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{'item': 'G305 2239531-1'}

Obsah (13)Art 133§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2021 GeschäftszahlG305 2239531-1 Spruch, G305 2239531-1/7EG305 2239531-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 verloren habe und sich der angeführte Zeitraum um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde, verlängere. Nachsicht werde nicht erteilt.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 verloren habe und sich der angeführte Zeitraum um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde, verlängere. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass am XXXX .2020 eine ihm zumutbare Stelle bei der Firma XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX .2020 zugewiesen worden sei. Doch habe er sich nicht beworben und dadurch das Nichtzustandekommen eines möglichen Dienstverhältnisses in Kauf genommen. Er habe bekannt gegeben, dass er sich beworben hätte. Einen Nachweis habe er nicht erbracht. Die Stellungnahme einer ihm nahestehenden Person könne nicht als Beweis der erfolgten Bewerbung gewertet werden. Bei der potentiellen Dienstgeberin sei keine Bewerbung eingelangt.Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass am römisch 40 .2020 eine ihm zumutbare Stelle bei der Firma römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am römisch 40 .2020 zugewiesen worden sei. Doch habe er sich nicht beworben und dadurch das Nichtzustandekommen eines möglichen Dienstverhältnisses in Kauf genommen. Er habe bekannt gegeben, dass er sich beworben hätte. Einen Nachweis habe er nicht erbracht. Die Stellungnahme einer ihm nahestehenden Person könne nicht als Beweis der erfolgten Bewerbung gewertet werden. Bei der potentiellen Dienstgeberin sei keine Bewerbung eingelangt.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am XXXX .2020 Beschwerde an die belangte Behörde. Darin führte er im Kern aus, dass er sich um die vom AMS ausgeschriebene Stelle selbstverständlich beworben hätte. Nur weil er dies nicht nachweisen könne, werde ihm die Unwahrheit unterstellt. Er habe fast alle Bewerbungen vom Büro seiner Mutter aus geschrieben. Er verstehe nicht, dass gerade diese Bewerbung nicht angekommen sein soll. Da sein Computer nicht richtig funktioniere und er sicher sein wolle, dass seine Bewerbungen auch ankommen, habe er sie von dieser Stelle aus geschrieben. Leider sei eine Speicherung des Mailverkehrs nicht möglich gewesen, da der gesamte private Schriftverkehr aus Kapazitätsgründen nicht gespeichert werden dürfe.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am römisch 40 .2020 Beschwerde an die belangte Behörde. Darin führte er im Kern aus, dass er sich um die vom AMS ausgeschriebene Stelle selbstverständlich beworben hätte. Nur weil er dies nicht nachweisen könne, werde ihm die Unwahrheit unterstellt. Er habe fast alle Bewerbungen vom Büro seiner Mutter aus geschrieben. Er verstehe nicht, dass gerade diese Bewerbung nicht angekommen sein soll. Da sein Computer nicht richtig funktioniere und er sicher sein wolle, dass seine Bewerbungen auch ankommen, habe er sie von dieser Stelle aus geschrieben. Leider sei eine Speicherung des Mailverkehrs nicht möglich gewesen, da der gesamte private Schriftverkehr aus Kapazitätsgründen nicht gespeichert werden dürfe.
  5. Mit der in der Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2020 erhobene Beschwerde des BF ab und sprach aus, dass dieser Bescheid bestätigt werde.
