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{'item': 'L517 2239453-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 49§ 76§ 13§ 17Art. 130§ 6§ 56§ 24§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2021 GeschäftszahlL517 2239453-1 Spruch, L517 2239453-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) und § 17 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idgF, stattgegeben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) und Paragraph 17, Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF, stattgegeben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 19.11.2020 – Versendung RSb-Brief durch des AMS XXXX (in Folge mit belangte Behörde bzw. bB bezeichnet): Mitteilung über Vorschreibung des nächsten Kontrolltermins für 10.12.202019.11.2020 – Versendung RSb-Brief durch des AMS römisch 40 (in Folge mit belangte Behörde bzw. bB bezeichnet): Mitteilung über Vorschreibung des nächsten Kontrolltermins für 10.12.2020 10.12.2020 – schriftliche Mitteilung an die bP über Bezugseinstellung und Vorladung wegen versäumten Kontrolltermin 15.12.2020 – System-Meldung des AMS, Versandstück konnte nicht zugestellt werden 21.12.2020 – Anruf der bP (beschwerdeführenden Partei) in der Serviceline des AMS 22.12.2020 – niederschriftliche Befragung der bP bei der belangten Behörde zu § 49 AlVG22.12.2020 – niederschriftliche Befragung der bP bei der belangten Behörde zu Paragraph 49, AlVG 23.12.2020 – Erstellung des Protokolls über die interne Entscheidung zu § 49 AlVG23.12.2020 – Erstellung des Protokolls über die interne Entscheidung zu Paragraph 49, AlVG 30.12.2020 - Bescheid der belangten Behörde auf Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 10.12.2020 – 21.12.2020 wegen Versäumnis eines Kontrolltermins und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung 14.01.2021 - Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.12.2020 25.01.2021 - Beschwerdevorentscheidung, Abweisung der Beschwerde vom 14.01.2021 und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung; zugestellt am 27.01.2021 09.02.2021 – Vorlageantrag der bP 10.02.2021 – Beschwerdevorlage an das BVwG 24.03.2021 – Vorlage hybrider Rückscheinbrief durch die belangte Behörde II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP bezieht seit 25.10.2020 Arbeitslosengeld vom AMS. Am 19.11.2020 wurde der bP mittels RSb-Sendung von der belangten Behörde der nächste Kontrolltermin für 10.12.2020 um 9.30 Uhr am Infopoint, vorgeschrieben. Darin befindet sich folgender Hinweis: „Die Rechtsfolgen wurden mündlich erörtert. Für den Fall, dass Sie an diesem (einem dieser) Termin(

  1. e)ohne triftigen Grund nicht zur Vorsprache erscheinen, wurden Sie darüber informiert, dass der Bezug ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung einzustellen ist (Anspruchsverlust bis zur persönlichen Vorsprache und die Bezugsdauer wird gekürzt).“Die bP hat den vorgeschriebenen Termin am 10.12.2020 in Folge nicht wahrgenommen.„Die Rechtsfolgen wurden mündlich erörtert. Für den Fall, dass Sie an diesem (einem dieser) Termin(
  2. e)ohne triftigen Grund nicht zur Vorsprache erscheinen, wurden Sie darüber informiert, dass der Bezug ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung einzustellen ist (Anspruchsverlust bis zur persönlichen Vorsprache und die Bezugsdauer wird gekürzt).“, Die bP hat den vorgeschriebenen Termin am 10.12.2020 in Folge nicht wahrgenommen. Deshalb wurde am 10.12.2020 seitens der belangten Behörde eine schriftliche Mitteilung an die bP über die Bezugseinstellung und Vorladung wegen versäumten Kontrolltermin postalisch übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass um allfällige Verhinderungsgründe abzuklären, eine persönliche Vorsprache beim AMS erforderlich sei. Am 15.12.2020 erfolgte sodann eine System-Meldung beim AMS, wonach das am 19.11.2020 übermittelte Versandstück nicht zugestellt werden konnte. Am 21.12.2020 meldete sich die bP aufgrund der Mitteilung über die Terminversäumnis in der Serviceline des AMS. Am 22.12.2020 erfolgte sodann die niederschriftliche Befragung der bP bei der belangten Behörde betreffend die Nichteinhaltung der Kontrollmeldung am 10.12.2020

