GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 7 Abs. 3 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.Die Revision ist
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 01.10.2020 – Antrag der bP (beschwerdeführenden Partei) auf Arbeitslosengeld beim AMS XXXX 01.10.2020 – Antrag der bP (beschwerdeführenden Partei) auf Arbeitslosengeld beim AMS römisch 40 02.10.2020 – Parteiengehör; Aufforderung des AMS XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. bB) an die bP zur Teilnahme an einem telefonischen Beratungsgespräch am 09.10.202002.10.2020 – Parteiengehör; Aufforderung des AMS römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. bB) an die bP zur Teilnahme an einem telefonischen Beratungsgespräch am 09.10.2020 05.10.2020 – Bitte um Verschiebung des telefonischen Termins durch die bP wegen Terminkollision 05.10.2020 – Rückmeldung der belangten Behörde, dass eine Verschiebung nicht möglich ist; ferner Anforderung von Unterlagen von der bP 06.10.2020 – Übermittlung des Stundenplans für das laufende Semester und Bekanntgabe der ECTS
Stundenplan der Beschwerdeführerin gebe es laut SfU jedoch nicht. Es gebe immer wieder Unternehmen, die Arbeitskräfte mit flexibler Zeiteinteilung suchen; Kundenkontakte müssten jedoch möglich sein. Flexible Zeiteinteilung heiße aber auch, dass sich der Beschäftigte nach dem Unternehmen richten müsse, außer es handle sich um eine freie Zeiteinteilung, die ein Unternehmen sehr selten anbiete. Homeoffice sei in der Buchhaltung auch nicht die Regel und könne man nicht davon ausgehen, schon mit Beginn einer Beschäftigung im Homeoffice zu starten. Am 18.11.2020 erfolgte eine Aussendung eines Parteiengehörs an die bP. Darin wurden der bP die aktuellen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Es wurde der bP darin auch die Stellungnahem des SfU (= Service für Unternehmen) übermittelt. Weiter führte die Behörde aus, die bP müsse der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Dies sei bei einer Ausbildung dann der Fall, wenn auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen (hier: als Buchhalterin oder Bilanzbuchhalterin) mit den Dienstzeiten, die den freien Kapazitäten des Arbeitslosen entsprechen angeboten werden und die Mindestverfügbarkeit von 20 Stunden erreicht werde. Den Angaben der bP in der Beschwerde über die wöchentliche Verfügbarkeit sei entgegenzuhalten, dass sie dabei die Wegzeiten außer Betracht gelassen habe. Die Zeiten, in welchen die bP dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, seien um die notwendige Wegzeit zur Erreichung des Arbeitsplatzes zu reduzieren. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts sei davon auszugehen, dass die bP dem Arbeitsmarkt im Ergebnis weniger als 20 Stunden zur Verfügung stehe. Aufgrund der eingeholten Stellungnahme des SfU sei außerdem davon auszugehen, dass eine Beschäftigung als Buchhalterin bzw. Bilanzbuchhalterin mit einer Arbeitszeit wie sie die bP angegeben habe, nicht üblich sei und am Arbeitsmarkt auch nicht angeboten werde. Die bP könne zum Sachverhalt bis spätestens 01.12.2020 Stellung nehmen. Am 30.11.2020 langte die Stellungnahme der bP bei der belangten Behörde ein. Dabei führte die bP aus, dass es zu einer Terminkollision für das Beratungsgespräch am 09.10.2020 auch dann hätte kommen können, wenn sie nur 10 ECTS im laufenden Semester machen würde. Trotz der Terminkollision habe sie den telefonischen Termin wahrgenommen, weil sie die Arbeitssuche ernst nehme und sie diese über ihr Studium stelle. Bei dem Gespräch am 09.10.2020 habe sie nur gemeint, es sei besser, wenn sie ihr Studium weiterführe, solange sie auf Stellensuche sei, anstelle zu Hause zu sitzen und zu warten. Ein Studium mache dabei auf einen Arbeitgeber bestimmt einen besseren Eindruck als eine Lücke im Lebenslauf. Zu der Verfügbarkeit wolle sie nochmal anführen, dass die Vorlesungen Corona-bedingt alle online stattfinden würden. Hin- und Rückfahrtwege zur Universität habe sie deshalb nicht einzuplanen. Anfahrtszeiten seien deshalb nicht mehr in Abzug zu bringen. Sie würde ihr Studium reduzieren bzw. anpassen, wenn sie eine feste Arbeitsstelle hätte. Sie würde auch eine Vollzeitanstellung annehmen; lieber sei ihr jedoch eine Teilzeitbeschäftigung im Bereich „Statistik und Data Science“. Sie verwende das Arbeitslosengeld auch nicht zur Finanzierung ihrer Ausbildung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.01.