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{'item': 'L517 2239261-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 56§ 17§ 7§ 12§ 15§ 14§ 24§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2021 GeschäftszahlL517 2239261-1 Spruch, L517 2239261-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 7 Abs. 3 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 01.10.2020 – Antrag der bP (beschwerdeführenden Partei) auf Arbeitslosengeld beim AMS XXXX 01.10.2020 – Antrag der bP (beschwerdeführenden Partei) auf Arbeitslosengeld beim AMS römisch 40 02.10.2020 – Parteiengehör; Aufforderung des AMS XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. bB) an die bP zur Teilnahme an einem telefonischen Beratungsgespräch am 09.10.202002.10.2020 – Parteiengehör; Aufforderung des AMS römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. bB) an die bP zur Teilnahme an einem telefonischen Beratungsgespräch am 09.10.2020 05.10.2020 – Bitte um Verschiebung des telefonischen Termins durch die bP wegen Terminkollision 05.10.2020 – Rückmeldung der belangten Behörde, dass eine Verschiebung nicht möglich ist; ferner Anforderung von Unterlagen von der bP 06.10.2020 – Übermittlung des Stundenplans für das laufende Semester und Bekanntgabe der ECTS

(38)06.10.2020 – Bescheid der belangten Behörde; Abweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt 09.10.2020 – telefonisches Beratungsgespräch mit der bP: Kundin erreicht; 31.10.2020 – Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.10.2020 17.11.2020 – Ergänzende Ermittlungen der belangten Behörde beim Service für Unternehmen (SfU) hinsichtlich Beschäftigung als Buchhalterin 18.11.2020 – Aussendung eines Parteiengehörs an die bP zur Kenntnis der ergänzenden Ermittlungen 30.11.2020 – Stellungnahme der bP 04.01.2021 - Beschwerdevorentscheidung, Abweisung der Beschwerde vom 31.10.2020; zugestellt am 08.01.2021 14.01.2021 – Vorlageantrag der bP 03.02.2021 – Beschwerdevorlage an BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  1. Feststellungen (Sachverhalt): Am 01.10.2020 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde. In weiterer Folge wurde die bP von der belangten Behörde mit Schreiben vom 02.10.2020 aufgefordert, einem telefonischen Beratungsgespräch am 09.10.2020 Folge zu leisten. Am 05.10.2020 bat die bP mittels E-Mail über das eAMS-Konto um Verschiebung des telefonischen Termins am 09.10.2020, da sie um diese Zeit eine Vorlesung besuche. Sie habe entweder früher oder zwischen 12.00 – 13.15 Uhr oder ab 17.15 Uhr Zeit. Am 05.10.2020 meldete die belangte Behörde der bP zurück, dass der Termin nicht verschiebbar sei. Die Ausbildung könne bei der Terminvergabe und Arbeitssuche nicht berücksichtigt werden. Am selben Tag wurde die bP vom AMS mittels gesonderter Nachricht aufgefordert, der belangten Behörde bis 08.10.2020 den aktuellen Stundenplan, die genaue Anzahl der ECTS für das laufende Semester und auch die exakte Bezeichnung der Ausbildung bekannt zu geben. Am 06.10.2020 erfolgte die Rückmeldung der bP. Dabei führte sie aus, dass sie derzeit den „Bachelor in Statistik und Data Science“ mache und sie sich im laufenden Semester für 38 ECTS eingetragen habe. Ferner übermittelte sie den Stundenplan für das laufende Semester und führte bezüglich des Stundenplans aus, dass nicht alle Wochen gleich seien. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2020 wurde der Antrag der bP auf Arbeitslosengeld abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP derzeit den „Bachelor in Statistik und Data Science“ an der XXXX mache; laut dem übermittelten Stundenplan sei die bP deshalb nicht zu den branchenüblichen Dienstzeiten einer Buchhalterin verfügbar. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2020 wurde der Antrag der bP auf Arbeitslosengeld abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP derzeit den „Bachelor in Statistik und Data Science“ an der römisch 40 mache; laut dem übermittelten Stundenplan sei die bP deshalb nicht zu den branchenüblichen Dienstzeiten einer Buchhalterin verfügbar. Am 09.10.2020 fand das telefonische Beratungsgespräch mit der bP statt. Trotz der Bitte um Verschiebung des Termins wurde die bP von der belangten Behörde zum Termin erreicht. Aus der von der Behörde angelegten Gesprächsnotiz geht hervor, dass die bP von der Möglichkeit informiert worden sei, gegen den erlassenen Bescheid eine Beschwerde einzubringen. Sie habe einen Nachweis zu erbringen, dass sie für mindestens 20 Stunden zu branchenüblichen Zeiten am Arbeitsmarkt verfügbar sei. Die bP habe vorgebracht, dass sie ihr Studium nun um 3 ECTS verringert habe, befinde sich jedoch immer noch über 30 ECTS. Solange sie arbeitslos sei wolle sie ihre ECTS nicht verringern, das würde für sie keinen Sinn ergeben, sie habe ja die Zeit zu studieren. Sodann sei die bP darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sie mindestens für 20 Stunden verfügbar sein müsse um beim AMS angemeldet zu sein. Da sie keine Betreuungspflichten und auch keine gesundheitlichen Einschränkungen habe, werde für sie eine Vollzeittätigkeit gesucht und könne auf die Ausbildung dabei keine Rücksicht genommen werden. Am 31.10.2020 erhob die bP mittels Nachricht über ihr eAMS-Konto Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.10.
  2. Darin führte sie aus, dass sie dem Arbeitsmarkt für das vorgeschriebene Ausmaß von zumindest 20 Stunden zur Verfügung stehen würde. Der Montagskurs würde online aufgezeichnet werden; am Montag wäre sie daher ganztägig verfügbar, dienstags ab 12.30 Uhr (Präsenzvorlesung) und donnerstags bis 12.00 Uhr und dann wieder ab 13 Uhr (Onlinevorlesung). Sie bitte daher um Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 17.11.2020 geht hervor, dass eine telefonische Anfrage beim SfU (= Service für Unternehmen) hinsichtlich Stellenangebote in der Buchhaltung und Bilanzbuchhaltung auf dem Arbeitsmarkt ergeben habe, dass sich Personen in der Buchhaltung, Finanzbuchhaltung und Lohnverrechnung die Zeit zwar flexibel einteilen können, eine solche Zeiteinteilung