§ 49Al

VG. Nach der Aufklärung über die Rechtsfolgen gab die bP dazu an, dass sie den Kontrolltermin am 10.12.2020 nicht eingehalten habe, weil sie vom Termin keine Kenntnis erlangt habe und auch keinen gelben Zettel zugestellt bekommen habe. Sie habe daher leider vom Termin nichts gewusst. Am 22.12.2020 erfolgte sodann die niederschriftliche Befragung der bP bei der belangten Behörde betreffend die Nichteinhaltung der Kontrollmeldung am 10.12.2020

Paragraph 49, AlVG. Nach der Aufklärung über die Rechtsfolgen gab die bP dazu an, dass sie den Kontrolltermin am 10.12.2020 nicht eingehalten habe, weil sie vom Termin keine Kenntnis erlangt habe und auch keinen gelben Zettel zugestellt bekommen habe. Sie habe daher leider vom Termin nichts gewusst. Am 23.12.2020 wurde sodann von der belangten Behörde ein Protokoll über die interne Entscheidung zu § 49 AlVG „Versäumnis einer Kontrollmeldung“ angelegt. In diesem wurde ausgeführt, dass die RSb-Sendung nicht behoben worden sei. Die bP habe dazu angegeben, dass sie den Termin nicht bekommen habe, die restliche Post habe sie jedoch schon bekommen. Ferner erging die Entscheidung, dass die Rechtsfolgen mangels triftiger Gründe eintreten sollen. Der Regionalbeirat sei angehört bzw.

§ 76Abs.1 Al

VG nachträglich informiert worden. Am 23.12.2020 wurde sodann von der belangten Behörde ein Protokoll über die interne Entscheidung zu Paragraph 49, AlVG „Versäumnis einer Kontrollmeldung“ angelegt. In diesem wurde ausgeführt, dass die RSb-Sendung nicht behoben worden sei. Die bP habe dazu angegeben, dass sie den Termin nicht bekommen habe, die restliche Post habe sie jedoch schon bekommen. Ferner erging die Entscheidung, dass die Rechtsfolgen mangels triftiger Gründe eintreten sollen. Der Regionalbeirat sei angehört bzw.

Paragraph 76, Absatz eins, AlVG nachträglich informiert worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2020 wurde in Folge ausgesprochen, dass die bP

§ 49Al

VG für den Zeitraum von 10.12.2020 bis 21.12.2020 kein Arbeitslosengeld erhält. Des Weiteren wurde der Beschwerde gegen den Bescheid

§ 13Abs. 2 Al

VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die bP den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 10.12.2020 nicht eingehalten habe und sich erst am 22.12.2020 wieder bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die rasche Arbeitsmarktintegration sei dabei im öffentlichen Interesse gelegene. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich war, stünde eine vorläufige Auszahlung in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2020 wurde in Folge ausgesprochen, dass die bP

Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum von 10.12.2020 bis 21.12.2020 kein Arbeitslosengeld erhält. Des Weiteren wurde der Beschwerde gegen den Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, AlVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die bP den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 10.12.2020 nicht eingehalten habe und sich erst am 22.12.2020 wieder bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die rasche Arbeitsmarktintegration sei dabei im öffentlichen Interesse gelegene. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich war, stünde eine vorläufige Auszahlung in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Gegen diesen Bescheid erhob die bP am 14.01.2021 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Zuerst führte die bP aus, dass sie ihre Wiedereinstellungszusage des Dienstgebers nochmals dem AMS übermittle. Zum ergangenen Bescheid führte sie aus, dass sie diesem am 12.01.2021 erhalten habe. Davor sei sie überrascht gewesen, dass ihr das Geld nicht angewiesen worden sei. Sie verfüge bereits wieder über eine Einstellungszusage ihres Arbeitgebers, sodass sie auch bald wieder einen Job habe, sobald die Krise vorbei sei. Ihrer Meinung nach sei sie deshalb zwar arbeitslos, jedoch nicht auf dem „öffentlichen Arbeitstakt“, da sie im Gegensatz zu anderen Arbeitslosen bald wieder einen Job haben würde. Sie werde auf den Anruf ihres Arbeitsgebers natürlich nicht bis zum Ende der Pandemie auf den Malediven warten und werde sie sich auch nicht mit diesem in den Bergen zum Schifahren treffen. Sie stehe dem AMS jederzeit zur Verfügung. Aus diesem Grund sei auch der Bescheid vom 30.12.2020 nicht richtig. Man könne einen Kontrolltermin nicht einhalten, wenn man keine Nachricht bekomme. Sie habe alle ihre Daten, ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse bei der Online-Arbeitslosenmeldung am 26.10.2020 bekannt gegeben. Trotzdem habe sie die Behörde leider nicht erreichen können. Sie sei jeden Tag zu Hause und fahre auch nirgendwo hin außer einkaufen. Als sie den Brief von 10.12.2020 (angekommen am 18.12.2020) erhalten habe, habe sie das AMS sofort am 21.12.2020 angerufen und sich sodann am 22.12.2020 sofort persönlich gemeldet. Wie sie es bei diesem ersten persönlichen Gespräch erwähnt habe, sei der Brief mit der „Einladung“ zur Kontrolle am 10.12.2020 immer noch nicht bei ihr angekommen. Sie seien aus Deutschland im August 2020 in die neue Wohnung in Österreich umgezogen; ein solches Problem hätten sie seither jedoch noch nie gehabt. Seit dem ersten Tag würden der Name und die Hausnummer auf dem Briefkasten stehen. Sie verstehe wirklich nicht, wie er verschwinden konnte. Ihr Mann sei in Kurzarbeit und sie selbst sei arbeitslos. Sie hätten ein minderjähriges Kind. Auch die Familienbeihilfe sei vom Finanzamt seit August nicht bestätigt worden. Aus diesem Grund sei auch ihr Arbeitslosengeld ab 01.11.2020 von € 33,19 auf € 30,97 pro Tag reduziert worden. Ihr Kind als zu „versorgender Angehöriger“ sei noch nicht zuerkannt worden. Aus diesem Grund bräuchten sie jeden Cent, auch das wegen der „nicht Meldung“ ausfallende Geld in Höhe von € 360,-. Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2021 wies die bB die Beschwerde vom 14.01.2021 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP im Verfahren angegeben habe, dass sie den Brief über die Kontrollmeldung nicht erhalten habe. Der Brief mit der Kontrollmeldung sei von der belangten Behörde mittels RSb-Schreiben an die dem AMS bekannt gegebenen Adresse XXXX in XXXX zugeschickt worden. Da bei dem Zustellversuch am 24.11.2020 niemand geöffnet habe, sei die Verständigung von der Hinterlegung im Hausbrieffach hinterlegt worden. Der Beginn der Abholfrist sei der 25.11.2020 gewesen und liege die elektronische Hinterlegungsanzeige der Post vor. Mit Schreiben von 10.12.2020 sei die bP sodann von der Leistungseinstellung und Erfordernis der unverzüglichen Vorstellung beim AMS postalisch mittels einfacher Post, verständigt worden. Nach eigenen Angaben sei der bP dieser Brief am 18.12.2020 zugestellt worden. Die bP habe sich daraufhin am 21.12.2020 in der Serviceline des AMS gemeldet und sei erst am 22.12.2020 persönlich zum AMS gekommen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der bP das RSb-Schreiben mit dem Kontrolltermin

§ 17Zustellgesetz am 25.11.2020 rechtswirksam zugestellt worden sei.