  6. Mit der in der Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020 erhobene Beschwerde des BF ab und sprach aus, dass dieser Bescheid bestätigt werde. Begründend führte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die dem BF zugewiesene Dienstgeberin (DG) angegeben habe, keine Bewerbung vom BF erhalten zu haben. Diese Angaben seien glaubwürdig und unbedenklich da kein Grund ersichtlich sei, warum die DG zu Ungunsten des BF etwas Anderes behaupten solle. Der BF verfüge über ein aktives eAMS-Konto, welches er ständig nutzen würde und über eine private Mailadresse, die er auch in seinem Lebenslauf nutzen würde. Mit dieser habe er grundsätzlich die Möglichkeit, bis zu ein Gigabyte an gesendeten und empfangenen Mails zu speichern. Daher könnten seine Ausführungen nicht nachvollzogen werden. Die Übermittlung eines gesendeten Mails sei ein tauglicher Nachweis einer getätigten Bewerbung. Die von ihm an die belangte Behörde übermittelten Schriftstücke seien jedoch kein solcher Nachweis. Er habe, sofern der von ihm verwendete Computer nicht ordnungsgemäß funktioniert habe, die Möglichkeit, die PCs im Selbstbedienungsbereich der Geschäftsstelle es AMS zu nutzen. Da die DG angab, keine Bewerbung erhalten zu haben und eine solche durch den BF nicht habe nachgewiesen werden können sei davon auszugehen, dass er sich nicht beworben habe. Hierdurch habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt, was den Verlust des Anspruchs der Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen rechtfertige.
  7. Gegen die dem BF am XXXX .2021 mit RSb-Brief persönlich zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich dessen am XXXX .2021 bei der belangten Behörde eingelangter Vorlageantrag, den er mit dem Begehren verband, dass seine gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2020 erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
  8. Gegen die dem BF am römisch 40 .2021 mit RSb-Brief persönlich zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich dessen am römisch 40 .2021 bei der belangten Behörde eingelangter Vorlageantrag, den er mit dem Begehren verband, dass seine gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020 erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
  9. Am XXXX .2021 brachte die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  10. Am römisch 40 .2021 brachte die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  11. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX .2021 die dem BF am XXXX .2021 durch Hinterlegung zugestellt wurde, wurde dieser vom Ergebnis der hg. Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist zu äußern. Eine entsprechende Stellungnahme sowie ein Schreiben des Arbeitgebers seiner Mutter langten am XXXX und XXXX .2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei beide Eingaben inhaltlich ident sind.
  12. Mit hg. Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2021 die dem BF am römisch 40 .2021 durch Hinterlegung zugestellt wurde, wurde dieser vom Ergebnis der hg. Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist zu äußern. Eine entsprechende Stellungnahme sowie ein Schreiben des Arbeitgebers seiner Mutter langten am römisch 40 und römisch 40 .2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei beide Eingaben inhaltlich ident sind. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Der BF wurde am XXXX in XXXX geboren, er hat den Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX . Unterkunftgeberin ist seine Mutter XXXX , geboren am XXXX .1.
  15. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, er hat den Hauptwohnsitz an der Anschrift römisch 40 . Unterkunftgeberin ist seine Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 . Der BF verfügt über eine Berufserfahrung als XXXX und als Mitarbeiter im XXXX (Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2020, S. 1).Der BF verfügt über eine Berufserfahrung als römisch 40 und als Mitarbeiter im römisch 40 (Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2020, S. 1). 1.
  16. Ausgehend vom XXXX .2013 bis laufend scheinen im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungsverhältnisse beim Beschwerdeführer auf:1.
  17. Ausgehend vom römisch 40 .2013 bis laufend scheinen im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungsverhältnisse beim Beschwerdeführer auf: XXXX .2013 bis XXXX .12.2013 XXXX Angestellter römisch 40 .2013 bis römisch 40 .12.2013 römisch 40 Angestellter XXXX .2014 bis XXXX .2014 XXXX Angestellter römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014 römisch 40 Angestellter XXXX .2016 bis XXXX .2018 XXXX UND Arbeiter römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2018 römisch 40 UND Arbeiter XXXX XXXX .2021 bis XXXX .2021 XXXX Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 römisch 40 Arbeiter 1.
  18. Zwischen jenen Zeiten, während denen er eine Vollbeschäftigung ausübte, bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe). 1.
  19. Nach Beendigung seines letzten Dienstverhältnisses im Juni 2018 bezog der BF Arbeitslosengeld und ist seit XXXX .2019 im Notstandshilfebezug.1.