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 31.10.2020 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass definitionsgemäß jemand, der sich für diese Studienform (in Vollzeit) entscheide, seinem Studium berufsmäßig nachgehe und investiere eine wöchentliche Studienzeit von etwa 40 Stunden. Die bP absolviere derzeit ein Bachelorstudium an der XXXX in XXXX . Mit Abzug der ECTS für die Lehrveranstaltungen von welcher sich die bP im laufenden Semester abgemeldet habe, ergeben sich ein Arbeitspensum von 38 ECTS. Die bP habe sich laufend für elf Lehrveranstaltungen angemeldet, welche zu den nachfolgenden Zeiten stattfänden: Montag von 08:30 bis 11:45 Uhr (Fernlehre), am Dienstag von 10:15 bis 11:45 Uhr (Präsenz), am Mittwoch von 08:30 bis 15:15 Uhr (Präsenz), am Donnerstag von 12:00 bis 13:30 Uhr (Präsenz), am Freitag von 10:15 bis 17:00 Uhr (Präsenz) und fallweise am Samstag von 10:00 bis 13:15 Uhr (Präsenz).Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.01.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 31.10.2020 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass definitionsgemäß jemand, der sich für diese Studienform (in Vollzeit) entscheide, seinem Studium berufsmäßig nachgehe und investiere eine wöchentliche Studienzeit von etwa 40 Stunden. Die bP absolviere derzeit ein Bachelorstudium an der römisch 40 in römisch 40 . Mit Abzug der ECTS für die Lehrveranstaltungen von welcher sich die bP im laufenden Semester abgemeldet habe, ergeben sich ein Arbeitspensum von 38 ECTS. Die bP habe sich laufend für elf Lehrveranstaltungen angemeldet, welche zu den nachfolgenden Zeiten stattfänden: Montag von 08:30 bis 11:45 Uhr (Fernlehre), am Dienstag von 10:15 bis 11:45 Uhr (Präsenz), am Mittwoch von 08:30 bis 15:15 Uhr (Präsenz), am Donnerstag von 12:00 bis 13:30 Uhr (Präsenz), am Freitag von 10:15 bis 17:00 Uhr (Präsenz) und fallweise am Samstag von 10:00 bis 13:15 Uhr (Präsenz). Eine Beschäftigung als Buchhalterin bzw. Bilanzbuchhalterin mit einer Arbeitszeit wie sie die bP angegeben habe, würden am Arbeitsmarkt üblicherweise nicht angeboten werden. Das resultiere aus den Angaben des SfU (Service für Unternehmen) sowie aus der Suche in der Jobbörse des AMS. Auch sei die bP dem nicht substantiiert entgegengetreten. Die bP sei vor der Geltendmachung des Antrages auf Arbeitslosengeld am 01.10.2020 insgesamt 52 Wochen (=366 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und erfülle daher die Voraussetzung des § 12 Abs. 4 iVm § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG („große Anwartschaft"). Durch die intensive Inanspruchnahme durch das ausgeübte Bachelorstudium ergebe sich jedoch eine faktische Bindung die erst beseitigt werden müsse, damit eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufgenommen werden könne. Solange dies nicht geschehe, sei die Verfügbarkeit nicht gegeben. Das treffe gerade bei der bP zu, weil Sie Ihr Studium in Vollzeit betreibe. Aktuell ergebe sich ein Arbeitsaufwand von 38 ECTS. Die Arbeitswilligkeit alleine reiche nicht aus.Die bP sei vor der Geltendmachung des Antrages auf Arbeitslosengeld am 01.10.2020 insgesamt 52 Wochen (=366 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und erfülle daher die Voraussetzung des Paragraph 12, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG („große Anwartschaft"). Durch die intensive Inanspruchnahme durch das ausgeübte Bachelorstudium ergebe sich jedoch eine faktische Bindung die erst beseitigt werden müsse, damit eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufgenommen werden könne. Solange dies nicht geschehe, sei die Verfügbarkeit nicht gegeben. Das treffe gerade bei der bP zu, weil Sie Ihr Studium in Vollzeit betreibe. Aktuell ergebe sich ein Arbeitsaufwand von 38 ECTS. Die Arbeitswilligkeit alleine reiche nicht aus. Der Umstand, dass derzeit Corona-bedingt Vorlesungen online abgehalten werden