Dem AMS seien keine Informationen darüber bekannt, dass die bP wegen einer längeren Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Auch werde der bP zur Last gelegt, dass sie zwar die Mitteilung über die Einstellung wegen Versäumung des Kontrolltermins nach eigenen Aussagen bereits am 18.12.2020 erhalten habe, jedoch erst am 22.12.2020 persönlich beim AMS erschienen sei. Die bP habe ferner keine triftigen Gründe für die Versäumung vorgebracht. Die Zustellung der RSb-Sendung durch Hinterlegung am 25.11.2020 sei durch die Post bestätigt worden und gelte daher mit dem Tag als zugestellt. Auch wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von der Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2021 wies die bB die Beschwerde vom 14.01.2021 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP im Verfahren angegeben habe, dass sie den Brief über die Kontrollmeldung nicht erhalten habe. Der Brief mit der Kontrollmeldung sei von der belangten Behörde mittels RSb-Schreiben an die dem AMS bekannt gegebenen Adresse römisch 40 in römisch 40 zugeschickt worden. Da bei dem Zustellversuch am 24.11.2020 niemand geöffnet habe, sei die Verständigung von der Hinterlegung im Hausbrieffach hinterlegt worden. Der Beginn der Abholfrist sei der 25.11.2020 gewesen und liege die elektronische Hinterlegungsanzeige der Post vor. Mit Schreiben von 10.12.2020 sei die bP sodann von der Leistungseinstellung und Erfordernis der unverzüglichen Vorstellung beim AMS postalisch mittels einfacher Post, verständigt worden. Nach eigenen Angaben sei der bP dieser Brief am 18.12.2020 zugestellt worden. Die bP habe sich daraufhin am 21.12.2020 in der Serviceline des AMS gemeldet und sei erst am 22.12.2020 persönlich zum AMS gekommen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der bP das RSb-Schreiben mit dem Kontrolltermin

