Obsah (19)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 13Art. 301Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2021 GeschäftszahlL502 2152603-1 Spruch, L502 2152603-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.
§ 3Abs. 4 Asyl
G kommt XXXX als Asylberechtigte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für drei Jahre zu.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt römisch 40 als Asylberechtigte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für drei Jahre zu. III.
§ 3Abs. 5 Asyl
G wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch drei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (BF) gelangte als Transitreisende am 07.11.2016 über den Flughafen Wien Schwechat ins österreichische Bundesgebiet. Dort stellte sie im Gefolge einer Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 09.11.2016 erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.
- Am 16.01.2017 wurde sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Sie legte dabei auch mehrere Beweismittel vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 20.03.2017 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III).
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihr eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 20.03.2017 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihr eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). 5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.03.2017 wurde ihr von Amts wegen
§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.03.2017 wurde ihr von Amts wegen
Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den mit 22.03.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz ihrer ehemaligen Vertretung vom 05.04.2017 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
- Mit 10.04.2017 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
- Mit Eingabe ihrer ehemaligen Vertretung brachte sie am 10.07.2020 mehrere Beweismittel in Vorlage.
- Das BVwG führte am 14.07.2020 eine mündliche Verhandlung in der Sache der BF in deren Anwesenheit und der einer Vertreterin durch. Dabei wurden ihr auch Länderberichte zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt, worauf sie verzichtete.
- Mit Beschluss des BVwG vom 20.08.2020 wurde eine Sachverständige aus dem Fachgebiet der Forensischen Psychiatrie bestellt und mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt. Mit Verständigung des BVwG vom selben Tag wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt und sie zur Teilnahme an der diesbezüglichen Beweisaufnahme aufgefordert.
- Am 04.03.2021 langte das entsprechende Gutachten beim BVwG ein.
- Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Melde- sowie des Strafregisters. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität der BF steht fest. Sie ist türkische Staatsangehöriger und Angehörige der kurdischen Volksgruppe sowie der alevitischen Glaubensgemeinschaft. Sie ist ledig und kinderlos. Sie wurde in XXXX geboren und lebte zuletzt seit März 2015 in Istanbul im Stadtteil XXXX in einer angemieteten Wohnung zusammen mit ihrer Mutter. Sie besuchte in der Türkei für acht Jahre die Grundschule und für vier Jahre ein Gymnasium. Danach begann sie im Jahr 2008 ein Universitätsstudium an der XXXX , welches sie jedoch nicht abgeschlossen hat. Nachdem sie die letzte Prüfung ihres Studiums in mehreren Versuchen zwischen 2014 und 2016 nicht bestanden hatte, gab sie ihr Studium auf. Dass sie wegen ihres oppositionellen Engagements am Studienabschluss gehindert wurde, konnte nicht festgestellt werden.Sie wurde in römisch 40 geboren und lebte zuletzt seit März 2015 in Istanbul im Stadtteil römisch 40 in einer angemieteten Wohnung zusammen mit ihrer Mutter. Sie besuchte in der Türkei für acht Jahre die Grundschule und für vier Jahre ein Gymnasium. Danach begann sie im Jahr 2008 ein Universitätsstudium an der römisch 40 , welches sie jedoch nicht abgeschlossen hat. Nachdem sie die letzte Prüfung ihres Studiums in mehreren Versuchen zwischen 2014 und 2016 nicht bestanden hatte, gab sie ihr Studium auf. Dass sie wegen ihres oppositionellen Engagements am Studienabschluss gehindert wurde, konnte nicht festgestellt werden. Sie war in der Türkei zunächst von Juni bis November 2015 als Kassiererin und sodann von 23.11.2015 bis 22.01.2016 als Lehrerin auf Vertragsbasis an einer Grundschule in XXXX erwerbstätig. Danach kehrte sie zur Tätigkeit im Supermarkt zurück, die sie bis zur Ausreise für etwa drei Monate ausübte.Sie war in der Türkei zunächst von Juni bis November 2015 als Kassiererin und sodann von 23.11.2015 bis 22.01.2016 als Lehrerin auf Vertragsbasis an einer Grundschule in römisch 40 erwerbstätig. Danach kehrte sie zur Tätigkeit im Supermarkt zurück, die sie bis zur Ausreise für etwa drei Monate ausübte. Ihre Mutter lebt nach wie vor in der Türkei und ist inzwischen in XXXX aufhältig. Ihr Vater ist bereits 1995 verstorben. Ihre Mutter bezieht eine Witwenpension. Zudem hat sie noch eine Schwester in XXXX , die dort mit ihrem Ehegatten und ihrer Tochter lebt. Ihre übrigen Geschwister haben die Türkei verlassen. Sie hat noch zwei Brüder, einer davon lebt in der Schweiz, der andere in England. Des Weiteren hat sie eine Schwester in Österreich und eine weitere in der Schweiz. Sie steht mit ihren Geschwistern und ihrer Mutter in regelmäßigem Kontakt. Außerdem hat sie noch mehrere sonstige Verwandte in der Türkei in XXXX , XXXX und XXXX . Ihre Mutter lebt nach wie vor in der Türkei und ist inzwischen in römisch 40 aufhältig. Ihr Vater ist bereits 1995 verstorben. Ihre Mutter bezieht eine Witwenpension. Zudem hat sie noch eine Schwester in römisch 40 , die dort mit ihrem Ehegatten und ihrer Tochter lebt. Ihre übrigen Geschwister haben die Türkei verlassen. Sie hat noch zwei Brüder, einer davon lebt in der Schweiz, der andere in England. Des Weiteren hat sie eine Schwester in Österreich und eine weitere in der Schweiz. Sie steht mit ihren Geschwistern und ihrer Mutter in regelmäßigem Kontakt. Außerdem hat sie noch mehrere sonstige Verwandte in der Türkei in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Sie verließ die Türkei am 03.11.2016 auf legale Weise ausgehend vom Flughafen Istanbul unter Verwendung ihres türkischen Reisepasses nach Kiew. Nach mehrtägigem Aufenthalt dort reiste sie am 07.11.2016 auf dem Luftweg als Transitreisende nach Österreich, wo sie im Gefolge einer Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Flughafen Wien Schwechat den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Sie spricht Kurdisch als Muttersprache, sehr gut Türkisch und verfügt über gute Englischkenntnisse. Sie besuchte einen dreimonatigen Deutschkurs und verfügt inzwischen über Deutschkenntnisse für den Alltagsgebrauch. Sie leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Somatisierungsstörung sowie einem Eisenmangel und an Migräne. Sie war von Juli 2017 bis Mai 2018 in psychotherapeutischer Behandlung und ist seither in medikamentöser Behandlung. Ansonsten ist sie gesund und arbeitsfähig. Sie lebt in Österreich zurzeit bei einer befreundeten Familie. Sie ist in Österreich bis dato strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Die BF wurde bereits vor der Ausreise aus der Türkei wegen ihres oppositionellen Engagements mehrere Male polizeilich angehalten. Im Zuge ihrer jüngsten dreitägigen polizeilichen Anhaltung in Istanbul im Jahr 2015 wurde sie Opfer von körperlichen Übergriffen und Misshandlungen durch die türkischen Sicherheitskräfte. Sie leidet deswegen an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie unterliegt bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der ihr, wegen ihres eigenen früheren Engagements für die kurdische HDP und ihrer verwandtschaftlichen Verbindungen zur PKK, unterstellten oppositionellen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr weiterer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen, die mit willkürlichen Anhaltungen und körperlichen Übergriffen durch Sicherheitskräfte einhergehen. Eine erneute derartige Behandlung der BF würde eine suizidale Entwicklung oder eine andauernde nachteilige Persönlichkeitsänderung, die einer Behandlung nicht mehr zugänglich wäre, zur Folge haben. 1.3.
- Zunehmende politische Polarisierung, insbesondere im Vorfeld der Gemeinderatswahlen vom März 2019, verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der Demokratischen Partei der Völker (HDP), hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft. Laut europäischer Kommission muss die parlamentarische Immunität gestärkt werden, um die Meinungsfreiheit der Abgeordneten zu gewährleisten (EC 29.5.2019). Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000 Personen wurden während des Ausnahmezustands in Gewahrsam genommen und mehr als 78.000 wegen Terrorismusbezug verhaftet, von denen 50.000 noch im Gefängnis sitzen (EC 29.5.2019). Die rund 50.000 wegen Terrorbezug Inhaftierten machen 17% aller Gefängnisinsassen aus (AM 4.12.2018). 1.3.
- Im Juli 2015 flammte der bewaffnete Konflikt zwischen Sicherheitskräften und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) wieder auf; der sog. Lösungsprozess kam zum Erliegen. Die Türkei musste zudem von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften. Sie war dabei einer dreifachen Bedrohung durch Terroranschläge der PKK (bzw. ihrer Ableger), des sogenannten Islamischen Staates sowie – in sehr viel geringerem Ausmaß – auch linksextremistischer Gruppierungen, wie der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), ausgesetzt. Die Intensität des Konflikts mit der PKK innerhalb des türkischen Staatsgebiets hat aber seit Spätsommer 2016 nachgelassen (AA 14.6.2019). Dennoch ist die Situation im Südosten trotz eines verbesserten Sicherheitsumfelds weiterhin angespannt. Die Regierung setzte die Sicherheitsmaßnahmen gegen die PKK und mit ihr verbundenen Gruppen fort (EC 25.9.2019). Laut der türkischen Menschenrechtsvereinigung (IHD) kamen 2018 bei bewaffneten Auseinandersetzungen 502 Personen ums Leben, davon 107 Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete Militante und vier Zivilisten (IHD 19.4.2019). 2017 betrug die Zahl der Todesopfer 656 (IHD 24.5.2018) und 2016, am Höhepunkt der bewaffneten Auseinandersetzungen, 1.757 (IHD 1.2.2017). Die International Crisis Group zählte 2018 sogar 603 Personen, die ums Leben kamen. Von Jänner bis September 2019 kamen 361 Personen ums Leben (ICG 4.10.2019). Bislang gab es keine sichtbaren Entwicklungen bei der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erreichung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 29.5.2019). 1.3.
- Der Kampf der marxistisch orientierten Kurdischen Arbeiterpartei, PKK, die nicht nur in der Türkei verboten, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft ist, wird gegenwärtig offiziell für eine weitreichende Autonomie innerhalb der Türkei geführt. Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Seit 1984 haben PKK-Attentate und Operationen mehr als 40.000 militärische und zivile Opfer gefordert. Die PKK agiert vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord-Irak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB 10.2019). Zu den Kernforderungen der PKK gehören nach wie vor die Anerkennung der kurdischen Identität sowie eine politische und kulturelle Autonomie der Kurden unter Aufrechterhaltung nationaler Grenzen in ihren türkischen, aber auch syrischen Siedlungsgebieten (BMIBH 6.2019) 2012 initiierte die Regierung den sog. „Lösungsprozess“ (keine offiziellen Verhandlungen), bei dem zum Teil auch auf Vermittlung durch HDP-Politiker zurückgegriffen wurde. Nach der Wahlniederlage der AKP im Juni 2015 (Verlust der absoluten Mehrheit), dem Einzug der pro-kurdischen HDP ins Parlament und den militärischen Erfolgen kurdischer Kämpfer im benachbarten Syrien, brach der gewaltsame Konflikt wieder aus (ÖB 10.2019). Auslöser für eine neuerliche Eskalation des militärischen Konflikts war auch ein der Terrormiliz Islamischer Staat zugerechneter Selbstmordanschlag am 20.7.2015 in der türkischen Grenzstadt Suruç, der über 30 Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK-Guerillaeinheiten töteten daraufhin am 22.7.2015 zwei türkische Polizisten, die sie einer Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das türkische Militär nahm dies zum Anlass, in der Nacht zum 25.7.2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu fliegen. Parallel fanden in der Türkei landesweite Exekutivmaßnahmen gegen Einrichtungen der PKK statt. Noch am selben Tag erklärten die PKK-Guerillaeinheiten den seit März 2013 jedenfalls auf dem Papier bestehenden Waffenstillstand mit der türkischen Regierung für bedeutungslos (BMI-D 6.2016). Der Lösungsprozess wurde vom Präsidenten für gescheitert erklärt. Ab August 2015 wurde der Kampf von der PKK in die Städte des Südostens getragen: Die Jugendorganisation der PKK hob in den von ihnen kontrollierten Stadtvierteln Gräben aus und errichtete Barrikaden, um den Zugang zu sperren. Die Kampfhandlungen, die bis ins Frühjahr 2016 anhielten, waren von langen Ausgangssperren begleitet und forderten zahlreiche Todesopfer unter der Zivilbevölkerung (ÖB 10.2019). Die Kampfhandlungen zwischen dem türkischen Militär und den Guerillaeinheiten der PKK in den südostanatolischen und den nordsyrischen Gebieten mit überwiegend kurdischer Bevölkerungsmehrheit setzten sich im Berichtszeitraum
(2018)fort und verschärften sich teils noch. Schon aus diesem Grund erscheint eine Wiederaufnahme von Friedensverhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung gegenwärtig als unwahrscheinlich (BMIBH-D 6.2019). 1.3.