Stundenplan der Beschwerdeführerin gebe es laut SfU jedoch nicht. Es gebe immer wieder Unternehmen, die Arbeitskräfte mit flexibler Zeiteinteilung suchen; Kundenkontakte müssten jedoch möglich sein. Flexible Zeiteinteilung heiße aber auch, dass sich der Beschäftigte nach dem Unternehmen richten müsse, außer es handle sich um eine freie Zeiteinteilung, die ein Unternehmen sehr selten anbiete. Homeoffice sei in der Buchhaltung auch nicht die Regel und könne man nicht davon ausgehen, schon mit Beginn einer Beschäftigung im Homeoffice zu starten. Am 18.11.2020 erfolgte eine Aussendung eines Parteiengehörs an die bP. Darin wurden der bP die aktuellen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Es wurde der bP darin auch die Stellungnahem des SfU (= Service für Unternehmen) übermittelt. Weiter führte die Behörde aus, die bP müsse der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Dies sei bei einer Ausbildung dann der Fall, wenn auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen (hier: als Buchhalterin oder Bilanzbuchhalterin) mit den Dienstzeiten, die den freien Kapazitäten des Arbeitslosen entsprechen angeboten werden und die Mindestverfügbarkeit von 20 Stunden erreicht werde. Den Angaben der bP in der Beschwerde über die wöchentliche Verfügbarkeit sei entgegenzuhalten, dass sie dabei die Wegzeiten außer Betracht gelassen habe. Die Zeiten, in welchen die bP dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, seien um die notwendige Wegzeit zur Erreichung des Arbeitsplatzes zu reduzieren. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts sei davon auszugehen, dass die bP dem Arbeitsmarkt im Ergebnis weniger als 20 Stunden zur Verfügung stehe. Aufgrund der eingeholten Stellungnahme des SfU sei außerdem davon auszugehen, dass eine Beschäftigung als Buchhalterin bzw. Bilanzbuchhalterin mit einer Arbeitszeit wie sie die bP angegeben habe, nicht üblich sei und am Arbeitsmarkt auch nicht angeboten werde. Die bP könne zum Sachverhalt bis spätestens 01.12.2020 Stellung nehmen. Am 30.11.2020 langte die Stellungnahme der bP bei der belangten Behörde ein. Dabei führte die bP aus, dass es zu einer Terminkollision für das Beratungsgespräch am 09.10.2020 auch dann hätte kommen können, wenn sie nur 10 ECTS im laufenden Semester machen würde. Trotz der Terminkollision habe sie den telefonischen Termin wahrgenommen, weil sie die Arbeitssuche ernst nehme und sie diese über ihr Studium stelle. Bei dem Gespräch am 09.10.2020 habe sie nur gemeint, es sei besser, wenn sie ihr Studium weiterführe, solange sie auf Stellensuche sei, anstelle zu Hause zu sitzen und zu warten. Ein Studium mache dabei auf einen Arbeitgeber bestimmt einen besseren Eindruck als eine Lücke im Lebenslauf. Zu der Verfügbarkeit wolle sie nochmal anführen, dass die Vorlesungen Corona-bedingt alle online stattfinden würden. Hin- und Rückfahrtwege zur Universität habe sie deshalb nicht einzuplanen. Anfahrtszeiten seien deshalb nicht mehr in Abzug zu bringen. Sie würde ihr Studium reduzieren bzw. anpassen, wenn sie eine feste Arbeitsstelle hätte. Sie würde auch eine Vollzeitanstellung annehmen; lieber sei ihr jedoch eine Teilzeitbeschäftigung im Bereich „Statistik und Data Science“. Sie verwende das Arbeitslosengeld auch nicht zur Finanzierung ihrer Ausbildung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.01.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 31.10.2020 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass definitionsgemäß jemand, der sich für diese Studienform (in Vollzeit) entscheide, seinem Studium berufsmäßig nachgehe und investiere eine wöchentliche Studienzeit von etwa 40 Stunden. Die bP absolviere derzeit ein Bachelorstudium an der XXXX in XXXX . Mit Abzug der ECTS für die Lehrveranstaltungen von welcher sich die bP im laufenden Semester abgemeldet habe, ergeben sich ein Arbeitspensum von 38 ECTS. Die bP habe sich laufend für elf Lehrveranstaltungen angemeldet, welche zu den nachfolgenden Zeiten stattfänden: Montag von 08:30 bis 11:45 Uhr (Fernlehre), am Dienstag von 10:15 bis 11:45 Uhr (Präsenz), am Mittwoch von 08:30 bis 15:15 Uhr (Präsenz), am Donnerstag von 12:00 bis 13:30 Uhr (Präsenz), am Freitag von 10:15 bis 17:00 Uhr (Präsenz) und fallweise am Samstag von 10:00 bis 13:15 Uhr (Präsenz).Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.01.