Paragraph 17, Zustellgesetz am 25.11.2020 rechtswirksam zugestellt worden sei. Dem AMS seien keine Informationen darüber bekannt, dass die bP wegen einer längeren Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Auch werde der bP zur Last gelegt, dass sie zwar die Mitteilung über die Einstellung wegen Versäumung des Kontrolltermins nach eigenen Aussagen bereits am 18.12.2020 erhalten habe, jedoch erst am 22.12.2020 persönlich beim AMS erschienen sei. Die bP habe ferner keine triftigen Gründe für die Versäumung vorgebracht. Die Zustellung der RSb-Sendung durch Hinterlegung am 25.11.2020 sei durch die Post bestätigt worden und gelte daher mit dem Tag als zugestellt. Auch wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von der Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 27.01.2021 nachweislich zugestellt. Am 09.02.2021 langte fristgerecht der Vorlageantrag der bP bei der belangten Behörde ein. Die bP führte darin aus, dass sie im Jahr 2020 zum zweiten Mal wegen dem Corona-Virus arbeitslos geworden sei. Sie gehöre zu den wenigen Menschen, die als Angestellte versuchen würde von der Gastwirtschaft zu leben. Sie habe nach ihrer Arbeitslosenmeldung am 26.10.2020 alle möglichen Unterlagen dem AMS mittels E-Mail übermittelt. Anfang November habe sie dann fast täglich Kontakt zum AMS gehabt. Wenn sie einen Brief oder eine E-Mail vom AMS bekommen habe, habe sie immer binnen kurzer Zeit geantwortet und die nötigen Unterlagen geschickt. Seit ihrer Arbeitslosenmeldung sei sie kein einziges Mal an eine Firma vermittelt worden. Ihr seien keine Umschulungsmöglichkeiten angeboten worden und hätte sie leider auch kein persönliches Gespräch gehabt, welches ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei. Unglücklicherweise habe sie für das Gespräch, was in ihren Augen der Kontrolle und nicht der Hilfe gedient hätte niemals einen Brief erhalten. Das habe sie auch bei ihrem Gespräch am 22.12.2020 und schriftlich am 14.01.2021 erwähnt. Man könne zu keinem Termin erscheinen, wenn man die Einladung nicht erhält. Aber das AMS habe in diesem Fall ein Gesetz (§ 17 ZustG), welches es in so einem Fall schütze. Für sie sei es sonderbar, dass wegen § 17 ZustG das Nichterhalten eines Briefes nicht als triftiger Grund für eine versäumte Kontrollmeldung gelte. Sie verstehe nicht, weshalb das AMS nicht versucht habe, sie auf andere Weise zu erreichen. Sie habe auch bereits dargelegt, wieso sie erst am 22.12.2020 persönlich beim AMS vorgesprochen habe. Sie verstehe auch nicht, dass der Brief vom 10.12.2020, mit welchem sie über die Fristversäumnis verständigt worden sei, erst am 18.12.2020 angekommen ist. Dadurch würde sie etliche zusätzliche Tage kein Arbeitslosengeld erhalten. Der Brief vom 25.01.2021 sei hingegen nach zwei Tagen bei ihr angekommen. So seien ihr 12 Tagessätze abgezogen worden. Man dürfe nicht immer nur auf die Gesetze schauen. Insbesondere in der Zeit der Pandemie seien auch Empathie und Menschlichkeit wichtig. Am 09.02.2021 langte fristgerecht der Vorlageantrag der bP bei der belangten Behörde ein. Die bP führte darin aus, dass sie im Jahr 2020 zum zweiten Mal wegen dem Corona-Virus arbeitslos geworden sei. Sie gehöre zu den wenigen Menschen, die als Angestellte versuchen würde von der Gastwirtschaft zu leben. Sie habe nach ihrer Arbeitslosenmeldung am 26.10.2020 alle möglichen Unterlagen dem AMS mittels E-Mail übermittelt. Anfang November habe sie dann fast täglich Kontakt zum AMS gehabt. Wenn sie einen Brief oder eine E-Mail vom AMS bekommen habe, habe sie immer binnen kurzer Zeit geantwortet und die nötigen Unterlagen geschickt. Seit ihrer Arbeitslosenmeldung sei sie kein einziges Mal an eine Firma vermittelt worden. Ihr seien keine Umschulungsmöglichkeiten angeboten worden und hätte sie leider auch kein persönliches Gespräch gehabt, welches ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei. Unglücklicherweise habe sie für das Gespräch, was in ihren Augen der Kontrolle und nicht der Hilfe gedient hätte niemals einen Brief erhalten. Das habe sie auch bei ihrem Gespräch am 22.12.2020 und schriftlich am 14.01.2021 erwähnt. Man könne zu keinem Termin erscheinen, wenn man die Einladung nicht erhält. Aber das AMS habe in diesem Fall ein Gesetz (Paragraph 17, ZustG), welches es in so einem Fall schütze. Für sie sei es sonderbar, dass wegen Paragraph 17, ZustG das Nichterhalten eines Briefes nicht als triftiger Grund für eine versäumte Kontrollmeldung gelte. Sie verstehe nicht, weshalb das AMS nicht versucht habe, sie auf andere Weise zu erreichen. Sie habe auch bereits dargelegt, wieso sie erst am 22.12.2020 persönlich beim AMS vorgesprochen habe. Sie verstehe auch nicht, dass der Brief vom 10.12.2020, mit welchem sie über die Fristversäumnis verständigt worden sei, erst am 18.12.2020 angekommen ist. Dadurch würde sie etliche zusätzliche Tage kein Arbeitslosengeld erhalten. Der Brief vom 25.01.2021 sei hingegen nach zwei Tagen bei ihr angekommen. So seien ihr 12 Tagessätze abgezogen worden. Man dürfe nicht immer nur auf die Gesetze schauen. Insbesondere in der Zeit der Pandemie seien auch Empathie und Menschlichkeit wichtig. Am 10.02.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Nach Aufforderung erfolgte am 24.03.2021 die Vorlage des hybriden Rückscheinbriefs durch die belangte Behörde. 2.0. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Dem AMS ist bei der Vorschreibung von verpflichtenden Kontrollmeldungen des Arbeitslosen durch das Gesetz ein großer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die Meldungen dienen laut dem Gesetz der Sicherung des Anspruchs auf den Bezug von Arbeitslosengeld und sind im Falle der Vorschreibung durch die Behörde von der arbeitslosen Person verpflichtend wahrzunehmen. Ein Arbeitsloser der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Kontrollmeldung durch den Arbeitslosen setzt eine vorhergehende Verständigung der Behörde vom Termin in geeigneter Weise (§ 47 Abs. 2 AlVG) voraus. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Kontrollmeldung durch den Arbeitslosen setzt eine vorhergehende Verständigung der Behörde vom Termin in geeigneter Weise (Paragraph 47, Absatz 2, AlVG) voraus. Im gegenständlichen Fall wurde am 19.11.2020 von der belangten Behörde eine RSb-Sendung mit der Information versendet, dass der nächste Kontrolltermin am 10.12.2020 um 9:30 Uhr am Infopoint stattfindet. Der Termin wurde folglich nicht wahrgenommen. Am 15.12.2020 erfolgte eine System-Meldung beim AMS, dass das Versandstück über die Kontrollmeldung nicht zugestellt werden konnte und an die Behörde retourniert wurde. Die bP hat in der Beschwerde vorgebracht, dass sie keine Verständigung von der Hinterlegung (gelben Zettel) erhalten habe, weswegen sie keine Kenntnis vom Termin erlangt habe. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, welcher eine öffentliche Urkunde darstellt. Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung

§ 17Abs. 3 Zust

G. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung nicht ein. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, welcher eine öffentliche Urkunde darstellt. Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung nicht ein. Für die Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung kommt es gerade darauf an, ob auf dem Zustellnachweis Angaben über die Verständigung von der Hinterlegung gemacht worden sind und auch auf welche Art die Verständigung erfolgt ist. Fehlen derartige Angaben gänzlich, liegt keine Beurkundung der Verständigung von der Hinterlegung vor. Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall Feststellungen zu treffen hat, ob die Verständigung dennoch erhalten worden ist um von einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung ausgehen zu dürfen. Im gegenständlichen Fall hat die belangten Behörde dem BVwG nach Aufforderung am 24.03.2021 einen hybriden Rückschein über die Hinterlegung des am 19.11.2020 versendeten RSb-Briefs, vorgelegt. Der übermittelte Rückschein enthält jedoch keinerlei Angaben über die Verständigung von der Hinterlegung. Aus dem Rückschein geht lediglich hervor, dass der Brief am 25.11.2020 zur Abholung hinterlegt wurde und die Sendung nicht behoben wurde. Aus dem hybriden Rückscheinbrief sind nicht ersichtlich die Daten des Zustellversuches, die Art der Verständigung über die Hinterlegung, der Ort der Hinterlegung sowie die Person des Zustellers. Die öffentliche Urkunde fehlt im Beschwerdefall. Den gegenständlichen Systemeinträgen über Inhalte eines Zustellnachweises kommt nicht dieselbe Beweiskraft zu. Die erforderlichen Anhaltspunkte können aus dem vorliegenden hybriden Rückscheinbrief nicht erschlossen werden. Da Angaben über eine Verständigung am Rückschein gänzlich fehlen stellt dieser auch keinen Beweis für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung iSd § 17 Abs. 3 ZustG dar. Die RSb-Sendung mit dem Kontrolltermin wurde durch die bP nicht behoben, weshalb sie auch nachträglich keine Kenntnis vom Termin erlangen konnte und jedenfalls nicht von einer Heilung des Zustellmangels nach § 7 ZustG ausgegangen werden kann. Da Angaben über eine Verständigung am Rückschein gänzlich fehlen stellt dieser auch keinen Beweis für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung iSd Paragraph 17, Absatz 3, ZustG dar. Die RSb-Sendung mit dem Kontrolltermin wurde durch die bP nicht behoben, weshalb sie auch nachträglich keine Kenntnis vom Termin erlangen konnte und jedenfalls nicht von einer Heilung des Zustellmangels nach Paragraph 7, ZustG ausgegangen werden kann.