- Der zwei Jahre andauernde Ausnahmezustand nach dem Putschversuch hat zu einer Erosion der Rechtsstaatlichkeit geführt (EP 13.3.2019; vgl. PACE 24.1.2019). Die Situation in Hinblick auf die Justizverwaltung und die Unabhängigkeit der Justiz hat sich merkbar verschlechtert (CoE-CommDH 19.2.2020; vgl. EC 29.5.2019, USDOS 11.3.2020). Negative Entwicklungen bei der Rechtsstaatlichkeit, den Grundrechten und der Justiz wurden nicht angegangen (EC 29.5.2019). Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit langem bestehende Probleme wie der Missbrauch der Untersuchungshaft verschärft haben und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020).1.3.
- Der zwei Jahre andauernde Ausnahmezustand nach dem Putschversuch hat zu einer Erosion der Rechtsstaatlichkeit geführt (EP 13.3.2019; vergleiche PACE 24.1.2019). Die Situation in Hinblick auf die Justizverwaltung und die Unabhängigkeit der Justiz hat sich merkbar verschlechtert (CoE-CommDH 19.2.2020; vergleiche EC 29.5.2019, USDOS 11.3.2020). Negative Entwicklungen bei der Rechtsstaatlichkeit, den Grundrechten und der Justiz wurden nicht angegangen (EC 29.5.2019). Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit langem bestehende Probleme wie der Missbrauch der Untersuchungshaft verschärft haben und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). 1.3.
- Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015).1.3.
- Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vergleiche FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015). Den Militär-, Polizei- und Nachrichtendiensten fehlt es an ausreichender Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament. Das Sicherheitspersonal verfügt über einen umfassenden Rechtsschutz. Trotz glaubhafter Berichterstattung über schwerwiegende Anschuldigungen wegen Menschenrechtsverletzungen und den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte im Südosten ist die Erfolgsbilanz der gerichtlichen und administrativen Prüfung solcher Anschuldigungen nach wie vor schlecht. Die parlamentarische Aufsichtskommission für die Strafverfolgung blieb wirkungslos (EC 29.5.2019). 1.3.
- Die Türkei ist Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2010 ratifiziert (ÖB 10.2019). Die Zunahme von Vorwürfen über Folter, Misshandlung und grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen in den letzten vier Jahren hat die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich zurückgeworfen. Zu den Zielpersonen gehören Kurden, Linke und angebliche Anhänger von Fethullah Gülen. Die Staatsanwaltschaft führt keine adäquaten Untersuchungen zu solchen Anschuldigungen durch. Zudem herrscht eine weit verbreitete Kultur der Straflosigkeit für Mitglieder der Sicherheitskräfte und betroffene Beamte (HRW 14.1.2020). Solche Vorwürfe gab es seit Ende des offiziellen Besuchs des UN-Sonderberichterstatters zu Folter im Dezember 2016, u.a. angesichts der Behauptungen, dass eine große Anzahl von Personen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zur PKK zu haben, brutalen Verhörmethoden ausgesetzt sind, die darauf abzielen, erzwungene Geständnisse zu erwirken oder Häftlinge zu nötigen, andere zu belasten (OHCHR 27.2.2018; vgl. OHCHR 3.2018). Die Regierungsstellen haben keine ernsthaften Maßnahmen ergriffen, um diese Anschuldigungen zu untersuchen oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Stattdessen wurden Beschwerden bezüglich Folter von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die Notstandsverordnung (Art. 9 des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, die Beamte von einer strafrechtlichen Verantwortung für Handlungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand freispricht. Die Tatsache, dass die Behörden es versäumt haben, Folter und Misshandlung öffentlich zu verurteilen und das allgemeine Verbot eines solchen Missbrauchs in der täglichen Praxis durchzusetzen, fördert ein Klima der Straffreiheit, welches dieses Verbot und letztendlich die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergräbt (OHCHR 27.2.2018; vgl. EC 29.5.2019).Die Zunahme von Vorwürfen über Folter, Misshandlung und grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen in den letzten vier Jahren hat die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich zurückgeworfen. Zu den Zielpersonen gehören Kurden, Linke und angebliche Anhänger von Fethullah Gülen. Die Staatsanwaltschaft führt keine adäquaten Untersuchungen zu solchen Anschuldigungen durch. Zudem herrscht eine weit verbreitete Kultur der Straflosigkeit für Mitglieder der Sicherheitskräfte und betroffene Beamte (HRW 14.1.2020). Solche Vorwürfe gab es seit Ende des offiziellen Besuchs des UN-Sonderberichterstatters zu Folter im Dezember 2016, u.a. angesichts der Behauptungen, dass eine große Anzahl von Personen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zur PKK zu haben, brutalen Verhörmethoden ausgesetzt sind, die darauf abzielen, erzwungene Geständnisse zu erwirken oder Häftlinge zu nötigen, andere zu belasten (OHCHR 27.2.2018; vergleiche OHCHR 3.2018). Die Regierungsstellen haben keine ernsthaften Maßnahmen ergriffen, um diese Anschuldigungen zu untersuchen oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Stattdessen wurden Beschwerden bezüglich Folter von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die Notstandsverordnung (Artikel 9, des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, die Beamte von einer strafrechtlichen Verantwortung für Handlungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand freispricht. Die Tatsache, dass die Behörden es versäumt haben, Folter und Misshandlung öffentlich zu verurteilen und das allgemeine Verbot eines solchen Missbrauchs in der täglichen Praxis durchzusetzen, fördert ein Klima der Straffreiheit, welches dieses Verbot und letztendlich die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergräbt (OHCHR 27.2.2018; vergleiche EC 29.5.2019). Laut Menschenrechtsinstitutionen seien Fälle von Folterungen und rechtswidrigen Ermittlungsverfahren wieder häufiger geworden. Zudem mehrten sich Berichte über Entführungen von Personen und die Existenz informeller Anhaltezentren, in denen es auch zu Fällen von Folter komme. Vertreter des Europarates in Ankara konnten die Existenz solcher Anhaltezentren jedoch nicht bestätigen. Folter bleibt, insbesondere wegen der Abschaffung von Garantien im Zuge des Ausnahmezustands sowie wegen der Nichtdurchführung von effektiven Untersuchungen, in vielen Fällen straflos, wenngleich es vereinzelt Anklagen und Verurteilungen gibt. Von systematischer Anwendung der Folter kann nach Wissensstand der Österreichischen Botschaft Ankara dennoch nicht die Rede sein (ÖB 10.2019). Gemeinsame Recherchen des ZDF-Magazins Frontal 21 und acht internationaler Medien, koordiniert von dem gemeinnützigen Recherchezentrum Corrective, basierend auf Überwachungsvideos, internen Dokumenten, Augenzeugen und befragten Opfern, ergaben, dass ein Entführungsprogramm, bei dem der Geheimdienst MİT nach politischen Gegnern, meist Gülen-Anhängern, sucht, die dann in Geheimgefängnisse verschleppt - auch aus dem Ausland - und gefoltert werden, um etwa belastende Aussagen gegen Dritte zu erwirken (ZDF 11.12.2018; vgl. Correctiv 11.12.2018, Ha’aretz 11.12.2018). Laut einem Bericht der Tageszeitung Cumhuriyet soll eine Frau wegen Terrorismus inhaftiert worden sein. Die Frau behauptete bei einer Anhörung am 5.2.2019, dass sie sechs Monate lang in einem geheimen Zentrum in Ankara gefoltert wurde, welches vom türkischen Geheimdienst MİT betrieben wird (IPA 14.6.2019). Der Vorfall führte im März 2019 zu einer diesbezüglichen parlamentarischen Anfrage im Europaparlament an die Europäische Kommission (EP 11.3.2019).Gemeinsame Recherchen des ZDF-Magazins Frontal 21 und acht internationaler Medien, koordiniert von dem gemeinnützigen Recherchezentrum Corrective, basierend auf Überwachungsvideos, internen Dokumenten, Augenzeugen und befragten Opfern, ergaben, dass ein Entführungsprogramm, bei dem der Geheimdienst MİT nach politischen Gegnern, meist Gülen-Anhängern, sucht, die dann in Geheimgefängnisse verschleppt - auch aus dem Ausland - und gefoltert werden, um etwa belastende Aussagen gegen Dritte zu erwirken (ZDF 11.12.2018; vergleiche Correctiv 11.12.2018, Ha’aretz 11.12.2018). Laut einem Bericht der Tageszeitung Cumhuriyet soll eine Frau wegen Terrorismus inhaftiert worden sein. Die Frau behauptete bei einer Anhörung am 5.2.2019, dass sie sechs Monate lang in einem geheimen Zentrum in Ankara gefoltert wurde, welches vom türkischen Geheimdienst MİT betrieben wird (IPA 14.6.2019). Der Vorfall führte im März 2019 zu einer diesbezüglichen parlamentarischen Anfrage im Europaparlament an die Europäische Kommission (EP 11.3.2019). Während nach Angaben des türkischen Menschenrechtsverbandes (İHD) 2017 insgesamt 2.682 Menschen Folter und Misshandlungen laut Meldungen ausgesetzt waren (İHD 6.4.2018), stieg diese Zahl 2018 auf insgesamt 2.719 Personen. Hiervon gaben 1.149 Personen an, dass sie in Gefängnissen gefoltert und misshandelt wurden (İHD 16.4.2019). Berichte über Folter und Misshandlungen hielten auch 2019 an. So wurden infolge bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der PKK in Urfa beispielsweise 47 Personen verhaftet. Nach Angaben ihrer Rechtsbeistände und ausgehend von vorliegenden Fotografien wurden einige der erwachsenen Inhaftierten in der Gendarmerie-Wache von Bozova Yaylak in der Provinz Urfa von Angehörigen der Polizei gefoltert oder anderweitig misshandelt (AI 13.6.2019). Die Rechtsanwaltsvereinigung Ankara berichtete auf der Basis von Interviews mit einigen der 249 ehemaligen türkischen Diplomaten, die wegen Terroranschuldigungen im Zuge einer Razzia verhaftet wurden, dass diese gefoltert oder misshandelt wurden (ABA/HRD 26.5.2019; vgl. WE 3.6.2019). Die Anwaltsvereinigung Diyarbakır berichtete auf der Basis von Interviews mit Betroffenen, dass vermeintlich 20 Häftlinge in einer Justizvollzugsanstalt in Elazığ durch das Wachpersonal systematisch gefoltert wurden. Statt auf Beschwerden gegen das Wachpersonal Untersuchungen vorzunehmen, wurden gegen 40 Häftlinge Untersuchungen wegen Disziplinarverstöße eingeleitet (SCF 19.8.2019).Während nach Angaben des türkischen Menschenrechtsverbandes (İHD) 2017 insgesamt 2.682 Menschen Folter und Misshandlungen laut Meldungen ausgesetzt waren (İHD 6.4.2018), stieg diese Zahl 2018 auf insgesamt 2.719 Personen. Hiervon gaben 1.149 Personen an, dass sie in Gefängnissen gefoltert und misshandelt wurden (İHD 16.4.2019). Berichte über Folter und Misshandlungen hielten auch 2019 an. So wurden infolge bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der PKK in Urfa beispielsweise 47 Personen verhaftet. Nach Angaben ihrer Rechtsbeistände und ausgehend von vorliegenden Fotografien wurden einige der erwachsenen Inhaftierten in der Gendarmerie-Wache von Bozova Yaylak in der Provinz Urfa von Angehörigen der Polizei gefoltert oder anderweitig misshandelt (AI 13.6.2019). Die Rechtsanwaltsvereinigung Ankara berichtete auf der Basis von Interviews mit einigen der 249 ehemaligen türkischen Diplomaten, die wegen Terroranschuldigungen im Zuge einer Razzia verhaftet wurden, dass diese gefoltert oder misshandelt wurden (ABA/HRD 26.5.2019; vergleiche WE 3.6.2019). Die Anwaltsvereinigung Diyarbakır berichtete auf der Basis von Interviews mit Betroffenen, dass vermeintlich 20 Häftlinge in einer Justizvollzugsanstalt in Elazığ durch das Wachpersonal systematisch gefoltert wurden. Statt auf Beschwerden gegen das Wachpersonal Untersuchungen vorzunehmen, wurden gegen 40 Häftlinge Untersuchungen wegen Disziplinarverstöße eingeleitet (SCF 19.8.2019). 1.3.
- Nach zwei Jahren der rapiden Verschlechterung der Menschenrechtslage endete der Ausnahmezustand am 18.7.