  20. Nach Beendigung seines letzten Dienstverhältnisses im Juni 2018 bezog der BF Arbeitslosengeld und ist seit römisch 40 .2019 im Notstandshilfebezug. Zuletzt am XXXX .2020 schloss die belangte Behörde eine bis XXXX .2021 gültige Betreuungsvereinbarung mit ihm ab, worin sich diese verpflichtete, den BF bei seiner Suche nach einer Vollzeitarbeitsstelle als XXXX , XXXX oder in einem XXXX mit gewünschtem Arbeitsort in den Bezirken XXXX zu unterstützen. Der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.Zuletzt am römisch 40 .2020 schloss die belangte Behörde eine bis römisch 40 .2021 gültige Betreuungsvereinbarung mit ihm ab, worin sich diese verpflichtete, den BF bei seiner Suche nach einer Vollzeitarbeitsstelle als römisch 40 , römisch 40 oder in einem römisch 40 mit gewünschtem Arbeitsort in den Bezirken römisch 40 zu unterstützen. Der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Im Gegenzug dazu verpflichtete sich der BF, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf ihm vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben und darüber innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung zu geben, die Selbstbedienungsangebote am AMS (eJob-Room unter www.ams.at, Selbstbedienungsgeräte, Zeitungen) zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, zu reagieren. Aus der Betreuungsvereinbarung geht weiter hervor, dass der BF zuletzt eine vom AMS geförderte Ausbildung absolvierte, sich eine darauf gründende Einstellzusage jedoch zerschlagen hatte und er auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle ist und dass er auch passende Stellen zugeschickt erhalte und er sofort eine Arbeit aufnehmen könne. Der BF wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass er Stellenangebote zugesandt bekommen wird, weshalb er verpflichtet ist, binnen 8 Tagen eine Rückmeldung auf die Stellenangebote zu geben. 1.
  21. Am XXXX .2020 wurde dem BF von der regionalen Geschäftsstelle XXXX eine Vollzeitarbeitsstelle als XXXX bei der Dienstgeberin Fa. XXXX (DG) mit einem Mindestentgelt von EUR 2.044,79 für ua. die Bearbeitung von technischen Kundenanfragen, die Unterstützung anderer Abteilungen bei technischen Anliegen und das Führen von bedarfsorientierten Kundengesprächen mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX .2020 zugewiesen. 1.
  22. Am römisch 40 .2020 wurde dem BF von der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 eine Vollzeitarbeitsstelle als römisch 40 bei der Dienstgeberin Fa. römisch 40 (DG) mit einem Mindestentgelt von EUR 2.044,79 für ua. die Bearbeitung von technischen Kundenanfragen, die Unterstützung anderer Abteilungen bei technischen Anliegen und das Führen von bedarfsorientierten Kundengesprächen mit möglichem Arbeitsantritt am römisch 40 .2020 zugewiesen. 1.
  23. Um diese ihm zugewiesene Arbeitsstelle hat sich der BF nie beworben, da er die von ihm geforderte Bewerbung nicht an die DG übermittelte. Die Empfangsmöglichkeit von E-Mails der belangten Behörde war gegeben. 1.
  24. Am XXXX .2020, 11:26 Uhr, wurde der BF zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Über die Rechtsfolgen nach § 10 Abs. 1 AlVG belehrt, gab er an, dass er gegen die ihm konkret angebotene Entlohnung, gegen die ihm angebotene berufliche Verwendung, wegen der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeiten, aus Gründen seiner körperlichen Fähigkeiten, der Gesundheit und Sittlichkeit, wegen der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und wegen allfälliger Betreuungspflichten keine Einwendungen gegen die ihm zugewiesene Arbeitsstelle als XXXX bei der Dienstgeberin Fa. XXXX habe. Im Gegenteil habe er sehr wohl eine Bewerbung abgesendet. Diese jedoch vom Arbeits-PC seiner Mutter ausgehend in den Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers. Aus Kapazitätsgründen würden private Mails nicht gespeichert, weshalb er keinerlei Belege hierfür habe. Zur Bestätigung seiner schriftlichen Angaben wurde auch ein Schreiben des Arbeitgebers der Mutter des BF, XXXX , vorgelegt welches bestätigt, dass der BF den Firmencomputer zur Versendung von Bewerbungen verwenden darf. Auch wird in dem Schreiben die Löschung privater Mails bestätigt.1.
