge [Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin XXXX bei Service für Unternehmen des AMS vom 07.08.2020].1.
  26. Die BF hat sich zwar bei der Dienstgeberin vorgestellt, jedoch angegeben, dass sie geringfügig beschäftigt sei und dass ihr dies genüge [Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin römisch 40 bei Service für Unternehmen des AMS vom 07.08.2020]. 1.
  27. Am XXXX 2020 wurde die BF von einem Organ der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, anlässlich deren sie angab, bei der potentiellen Dienstgeberin ein Vorstellungsgespräch gehabt und bekannt gegeben zu haben, dass sie beim XXXX XXXX beschäftigt sei und dass sie dort geringfügig immer am Freitag arbeite und dass sie sich erhoffe, dass es zu einem vollversicherten Dienstverhältnis bei XXXX komme [BF in Niederschrift des AMS vom XXXX 2020, S. 1 unten].1.
  28. Am römisch 40 2020 wurde die BF von einem Organ der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, anlässlich deren sie angab, bei der potentiellen Dienstgeberin ein Vorstellungsgespräch gehabt und bekannt gegeben zu haben, dass sie beim römisch 40 römisch 40 beschäftigt sei und dass sie dort geringfügig immer am Freitag arbeite und dass sie sich erhoffe, dass es zu einem vollversicherten Dienstverhältnis bei römisch 40 komme [BF in Niederschrift des AMS vom römisch 40 2020, S. 1 unten]. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme gab die BF an, dass sie gegen die ihr konkret angebotene Entlohnung, gegen die angebotene beruflich Verwendung, gegen die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit, aus Gründen der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, wegen der täglichen Wegzeit und aus Gründen von Betreuungspflichten keine Einwände habe [Ebda]. 1.
  29. Ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis bei der potentiellen Arbeitgeberin XXXX XXXX kam einerseits wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin während des Vorstellungsgesprächs [Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin bei Service für Unternehmen des AMS vom 07.08.2020], andererseits weil sie kein aktives Bemühen um die ihr angebotene Stelle zeigte, nicht zustande [Vorbringen in der Beschwerde vom 17.09.2020]. Obwohl sich die potentielle Dienstgeberin nicht mehr bei ihr gemeldet hatte, ging die BF wegen der ihr angebotenen Stelle nicht mehr proaktiv auf diese zu.1.
  30. Ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis bei der potentiellen Arbeitgeberin römisch 40 römisch 40 kam einerseits wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin während des Vorstellungsgesprächs [Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin bei Service für Unternehmen des AMS vom 07.08.2020], andererseits weil sie kein aktives Bemühen um die ihr angebotene Stelle zeigte, nicht zustande [Vorbringen in der Beschwerde vom 17.09.2020]. Obwohl sich die potentielle Dienstgeberin nicht mehr bei ihr gemeldet hatte, ging die BF wegen der ihr angebotenen Stelle nicht mehr proaktiv auf diese zu. 1.
  31. Die Beschwerdeführerin steht seit dem XXXX 2020 bis laufend in die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnissen. 1.
  32. Die Beschwerdeführerin steht seit dem römisch 40 2020 bis laufend in die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnissen.
  33. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen der BF, ihren Angaben anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde sowie die Dokumentation des Mitarbeiters der Abteilung Service für Unternehmen des AMS über die Rückmeldung der Dienstgeberin zur Reaktion der BF im Vorstellungsgespräch. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ der belangten Behörde am XXXXXXXX 2020 hat die BF die Zumutbarkeit der ihr zugewiesenen Arbeitsstelle nicht in Zweifel gezogen. Die Konstatierungen zu den Beschäftigungszeiten der BF und zu den Zeiten seiner Arbeitslosigkeit, beruhen einerseits auf der von Amts wegen eingeholten HV-Abfrage, andererseits auf der im Gerichtsakt einliegenden Auskunft der belangten Behörde über die Zeiten der Arbeitslosigkeit der BF. Vor diesem Hintergrund waren die Feststellungen zu treffen.
  34. Rechtliche Beurteilung: 3.
  35. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1.

