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{'item': 'L517 2239230-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38Art. 130§ 6§ 56§ 17§ 15§ 81§ 24§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2021 GeschäftszahlL517 2239230-1 Spruch, L517 2239230-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 33,38 und §§ 9, 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 33,,38 und Paragraphen 9, 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 05.10.2020 – Übermittlung des Stellenangebots durch das AMS XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. bB) als Mitarbeiter für Produktion und Versand bei der Firma XXXX 05.10.2020 – Übermittlung des Stellenangebots durch das AMS römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. bB) als Mitarbeiter für Produktion und Versand bei der Firma römisch 40 07.10.2020 – schriftliche Bewerbung der bP (beschwerdeführende Partei) bei der Firma 09.10.2020 - Rückmeldung der Firma an die belangte Behörde, die bP habe sich zwar beworben, die Stelle jedoch abgelehnt, weil er eine Ausbildung mache 12.10.2020 – Aussendung eines Parteiengehörs an die bP betreffend die Stellungnahme des Dienstgebers und die Bezugseinstellung 19.10.2020 – Stellungnahme der bP 29.10.2020 – Erstellung einer neuen Betreuungsvereinbarung zwischen der bP und der bB 29.10.2020 – Anlegen einer Niederschrift der belangten Behörde hinsichtlich § 10 AlVG Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung + interne Entscheidung bzw. Stellungnahme der belangten Behörde über die Rechtsfolgen29.10.2020 – Anlegen einer Niederschrift der belangten Behörde hinsichtlich Paragraph 10, AlVG Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung + interne Entscheidung bzw. Stellungnahme der belangten Behörde über die Rechtsfolgen 01.11.2020 – Einspruch der bP gegen die neue Betreuungsvereinbarung 02.11.2020 - Bescheid der belangten Behörde auf Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 09.10.2020 – 19.11.2020

§ 38i

Vm § 10 AlVG02.11.2020 - Bescheid der belangten Behörde auf Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 09.10.2020 – 19.11.2020

