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{'item': 'G305 2239194-1'}

Obsah (20)Art 133§ 33§ 5§ 50§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 4§ 7§ 12§ 15§ 36a§ 36b§ 156b§ 293§ 24§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2021 GeschäftszahlG305 2239194-1 Spruch, G305 2239194-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass die von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) bezogene Notstandshilfe

§ 33in Verbindung mit §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. mit XXXX .2020 eingestellt werde. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass die von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) bezogene Notstandshilfe

Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF. mit römisch 40 .2020 eingestellt werde. Begründet wurde dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sich der BF am XXXX .2020 wegen der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit XXXX .2020 abgemeldet hätte. Begründet wurde dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sich der BF am römisch 40 .2020 wegen der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit römisch 40 .2020 abgemeldet hätte.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung die zum 24.11.2020 datierte Beschwerde ein, die er mit dem Antrag verband, dieser Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit ab dem XXXX .2020 aufgehoben und die seit dem XXXX .2020 angefallenen Beträge an ihn zu Handen seines Masseverwalters ausgezahlt werden.
  2. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung die zum 24.11.2020 datierte Beschwerde ein, die er mit dem Antrag verband, dieser Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit ab dem römisch 40 .2020 aufgehoben und die seit dem römisch 40 .2020 angefallenen Beträge an ihn zu Handen seines Masseverwalters ausgezahlt werden. Begründend führte der BF aus, dass das Landesgericht XXXX mit Beschluss vom XXXX , das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet hätte und der ausgewiesene Rechtsvertreter zum Masseverwalter bestellt worden sei. Sein Unternehmen sei geschlossen worden und habe er Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung geltend gemacht. Es seien ihm auch Leistungen zuerkannt worden. In der Beschwerde heißt es weiter, dass er rechtsverbindliche Erklärungen in Bezug auf sein Vermögen, sohin auch sein Einkommen betreffend, nur unter Einbezug des Masseverwalters treffen habe können. Nach den diesem vorliegenden Informationen habe der BF zwar dem AMS bekanntgegeben, dass er beabsichtige, ab September oder Oktober 2020 wieder einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen, doch sei dies vom Masseverwalter nicht bestätigt worden. Demnach sei der BF nach wie vor arbeitslos.Begründend führte der BF aus, dass das Landesgericht römisch 40 mit Beschluss vom römisch 40 , das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet hätte und der ausgewiesene Rechtsvertreter zum Masseverwalter bestellt worden sei. Sein Unternehmen sei geschlossen worden und habe er Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung geltend gemacht. Es seien ihm auch Leistungen zuerkannt worden. In der Beschwerde heißt es weiter, dass er rechtsverbindliche Erklärungen in Bezug auf sein Vermögen, sohin auch sein Einkommen betreffend, nur unter Einbezug des Masseverwalters treffen habe können. Nach den diesem vorliegenden Informationen habe der BF zwar dem AMS bekanntgegeben, dass er beabsichtige, ab September oder Oktober 2020 wieder einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen, doch sei dies vom Masseverwalter nicht bestätigt worden. Demnach sei der BF nach wie vor arbeitslos.
  3. Über die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde sprach die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, GZ: XXXX , dahingehend ab, indem sie die Beschwerde abwies und den angefochtenen Bescheid bestätigte.
  4. Über die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde sprach die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , dahingehend ab, indem sie die Beschwerde abwies und den angefochtenen Bescheid bestätigte.
  5. Gegen die dem BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 12.01.2021 zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich der Vorlageantrag des BF, den er mit dem Begehren verband, dass seine gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2020 erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  6. Gegen die dem BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 12.01.2021 zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich der Vorlageantrag des BF, den er mit dem Begehren verband, dass seine gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020 erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  7. Am 02.02.2021 brachte die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, den Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  8. Mit hg. Verfügung vom 03.03.2021 wurde dem BF zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters das Ergebnis des hg. geführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
  9. Mit Schriftsatz vom 19.03.2021 gab der Beschwerdeführer eine als „Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme“ titulierte Äußerung ab, worin er im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass es richtig sei, dass er am XXXX .2020 einen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht hätte. In der Folge sei ihm schriftlich bestätigt worden, dass ihm die Notstandshilfe durchgehend vom XXXX .2020 bis XXXX .2021 gewährt werde, dies vorbehaltlich, dass er in dieser Zeit keine Beschäftigung finde. Eine Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2020 sei ihm nicht bekannt und finde sich eine solche auch nicht in seinen Unterlagen. Auch sei nicht möglich, dass er am XXXX .2020 bekannt gegeben hätte, dass er sich am XXXX .2020 neuerlich selbständig machen werde. Dies sei zum damaligen Zeitpunkt schon wegen des anhängigen Insolvenzverfahrens nicht möglich gewesen. Eine automatische Abmeldung des BF am XXXX .2020 könne auch nicht vereinbart worden sein. Jedenfalls sei ihm eine Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2020 nicht bekannt. Eine solche sei auch seinem Insolvenzverwalter nicht bekannt. Dieser wäre auch in eine Betreuungsvereinbarung einzubeziehen gewesen.
