RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2021 GeschäftszahlI403 2241585-1 SpruchI403 2241585-1/3E, I403 2241585-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsbürgerin, war seit 2018 in XXXX in der illegalen Wohnungsprostitution tätig.Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsbürgerin, war seit 2018 in römisch 40 in der illegalen Wohnungsprostitution tätig. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.03.2021 ("Parteiengehör") wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass gegen sie ein Verfahren hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei, da ihr Aufenthalt in Österreich ausschließlich der unerlaubten Prostitution diene. Sie wurde aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme zu ihren persönlichen Verhältnissen bei der belangten Behörde einzubringen. Nach Akteneinsicht bei der belangten Behörde erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.03.2021, dass sich diese seit 14.09.2020 in Österreich aufhalte, jedoch beabsichtige, ihre minderjährige Tochter zu sich zu holen. Es sei ihr nunmehr gelungen, bei XXXX seit dem 01.03.2021 eine fixe Anstellung als „Haushälterin und Helferin“ zu bekommen, wofür sie eine Wohnmöglichkeit und mindestens 500 Euro monatlich erhalte; dieser sei aus gesundheitlichen Gründen auf ihre Betreuung angewiesen. Es sei unbestritten, dass sie bei der Wohnungsprostitution betreten worden sei, doch weise sie darauf hin, dass sie regelmäßig in XXXX (Rumänien) medizinische Untersuchungen habe durchführen lassen. Sie sei von Oktober 2020 bis Mitte Dezember 2020 in XXXX gewesen, danach zu Weihnachten bei ihren Eltern und ihrer Tochter in Rumänien. Coronabedingt sei ihr die Wiedereinreise erst am 22.02.2021 möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei nach Österreich gekommen, um hier „in einem ordentlichen Beruf“ zu arbeiten, doch insbesondere aufgrund von Corona habe sie dies erst im Februar 2021 geschafft. Sie habe bei der Einreise am 22.02.2021 einen negativen Coronatest gemacht, ebenso am 28.02.2021 in einer Apotheke; eine Gefährdung in Hinblick auf Corona sei daher nie von ihr ausgegangen. Sie wolle in Zukunft auch eine Pflegeausbildung machen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sei rechtswidrig, da von ihr keine Gefahr im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG ausgehe. Beigelegt waren ein rumänischer Laborbefund (vom 20.02.2021), ein negativer Covid-19-Test vom 20.02.2021 und ein Email des XXXX vom 05.03.2021, wonach er die Beschwerdeführerin schon seit vielen Jahren kenne, da sie immer wieder in XXXX gewesen sei, und sie ihm vor zwei Jahren mitgeteilt habe, dass sie nach XXXX kommen wolle, um ihrer Tochter bessere Möglichkeiten zu verschaffen. Er wolle ihr behilflich sein und sei froh, wenn sie mit ihrer Tochter zu ihm komme und ihn als Haushälterin unterstütze. Nach Akteneinsicht bei der belangten Behörde erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.03.2021, dass sich diese seit 14.09.2020 in Österreich aufhalte, jedoch beabsichtige, ihre minderjährige Tochter zu sich zu holen. Es sei ihr nunmehr gelungen, bei römisch 40 seit dem 01.03.2021 eine fixe Anstellung als „Haushälterin und Helferin“ zu bekommen, wofür sie eine Wohnmöglichkeit und mindestens 500 Euro monatlich erhalte; dieser sei aus gesundheitlichen Gründen auf ihre Betreuung angewiesen. Es sei unbestritten, dass sie bei der Wohnungsprostitution betreten worden sei, doch weise sie darauf hin, dass sie regelmäßig in römisch 40 (Rumänien) medizinische Untersuchungen habe durchführen lassen. Sie sei von Oktober 2020 bis Mitte Dezember 2020 in römisch 40 gewesen, danach zu Weihnachten bei ihren Eltern und ihrer Tochter in Rumänien. Coronabedingt sei ihr die Wiedereinreise erst am 22.02.2021 möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei nach Österreich gekommen, um hier „in einem ordentlichen Beruf“ zu arbeiten, doch insbesondere aufgrund von Corona habe sie dies erst im Februar 2021 geschafft. Sie habe bei der Einreise am 22.02.2021 einen negativen Coronatest gemacht, ebenso am 28.02.2021 in einer Apotheke; eine Gefährdung in Hinblick auf Corona sei daher nie von ihr ausgegangen. Sie wolle in Zukunft auch eine Pflegeausbildung machen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sei rechtswidrig, da von ihr keine Gefahr im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehe. Beigelegt waren ein rumänischer Laborbefund (vom 20.02.2021), ein negativer Covid-19-Test vom 20.02.2021 und ein Email des römisch 40 vom 05.03.2021, wonach er die Beschwerdeführerin schon seit vielen Jahren kenne, da sie immer wieder in römisch 40 gewesen sei, und sie ihm vor zwei Jahren mitgeteilt habe, dass sie nach römisch 40 kommen wolle, um ihrer Tochter bessere Möglichkeiten zu verschaffen. Er wolle ihr behilflich sein und sei froh, wenn sie mit ihrer Tochter zu ihm komme und ihn als Haushälterin unterstütze. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2021, zugestellt am 25.03.2021, wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2021, zugestellt am 25.03.2021, wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.04.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, der Beschwerdeführerin einen Durchsetzungsaufschub für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens zu gewähren, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen. Die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Ladung der Beschwerdeführerin und des Zeugen XXXX (gemeint: XXXX ) wurde ausdrücklich beantragt. Inhaltlich wurde, großteils in Wiederholung der Stellungnahme vom 19.03.2021, ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin erst mit 02.03.2021 gelungen sei, eine fixe Anstellung als Haushälterin zu bekommen und so die Voraussetzungen zu schaffen, um auch ihre Tochter nach Österreich zu holen. XXXX sei aus gesundheitlichen Gründen auf ihre Unterstützung angewiesen. Sie bestreite nicht, der Wohnungsprostitution nachgegangen zu sein, doch habe sie sich „im wohltuenden Unterschied zu anderen, ebenfalls aufgrund einer Notlage zur Prostitution gezwungenen Frauen“ regelmäßig medizinischen Untersuchungen in ihrer Heimat unterzogen. Sie sei von Oktober 2020 bis Mitte Dezember 2020 in XXXX gewesen, danach zu Weihnachten bei ihren Eltern und ihrer Tochter in Rumänien. Coronabedingt sei ihr die Wiedereinreise erst am 22.02.2021 möglich gewesen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich „um keine professionelle Prostituierte im klassischen Stil“, sie habe einen Universitätsabschluss und sei sehr gebildet. Seit Oktober 2020 habe sie versucht eine Anstellung zu finden, doch sei ihr dies coronabedingt erst mit 24.02.2021 gelungen. Sie erhalte von XXXX ein Entgelt von 500 Euro monatlich, daneben die Sozialversicherung, Wohnmöglichkeit und „volle Verköstigung“ für sich und ihre Tochter. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass von der Beschwerdeführerin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen würde. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.04.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, der Beschwerdeführerin einen Durchsetzungsaufschub für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens zu gewähren, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen. Die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Ladung der Beschwerdeführerin und des Zeugen römisch 40 (gemeint: römisch 40 ) wurde ausdrücklich beantragt. Inhaltlich wurde, großteils in Wiederholung der Stellungnahme vom 19.03.2021, ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin erst mit 02.03.2021 gelungen sei, eine fixe Anstellung als Haushälterin zu bekommen und so die Voraussetzungen zu schaffen, um auch ihre Tochter nach Österreich zu holen. römisch 40 sei aus gesundheitlichen Gründen auf ihre Unterstützung angewiesen. Sie bestreite nicht, der Wohnungsprostitution nachgegangen zu sein, doch habe sie sich „im wohltuenden Unterschied zu anderen, ebenfalls aufgrund einer Notlage zur Prostitution gezwungenen Frauen“ regelmäßig medizinischen Untersuchungen in ihrer Heimat unterzogen. Sie sei von Oktober 2020 bis Mitte Dezember 2020 in römisch 40 gewesen, danach zu Weihnachten bei ihren Eltern und ihrer Tochter in Rumänien. Coronabedingt sei ihr die Wiedereinreise erst am 22.02.2021 möglich gewesen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich „um keine professionelle Prostituierte im klassischen Stil“, sie habe einen Universitätsabschluss und sei sehr gebildet. Seit Oktober 2020 habe sie versucht eine Anstellung zu finden, doch sei ihr dies coronabedingt erst mit 24.02.2021 gelungen. Sie erhalte von römisch 40 ein Entgelt von 500 Euro monatlich, daneben die Sozialversicherung, Wohnmöglichkeit und „volle Verköstigung“ für sich und ihre Tochter. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass von der Beschwerdeführerin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Rumänien und somit EWR-Bürgerin. Ihre Identität steht fest. Sie ist in XXXX geboren, wo ihre Eltern und ihre dreijährige Tochter leben. Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Rumänien und somit EWR-Bürgerin. Ihre Identität steht fest. Sie ist in römisch 40 geboren, wo ihre Eltern und ihre dreijährige Tochter leben. Die Beschwerdeführerin hat in Rumänien ein Studium abgeschlossen, war aber spätestens seit 2018 aufgrund der geringen Verdienstmöglichkeiten in Rumänien immer wieder nach Österreich gekommen, um hier der Prostitution nachzugehen. Seit 14.09.2020 ist sie in XXXX erstmals mit einem Hauptwohnsitz gemeldet und zwar bei XXXX . Allerdings nützte die Beschwerdeführerin diese Wohnung höchstens kurzfristig, sondern wohnt sie generell in den über Airbnb angemieteten Wohnungen, in welchen sie auch die illegale Prostitution ausübt.Die Beschwerdeführerin hat in Rumänien ein Studium abgeschlossen, war aber spätestens seit 2018 aufgrund der geringen Verdienstmöglichkeiten in Rumänien immer wieder nach Österreich gekommen, um hier der Prostitution nachzugehen. Seit 14.09.2020 ist sie in römisch 40 erstmals mit einem Hauptwohnsitz gemeldet und zwar bei römisch 40 . Allerdings nützte die Beschwerdeführerin diese Wohnung höchstens kurzfristig, sondern wohnt sie generell in den über Airbnb angemieteten Wohnungen, in welchen sie auch die illegale Prostitution ausübt. Zum ersten Mal wurde die Beschwerdeführerin am 16.12.2018 bei der Ausübung der Wohnungsprostitution angetroffen und nach dem Tiroler Landespolizeigesetz und der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen (im Folgenden: Prostitutionsverordnung) verwaltungsrechtlich bestraft. Mit Rechtskraft vom 01.01.2019 wurden gegen die Beschwerdeführerin nach § 1 Prostitutionsverordnung und § 14 lit. a Tiroler Landespolizeigesetz (TLPG) Strafverfügungen (VStV/ XXXX ) in der Höhe von 670 Euro erlassen. Zum ersten Mal wurde die Beschwerdeführerin am 16.12.2018 bei der Ausübung der Wohnungsprostitution angetroffen und nach dem Tiroler Landespolizeigesetz und der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen (im Folgenden: Prostitutionsverordnung) verwaltungsrechtlich bestraft. Mit Rechtskraft vom 01.01.2019 wurden gegen die Beschwerdeführerin nach Paragraph eins, Prostitutionsverordnung und Paragraph 14, Litera a, Tiroler Landespolizeigesetz (TLPG) Strafverfügungen (VStV/ römisch 40 ) in der Höhe von 670 Euro erlassen. Am 04.02.2020 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich bei der Ausübung der Prostitution ohne entsprechende Bewilligungen und ohne sich den entsprechenden Untersuchungen zu unterziehen betreten. Wiederum wurden Strafverfügungen nach § 1 Prostitutionsverordnung und § 14 lit. a Tiroler Landespolizeigesetz (TLPG) verhängt, welche am 18.02.2020 rechtskräftig wurden (VStV/ XXXX ).Am 04.02.2020 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich bei der Ausübung der Prostitution ohne entsprechende Bewilligungen und ohne sich den entsprechenden Untersuchungen zu unterziehen betreten. Wiederum wurden Strafverfügungen nach Paragraph eins, Prostitutionsverordnung und Paragraph 14, Litera a, Tiroler Landespolizeigesetz (TLPG) verhängt, welche am 18.02.2020 rechtskräftig wurden (VStV/ römisch 40 ). Im Zuge einer polizeilichen Schwerpunktaktion wurde am 02.06.2020 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin der illegalen Wohnungsprostitution gemäß § 14 lit a TLPG gegen Entgelt nachging, indem sie unter dem Namen XXXX über ein Internetprotal für verschiedene sexuelle Dienstleistungen in einer Wohnung pro Stunde 200 Euro verlangte. Sie hatte keinen Nachweis gemäß § 1 Prostitutionsverordnung. Mit Rechtskraft vom 17.06.2020 wurde nach § 1 Prost VO BGBL. II 198/2015 und § 14 lit. a Tiroler Landespolizeigesetz (TLPG) eine Geldstrafe von 370 Euro über sie verhängt.Im Zuge einer polizeilichen Schwerpunktaktion wurde am 02.06.2020 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin der illegalen Wohnungsprostitution gemäß Paragraph 14, Litera a, TLPG gegen Entgelt nachging, indem sie unter dem Namen römisch 40 über ein