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 24.11.2020 - Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.11.2020 und Übermittlung einer ärztlichen Stellungnahme von XXXX (vom 16.11.2020)24.11.2020 - Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.11.2020 und Übermittlung einer ärztlichen Stellungnahme von römisch 40 (vom 16.11.2020) 26.11.2020 – Telefonat mit der bP, Stellungnahme zum Bezug von Krankengeld 10.12.2020 – Mitteilung der belangten Behörde über die vorläufige Anweisung der Notstandshilfe bis zur endgültigen Entscheidung 14.01.2021 – Beschwerdevorentscheidung, Abweisung der Beschwerde vom 24.11.2020; zugestellt am 18.01.2021 31.01.2021 – Vorlageantrag der bP 02.02.2021 – Beschwerdevorlage an BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Am 05.10.2020 wurde der bP von der belangten Behörde ein Stellenangebot als Mitarbeiter für Produktion und Versand bei einer Firma in XXXX übermittelt. Am 05.10.2020 wurde der bP von der belangten Behörde ein Stellenangebot als Mitarbeiter für Produktion und Versand bei einer Firma in römisch 40 übermittelt. Im Stellenangebot wurde ausgeführt, dass ein Mitarbeiter für eine Vollzeitbeschäftigung gesucht werde. Ferner wurde im Stellenangebot angeführt, dass ein Mitarbeiter für die Produktion gesucht werde, auch das Verpacken von Waren und die Vorbereitung zum Versand seien Teil der Tätigkeit. Die Arbeitszeiten seien im Rahmen der Öffnungszeiten flexibel vereinbar, diese seien Montag bis Freitag 8.00 bis 17.00 Uhr. Am 07.10.2020 erfolgte die schriftliche Bewerbung der bP bei der Firma durch die Übermittlung der Bewerbungsunterlagen an die in der Stellenausschreibung bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Am 09.10.2020 erfolgte die schriftliche Rückmeldung der Firma an die belangte Behörde, die bP habe sich zwar beworben aber mit dem Hinweis, dass er eigentlich nebenbei eine Aus- bzw. Weiterbildung mache und die Bewerbung nur pro forma sei. Man solle das dem AMS aber nicht sagen. Aufgrund dieser Rückmeldung wurde seitens der belangten Behörde am 12.10.2020 ein Parteiengehör an die bP versendet, in welchem die Behörde die Stellungnahme des Dienstgebers übermittelte und gleichzeitig erging auch die Mitteilung an die bP über die Bezugseinstellung. Weiter wurde der bP eine Frist zur Stellungnahme bis 23.10.2020 gewährt. Am 19.10.2020 langte die Stellungnahme der bP bei der Behörde ein, in welcher die bP ausführte, dass er sich am 06.10.2020 bei der Firma beworben habe. Am 08.10.2020 habe er dann einen Anruf von einem Mitarbeiter dieser Firma erhalten. Das Gespräch habe lediglich zwei Minuten lang gedauert und sei wie folgt abgelaufen: … „ Firma: Begrüßung, Vorstellung bP: Guten Tag Firma: Sie haben sich bei uns auf die Stelle eines Produktionsmitarbeiters beworben. bP: Ja stimmt, gestern, die AMS Vermittlung. Firma: …. Irgendeine Wortmeldung in Bezug auf die Position ….. bP: Sie haben es wahrscheinlich in meinem Lebenslauf gesehen, ich bin derzeit berufsbegleitend Student an der Fachhochschule in Urstein. Das bedeutet, dass ich während der Unterrichtseinheiten Anwesenheitspflicht habe. Am Freitagnachmittag und samstags ganztägig. Lässt sich dies mit der Stelle vereinbaren? Firma: Nein, wie ich in ihrem Lebenslauf sehe haben sie als Programmierer bereits gearbeitet. Wir hätten da eine Position zu vergeben. bP: Können wir da ganz offen sprechen, d.h. ohne dass Dritte davon erfahren? Firma: Ja, Schießen sie los. bP: Meine Erfahrungen sind mit einer kurzen Ausnahme 2010 bereits 15 Jahre her. Ich müsste mich, ganz egal um welche Programmiersprache es sich handelt, da wieder praktisch komplett neu reinkämpfen. Ganz offen, können täte ich es, aber ich bin diesbezüglich objektiv betrachtet keine gute Wahl. Andere sind da heutzutage sowohl schneller, fitter und auch billiger. Firma: Ich verstehe. Firma: Verabschiedung bP: Verabschiedung …“ Der exakte Wortlaut sei ihm nicht mehr 1:1 erinnerlich, inhaltlich und sinngemäß entspreche die Konversation allerdings voll den Tatsachen. Eine Ablehnung des Jobs habe es von seiner Seite aus zu keinem Zeitpunkt gegeben. Auch habe er dem AMS entgegen des Vorwurfs er habe eine Ausbildung zu melden, mitgeteilt, dass er eine berufsbegleitende Ausbildung in Anspruch nehme. Er habe der belangten Behörde auch diesbezüglich immer fristgerecht die Inskriptionsnachweise für alle drei bisherigen