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 31.10.2020 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass definitionsgemäß jemand, der sich für diese Studienform (in Vollzeit) entscheide, seinem Studium berufsmäßig nachgehe und investiere eine wöchentliche Studienzeit von etwa 40 Stunden. Die bP absolviere derzeit ein Bachelorstudium an der römisch 40 in römisch 40 . Mit Abzug der ECTS für die Lehrveranstaltungen von welcher sich die bP im laufenden Semester abgemeldet habe, ergeben sich ein Arbeitspensum von 38 ECTS. Die bP habe sich laufend für elf Lehrveranstaltungen angemeldet, welche zu den nachfolgenden Zeiten stattfänden: Montag von 08:30 bis 11:45 Uhr (Fernlehre), am Dienstag von 10:15 bis 11:45 Uhr (Präsenz), am Mittwoch von 08:30 bis 15:15 Uhr (Präsenz), am Donnerstag von 12:00 bis 13:30 Uhr (Präsenz), am Freitag von 10:15 bis 17:00 Uhr (Präsenz) und fallweise am Samstag von 10:00 bis 13:15 Uhr (Präsenz). Eine Beschäftigung als Buchhalterin bzw. Bilanzbuchhalterin mit einer Arbeitszeit wie sie die bP angegeben habe, würden am Arbeitsmarkt üblicherweise nicht angeboten werden. Das resultiere aus den Angaben des SfU (Service für Unternehmen) sowie aus der Suche in der Jobbörse des AMS. Auch sei die bP dem nicht substantiiert entgegengetreten. Die bP sei vor der Geltendmachung des Antrages auf Arbeitslosengeld am 01.10.2020 insgesamt 52 Wochen (=366 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und erfülle daher die Voraussetzung des § 12 Abs. 4 iVm § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG („große Anwartschaft"). Durch die intensive Inanspruchnahme durch das ausgeübte Bachelorstudium ergebe sich jedoch eine faktische Bindung die erst beseitigt werden müsse, damit eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufgenommen werden könne. Solange dies nicht geschehe, sei die Verfügbarkeit nicht gegeben. Das treffe gerade bei der bP zu, weil Sie Ihr Studium in Vollzeit betreibe. Aktuell ergebe sich ein Arbeitsaufwand von 38 ECTS. Die Arbeitswilligkeit alleine reiche nicht aus.Die bP sei vor der Geltendmachung des Antrages auf Arbeitslosengeld am 01.10.2020 insgesamt 52 Wochen (=366 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und erfülle daher die Voraussetzung des Paragraph 12, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG („große Anwartschaft"). Durch die intensive Inanspruchnahme durch das ausgeübte Bachelorstudium ergebe sich jedoch eine faktische Bindung die erst beseitigt werden müsse, damit eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufgenommen werden könne. Solange dies nicht geschehe, sei die Verfügbarkeit nicht gegeben. Das treffe gerade bei der bP zu, weil Sie Ihr Studium in Vollzeit betreibe. Aktuell ergebe sich ein Arbeitsaufwand von 38 ECTS. Die Arbeitswilligkeit alleine reiche nicht aus. Der Umstand, dass derzeit Corona-bedingt Vorlesungen online abgehalten werden würden, könne dabei nicht berücksichtigt werden, da der Ausbildungsplan des Studiums anderes vorsehe. Wie die Lehrveranstaltungen abgehalten werden würden sei nicht relevant und sei davon auszugehen, dass die von der bP angemeldeten Vorlesungen bzw. Veranstaltungen auch besucht werden müssen. Da die bP aufgrund ihres Hochschulstudiums in Vollzeit (38 ECTS und mehr als 40 Stunden in der Woche) somit nicht für eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 20 Stunden zur Verfügung stehe, sei die Anspruchsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 AlVG für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld nicht erfüllt.Der Umstand, dass derzeit Corona-bedingt Vorlesungen online abgehalten werden würden, könne dabei nicht berücksichtigt werden, da der Ausbildungsplan des Studiums anderes vorsehe. Wie die Lehrveranstaltungen abgehalten werden würden sei nicht relevant und sei davon auszugehen, dass die von der bP angemeldeten Vorlesungen bzw. Veranstaltungen auch besucht werden müssen. Da die bP aufgrund ihres Hochschulstudiums in Vollzeit (38 ECTS und mehr als 40 Stunden in der Woche) somit nicht für eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 20 Stunden zur Verfügung stehe, sei die Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, AlVG für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld nicht erfüllt. Der Bescheid wurde der bP am 08.01.2021 zugstellt. Am 14.01.2021 langte fristgerecht der Vorlageantrag der bP bei der Behörde ein. Darin führte die bP ergänzend aus, dass sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantrage. Sie fühle sich durch die Entscheidung der belangten Behörde gegenüber ihren Studienkollegen grob benachteiligt, da diese mehr Kurse als sie besuchen würden und trotzdem Arbeitslosengeld beziehen würden. Ihr sei keine Bestimmung bekannt wonach ein Vollzeitstudierender keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, wenn man der Arbeitsvermittlung ausreichend zur Verfügung stehe. Sie sei auch bereit ihr Studium einem Job anzupassen und ihr Studium im Rahmen ihrer Freizeit zu absolvieren. Am 03.02.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG. 2.