Internetprotal für verschiedene sexuelle Dienstleistungen in einer Wohnung pro Stunde 200 Euro verlangte. Sie hatte keinen Nachweis gemäß Paragraph eins, Prostitutionsverordnung. Mit Rechtskraft vom 17.06.2020 wurde nach Paragraph eins, Prost VO BGBL. römisch zwei 198 aus 2015, und Paragraph 14, Litera a, Tiroler Landespolizeigesetz (TLPG) eine Geldstrafe von 370 Euro über sie verhängt. Seit 01.03.2021 ist die Beschwerdeführerin als Arbeiterin nach dem ASVG von XXXX gemeldet. Dennoch ging sie weiterhin der illegalen Wohnungsprostitution nach, ohne die geforderten amtsärztlichen Untersuchungen vorzunehmen: In einer weiteren polizeilichen Schwerpunktaktion am 02.03.2021 wurde nämlich erneut festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über eine Internetplattform illegale Wohnungsprostitution anbietet. Die Beschwerdeführerin wurde neuerlich angezeigt, weil sie die Kontrolluntersuchungen nach der Prostitutionsverordnung nicht durchgeführt hatte bzw. den entsprechenden Ausweis nicht vorlegen konnte und weil sie außerhalb eines behördlich bewilligten Bordells durch einschlägige Inserate die Ausübung der Prostitution angebahnt hatte. Zudem wurde sie auch nach § 4 Abs. 2 Aids-Gesetz 1993 angezeigt, da sie sich der vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion nicht unterzogen hatte.Seit 01.03.2021 ist die Beschwerdeführerin als Arbeiterin nach dem ASVG von römisch 40 gemeldet. Dennoch ging sie weiterhin der illegalen Wohnungsprostitution nach, ohne die geforderten amtsärztlichen Untersuchungen vorzunehmen: In einer weiteren polizeilichen Schwerpunktaktion am 02.03.2021 wurde nämlich erneut festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über eine Internetplattform illegale Wohnungsprostitution anbietet. Die Beschwerdeführerin wurde neuerlich angezeigt, weil sie die Kontrolluntersuchungen nach der Prostitutionsverordnung nicht durchgeführt hatte bzw. den entsprechenden Ausweis nicht vorlegen konnte und weil sie außerhalb eines behördlich bewilligten Bordells durch einschlägige Inserate die Ausübung der Prostitution angebahnt hatte. Zudem wurde sie auch nach Paragraph 4, Absatz 2, Aids-Gesetz 1993 angezeigt, da sie sich der vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion nicht unterzogen hatte. Der Zweck des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich ist die Ausübung der verbotenen Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle. Die Beschwerdeführerin hat mehrfach gegen die Prostitutionsverordnung verstoßen, welche auf § 11 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz beruht; zudem hat sie auch gegen das Aids-Gesetz 1993 verstoßen. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin ist abzuleiten, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen, wodurch sie die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird. Der Zweck des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich ist die Ausübung der verbotenen Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle. Die Beschwerdeführerin hat mehrfach gegen die Prostitutionsverordnung verstoßen, welche auf Paragraph 11, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz beruht; zudem hat sie auch gegen das Aids-Gesetz 1993 verstoßen. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin ist abzuleiten, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen, wodurch sie die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird. Ihr wurde noch keine Anmeldebescheinigung ausgestellt.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund des vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten rumänischen Personalausweises Nr. XXXX , ausgestellt am 13.01.2020, fest (vgl. etwa Vorfallsbericht der LPD XXXX vom 08.06.2020 zu Zl. XXXX ).Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund des vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten rumänischen Personalausweises Nr. römisch 40 , ausgestellt am 13.01.2020, fest vergleiche etwa Vorfallsbericht der LPD römisch 40 vom 08.06.2020 zu Zl. römisch 40 ). Dass die Beschwerdeführerin seit September 2020 in der Wohnung des XXXX gemeldet ist, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Dass sie den Wohnsitz aber nicht bzw. seit Ende 2020 nicht mehr nützt, ergibt sich aus ihren Angaben gegenüber den Sicherheitsorganen am 02.03.2021 (vgl. Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 17.03.2021, Zl. XXXX bzw. Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom 17.03.2021, Zl. XXXX ). Sie wurde von den Polizeibeamten stets in einer über AirBnB gemieteten Wohnung angetroffen, in welcher sie die Prostitution ausübte; so war sie etwa am 02.03.2021 in einer Wohnung angetroffen worden, welche sie für 3 Wochen gemietet hatte (vgl. Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 17.03.2021, Zl. XXXX ). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Meldung bei XXXX nur der „Legalisierung“ des Aufenthaltes bzw. für Übergangszeiten diente, dass sie tatsächlich aber in den für die Prostitution angemieteten Wohnungen lebte und dazwischen, so wie von Dezember 2020 bis Februar 2021, immer wieder in Rumänien bei ihren Eltern und ihrer Tochter. Auch in der Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom 17.03.2021, Zl. XXXX , wird die Wohnsitzmeldung als „Scheinadresse“ bezeichnet. Entsprechend wurde sie unter der Geschäftszahl XXXX nach § 22 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 1 Meldegesetz 1991 angezeigt, weil die Beschwerdeführerin die Aufgabe ihres Hauptwohnsitzes Ende 2020 nicht angezeigt habe. Dass die Beschwerdeführerin seit September 2020 in der Wohnung des römisch 40 gemeldet ist, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Dass sie den Wohnsitz aber nicht bzw. seit Ende 2020 nicht mehr nützt, ergibt sich aus ihren Angaben gegenüber den Sicherheitsorganen am 02.03.2021 vergleiche Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 17.03.2021, Zl. römisch 40 bzw. Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 17.03.2021, Zl. römisch 40 ). Sie wurde von den Polizeibeamten stets in einer über AirBnB gemieteten Wohnung angetroffen, in welcher sie die Prostitution ausübte; so war sie etwa am 02.03.2021 in einer Wohnung angetroffen worden, welche sie für 3 Wochen gemietet hatte vergleiche Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 17.03.2021, Zl. römisch 40 ). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Meldung bei römisch 40 nur der „Legalisierung“ des Aufenthaltes bzw. für Übergangszeiten diente, dass sie tatsächlich aber in den für die Prostitution angemieteten Wohnungen lebte und dazwischen, so wie von Dezember 2020 bis Februar 2021, immer wieder in Rumänien bei ihren Eltern und ihrer Tochter. Auch in der Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 17.03.2021, Zl. römisch 40 , wird die Wohnsitzmeldung als „Scheinadresse“ bezeichnet. Entsprechend wurde sie unter der Geschäftszahl römisch 40 nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Meldegesetz 1991 angezeigt, weil die Beschwerdeführerin die Aufgabe ihres Hauptwohnsitzes Ende 2020 nicht angezeigt habe. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 02.06.2020 der illegalen Wohnungsprostitution nachging, ergibt sich aus dem Vorfallsbericht der LPD XXXX vom 08.06.2020 zu Zl. XXXX , wonach sie diesbezüglich auch geständig war, sowie aus der entsprechenden Strafverfügung vom 02.06.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 02.06.2020 der illegalen Wohnungsprostitution nachging, ergibt sich aus dem Vorfallsbericht der LPD römisch 40 vom 08.06.2020 zu Zl. römisch 40 , wonach sie diesbezüglich auch geständig war, sowie aus der entsprechenden Strafverfügung vom 02.06.
- Die weiteren Strafverfügungen ergeben sich aus einer im Akt einliegenden Information der LPD XXXX vom 22.03.2021.Die weiteren Strafverfügungen ergeben sich aus einer im Akt einliegenden Information der LPD römisch 40 vom 22.03.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ein bei ihren Eltern lebendes Kind hat, ergibt sich aus dem Vorfallsbericht der LPD XXXX vom 08.06.2020 zu Zl. XXXX .Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ein bei ihren Eltern lebendes Kind hat, ergibt sich aus dem Vorfallsbericht der LPD römisch 40 vom 08.06.2020 zu Zl. römisch 40 . Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über einen Universitätsabschluss verfügt, aufgrund der geringen Verdienstmöglichkeiten aber nach Österreich gekommen war, um hier der Prostitution nachzugehen, ergibt sich aus dem Vorfallsbericht der LPD XXXX vom 08.06.2020 zu Zl. XXXX .Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über einen Universitätsabschluss verfügt, aufgrund der geringen Verdienstmöglichkeiten aber nach Österreich gekommen war, um hier der Prostitution nachzugehen, ergibt sich aus dem Vorfallsbericht der LPD römisch 40 vom 08.06.2020 zu Zl. römisch 40 . Dass die Beschwerdeführerin seit 01.03.2021 als Arbeiterin nach dem ASVG von XXXX gemeldet ist, ergibt sich aus dem AJ-Web des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. In einem Email von XXXX vom 05.03.2021, das vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde, gibt dieser an, dass die Beschwerdeführerin ihn als „Haushälterin und Helferin“ aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes unterstütze. Unabhängig von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens (so war die Beschwerdeführerin seit September 2020 bei XXXX gemeldet und gab sie doch an, seit Ende 2020 nicht mehr dort zu wohnen) steht jedenfalls fest, dass dies die Beschwerdeführerin nicht davon abhielt, weiter der illegalen Wohnungsprostitution nachzugehen und die Notwendigkeit der entsprechenden gesundheitlichen Untersuchungen zu ignorieren, wurde sie doch am 02.03.2021 polizeilich dabei betreten. Dass die Beschwerdeführerin auch noch darüber hinaus sexuelle Dienstleistungen anbot, ergibt sich unter anderem aus einem im Akt einliegenden Aktenvermerk der belangten Behörde, wonach eine Anzeige der Beschwerdeführerin auf dem von ihr im Vorfeld stets genützten Internetportal am 08.03.2021 noch online war und erst am Abend gelöscht wurde. Aus dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 17.03.2021, Zl. XXXX ergibt sich, dass unter der von der Beschwerdeführerin genützten Telefonnummer in weiterer Folge auf einem anderen Internetportal sexuelle Dienstleistungen angeboten wurden. Der Feststellung im angefochtenen Bescheid: „Zudem boten Sie sich und Ihren Körper auf einschlägigen Internetadressen zumindest bis zum 18.03.2021 weiter für sexuelle Dienstleistungen außerhalb von bewilligten Bordellen an.“ wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Dass die Beschwerdeführerin seit 01.03.2021 als Arbeiterin nach dem ASVG von römisch 40 gemeldet ist, ergibt sich aus dem AJ-Web des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. In einem Email von römisch 40 vom 05.03.2021, das vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde, gibt dieser an, dass die Beschwerdeführerin ihn als „Haushälterin und Helferin“ aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes unterstütze. Unabhängig von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens (so war die Beschwerdeführerin seit September 2020 bei römisch 40 gemeldet und gab sie doch an, seit Ende 2020 nicht mehr dort zu wohnen) steht jedenfalls fest, dass dies die Beschwerdeführerin nicht davon abhielt, weiter der illegalen Wohnungsprostitution nachzugehen und die Notwendigkeit der entsprechenden gesundheitlichen Untersuchungen zu ignorieren, wurde sie doch am 02.03.2021 polizeilich dabei betreten. Dass die Beschwerdeführerin auch noch darüber hinaus sexuelle Dienstleistungen anbot, ergibt sich unter anderem aus einem im Akt einliegenden Aktenvermerk der belangten Behörde, wonach eine Anzeige der Beschwerdeführerin auf dem von ihr im Vorfeld stets genützten Internetportal am 08.03.2021 noch online war und erst am Abend gelöscht wurde. Aus dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 17.03.2021, Zl. römisch 40 ergibt sich, dass unter der von der Beschwerdeführerin genützten Telefonnummer in weiterer Folge auf einem anderen Internetportal sexuelle Dienstleistungen angeboten wurden. Der Feststellung im angefochtenen Bescheid: „Zudem boten Sie sich und Ihren Körper auf einschlägigen Internetadressen zumindest bis zum 18.03.2021 weiter für sexuelle Dienstleistungen außerhalb von bewilligten Bordellen an.“ wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Der Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin weiterhin der Wohnungsprostitution nachgehen wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen, kann sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung aller Umstände nur anschließen: Weder die mehrfachen Strafverfügungen noch der Umstand, dass sie sich offiziell seit 01.03.2021 in einem Arbeitsverhältnis befindet, konnten die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit davon abhalten, weiterhin ohne entsprechende medizinische Untersuchungen sexuelle Dienstleistungen anzubieten. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass ein rumänischer Laborbefund vorgelegt wurde, doch kann dieser die nach der Prostitutionsverordnung bzw. dem Aidsgesetz 1993 vorgesehenen amtsärztlichen Untersuchungen nicht ersetzen. Dass ihr noch keine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 Abs. 1, 2 und 4 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, Absatz eins, 2 und 4 FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)…