- Dies ging jedoch nicht mit konkreten Schritten zur Verbesserung der Menschenrechte im Land einher. Stattdessen bleiben viele der während des Ausnahmezustands eingeführten Maßnahmen bis heute in Kraft. Diese haben nach wie vor tiefgreifende und verheerende Auswirkungen auf die türkischen Bürger (EC 29.5.2019). Die Behörden haben verschiedene gesellschaftliche Gruppen auf der Grundlage unterschiedlicher rechtlicher Bestimmungen im Visier, um gegen abweichende Meinungen vorzugehen und ein Klima der Angst aufrechtzuerhalten. So wurde gegen Menschenrechtsanwälte und Gewerkschaftsvertreter in aufeinander folgenden Verhaftungswellen vorgegangen (AI 1.2.2019). Zwar umfasst der Rechtsrahmen allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, dieser muss aber noch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bzgl. Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte in Einklang gebracht werden. In den Bereichen Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit sowie Verfahrens- und Eigentumsrechten gab es weiterhin schwere Rückschritte (EC 29.5.2019; vgl. EP 13.3.2019). Einschränkungen der Tätigkeit von Journalisten, Akademikern, Menschenrechtsverteidigern und kritischen Stimmen auf breiter Ebene wirken sich negativ auf die Ausübung dieser Freiheiten aus und führen zu Selbstzensur. Die Durchsetzung der Rechte wird durch die Zersplitterung und eingeschränkte Unabhängigkeit der öffentlichen Einrichtungen, die für den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zuständig sind, und das Fehlen einer unabhängigen Justiz behindert (EC 29.5.2019).Zwar umfasst der Rechtsrahmen allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, dieser muss aber noch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bzgl. Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte in Einklang gebracht werden. In den Bereichen Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit sowie Verfahrens- und Eigentumsrechten gab es weiterhin schwere Rückschritte (EC 29.5.2019; vergleiche EP 13.3.2019). Einschränkungen der Tätigkeit von Journalisten, Akademikern, Menschenrechtsverteidigern und kritischen Stimmen auf breiter Ebene wirken sich negativ auf die Ausübung dieser Freiheiten aus und führen zu Selbstzensur. Die Durchsetzung der Rechte wird durch die Zersplitterung und eingeschränkte Unabhängigkeit der öffentlichen Einrichtungen, die für den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zuständig sind, und das Fehlen einer unabhängigen Justiz behindert (EC 29.5.2019).
der Verfassung besitzt jede Person mit seiner Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können
Art. 13
der Verfassung nur durch Gesetz und mit der Maßgabe eingeschränkt werden, dass ihr Wesenskern unberührt bleibt. Die Beschränkungen dürfen nicht gegen Wortlaut und Geist der Verfassung, die Notwendigkeiten einer demokratischen Gesellschaftsordnung und der laizistischen Republik sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Diesen Grundsätzen steht der Kampf gegen den Terrorismus als zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte gegenüber (ÖB 10.2019).
der Verfassung besitzt jede Person mit seiner Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können
Artikel 13
, der Verfassung nur durch Gesetz und mit der Maßgabe eingeschränkt werden, dass ihr Wesenskern unberührt bleibt. Die Beschränkungen dürfen nicht gegen Wortlaut und Geist der Verfassung, die Notwendigkeiten einer demokratischen Gesellschaftsordnung und der laizistischen Republik sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Diesen Grundsätzen steht der Kampf gegen den Terrorismus als zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte gegenüber (ÖB 10.2019). Die Türkei hat eine weit gefasste Definition von Terrorismus, die auch Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und die innere und äußere Sicherheit des Staates umfasst, die die Regierung regelmäßig einsetzt, um die legitime Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu kriminalisieren (USDOS 1.11.2019; vgl. ÖB 10.2019). Dieser Terrorismusbegriff ist mit dem Grundrechtsschutz unvereinbar (ÖB 10.2019). Das Europaparlament sieht die Antiterrormaßnahmen als Missbrauch zur Legitimation der Verstöße gegen die Menschenrechte und fordert die Türkei nachdrücklich auf, bei ihren Antiterrormaßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und ihre Rechtsvorschriften zur Terrorbekämpfung an die internationalen Menschenrechtsnormen anzupassen (EP 13.3.2019). Die missbräuchliche Verwendung von Terrorismusvorwürfen in großem Umfang hält an. Neben tausenden Personen, gegen die wegen Terrorismusvorwürfen ermittelt, da sie vermeintlich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung stehen (siehe Kapitel 2.
- Gülen- oder Hizmet-Bewegung) befinden sich schätzungsweise 8.500 Personen - darunter gewählte Politiker und Journalisten - wegen angeblicher Verbindungen zur verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK/KCK) entweder in Untersuchungshaft oder nach einer Verurteilung in Haft. Gegen viele weitere läuft der Prozess. Sie befinden sich jedoch auf freiem Fuß (HRW 14.1.2020).Die Türkei hat eine weit gefasste Definition von Terrorismus, die auch Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und die innere und äußere Sicherheit des Staates umfasst, die die Regierung regelmäßig einsetzt, um die legitime Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu kriminalisieren (USDOS 1.11.2019; vergleiche ÖB 10.2019). Dieser Terrorismusbegriff ist mit dem Grundrechtsschutz unvereinbar (ÖB 10.2019). Das Europaparlament sieht die Antiterrormaßnahmen als Missbrauch zur Legitimation der Verstöße gegen die Menschenrechte und fordert die Türkei nachdrücklich auf, bei ihren Antiterrormaßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und ihre Rechtsvorschriften zur Terrorbekämpfung an die internationalen Menschenrechtsnormen anzupassen (EP 13.3.2019). Die missbräuchliche Verwendung von Terrorismusvorwürfen in großem Umfang hält an. Neben tausenden Personen, gegen die wegen Terrorismusvorwürfen ermittelt, da sie vermeintlich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung stehen (siehe Kapitel 2.
- Gülen- oder Hizmet-Bewegung) befinden sich schätzungsweise 8.500 Personen - darunter gewählte Politiker und Journalisten - wegen angeblicher Verbindungen zur verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK/KCK) entweder in Untersuchungshaft oder nach einer Verurteilung in Haft. Gegen viele weitere läuft der Prozess. Sie befinden sich jedoch auf freiem Fuß (HRW 14.1.2020). Der EGMR spielt im Land eine besonders wichtige Rolle. Mit der Einführung der Individualbeschwerde seit September 2012 beruft sich das Verfassungsgericht noch häufiger auf die EMRK. Im Zuge des massenhaften strafrechtlichen Vorgehens gegen mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung kam es zu einer deutlichen Zunahme der Individualbeschwerden beim EGMR, die jedoch in der Regel am Erfordernis der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung scheitern (AA 14.6.2019). Im Jahr 2018 stellte der EGMR Verstöße gegen die EMRK in 142 Fällen (von 146) fest, die sich hauptsächlich auf das Recht auf ein faires Verfahren
(41), die Meinungsfreiheit
(40), das Recht auf Freiheit und Sicherheit
(29), die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(11), unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
(11)und das Verbot von Folter
(10)bezogen (EC 29.5.2019; vgl. ECHR 1.2019a). Im Berichtszeitraum 2018 wurden vom EGMR 6.717 neue Anträge registriert (ECHR 1.2019b; vgl. EC 29.5.2019). Auf dem Höhepunkt 2017 waren es 25.978 (ECHR 1.2019b). Im Rahmen des verstärkten Überwachungsverfahrens gibt es derzeit 410 Verfahren gegen die Türkei (EC 29.5.2019). Mit Stand 31.10.2019 waren 8.700 Verfahren aus der Türkei, das waren 14,5% aller Fälle, am EGMR anhängig (ECHR 12.11.2019).Der EGMR spielt im Land eine besonders wichtige Rolle. Mit der Einführung der Individualbeschwerde seit September 2012 beruft sich das Verfassungsgericht noch häufiger auf die EMRK. Im Zuge des massenhaften strafrechtlichen Vorgehens gegen mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung kam es zu einer deutlichen Zunahme der Individualbeschwerden beim EGMR, die jedoch in der Regel am Erfordernis der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung scheitern (AA 14.6.2019). Im Jahr 2018 stellte der EGMR Verstöße gegen die EMRK in 142 Fällen (von 146) fest, die sich hauptsächlich auf das Recht auf ein faires Verfahren
(41), die Meinungsfreiheit
(40), das Recht auf Freiheit und Sicherheit
(29), die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(11), unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
(11)und das Verbot von Folter
(10)bezogen (EC 29.5.2019; vergleiche ECHR 1.2019a). Im Berichtszeitraum 2018 wurden vom EGMR 6.717 neue Anträge registriert (ECHR 1.2019b; vergleiche EC 29.5.2019). Auf dem Höhepunkt 2017 waren es 25.978 (ECHR 1.2019b). Im Rahmen des verstärkten Überwachungsverfahrens gibt es derzeit 410 Verfahren gegen die Türkei (EC 29.5.2019). Mit Stand 31.10.2019 waren 8.700 Verfahren aus der Türkei, das waren 14,5% aller Fälle, am EGMR anhängig (ECHR 12.11.2019). 1.3.
- Schwere Rückschritte hinsichtlich der Meinungsfreiheit setzten sich fort. Die restriktiven Maßnahmen, die während und nach dem Ausnahmezustand ergriffen wurden, waren in ihrer Umsetzung unverhältnismäßig und haben viele Stimmen der Opposition in den Medien, der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft negativ beeinflusst. Die Ausübung der Meinungsfreiheit wird erheblich behindert (EC 29.5.2019). Die türkische Rechtsordnung schränkt die Presse- und Meinungsfreiheit durch zahlreiche Bestimmungen der Straf- und Anti-Terrorgesetze ein. Die Situation hinsichtlich der Pressefreiheit ist geprägt von einer systematischen, organisierten Kampagne zur Schikanierung von Journalisten und Medien unter dem Vorwand des Kampfes gegen den Terrorismus (PACE 3.1.2020). Kritisch bleiben nach wie vor die unspezifische Terrorismusdefinition und ihre Anwendung durch die Gerichte (AA 14.6.2019). Die Rechtsvorschriften, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und dem Kampf gegen den Terrorismus sowie deren Umsetzung, weichen von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ab. Das Land ist hierbei bei weitem der häufigste Täter bei Urteilen des EGMR gegen den türkischen Staat in Fällen von Vergehen gegen die Meinungsfreiheit (PACE 3.1.2020). Strafverfahren gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Anwälte, Schriftsteller und Social-Media-Nutzer halten an. Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, um den Schaden zu beheben, der durch die Schließung zahlreicher Medien oder die Ernennung von Treuhändern durch die Regierung zu deren Verwaltung entstanden ist. Über 160 Journalisten befinden sich weiterhin im Gefängnis (EC 29.5.2019; vgl. Article 19 et al. 2.2019).1.3.