Semester übermittelt. Die letzte Inskriptionsbestätigung habe er vor wenigen Wochen Mitte September, im Zuge des Antrags auf Verlängerung der Notstandshilfe, übermittelt. Auch sei dieses Thema mehrfach mit seiner Betreuerin besprochen worden. Obwohl dieses Studium für seine weitere berufliche Laufbahn essentiell sei, gebe es von Seiten des AMS keinerlei Unterstützung! Er habe auch den Dienstgeber nicht darum gebeten Teile des Gesprächs geheim zu halten. Er bitte daher von einer Bezugssperre abzusehen. Am 29.10.2020 wurde zwischen der belangten Behörde und der bP eine neue Betreuungsvereinbarung erstellt. Am 01.11.2020 erhob die bP Einspruch gegen die neue Betreuungsvereinbarung vom 29.10.
  2. Darin monierte er insbesondere, dass ihm die belangte Behörde bisher vorwiegend Stellen als Produktionsmitarbeiter zugewiesen habe. Die Auswahl sei jedoch im Hinblick auf seine Berufsausbildung vollkommen ungeeignet. Nicht nur die Firmen, sondern auch er selbst suche eine Stelle, die er auch nachhaltig zu besetzen gedenke. Auch führte er aus ob der Behörde klar sei, dass Schichtbetrieb und Studium mit Anwesenheitspflicht zeitlich unvereinbar seien. Die Stellenangebote seien unpassend und denke die Behörde dabei nicht an die Firmeninteressen. Die Betreuungsvereinbarung habe außerdem 6 Jahre seiner Manager-Tätigkeit nicht berücksichtigt. Daraufhin wurde seitens des AMS mit der bP telefonisch Kontakt aufgenommen und die Betreuungsvereinbarung mit 04.11.2020 abgeändert. Gegen diese neue Betreuungsvereinbarung wurde wiederum Einspruch erhoben. Daraufhin erging seitens der Betreuerin des AMS am 09.11.2020 eine Mitteilung an die bP, dass die Betreuungsvereinbarung vom 04.11.2020 aufgrund des Einspruchs als „nicht einvernehmlich“ gelte und wiederholte Einwände daher nicht mehr relevant seien. Am 29.10.2020 wurde von der Betreuerin der bP auch eine Niederschrift hinsichtlich § 10 AlVG „Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung“ angelegt, in welcher die Stellungnahme des Dienstgebers vom 09.10.2020 und die Gegenstellungnahme der bP vom 19.10.2020 zitiert werden. Unterschrieben ist die Niederschrift nicht. Am 29.10.2020 wurde von der Betreuerin der bP auch eine Niederschrift hinsichtlich Paragraph 10, AlVG „Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung“ angelegt, in welcher die Stellungnahme des Dienstgebers vom 09.10.2020 und die Gegenstellungnahme der bP vom 19.10.2020 zitiert werden. Unterschrieben ist die Niederschrift nicht. Gleichzeitig wurde ein Protokoll über die interne Entscheidung bzw. Stellungnahme der belangten Behörde über die Rechtsfolgen angelegt, in welcher ausgeführt wurde, dass der bP am 05.10.2020 ein Vermittlungsvorschlag verbindlich zugewiesen worden sei. Seit 13.09.2019 absolviere er ein Studium an der FH XXXX als ordentlicher Hörer (15 Stunden pro Woche Freitag von 13:30 bis ca. 19:00 Uhr u. Samstag 09:00 - 20:00 Uhr). Fakt sei, dass das berufsbegleitende Studium in keinster Weise berücksichtigt wird und die bP mit seinen Angaben bzw. Bewerbungsverhalten eine mögliche Arbeitsstelle vorsätzlich vereitelt habe. In seiner Stellungnahme vom 19.10.2020 habe die bP die Angaben zu seinem Studium bestätigt. Die bP habe eine mögliche Arbeitsstelle vorsätzlich durch seine Angaben bzw. durch sein Bewerbungsverhalten vereitelt. Die Rechtsfolgen sollen daher eintreten. Gleichzeitig wurde ein Protokoll über die interne Entscheidung bzw. Stellungnahme der belangten Behörde über die Rechtsfolgen angelegt, in welcher ausgeführt wurde, dass der bP am 05.10.2020 ein Vermittlungsvorschlag verbindlich zugewiesen worden sei. Seit 13.09.2019 absolviere er ein Studium an der FH römisch 40 als ordentlicher Hörer (15 Stunden pro Woche Freitag von 13:30 bis ca. 19:00 Uhr u. Samstag 09:00 - 20:00 Uhr). Fakt sei, dass das berufsbegleitende Studium in keinster Weise berücksichtigt wird und die bP mit seinen Angaben bzw. Bewerbungsverhalten eine mögliche Arbeitsstelle vorsätzlich vereitelt habe. In seiner Stellungnahme vom 19.10.2020 habe die bP die Angaben zu seinem Studium bestätigt. Die bP habe eine mögliche Arbeitsstelle vorsätzlich durch seine Angaben bzw. durch sein Bewerbungsverhalten vereitelt. Die Rechtsfolgen sollen daher eintreten. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2020 wurde in Folge ausgesprochen, dass die bP für den Zeitraum von 09.10.2020 – 19.11.2020