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“ Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Die Beschwerdeführerin hält sich seit Ende 2018 immer wieder im Bundesgebiet auf und geht hier der illegalen Wohnungsprostitution nach, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen. Um die Rechtsmäßigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu überprüfen, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen und daher zu beurteilen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dazu muss zunächst ausgeführt werden, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 18.05.1982, C-115 und 116/81, Adoui, Cornuaille) eine Aufenthaltserlaubnis nicht mit dem Argument verweigert werden darf, dass die Ausübung der Prostitution gegen die öffentliche Ordnung verstoße. Die Tätigkeit der Prostitution fällt, soweit sie nicht gegen Gesetze des jeweiligen Mitgliedstaates verstößt, unter die Freizügigkeitsrichtlinie. Das Bundesverwaltungsgericht legt daher Wert auf die Feststellung, dass alleine durch die Ausübung der Prostitution nicht auf eine Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG geschlossen werden kann. Um die Rechtsmäßigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu überprüfen, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen und daher zu beurteilen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dazu muss zunächst ausgeführt werden, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 18.05.1982, C-115 und 116/81, Adoui, Cornuaille) eine Aufenthaltserlaubnis nicht mit dem Argument verweigert werden darf, dass die Ausübung der Prostitution gegen die öffentliche Ordnung verstoße. Die Tätigkeit der Prostitution fällt, soweit sie nicht gegen Gesetze des jeweiligen Mitgliedstaates verstößt, unter die Freizügigkeitsrichtlinie. Das Bundesverwaltungsgericht legt daher Wert auf die Feststellung, dass alleine durch die Ausübung der Prostitution nicht auf eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG geschlossen werden kann. Im Fall der Beschwerdeführerin tritt aber hinzu, dass sie die Prostitution außerhalb eines Bordells ausübte. Nach § 14 lit a Tiroler Landespolizeigesetz (TLPG) ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen (Prostitution) außerhalb von bewilligten Bordellen (§ 15) verboten. Dass sie dies tat, wurde von der Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht bestritten. Konkret wurde sie am 16.12.2018, am 04.02.2020, am 02.06.2020 und zuletzt am 02.03.2021 bei der illegalen Wohnungsprostitution betreten. Im Fall der Beschwerdeführerin tritt aber hinzu, dass sie die Prostitution außerhalb eines Bordells ausübte. Nach Paragraph 14, Litera a, Tiroler Landespolizeigesetz (TLPG) ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen (Prostitution) außerhalb von bewilligten Bordellen (Paragraph 15,) verboten. Dass sie dies tat, wurde von der Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht bestritten. Konkret wurde sie am 16.12.2018, am 04.02.2020, am 02.06.2020 und zuletzt am 02.03.2021 bei der illegalen Wohnungsprostitution betreten. Damit ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 5 FPG („wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist“) erfüllt, welcher eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit indiziert. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Z 5 FPG („wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist“) erfüllt, welcher eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit indiziert. § 53 Abs. 3 FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 leg. cit. sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. Bei diesen Tatbeständen sind Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, nicht genannt.Paragraph 53, Absatz 3, FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 leg. cit. sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. Bei diesen Tatbeständen sind Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, nicht genannt. Nun enthält der im vorliegenden Fall aufgrund der Unionsbürgerschaft der Beschwerdeführerin anzuwendende § 67 Abs. 1 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs. 3 leg. cit. ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Stellen Verstöße der genannten Art gegen das Tiroler Landespolizeigesetz (TLPG) nicht einmal einen Tatbestand für das Vorliegen der Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG dar, so gilt dies nach dem Stufenbau der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die hier vorzunehmende Beurteilung nach § 67 Abs. 1 leg. cit. Demnach begründen zumindest im Regelfall Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, somit auch Verstöße gegen das TLPG, keine Gefährdung nach § 67 Abs. 1 FPG (VwGH 07.05.2014, Ra 2013/22/0233).Nun enthält der im vorliegenden Fall aufgrund der Unionsbürgerschaft der Beschwerdeführerin anzuwendende Paragraph 67, Absatz eins, FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") einen höheren Gefährdungsmaßstab als Paragraph 53, Absatz 3, leg. cit. ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Stellen Verstöße der genannten Art gegen das Tiroler Landespolizeigesetz (TLPG) nicht einmal einen Tatbestand für das Vorliegen der Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG dar, so gilt dies nach dem Stufenbau der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die hier vorzunehmende Beurteilung nach Paragraph 67, Absatz eins, leg. cit. Demnach begründen zumindest im Regelfall Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, somit auch Verstöße gegen das TLPG, keine Gefährdung nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG (VwGH 07.05.2014, Ra 2013/22/0233). Die Strafverfügungen nach dem Tiroler Landespolizeigesetz (TLPG) sind daher nicht ausreichend, um von einer für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes notwendigen Gefährdung durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet auszugehen. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall jedoch, dass die Beschwerdeführerin auch mehrfach (bei jeder Kontrolle; konkret am 16.12.2008, am 04.02.2020, am 02.06.2020 und am 02.03.2021) gegen die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen (Prostitutionsverordnung), welche auf § 11 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz beruht, verstieß; zudem hat sie auch gegen das Aids-Gesetz 1993 verstoßen. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall jedoch, dass die Beschwerdeführerin auch mehrfach (bei jeder Kontrolle; konkret am 16.12.2008, am 04.02.2020, am 02.06.2020 und am 02.03.2021) gegen die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen (Prostitutionsverordnung), welche auf Paragraph 11, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz beruht, verstieß; zudem hat sie auch gegen das Aids-Gesetz 1993 verstoßen. Nach § 1 der Prostitutionsverordnung haben „Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, (…) sich vor Beginn dieser Tätigkeit (Eingangsuntersuchung) sowie in regelmäßigen Abständen von sechs Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Im Rahmen der Eingangsuntersuchung ist insbesondere auf das Freisein von Tripper und Syphilis zu untersuchen, die Kontrolluntersuchung auf das Freisein von Tripper ist im Abstand von sechs Wochen und auf das Freisein von Syphilis im Abstand von zwölf Wochen zu wiederholen.“ Diese Personen haben nach § 5 der Prostitutionsverordnung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Ausweis bei sich zu führen, mit dem nachgewiesen wird, dass sie frei von Geschlechtskrankheiten sind. Die Beschwerdeführerin unterzog sich weder einer Eingangsuntersuchung noch einer Kontrolluntersuchung beim Amtsarzt. Nach § 4 Abs. 2 Aids-Gesetz 1993 war die Beschwerdeführerin, bevor sie in Österreich gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldete, verpflichtet, sich einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. Darüber hinaus hätte sie sich periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten, einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen gehabt. Auch dem kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Der übermittelte Laborbefund aus Rumänien kann diese gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllen, ist doch eine Untersuchung in Österreich beim Amtsarzt vorgeschrieben. Auch wenn in der Beschwerde die Rede davon ist, dass sich die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie sich am 20.02.2021 in Rumänien einer Untersuchung unterzog, „im wohltuenden Unterschied“ von anderen Prostituierten abhebe, reicht dies, wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, keineswegs, um die regelmäßig vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchungen zu ersetzen.Nach Paragraph eins, der Prostitutionsverordnung haben „Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, (…) sich vor Beginn dieser Tätigkeit (Eingangsuntersuchung) sowie in regelmäßigen Abständen von sechs Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Im Rahmen der Eingangsuntersuchung ist insbesondere auf das Freisein von Tripper und Syphilis zu untersuchen, die Kontrolluntersuchung auf das Freisein von Tripper ist im Abstand von sechs Wochen und auf das Freisein von Syphilis im Abstand von zwölf Wochen zu wiederholen.“ Diese Personen haben nach Paragraph 5, der Prostitutionsverordnung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Ausweis bei sich zu führen, mit dem nachgewiesen wird, dass sie frei von Geschlechtskrankheiten sind. Die Beschwerdeführerin unterzog sich weder einer Eingangsuntersuchung noch einer Kontrolluntersuchung beim Amtsarzt. Nach Paragraph 4, Absatz 2, Aids-Gesetz 1993 war die Beschwerdeführerin, bevor sie in Österreich gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldete, verpflichtet, sich einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. Darüber hinaus hätte sie sich periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten, einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen gehabt. Auch dem kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Der übermittelte Laborbefund aus Rumänien kann diese gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllen, ist doch eine Untersuchung in Österreich beim Amtsarzt vorgeschrieben. Auch wenn in der Beschwerde die Rede davon ist, dass sich die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie sich am 20.02.2021 in Rumänien einer Untersuchung unterzog, „im wohltuenden Unterschied“ von anderen Prostituierten abhebe, reicht dies, wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, keineswegs, um die regelmäßig vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchungen zu ersetzen. Durch dieses Verhalten hat die Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt (vgl. etwa VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).Durch dieses Verhalten hat die Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt vergleiche etwa VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246). Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist allerdings die Erstellung einer Gefährdungsprognose für die Zukunft zu erstellen; es geht nicht darum, vergangenes Verhalten zu ahnden. Die belangte Behörde legte aber im angefochtenen Bescheid überzeugend dar, dass zu erwarten ist, dass die Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht ändern wird und somit weiterhin eine Gefahr durch ihren Verbleib im Bundesgebiet gegeben ist: Die Beschwerdeführerin war sich – zumindest seit ihrer ersten Verwaltungsstrafe im Dezember 2018 – bewusst, dass sie verpflichtet war, sich amtsärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Dies hielt sie aber nicht davon ab, weiterhin illegal sexuelle Dienstleistungen anzubieten, ohne die entsprechenden Untersuchungen zu machen und dies bescheinigen zu können. Auch die weiteren drei Verwaltungsstrafen (zwei in den Jahren 2020 und zuletzt im März 2021) brachten keinen Gesinnungswandel. In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin, welche erst im Oktober 2020 eingereist sei (was sich allerdings nicht mit den Strafverfügungen in Einklang bringen lässt), sich seither intensiv bemüht habe, eine „ordentliche Arbeit“ zu finden, was ihr aber erst am 24.02.2021 (tatsächlich wurde sie mit 01.03.2021 bei der ASVG angemeldet) gelungen sei. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist wenig nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin bereits seit Mitte September 2020 bei XXXX wohnte und es ihr dann erst ein halbes Jahr später gelungen sein soll, eine feste Anstellung bei ihm zu erhalten. Zudem steht eindeutig fest, dass auch diese Anstellung sie nicht davon abhalten konnte, weiter - ohne entsprechende Untersuchungen nachweisen zu können – der illegalen Prostitution nachzugehen, wurde sie doch noch am 02.03.2021 dabei betreten und wurde der Feststellung der belangten Behörde, die sich dabei auf eigene Recherchen und jene der LPD XXXX stützte, dass die Beschwerdeführerin auch darüber hinaus noch sexuelle Dienstleistungen anbot, mit der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin, welche erst im Oktober 2020 eingereist sei (was sich allerdings nicht mit den Strafverfügungen in Einklang bringen lässt), sich seither intensiv bemüht habe, eine „ordentliche Arbeit“ zu finden, was ihr aber erst am 24.02.2021 (tatsächlich wurde sie mit 01.03.2021 bei der ASVG angemeldet) gelungen sei. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist wenig nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin bereits seit Mitte September 2020 bei römisch 40 wohnte und es ihr dann erst ein halbes Jahr später gelungen sein soll, eine feste Anstellung bei ihm zu erhalten. Zudem steht eindeutig fest, dass auch diese Anstellung sie nicht davon abhalten konnte, weiter - ohne entsprechende Untersuchungen nachweisen zu können – der illegalen Prostitution nachzugehen, wurde sie doch noch am 02.03.2021 dabei betreten und wurde der Feststellung der belangten Behörde, die sich dabei auf eigene Recherchen und jene der LPD römisch 40 stützte, dass die Beschwerdeführerin auch darüber hinaus noch sexuelle Dienstleistungen anbot, mit der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Der VwGH stellte in seinen Entscheidungen vom 22.01.2014, 2012/22/0246 und vom 07.05.2014, 2013/22/0233 fest, dass die Unterlassung der amtsärztlichen Untersuchungen bei Fortführung der Tätigkeit der Prostitution eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darstellen und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzen kann. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin ist abzuleiten, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen, wodurch sie die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird. Ein Gesinnungswandel ist bei ihr nicht erkennbar. Es gibt daher, entgegen dem Beschwerdevorbringen, sehr wohl stichhaltige Anhaltspunkte, dass von der Beschwerdeführerin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Aufgrund des bereits von der belangten Behörde umfänglich erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist daher erfüllt. Die belangte Behörde erließ – bei einer möglichen Höchstdauer von zehn Jahren – im gegenständlichen Fall ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot und bewegt sich damit im unteren Drittel. Die Befristung ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes angemessen, gibt es der Beschwerdeführerin doch die Möglichkeit, ein Bewusstsein für die Notwendigkeit, sich an die gesundheitspolitischen Vorgaben des Aufnahmelandes zu halten, zu entwickeln. Eine längere Frist erschiene angesichts der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig, eine kürzere Frist würde, auch angesichts der Beharrlichkeit, mit der sie ihr rechtswidriges und gefährliches Verhalten trotz mehrerer Strafverfügungen beibehielt, den notwendigen Gesinnungswandel wohl nicht herbeiführen. Zudem ist, wie im Folgenden gezeigt wird, mit einem Aufenthaltsverbot im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben und nur ein geringer Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin gegeben.Aufgrund des bereits von der belangten Behörde umfänglich erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist daher erfüllt. Die belangte Behörde erließ – bei einer möglichen Höchstdauer von zehn Jahren – im gegenständlichen Fall ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot und bewegt sich damit im unteren Drittel. Die Befristung ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes angemessen, gibt es der Beschwerdeführerin doch die Möglichkeit, ein Bewusstsein für die Notwendigkeit, sich an die gesundheitspolitischen Vorgaben des Aufnahmelandes zu halten, zu entwickeln. Eine längere Frist erschiene angesichts der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig, eine kürzere Frist würde, auch angesichts der Beharrlichkeit, mit der sie ihr rechtswidriges und gefährliches Verhalten trotz mehrerer Strafverfügungen beibehielt, den notwendigen Gesinnungswandel wohl nicht herbeiführen. Zudem ist, wie im Folgenden gezeigt wird, mit einem Aufenthaltsverbot im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben und nur ein geringer Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin gegeben. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann nämlich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann nämlich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist. Die Beschwerdeführerin führt im Bundesgebiet kein Familienleben. Ihre dreijährige Tochter lebt bei ihren Eltern in Rumänien. Der Umstand, dass sie plant, ihre Tochter nach Österreich zu holen, vermag kein Familienleben im Bundesgebiet zu begründen, verfügt ihre Tochter doch über keine entsprechende Aufenthaltsberechtigung. Auch der mit einem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin ist als verhältnismäßig anzusehen. Die Beschwerdeführerin hält sich seit etwa zweieinhalb Jahren immer wieder im Bundesgebiet auf, war aber auch regelmäßig (wie etwa zum Jahreswechsel 2020/21 für zwei Monate) nach Rumänien zu ihren Eltern und ihrer dreijährigen Tochter zurückgekehrt. Bindungen nach Rumänien sind daher durchaus vorhanden bzw. führt sie dort – im Gegensatz zum Bundesgebiet – ein Familienleben. Am österreichischen Arbeitsmarkt ist sie nicht integriert, sie befindet sich erst seit 01.03.2021 in einem Anstellungsverhältnis und wurde ihr auch noch keine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Besondere Bindungen im Bundesgebiet wurden nicht behauptet, auch wenn nicht verkannt wird, dass die Beschwerdeführerin in Gestalt von XXXX einen Bekannten hat, welcher ihr seit September 2020 einen Wohnsitz bietet und bereit ist, sie als Haushälterin anzustellen und auch ihre Tochter bei sich aufzunehmen. Dies reicht aber nicht aus, um ihrem Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ein besonderes Gewicht zu verleihen, zumal sie selbst angab, den Wohnsitz bei ihrem Bekannten jedenfalls von Ende 2020 bis März 2021 aufgegeben zu haben – obwohl dieser in seinem Email vom 05.03.2021 davon sprach, dass er aufgrund seines Alters und seiner schweren