  10. Mit Schriftsatz vom 19.03.2021 gab der Beschwerdeführer eine als „Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme“ titulierte Äußerung ab, worin er im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass es richtig sei, dass er am römisch 40 .2020 einen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht hätte. In der Folge sei ihm schriftlich bestätigt worden, dass ihm die Notstandshilfe durchgehend vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 gewährt werde, dies vorbehaltlich, dass er in dieser Zeit keine Beschäftigung finde. Eine Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2020 sei ihm nicht bekannt und finde sich eine solche auch nicht in seinen Unterlagen. Auch sei nicht möglich, dass er am römisch 40 .2020 bekannt gegeben hätte, dass er sich am römisch 40 .2020 neuerlich selbständig machen werde. Dies sei zum damaligen Zeitpunkt schon wegen des anhängigen Insolvenzverfahrens nicht möglich gewesen. Eine automatische Abmeldung des BF am römisch 40 .2020 könne auch nicht vereinbart worden sein. Jedenfalls sei ihm eine Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2020 nicht bekannt. Eine solche sei auch seinem Insolvenzverwalter nicht bekannt. Dieser wäre auch in eine Betreuungsvereinbarung einzubeziehen gewesen.
  11. Mit hg. Verfügung vom 25.03.2021 wurde der belangten Behörde die schriftliche Äußerung des BF vom 19.03.2021 zur Kenntnis gebracht und auch dieser die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs zu äußern.
  12. Mit Note vom 31.03.2021 teilte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst mit, dass die Betreuungsvereinbarung am XXXX .2020 und nicht schon am XXXX .2020 erstellt worden sei. Die Zustellung an den BF sei am XXXX .2020 per E-Mail erfolgt und zwar an die von ihm dem AMS mitgeteilte Adresse: XXXX . Den Ausführungen des Rechtsvertreters des BF trat die belangte Behörde insoweit entgegen, als ihr keine Rechtsgrundlage bekannt sei, warum der BF nicht befugt sein sollte, rechtsverbindliche Angaben gegenüber dem AMS ohne Einbeziehung seines Insolvenzverwalters machen zu können. Dem AMS sei zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass der BF nicht befugt sein soll, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln. Im Firmenbuch sei auch kein Eintrag zu finden, wonach ihm die Eigenverantwortung entzogen worden sei. Dem AMS sei auch nicht mitgeteilt bzw. bekannt geworden, dass der BF auf Grund des Erwachsenenschutzgesetzes eine vertretene Person sei. Die bloße Tatsache der Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens begründe nicht die Unmöglichkeit, die (Melde-)Pflichten gegenüber dem AMS nur unter Mitwirken des Insolvenzverwalters wahrnehmen zu können. Am XXXX .2020 habe der BF im Rahmen eines Telefonats mit seiner AMS-Beraterin mitgeteilt, dass er am XXXX .2020 eine Beschäftigung aufnehmen werde. So stehe in der Textdokumentation: „Kunde gibt tel. bekannt, dass er sich mit XXXX .2020 neuerlich selbständig machen wird. Mit Kunde wurde die automatische Abmeldung mit 1.
  13. vereinbart. Kunde wurde auf die Meldepflichten hingewiesen.“ Selbst wenn er die Betreuungsvereinbarung nicht gelesen haben sollte, wurde er am XXXX .2020 nachweislich - auch mündlich - über die Rechtsfolgen seiner Mitteilung informiert. Zusätzlich sei er nachweislich - auch mündlich im Rahmen eines Telefonats - auf seine Meldepflicht im Falle des Nichtzustandekommens hingewiesen worden. Aus der Firmenbucheintragung der XXXX sei ersichtlich, dass die Aufhebung des Konkurses mit Beschluss vom XXXX .2020 rechtskräftig sei. Die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit XXXX .2020 sei auch unter diesem Aspekt nicht als unwahrscheinlich anzusehen.
  14. Mit Note vom 31.03.2021 teilte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst mit, dass die Betreuungsvereinbarung am römisch 40 .2020 und nicht schon am römisch 40 .2020 erstellt worden sei. Die Zustellung an den BF sei am römisch 40 .2020 per E-Mail erfolgt und zwar an die von ihm dem AMS mitgeteilte Adresse: römisch 40 . Den Ausführungen des Rechtsvertreters des BF trat die belangte Behörde insoweit entgegen, als ihr keine Rechtsgrundlage bekannt sei, warum der BF nicht befugt sein sollte, rechtsverbindliche Angaben gegenüber dem AMS ohne Einbeziehung seines Insolvenzverwalters machen zu können. Dem AMS sei zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass der BF nicht befugt sein soll, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln. Im Firmenbuch sei auch kein Eintrag zu finden, wonach ihm die Eigenverantwortung entzogen worden sei. Dem AMS sei auch nicht mitgeteilt bzw. bekannt geworden, dass der BF auf Grund des Erwachsenenschutzgesetzes eine vertretene Person sei. Die bloße Tatsache der Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens begründe nicht die Unmöglichkeit, die (Melde-)Pflichten gegenüber dem AMS nur unter Mitwirken des Insolvenzverwalters wahrnehmen zu können. Am römisch 40 .2020 habe der BF im Rahmen eines Telefonats mit seiner AMS-Beraterin mitgeteilt, dass er am römisch 40 .2020 eine Beschäftigung aufnehmen werde. So stehe in der Textdokumentation: „Kunde gibt tel. bekannt, dass er sich mit römisch 40 .2020 neuerlich selbständig machen wird. Mit Kunde wurde die automatische Abmeldung mit 1.
  15. vereinbart. Kunde wurde auf die Meldepflichten hingewiesen.“ Selbst wenn er die Betreuungsvereinbarung nicht gelesen haben sollte, wurde er am römisch 40 .2020 nachweislich - auch mündlich - über die Rechtsfolgen seiner Mitteilung informiert. Zusätzlich sei er nachweislich - auch mündlich im Rahmen eines Telefonats - auf seine Meldepflicht im Falle des Nichtzustandekommens hingewiesen worden. Aus der Firmenbucheintragung der römisch 40 sei ersichtlich, dass die Aufhebung des Konkurses mit Beschluss vom römisch 40 .2020 rechtskräftig sei. Die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit römisch 40 .2020 sei auch unter diesem Aspekt nicht als unwahrscheinlich anzusehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Der am XXXX .1967 in XXXX geborene Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (zuletzt seit dem XXXX .2006 bis laufend an der Anschrift XXXX ).1.
  18. Der am römisch 40 .1967 in römisch 40 geborene Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (zuletzt seit dem römisch 40 .2006 bis laufend an der Anschrift römisch 40 ). Von XXXX bis XXXX war er als Geschäftsführer der Firma XXXX , tätig.Von römisch 40 bis römisch 40 war er als Geschäftsführer der Firma römisch 40 , tätig. Vom XXXX .2016 bis XXXX .2016 war er bei der XXXX geringfügig beschäftigt.Vom römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 war er bei der römisch 40 geringfügig beschäftigt. 1.
  19. Mit Beschluss vom XXXX , GZ: XXXX , ordnete das Landesgericht die Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens mit der Firmenbezeichnung XXXX mit Sitz in XXXX an. 1.
  20. Mit Beschluss vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , ordnete das Landesgericht die Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens mit der Firmenbezeichnung römisch 40 mit Sitz in römisch 40 an. Mit Wirksamkeit XXXX .2020 hat der Beschwerdeführer die zur GISA-Zahl: XXXX bestandene Gewerbeberechtigung, lautend auf „Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe)