§ 38i

Vm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend führte die Behörde aus, dass die bP die Arbeitsaufnahme bei der Firma „ XXXX “ vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolge liegen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2020 wurde in Folge ausgesprochen, dass die bP für den Zeitraum von 09.10.2020 – 19.11.2020

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend führte die Behörde aus, dass die bP die Arbeitsaufnahme bei der Firma „ römisch 40 “ vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolge liegen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP mit Eingang vom 24.11.2020 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Begründend brachte die bP vor, höchst arbeitswillig zu sein und die Jobsuche sehr aktiv zu betreiben. Er habe sich auf die Stelle beworben und kurz darauf einen Anruf erhalten. Der Mitarbeiter sei ganz offensichtlich auf der Suche nach einem Programmierer/Softwareentwickler und nur nebensächlich auf der Suche nach einem Produktionsmitarbeiter gewesen. Die AMS Jobvermittlung sei jedoch für die Position eines Produktionsmitarbeiters gewesen. In der Vergangenheit sei er Programmierer von elektronischen Mikroprozessoren (Firmware) in Maschinensprache gewesen, also technisch gesehen weit weg von den verpflichtenden Qualifikationen bei der Firma XXXX . Er habe seine Eignung als Softwaretechniker wahrheitsgetreu mitgeteilt. In der Begründung der Sperre sei auch nicht darauf eingegangen worden, dass die Firma einen Softwaretechniker einstellen hätte wollen. Er habe den Job weder abgelehnt, noch vereitelt. Er habe sich gegenüber dem Mitarbeiter nur in der Weise geäußert, dass es wegen seines Studiums am Freitagnachmittag eine gegenseitige Regelung bedarf. Eine Vereitelung liege jedoch nicht vor. Er studiere im dritten Semester berufsbegleitend „KMU Management & Entrepreneurship" an der Fachhochschule XXXX im Wissen der belangten Behörde. Voraussichtlicher Studienabschluss sei 06/

