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{'item': 'L515 2177670-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2021 GeschäftszahlL515 2177670-1 Spruch, , L515 2177670-1/12E L515 2177672-1/13E L515 2177673-1/12E L515 2177675-1/9E Verkürzte Ausfertigung der am 25.03.2021 mündlich verkündeten Entscheidung: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien 1) XXXX , geb. am XXXX , 2) XXXX , geb. am XXXX , 3) XXXX , geb. am XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien 1) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 3) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 4) XXXX , geb. am XXXX , alle StA. der Russischen Föderation, Beschwerdeführer 3) und 4) vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen die angefochtenen Bescheide vom 23.10.2017, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2021 zu Recht erkannt:4) römisch 40 , geb. am römisch 40 , alle StA. der Russischen Föderation, Beschwerdeführer 3) und 4) vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen die angefochtenen Bescheide vom 23.10.2017, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2021 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG als unbegründet abgewiesen. In Bezug auf die weiteren angefochtenen Spruchpunkte wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig ist.In Bezug auf die weiteren angefochtenen Spruchpunkte wird der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig ist. Gem. §§ 54, 55 AsylG wird den beschwerdeführenden ParteienGem. Paragraphen 54, 55, AsylG wird den beschwerdeführenden Parteien XXXX , geb. am XXXX , römisch 40 , geb. am römisch 40 , XXXX , geb. am XXXX , römisch 40 , geb. am römisch 40 , XXXX , geb. am XXXX , römisch 40 , geb. am römisch 40 , eine Aufenthaltsberechtigung Plus für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt. Gem. §§ 54, 55 AsylG wird der beschwerdeführenden ParteiGem. Paragraphen 54, 55, AsylG wird der beschwerdeführenden Partei XXXX , geb. am XXXX , römisch 40 , geb. am römisch 40 , eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt. In Bezug auf die weiteren Spruchpunkte werden die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten., Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L515.2177670.1.00

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