§ 5Abs. 2 Gew

O 1994“ zurückgelegt.Mit Wirksamkeit römisch 40 .2020 hat der Beschwerdeführer die zur GISA-Zahl: römisch 40 bestandene Gewerbeberechtigung, lautend auf „Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe)

Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994“ zurückgelegt. Das über das Vermögen der XXXX eröffnete Konkursverfahren wurde am XXXX .2020 nach erfolgter Schlussverteilung wieder aufgehoben.Das über das Vermögen der römisch 40 eröffnete Konkursverfahren wurde am römisch 40 .2020 nach erfolgter Schlussverteilung wieder aufgehoben. 1.

  1. Am XXXX .2020 aktivierte er sein eAMS-Konto und übermittelte dem AMS eine Arbeitslosmeldung, einen Antrag auf Arbeitslosengeld und einen Nachweis über die Zurücklegung des Gewerbes ab XXXX .2020.1.
  2. Am römisch 40 .2020 aktivierte er sein eAMS-Konto und übermittelte dem AMS eine Arbeitslosmeldung, einen Antrag auf Arbeitslosengeld und einen Nachweis über die Zurücklegung des Gewerbes ab römisch 40 .
  3. Im Zuge seiner Antragstellung nahm er auch seine Meldepflichten

§ 50Al

VG zur Kenntnis und verpflichtete sich, vollständige und richtige Angaben zu machen. Mit der Verpflichtungserklärung nahm er auch zur Kenntnis, dass er dem AMS jede für den Leistungsbezug maßgebliche Veränderung, wie z.B. den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder das Nichtzustandekommen einer gemeldeten Arbeitsaufnahme sofort bzw. spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt der Veränderung zu melden habe.Im Zuge seiner Antragstellung nahm er auch seine Meldepflichten

Paragraph 50, AlVG zur Kenntnis und verpflichtete sich, vollständige und richtige Angaben zu machen. Mit der Verpflichtungserklärung nahm er auch zur Kenntnis, dass er dem AMS jede für den Leistungsbezug maßgebliche Veränderung, wie z.B. den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder das Nichtzustandekommen einer gemeldeten Arbeitsaufnahme sofort bzw. spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt der Veränderung zu melden habe. 1.

