← Österreich

{'item': 'G305 2239195-1'}

Obsah (14)Art 133§ 38§ 10§ 33§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 31§ 15§ 32§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2021 GeschäftszahlG305 2239195-1 Spruch, G305 2239195-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Er

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF)

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Anspruch auf die Notstandshilfe im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. In der Begründung des Ausgangsbescheides heißt es, dass dem BF am XXXX .2020 eine Beschäftigung als gastgewerbliche Hilfskraft bei der Dienstgeberin XXXX (in der Folge: DG) mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX .2020 zugewiesen worden sei. Diese Beschäftigung habe er jedoch nicht angenommen.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF)

Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Anspruch auf die Notstandshilfe im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. In der Begründung des Ausgangsbescheides heißt es, dass dem BF am römisch 40 .2020 eine Beschäftigung als gastgewerbliche Hilfskraft bei der Dienstgeberin römisch 40 (in der Folge: DG) mit möglichem Arbeitsantritt am römisch 40 .2020 zugewiesen worden sei. Diese Beschäftigung habe er jedoch nicht angenommen. 2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die an das AMS am XXXX .2020, um 22:32 Uhr, per E-Mail übermittelte Beschwerde des BF, die sich gegen die Sanktion

§ 10Al

VG wendet und worin er begründend ausführte, dass er nicht so lange von seiner gewohnten Umgebung weg sein dürfe, da er psychisch krank sei. Zu dem Zeitpunkt habe er eine geringfügige Beschäftigung gehabt, die ihm sehr gut gefallen hätte. Er lebe allein, habe zwei Hunde, die er nicht die ganze Woche allein lassen könne. Auch leide er unter Panikattacken und Angstzuständen. Auch habe er gesagt, dass er als XXXX arbeiten wolle und nicht als XXXX .2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die an das AMS am römisch 40 .2020, um 22:32 Uhr, per , E-Mail übermittelte Beschwerde des BF, die sich gegen die Sanktion

Paragraph 10, AlVG wendet und worin er begründend ausführte, dass er nicht so lange von seiner gewohnten Umgebung weg sein dürfe, da er psychisch krank sei. Zu dem Zeitpunkt habe er eine geringfügige Beschäftigung gehabt, die ihm sehr gut gefallen hätte. Er lebe allein, habe zwei Hunde, die er nicht die ganze Woche allein lassen könne. Auch leide er unter Panikattacken und Angstzuständen. Auch habe er gesagt, dass er als römisch 40 arbeiten wolle und nicht als römisch 40 .

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF mittels RSb-Brief am XXXX .2021 zugestellt.Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF mittels RSb-Brief am römisch 40 .2021 zugestellt.
  3. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der BF erst am XXXX .2021, um 14:46 Uhr, einen Vorlageantrag per E-Mail ein.
  4. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der BF erst am römisch 40 .2021, um 14:46 Uhr, einen Vorlageantrag per E-Mail ein.
  5. Am XXXX .2021 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2020, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, den dagegen am XXXX .2021 erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  6. Am römisch 40 .2021 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021, den dagegen am römisch 40 .2021 erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  7. Mit hg. Verspätungsvorhalt vom XXXX .2021 wurde ihm nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht, dass das gegen den Bescheid vom XXXX .2020 erhobene Rechtsmittel verspätet ist und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
  8. Mit hg. Verspätungsvorhalt vom römisch 40 .2021 wurde ihm nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht, dass das gegen den Bescheid vom römisch 40 .2020 erhobene Rechtsmittel verspätet ist und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
  9. Eine entsprechende Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer nicht abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Am XXXX .2020 wurde dem BF von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Hilfskraft bei der XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn am XXXX .2020 zugewiesen. Mit seinem Verhalten verhinderte er das Zustandekommen einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung.1.
  12. Am römisch 40 .2020 wurde dem BF von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Hilfskraft bei der römisch 40 mit möglichem Arbeitsbeginn am römisch 40 .2020 zugewiesen. Mit seinem Verhalten verhinderte er das Zustandekommen einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung. 1.
  13. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der BF den Anspruch auf die Notstandshilfe im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt wird. Dies begründete sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF die ihm vom AMS angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen hätte.1.
  14. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der BF den Anspruch auf die Notstandshilfe im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt wird. Dies begründete sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF die ihm vom AMS angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen hätte. 1.
  15. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF vom XXXX .2020.1.
  16. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF vom römisch 40 .
  17. 1.
  18. Mit innerhalb der Zweimonatsfrist erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, GZ: XXXX , wurde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde abgewiesen und sprach das AMS aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde.1.
  19. Mit innerhalb der Zweimonatsfrist erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , wurde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde abgewiesen und sprach das AMS aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde. Die Beschwerdevorentscheidung enthält auf deren letzter Seite eine Rechtsmittelbelehrung folgenden Wortlauts: „[…] Rechtsmittelbelehrung Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).“ Am XXXX .2021 wurde die Beschwerdevorentscheidung dem BF mittels RSb-Briefs zugestellt und mit diesem Zeitpunkt die zweiwöchige (unerstreckbare) Rechtsmittelfrist zur Erhebung eines Rechtsmittels in Gang gesetzt.Am römisch 40 .2021 wurde die Beschwerdevorentscheidung dem BF mittels RSb-Briefs zugestellt und mit diesem Zeitpunkt die zweiwöchige (unerstreckbare) Rechtsmittelfrist zur Erhebung eines Rechtsmittels in Gang gesetzt. Die Rechtsmittelfrist endete

§ 33

AVG mit Ablauf des XXXX .2021.Die Rechtsmittelfrist endete

Paragraph 33, AVG mit Ablauf des römisch 40 .

