Obsah (14)
Art 133§ 17§ 6§ 56§ 58Art. 130§ 14§ 15§ 28§ 31§ 16§ 46§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2021 GeschäftszahlG305 2239392-1 Spruch, G305 2239392-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass auf Grund der Eingabe der XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) festgestellt werde, dass ihr das Arbeitslosengeld
§ 17i
Vm den §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab dem XXXX .2020 gebühre. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld erst am XXXX .2020 gestellt worden sei.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass auf Grund der Eingabe der römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) festgestellt werde, dass ihr das Arbeitslosengeld
Paragraph 17, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab dem römisch 40 .2020 gebühre. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld erst am römisch 40 .2020 gestellt worden sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die zum XXXX .2020 datierte (fristgerechte) Beschwerde, in der sie begründend ausführte, dass sie mit XXXX .2020 von ihrem Dienstgeber, der XXXX , abgemeldet worden sei. Am XXXX .2020 habe sie diesen Umstand dem AMS telefonisch bekannt gegeben. Der zuständige Sachbearbeiter habe ihr mitgeteilt, dass sie diesbezüglich ein Schreiben des AMS erhalten werde. Darin solle sie diesen Sachverhalt schriftlich bekannt geben. Nachdem das Schreiben nicht eingetroffen sei habe sie sich nochmals mit dem AMS in Verbindung gesetzt. Hier habe sie der Sachbearbeiter auf das Intranet des AMS verwiesen. Da eine Rückdatierung auf den XXXX .2020 bei der Antragstellung auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom System mit einer Fehlermeldung zurückgewiesen worden sei, habe sie daraufhin den XXXX .2020 eingesetzt, um den Antrag absenden zu können. Sie ersuche daher, den Bescheid neu auszustellen, da der Beginn ihrer Arbeitslosigkeit der XXXX .2020 sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die zum römisch 40 .2020 datierte (fristgerechte) Beschwerde, in der sie begründend ausführte, dass sie mit römisch 40 .2020 von ihrem Dienstgeber, der römisch 40 , abgemeldet worden sei. Am römisch 40 .2020 habe sie diesen Umstand dem AMS telefonisch bekannt gegeben. Der zuständige Sachbearbeiter habe ihr mitgeteilt, dass sie diesbezüglich ein Schreiben des AMS erhalten werde. Darin solle sie diesen Sachverhalt schriftlich bekannt geben. Nachdem das Schreiben nicht eingetroffen sei habe sie sich nochmals mit dem AMS in Verbindung gesetzt. Hier habe sie der Sachbearbeiter auf das Intranet des AMS verwiesen. Da eine Rückdatierung auf den römisch 40 .2020 bei der Antragstellung auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom System mit einer Fehlermeldung zurückgewiesen worden sei, habe sie daraufhin den römisch 40 .2020 eingesetzt, um den Antrag absenden zu können. Sie ersuche daher, den Bescheid neu auszustellen, da der Beginn ihrer Arbeitslosigkeit der römisch 40 .2020 sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde der BF ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF durch Hinterlegung am XXXX .2021 zugestellt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde der BF ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF durch Hinterlegung am römisch 40 .2021 zugestellt.
- Gegen die ihr am XXXX .2021 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob die BF den zum XXXX .2021 datierten Vorlageantrag, den sie mit dem Begehren verband, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
- Gegen die ihr am römisch 40 .2021 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob die BF den zum römisch 40 .2021 datierten Vorlageantrag, den sie mit dem Begehren verband, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. In der Begründung verwies sie darauf, dass sie entgegen der Angaben der belangten Behörde den Eintritt der Arbeitslosigkeit mit XXXX .2020 telefonisch mitgeteilt habe.In der Begründung verwies sie darauf, dass sie entgegen der Angaben der belangten Behörde den Eintritt der Arbeitslosigkeit mit römisch 40 .2020 telefonisch mitgeteilt habe.