  25. Am römisch 40 .2020, 11:26 Uhr, wurde der BF zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG belehrt, gab er an, dass er gegen die ihm konkret angebotene Entlohnung, gegen die ihm angebotene berufliche Verwendung, wegen der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeiten, aus Gründen seiner körperlichen Fähigkeiten, der Gesundheit und Sittlichkeit, wegen der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und wegen allfälliger Betreuungspflichten keine Einwendungen gegen die ihm zugewiesene Arbeitsstelle als römisch 40 bei der Dienstgeberin Fa. römisch 40 habe. Im Gegenteil habe er sehr wohl eine Bewerbung abgesendet. Diese jedoch vom Arbeits-PC seiner Mutter ausgehend in den Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers. Aus Kapazitätsgründen würden private Mails nicht gespeichert, weshalb er keinerlei Belege hierfür habe. Zur Bestätigung seiner schriftlichen Angaben wurde auch ein Schreiben des Arbeitgebers der Mutter des BF, römisch 40 , vorgelegt welches bestätigt, dass der BF den Firmencomputer zur Versendung von Bewerbungen verwenden darf. Auch wird in dem Schreiben die Löschung privater Mails bestätigt. Zuletzt stand der BF von XXXX .2021 bis XXXX .2021 in einem vollversicherten Arbeitsverhältnis bei einer Personalvermittlungsfirma. Nach einem Krankengeldbezug von XXXX . bis XXXX .2021 bezieht er seit XXXX .2021 bis dato Notstandshilfe.Zuletzt stand der BF von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 in einem vollversicherten Arbeitsverhältnis bei einer Personalvermittlungsfirma. Nach einem Krankengeldbezug von römisch 40 . bis römisch 40 .2021 bezieht er seit römisch 40 .2021 bis dato Notstandshilfe.
  26. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF, dessen Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde sowie die Dokumentation des Mitarbeiters der Abteilung Service für Unternehmen des AMS über die Rückmeldung der Dienstgeberin betreffend die Nichtbewerbung des BF um die ihm bei der Dienstgeberin XXXX zugewiesene Vollzeitarbeitsstelle als XXXX . Anlässlich seiner am XXXX .2020 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme hat der BF die Zumutbarkeit dieser ihm zugewiesenen Arbeitsstelle zu keiner Zeit in Zweifel gezogen. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF, dessen Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde sowie die Dokumentation des Mitarbeiters der Abteilung Service für Unternehmen des AMS über die Rückmeldung der Dienstgeberin betreffend die Nichtbewerbung des BF um die ihm bei der Dienstgeberin römisch 40 zugewiesene Vollzeitarbeitsstelle als römisch 40 . Anlässlich seiner am römisch 40 .2020 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme hat der BF die Zumutbarkeit dieser ihm zugewiesenen Arbeitsstelle zu keiner Zeit in Zweifel gezogen. Das in der Beschwerde enthaltene Vorbringen, wonach sich der BF entgegen den Ausführungen der belangten Behörde um die ihm zugewiesene Stelle beworben haben will, erscheint dem erkennenden Gericht aus folgenden Gründen unglaubwürdig: Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme über das Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Arbeitsstelle gab er an, dass er das E-Mail mit seiner Bewerbung vom