- Schwere Rückschritte hinsichtlich der Meinungsfreiheit setzten sich fort. Die restriktiven Maßnahmen, die während und nach dem Ausnahmezustand ergriffen wurden, waren in ihrer Umsetzung unverhältnismäßig und haben viele Stimmen der Opposition in den Medien, der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft negativ beeinflusst. Die Ausübung der Meinungsfreiheit wird erheblich behindert (EC 29.5.2019). Die türkische Rechtsordnung schränkt die Presse- und Meinungsfreiheit durch zahlreiche Bestimmungen der Straf- und Anti-Terrorgesetze ein. Die Situation hinsichtlich der Pressefreiheit ist geprägt von einer systematischen, organisierten Kampagne zur Schikanierung von Journalisten und Medien unter dem Vorwand des Kampfes gegen den Terrorismus (PACE 3.1.2020). Kritisch bleiben nach wie vor die unspezifische Terrorismusdefinition und ihre Anwendung durch die Gerichte (AA 14.6.2019). Die Rechtsvorschriften, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und dem Kampf gegen den Terrorismus sowie deren Umsetzung, weichen von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ab. Das Land ist hierbei bei weitem der häufigste Täter bei Urteilen des EGMR gegen den türkischen Staat in Fällen von Vergehen gegen die Meinungsfreiheit (PACE 3.1.2020). Strafverfahren gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Anwälte, Schriftsteller und Social-Media-Nutzer halten an. Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, um den Schaden zu beheben, der durch die Schließung zahlreicher Medien oder die Ernennung von Treuhändern durch die Regierung zu deren Verwaltung entstanden ist. Über 160 Journalisten befinden sich weiterhin im Gefängnis (EC 29.5.2019; vergleiche Article 19 et al. 2.2019). Trotz Aufhebung des Ausnahmezustandes im Juli 2018 wurde ein Großteil der Bestimmungen der Notstandsverordnungen in den später verabschiedeten neuen Gesetzen beibehalten. Durch diese Gesetzesänderungen erhielt die türkische Exekutive einen nahezu unbegrenzten Ermessensspielraum, der es ihr ermöglichte, radikale Maßnahmen, insbesondere gegen die Medien, zu ergreifen (PACE 3.1.2020). Die Sperrung und Löschung von Online-Inhalten ohne Gerichtsbeschluss aus unterschiedlichen Gründen, basierend auf dem Internetgesetz und den allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen, halten an. Die gerichtliche Kontrolle von Anträgen im Zusammenhang mit Content-Verweigerungen oder der Blockierung von Inhalten aufgrund von Einzelentscheidungen von Friedensrichtern ist aufgrund der Struktur dieser Gerichte bedenklich. Schätzungsweise 170.000 Webseiten sind angeblich verboten (EC 29.5.2019). Beträchtliche Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind sowohl im Verfassungsrecht als auch in gesetzlichen Bestimmungen zu finden und betreffen u.a. das Andenken an den Staatsgründer Atatürk, das Ansehen der staatlichen Institutionen, einschließlich des Militärs, und die Einheit des Staates. Der im umstrittenen Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuchs (Beleidigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik sowie der Institutionen und Organe des Staates) normierte Tatbestand führt zu zahlreichen Verurteilungen vor allem von Personen, die in friedlicher Weise ihre Meinung insbesondere zur armenischen und zur kurdischen Frage oder zur Rolle des Militärs äußern. Nach der Novellierung dieser Bestimmung im Frühjahr 2008 waren Verfahren wegen „Beleidigung des Türkentums“ seltener geworden, erleben aber seit dem Putschversuch von 2016 eine Renaissance, als in verstärktem Maße ein breites Spektrum an Meinungen als Terrorpropaganda kategorisiert und unter Strafe gestellt wird (ÖB 10.2019).Beträchtliche Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind sowohl im Verfassungsrecht als auch in gesetzlichen Bestimmungen zu finden und betreffen u.a. das Andenken an den Staatsgründer Atatürk, das Ansehen der staatlichen Institutionen, einschließlich des Militärs, und die Einheit des Staates. Der im umstrittenen Artikel 301, des türkischen Strafgesetzbuchs (Beleidigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik sowie der Institutionen und Organe des Staates) normierte Tatbestand führt zu zahlreichen Verurteilungen vor allem von Personen, die in friedlicher Weise ihre Meinung insbesondere zur armenischen und zur kurdischen Frage oder zur Rolle des Militärs äußern. Nach der Novellierung dieser Bestimmung im Frühjahr 2008 waren Verfahren wegen „Beleidigung des Türkentums“ seltener geworden, erleben aber seit dem Putschversuch von 2016 eine Renaissance, als in verstärktem Maße ein breites Spektrum an Meinungen als Terrorpropaganda kategorisiert und unter Strafe gestellt wird (ÖB 10.2019). Beweise zur Rechtfertigung von Untersuchungshaft und terroristischer Anschuldigungen bestehen in erster Linie aus Produkten journalistischer Arbeit, einschließlich veröffentlichter Artikel und Fotos, Kontakten zu Quellen und Social Media-Posts (IPI 18.11.2019). Die Meinungsfreiheit steht laut Parlamentarischer Versammlung des Europarates (PACE) vor dauerhaften Herausforderungen, insbesondere durch das Anti-Terror-Gesetz und dessen breite Auslegung sowie durch die Artikel 299 (Beleidigung des Präsidenten der Republik) und 301 des Strafgesetzbuches (PACE 24.1.2019). Einerseits kann etwa auch öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen. Andererseits ist die „Beleidigung des Türkentums“
Art. 301t
StGB strafbar und kann von jedem Staatsbürger zur Anzeige gebracht werden, der Meinungs- oder Medienäußerungen für eine Verunglimpfung der nationalen Ehre hält (AA 14.6.2019). Im Laufe des Jahres 2019 leitete die Regierung Ermittlungen gegen Tausende von Personen, darunter Politiker, Journalisten und Minderjährige, ein, weil sie den Staatspräsidenten, den Gründer der türkischen Republik, Mustafa Kemal Atatürk, oder staatliche Institutionen beleidigt hatten (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 10.2019). Laut Statistiken von türkischen Menschenrechtsorganisationen leitete die Regierung in den ersten elf Monaten des Jahres 2019 gegen mehr als 36.000 Personen Untersuchungen und gegen mehr als 6.000 Personen Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten oder des Staates ein (USDOS 11.3.2020).Die Meinungsfreiheit steht laut Parlamentarischer Versammlung des Europarates (PACE) vor dauerhaften Herausforderungen, insbesondere durch das Anti-Terror-Gesetz und dessen breite Auslegung sowie durch die Artikel 299 (Beleidigung des Präsidenten der Republik) und 301 des Strafgesetzbuches (PACE 24.1.2019). Einerseits kann etwa auch öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen. Andererseits ist die „Beleidigung des Türkentums“
Artikel 301, t
StGB strafbar und kann von jedem Staatsbürger zur Anzeige gebracht werden, der Meinungs- oder Medienäußerungen für eine Verunglimpfung der nationalen Ehre hält (AA 14.6.2019). Im Laufe des Jahres 2019 leitete die Regierung Ermittlungen gegen Tausende von Personen, darunter Politiker, Journalisten und Minderjährige, ein, weil sie den Staatspräsidenten, den Gründer der türkischen Republik, Mustafa Kemal Atatürk, oder staatliche Institutionen beleidigt hatten (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 10.2019). Laut Statistiken von türkischen Menschenrechtsorganisationen leitete die Regierung in den ersten elf Monaten des Jahres 2019 gegen mehr als 36.000 Personen Untersuchungen und gegen mehr als 6.000 Personen Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten oder des Staates ein (USDOS 11.3.2020). Betroffenen Politikern bietet auch deren allfällige parlamentarische Immunität keinen wirksamen Schutz mehr. Die Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit wird durch Bestimmungen zum Schutz der nationalen Sicherheit und zum Schutz gegen den Terrorismus sowie deren Implementierung erheblich erschwert. Ebenso haben Anklagen und Verurteilungen wegen Art. 299 stark zugenommen (ÖB 10.2019).Betroffenen Politikern bietet auch deren allfällige parlamentarische Immunität keinen wirksamen Schutz mehr. Die Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit wird durch Bestimmungen zum Schutz der nationalen Sicherheit und zum Schutz gegen den Terrorismus sowie deren Implementierung erheblich erschwert. Ebenso haben Anklagen und Verurteilungen wegen Artikel 299, stark zugenommen (ÖB 10.2019). Am
- Oktober 2019 veröffentlichte die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul eine Erklärung, die kritische Nachrichten und Kommentare zu den militärischen Operationen der Türkei in Nordsyrien verbietet. In der Erklärung heißt es, dass Personen, die "den sozialen Frieden der Republik Türkei, den inneren Frieden, die Einheit und die Sicherheit" durch "jegliche Art von suggestiver Nachricht, schriftlicher oder bildlicher Veröffentlichung bzw. Ausstrahlung" neben "operativen sozialen Medienberichten" ins Visier nehmen, nach dem türkischen Strafgesetz und dem Antiterrorismusgesetz strafrechtlich verfolgt werden. In diesem Zusammenhang hat die Polizei zwei Journalisten verhaftet. Beide Journalisten wurden auf Bewährung freigelassen, erhielten aber ein Ausreiseverbot (PACE 3.1.2020). Nach Angaben des türkischen Innenministeriums übermittelten die Behörden 2018 mehr als 7.000 Social-Media-Konten an die Justizbehörden wegen angeblicher terroristischer Propaganda (USDOS 1.11.2019). Nach Angaben der Generaldirektion Sicherheit (Polizei) wurden im Jahr 2018 110.000 Social Media Accounts untersucht, 7.109 der Nutzer wurden festgenommen und 2.754 ins Gefängnis gesteckt. Rund 2.828 wurden mit Einschränkungen, d.h. unter gerichtlicher Aufsicht, entlassen (IOHR 2019). Einzelpersonen können den Staat oder die Regierung in vielen Fällen nicht öffentlich kritisieren, ohne das Risiko von zivil- oder strafrechtlichen Verfahren oder Ermittlungen einzugehen. Die Regierung schränkt die Meinungsfreiheit von Einzelpersonen ein, die für bestimmte religiöse, politische oder kulturelle Standpunkte Sympathien haben. Manchmal riskieren Personen, die zu sensiblen Themen oder in einer gegenüber der Regierung kritischen Weise schreiben oder sprechen, eine behördliche Untersuchung (USDOS 11.3.2020). Nach der Eliminierung von Dutzenden von Medien und der Übernahme der größten Mediengruppe der Türkei (Doğan-Gruppe) durch ein regierungsfreundliches Konglomerat (Demirören-Holding) gehen die Behörden gegen das vor, was vom Pluralismus noch übrig ist - eine Handvoll kritischer Medien (RSF 2019; vgl. Presse 22.3.2018). Die wichtigsten Printmedien und Fernsehsender werden weitgehend von staatlichen Holdinggesellschaften kontrolliert, die wiederum unter massivem Einfluss der regierenden AKP stehen (USDOS 11.3.2020). Die Mainstream-Medien, insbesondere die Fernsehsender, spiegeln die Positionen der Regierung bzw. des Präsidenten wider (FH 4.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Obwohl einige unabhängige Zeitungen und Webseiten weiterhin bestehen, stehen sie unter enormem politischen Druck und werden häufig strafrechtlich verfolgt (FH 4.3.2020). Selbstzensur ist weit verbreitet aus Angst, dass die Kritik an der Regierung zu Vergeltungsmaßnahmen führen könnte (USDOS 11.3.2020).Nach der Eliminierung von Dutzenden von Medien und der Übernahme der größten Mediengruppe der Türkei (Doğan-Gruppe) durch ein regierungsfreundliches Konglomerat (Demirören-Holding) gehen die Behörden gegen das vor, was vom Pluralismus noch übrig ist - eine Handvoll kritischer Medien (RSF 2019; vergleiche Presse 22.3.2018). Die wichtigsten Printmedien und Fernsehsender werden weitgehend von staatlichen Holdinggesellschaften kontrolliert, die wiederum unter massivem Einfluss der regierenden AKP stehen (USDOS 11.3.2020). Die Mainstream-Medien, insbesondere die Fernsehsender, spiegeln die Positionen der Regierung bzw. des Präsidenten wider (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Obwohl einige unabhängige Zeitungen und Webseiten weiterhin bestehen, stehen sie unter enormem politischen Druck und werden häufig strafrechtlich verfolgt (FH 4.3.2020). Selbstzensur ist weit verbreitet aus Angst, dass die Kritik an der Regierung zu Vergeltungsmaßnahmen führen könnte (USDOS 11.3.2020). Journalisten sitzen mitunter mehr als ein Jahr bis zum Prozessbeginn im Gefängnis. Lange Gefängnisstrafen werden zur neuen Norm. In einigen Fällen werden Journalisten zu lebenslanger Haft ohne die Möglichkeit einer Begnadigung verurteilt. Inhaftierten Journalisten und geschlossenen Medien wird jeder wirksame Rechtsweg verwehrt. Die Türkei verblieb im World Press Freedom Index 2019 [
- Rang = bester Rang] auf Platz 157 von 180 Ländern (RSF 2019). Rund 120 Journalisten und Medienmitarbeiter befinden sich in Untersuchungshaft oder verbüßen Strafen wegen z.B. "Verbreitung terroristischer Propaganda" oder "Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation". Hunderte weitere stehen, ohne sich in Untersuchungshaft zu befinden, vor Gericht. Journalisten, die für kurdische Medien in der Türkei arbeiten, werden weiterhin unverhältnismäßig stark ins Visier genommen. Eine kritische Berichterstattung aus dem Südosten des Landes ist stark eingeschränkt (HRW 14.1.2020). Anlässlich der Corona-Krise hat die Regierung versucht die öffentliche Debatte über das Virus zu kontrollieren. Dies ging so weit, dass Personen wegen kritischer, laut Regierung "grundloser und provokativer" Beiträge in den sozialen Medien verhaftet wurden (Al Monitor 24.3.2020). Laut Innenminister Süleyman Soylu sind fast 2.000 Social-Media-Konten identifiziert worden (Stand 25.3.2020), die provokante Beiträge über den Ausbruch gemacht hätten, was zur Festnahme von 410 Personen geführt hat, die versucht hätten, Unruhe zu stiften (Reuters 25.3.2020). Zuvor hat die Oberstaatsanwaltschaft Istanbul Untersuchungen und Gerichtsverfahren gegen 29 Personen eingeleitet, die in den sozialen Medien Zweifel an den Maßnahmen der Regierung äußerten und somit laut der Staatsanwaltschaft „Angst und Panik“ verbreiteten (FNS 16.3.2020). 1.3.
- Das Sicherheitsgesetz vom 23.5.2015 klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuerwerkskörper als Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren Besitz im Rahmen einer Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teilweise oder zur Gänze vermummen. Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern für die Zurschaustellung von Emblemen, Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen (HDN 27.3.2015). Teilweise oder gänzlich vermummte Teilnehmer von Demonstrationen, die in einen „Propagandamarsch“ für terroristische Organisationen münden, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden (Anadolu 27.3.2015). Das Gesetz erlaubt es der Polizei, gefärbtes Wasser in Wasserkanonen zu verwenden, um Demonstranten für eine spätere Identifizierung und Verfolgung zu markieren. Das Gesetz erlaubt es der Polizei auch, Personen ohne Genehmigung eines Staatsanwalts in Haft zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie eine Bedrohung für sich selbst oder die öffentliche Ordnung darstellen. Überdies gibt das Antiterrorgesetz den Gouverneuren verstärkte Befugnisse zum Verbot von Demonstrationen, ein Verbot, das einige Gouverneure im Laufe des Jahres 2019 im breiten Umfang erlassen haben (USDOS 11.3.2020). 1.3.