  1. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Bei der bP handelt es sich um eine ausgebildete Buchhalterin bzw. Bilanzbuchhalterin. Von 02.10.2017 bis 15.09.2019, sowie von 16.09.2020 bis 30.09.2020 war die bP bei der „ XXXX “ beschäftigt. Von 16.09.2019 bis 15.09.2020 bezog die bP Weiterbildungsgeld vom AMS. Von 02.10.2017 bis 15.09.2019, sowie von 16.09.2020 bis 30.09.2020 war die bP bei der „ römisch 40 “ beschäftigt. Von 16.09.2019 bis 15.09.2020 bezog die bP Weiterbildungsgeld vom AMS. Am 01.10.2020 stellte die bP einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Die bP absolviert derzeit an der Universität in XXXX das Bachelorstudium „Statistik und Data Science“ als ordentliche Studierende. Die Studiendauer beläuft sich auf sechs Semester und beträgt insgesamt 180 ECTS Punkte. Die Organisationsform ist Vollzeit.Die bP absolviert derzeit an der Universität in römisch 40 das Bachelorstudium „Statistik und Data Science“ als ordentliche Studierende. Die Studiendauer beläuft sich auf sechs Semester und beträgt insgesamt 180 ECTS Punkte. Die Organisationsform ist Vollzeit. Die bP belegte im Wintersemester 20/21 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 38 ECTS Punkten. Die insgesamt elf Lehrveranstaltungen finden zu den nachfolgenden Zeiten statt: Am Montag von 08:30 bis 11:45 Uhr (Fernlehre), am Dienstag von 10:15 bis 11:45 Uhr (Präsenz), am Mittwoch von 08:30 bis 15:15 Uhr (Präsenz), am Donnerstag von 12:00 bis 13:30 Uhr (Präsenz), am Freitag von 10:15 bis 17:00 Uhr (Präsenz) und fallweise am Samstag von 10:00 bis 13:15 Uhr (Präsenz). Unstrittig ist, dass die bP die in § 12 Abs. 4, zweiter Fall, AlVG verlangte "große" Anwartschaft nach § 14 Abs. 1 AlVG erfüllt. Sie gilt demnach auch während einer Ausbildung in einem geregelten Lehrgang gem. § 12 Abs. 4 AlVG als arbeitslos.Unstrittig ist, dass die bP die in Paragraph 12, Absatz 4,, zweiter Fall, AlVG verlangte "große" Anwartschaft nach Paragraph 14, Absatz eins, AlVG erfüllt. Sie gilt demnach auch während einer Ausbildung in einem geregelten Lehrgang gem. Paragraph 12, Absatz 4, AlVG als arbeitslos. Für den Bezug von Leistungen des AMS während einer Ausbildung müssen jedoch auch die allgemein erforderlichen Voraussetzungen des AlVG, darunter insbesondere die Verfügbarkeit zur Aufnahme und Ausübung einer üblichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung, erfüllt werden. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die bP durch ihr Vollzeitstudium am Arbeitsmarkt nicht für eine Erwerbstätigkeit im gesetzlichen Mindestausmaß von 20 Wochenstunden verfügbar ist. Die bP habe im aktuellen Semester Kurse im Ausmaß von 38 ECTS Punkten belegt. Durch die intensive Inanspruchnahme ergebe sich eine faktische Bindung die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen würde. Außerdem sei die bP zu den branchenüblichen Dienstzeiten einer Buchhalterin am Arbeitsmarkt nicht verfügbar. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in derartigen Fallkonstellationen im Hinblick auf das Verfügbarkeitserfordernis des § 7 Abs. 3 Z 1 darauf ab, ob auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit Dienstzeiten, die den konkreten freien Kapazitäten der arbeitslosen Person entsprechen und die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen, angeboten werden.Der Verwaltungsgerichtshof stellt in derartigen Fallkonstellationen im Hinblick auf das Verfügbarkeitserfordernis des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, darauf ab, ob auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit Dienstzeiten, die den konkreten freien Kapazitäten der arbeitslosen Person entsprechen und die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen, angeboten werden. Entscheidend ist demnach, ob eine Beschäftigungen mit einer derartigen Verteilung der Arbeitszeit (bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden) auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten wird. Das AMS hat sich dabei mit der individuellen Verfügbarkeit der bP für eine geeignete Beschäftigung auseinanderzusetzen. Im Anlassfall hat die Behörde diesbezüglich ordnungsgemäße Ermittlungen durchgeführt und darauf basierend richtige Feststellungen getroffen. Es ist der belangten Behörde vollinhaltlich zu folgen, wenn diese ausführt, dass für die Beschäftigung als Buchhalterin bzw. Bilanzbuchhalterin am Arbeitsmarkt zu jenen Zeiten