Firmencomputer des Arbeitgebers seiner Mutter abgesendet habe. Von allfälligen Funktionsproblemen dieses PCs ist nichts bekannt, vielmehr habe er diesen bereits mehrfach verwendet und bisher keinerlei Beanstandungen von Seiten des AMS erhalten da sein privater PC nicht ordnungsgemäß funktionsfähig sei. Mangels eines Beweises dafür, dass er die Bewerbung tatsächlich abgesendet hat kann dem Vorbringen des BF und auch den Ausführungen des Arbeitgebers seiner Mutter, die jene des BF stützen sollen, nicht gefolgt werden. So gibt der Arbeitgeber der Mutter zwar an, dass der BF mit seinem Wissen den in den Büroräumlichkeiten befindlichen PC nutzen könne, eine direkte Bestätigung des explizit verfahrensgegenständlichen Bewerbungsschreibens konnte dieser jedoch nicht erbringen. Auch konnte der BF keinerlei Belege dafür vorlegen, dass er die Nachricht samt Inhalt tatsächlich an die für Bewerbungen angegebene Mail-Adresse der Dienstgeberin versendet hat. Es gibt keine Kopien oder gar ein Duplikat der Mail an seine eigene private Mail-Adresse, welches in einem solchen Fall zur Sicherung hergestellt werden könnte. Dem BF musste ob der mehrfachen Verwendung des Firmencomputers (Arg.: „Ich habe fast alle Bewerbungen vom Büro wo meine Mutter arbeitet geschrieben […]“, Beschwerde des BF vom XXXX .2020) bekannt sein, dass private Mails gefiltert und gelöscht werden. Es erscheint daher nicht lebensnahe, dass speziell in einem solchen Fall und bereits lange andauernder Arbeitssuche keinerlei Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden, um etwaige Bewerbungen zu dokumentieren. Zusätzlich ist gegen den BF ins Treffen zu führen, dass er nach eigenen Angaben noch am Tag des Abrufs der Stellenzuweisung (am XXXX .2020) eine Bewerbung abgesendet haben will. Bei einem möglichen Dienstantritt mit XXXX .2020 und berücksichtigend, dass er bereits seit längerer Zeit arbeitssuchend ist wäre es an ihm gewesen bei der potentiellen DG nachzufragen, ob und wenn ja wann seine Bewerbung eingetroffen ist und ob mit einem Bewerbungsgespräch gerechnet werden dürfe. Das in der Beschwerde enthaltene Vorbringen, wonach sich der BF entgegen den Ausführungen der belangten Behörde um die ihm zugewiesene Stelle beworben haben will, erscheint dem erkennenden Gericht aus folgenden Gründen unglaubwürdig: Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme über das Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Arbeitsstelle gab er an, dass er das E-Mail mit seiner Bewerbung vom Firmencomputer des Arbeitgebers seiner Mutter abgesendet habe. Von allfälligen Funktionsproblemen dieses PCs ist nichts bekannt, vielmehr habe er diesen bereits mehrfach verwendet und bisher keinerlei Beanstandungen von Seiten des AMS erhalten da sein privater PC nicht ordnungsgemäß funktionsfähig sei. Mangels eines Beweises dafür, dass er die Bewerbung tatsächlich abgesendet hat kann dem Vorbringen des BF und auch den Ausführungen des Arbeitgebers seiner Mutter, die jene des BF stützen sollen, nicht gefolgt werden. So gibt der Arbeitgeber der Mutter zwar an, dass der BF mit seinem Wissen den in den Büroräumlichkeiten befindlichen PC nutzen könne, eine direkte Bestätigung des explizit verfahrensgegenständlichen Bewerbungsschreibens konnte