  1. Am XXXX .2020 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe ein.1.
  2. Am römisch 40 .2020 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe ein. 1.
  3. Am XXXX .2020 gab er der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass er sich mit XXXX .2020 neuerlich selbständigen machen werde und wurde mit ihm die automatische Abmeldung vom Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zum XXXX .2020 vereinbart [Gesprächsnotiz über ein mit dem BF am XXXX .2020 geführtes Telefonat].1.
  4. Am römisch 40 .2020 gab er der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass er sich mit römisch 40 .2020 neuerlich selbständigen machen werde und wurde mit ihm die automatische Abmeldung vom Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zum römisch 40 .2020 vereinbart [Gesprächsnotiz über ein mit dem BF am römisch 40 .2020 geführtes Telefonat]. Dies wurde in einer mit ihm am XXXX .2020 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung, die ihm über sein eAMS-Konto zugestellt wurde, auch dokumentiert [Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2020, S. 2 oben]. Die Richtigkeit der in der Betreuungsvereinbarung enthaltenen Dokumentation wurde vom BF zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen.Dies wurde in einer mit ihm am römisch 40 .2020 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung, die ihm über sein eAMS-Konto zugestellt wurde, auch dokumentiert [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2020, S. 2 oben]. Die Richtigkeit der in der Betreuungsvereinbarung enthaltenen Dokumentation wurde vom BF zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. 1.
  5. Am XXXX .2020 kam es zur Einstellung des Leistungsbezuges wegen der vom BF am XXXX .2020 angekündigten Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.1.
  6. Am römisch 40 .2020 kam es zur Einstellung des Leistungsbezuges wegen der vom BF am römisch 40 .2020 angekündigten Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. 1.
  7. Am XXXX .2020 erkundigte sich der BF bei der belangten Behörde über sein eAMS-Konto bezüglich der Leistung für den September
  8. 1.
  9. Am römisch 40 .2020 erkundigte sich der BF bei der belangten Behörde über sein eAMS-Konto bezüglich der Leistung für den September
  10. 1.
  11. Am XXXX .2020 gab er der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass eine neuerliche Selbständigkeit nicht mehr geplant sei und er ab dem XXXX .2020 bei seinem Sohn in der Firma XXXX eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen werde, wobei das Ausmaß dieser Tätigkeit in weiterer Folge steigen werde und erlangte die Behörde so erstmals Kenntnis davon, dass der BF entgegen seiner Mitteilung vom XXXX .2020 am XXXX .2020 keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte.1.
  12. Am römisch 40 .2020 gab er der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass eine neuerliche Selbständigkeit nicht mehr geplant sei und er ab dem römisch 40 .2020 bei seinem Sohn in der Firma römisch 40 eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen werde, wobei das Ausmaß dieser Tätigkeit in weiterer Folge steigen werde und erlangte die Behörde so erstmals Kenntnis davon, dass der BF entgegen seiner Mitteilung vom römisch 40 .2020 am römisch 40 .2020 keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. 1.
  13. Vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 stand der BF im Bezug der Notstandshilfe, Überbrückungshilfe. Seit dem XXXX .2020 steht er wieder im Bezug der Notstandshilfe, Überbrückungshilfe, dies bis laufend.1.
  14. Vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 stand der BF im Bezug der Notstandshilfe, Überbrückungshilfe. Seit dem römisch 40 .2020 steht er wieder im Bezug der Notstandshilfe, Überbrückungshilfe, dies bis laufend.
  15. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde erhoben durch die im Behördenakt einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF, dessen Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX .2019, und die Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Ausgangsbescheid und in der Beschwerdevorentscheidung sowie in deren Stellungnahme vom XXXX .
  16. Beweis wurde erhoben durch die im Behördenakt einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF, dessen Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 .2019, und die Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Ausgangsbescheid und in der Beschwerdevorentscheidung sowie in deren Stellungnahme vom römisch 40 .
  17. Beweis wurde weiter erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden Gesprächsnotizen der belangten Behörde über ein mit dem BF am XXXX .2020 geführtes Telefonat und deren Angaben in der Betreuungsvereinbarung vom XXXX .
  18. Sowohl aus der Gesprächsnotiz über ein mit dem BF geführtes Telefonat als auch aus der mit ihm am selben Tag abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung geht hervor, dass der BF der belangten Behörde am XXXX .2020 bekannt gegeben hatte, dass er sich mit XXXX .2020 neuerlich selbständig machen werde und ob dieser Mitteilung mit ihm dessen automatische Abmeldung vom Leistungsbezug mit XXXX .2020 vereinbart worden sei. In der Beschwerdeschrift wurden weder diese Mitteilung, noch die in der Folge getroffene Vereinbarung über die Abmeldung vom Leistungsbezug in Zweifel gezogen. Beweis wurde weiter erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden Gesprächsnotizen der belangten Behörde über ein mit dem BF am römisch 40 .2020 geführtes Telefonat und deren Angaben in der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .
  19. Sowohl aus der Gesprächsnotiz über ein mit dem BF geführtes Telefonat als auch aus der mit ihm am selben Tag abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung geht hervor, dass der BF der belangten Behörde am römisch 40 .2020 bekannt gegeben hatte, dass er sich mit römisch 40 .2020 neuerlich selbständig machen werde und ob dieser Mitteilung mit ihm dessen automatische Abmeldung vom Leistungsbezug mit römisch 40 .2020 vereinbart worden sei. In der Beschwerdeschrift wurden weder diese Mitteilung, noch die in der Folge getroffene Vereinbarung über die Abmeldung vom Leistungsbezug in Zweifel gezogen. Wenn der BF in der schriftlichen Äußerung vom XXXX .2021 ausführt, dass ihm die Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2020 nicht bekannt sei und sich auch eine solche nicht in seinen Unterlagen befindet, ist ihm insoweit beizupflichten, als es eine Betreuungsvereinbarung dieses Datums nicht gibt. Das Datum ist einem Tippfehler geschuldet. Tatsächlich liegt im Akt eine zum XXXX .2020 datierte Betreuungsvereinbarung mit den oben dargestellten Dokumentationen vor, deren Existenz von ihm zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen wurde. Wenn