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).3.2.1.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 10.

(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.1.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.1.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, ● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, ● sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, ● an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, ● von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen ● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9). und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9,). 3.2.1.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.1.2. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); es genügt, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,

  1. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); es genügt, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
  2. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass Leistungsbezieher verhalten werden können, durch die Aufnahme einer Beschäftigung ehestmöglich aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, sodass die in § 10 vorgesehene Sanktion auch bei der Ausschlagung oder Vereitelung einer „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommt (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 4 zu § 10 AlVG mwH).Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass Leistungsbezieher verhalten werden können, durch die Aufnahme einer Beschäftigung ehestmöglich aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, sodass die in Paragraph 10, vorgesehene Sanktion auch bei der Ausschlagung oder Vereitelung einer „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommt (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 4 zu Paragraph 10, AlVG mwH). 3.2.2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Anlassbezogen übermittelte die belangte Behörde der BF am XXXX 2020 ein ihr zumutbares Stellenangebot als XXXX und XXXX bei der Dienstgeberin XXXX in XXXX mit einer Entlohnung von EUR 1.720,00 brutto pro Monat auf Basis Vollbeschäftigung. Schon in der mit der BF abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung war deren Verpflichtung, dass sie selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen hat, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben und darüber binnen 8 Tagen Rückmeldung zu geben, die Selbstbedienungsangebote (e-Job-Room unter www.ams.at, Selbstbedienungsgeräte und Zeitungen) zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, zu reagieren, enthalten. Darüber hinaus geht aus der Betreuungsvereinbarung klar hervor, dass der Beschwerdeführerin passende Stellen zugeschickt werden, da sie sofort eine Arbeit aufnehmen könne.Anlassbezogen übermittelte die belangte Behörde der BF am römisch 40 2020 ein ihr zumutbares Stellenangebot als römisch 40 und römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 in römisch 40 mit einer Entlohnung von EUR 1.720,00 brutto pro Monat auf Basis Vollbeschäftigung. Schon in der mit der BF abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung war deren Verpflichtung, dass sie selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen hat, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben und darüber binnen 8 Tagen Rückmeldung zu geben, die Selbstbedienungsangebote (e-Job-Room unter www.ams.at, Selbstbedienungsgeräte und Zeitungen) zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, zu reagieren, enthalten. Darüber hinaus geht aus der Betreuungsvereinbarung klar hervor, dass der Beschwerdeführerin passende Stellen zugeschickt werden, da sie sofort eine Arbeit aufnehmen könne. Damit musste die Beschwerdeführerin laufend damit rechnen, dass ihr passende Stellenangebote zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit zugeschickt werden. Auch war ihr bewusst, dass sie entsprechende Anstrengungen zur Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit setzen musste, sprich sich hinsichtlich der ihr zugewiesenen Beschäftigung arbeitsbereit zeigen musste. Weiters ist Teil der Anforderungen an Bezieher von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, gesetzten Maßnahmen, wie Bewerbungen, auf die keine Reaktion erfolgte, nachzugehen. Wenn die Beschwerdeführerin in der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde ausführt, dass ihr die potentielle Arbeitgeberin mitgeteilt hätte, sich bei ihr zu melden und sie sich nicht mehr gemeldet hätte, gereicht ihr zum Vorwurf, nicht proaktiv auf die potentielle Arbeitgeberin zugegangen zu sein, um sich um das Zustandekommen der ihr angebotenen Beschäftigung zu bemühen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wäre die BF vielmehr gehalten gewesen, sich um die ihr angebotene Arbeitsstelle bemüht zu zeigen. Schon mit ihrem Beschwerdevorbringen hat die BF eingeräumt, sich um die ihr angebotene Stelle nicht entsprechend gekümmert zu haben. Schon durch ihre Untätigkeit, nämlich durch die unterlassene Kontaktaufnahme mit Frau XXXX nach dem stattgehabten Vorstellungsgespräch, hat sie eine Vereitelung der Arbeitsstelle zu verantworten, die für sich schon die verhängte Sanktion