dieser jedoch nicht erbringen. Auch konnte der BF keinerlei Belege dafür vorlegen, dass er die Nachricht samt Inhalt tatsächlich an die für Bewerbungen angegebene Mail-Adresse der Dienstgeberin versendet hat. Es gibt keine Kopien oder gar ein Duplikat der Mail an seine eigene private Mail-Adresse, welches in einem solchen Fall zur Sicherung hergestellt werden könnte. Dem BF musste ob der mehrfachen Verwendung des Firmencomputers (Arg.: „Ich habe fast alle Bewerbungen vom Büro wo meine Mutter arbeitet geschrieben […]“, Beschwerde des BF vom römisch 40 .2020) bekannt sein, dass private Mails gefiltert und gelöscht werden. Es erscheint daher nicht lebensnahe, dass speziell in einem solchen Fall und bereits lange andauernder Arbeitssuche keinerlei Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden, um etwaige Bewerbungen zu dokumentieren. Zusätzlich ist gegen den BF ins Treffen zu führen, dass er nach eigenen Angaben noch am Tag des Abrufs der Stellenzuweisung (am römisch 40 .2020) eine Bewerbung abgesendet haben will. Bei einem möglichen Dienstantritt mit römisch 40 .2020 und berücksichtigend, dass er bereits seit längerer Zeit arbeitssuchend ist wäre es an ihm gewesen bei der potentiellen DG nachzufragen, ob und wenn ja wann seine Bewerbung eingetroffen ist und ob mit einem Bewerbungsgespräch gerechnet werden dürfe. Die Konstatierungen zu den Beschäftigungszeiten des BF, ausgehend vom XXXX .2013 bis laufend und zu den Zeiten seiner Arbeitslosigkeit, beruhen einerseits auf der von Amts wegen eingeholten HV-Abfrage, andererseits auf der im Gerichtsakt einliegenden Auskunft der belangten Behörde über die Zeiten der Arbeitslosigkeit des BF.Die Konstatierungen zu den Beschäftigungszeiten des BF, ausgehend vom römisch 40 .2013 bis laufend und zu den Zeiten seiner Arbeitslosigkeit, beruhen einerseits auf der von Amts wegen eingeholten HV-Abfrage, andererseits auf der im Gerichtsakt einliegenden Auskunft der belangten Behörde über die Zeiten der Arbeitslosigkeit des BF.
  27. Rechtliche Beurteilung: 3.
  28. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX .2020, mit dem ausgesprochen wurde, dass dem BF im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 die Notstandshilfe nicht gebühre, gründet darauf, dass sich der BF auf eine ihm vom AMS zugewiesene Vollzeitarbeitsstelle, durch deren Zustandekommen seine Arbeitslosigkeit beendet worden wäre, nicht beworben hat.3.2.
  3. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom römisch 40 .2020, mit dem ausgesprochen wurde, dass dem BF im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 die Notstandshilfe nicht gebühre, gründet darauf, dass sich der BF auf eine ihm vom AMS zugewiesene Vollzeitarbeitsstelle, durch deren Zustandekommen seine Arbeitslosigkeit beendet worden wäre, nicht beworben hat. In der dagegen erhobenen Beschwerde gab der BF an, sich sehr wohl um die ihm zugewiesene Stelle beworben zu haben. Er habe dies von einem Firmencomputer seiner Mutter ausgehend gemacht, jedoch seien private Mails nicht gespeichert worden. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des Paragraph 10, AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint. 3.2.
  4. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 10.