die den freien Kapazitäten der bP entsprechen, üblicherweise keine Stellen angeboten werden. Die belangte Behörde stützt sich bei dieser Feststellung auf die durchgeführte Anfrage beim Service für Unternehmen, welche ergeben hat, dass Stellenangebote als Buchhalterin nach den Vorstellungen der bP nicht existieren würden. Eine flexible Zeiteinteilung sei zwar möglich, dass bedeute jedoch auch, dass man dem Dienstgeber zur Verfügung stehen müsse. Eine freie Zeiteinteilung würden die meisten Unternehmen hingegen nicht anbieten. Auch hat die belangte Behörde nach einer Abfrage in der Jobbörse des AMS festgestellt, dass Stellen als Buchhalterin mit freier Zeiteinteilung am Arbeitsmarkt üblicherweise nicht angeboten werden. Das erkennende Gericht kommt zu demselben Schluss, dass hinsichtlich der von der bP vorgebrachten freien Kapazitäten üblicherweise am Arbeitsmarkt keine Beschäftigung angeboten wird, welche die Verfügbarkeitsgrenze übersteigt. Aufgrund des vorgelegten Stundenplans der bP ergeben sich nur wenige freie Kapazitäten für die Ausübung einer Tätigkeit. Darüber hinaus ist im Anlassfall auf eine übliche Arbeitszeitverteilung hinzuweisen; auch wenn der Stundenplan der bP stundenweise Lücken aufweist, so stellen diese Freistunden keine Kapazitäten für eine mögliche Beschäftigung dar, weil Arbeitszeitmodelle für die Buchhaltung üblicherweise eine stundenweise Abwesenheit von der Tätigkeit nicht ermöglichen. Deshalb ist das BVwG der Ansicht, dass freie Kapazitäten der bP aufgrund des vorgelegten Stundenplans lediglich am Montag und Dienstag am Nachmittag bestehen. Zu den Ausführungen in der Beschwerde Corona-bedingt würden alle Kurse online stattfinden und würden sich deshalb keine Anfahrtswege ergeben ist auszuführen, dass die bP auch zu ihrer Arbeitsstelle Anfahrtswege einzurechnen hat. Deshalb sind die Ausführungen der Behörde völlig zutreffend, dass zeitgleich mit Ende der Lehrveranstaltung nicht auch die Verfügbarkeit der bP gegeben ist, was die freien Kapazitäten nochmals verringert. Auch ist der Ansicht der Behörde zu folgen, dass bei der Beurteilung der freien Kapazitäten der bP auf Spekulationen von ihrer Seite keine Rücksicht genommen werden könne. Aus diesem Grund ist es unerheblich, dass der Montagskurs in einer Online-Lehrveranstaltung abgehalten wird, da davon auszugehen ist, dass der Kurs zu absolvieren ist, wenn es der Studienplan vorsieht. Da die bP folglich lediglich am Montag und Dienstag am Nachmittag einer Beschäftigung nachgehen könnte, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die objektive Verfügbarkeit im gesetzlichen Mindestausmaß nicht gegeben ist. Das BVwG ist weiter der Ansicht, dass die bP vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist und nicht an einer neuen Beschäftigung. Das schließt das erkennende Gericht daraus, dass die bP zwar mehrfach versicherte, dass sie arbeitswillig sei und ihr Studium gegebenenfalls auch anpassen werde, sie wolle derzeit jedoch keinesfalls das Stundenausmaß des Studiums reduzieren und die Zeit der Arbeitslosigkeit nutzen. Die Ausführungen der bP sie könne ihr Studium anpassen, wenn sie eine Arbeit gefunden habe kann bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Das AMS hat zu überprüfen ob die objektive Verfügbarkeit zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den Antrag gegeben ist und diesen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist der belangten Behörde deshalb zuzustimmen, dass durch das aktuelle Studium der bP eine faktische Bindung besteht, welche erst beseitigt werden müsse um von einer Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ausgehen zu können. Die Beschwerdegründe sind nicht berechtigt. Die bP steht dem Arbeitsmarkt aufgrund ihres laufenden Studiums objektiv nicht im erforderlichen Mindestausmaß zur Verfügung, weshalb sie auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hat. Hinsichtlich der Ausführungen im Vorlageantrag, das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen ist auszuführen, dass durch den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wurde, weshalb über das Begehren nicht abzusprechen war. 3.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Allgemeinen: - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF - Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF 3.
  4. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Speziellen:

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.

  1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). 3.
  2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: § 7 AlVG. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs. 1 Al

VG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).Paragraph 7, AlVG. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person

Abs. 3, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person

Absatz 3,, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt

Abs. 7 ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt

Absatz 7, ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. § 12 AlVG.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 3) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).Paragraph 12, AlVG.

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt (Ziffer 3,) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,).

Abs. 3 lit. f leg. cit. gilt nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

Absatz 3, Litera f, leg. cit. gilt nicht als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

§ 12Abs. 4 Al

VG gilt abweichend von Abs. 3 lit. f leg cit. während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AlVG erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

§ 15Abs. 1 Z 4 Al

VG erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 AlVG.

Paragraph 12, Absatz 4, AlVG gilt abweichend von Absatz 3, Litera f, leg cit. während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AlVG erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14, AlVG. § 14 AlVG. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist

§ 14Abs. 1 Al

VG die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14, AlVG. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist

Paragraph 14, Absatz eins, AlVG die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Abs. 2 ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs.

1 erster Satz erfüllt.

Absatz 2, ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. 3.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in derartigen Fallkonstellationen im Hinblick auf das Verfügbarkeitserfordernis des § 7 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 7 AlVG darauf ab, ob auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit Dienstzeiten, die den konkreten freien Kapazitäten der arbeitslosen Person entsprechen und die die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen, angeboten werden (VwGH vom
  2. Jänner 2012, Zl. 2010/08/0092, vom
  3. Mai 2013, Zl. 2011/08/0373, und vom
  4. Oktober 2014, Ro 2014/08/0034; VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2015/08/0209).3.
  5. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in derartigen Fallkonstellationen im Hinblick auf das Verfügbarkeitserfordernis des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 7, AlVG darauf ab, ob auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit Dienstzeiten, die den konkreten freien Kapazitäten der arbeitslosen Person entsprechen und die die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen, angeboten werden (VwGH vom
  6. Jänner 2012, Zl. 2010/08/0092, vom
  7. Mai 2013, Zl. 2011/08/0373, und vom
  8. Oktober 2014, Ro 2014/08/0034; VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2015/08/0209). Verfügbarkeit im engeren Sinn liegt gem. § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Was unter einer "auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen" Beschäftigung zu verstehen ist, wurde mit BGBl I 2007/104 konkretisiert:

§ 7Abs. 7 Al

VG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen.Verfügbarkeit im engeren Sinn liegt gem. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Was unter einer "auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen" Beschäftigung zu verstehen ist, wurde mit BGBl römisch eins 2007/104 konkretisiert:

Paragraph 7, Absatz 7, AlVG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen. Ein Arbeitsloser erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger etc.) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich also aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. Es handelt sich dabei um Bindungen, die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten lassen, dass daneben noch eine Tätigkeit unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bedingungen ausgeübt werden kann. Das Arbeitsmarktservice versteht unter auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigungen solche, die zwischen 7 und 19 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben sind (vgl. Durchführungsweisung zur AlVG-Novelle 2007). Die Mindestverfügbarkeit müsse in diesem Zeitrahmen gegeben sein, wobei aber im Falle von regional bzw. berufsbedingt üblichen anderen Arbeitszeiten diese als Maßstab heranzuziehen sind (VwGH vom 17.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0034).Ein Arbeitsloser erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger etc.) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich also aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. Es handelt sich dabei um Bindungen, die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten lassen, dass daneben noch eine Tätigkeit unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bedingungen ausgeübt werden kann. Das Arbeitsmarktservice versteht unter auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigungen solche, die zwischen 7 und 19 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben sind vergleiche Durchführungsweisung zur AlVG-Novelle 2007). Die Mindestverfügbarkeit müsse in diesem Zeitrahmen gegeben sein, wobei aber im Falle von regional bzw. berufsbedingt üblichen anderen Arbeitszeiten diese als Maßstab heranzuziehen sind (VwGH vom 17.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0034). Verfügbarkeit im engeren Sinn ist daher nicht gegeben, wenn eine Bindung rechtlicher oder faktischer Art besteht, die erst beseitigt werden müsste, um eine dem zeitlichen Mindestausmaß entsprechende (die Arbeitslosigkeit beendende) Beschäftigung anzutreten (VwGH vom 01.06.1999, Zl. 97/08/0443 sowie vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0050). 3.6. Im Anlassfall ist dazu auszuführen, dass unstrittig ist, dass die bP