§ 10Al

VG rechtfertigt.Weiters ist Teil der Anforderungen an Bezieher von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, gesetzten Maßnahmen, wie Bewerbungen, auf die keine Reaktion erfolgte, nachzugehen. Wenn die Beschwerdeführerin in der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde ausführt, dass ihr die potentielle Arbeitgeberin mitgeteilt hätte, sich bei ihr zu melden und sie sich nicht mehr gemeldet hätte, gereicht ihr zum Vorwurf, nicht proaktiv auf die potentielle Arbeitgeberin zugegangen zu sein, um sich um das Zustandekommen der ihr angebotenen Beschäftigung zu bemühen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wäre die BF vielmehr gehalten gewesen, sich um die ihr angebotene Arbeitsstelle bemüht zu zeigen. Schon mit ihrem Beschwerdevorbringen hat die BF eingeräumt, sich um die ihr angebotene Stelle nicht entsprechend gekümmert zu haben. Schon durch ihre Untätigkeit, nämlich durch die unterlassene Kontaktaufnahme mit Frau römisch 40 nach dem stattgehabten Vorstellungsgespräch, hat sie eine Vereitelung der Arbeitsstelle zu verantworten, die für sich schon die verhängte Sanktion

Paragraph 10, AlVG rechtfertigt. Für die Auslösung der Sanktion

§ 10Abs. 1 Al

VG genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Für die Auslösung der Sanktion

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Das ist bei der BF als gegeben anzunehmen, weshalb die verhängte Sanktion grundsätzlich keinen Bedenken begegnet. Abgesehen davon hat sie im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen. Die Beschwerde geht damit ins Leere. Abgesehen davon enthält ihre Beschwerde auch kein Vorbringen dahin, das konkrete Anhaltspunkte in Hinblick auf eine etwaige Unzumutbarkeit der ihm angebotenen Arbeitsstelle enthielte. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Zumutbarkeitskriterien gem. § 9 Abs. 2 AlVG kann daher in Hinblick auf die beschwerdegegenständliche Stellenzuweisung entfallen.Die Beschwerde geht damit ins Leere. Abgesehen davon enthält ihre Beschwerde auch kein Vorbringen dahin, das konkrete Anhaltspunkte in Hinblick auf eine etwaige Unzumutbarkeit der ihm angebotenen Arbeitsstelle enthielte. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Zumutbarkeitskriterien gem. Paragraph 9, Absatz 2, AlVG kann daher in Hinblick auf die beschwerdegegenständliche Stellenzuweisung entfallen. Anlassbezogen begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde mit dem Ausgangsbescheid vom XXXX 2020 eine Sanktion

§ 10Al

VG verhängt hat.Anlassbezogen begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde mit dem Ausgangsbescheid vom römisch 40 2020 eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG verhängt hat. 3.2.

  1. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.
  2. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: „§ 10 […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte die BF im vorliegenden Fall, wenn auch verspätet, nachweisen. Sie steht seit dem XXXX 2020 bis laufend in die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnissen. Die teilweise Gewährung der Nachsicht ist im Sinne der zitierten Rechtsprechung, wenn ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis – wie anlassbezogen – nach Verstreichen der Sanktionsfrist, jedoch noch innerhalb des Beschwerdeverfahrens aufgenommen wurde.Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte die BF im vorliegenden Fall, wenn auch verspätet, nachweisen. Sie steht seit dem römisch 40 2020 bis laufend in die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnissen. Die teilweise Gewährung der Nachsicht ist im Sinne der zitierten Rechtsprechung, wenn ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis – wie anlassbezogen – nach Verstreichen der Sanktionsfrist, jedoch noch innerhalb des Beschwerdeverfahrens aufgenommen wurde. 3.2.4. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen und das Ergebnis der Recherche umfangreich dokumentiert, sodass eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme von Zeugen kein anderes Ergebnis erbringen würde. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2236650.2.00

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