- Am XXXX .2021 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2020, die dagegen erhobene Beschwerde, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, den Vorlageantrag der BF und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am römisch 40 .2021 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020, die dagegen erhobene Beschwerde, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021, den Vorlageantrag der BF und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Mit hg. Verfügung vom XXXX .2021 wurde der BF nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht, dass sie den Antrag auf Arbeitslosengeld erst am XXXX .2020 übermittelt habe und dieser Tag für die Gewährung von Arbeitslosengeld maßgeblich sei. Unter gleichzeitiger Bestimmung einer Frist wurde ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Allerdings ließ sie die ihr gewährte Gelegenheit zur Äußerung ungenützt verstreichen.
- Mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2021 wurde der BF nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht, dass sie den Antrag auf Arbeitslosengeld erst am römisch 40 .2020 übermittelt habe und dieser Tag für die Gewährung von Arbeitslosengeld maßgeblich sei. Unter gleichzeitiger Bestimmung einer Frist wurde ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Allerdings ließ sie die ihr gewährte Gelegenheit zur Äußerung ungenützt verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die am XXXX XXXX geborene Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige von Slowenien und hat ihren Hauptwohnsitz seit dem XXXX .2014 im Bundesgebiet (zuletzt: XXXX ). 1.
- Die am römisch 40 römisch 40 geborene Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige von Slowenien und hat ihren Hauptwohnsitz seit dem römisch 40 .2014 im Bundesgebiet (zuletzt: römisch 40 ). 1.
- Am XXXX .2020 meldete sie sich um 09:30 telefonisch an der ServiceLine des AMS arbeitslos. Im Bezug habenden AMS-Datensatz wurde folgende Dokumentation angelegt: „AL-Meldung/Kundin an eAMS-Konto verwiesen“.1.
- Am römisch 40 .2020 meldete sie sich um 09:30 telefonisch an der ServiceLine des AMS arbeitslos. Im Bezug habenden AMS-Datensatz wurde folgende Dokumentation angelegt: „AL-Meldung/Kundin an eAMS-Konto verwiesen“. 1.
- Zwischen dem XXXX .2020 und dem XXXX .2020 registrierte die belangte Behörde keine Kontaktaufnahme von Seiten der Beschwerdeführerin. 1.
- Zwischen dem römisch 40 .2020 und dem römisch 40 .2020 registrierte die belangte Behörde keine Kontaktaufnahme von Seiten der Beschwerdeführerin. 1.
- Am XXXX .2020, um 11:49 Uhr, meldete sich die BF im AMS Service/Line und gab an, dass sie sich am XXXX .2020 telefonisch arbeitslos gemeldet hätte und an das eAMS verwiesen worden sei. Sie habe die Information falsch verstanden und gedacht, dass ihr der Antrag über ihr eAMS-Konto übermittelt werde. Sie werde heute den Antrag über ihr eAMS-Konto stellen.1.
- Am römisch 40 .2020, um 11:49 Uhr, meldete sich die BF im AMS Service/Line und gab an, dass sie sich am römisch 40 .2020 telefonisch arbeitslos gemeldet hätte und an das eAMS verwiesen worden sei. Sie habe die Information falsch verstanden und gedacht, dass ihr der Antrag über ihr eAMS-Konto übermittelt werde. Sie werde heute den Antrag über ihr eAMS-Konto stellen. 1.
- Am XXXX .2020 langte eine elektronische Arbeitslosmeldung der Beschwerdeführerin beim AMS ein.1.
- Am römisch 40 .2020 langte eine elektronische Arbeitslosmeldung der Beschwerdeführerin beim AMS ein. 1.
- Das bundeseinheitliche Antragsformular mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld übermittelte sie dem AMS jedoch erst am XXXX .2020 über ihr eAMS-Konto. 1.
- Das bundeseinheitliche Antragsformular mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld übermittelte sie dem AMS jedoch erst am römisch 40 .2020 über ihr eAMS-Konto. 1.