§ 12Abs. 4 Al

VG auch während der Ausbildung als arbeitslos gilt, weil sie die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AlVG erfüllt. Gegenständlich ist nur strittig, ob die bP aufgrund ihrer Ausbildung dem Arbeitsmarkt objektiv zur Verfügung steht. 3.6. Im Anlassfall ist dazu auszuführen, dass unstrittig ist, dass die bP

Paragraph 12, Absatz 4, AlVG auch während der Ausbildung als arbeitslos gilt, weil sie die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AlVG erfüllt. Gegenständlich ist nur strittig, ob die bP aufgrund ihrer Ausbildung dem Arbeitsmarkt objektiv zur Verfügung steht. Die belangte Behörde verneint in ihrer Entscheidung die objektive Verfügbarkeit der bP während der Ausbildung. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der darauf basierenden Beweiswürdigung ist die belangte Behörde zu Recht von einer mangelnden objektiven Verfügbarkeit der bP am Arbeitsmarkt zu den branchenüblichen Zeiten ausgegangen. Aufgrund des vorgelegten Stundenplans verfügt die bP unter Berücksichtigung der Anfahrtszeiten zu der Dienststelle lediglich am Montag und Dienstag am Nachmittag über freie Kapazitäten. Das Mindeststundenausmaß von 20 Beschäftigungsstunden kann in diesem Zeitraum nicht erreicht werden. Auch eine Anfrage der belangten Behörde beim SfU (= Service für Unternehmen) hat ergeben, dass eine Beschäftigung als Buchhalterin nach den Vorstellungen der bP üblicherweise nicht zu finden sind. Durch die zeitliche Inanspruchnahme durch das laufende Studium steht die bP der Aufnahme einer Beschäftigung im gesetzlichen Mindestausmaß nicht zur Verfügung. Da die allgemeine Voraussetzung der objektiven Verfügbarkeit nicht gegeben ist, besteht kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und erfolgte die Abweisung des Antrags der bP auf Arbeitslosengeld somit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.7. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist

§ 2Abs 1 Z 6 und § 16 Abs 1 Z 3 der 3.

COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Im gegenständlichen Fall liegt eine einheitliche, klare sowie umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Arbeitslosigkeit während einer laufenden Ausbildung § 12 Abs. 4 AlVG und dem daraus folgenden Verfügbarkeitserfordernis des § 7 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 7 AlVG vor. Im gegenständlichen Fall liegt eine einheitliche, klare sowie umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Arbeitslosigkeit während einer laufenden Ausbildung Paragraph 12, Absatz 4, AlVG und dem daraus folgenden Verfügbarkeitserfordernis des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 7, AlVG vor. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in derartigen Fallkonstellationen im Hinblick auf das Verfügbarkeitserfordernis des § 7 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 7 AlVG darauf ab, ob auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit Dienstzeiten, die den konkreten freien Kapazitäten der arbeitslosen Person entsprechen und die die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen, angeboten werden (VwGH vom

  1. Jänner 2012, Zl. 2010/08/0092, vom
  2. Mai 2013, Zl. 2011/08/0373, und vom
  3. Oktober 2014, Ro 2014/08/0034; VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2015/08/0209).Der Verwaltungsgerichtshof stellt in derartigen Fallkonstellationen im Hinblick auf das Verfügbarkeitserfordernis des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 7, AlVG darauf ab, ob auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit Dienstzeiten, die den konkreten freien Kapazitäten der arbeitslosen Person entsprechen und die die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen, angeboten werden (VwGH vom
  4. Jänner 2012, Zl. 2010/08/0092, vom
  5. Mai 2013, Zl. 2011/08/0373, und vom
  6. Oktober 2014, Ro 2014/08/0034; VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2015/08/0209). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239261.1.00

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