- Ein Teil der politischen Opposition kann sich nicht mehr frei und unbehelligt am politischen Prozess beteiligen. Zehn ehemalige Abgeordnete der links-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) befinden sich in Untersuchungshaft oder sind rechtskräftig zu Haftstrafen verurteilt, darunter die ehemaligen Ko-Vorsitzenden Figen Yüksekdağ und Selahattin Demirtaş. Den HDP-Abgeordneten wird meistens Unterstützung oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation (PKK) vorgeworfen. Damit droht ihnen im Falle von Verurteilungen neben den langen Haftstrafen auch ein fünfjähriges Politikverbot. Auch auf lokaler Ebene versucht die Regierung, den Einfluss der HDP bzw. ihrer Schwesterpartei, der Demokratischen Partei der Regionen (DBP) zu verringern. Im Zuge der Notstandsdekrete sind bis Ende 2017 insgesamt über 90 gewählte Gemeindeverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, vereinzelt Gülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden (AA 14.6.2019; vgl. PACE 24.1.2019, TM 3.9.2019, DS 4.9.2019). Dies verstößt gegen die Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung und beeinträchtigt ernsthaft das Funktionieren der lokalen Demokratie, insbesondere im Südosten der Türkei (PACE 24.1.2019). Zusätzlich zur Verfolgung von HDP-Politikern wegen Terrorismus hat die Regierung Strafverfolgungsbehörden eingesetzt, um gegen die größte Oppositionspartei des Landes, die Republikanische Volkspartei (CHP), vorzugehen (FH 4.3.2020). So wurde Canan Kaftancıoğlu, die Vorsitzende der CHP in Istanbul, im September 2019 zu einer Gefängnisstrafe von fast zehn Jahren verurteilt, nachdem sie wegen Beleidigung des Präsidenten und Verbreitung terroristischer Propaganda angeklagt worden war. Das Berufungsverfahren steht noch aus (FH 4.3.2020).1.3.
- Ein Teil der politischen Opposition kann sich nicht mehr frei und unbehelligt am politischen Prozess beteiligen. Zehn ehemalige Abgeordnete der links-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) befinden sich in Untersuchungshaft oder sind rechtskräftig zu Haftstrafen verurteilt, darunter die ehemaligen Ko-Vorsitzenden Figen Yüksekdağ und Selahattin Demirtaş. Den HDP-Abgeordneten wird meistens Unterstützung oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation (PKK) vorgeworfen. Damit droht ihnen im Falle von Verurteilungen neben den langen Haftstrafen auch ein fünfjähriges Politikverbot. Auch auf lokaler Ebene versucht die Regierung, den Einfluss der HDP bzw. ihrer Schwesterpartei, der Demokratischen Partei der Regionen (DBP) zu verringern. Im Zuge der Notstandsdekrete sind bis Ende 2017 insgesamt über 90 gewählte Gemeindeverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, vereinzelt Gülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden (AA 14.6.2019; vergleiche PACE 24.1.2019, TM 3.9.2019, DS 4.9.2019). Dies verstößt gegen die Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung und beeinträchtigt ernsthaft das Funktionieren der lokalen Demokratie, insbesondere im Südosten der Türkei (PACE 24.1.2019). Zusätzlich zur Verfolgung von HDP-Politikern wegen Terrorismus hat die Regierung Strafverfolgungsbehörden eingesetzt, um gegen die größte Oppositionspartei des Landes, die Republikanische Volkspartei (CHP), vorzugehen (FH 4.3.2020). So wurde Canan Kaftancıoğlu, die Vorsitzende der CHP in Istanbul, im September 2019 zu einer Gefängnisstrafe von fast zehn Jahren verurteilt, nachdem sie wegen Beleidigung des Präsidenten und Verbreitung terroristischer Propaganda angeklagt worden war. Das Berufungsverfahren steht noch aus (FH 4.3.2020). Bei den Lokalwahlen am 31.3.2019 sind einige abgesetzte Bürgermeister wiedergewählt worden. Allerdings verweigerten die lokalen Wahlräte einer Reihe von Wahlsiegern der HDP die Ernennung zum Bürgermeister und ernannten stattdessen die zweitplatzierten Kandidaten (meist: AKP). Begründet wurde die Maßnahme damit, dass die betroffenen HDP-Politiker zuvor per Dekret aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden waren. Dennoch hatte sie der Wahlrat zur Wahl zuvor zugelassen (AA 14.6.2019; vgl. HDP 18.11.2019). Nebst den sechs siegreichen HDP-Bürgermeisterkandidaten wurde 88 gewählten Gemeinderatsmitgliedern der HDP vom Innenministerium die Akkreditierung verweigert, angeblich wegen anhängiger strafrechtlicher Ermittlungen (HDP 18.11.2019).Bei den Lokalwahlen am 31.3.2019 sind einige abgesetzte Bürgermeister wiedergewählt worden. Allerdings verweigerten die lokalen Wahlräte einer Reihe von Wahlsiegern der HDP die Ernennung zum Bürgermeister und ernannten stattdessen die zweitplatzierten Kandidaten (meist: AKP). Begründet wurde die Maßnahme damit, dass die betroffenen HDP-Politiker zuvor per Dekret aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden waren. Dennoch hatte sie der Wahlrat zur Wahl zuvor zugelassen (AA 14.6.2019; vergleiche HDP 18.11.2019). Nebst den sechs siegreichen HDP-Bürgermeisterkandidaten wurde 88 gewählten Gemeinderatsmitgliedern der HDP vom Innenministerium die Akkreditierung verweigert, angeblich wegen anhängiger strafrechtlicher Ermittlungen (HDP 18.11.2019). Der permanente Druck auf die HDP beschränkt sich nicht auf Strafverfolgung und Inhaftierung. Die Partei, ihre Funktionäre und Mitglieder sind einer systematischen Kampagne der Verleumdung und des Hasses ausgesetzt. Sie werden als Terroristen, Verräter und Spielfiguren ausländischer Regierungen dargestellt (SCF 1.2018). Der Führung der HDP/DBP wird regierungsseitig vorgeworfen, enge Verbindungen zur PKK zu pflegen. Nach Einschätzung der HDP befinden sich aktuell rund 6.000 Parteifunktionäre und - mitglieder (inklusive DBP) in Haft (AA 14.6.2019). Das harte Vorgehen der letzten Jahre hat die HDP gelähmt, zumal sich die restriktiven Maßnahmen auf lokale HDP-Niederlassungen, kommunale Behörden, Medien sowie NGOs, die mit ihnen sympathisieren, ausgeweitet haben (ICG 13.6.2018). Während des polarisierenden Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Juni 2018 bezeichnete der amtierende Staatspräsident Erdoğan immer wieder andere Kandidaten und Parteien als Unterstützer des Terrorismus. Während der Kampagne kam es zu einer Reihe von Zwischenfällen, die teilweise gewalttätig waren. Eine beträchtliche Anzahl von Übergriffen auf Partei- und Wahlkampfeinrichtungen betraf vor allem die pro-kurdische HDP, aber auch die Republikanische Volkspartei (CHP), Saadet-Partei und die İYİ-Partei, alles Oppositionsparteien (OSCE/ODIHR 25.6.2018). Die HDP-Bürgermeister von Diyarbakır, Mardin und Van im Südosten der Türkei, die bei den Lokalwahlen im März 2019 gewählt worden sind, wurden am 19.8.2019 ihrer Ämter enthoben. Gegen die drei Bürgermeister wird wegen der Verbreitung von Terrorpropaganda und der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ermittelt (ZO 19.8.2019; vgl. DW 20.8.2019). Innenminister Süleyman Soylu beschuldigte die Bürgermeister, die Gemeinden in eine vom Rest des Landes getrennte Verwaltungsstruktur umwandeln zu wollen und ehemalige Gemeindeangestellte wieder zu beschäftigen, die aufgrund ihres Engagements, ihrer Zugehörigkeit und ihrer Beziehung zu einer terroristischen Vereinigung vormals bereits aus ihren Ämtern entfernt worden waren (HDN 20.8.2019). Die entlassenen Bürgermeister wurden alle durch staatlich ernannte Treuhänder ersetzt (MEE 19.8.2019). Die Entlassung der Bürgermeister hat Kritik seitens der EU und des Europarates ausgelöst, da ihre Entlassung die Ergebnisse der Wahlen vom
- März infrage stellt (Ahval 20.8.2019; vgl. CoE 20.8.2019, EU 19.8.2019). Zudem wurde die Absetzung der kurdischen Ortsvorsteher von einer großangelegten Polizeirazzia gegen HDP-Mitglieder in den drei besagten und 26 weiteren Provinzen begleitet, bei der mindestens 418 Personen festgenommen wurden (FR 21.8.2019). Seit den Wahlen im März 2019 sind über ein Dutzend Bürgermeister der HDP wegen Unterstützung der verbotenen PKK verhaftet und durch Regierungstreuhänder ersetzt worden, mehrfach in Zusammenhang mit der Kritik der HDP-Amtsinhaber an der Invasion türkischer Truppen im Norden Syriens (AM 24.10.2019; vgl. Bianet 8.11.2019). Im März 2020 haben die türkischen Behörden acht weitere Bürgermeister der Oppositionspartei HDP in der Südosttürkei wegen Terrorvorwürfen abgesetzt. Betroffen waren Bezirke der Provinzen Batman, Diyarbakır, Bitlis, Siirt und Iğdir. Nach Angaben der HDP sind seit den Kommunalwahlen im März 2019 somit 32 HDP-Bürgermeister ihres Amtes enthoben worden (ZO 24.3.2020). Somit sind nur noch in 22 von ursprünglich 65 Gemeinden gewählte HDP- Bürgermeister im Amt (FNS 31.3.2020). Das anhaltende Vorgehen gegen gewählte Vertreter der HDP hat zu Diskussionen innerhalb der Partei und Anhängerschaft geführt, ob man sich sowohl aus dem Parlament als auch aus den lokalen Vertretungsorganen zurückziehen sollte (AM 24.11.2019; vgl. Duvar 20.11.2019, Reuters 20.11.2019).Die HDP-Bürgermeister von Diyarbakır, Mardin und Van im Südosten der Türkei, die bei den Lokalwahlen im März 2019 gewählt worden sind, wurden am 19.8.2019 ihrer Ämter enthoben. Gegen die drei Bürgermeister wird wegen der Verbreitung von Terrorpropaganda und der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ermittelt (ZO 19.8.2019; vergleiche DW 20.8.2019). Innenminister Süleyman Soylu beschuldigte die Bürgermeister, die Gemeinden in eine vom Rest des Landes getrennte Verwaltungsstruktur umwandeln zu wollen und ehemalige Gemeindeangestellte wieder zu beschäftigen, die aufgrund ihres Engagements, ihrer Zugehörigkeit und ihrer Beziehung zu einer terroristischen Vereinigung vormals bereits aus ihren Ämtern entfernt worden waren (HDN 20.8.2019). Die entlassenen Bürgermeister wurden alle durch staatlich ernannte Treuhänder ersetzt (MEE 19.8.2019). Die Entlassung der Bürgermeister hat Kritik seitens der EU und des Europarates ausgelöst, da ihre Entlassung die Ergebnisse der Wahlen vom
- März infrage stellt (Ahval 20.8.2019; vergleiche CoE 20.8.2019, EU 19.8.2019). Zudem wurde die Absetzung der kurdischen Ortsvorsteher von einer großangelegten Polizeirazzia gegen HDP-Mitglieder in den drei besagten und 26 weiteren Provinzen begleitet, bei der mindestens 418 Personen festgenommen wurden (FR 21.8.2019). Seit den Wahlen im März 2019 sind über ein Dutzend Bürgermeister der HDP wegen Unterstützung der verbotenen PKK verhaftet und durch Regierungstreuhänder ersetzt worden, mehrfach in Zusammenhang mit der Kritik der HDP-Amtsinhaber an der Invasion türkischer Truppen im Norden Syriens (AM 24.10.2019; vergleiche Bianet 8.11.2019). Im März 2020 haben die türkischen Behörden acht weitere Bürgermeister der Oppositionspartei HDP in der Südosttürkei wegen Terrorvorwürfen abgesetzt. Betroffen waren Bezirke der Provinzen Batman, Diyarbakır, Bitlis, Siirt und Iğdir. Nach Angaben der HDP sind seit den Kommunalwahlen im März 2019 somit 32 HDP-Bürgermeister ihres Amtes enthoben worden (ZO 24.3.2020). Somit sind nur noch in 22 von ursprünglich 65 Gemeinden gewählte HDP- Bürgermeister im Amt (FNS 31.3.2020). Das anhaltende Vorgehen gegen gewählte Vertreter der HDP hat zu Diskussionen innerhalb der Partei und Anhängerschaft geführt, ob man sich sowohl aus dem Parlament als auch aus den lokalen Vertretungsorganen zurückziehen sollte (AM 24.11.2019; vergleiche Duvar 20.11.2019, Reuters 20.11.2019). 1.3.
- Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt. Hunderte von kurdischen zivil-gesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 11.3.2020). Der Druck auf kurdische Medien und die Berichterstattung über kurdische Themen hält durch Gerichtsverfahren und Verhaftungen von Journalisten an (EC 29.5.2019). Journalisten, die für kurdische Medien arbeiten, werden unverhältnismäßig oft ins Visier genommen (HRW 4.1.2020). Es gibt Berichte über die Entlassung kurdischer Wissenschaftler und Dozenten, die teilweise unter Terrorismus-Verdacht stehen, und gegen die entsprechenden Untersuchungen laufen. Weiters kam es zur Schließung kurdischsprachiger NGOs und Institutionen. Der Druck auf kurdische Medien besteht weiterhin und kurdische Bücher wurden verboten. Im Südosten wurden mehrere Gedenk- und Literaturdenkmäler kurdischer Persönlichkeiten sowie Veranstaltungen und zweisprachige Straßenschilder von durch die Regierung ernannte Treuhändern und Behörden entfernt. Andere Vereine, kurdischsprachige Medien und Kulturinstitutionen blieben geschlossen (EC 29.5.2019). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südosttürkei kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 14.6.2019). Diejenigen, die abweichende Meinungen zu den Themen äußern, die das kurdische Volk betreffen, werden in der Türkei seit langem strafrechtlich verfolgt (AI 26.4.2019). Kurden in der Türkei sind aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen. Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden in der West-Türkei sind nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie Südosten. Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert, identifizieren sich mit der türkischen Nation und leben ihr Leben auf normale Weise. Menschenrechtsbeobachter berichten jedoch, dass einige Kurden in der West-Türkei zögern, ihre kurdische Identität preiszugeben, etwa durch die Verwendung der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, aus Angst, eine gewalttätige Reaktion zu provozieren. Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivil-gesellschaftlichen Organisationen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht politisch tätige Personen (DFAT 9.10.2018). Die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) schaffte bei den Wahlen im Juni 2018 den Wiedereinzug ins Parlament mit einem Stimmenanteil von 11,5% und 68 Abgeordneten, dies trotz der Tatsache, dass der Spitzenkandidat für die Präsidentschaft und acht weitere Abgeordnete des vormaligen Parlaments im Gefängnis saßen, und Wahlbeobachter der HDP drangsaliert wurden (MME 25.6.2018). Während des Wahlkampfes bezeichnete der amtierende Präsident und Spitzenkandidat der AKP für die Präsidentschaftswahlen Erdoğan den HDP-Kandidaten Demirtaş bei mehreren Wahlkampfauftritten als Terrorist (OSCE 25.6.2018). 1.3.
- Türkische Staatsangehörige, die im Ausland für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, drohen polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass türkische Stellen Regierungsgegner, darunter insbesondere Anhänger der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und Gülen-Anhänger, im Ausland ausspähen (AA 14.6.2019). Personen, die für die PKK oder eine Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türkische Hisbollah, Al-Qaida). Seit dem versuchten Militärputsch im Juni 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB 10.2019). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (MFA o.D.). Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung zumindest als Propaganda für eine terroristische Organisation führen (AA 14.6.2019). Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter, dieser entscheidet dann. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den geltenden Amnestiebestimmungen profitieren kann, oder ob Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt beim Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem richterlichen Haftbefehl dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Es ist in den letzten Jahren jedoch kein Fall bekannt geworden, in dem ein in die Türkei zurückgekehrter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten – dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen – gefoltert oder misshandelt worden ist (AA 14.6.2019). 1.3.
- Vom
- Juli bis 4.8.2020 lag die tägliche Fallzahl knapp unter 1.
- Zuvor nannte die Regierung 1.000 Fälle pro Tag als eine kritische Schwelle (Ahval 7.8.2020). Am 10.8.2020 wurden fast 1.200 Neuinfektionen gemeldet, wodurch zum selben Zeitpunkt offiziell 241.997 Personen an Covid-19 erkrankt waren, davon bereits 224.970 wiedergenesen und 5.858 verstorben sind (Worldometer 11.8.2020; vgl. JHU 11.8.2020). 1.3.
- Vom
- Juli bis 4.8.2020 lag die tägliche Fallzahl knapp unter 1.
- Zuvor nannte die Regierung 1.000 Fälle pro Tag als eine kritische Schwelle (Ahval 7.8.2020). Am 10.8.2020 wurden fast 1.200 Neuinfektionen gemeldet, wodurch zum selben Zeitpunkt offiziell 241.997 Personen an Covid-19 erkrankt waren, davon bereits 224.970 wiedergenesen und 5.858 verstorben sind (Worldometer 11.8.2020; vergleiche JHU 11.8.2020). Am
- August wurden tägliche Quarantäne- und neue Rückverfolgungskontrollen in allen Städten und Maßnahmen für Hochzeiten, Beerdigungen und andere große Versammlungen verabschiedet (Hürriyet 5.8.2020; vgl. AP 5.8.2020). Im Speziellen teilte das Innenministerium mit, dass seine Einheiten eine "Einzelüberwachung" für Personen durchführen würden, die sich selbst unter Quarantäne stellen mussten (AP 5.8.2020).Am
- August wurden tägliche Quarantäne- und neue Rückverfolgungskontrollen in allen Städten und Maßnahmen für Hochzeiten, Beerdigungen und andere große Versammlungen verabschiedet (Hürriyet 5.8.2020; vergleiche AP 5.8.2020). Im Speziellen teilte das Innenministerium mit, dass seine Einheiten eine "Einzelüberwachung" für Personen durchführen würden, die sich selbst unter Quarantäne stellen mussten (AP 5.8.2020). Anfang August wurden großangelegte Inspektionen hinsichtlich der Umsetzung der Corona- Maßnahmen gestartet. Tausende Sicherheitsbeamte führten in 81 Provinzen Inspektionen durch, um zu überprüfen, ob Menschen im Freien Masken tragen und ob Arbeitsplätze, Restaurants und Cafés den Hygiene- und Sozialabstandsregeln entsprechen. Die Behörden befürchten, dass die Infektionszahlen noch weiter steigen könnten, weil viele Menschen auf ihren Reisen in die Sommerurlaubsorte nachlässig bei der Umsetzung der Regeln geworden seien (Hürriyet 7.8.2020; vgl. Hürriyet 11.8.2020).Anfang August wurden großangelegte Inspektionen hinsichtlich der Umsetzung der Corona- Maßnahmen gestartet. Tausende Sicherheitsbeamte führten in 81 Provinzen Inspektionen durch, um zu überprüfen, ob Menschen im Freien Masken tragen und ob Arbeitsplätze, Restaurants und Cafés den Hygiene- und Sozialabstandsregeln entsprechen. Die Behörden befürchten, dass die Infektionszahlen noch weiter steigen könnten, weil viele Menschen auf ihren Reisen in die Sommerurlaubsorte nachlässig bei der Umsetzung der Regeln geworden seien (Hürriyet 7.8.2020; vergleiche Hürriyet 11.8.2020). Ahmet Saltık, Professor für öffentliche Gesundheit an der Universität Ankara, rechnet mit einem neuerlichen Lock-Down Ende September, da die COVID-19-Infektionen zunehmen und die offiziellen Daten unzuverlässig sind. Die Zahl der Infektions- und Todesfälle müsste um den Faktor 2 oder gar 3 nach oben korrigiert werden. Saltık kritisierte die politisch Verantwortlichen, wonach diese der Öffentlichkeit nicht die Fakten mitteilten, was eine Vertrauenskrise schaffe. Außerdem würden nicht genügend Tests durchgeführt (Ahval 6.8.2020). Auch der Chef der Ärztevereinigung, Sinan Adiyaman, bezweifelt, dass die offiziellen Zahlen zum Coronavirus der Realität entsprechen. Außerdem befände sich die Türkei, anders als offiziell vermittelt, auf einem neuen Höhepunkt der Infektionszahlen. Die Ärztevereinigung (TTB) habe zuletzt am 5.8.2020 Fallzahlen von Mitgliedsverbänden aus 25 Provinzen erhalten. Diese zeigten, dass die Zahl der Neuinfektionen landesweit höher sein müssten als die zurzeit mehr als 1000 gemeldeten Fälle pro Tag. Vor allem in der Hauptstadt Ankara und im Südosten des Landes sei die Anzahl der Neuinfektionen stark gestiegen. Die Intensivbetten in den staatlichen Krankenhäusern der südosttürkischen Metropole Diyarbakir und in der Provinz Sanliurfa seien voll ausgelastet (FR 6.8.2020). Gesundheitsminister Koca hingegen wies jüngste Behauptungen von Ärzten in den Coronavirus-Hotspots der Türkei, dass sich die Krankenhäuser mit mehr Fällen füllen, als in der offiziellen landesweiten Zählung enthalten sind, zurück (Ahval 7.8.2020). Keine einzige Stadt sei, laut Minister, aufgrund von COVID-19 mit Patienten überfüllt oder ein Krankenhaus voll ausgelastet (Ahval 7.8.2020; vgl. FR 6.8.2020).Gesundheitsminister Koca hingegen wies jüngste Behauptungen von Ärzten in den Coronavirus-Hotspots der Türkei, dass sich die Krankenhäuser mit mehr Fällen füllen, als in der offiziellen landesweiten Zählung enthalten sind, zurück (Ahval 7.8.2020). Keine einzige Stadt sei, laut Minister, aufgrund von COVID-19 mit Patienten überfüllt oder ein Krankenhaus voll ausgelastet (Ahval 7.8.2020; vergleiche FR 6.8.2020).
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der von ihr vorgelegten Beweismittel, in das vom BVwG veranlasste Gutachten einer Sachverständigen für Forensische Psychiatrie, in die vom BVwG beigeschafften länderkundlichen Informationen sowie durch die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
- Identität und Staatsangehörigkeit der BF waren anhand ihres nationalen Reisepasses feststellbar. Die Feststellungen zu ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und zur alevitischen Religionsgemeinschaft, zu ihren sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat vor der Ausreise, zu ihren kurdischen, türkischen und englischen Sprachkenntnissen, zu ihrem Gesundheitszustand, zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu ihrer strafgerichtlichen Unbescholtenheit hierorts ergaben sich aus einer Zusammenschau ihrer eigenen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihr vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Die Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand bzw. ihren psychiatrischen Erkrankungen basieren auf dem eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten. Dass sie bereits über Deutschkenntnisse für den Alltagsgebrauch verfügt, wurde insbesondere durch die von ihr demonstrierten Sprachkenntnisse in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ersichtlich. Im Übrigen war zu ihren Gunsten, angesichts ihres inzwischen etwa viereinhalbjährigen Aufenthalts, anzunehmen, dass inzwischen ein entsprechender Spracherwerb erfolgte. 2.
- Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat unter 1.2.
- bis 1.2.
- stützen sich auf die Kurzinformation der Staatendokumentation zur aktuellen COVID-19 Lage im Nahen Osten sowie das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur allgemeinen Lage in der Türkei mit letzter Gesamtaktualisierung am 29.11.
- Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. 2.
- Zur Feststellung der maßgeblichen Gefahr individueller staatlicher Verfolgung der BF pro futuro aus oben genannten Gründen gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen: 2.4.