es in der Äußerung vom XXXX .2021 weiter heißt, dass es nicht möglich sei, dass er am XXXX .2020 bekannt gegeben hätte, dass er sich nach dem XXXX .2020 neuerlich selbständig machen werde und auch nicht vereinbart worden sei, dass er am XXXX .2020 automatisch abgemeldet werde, gereicht ihm diesbezüglich zum Vorwurf, sich mit seinem eigenen Beschwerdevorbringen in Widerspruch gesetzt zu haben. In der Beschwerde hatte er nämlich angegeben, dass er beabsichtige, „ab September oder Oktober 2020 wieder einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen“. Seine in der Äußerung vom XXXX .2021 enthaltenen Angaben werden zudem vom KOM-Sendeprotokoll und dem Druckprotokoll über die Zustellung der Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2020 per E-Mail, welche die belangte Behörde mit ihrer Stellungnahme vom XXXX .2021 zur Vorlage brachte, widerlegt. Wenn der BF in der schriftlichen Äußerung vom römisch 40 .2021 ausführt, dass ihm die Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2020 nicht bekannt sei und sich auch eine solche nicht in seinen Unterlagen befindet, ist ihm insoweit beizupflichten, als es eine Betreuungsvereinbarung dieses Datums nicht gibt. Das Datum ist einem Tippfehler geschuldet. Tatsächlich liegt im Akt eine zum römisch 40 .2020 datierte Betreuungsvereinbarung mit den oben dargestellten Dokumentationen vor, deren Existenz von ihm zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen wurde. Wenn es in der Äußerung vom römisch 40 .2021 weiter heißt, dass es nicht möglich sei, dass er am römisch 40 .2020 bekannt gegeben hätte, dass er sich nach dem römisch 40 .2020 neuerlich selbständig machen werde und auch nicht vereinbart worden sei, dass er am römisch 40 .2020 automatisch abgemeldet werde, gereicht ihm diesbezüglich zum Vorwurf, sich mit seinem eigenen Beschwerdevorbringen in Widerspruch gesetzt zu haben. In der Beschwerde hatte er nämlich angegeben, dass er beabsichtige, „ab September oder Oktober 2020 wieder einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen“. Seine in der Äußerung vom römisch 40 .2021 enthaltenen Angaben werden zudem vom KOM-Sendeprotokoll und dem Druckprotokoll über die Zustellung der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2020 per E-Mail, welche die belangte Behörde mit ihrer Stellungnahme vom römisch 40 .2021 zur Vorlage brachte, widerlegt. Aus den zitierten Protokollen geht weiter hervor, dass ihm die Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2020 noch am selben Tag im Wege seines eAMS-Kontos zugestellt und von ihm auch gelesen wurde.Aus den zitierten Protokollen geht weiter hervor, dass ihm die Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2020 noch am selben Tag im Wege seines eAMS-Kontos zugestellt und von ihm auch gelesen wurde. In Anbetracht dessen kommen die Aufzeichnungen der belangten Behörde über ein am XXXX .2020 mit dem BF geführtes Telefonat, worin dieser dem AMS mitteilte, dass er sich am XXXX .2020 selbständig machen werde und mit ihm die automatische Abmeldung vom Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung mit XXXX .2020 vereinbart wurde, der Wahrheit am nächsten. Noch dazu ist der Inhalt dieses Telefonats in der am XXXX .2020 mit dem BF aufgenommenen Betreuungsvereinbarung dokumentiert und wurde der Inhalt dieser Dokumentation auch in der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.In Anbetracht dessen kommen die Aufzeichnungen der belangten Behörde über ein am römisch 40 .2020 mit dem BF geführtes Telefonat, worin dieser dem AMS mitteilte, dass er sich am römisch 40 .2020 selbständig machen werde und mit ihm die automatische Abmeldung vom Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung mit römisch 40 .2020 vereinbart wurde, der Wahrheit am nächsten. Noch dazu ist der Inhalt dieses Telefonats in der am römisch 40 .2020 mit dem BF aufgenommenen Betreuungsvereinbarung dokumentiert und wurde der Inhalt dieser Dokumentation auch in der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Es waren daher die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der in Beschwerde gezogenen Bescheid, mit dem das AMS die Einstellung des Arbeitslosengeldes mit XXXX .2020 verfügte, gründet im Wesentlichen darauf, dass sich der BF am XXXX .2020 wegen der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit am XXXX .2020 abgemeldet hat. 3.2.
  3. Der in Beschwerde gezogenen Bescheid, mit dem das AMS die Einstellung des Arbeitslosengeldes mit römisch 40 .2020 verfügte, gründet im Wesentlichen darauf, dass sich der BF am römisch 40 .2020 wegen der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit am römisch 40 .2020 abgemeldet hat. In der dagegen erhobenen Beschwerde vermeint der Beschwerdeführer, dass über sein Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur GZ: XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und der ausgewiesene Rechtsvertreter zum Masseverwalter bestellt worden sei. Er habe rechtsverbindliche Erklärungen in Bezug auf sein Vermögen, sohin auch sein Einkommen betreffend, nur unter Einbezug des Masseverwalters treffen können. Nach den diesem vorliegenden Informationen habe der BF zwar dem AMS bekanntgegeben, dass er beabsichtige, ab September oder Oktober 2020 wieder einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen, doch sei dies vom Masseverwalter nicht bestätigt worden. Demnach sei der BF nach wie vor arbeitslos.In der dagegen erhobenen Beschwerde vermeint der Beschwerdeführer, dass über sein Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur GZ: römisch 40 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und der ausgewiesene Rechtsvertreter zum Masseverwalter bestellt worden sei. Er habe rechtsverbindliche Erklärungen in Bezug auf sein Vermögen, sohin auch sein Einkommen betreffend, nur unter Einbezug des Masseverwalters treffen können. Nach den diesem vorliegenden Informationen habe der BF zwar dem AMS bekanntgegeben, dass er beabsichtige, ab September oder Oktober 2020 wieder einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen, doch sei dies vom Masseverwalter nicht bestätigt worden. Demnach sei der BF nach wie vor arbeitslos. Anlassbezogen bleibt daher die Rechtsfrage zu prüfen, ob und inwieweit die Einstellung des Arbeitslosengeldes im konkreten Fall mit XXXX .2020 zu Recht erfolgt ist oder nicht.Anlassbezogen bleibt daher die Rechtsfrage zu prüfen, ob und inwieweit die Einstellung des Arbeitslosengeldes im konkreten Fall mit römisch 40 .2020 zu Recht erfolgt ist oder nicht. 3.2.
  4. Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 28/2020 lautet wie folgt:3.2.
  5. Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 7, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020, lautet wie folgt: „Abschnitt 1 Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)