  1. Die Unterrichtszeiten seien Freitagnachmittag ab 13:30 und samstags ganztägig. Dies lasse sich mit jeder herkömmlichen Berufstätigkeit vereinbaren. Für sämtliche Jobs die er innehatte, sei ein solches Studium zeitlich absolut und jederzeit vereinbar gewesen. Die belangte Behörde biete keine Unterstützung für das Studium. Sämtliche Kosten würden von ihm persönlich getragen werden. Er betreibe das Studium, um sich seine berufliche Zukunft zu sichern. Auch seine Betreuungsvereinbarungen weisen auf die Tatsache hin, dass er Schwierigkeiten bei der Jobsuche wegen eines fehlenden Studienabschlusses habe. Er habe sein Studium dem AMS auch gemeldet. Bereits aus der vermittelten Stellenausschreibung ergebe sich ein zeitlicher Konflikt am Freitagnachmittag. Er suche eine Stelle, die er bis zu seiner Pensionierung ausführen könne. Die vermittelte Stelle biete diese Option nicht. Auch würde eine nur kurzzeitig aufgenommene Tätigkeit der Firma schaden. Bereits während seiner Arbeitslosigkeit im März 2017 habe er dem AMS über seine Depressionen bzw. Burnout berichtet. Er übermittle auch eine fachärztliche Stellungnahme von November 2020 einer Fachärztin für Psychiatrie. Durch eine Arbeit bei der Firma befürchte er auch einen Rückfall in diese psychischen Probleme, was ihm auch durch den Arztbrief bescheinigt werde. Im Anhang übermittelte die bP noch die ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie vom 16.11.
  2. Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP mit Eingang vom 24.11.2020 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Begründend brachte die bP vor, höchst arbeitswillig zu sein und die Jobsuche sehr aktiv zu betreiben. Er habe sich auf die Stelle beworben und kurz darauf einen Anruf erhalten. Der Mitarbeiter sei ganz offensichtlich auf der Suche nach einem Programmierer/Softwareentwickler und nur nebensächlich auf der Suche nach einem Produktionsmitarbeiter gewesen. Die AMS Jobvermittlung sei jedoch für die Position eines Produktionsmitarbeiters gewesen. In der Vergangenheit sei er Programmierer von elektronischen Mikroprozessoren (Firmware) in Maschinensprache gewesen, also technisch gesehen weit weg von den verpflichtenden Qualifikationen bei der Firma römisch 40 . Er habe seine Eignung als Softwaretechniker wahrheitsgetreu mitgeteilt. In der Begründung der Sperre sei auch nicht darauf eingegangen worden, dass die Firma einen Softwaretechniker einstellen hätte wollen. Er habe den Job weder abgelehnt, noch vereitelt. Er habe sich gegenüber dem Mitarbeiter nur in der Weise geäußert, dass es wegen seines Studiums am Freitagnachmittag eine gegenseitige Regelung bedarf. Eine Vereitelung liege jedoch nicht vor. Er studiere im dritten Semester berufsbegleitend „KMU Management & Entrepreneurship" an der Fachhochschule römisch 40 im Wissen der belangten Behörde. Voraussichtlicher Studienabschluss sei 06 aus 2022,. Die Unterrichtszeiten seien Freitagnachmittag ab 13:30 und samstags ganztägig. Dies lasse sich mit jeder herkömmlichen Berufstätigkeit vereinbaren. Für sämtliche Jobs die er innehatte, sei ein solches Studium zeitlich absolut und jederzeit vereinbar gewesen. Die belangte Behörde biete keine Unterstützung für das Studium. Sämtliche Kosten würden von ihm persönlich getragen werden. Er betreibe das Studium, um sich seine berufliche Zukunft zu sichern. Auch seine Betreuungsvereinbarungen weisen auf die Tatsache hin, dass er Schwierigkeiten bei der Jobsuche wegen eines fehlenden Studienabschlusses habe. Er habe sein Studium dem AMS auch gemeldet. Bereits aus der vermittelten Stellenausschreibung ergebe sich ein zeitlicher Konflikt am Freitagnachmittag. Er suche eine Stelle, die er bis zu seiner Pensionierung ausführen könne. Die vermittelte Stelle biete diese Option nicht. Auch würde eine nur kurzzeitig aufgenommene Tätigkeit der Firma schaden. Bereits während seiner Arbeitslosigkeit im März 2017 habe er dem AMS über seine Depressionen bzw. Burnout berichtet. Er übermittle auch eine fachärztliche Stellungnahme von November 2020 einer Fachärztin für Psychiatrie. Durch eine Arbeit bei der Firma befürchte er auch einen Rückfall in diese psychischen Probleme, was ihm auch durch den Arztbrief bescheinigt werde. Im Anhang übermittelte die bP noch die ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie vom 16.11.
  3. Am 26.11.2020 wurde sodann telefonisch Kontakt mit der bP aufgenommen. Bei dem Telefonat wurde geklärt, dass die bP im Zeitraum der Sperre nicht im Bezug von Krankengeld gestanden ist. Daraufhin erging am 10.12.2020 die Mitteilung der belangten Behörde an die bP, dass dem Bescheid aufschiebende Wirkung zukomme und es daher zu einer vorläufigen Anweisung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 09.10.2020 – 19.11.2020 bis zur endgültigen Entscheidung komme. Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 24.11.2020 ab. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die bP seit 25.09.2017 beinah durchgehend Notstandshilfe beziehe. Am 23.09.2019 habe die bP bekannt gegeben, dass sie seit 13.09.2019 einem Studium an der FH XXXX nachgehe, das Ausmaß dieser Ausbildung betrage 15 Stunden in der Woche und zwar Freitag ab 13.30 Uhr und Samstag von 09.00 bis 20.00 Uhr. Die Ausbildung werde voraussichtlich bis 30.06.2022 dauern. Die bP habe die HTL für Nachrichtentechnik und Elektrotechnik abgeschlossen und sei zuletzt im Marketing angestellt gewesen. Aus dem übermittelten Arztbrief gehe lediglich hervor, dass die bP aufgrund der psychischen Erkrankung nicht für Akkord- Nacht- und Wochenendarbeit geeignet sei. Als Notstandsbezieher müsse die bP bereit sein jede vom AMS vermittelte Stelle anzunehmen, wenn sie zumutbar ist. Da es sich bei der vom AMS vermittelten Stelle weder um Akkord- Nacht- oder Wochenendarbeit handle, sei die Stelle auch aus gesundheitlicher Sicht zumutbar. Die Firma habe auch wegen der ausgeschriebenen Stelle als Produktionsmitarbeiter mit der bP Kontakt aufgenommen. Auch gehe aus der Stellungnahme der bP vom 19.10.2020 eindeutig hervor, dass er dem Mitarbeiter der Firma von sich aus mitteilte, dass er am Freitag am Nachmittag seinem Studium nachgehe. Sodann sei ihm ein weiteres Stellenangebot als Programmierer unterbreitet worden. Dadurch, dass die bP bei dem Telefonat mitgeteilt hat, dass er am Freitagnachmittag seinem Studium nachgehe, obwohl im Stellenangebot die Dienstzeiten mit Montag bis Freitag 08.00 bis 17.00 Uhr angegeben sind, habe er in Kauf genommen, dass das Dienstverhältnis nicht zustande komme. Dass diese Aussagen für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal gewesen sind, folge aus der Stellungnahme der Firma. Es sei daher der Tatbestand der Arbeitsvereitelung erfüllt. Nachsichtgründe würden hingegen nicht vorliegen. Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 24.11.2020 ab. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die bP seit 25.09.2017 beinah durchgehend Notstandshilfe beziehe. Am 23.09.2019 habe die bP bekannt gegeben, dass sie seit 13.09.2019 einem Studium an der FH römisch 40 nachgehe, das Ausmaß dieser Ausbildung betrage 15 Stunden in der Woche und zwar Freitag ab 13.30 Uhr und Samstag von 09.00 bis 20.00 Uhr. Die Ausbildung werde voraussichtlich bis 30.06.2022 dauern. Die bP habe die HTL für Nachrichtentechnik und Elektrotechnik abgeschlossen und sei zuletzt im Marketing angestellt gewesen. Aus dem übermittelten Arztbrief gehe lediglich hervor, dass die bP aufgrund der psychischen Erkrankung nicht für Akkord- Nacht- und Wochenendarbeit geeignet sei. Als Notstandsbezieher müsse die bP bereit sein jede vom AMS vermittelte Stelle anzunehmen, wenn sie zumutbar ist. Da es sich bei der vom AMS vermittelten Stelle weder um Akkord- Nacht- oder Wochenendarbeit handle, sei die Stelle auch aus gesundheitlicher Sicht zumutbar. Die Firma habe auch wegen der ausgeschriebenen Stelle als Produktionsmitarbeiter mit der bP Kontakt aufgenommen. Auch gehe aus der Stellungnahme der bP vom 19.10.2020 eindeutig hervor, dass er dem Mitarbeiter der Firma von sich aus mitteilte, dass er am Freitag am Nachmittag seinem Studium nachgehe. Sodann sei ihm ein weiteres Stellenangebot als Programmierer unterbreitet worden. Dadurch, dass die bP bei dem Telefonat mitgeteilt hat, dass er am Freitagnachmittag seinem Studium nachgehe, obwohl im Stellenangebot die Dienstzeiten mit Montag bis Freitag 08.00 bis 17.00 Uhr angegeben sind, habe er in Kauf genommen, dass das Dienstverhältnis nicht zustande komme. Dass diese Aussagen für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal gewesen sind, folge aus der Stellungnahme der Firma. Es sei daher der Tatbestand der Arbeitsvereitelung erfüllt. Nachsichtgründe würden hingegen nicht vorliegen. Am 31.01.2021 langte fristgerecht der Vorlageantrag der bP bei der belangten Behörde ein. Ergänzend zur Beschwerde brachte die bP darin vor, dass es jedenfalls nicht stimme, dass er dem Mitarbeiter der Firma gesagt habe, dass er sich nur pro forma bewerbe. Es handle sich um Unwahrheiten auf dessen Grundlage eine Sperre ausgesprochen worden sei. Die Frage der Vereinbarkeit mit seinem Studium am Freitag sei vom Mitarbeiter der Firma verneint worden; dann sei ihm eine Stelle als Softwareentwickler angeboten worden. Es habe folglich gar keinen Job als Produktionsmitarbeiter gegeben. Aus diesem Grund habe er den Job auch nicht ablehnen können. Der Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2021 gründe daher auf falschen Tatsachen. Er würde sich strafbar machen die Ausbildung zu verschleiern. Am 02.02.2021 erfolgte sodann die Beschwerdevorlage an das BVwG. 2.
  4. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie der unter 1.0 festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie der unter 1.0 festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und darauf basierend schlüssig dargestellt, weshalb im konkreten Fall eine Arbeitsvereitelung iSd § 10 AlVG vorliegt; das ho. Gericht schließt sich diesen Ausführungen an. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und darauf basierend schlüssig dargestellt, weshalb im konkreten Fall eine Arbeitsvereitelung iSd Paragraph 10, AlVG vorliegt; das ho. Gericht schließt sich diesen Ausführungen an. Unstrittig ist, dass sich die bP am 07.10.2020 schriftlich für die durch die belangte Behörde zugewiesene Stelle als Produktionsmitarbeiter bei der Firma wie in der Stellenausschreibung verlangt, beworben hat. Folglich kam es am Tag darauf zu einer telefonischen Kontaktaufnahme eines Mitarbeiters der Firma mit der bP, welcher der belangten Behörde rückmeldete, dass sich die bP zwar für die Stelle beworben habe, jedoch mitgeteilt habe, dass er eigentlich nebenbei eine Aus- bzw. Weiterbildung mache und die Bewerbung nur pro forma sei, man solle dem AMS aber nichts sagen. Die Aussagen bezüglich seines Studiums wurden von der bP niemals bestritten. Vielmehr hat die bP in seiner ersten Stellungnahme vom 19.10.2020 selbst ausgeführt, dass er das Studium sogleich bei der ersten Frage des Dienstgebers nach der der Begrüßung am Telefon vorgebracht hat. Die Frage der Vereinbarkeit mit seinem Studium am Freitag am Nachmittag sei vom Mitarbeiter der Firma verneint worden. Dazu ist auszuführen, dass aus der zugewiesenen Stellenausschreibung hervorgeht, dass die Öffnungszeiten der Firma Montag bis Freitag von 8.00 bis 17.00 Uhr sind. Eine flexible Arbeitszeiteinteilung sei im Rahmen der