- Anlässlich ihrer Erstbefragung am 09.11.2016 brachte sie, zu ihren Antragsgründen befragt, im Wesentlichen vor, dass ihr Bruder als PKK-Kämpfer im Jahr 1993 von türkischen Soldaten getötet worden sei. Seither habe ihre gesamte Familie keine Ruhe vor der türkischen Polizei und den Behörden und seien ihre Geschwister schon lange geflohen. Sie habe sich ebenfalls für die Rechte türkischer Kurden eingesetzt und an Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen. Sie sei unter ständiger Beobachtung der Behörden gestanden. Sie habe in Istanbul in einem privaten College unterrichtet und sei ohne Begründung entlassen worden, vermute jedoch, dass dies von den türkischen Behörden bzw. der Polizei veranlasst worden sei. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt und habe so nicht mehr in der Türkei leben können. In ihrer Einvernahme vor dem BFA am 16.01.2017 brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie aus einer politisch aktiven Familie stammen würde. Sie wiederholte dabei, dass ihr Bruder 1993 als Märtyrer gestorben sei. Einer ihrer Cousins sei ebenfalls im Zuge des Todesfastens zum Märtyrer geworden. Nach dem Tod ihres Bruders sei ihre gesamte Familie politisch aktiv geworden. Sowohl ihr Vater als auch ihre Brüder seien Mitglieder der kurdischen Halkın Emek Partisi (HEP) und der Halkların Demokratik Partisi (HDP). Es sei wegen ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit zu mehreren Diskriminierungen und Übergriffen in verschiedenen Bereichen gekommen. Nach dem Putschversuch am 15.07.2016 seien die Kurden unter enormen Druck geraten. Sie selbst sei zwar kein HDP-Mitglied, habe sich jedoch aktiv in der Jugendorganisation engagiert. Einen Monat vor ihrer Ausreise sei einer ihrer Freunde, der wie sie in der Organisation gearbeitet habe, drei Tage von der Polizei angehalten worden und habe unter Folter unter anderem ihren Namen als Unterstützerin der HDP genannt. Nach der Freilassung habe er dies der Schwester der BF mitgeteilt, woraufhin diese der BF geraten habe sofort die Wohnung zu verlassen. Die BF sei zu einem Onkel gegangen, wo sie sich etwa eine Woche lang aufgehalten habe. Während dieses Zeitraumes sei die zivile Polizei zwei Mal an ihrer Adresse gewesen. Danach sei sie nicht mehr nachhause zurückgekehrt, sondern bei Freunden untergekommen. Auch ihre Entlassung an der Schule, an welcher sie unterrichtet habe, sei wegen ihrer Herkunft und Religion erfolgt. Mit ihr seien sechs weitere Lehrer entlassen worden, die sich entweder weigerten Mitglieder der AKP-Gewerkschaft zu werden oder Kurden bzw. politisch links orientiert waren. Sämtliche Mitglieder der HDP in XXXX , wo auch sie aktiv mitgearbeitet habe, seien zurzeit inhaftiert. Auch während ihres Studiums sei sie sehr aktiv gewesen und habe stets bei den Feierlichkeiten des
- Mai sowie an Protesten teilgenommen. Wegen der Teilnahme an einem dieser Proteste sei sie auch einmal festgenommen und für einen Tag angehalten worden. Im Jahr 2011 sei sie von zwei unbekannten Männern verfolgt und von diesen wegen ihres oppositionellen Engagements bedroht worden. Außerdem habe sie mehrere Drohanrufe bekommen, weil sie an der Universität für ihr Engagement bekannt gewesen sei. Auch ihre Universitätsprofessoren seien AKP-Anhänger gewesen und dies habe ihre Noten negativ beeinflusst. 2012 habe sie ihr Studium vorerst aufgegeben, weil sie keine Zukunft gesehen habe. Sie habe dieses zwar wieder fortsetzen können, bis dato jedoch keinen Abschluss erreicht. Im Sommer 2013 sei ihr Bruder aus Großbritannien in die Türkei zurückgekehrt, weil er eine Exhumierung der sterblichen Überreste ihres 1993 verstorbenen Bruders veranlassen habe wollen, um dessen nähere Todesumstände aufzuklären. Dazu habe er sich an eine türkische Menschenrechtsorganisation gewandt, um den Beisetzungsort zu eruieren. Er habe dort ihre Adresse in XXXX , wo ihre Familie zudem Zeitpunkt gelebt hätte, als Kontaktadresse angegeben. Daraufhin habe die Polizei ihre Wohnung gestürmt, in der zu dem Zeitpunkt nur sie und ihre Mutter gelebt hätten. Sie seien von der Polizei bedroht worden und hätten erfragt, weshalb sie den Fall ihres Bruders noch immer verfolgen würden. Sie seien als Landesverräter beschimpft worden. Danach habe immer wieder ein weißes Fahrzeug auf der Straße gestanden. Sie seien ständig beobachtet worden, weshalb sie letztlich im März 2015 nach Istanbul verzogen seien. Auch dort habe es gesellschaftlichen Druck wegen ihrer Unterstützung für die HDP gegeben. Ihr Telefon sei abgehört worden und es habe auch eine Hausdurchsuchung der zivilen Polizei gegeben, mit der man verhindern wollte, dass sie die HDP unterstützt. Es gebe bestimmt einen Akt über sie.In ihrer Einvernahme vor dem BFA am 16.01.2017 brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie aus einer politisch aktiven Familie stammen würde. Sie wiederholte dabei, dass ihr Bruder 1993 als Märtyrer gestorben sei. Einer ihrer Cousins sei ebenfalls im Zuge des Todesfastens zum Märtyrer geworden. Nach dem Tod ihres Bruders sei ihre gesamte Familie politisch aktiv geworden. Sowohl ihr Vater als auch ihre Brüder seien Mitglieder der kurdischen Halkın Emek Partisi (HEP) und der Halkların Demokratik Partisi (HDP). Es sei wegen ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit zu mehreren Diskriminierungen und Übergriffen in verschiedenen Bereichen gekommen. Nach dem Putschversuch am 15.07.2016 seien die Kurden unter enormen Druck geraten. Sie selbst sei zwar kein HDP-Mitglied, habe sich jedoch aktiv in der Jugendorganisation engagiert. Einen Monat vor ihrer Ausreise sei einer ihrer Freunde, der wie sie in der Organisation gearbeitet habe, drei Tage von der Polizei angehalten worden und habe unter Folter unter anderem ihren Namen als Unterstützerin der HDP genannt. Nach der Freilassung habe er dies der Schwester der BF mitgeteilt, woraufhin diese der BF geraten habe sofort die Wohnung zu verlassen. Die BF sei zu einem Onkel gegangen, wo sie sich etwa eine Woche lang aufgehalten habe. Während dieses Zeitraumes sei die zivile Polizei zwei Mal an ihrer Adresse gewesen. Danach sei sie nicht mehr nachhause zurückgekehrt, sondern bei Freunden untergekommen. Auch ihre Entlassung an der Schule, an welcher sie unterrichtet habe, sei wegen ihrer Herkunft und Religion erfolgt. Mit ihr seien sechs weitere Lehrer entlassen worden, die sich entweder weigerten Mitglieder der AKP-Gewerkschaft zu werden oder Kurden bzw. politisch links orientiert waren. Sämtliche Mitglieder der HDP in römisch 40 , wo auch sie aktiv mitgearbeitet habe, seien zurzeit inhaftiert. Auch während ihres Studiums sei sie sehr aktiv gewesen und habe stets bei den Feierlichkeiten des
- Mai sowie an Protesten teilgenommen. Wegen der Teilnahme an einem dieser Proteste sei sie auch einmal festgenommen und für einen Tag angehalten worden. Im Jahr 2011 sei sie von zwei unbekannten Männern verfolgt und von diesen wegen ihres oppositionellen Engagements bedroht worden. Außerdem habe sie mehrere Drohanrufe bekommen, weil sie an der Universität für ihr Engagement bekannt gewesen sei. Auch ihre Universitätsprofessoren seien AKP-Anhänger gewesen und dies habe ihre Noten negativ beeinflusst. 2012 habe sie ihr Studium vorerst aufgegeben, weil sie keine Zukunft gesehen habe. Sie habe dieses zwar wieder fortsetzen können, bis dato jedoch keinen Abschluss erreicht. Im Sommer 2013 sei ihr Bruder aus Großbritannien in die Türkei zurückgekehrt, weil er eine Exhumierung der sterblichen Überreste ihres 1993 verstorbenen Bruders veranlassen habe wollen, um dessen nähere Todesumstände aufzuklären. Dazu habe er sich an eine türkische Menschenrechtsorganisation gewandt, um den Beisetzungsort zu eruieren. Er habe dort ihre Adresse in römisch 40 , wo ihre Familie zudem Zeitpunkt gelebt hätte, als Kontaktadresse angegeben. Daraufhin habe die Polizei ihre Wohnung gestürmt, in der zu dem Zeitpunkt nur sie und ihre Mutter gelebt hätten. Sie seien von der Polizei bedroht worden und hätten erfragt, weshalb sie den Fall ihres Bruders noch immer verfolgen würden. Sie seien als Landesverräter beschimpft worden. Danach habe immer wieder ein weißes Fahrzeug auf der Straße gestanden. Sie seien ständig beobachtet worden, weshalb sie letztlich im März 2015 nach Istanbul verzogen seien. Auch dort habe es gesellschaftlichen Druck wegen ihrer Unterstützung für die HDP gegeben. Ihr Telefon sei abgehört worden und es habe auch eine Hausdurchsuchung der zivilen Polizei gegeben, mit der man verhindern wollte, dass sie die HDP unterstützt. Es gebe bestimmt einen Akt über sie. Die belangte Behörde erachtete eine individuelle Verfolgung der BF für nicht glaubhaft. Sie stützte diese Annahme in erster Linie darauf, dass ihr Vorbringen „widersprüchlich und nicht plausibel“ gewesen sei bzw. sich einige Ungereimtheiten ergeben hätten. Zu den drei Festnahmen bei politisch motivierten Protesten hielt das BFA weiters fest, dass es sich dabei um Festnahmen zur Identitätsfeststellung gehandelt haben muss und vermeinte weiter, dass es das „legitime Recht eines Staates“ sei, Personen, welche sich nicht an die geltende Rechtsordnung halten, festzuhalten. Hierbei von staatlicher Verfolgung zu sprechen sei „mehr als überzogen gewesen“. Abgesehen davon, dass die Vorfälle keine Asylrelevanz entfaltet hätten, würde auch die geforderte Eingriffsintensität sowie der zeitliche Zusammenhang zu ihrer Flucht fehlen. Hinsichtlich der von ihr behaupteten Schwierigkeiten während des Studiums vermeinte das BFA, dass der ausbleibende Studienerfolg nicht auf die Schuld des Lehrpersonals und ihre politische Aktivität, sondern eher auf „ihren mangelnden Lerneifer“ zurückzuführen sei. In weiterer Folge legte das BFA dar, weshalb es den Umstand, dass sie trotz ihres angeblichen politischen Engagements eine Anstellung an einer staatlichen Schule erhalten habe, sowie die behauptete Festnahme ihres Freundes, welcher sie bei der Polizei angegeben habe, weder für plausibel noch für glaubhaft erachtete. Schließlich zeige auch der Umstand, dass sie sich unmittelbar vor der Ausreise problemlos einen Reisepass ausstellen lassen und unter Verwendung desselben legal über den Flughafen in Istanbul ausreisen habe können, dass sie nicht von staatlicher Seite gesucht oder verfolgt werde. Letztlich vermeinte die belangte Behörde, dass die geschilderten Vorkommnisse ein bloßes gedankliches Konstrukt zur Erlangung des Asylstatus wären und sich in Wahrheit nicht ereignet hätten. In der Beschwerde wurde neuerlich auf das politische Engagement ihrer Familie sowie der BF selbst hingewiesen und im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben wiederholt. 2.4.
- Vorweg ist der Argumentation der belangten Behörde insoweit beizupflichten, als auch für das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür hervorkamen, dass sie seitens ihrer Universitätsprofessoren tatsächlich wegen ihrer politischen Einstellung am Fortkommen in ihrem Studium gehindert wurde. Zwar erweckte die diesbezügliche Begründung des BFA hierzu, wonach ihr ausbleibender Studienerfolg auf ihren fehlenden Lerneifer zurückzuführen sei, nicht den Eindruck einer unvoreingenommenen Würdigung des Vorbringens der BF. Allerdings überzeugte ihre diesbezügliche Darstellung in der mündlichen Verhandlung, wo sie angab, dass sie ihr Studium insgesamt bis Jänner 2016 betrieb und zwischen 2014 und Jänner 2016 insgesamt drei Mal zur letzten ausständigen Prüfung antrat und jedes Mal durchgefallen sei, was sie auf die Abneigung des Lehrpersonals ihren politischen Ansichten gegenüber zurückführte, auch das erkennende Gericht nicht, zumal sie selbst angab, dass niemand dazu berechtigt wäre ihr das Studium zu verunmöglichen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Der genaue Grund, aus dem ihr Studienerfolg letztlich ausblieb, konnte jedoch ohnehin dahingestellt bleiben, zumal es sich allenfalls um eine bloße Diskriminierung, ohne die für die Asylgewährung erforderliche Eingriffsintensität, handeln würde. Was die von ihr vermeinten beruflichen Repressionen betrifft, also insbesondere ihre Entlassung als Lehrkraft einer staatlichen Schule, so war dem BFA zwar insoweit beizupflichten, als dies ebenfalls keinen Vorfall darstellt, dessen Eingriffsintensität über eine bloße Diskriminierung hinausgeht. Allerdings war die Argumentation der belangten Behörde, dass schon der Umstand, dass sie überhaupt eine Anstellung an einer staatlichen Schule erhalten konnte, ihre politisch bzw. ethnisch-religiös motivierte Diskriminierung unplausibel erscheinen ließ, insoweit verfehlt, als das BFA dies in erster Linie daran festmachte, dass die Begründung eines Dienstvertrages mit der BF durch die Direktion der Schule jedenfalls von einer staatlich vorgesetzten Behörde (gemeint des Bildungsministeriums) bedurft hatte und sie dort folglich nicht wegen ihres politischen Engegagements bekannt sein konnte, zumal es sonst nicht zu ihrer Anstellung gekommen wäre (Seite 90 des angefochtenen Bescheides). Für das erkennende Gericht erhellte jedoch nicht, woher das BFA diese ausführlichen Kenntnisse über das Personalmanagement an staatlichen Schulen bezog, zumal sich konkrete Ermittlungen dazu nicht im Verfahrensakt finden. Ob der Grund ihrer Entlassung letztlich ihr politisches Engagement oder bloß der Ablauf der befristeten vertraglichen Einstellung war und mit ersterem nichts zu tun hatte, konnte in Ermangelung einer allfälligen Asylrelevanz selbst für den Fall des Zutreffens dahingestellt bleiben, zumal aus ihrem Vorbringen nicht erkennbar war, dass ihr in der