würden, könne dabei nicht berücksichtigt werden, da der Ausbildungsplan des Studiums anderes vorsehe. Wie die Lehrveranstaltungen abgehalten werden würden sei nicht relevant und sei davon auszugehen, dass die von der bP angemeldeten Vorlesungen bzw. Veranstaltungen auch besucht werden müssen. Da die bP aufgrund ihres Hochschulstudiums in Vollzeit (38 ECTS und mehr als 40 Stunden in der Woche) somit nicht für eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 20 Stunden zur Verfügung stehe, sei die Anspruchsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 AlVG für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld nicht erfüllt.Der Umstand, dass derzeit Corona-bedingt Vorlesungen online abgehalten werden würden, könne dabei nicht berücksichtigt werden, da der Ausbildungsplan des Studiums anderes vorsehe. Wie die Lehrveranstaltungen abgehalten werden würden sei nicht relevant und sei davon auszugehen, dass die von der bP angemeldeten Vorlesungen bzw. Veranstaltungen auch besucht werden müssen. Da die bP aufgrund ihres Hochschulstudiums in Vollzeit (38 ECTS und mehr als 40 Stunden in der Woche) somit nicht für eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 20 Stunden zur Verfügung stehe, sei die Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, AlVG für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld nicht erfüllt. Der Bescheid wurde der bP am 08.01.2021 zugstellt. Am 14.01.2021 langte fristgerecht der Vorlageantrag der bP bei der Behörde ein. Darin führte die bP ergänzend aus, dass sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantrage. Sie fühle sich durch die Entscheidung der belangten Behörde gegenüber ihren Studienkollegen grob benachteiligt, da diese mehr Kurse als sie besuchen würden und trotzdem Arbeitslosengeld beziehen würden. Ihr sei keine Bestimmung bekannt wonach ein Vollzeitstudierender keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, wenn man der Arbeitsvermittlung ausreichend zur Verfügung stehe. Sie sei auch bereit ihr Studium einem Job anzupassen und ihr Studium im Rahmen ihrer Freizeit zu absolvieren. Am 03.02.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG. 2.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: § 7 AlVG. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat
VG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).Paragraph 7, AlVG. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht
Abs. 2 zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht
Absatz 2, zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person
Abs. 3, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person
Absatz 3,, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt
Abs. 7 ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt
Absatz 7, ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. § 12 AlVG.
VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 3) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).Paragraph 12, AlVG.
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt (Ziffer 3,) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,).
Abs. 3 lit. f leg. cit. gilt nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.
Absatz 3, Litera f, leg. cit. gilt nicht als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.
VG gilt abweichend von Abs. 3 lit. f leg cit. während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AlVG erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
VG erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 AlVG.
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG gilt abweichend von Absatz 3, Litera f, leg cit. während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AlVG erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14, AlVG. § 14 AlVG. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist
VG die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14, AlVG. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist
Paragraph 14, Absatz eins, AlVG die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Abs. 2 ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft
1 erster Satz erfüllt.
Absatz 2, ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. 3.
