4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 18.09.2019 sprach das Arbeitsmarktservice Wels (im Folgenden "AMS") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") für den Zeitraum 06.09.2019 – 03.10.2019
Vm § 11 AlVG keine Notstandshilfe erhält.Mit Bescheid vom 18.09.2019 sprach das Arbeitsmarktservice Wels (im Folgenden "AMS") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") für den Zeitraum 06.09.2019 – 03.10.2019
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, AlVG keine Notstandshilfe erhält. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde von der belangten Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2019, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2019-0566-4-001111-JK, wurde der bP am 31.10.2019 zugestellt.Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde von der belangten Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2019, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2019-0566-4-001111-JK, wurde der bP am 31.10.2019 zugestellt. Mit Schreiben vom 12.11.2019, welchem die Beschwerdevorentscheidung angehängt war, stellte die bP den Antrag, Ihre Beschwerde möge dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden. Dieser Antrag wurde direkt beim Bundesverwaltungsgericht, sohin bei einer unzuständigen Stelle, eingebracht. Der Antrag langte am 13.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 13.11.2019 leitete das Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag im Original an die zuständige Stelle, das AMS Wels weiter. Dieses Schreiben wurde am 15.11.2019 (vgl. Beilage II.) zur Post gegeben und langte am 18.11.2019 beim AMS Wels ein.Mit Schreiben vom 13.11.2019 leitete das Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag im Original an die zuständige Stelle, das AMS Wels weiter. Dieses Schreiben wurde am 15.11.2019 vergleiche Beilage römisch zwei.) zur Post gegeben und langte am 18.11.2019 beim AMS Wels ein. Am 22.11.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung L 517 zugewiesen. Aufgrund Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.10.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der GA L517 abgenommen und der GA L 501 neu zugewiesen. Mit Schreiben vom 25.03.2021 wurde der bP dargelegt, aus welchen Gründen sich der Vorlageantrag vom 12.11.2019 für das Bundesverwaltungsgericht als verspätet darstellt. Ihr wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages einzubringen. Eine Äußerung langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:,
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrags: II.3.
P am Donnerstag, den 31.10.2019, persönlich vom Zustellorgan übernommen. Die zweiwöchige Frist des Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG zur Stellung eines Vorlageantrages endete daher
Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Donnerstag, den 14.11.
GVG als verspätet zurückzuweisen gewesen. Ungeachtet dessen legte die belangte Behörde den Akt – ohne vorangegangene Zurückweisung des Vorlageantrags – dem Bundesverwaltungsgericht vor.Der Vorlageantrag wäre daher bereits von der belangten Behörde mit Bescheid
Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückzuweisen gewesen. Ungeachtet dessen legte die belangte Behörde den Akt – ohne vorangegangene Zurückweisung des Vorlageantrags – dem Bundesverwaltungsgericht vor. In § 15 Abs. 3 VwGVG ist – ebenso wie in § 64a Abs. 3 AVG (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 36) – lediglich von einer Zurückweisung durch die Behörde, die die Vorentscheidung erlassen hat, die Rede. Zu § 15 Abs. 3 VwGVG wird demgegenüber aber auch vertreten, dass nach Vorlage eines Vorlageantrages das Verwaltungsgericht über dessen Unzulässigkeit bzw. Verspätung absprechen kann (vgl. Eder ua., § 15 Anm. K 7, 13 [Zurückweisung]; Müllner, ZfV 2013, 887; Schmied/Schweiger, Verfahren 64 [Zurückweisung]; Wessely, Administrativverfahren 217 [Zurückweisung]; aA Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 58 Fn 157; vgl. auch Gruber, § 15 Rz 12 [Einstellung des Verfahrens]); (vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely, VwGVG § 15 Rz 7).In Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG ist – ebenso wie in Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 36) – lediglich von einer Zurückweisung durch die Behörde, die die Vorentscheidung erlassen hat, die Rede. Zu Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG wird demgegenüber aber auch vertreten, dass nach Vorlage eines Vorlageantrages das Verwaltungsgericht über dessen Unzulässigkeit bzw. Verspätung absprechen kann vergleiche Eder ua., Paragraph 15, Anmerkung K 7, 13 [Zurückweisung]; Müllner, ZfV 2013, 887; Schmied/Schweiger, Verfahren 64 [Zurückweisung]; Wessely, Administrativverfahren 217 [Zurückweisung]; aA Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 58 Fn 157; vergleiche auch Gruber, Paragraph 15, Rz 12 [Einstellung des Verfahrens]); vergleiche Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely, VwGVG Paragraph 15, Rz 7). Der Verwaltungsgerichtshof beanstandete in seiner jüngeren Rechtsprechung (Beschluss vom 16.6.2020, Ra 2020/01/0160) die Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrags durch das Bundesverwaltungsgericht nicht und trat der – im genannten Beschluss dargestellten – Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach nach § 15 Abs. 3 VwGVG zwar die Behörde über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Vorlageantrages absprechen müsse, wenn die Behörde jedoch den Vorlageantrag nicht als verspätet zurückgewiesen und diesen mit der Beschwerde dem BVwG vorgelegt habe, diese Zuständigkeit dem Verwaltungsgericht zukomme, zumal mit der Vorlage des Vorlageantrages, der Beschwerde und des Verwaltungsaktes die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens auf das BVwG übergegangen und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erloschen sei, nicht entgegen.Der Verwaltungsgerichtshof beanstandete in seiner jüngeren Rechtsprechung (Beschluss vom 16.6.2020, Ra 2020/01/0160) die Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrags durch das Bundesverwaltungsgericht nicht und trat der – im genannten Beschluss dargestellten – Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach nach Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG zwar die Behörde über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Vorlageantrages absprechen müsse, wenn die Behörde jedoch den Vorlageantrag nicht als verspätet zurückgewiesen und diesen mit der Beschwerde dem BVwG vorgelegt habe, diese Zuständigkeit dem Verwaltungsgericht zukomme, zumal mit der Vorlage des Vorlageantrages, der Beschwerde und des Verwaltungsaktes die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens auf das BVwG übergegangen und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erloschen sei, nicht entgegen. Der Vorlageantrag war daher spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.9.2015, Ra 2015/06/0073, im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages ausgesprochen, dass eine solche Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus Sicht des Art. 6 EMRK keine inhaltliche Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage oder über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ist. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.9.2015, Ra 2015/06/0073, im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages ausgesprochen, dass eine solche Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus Sicht des Artikel 6, EMRK keine inhaltliche Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage oder über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ist. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2224949.2.00
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