Türkei jegliche Lebensgrundlage entzogen wäre, konnte sie doch bis zur Ausreise einer Erwerbstätigkeit als Kassiererin nachgehen. Ihrem Vorbringen – wie dies die belangte Behörde tat – deswegen jegliche Nachvollziehbarkeit abzusprechen, war angesichts dieser Erwägungen jedoch verfehlt. Als unmittelbar ausreisekausalen Vorfall gab die BF schon vor dem BFA an, dass sie einen Monat vor ihrer Ausreise erfahren habe, dass sie ein in Polizeigewahrsam genommener Freund bei den Sicherheitskräften als Unterstützerin der HDP angegeben habe. Sie habe sich danach zu einem Onkel und später zu Freunden begeben und sei schließlich ausgereist, wobei zuvor zwei Polizeibesuche an ihrer Wohnadresse in Istanbul erfolgt seien (AS 82). Zwar traten in ihrer Darstellung in der mündlichen Verhandlung mehrere Abweichungen von den erstinstanzlichen Angaben hierzu zu Tage. Zum einen vermeinte sie, dass ihre ältere Schwester nach der Freilassung einer ihrer Freundinnen von dieser erfahren habe, dass ein anderer Freund die BF bei der Polizei namhaft gemacht habe, während sie vor dem BFA angab, dass ihre Schwester unmittelbar von jenem Freund, der sie dort angegeben habe darüber informiert worden sei. Weiters gab sie an, dass sie sich ausschließlich bei Freunden und nicht auch bei ihrem Onkel versteckt hätte und schließlich sprach sie in der Verhandlung auch nicht von zwei Besuchen an ihrem Wohnsitz seitens ziviler Polizisten, sondern von der einmaligen Stürmung ihrer Wohnung. Die ansonsten von ihr geschilderten Vorfälle, insbesondere ihre mehrmaligen polizeilichen Anhaltungen sowie die mehrfachen Polizeibesuche und Hausdurchsuchungen, konnte sie hingegen schon vor dem BFA wie auch in der mündlichen Verhandlung weitgehend widerspruchsfrei, schlüssig und ausreichend detailliert schildern. Schon die belangte Behörde ging davon aus, dass es tatsächlich zu mehrmaligen polizeilichen Anhaltungen der BF, wegen deren Teilnahme an oppositionellen Protesten, gekommen ist. Dies stellte sich auch aus Sicht des erkennenden Gerichts als glaubhaft dar, zumal sie auch in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass es insgesamt zu drei polizeilichen Anhaltungen, zwei davon in XXXX und eine in Istanbul, gekommen sei (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Schon die belangte Behörde ging davon aus, dass es tatsächlich zu mehrmaligen polizeilichen Anhaltungen der BF, wegen deren Teilnahme an oppositionellen Protesten, gekommen ist. Dies stellte sich auch aus Sicht des erkennenden Gerichts als glaubhaft dar, zumal sie auch in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass es insgesamt zu drei polizeilichen Anhaltungen, zwei davon in römisch 40 und eine in Istanbul, gekommen sei (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Im Hinblick darauf erhellte für das erkennende Gericht nicht, auf welche konkreten Überlegungen die belangte Behörde ihre Folgerung stützte, dass es sich bei den polizeilichen Anhaltungen der BF um bloße legitime staatliche Maßnahmen handelte, die sich gegen Personen wie die BF gerichtet hätten, die sich nicht an die geltende Rechtsordnung halten würden, und dass die Qualifikation dieser Anhaltungen als staatliche Verfolgung „mehr als überzogen“ sei (Seite 89 des angefochtenen Bescheides). Unklar blieb des Weiteren, wodurch die belangte Behörde zur Überzeugung gelangte, dass Zweck der Anhaltungen bloß die Identitätsfeststellung der BF gewesen sein muss, zumal dies weder die BF als Grund für die Anhaltungen angab noch dies aus aktenkundigen Unterlagen ersichtlich wurde und behördliche Nachforschungen dazu fehlten. Während die BF während des gesamten Verfahrens betonte, dass sie selbst kein Mitglied einer Oppositionspartei, insbesondere der HDP, sei, konnte sie glaubhaft darlegen, dass sie sich für die Jugendorganisation dieser Partei in XXXX engagiert, während ihres Studiums unter anderem Wahlwerbung betrieben und an mehreren Feierlichkeiten und oppositionellen Protesten teilgenommen hat. Während die BF während des gesamten Verfahrens betonte, dass sie selbst kein Mitglied einer Oppositionspartei, insbesondere der HDP, sei, konnte sie glaubhaft darlegen, dass sie sich für die Jugendorganisation dieser Partei in römisch 40 engagiert, während ihres Studiums unter anderem Wahlwerbung betrieben und an mehreren Feierlichkeiten und oppositionellen Protesten teilgenommen hat. Schon dies ließ es als nachvollziehbar erscheinen, dass die BF den türkischen Sicherheitskräften als Oppositionelle bekannt war, zumal es schon in XXXX zu zwei Anhaltungen kam. In ihrem Fall kam erschwerend hinzu, dass einer ihrer Brüder Mitglied der PKK war und deswegen im Jahr 1993 von türkischen Sicherheitskräften getötet wurde. Obwohl dieser Vorfall bereits mehr als zwei Jahrzehnte zurückliegt, hatte die versuchte Untersuchung des Vorfalls, die ein weiterer Bruder der BF im Sommer 2013 veranlasste, einen prompten Polizeibesuch zur Folge, bei dem der BF und ihrer Mutter unmissverständlich klargemacht wurde diesen Vorfall nicht weiter zu untersuchen. Es war folglich davon auszugehen, dass auch die Verbindungen des Bruders der BF zur PKK bis dato polizeibekannt sind. Schon dies ließ es als nachvollziehbar erscheinen, dass die BF den türkischen Sicherheitskräften als Oppositionelle bekannt war, zumal es schon in römisch 40 zu zwei Anhaltungen kam. In ihrem Fall kam erschwerend hinzu, dass einer ihrer Brüder Mitglied der PKK war und deswegen im Jahr 1993 von türkischen Sicherheitskräften getötet wurde. Obwohl dieser Vorfall bereits mehr als zwei Jahrzehnte zurückliegt, hatte die versuchte Untersuchung des Vorfalls, die ein weiterer Bruder der BF im Sommer 2013 veranlasste, einen prompten Polizeibesuch zur Folge, bei dem der BF und ihrer Mutter unmissverständlich klargemacht wurde diesen Vorfall nicht weiter zu untersuchen. Es war folglich davon auszugehen, dass auch die Verbindungen des Bruders der BF zur PKK bis dato polizeibekannt sind. Ebenso glaubhaft konnte die BF darlegen, dass einer ihrer Cousins wenige Zeit nach der Tötung ihres Bruders im Zuge eines oppositionell motivierten Hungerstreiks verstarb sowie, dass sich ihr Vater jahrelang für die HDP und zuvor die HEP engagierte und Parteimitglied war. Auch ihre Brüder waren vor deren Ausreise Mitglieder dieser Parteien. Bedenkt man ihre eigene Vorgeschichte in Verbindung mit diesen verwandtschaftlichen Verbindungen zur oppositionellen HDP sowie sogar zur PKK, so ergibt sich aus Sicht des erkennenden Gerichts das Bild einer politisch aktiven Oppositionellen, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem Verdacht ausgesetzt ist, Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen, allenfalls auch der PKK, zu unterhalten bzw. mit diesen zu sympathisieren. Dies zeigte sich auch schon in den glaubhaft dargelegten Polizeibesuchen an deren Heimatadresse in XXXX und Istanbul. Aus diesem Sachverhalt war in der Zusammenschau mit den herangezogenen Länderinformationen abzuleiten, dass ihr von staatlichen Organen ein Naheverhältnis zur PKK unterstellt wird.Ebenso glaubhaft konnte die BF darlegen, dass einer ihrer Cousins wenige Zeit nach der Tötung ihres Bruders im Zuge eines oppositionell motivierten Hungerstreiks verstarb sowie, dass sich ihr Vater jahrelang für die HDP und zuvor die HEP engagierte und Parteimitglied war. Auch ihre Brüder waren vor deren Ausreise Mitglieder dieser Parteien. Bedenkt man ihre eigene Vorgeschichte in Verbindung mit diesen verwandtschaftlichen Verbindungen zur oppositionellen HDP sowie sogar zur PKK, so ergibt sich aus Sicht des erkennenden Gerichts das Bild einer politisch aktiven Oppositionellen, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem Verdacht ausgesetzt ist, Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen, allenfalls auch der PKK, zu unterhalten bzw. mit diesen zu sympathisieren. Dies zeigte sich auch schon in den glaubhaft dargelegten Polizeibesuchen an deren Heimatadresse in römisch 40 und Istanbul. Aus diesem Sachverhalt war in der Zusammenschau mit den herangezogenen Länderinformationen abzuleiten, dass ihr von staatlichen Organen ein Naheverhältnis zur PKK unterstellt wird. Soweit das BFA an der Möglichkeit einer drohenden Festnahme bei einer Rückkehr zweifelte, zumal die BF schon im November 2016 problemlos unter Verwendung ihres kürzlich zuvor ausgestellten Reisepasses legal aus der Türkei ausreisen konnte, was im Falle staatlicher Fahndungsmaßnahmen aus Sicht der Behörde nicht möglich gewesen wäre, erhellte nicht, wie die Behörde auf zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Fahndungsmaßnahmen schließen konnte. Für die gg. Entscheidung war demgegenüber als maßgeblich zu erachten, ob die BF für den Fall eines zukünftigen Aufenthalts in der Türkei und eines weiteren oppositionellen Engagements mit neuerlichen staatlichen Verfolgungshandlungen rechnen muss, was aus Sicht des Gerichts im Lichte des Gesagten zu bejahen war. Den herangezogenen Länderinformationen war zu entnehmen, dass es in der Türkei zu einer dramatischen Zunahme an Misshandlungs- und Foltervorwürfen von Personen in Polizeigewahrsam gekommen ist, von denen unter anderem vor allem Personen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur PKK zu haben, betroffen sind (vgl. Seiten 31 ff des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Lage in der Türkei). Den herangezogenen Länderinformationen war zu entnehmen, dass es in der Türkei zu einer dramatischen Zunahme an Misshandlungs- und Foltervorwürfen von Personen in Polizeigewahrsam gekommen ist, von denen unter anderem vor allem Personen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur PKK zu haben, betroffen sind vergleiche Seiten 31 ff des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Lage in der Türkei). Die BF schilderte ihre letzte Anhaltung durch die Polizei im Jahr 2015 in Istanbul in der mündlichen Verhandlung dergestalt, dass sie und mehrere ebenfalls politisch aktive Freunde nach den Nationalratswahlen für drei Tage in Untersuchungshaft genommen worden seien und dabei von den Sicherheitskräften Folterungen erlitten hätten. Ihr selbst seien dabei mehrere Misshandlungen widerfahren, unter anderem sei es zu Handlungen gekommen, die ihren Stolz und ihre Ehre als Frau gekränkt hätten, ohne dass sie diese näher ausführen wollte (vgl. Seiten 10 und 11 des Verhandlungsprotokolls). Die BF schilderte ihre letzte Anhaltung durch die Polizei im Jahr 2015 in Istanbul in der mündlichen Verhandlung dergestalt, dass sie und mehrere ebenfalls politisch aktive Freunde nach den Nationalratswahlen für drei Tage in Untersuchungshaft genommen worden seien und dabei von den Sicherheitskräften Folterungen erlitten hätten. Ihr selbst seien dabei mehrere Misshandlungen widerfahren, unter anderem sei es zu Handlungen gekommen, die ihren Stolz und ihre Ehre als Frau gekränkt hätten, ohne dass sie diese näher ausführen wollte vergleiche Seiten 10 und 11 des Verhandlungsprotokolls). Angesichts dessen, dass ihr von den türkischen Sicherheitskräften ein Naheverhältnis zur PKK bzw. jedenfalls eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wurde, deckten sich diese von ihr behaupteten Übergriffe während ihrer letzten Anhaltung in Istanbul im Jahr 2015 auch mit den herangezogenen Länderfeststellungen. Dass, wie schon das BFA im angefochtenen Bescheid mehrfach betonte, gerade zu dieser Zeit in der Türkei ein Ausnahmezustand herrschte – kurze Zeit später kam es zum bekannten Putschversuch –, lässt dieses rigorose Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle noch wahrscheinlicher erscheinen. Dies bewog das erkennende Gericht zur Beauftragung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur weiteren Abklärung der Geschehnisse während dieser Anhaltung. Auch im Zuge der Befragung durch die Gutachterin wollte sie aus Scham nicht näher auf die Details des Vorfalls eingehen, nichtsdestotrotz kam die Gutachterin aufgrund der Schilderung durch die BF zum Schluss, dass sie während der polizeilichen Anhaltung in Istanbul tatsächlich einer derartigen Belastungssituation ausgesetzt gewesen ist, sodass dies sämtliche Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung zur Folge hatte. Auch die Gutachterin kam zum Schluss, dass ihre Darstellung glaubhaft ist, und attestierte eine drastische und prompte Verschlechterung ihrer psychischen Symptomatik für den bloßen Fall ihrer neuerlichen polizeilichen Anhaltung in der Türkei, selbst ohne neuerliche Misshandlungen. Für den Fall neuerlicher Misshandlungen bei einer etwaigen, künftigen, polizeilichen Anhaltung attestierte die Gutachterin die Befürchtung einer suizidalen Entwicklung bzw. allenfalls einer fixierten Persönlichkeitsänderung, die einer Behandlung nicht mehr zugänglich wäre. Aus dem glaubhaft gemachten Sachverhalt in der Zusammenschau mit den herangezogenen Länderinformationen war abzuleiten, dass die BF von staatlichen Organen als Oppositionelle, die mit der PKK sympathisiert, qualifiziert wird. Daraus war in der Folge von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zukünftiger staatlicher Verfolgungshandlungen gegen sie auszugehen. Dass ihr als solcher bei einer abermaligen Festnahme neuerliche Übergriffe durch die Sicherheitskräfte drohen, war in Anbetracht der eingesehenen länderkundlichen Informationen als objektiviert anzusehen.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. 1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
§ 3Abs. 4 Asyl
G kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
§ 3Abs. 5 Asyl
G ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Ge