VG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen.Verfügbarkeit im engeren Sinn liegt gem. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Was unter einer "auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen" Beschäftigung zu verstehen ist, wurde mit BGBl römisch eins 2007/104 konkretisiert:
Paragraph 7, Absatz 7, AlVG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen. Ein Arbeitsloser erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger etc.) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich also aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. Es handelt sich dabei um Bindungen, die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten lassen, dass daneben noch eine Tätigkeit unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bedingungen ausgeübt werden kann. Das Arbeitsmarktservice versteht unter auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigungen solche, die zwischen 7 und 19 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben sind (vgl. Durchführungsweisung zur AlVG-Novelle 2007). Die Mindestverfügbarkeit müsse in diesem Zeitrahmen gegeben sein, wobei aber im Falle von regional bzw. berufsbedingt üblichen anderen Arbeitszeiten diese als Maßstab heranzuziehen sind (VwGH vom 17.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0034).Ein Arbeitsloser erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger etc.) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich also aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. Es handelt sich dabei um Bindungen, die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten lassen, dass daneben noch eine Tätigkeit unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bedingungen ausgeübt werden kann. Das Arbeitsmarktservice versteht unter auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigungen solche, die zwischen 7 und 19 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben sind vergleiche Durchführungsweisung zur AlVG-Novelle 2007). Die Mindestverfügbarkeit müsse in diesem Zeitrahmen gegeben sein, wobei aber im Falle von regional bzw. berufsbedingt üblichen anderen Arbeitszeiten diese als Maßstab heranzuziehen sind (VwGH vom 17.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0034). Verfügbarkeit im engeren Sinn ist daher nicht gegeben, wenn eine Bindung rechtlicher oder faktischer Art besteht, die erst beseitigt werden müsste, um eine dem zeitlichen Mindestausmaß entsprechende (die Arbeitslosigkeit beendende) Beschäftigung anzutreten (VwGH vom 01.06.1999, Zl. 97/08/0443 sowie vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0050). 3.6. Im Anlassfall ist dazu auszuführen, dass unstrittig ist, dass die bP
VG auch während der Ausbildung als arbeitslos gilt, weil sie die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AlVG erfüllt. Gegenständlich ist nur strittig, ob die bP aufgrund ihrer Ausbildung dem Arbeitsmarkt objektiv zur Verfügung steht. 3.6. Im Anlassfall ist dazu auszuführen, dass unstrittig ist, dass die bP
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG auch während der Ausbildung als arbeitslos gilt, weil sie die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AlVG erfüllt. Gegenständlich ist nur strittig, ob die bP aufgrund ihrer Ausbildung dem Arbeitsmarkt objektiv zur Verfügung steht. Die belangte Behörde verneint in ihrer Entscheidung die objektive Verfügbarkeit der bP während der Ausbildung. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der darauf basierenden Beweiswürdigung ist die belangte Behörde zu Recht von einer mangelnden objektiven Verfügbarkeit der bP am Arbeitsmarkt zu den branchenüblichen Zeiten ausgegangen. Aufgrund des vorgelegten Stundenplans verfügt die bP unter Berücksichtigung der Anfahrtszeiten zu der Dienststelle lediglich am Montag und Dienstag am Nachmittag über freie Kapazitäten. Das Mindeststundenausmaß von 20 Beschäftigungsstunden kann in diesem Zeitraum nicht erreicht werden. Auch eine Anfrage der belangten Behörde beim SfU (= Service für Unternehmen) hat ergeben, dass eine Beschäftigung als Buchhalterin nach den Vorstellungen der bP üblicherweise nicht zu finden sind. Durch die zeitliche Inanspruchnahme durch das laufende Studium steht die bP der Aufnahme einer Beschäftigung im gesetzlichen Mindestausmaß nicht zur Verfügung. Da die allgemeine Voraussetzung der objektiven Verfügbarkeit nicht gegeben ist, besteht kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und erfolgte die Abweisung des Antrags der bP auf Arbeitslosengeld somit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.7. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Im gegenständlichen Fall liegt eine einheitliche, klare sowie umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Arbeitslosigkeit während einer laufenden Ausbildung § 12 Abs. 4 AlVG und dem daraus folgenden Verfügbarkeitserfordernis des § 7 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 7 AlVG vor. Im gegenständlichen Fall liegt eine einheitliche, klare sowie umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Arbeitslosigkeit während einer laufenden Ausbildung Paragraph 12, Absatz 4, AlVG und dem daraus folgenden Verfügbarkeitserfordernis des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 7, AlVG vor. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in derartigen Fallkonstellationen im Hinblick auf das Verfügbarkeitserfordernis des § 7 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 7 AlVG darauf ab, ob auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit Dienstzeiten, die den konkreten freien Kapazitäten der arbeitslosen Person entsprechen und die die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen, angeboten werden (VwGH vom
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239261.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.