(4)Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5)Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
(5)Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen
  1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
  2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;
  3. während einer Absonderung

§ 7oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl.

Nr. 186/1950, vor.3. während einer Absonderung

Paragraph 7, oder Paragraph 17, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vor.

(6)Personen, die

§ 5Ausl

BG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(6)Personen, die

Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung

§ 12Abs.

4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice

§ 12Abs.

5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.“

(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung

Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice

Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.“ Die Bestimmung des § 12 AlVG, BGBl. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 28/2020 hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 12, AlVG, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020, hat folgenden Wortlaut: „Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(2a)Für in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März bis September 2020 nicht.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  4. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  5. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
  6. e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
  7. f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
  8. g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
  9. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  10. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4)Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

§ 15Abs.

1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(4)Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14,

(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins,
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  3. b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG nicht übersteigen;b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen; c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;

  1. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  2. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  3. e)wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

§ 36a

oder einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

Paragraph 36 a, oder einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

§ 156bAbs.

1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Abs. 5 teilnimmt;f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Absatz 5, teilnimmt; g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.

(7)Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(7)Unbeschadet des Absatz 3, Litera a, gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(8)Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.“

§ 33Abs. 2 Al

VG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 82/2008, ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Abs. 2 leg. cit. liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,, ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Absatz 2, leg. cit. liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Demnach setzt der Bezug der Notstandshilfe nicht nur die Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, sondern auch die Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 AlVG, Arbeitswilligkeit im Sinne des § 9 AlVG und Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG voraus.Demnach setzt der Bezug der Notstandshilfe nicht nur die Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, sondern auch die Arbeitsfähigkeit im Sinne des Paragraph 8, AlVG, Arbeitswilligkeit im Sinne des Paragraph 9, AlVG und Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG voraus.