Öffnungszeiten zwar möglich, doch legt der Dienstgeber nach seinen Aussagen offensichtlich darauf Wert, dass auch am Freitag am Nachmittag eine Verfügbarkeit besteht und diese nicht durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme kategorisch ausgeschlossen ist. Aus der von der bP selbst erstellten Gesprächsnotiz geht hervor, dass es ihm ein großes Bedürfnis gewesen ist dem Dienstgeber so bald wie möglich seine anderweitige zeitliche Verpflichtung durch sein Studium am Freitag am Nachmittag mitzuteilen. Er hat gegenüber dem Mitarbeiter der Firma in keiner Weise ausgeführt, dass sein Studium auch mit dem Job vereinbar ist. Es lagen keinerlei Bemühungen seitens der bP vor sich gegenüber dem Mitarbeiter als für den Job geeignet darzustellen. Das Verhalten der bP beim telefonischen Bewerbungsgespräch entspricht nicht den Anforderungen eines motivierten Bewerbers. Trotz der formellen Bewerbung für das von der belangten Behörde zugewiesene Stellenangebot, geht auch das BVwG von keinem tatsächlichen Willen der bP aus, die Arbeit bei der Firma aufzunehmen und verneint folglich im Hinblick auf diese Stelle die Arbeitswilligkeit der bP. Der Dienstgeber durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass die bP sein Studium vor die Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter bei der Firma stellt. In der Beschwerde monierte die bP sodann, dass die Firma vielmehr auf der Suche nach einem Softwareentwickler gewesen sei und nicht auf der Suche nach einem Produktionsmitarbeiter. Seiner Meinung nach habe es gar keinen Job als Produktionsmitarbeiter gegeben. Diese Aussagen sind jedoch im Hinblick auf die zuvor erstattete Stellungnahme der bP nicht nachvollziehbar, so hat doch die bP selbst vorgebracht, dass ihn der Dienstgeber bei dem Telefonat anlässlich seiner Bewerbung sogleich auf die vermittelte Position als Produktionsmitarbeiter angesprochen hat. Erst nachdem festgestellt wurde, dass grundsätzlich auch am Freitag am Nachmittag eine Verfügbarkeit für die Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter gegeben sein muss, wurde der bP als Alternative im Hinblick auf seine Erfahrung als Programmierer eine Stelle in diesem Bereich angeboten. Auch diese Stelle hat die bP mit der Begründung abgelehnt, dass er bereits seit mehr als 15 Jahren nicht mehr in diesem Bereich gearbeitet habe. Der Vorwurf der bP, es habe gar keinen Job bei der Firma wie in der Stellenausschreibung angeführt gegeben, geht aufgrund seiner eigenen vorangegangenen Ausführungen ins Leere. Tatsächlich hat die bP dadurch, dass er vorbrachte am Freitag am Nachmittag durch sein Studium zeitlich gebunden zu sein einen Hinderungsgrund für eine Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter vorgebracht. Hinsichtlich der Rückmeldung des Dienstgebers gegenüber der belangten Behörde, die bP hätte ihm gegenüber gesagt, er habe sich nur „pro forma“ beworben, „man solle dem AMS jedoch nichts sagen“, ist auszuführen, dass sich auch hier in der Stellungnahme der bP Anhaltspunkte finden, dass diese Aussagen zutreffend sind. Auch wenn sich die bP später in der Beschwerde gegen die Vorwürfe einer Arbeitsunwilligkeit und Vereitelung der zugewiesenen Beschäftigung verwehrt, so wird den Aussagen des Dienstgebers im Rahmen der Beweiswürdigung ein höheres Maß an Glaubwürdigkeit zugemessen, weil durch das Vorbringen der bP die Rückmeldung des Dienstgebers weder substantiiert bestritten noch widerlegt wurde. Auch wenn die bP vorbringt, dass sich die Aussage „man solle es dem AMS nicht weitersagen“ auf die Stelle als Programmierer bezogen habe, so wird dadurch der Widerwillen an einer tatsächlichen Arbeitsaufnahme zum Ausdruck gebracht, welcher die Chancen einer Einstellung verringert. Das erkennende Gericht geht nicht zuletzt auch aufgrund des Fehlens jeglicher nachvollziehbaren Intention der Firma unwahre Behauptungen aufzustellen, vom Wahrheitsgehalt der Stellungnahme aus. Das Verhalten und die Aussagen der bP sind ohne Zweifel die Anknüpfungspunkte gewesen, um bei dem Mitarbeiter der Firma den begründeten Verdacht zu erwecken, die bP wolle die Stelle gar nicht annehmen und habe sich nur „pro forma“ beworben. Die bP selbst konnte durch sein Vorbringen in der Beschwerde die Aussagen des Dienstgebers aufgrund der vorliegenden Widersprüchlichkeit seines Vorbringens nicht entkräften. Wie auch bereits die belangte Behörde ausführte, wird in der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme vom 16.11.2020 der Fachärztin für Psychiatrie lediglich ausgeführt, dass die bP aufgrund einer psychischen Erkrankung weder für Akkord- Nacht- noch Wochenendarbeit geeignet sei. Da es sich jedoch bei der zugewiesenen Beschäftigung weder um Akkord- noch Nacht- und Wochenendarbeit handelt, wird dadurch die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung nicht ausgeschlossen. Durch sein Verhalten bei der telefonischen Kontaktaufnahme durch einen Mitarbeiter des potentiellen Dienstgebers hat die bP somit schuldhaft eine Vereitelungshandlung gesetzt und steht auch außer Zweifel, dass dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung kausal gewesen ist, denn die Firma hat gegenüber der belangten Behörde ausgeführt, dass es aufgrund der Aussagen der bP zu keinem Beschäftigungsverhältnis gekommen ist. Die vorgebrachten Beschwerdegründe sind daher nicht berechtigt. Die Vorgehensweise der bP spricht gegen eine Arbeitswilligkeit im Hinblick auf die angebotene Stelle. 3.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Allgemeinen: - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF - Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF 3.
  7. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Speziellen:

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.

  1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). 3.
  2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: § 33. AlVG

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33, AlVG
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15

und

§ 81Abs. 10.

(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und

Paragraph 81, Absatz 10, (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,) §

  1. AlVG Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, AlVG Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. §
  2. AlVGParagraph 9, AlVG

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. (…) § 10 AlVG. Paragraph 10, AlVG.
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. 3.
  1. §§ 9,10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. das VwGH-Erkenntnis vom
  2. Dezember 2010, Zl. 2008/08/0108).3.
  3. Paragraphen 9,,10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. das VwGH-Erkenntnis vom
  4. Dezember 2010, Zl. 2008/08/0108). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. das VwGH-Erkenntnis vom
  5. Jänner 2010, Zl. 2008/08/0017).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche z.B. das VwGH-Erkenntnis vom
  6. Jänner 2010, Zl. 2008/08/0017). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung iSd § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht aus (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom
  7. Mai 2005, Zl. 2004/08/0237, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht aus vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom
  8. Mai 2005, Zl. 2004/08/0237, mwN). 3.
  9. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat die bP nach der erfolgten Bewerbung für die ihr verbindlich zugewiesene Stelle bei dem anschließenden telefonischen Bewerbungsgespräch mit dem Mitarbeiter der Firma durch seine Aussagen ein Verhalten gesetzt, welches objektiv geeignet ist den potentiellen Dienstgeber an einer Einstellung zu hindern.

den Aussagen des Dienstgebers war das Verhalten der bP ausschlaggebend für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, liegen auch die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle ausschließende Umstände nicht vor, da es sich bei der Stelle weder um Akkord- noch um Wochenend- oder Nachtarbeit handelt. Der von der belangten Behörde ausgesprochene temporäre Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 09.10.2020 bis 19.11.2020 erfolgte somit zu Recht. Aufgrund der Vereitelungshandlung kam es zu keinem Dienstverhältnis, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.7. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist

§ 2Abs 1 Z 6 und § 16 Abs 1 Z 3 der 3.

COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu § 10 AlVG hinsichtlich der Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung.Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 10, AlVG hinsichtlich der Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG, Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AlVG, Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239230.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.