(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, ● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, ● sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, ● an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, ● von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen ● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9). und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9,). 3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); es genügt, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,

  1. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); es genügt, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
  2. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass Leistungsbezieher verhalten werden können, durch die Aufnahme einer Beschäftigung ehestmöglich aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, sodass die in § 10 vorgesehene Sanktion auch bei der Ausschlagung oder Vereitelung einer „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommt (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 4 zu § 10 AlVG mwH).Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass Leistungsbezieher verhalten werden können, durch die Aufnahme einer Beschäftigung ehestmöglich aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, sodass die in Paragraph 10, vorgesehene Sanktion auch bei der Ausschlagung oder Vereitelung einer „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommt (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 4 zu Paragraph 10, AlVG mwH). 3.2.3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Anlassbezogen übermittelte die belangte Behörde dem BF am XXXX .2020 ein ihm zumutbares Stellenangebot als Call Center Agent bei der Dienstgeberin Fa. XXXX mit einer Bruttoentlohnung von EUR 2.044,79. Schon in der Betreuungsvereinbarung war eine Verpflichtung des BF enthalten, dass er selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen hat, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben und darüber binnen 8 Tagen Rückmeldung zu geben, die Selbstbedienungsangebote (e-Job-Room unter www.ams.at, Selbstbedienungsgeräte und Zeitungen) zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, zu reagieren. Aus der Betreuungsvereinbarung geht klar hervor, dass dem BF passende Stellen zugeschickt werden, da er sofort eine Arbeit aufnehmen könne.Anlassbezogen übermittelte die belangte Behörde dem BF am römisch 40 .2020 ein ihm zumutbares Stellenangebot als Call Center Agent bei der Dienstgeberin Fa. römisch 40 mit einer Bruttoentlohnung von EUR 2.044,79. Schon in der Betreuungsvereinbarung war eine Verpflichtung des BF enthalten, dass er selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen hat, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben und darüber binnen 8 Tagen Rückmeldung zu geben, die Selbstbedienungsangebote (e-Job-Room unter www.ams.at, Selbstbedienungsgeräte und Zeitungen) zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, zu reagieren. Aus der Betreuungsvereinbarung geht klar hervor, dass dem BF passende Stellen zugeschickt werden, da er sofort eine Arbeit aufnehmen könne. Damit war ihm bewusst, dass er - beginnend mit seiner Arbeitslosigkeit - laufend damit rechnen muss, dass ihm passende Stellenangebote zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit zugeschickt werden. Ihm war auch bewusst, dass er entsprechende Anstrengungen zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit, sich sohin arbeitsbereit zeigen muss. Dazu gehört, dass er während seiner Arbeitslosigkeit seine E-Maileingänge regelmäßig auf E-Mails der belangten Behörde zu prüfen, solche zu lesen und darauf durch Setzung von Bewerbungsschritten zu reagieren hat. Weiters ist Teil der Anforderungen an Bezieher von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, gesetzten Maßnahmen wie Bewerbungen auf die keine Reaktion erfolgte nachzugehen. Dadurch, dass der BF in dem zwischen der Übermittlung der Stellenzuweisung gelegenen Zeitpunkt ( XXXX .2020) und dem XXXX .2020 erkennbar keine Bewerbungsaktivitäten um diese Stelle setzte und auch nicht nachweisbar war, dass er selbst bei Wahrunterstellung einer Bewerbung weitere Aktivitäten setzte, um die Stelle zu bekommen (Anfrage bei der potentiellen DG, ob die Bewerbung eingelangt sei, Frage nach einem etwaigen Bewerbungsgespräch), zeigt sich in Zusammenschau mit der nicht vorhandenen Dokumentierung der Bewerbung, dass er in Hinblick auf die Beendigung seiner Arbeitslosigkeit durch Antritt dieser Arbeitsstelle am XXXX .2020 nicht bemüht war. Ihm gereicht zum Vorwurf, dass er bei gehöriger Aufmerksamkeit und Eigeninitiative dem