§ 12Al

VG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 28/2020, gilt als arbeitslos, wer 1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k) und l), unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Paragraph 12, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020,, gilt als arbeitslos, wer 1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k,) und l), unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Als arbeitslos gilt

§ 12Abs.

3 lit. a) insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht.

§ 12Abs.

3 lit. b) leg. cit. gilt auch nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist.Als arbeitslos gilt

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a,) insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera b,) leg. cit. gilt auch nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist. Resultiert aus einer selbständigen Tätigkeit eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, bleibt Arbeitslosigkeit ausgeschlossen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt werden; nur die Beendigung dieser Tätigkeit führt zur Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG (VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0155; vom 05.06.2012, Zl. 2010/08/0036 und vom 11.12.

  1. Zl. 2012/08/0133).Resultiert aus einer selbständigen Tätigkeit eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, bleibt Arbeitslosigkeit ausgeschlossen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt werden; nur die Beendigung dieser Tätigkeit führt zur Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG (VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0155; vom 05.06.2012, Zl. 2010/08/0036 und vom 11.12.
  2. Zl. 2012/08/0133). Gilt jemand nicht als arbeitslos, hat die betreffende Person

§ 7Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Al

VG auch keinen Anspruch auf Notstandshilfe.Gilt jemand nicht als arbeitslos, hat die betreffende Person

Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG auch keinen Anspruch auf Notstandshilfe.

§ 24Abs. 1 Al

VG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017 ist das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die bezugsberechtigte Person von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen ist.

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, ist das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die bezugsberechtigte Person von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen ist. 3.2.3. Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies: Am XXXX .2020 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt, sich am XXXX .2020 wieder selbständig machen zu wollen.Am römisch 40 .2020 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt, sich am römisch 40 .2020 wieder selbständig machen zu wollen. Gleichzeitig wurde mit ihm die Einstellung des Notstandshilfebezuges zum XXXX .2020 vereinbart. Sowohl seine Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, als auch das Faktum, dass mit ihm die Einstellung des Notstandshilfebezuges zum XXXX .2020 vereinbart wurde, wurden in einer mit ihm am XXXX .2020 abgeschlossenen, ihm noch am selben Tag auf sein eAMS-Konto übermittelten Betreuungsvereinbarung dokumentiert. Der BF hat sich gegen die in der Betreuungsvereinbarung enthaltene Dokumentation der Vereinbarung über die Einstellung des Leistungsbezuges zum XXXX .2020 nicht ausgesprochen und dieses Faktum auch in der Beschwerdeschrift nicht in Zweifel gezogen. Gleichzeitig wurde mit ihm die Einstellung des Notstandshilfebezuges zum römisch 40 .2020 vereinbart. Sowohl seine Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, als auch das Faktum, dass mit ihm die Einstellung des Notstandshilfebezuges zum römisch 40 .2020 vereinbart wurde, wurden in einer mit ihm am römisch 40 .2020 abgeschlossenen, ihm noch am selben Tag auf sein eAMS-Konto übermittelten Betreuungsvereinbarung dokumentiert. Der BF hat sich gegen die in der Betreuungsvereinbarung enthaltene Dokumentation der Vereinbarung über die Einstellung des Leistungsbezuges zum römisch 40 .2020 nicht ausgesprochen und dieses Faktum auch in der Beschwerdeschrift nicht in Zweifel gezogen. Mit XXXX .2020 stellte die belangte Behörde den Notstandshilfebezug des BF ein. Erst am XXXX .2019 hielt der BF wegen des (eingestellten) Leistungsbezuges für den September 2020 telefonisch Rücksprache mit der belangten Behörde. Mit römisch 40 .2020 stellte die belangte Behörde den Notstandshilfebezug des BF ein. Erst am römisch 40 .2019 hielt der BF wegen des (eingestellten) Leistungsbezuges für den September 2020 telefonisch Rücksprache mit der belangten Behörde. Mit seiner Mitteilung vom XXXX .2020, sich mit XXXX .2020 wieder selbständig machen zu wollen, hat er der belangten Behörde einen Unterbrechungs- bzw. Ruhenstatbestand angezeigt. Mit seiner Mitteilung vom römisch 40 .2020, sich mit römisch 40 .2020 wieder selbständig machen zu wollen, hat er der belangten Behörde einen Unterbrechungs- bzw. Ruhenstatbestand angezeigt. Diesbezüglich bestimmt § 46 Abs. 6 AlVG, dass wenn die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes, wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt hat, ab diesem Tag der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe unterbrochen wird. Diesbezüglich bestimmt Paragraph 46, Absatz 6, AlVG, dass wenn die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes, wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt hat, ab diesem Tag der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe unterbrochen wird. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt

§ 46Abs. 6 zweiter Satz Al

VG für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Weiter heißt es in der Bezug habenden Bestimmung, dass wenn die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung erfolgt, Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung gebührt.Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt

Paragraph 46, Absatz 6, zweiter Satz AlVG für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Weiter heißt es in der Bezug habenden Bestimmung, dass wenn die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung erfolgt, Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung gebührt. Tatsächlich ist der belangten Behörde erst auf Grund des Anrufs des BF vom XXXX .2020 zur Kenntnis gelangt, dass dieser die selbständige Erwerbstätigkeit entgegen seiner Mitteilung am XXXX .2020 nicht aufgenommen hat. Tatsächlich ist der belangten Behörde erst auf Grund des Anrufs des BF vom römisch 40 .2020 zur Kenntnis gelangt, dass dieser die selbständige Erwerbstätigkeit entgegen seiner Mitteilung am römisch 40 .2020 nicht aufgenommen hat. Wenn es in der Beschwerde heißt, dass „rechtsverbindliche Erklärungen“ in Bezug auf das Vermögen des Beschwerdeführers „nur unter Einbezug des Masseverwalters erfolgen“ könnten, wird damit übersehen, dass es sich bei der Mitteilung des BF vom XXXX .2020 über die beabsichtigte Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit um eine Meldung im Sinne des § 50 Abs. 1 AlVG handelt, die auf einer von der arbeitslosen Person wahrzunehmenden höchstpersönlichen Verpflichtung beruht. Sie ist auch „unverzüglich“, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung bzw. ohne unnötigen Aufschub höchstpersönlich von der arbeitslosen Person wahrzunehmen (VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2008/08/0141; siehe dazu auch Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 2 zu § 50 AlVG). Eine Meldung iSd. § 50 AlVG hat auch dann zu erfolgen, wenn die Beschäftigung nach Auffassung der arbeitslosen Person den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag (Julcher, a.a.O., Rz 3 zu § 50 AlVG). Schon die Meldung der bevorstehenden Aufnahme eines die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit gem. § 46 Abs. 6 AlVG bewirkt die Unterbrechung des Leistungsbezuges bis zur Wiedermeldung; hieraus erfolgt auch eine Obliegenheit zur Bekanntgabe des Wegfalls des Unterbrechungsgrundes, will die arbeitslose Person die Leistung weiter beziehen (Julcher, a.a.O., Rz 4 zu § 50 AlVG).Wenn es in der Beschwerde heißt, dass „rechtsverbindliche Erklärungen“ in Bezug auf das Vermögen des Beschwerdeführers „nur unter Einbezug des Masseverwalters erfolgen“ könnten, wird damit übersehen, dass es sich bei der Mitteilung des BF vom römisch 40 .2020 über die beabsichtigte Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit um eine Meldung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG handelt, die auf einer von der arbeitslosen Person wahrzunehmenden höchstpersönlichen Verpflichtung beruht. Sie ist auch „unverzüglich“, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung bzw. ohne unnötigen Aufschub höchstpersönlich von der arbeitslosen Person wahrzunehmen (VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2008/08/0141; siehe dazu auch Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 2 zu Paragraph 50, AlVG). Eine Meldung iSd. Paragraph 50, AlVG hat auch dann zu erfolgen, wenn die Beschäftigung nach Auffassung der arbeitslosen Person den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag (Julcher, a.a.O., Rz 3 zu Paragraph 50, AlVG). Schon die Meldung der bevorstehenden Aufnahme eines die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit gem. Paragraph 46, Absatz 6, AlVG bewirkt die Unterbrechung des Leistungsbezuges bis zur Wiedermeldung; hieraus erfolgt auch eine Obliegenheit zur Bekanntgabe des Wegfalls des Unterbrechungsgrundes, will die arbeitslose Person die Leistung weiter beziehen (Julcher, a.a.O., Rz 4 zu Paragraph 50, AlVG). Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel, dass auch diese Wiedermeldung eine, die arbeitslose Person betreffende höchstpersönliche Verpflichtung darstellt, die der Einbeziehung des Masse- bzw. Insolvenzverwalters entzogen ist. Anlassbezogen erweist sich das Beschwerdevorbringen, dass diese Meldungen nur unter Einbeziehung des Insolvenzverwalters abgegeben hätten werden können, als verfehlt, da schon die der Insolvenzordnung innewohnenden Beschränkungen im Fall der Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens nicht so weit greifen. Abgesehen davon wurde eine allfällige Beeinträchtigung der Geschäftsfähigkeit des BF und eine damit einhergehende Bestellung eines Erwachsenenschutzvertreters für diesen im beschwerdegegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet bzw. dargetan. 3.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen und das Ergebnis der Recherche umfangreich dokumentiert, sodass eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme von Zeugen kein anderes Ergebnis erbringen würde. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2239194.1.00

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