- Ausgehend vom XXXX .2020 bis laufend scheinen bei der BF nachstehende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Zeiten einer Vollbeschäftigung auf:1.
- Ausgehend vom römisch 40 .2020 bis laufend scheinen bei der BF nachstehende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Zeiten einer Vollbeschäftigung auf: XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX Arbeiter römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 Arbeiter Von 30.11.2020 bis 26.01.2021 bezog sie Arbeitslosengeld, seit dem 26.01.2020 bezieht sie Notstands- bzw. Überbrückungshilfe.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen -, sich unmittelbar aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt aus. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und das im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erstattete Schriftsatzvorbringen der Beschwerdeführerin. Wenn die BF in der gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2020 erhobenen Beschwerde ausführt, dass sie den Umstand ihrer Arbeitslosigkeit bereits mit XXXX .2020 mitgeteilt habe und ihr ein angeblich versprochenes Schreiben durch die belangte Behörde nicht übermittelt worden sei und sie den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld daher erst am XXXX .020 habe absenden können, so ist ihr zu entgegnen, dass sie bereits mehrfach Anträge auf Arbeitslosengeld gestellt hat und mit den diesbezüglichen Abläufen und Fristen vertraut sein muss. Zudem ist es nicht lebensnah, mehrere Wochen zuzuwarten, bevor Schritte in Hinblick auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gesetzt werden. Von ihrer ersten Kontaktaufnahme am XXXX .2020 bis zu ihrer weiteren Urgenz am XXXX .2020 sind insgesamt drei Wochen vergangen, in welchen die BF laut Aktanlage tatenlos geblieben ist. Auch kam sie ihrer Ankündigung, noch am selben Tag einen dementsprechenden Antrag zu stellen kam, nicht nach.Wenn die BF in der gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020 erhobenen Beschwerde ausführt, dass sie den Umstand ihrer Arbeitslosigkeit bereits mit römisch 40 .2020 mitgeteilt habe und ihr ein angeblich versprochenes Schreiben durch die belangte Behörde nicht übermittelt worden sei und sie den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld daher erst am römisch 40 .020 habe absenden können, so ist ihr zu entgegnen, dass sie bereits mehrfach Anträge auf Arbeitslosengeld gestellt hat und mit den diesbezüglichen Abläufen und Fristen vertraut sein muss. Zudem ist es nicht lebensnah, mehrere Wochen zuzuwarten, bevor Schritte in Hinblick auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gesetzt werden. Von ihrer ersten Kontaktaufnahme am römisch 40 .2020 bis zu ihrer weiteren Urgenz am römisch 40 .2020 sind insgesamt drei Wochen vergangen, in welchen die BF laut Aktanlage tatenlos geblieben ist. Auch kam sie ihrer Ankündigung, noch am selben Tag einen dementsprechenden Antrag zu stellen kam, nicht nach. Bei Wahrunterstellungen der Behauptungen der Beschwerdeführerin hätten sich im System der belangten Behörde entsprechende Dokumentationen finden müssen. Bereits der Umstand, dass sich im System der belangten Behörde eine Dokumentation, die die Angaben der BF nicht stützt, nicht findet, zieht die Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin in Zweifel. Das von der BF eingereichte Antragsformular enthält auf Seite 1, im rechten oberen Feld mit der Betitelung „Geltendmachung“ den Datumseintrag XXXX .
- Das von der BF eingereichte Antragsformular enthält auf Seite 1, im rechten oberen Feld mit der Betitelung „Geltendmachung“ den Datumseintrag römisch 40 .