Empfang der Bewerbung durch die potentielle DG hätte nachgehen müssen und ob der langen Dauer seiner Arbeitssuche proaktiv um einen Vorstellungstermin aktiv hätte werden müssen.Dadurch, dass der BF in dem zwischen der Übermittlung der Stellenzuweisung gelegenen Zeitpunkt ( römisch 40 .2020) und dem römisch 40 .2020 erkennbar keine Bewerbungsaktivitäten um diese Stelle setzte und auch nicht nachweisbar war, dass er selbst bei Wahrunterstellung einer Bewerbung weitere Aktivitäten setzte, um die Stelle zu bekommen (Anfrage bei der potentiellen DG, ob die Bewerbung eingelangt sei, Frage nach einem etwaigen Bewerbungsgespräch), zeigt sich in Zusammenschau mit der nicht vorhandenen Dokumentierung der Bewerbung, dass er in Hinblick auf die Beendigung seiner Arbeitslosigkeit durch Antritt dieser Arbeitsstelle am römisch 40 .2020 nicht bemüht war. Ihm gereicht zum Vorwurf, dass er bei gehöriger Aufmerksamkeit und Eigeninitiative dem Empfang der Bewerbung durch die potentielle DG hätte nachgehen müssen und ob der langen Dauer seiner Arbeitssuche proaktiv um einen Vorstellungstermin aktiv hätte werden müssen. Für die Auslösung der Sanktion

§ 10Abs. 1 Al

VG genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Für die Auslösung der Sanktion

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Das ist beim BF mangels Dokumentierung und eines Nachweises der verfahrensgegenständlichen Bewerbung als gegeben anzunehmen, weshalb die verhängte Sanktion grundsätzlich keinen Bedenken begegnet. Abgesehen davon hat er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen. Das ist beim BF mangels Dokumentierung und eines Nachweises der verfahrensgegenständlichen Bewerbung als gegeben anzunehmen, weshalb die verhängte Sanktion grundsätzlich keinen Bedenken begegnet. Abgesehen davon hat er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen. Der unsubstantiiert gebliebene Beschwerdevorhalt geht ins Leere, zumal der BF keine Nachweise dafür erbracht hat, dass die verfahrensgegenständliche Bewerbung tatsächlich abgesendet wurde. Abgesehen davon enthält seine Beschwerde auch kein Vorbringen dahin, das konkrete Anhaltspunkte in Hinblick auf eine etwaige Unzumutbarkeit der ihm angebotenen Arbeitsstelle enthielte. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Zumutbarkeitskriterien gem. § 9 Abs. 2 AlVG kann daher in Hinblick auf die beschwerdegegenständliche Stellenzuweisung entfallen.Der unsubstantiiert gebliebene Beschwerdevorhalt geht ins Leere, zumal der BF keine Nachweise dafür erbracht hat, dass die verfahrensgegenständliche Bewerbung tatsächlich abgesendet wurde. Abgesehen davon enthält seine Beschwerde auch kein Vorbringen dahin, das konkrete Anhaltspunkte in Hinblick auf eine etwaige Unzumutbarkeit der ihm angebotenen Arbeitsstelle enthielte. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Zumutbarkeitskriterien gem. Paragraph 9, Absatz 2, AlVG kann daher in Hinblick auf die beschwerdegegenständliche Stellenzuweisung entfallen. Anlassbezogen begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde mit dem Ausgangsbescheid vom XXXX .2020 mit dem Zeitpunkt des möglichen Arbeitsantrittes (02.11.2020) eine Sanktion

§ 10Al

VG verhängt hat.Anlassbezogen begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde mit dem Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020 mit dem Zeitpunkt des möglichen Arbeitsantrittes (02.11.2020) eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG verhängt hat. 3.2.

  1. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.
  2. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: „§ 10 […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Erst mit XXXX .2021, sohin mehr als zwei Monate nach Ende der Sperrfrist, ging der BF ein Arbeitsverhältnis ein, welches jedoch nach drei Tagen beendet wurde und in den Bezug von Krankengeld und Notstandshilfe überging. Die Nichtgewährung von Nachsicht ist im Sinne der zitierten Rechtsprechung.Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Erst mit römisch 40 .2021, sohin mehr als zwei Monate nach Ende der Sperrfrist, ging der BF ein Arbeitsverhältnis ein, welches jedoch nach drei Tagen beendet wurde und in den Bezug von Krankengeld und Notstandshilfe überging. Die Nichtgewährung von Nachsicht ist im Sinne der zitierten Rechtsprechung. 3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen und das Ergebnis der Recherche umfangreich dokumentiert, sodass eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme von Zeugen kein anderes Ergebnis erbringen würde. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2239531.1.00

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