  1. 1.
  2. Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021 erst am XXXX .2020, um 14:46 Uhr per E-Mail bei der belangten Behörde ein.1.
  3. Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021 erst am römisch 40 .2020, um 14:46 Uhr per E-Mail bei der belangten Behörde ein. Den Vorlageantrag verband er anlassbezogen nicht mit einem Rechtsbehelf. Auch kam nicht hervor, weshalb es ihm nicht möglich war, die zweiwöchige Rechtsmittelfrist für die Erhebung des Vorlageantrages zu wahren.
  4. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und der Sachverhalt ergebend sich unmittelbar aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde zur Vorlage gebrachten Akten und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang und der Sachverhalt ergebend sich unmittelbar aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde zur Vorlage gebrachten Akten und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Konstatierung, dass der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021 erhobene Vorlageantrag verspätet ist, gründet einerseits auf den jeweiligen Übermittlungsdaten, andererseits auf der Tatsache, dass die dem BF zugestellte Beschwerdevorentscheidung zu keinem Zeitpunkt an die belangte Behörde wegen Unzustellbarkeit retourniert wurde. Dem an ihn gerichteten Verspätungsvorbehalt trat er bis dato nicht entgegen.Die Konstatierung, dass der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021 erhobene Vorlageantrag verspätet ist, gründet einerseits auf den jeweiligen Übermittlungsdaten, andererseits auf der Tatsache, dass die dem BF zugestellte Beschwerdevorentscheidung zu keinem Zeitpunkt an die belangte Behörde wegen Unzustellbarkeit retourniert wurde. Dem an ihn gerichteten Verspätungsvorbehalt trat er bis dato nicht entgegen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Anlassbezogen hat der Senat zu entscheiden.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Anlassbezogen hat der Senat zu entscheiden.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG (er legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Dabei ist auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit., zu verweisen. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.

Paragraph 27, VwGVG (er legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Dabei ist auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit., zu verweisen. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A):

§ 15Abs 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag).

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.

§ 32Abs.

2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33Abs.

3 leg cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Paragraph 33, Absatz 3, leg cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach „Kalenderzeiträumen“) bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. In Analogie geht aus dem AVG hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs. 5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 und vom 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger Rz 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb: „dies a quo“). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach „Kalenderzeiträumen“) bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. In Analogie geht aus dem AVG hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 und vom 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger Rz 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anmerkung 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb: „dies a quo“). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, „dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat“ (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (

  1. Ausgabe 2014) § 32 AVG, Rz 12).Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, „dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat“ (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (
  2. Ausgabe 2014) Paragraph 32, AVG, Rz 12). 3.
  3. Für den gegenständlichen Anlassfall bedeutet dies: Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX .2021, GZ: XXXX , wurde an den BF noch am selben Tag ausgefertigt und ihm postalisch mittels RSb-Brief am XXXX .2021 zugestellt; damit wurde die zweiwöchige (unerstreckbare) Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt und endete diese mit Ablauf des XXXX .
  4. Spätestens an diesem Tag hätte ein gegen die obangeführte Beschwerdevorentscheidung einzubringendes Rechtsmittel bei der belangten Behörde einlangen bzw. zur Post gegeben werden müssen.Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , wurde an den BF noch am selben Tag ausgefertigt und ihm postalisch mittels RSb-Brief am römisch 40 .2021 zugestellt; damit wurde die zweiwöchige (unerstreckbare) Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt und endete diese mit Ablauf des römisch 40 .
  5. Spätestens an diesem Tag hätte ein gegen die obangeführte Beschwerdevorentscheidung einzubringendes Rechtsmittel bei der belangten Behörde einlangen bzw. zur Post gegeben werden müssen. Der vom BF am XXXX .2020 bei der belangten Behörde mittels E-Mail um 14:46 Uhr eingelangte Vorlageantrag erweist sich somit als verspätet. Der Vorlageantrag wurde auch nicht mit einem Rechtsbehelf verbunden. Zudem hat der BF die ihm gesetzte zweiwöchige Frist zur Beantwortung des gegen ihn gerichteten Verspätungsvorbehalts reaktions verstreichen lassen.Der vom BF am römisch 40 .2020 bei der belangten Behörde mittels E-Mail um 14:46 Uhr eingelangte Vorlageantrag erweist sich somit als verspätet. Der Vorlageantrag wurde auch nicht mit einem Rechtsbehelf verbunden. Zudem hat der BF die ihm gesetzte zweiwöchige Frist zur Beantwortung des gegen ihn gerichteten Verspätungsvorbehalts reaktions verstreichen lassen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es infolge Verspätung des Rechtsmittels daher verwehrt, sich mit dem Beschwerdevorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen. 3.
  6. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde des BF als verspätet zurückzuweisen.
  7. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2239195.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.