- Die telefonische Mitteilung der Arbeitslosigkeit mit XXXX .2020 sowie der elektronische Vermerk vom XXXX .2020 sind mit einer konkreten Antragstellung auf Arbeitslosengeld, wie jenem vom XXXX .2020, nicht gleichzusetzen, zumal der dem Verwaltungsakt beigelegten und der BF ausgehändigten Information zur Arbeitslosmeldung eindeutig zu entnehmen ist, dass diese noch keine Geldleistung bedeute und ein Antrag auf Arbeitslosengeld gleich nach dem Absenden der Arbeitslosmeldung gestellt werden solle.Die telefonische Mitteilung der Arbeitslosigkeit mit römisch 40 .2020 sowie der elektronische Vermerk vom römisch 40 .2020 sind mit einer konkreten Antragstellung auf Arbeitslosengeld, wie jenem vom römisch 40 .2020, nicht gleichzusetzen, zumal der dem Verwaltungsakt beigelegten und der BF ausgehändigten Information zur Arbeitslosmeldung eindeutig zu entnehmen ist, dass diese noch keine Geldleistung bedeute und ein Antrag auf Arbeitslosengeld gleich nach dem Absenden der Arbeitslosmeldung gestellt werden solle. Das bundeseinheitliche Antragsformular und die darin enthaltenen Angaben haben die Qualität einer Urkunde im Sinne des § 223 ZPO und ist es der BF im Rahmen ihrer Ausführungen nicht gelungen, die sich aus dem Antragsformular ergebenden, zuvor dargestellten Abläufe in Zweifel zu ziehen zumal sie die Antragstellung mit XXXX .2020 selbst nicht in Zweifel gezogen hat.Das bundeseinheitliche Antragsformular und die darin enthaltenen Angaben haben die Qualität einer Urkunde im Sinne des Paragraph 223, ZPO und ist es der BF im Rahmen ihrer Ausführungen nicht gelungen, die sich aus dem Antragsformular ergebenden, zuvor dargestellten Abläufe in Zweifel zu ziehen zumal sie die Antragstellung mit römisch 40 .2020 selbst nicht in Zweifel gezogen hat. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Beschwerdegegenstand:
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
§ 15Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren. Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.4.
- Mit dem in Beschwerde gezogenen, zum XXXX .2020 datierten Ausgangsbescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der BF das Arbeitslosengeld ab dem XXXX .2020 gebührt und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld erst am XXXX .2020 eingebracht worden sei.3.4.
- Mit dem in Beschwerde gezogenen, zum römisch 40 .2020 datierten Ausgangsbescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der BF das Arbeitslosengeld ab dem römisch 40 .2020 gebührt und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld erst am römisch 40 .2020 eingebracht worden sei. In der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde brachte die BF im Kern vor, dass sie sich am XXXX .2020 bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice telefonisch gemeldet und ihre Arbeitslosigkeit ab diesem Tag bekanntgegeben hätte. In der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde brachte die BF im Kern vor, dass sie sich am römisch 40 .2020 bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice telefonisch gemeldet und ihre Arbeitslosigkeit ab diesem Tag bekanntgegeben hätte. 3.4.
- Die für den Beschwerdefall entscheidungswesentlichen Bestimmungen lauten in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wie folgt: „§ 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
§ 16
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit„§ 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
§ 46Abs.
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 16Abs.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“ Die auf den Anlassfall ebenfalls anzuwendende Bestimmung des § 44 AlVG 1977 lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die auf den Anlassfall ebenfalls anzuwendende Bestimmung des Paragraph 44, AlVG 1977 lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „Zuständigkeit § 44.
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
- soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
- soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. […]“ Jene des § 46 AlVG 1977 hat nachstehend auszugsweise wörtlich wiedergegebenen Wortlaut:„Geltendmachung des Anspruches auf ArbeitslosengeldJene des Paragraph 46, AlVG 1977 hat nachstehend auszugsweise wörtlich wiedergegebenen Wortlaut:, „Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann. […]“.
§ 17Abs. 1 Al
VG wird der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe) entsprechend dem, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz innewohnenden Antragsprinzip ausschließlich auf Antrag des Versicherten gewährt.
§ 46Abs. 1 Al
VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der für die arbeitslose Person zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
Paragraph 17, Absatz eins, AlVG wird der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe) entsprechend dem, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz innewohnenden Antragsprinzip ausschließlich auf Antrag des Versicherten gewährt.
Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der für die arbeitslose Person zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Das Gesetz bestimmt, dass für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Verfügt eine arbeitslose Person über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto), kann sie den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitssuche bekannt sind.
§ 46Abs. 1 Al
VG gilt ein Anspruch erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein.
Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gilt ein Anspruch erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. 3.4.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 46 AlVG ausgesprochen, dass diese eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen enthält (vgl. VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0274). Die abschließende Normierung dieser Gesetzesbestimmung lässt es jedoch nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen bzw. einer vergessenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, da ein Arbeitsloser selbst in den Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft unrichtig erteilten Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche verwiesen ist (VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0212 und vom 23.05.2012, Zl. 2010/08/0156). Im gegenständlichen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof weiter ausgesprochen, dass die in § 17 Abs. 3 AlVG enthaltene Bestimmung der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zwar ermögliche, unter den dort näher genannten Voraussetzungen (insb. Fehler der Behörde, die Amtshaftungsfolgen auslösen kann - § 17 Abs. 4 AlVG) zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, doch bestehe auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis kein Rechtsanspruch (VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2010/08/0156 mwN).3.4.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 46, AlVG ausgesprochen, dass diese eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen enthält vergleiche VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0274). Die abschließende Normierung dieser Gesetzesbestimmung lässt es jedoch nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen bzw. einer vergessenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, da ein Arbeitsloser selbst in den Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft unrichtig erteilten Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche verwiesen ist (VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0212 und vom 23.05.2012, Zl. 2010/08/0156). Im gegenständlichen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof weiter ausgesprochen, dass die in Paragraph 17, Absatz 3, AlVG enthaltene Bestimmung der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zwar ermögliche, unter den dort näher genannten Voraussetzungen (insb. Fehler der Behörde, die Amtshaftungsfolgen auslösen kann - Paragraph 17, Absatz 4, AlVG) zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, doch bestehe auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis kein Rechtsanspruch (VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2010/08/0156 mwN). Die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung trifft den Geschädigten (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 414 zu § 17).Die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung trifft den Geschädigten (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 414 zu Paragraph 17,). 3.4.
- Anlassbezogen steht unstrittig fest, dass die BF am XXXX .2020 bei der für sie zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS auf elektronischem Wege das bundeseinheitliche Antragsformular für die Beantragung des Arbeitslosengeldes einbrachte. 3.4.
- Anlassbezogen steht unstrittig fest, dass die BF am römisch 40 .2020 bei der für sie zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS auf elektronischem Wege das bundeseinheitliche Antragsformular für die Beantragung des Arbeitslosengeldes einbrachte. Aus dem zitierten Gesetzeswortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich eindeutig, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld die persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person bei der für sie zuständigen Geschäftsstelle des AMS und zusätzlich die Abgabe des vollständig ausgefüllten Antragsformulars voraussetzt. Erst bei Erfüllung dieser Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Aus dem zitierten Gesetzeswortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich eindeutig, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld die persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person bei der für sie zuständigen Geschäftsstelle des AMS und zusätzlich die Abgabe des vollständig ausgefüllten Antragsformulars voraussetzt. Erst bei Erfüllung dieser Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Da das vollständig ausgefüllte, von der BF abgefertigte Antragsformular unzweifelhaft erst am XXXX .2020 im Rahmen des eAMS-Kontos übermittelt wurde, erweist sich die im Ausgangsbescheid getroffene Feststellung, dass Arbeitslosengeld erst ab dem XXXX .2020 gebühre, als berechtigt.Da das vollständig ausgefüllte, von der BF abgefertigte Antragsformular unzweifelhaft erst am römisch 40 .2020 im Rahmen des eAMS-Kontos übermittelt wurde, erweist sich die im Ausgangsbescheid getroffene Feststellung, dass Arbeitslosengeld erst ab dem römisch 40 .2020 gebühre, als berechtigt. 3.4.
- Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2239392.1.00