gesundheitlichen Probleme darauf angewiesen sei, dass er im Alltag unterstützt werde. Auch der mit einem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin ist als verhältnismäßig anzusehen. Die Beschwerdeführerin hält sich seit etwa zweieinhalb Jahren immer wieder im Bundesgebiet auf, war aber auch regelmäßig (wie etwa zum Jahreswechsel 2020/21 für zwei Monate) nach Rumänien zu ihren Eltern und ihrer dreijährigen Tochter zurückgekehrt. Bindungen nach Rumänien sind daher durchaus vorhanden bzw. führt sie dort – im Gegensatz zum Bundesgebiet – ein Familienleben. Am österreichischen Arbeitsmarkt ist sie nicht integriert, sie befindet sich erst seit 01.03.2021 in einem Anstellungsverhältnis und wurde ihr auch noch keine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Besondere Bindungen im Bundesgebiet wurden nicht behauptet, auch wenn nicht verkannt wird, dass die Beschwerdeführerin in Gestalt von römisch 40 einen Bekannten hat, welcher ihr seit September 2020 einen Wohnsitz bietet und bereit ist, sie als Haushälterin anzustellen und auch ihre Tochter bei sich aufzunehmen. Dies reicht aber nicht aus, um ihrem Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ein besonderes Gewicht zu verleihen, zumal sie selbst angab, den Wohnsitz bei ihrem Bekannten jedenfalls von Ende 2020 bis März 2021 aufgegeben zu haben – obwohl dieser in seinem Email vom 05.03.2021 davon sprach, dass er aufgrund seines Alters und seiner schweren gesundheitlichen Probleme darauf angewiesen sei, dass er im Alltag unterstützt werde. Das Aufenthaltsverbot stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Das Aufenthaltsverbot stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht von der Beschwerdeführerin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Es besteht bei der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin versuchen könnte, noch rasch Geld zu verdienen, ehe sie das Bundesgebiet verlassen muss und dass sie dafür wieder in ihr altes Muster zurückfällt und der illegalen Wohnungsprostitution nachgeht, ohne die entsprechenden amtsärztlichen Untersuchungen vornehmen zu lassen. In diesem speziellen Fall ist daher ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten. Insofern ist die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Insofern ist die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, ist die sofortige Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig. Insofern ist die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Insofern ist die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
- Entfall der mündlichen Verhandlung: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren - wie es auch das vorliegende ist - enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages wie im gegenständlichen Fall - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich „im Übrigen“ sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG maßgeblich (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, Pkt 3.
- f). Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren - wie es auch das vorliegende ist - enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages wie im gegenständlichen Fall - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich „im Übrigen“ sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG maßgeblich (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, Pkt 3.
- f). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich: ● Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. ● Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. ● In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0457). In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0457). Diese Kriterien sind im gegenständlichen Fall erfüllt: ● Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch. Der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wurden Parteiengehör und Akteneinsicht gewährt. Der Bescheid wurde am 23.03.2021, somit vor weniger als einem Monat, erlassen und sind die darin getroffenen Feststellungen sohin aktuell. ● Die belangte Behörde legte im angefochtenen Bescheid dar, worauf sie ihre Feststellungen stützt. Sie berücksichtigte neben den polizeilichen Berichten auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19.03.2021 ebenso wie die von ihr vorgelegten Beweismittel (Email ihres Bekannten, Dienstvertrag mit ihrem Bekannten, Laborbericht aus Rumänien). Das Bundesverwaltungsgericht teilt im gegenständlichen Erkenntnis alle tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. ● In der Beschwerde wurde kein den Feststellungen im angefochtenen Bescheid entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Im Wesentlichen wurde das Vorbringen der Stellungnahme vom 19.03.2021 wiederholt, welches bereits seinen Niederschlag im angefochtenen Bescheid gefunden hatte. Der wesentliche Punkt, die Ausübung der illegalen Prostitution ohne Nachweis entsprechender amtsärztlicher Untersuchungen, wurde in der Beschwerde nicht bestritten, sondern vielmehr erklärt: „Die Beschwerdeführerin hat niemals bestritten, durch einen sie dazu provozierenden verdeckten Ermittler der Exekutive bei der Wohnungsprostitution betreten worden zu sein. Im wohltuenden Unterschied zu anderen, ebenfalls aufgrund einer Notlage zur Prostitution gezwungenen Frauen hat sich die Beschwerdeführerin aber regelmäßigen medizinischen Untersuchungen in Ihrer Heimatstadt unterzogen, damit ihre Gesundheit und jene allfälliger Geschlechtspartner gewährleistet war.“ Wie bereits dargelegt, werden durch eine Untersuchung in Rumänien die Anforderungen der österreichischen Gesetze zur Verhinderung von Geschlechtskrankheiten durch AnbieterInnen sexueller Dienstleistungen nicht erfüllt. Soweit in der Beschwerde erklärt wird, „der Vorwurf gegenüber der Beschwerdeführerin betreffend Corona ist unrichtig“, da sie vor ihrer Einreise am 21.02.2021 und ebenso am 28.02.2021 einen Test in einer Apotheke gemacht habe, ist dieses Vorbringen irrelevant, da sich die belangte Behörde bei der Verhängung des Aufenthaltsverbotes nicht auf einen Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift zur Eindämmung der Pandemie stützte, sondern auf Verstöße gegen die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen und gegen das Aids-Gesetz
- Mit der Beschwerde wurde daher dem von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert entgegengetreten. Unter den gegebenen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Unter den gegebenen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2241585.1.00