der Rechtsprechung des VwGH darf in einem Fall in welchem der Rückschein keine Beurkundung einer erfolgten Verständigung von der Hinterlegung enthält, die Behörde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Verständigung von der Hinterlegung erfolgt wäre. Die Behörde hat die Tatsache der Zustellung vielmehr nachzuweisen (VwGH 25.04.2002). Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall diesen Beweis nicht erbracht und ist ohne weitere Ermittlungen durchzuführen ob eine Verständigung von einer Hinterlegung tatsächlich erfolgt ist, von einer Schutzbehauptung der bP ausgegangen. Dass die bP trotz mangelnder Beurkundung durch den Zustellnachweis, dennoch eine Verständigung von der Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung bei der Poststelle erhalten hat, kann auch durch das BVwG nicht nachgewiesen werden. Da folglich keinerlei Nachweis für die Verständigung besteht, ist die Sendung auch nicht mit der Hinterlegung wirksam zugestellt worden. Da dementsprechend keine wirksame Verständigung vom Kontrolltermin erfolgt ist, trifft die bP kein Verschulden an der Versäumnis und war der Beschwerde daher stattzugeben. Die Beschwerdegründe sind berechtigt. Die bP hat auch im Zeitraum von 10.12.2020 bis 21.12.2020 Anspruch auf Arbeitslosengeld. Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG durch den Bescheid vom 30.12.2020 und der Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2021 ist auszuführen, dass die Ausführungen der belangten Behörde, die vorläufige Auszahlung würde im Hinblick auf die von der bP verursachten Verhinderung der Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung die Versicherungsgemeinschaft grob belasten, aufgrund der eben angestellten Erwägungen nicht mehr haltbar sind. Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG durch den Bescheid vom 30.12.2020 und der Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2021 ist auszuführen, dass die Ausführungen der belangten Behörde, die vorläufige Auszahlung würde im Hinblick auf die von der bP verursachten Verhinderung der Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung die Versicherungsgemeinschaft grob belasten, aufgrund der eben angestellten Erwägungen nicht mehr haltbar sind. Eine Verhinderung an der Vermittlung durch die bP liegt nicht vor. Eine Verfügbarkeit der bP am Arbeitsmarkt ist durch ihr Verhalten nicht beeinträchtigt worden, da sie keine Verständigung von der Hinterlegung des RSb-Briefs erhalten hat und folglich auch keine Kenntnis vom Kontrolltermin erlangen konnte. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Allgemeinen: - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF - Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idgF- Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF - Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF 3.2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Speziellen:

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.

  1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). 3.
  2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Gesetzesbestimmungen lauten: § 49 AlVG:Paragraph 49, AlVG:

(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. § 47 AlVG:Paragraph 47, AlVG:
(2)Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden. § 17 ZustG: Paragraph 17, ZustG:
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. § 7 ZustG:Paragraph 7, ZustG: Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. 3.5. Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung

§ 17Abs. 3 Zust

G. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung

§ 17Abs. 3 Zust

G nicht ein. Zwar ist ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde ein Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vgl. § 292 Abs. 2 ZPO) möglich (VwGH 30.03.2017, Fr 2015/07/0001; 01.02.2019, Ro 2018/02/0014).3.5. Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein. Zwar ist ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde ein Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vergleiche Paragraph 292, Absatz 2, ZPO) möglich (VwGH 30.03.2017, Fr 2015/07/0001; 01.02.2019, Ro 2018/02/0014). Für die Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung

§ 17Abs. 3 Zust

G kommt es gerade darauf an, ob auf dem Zustellnachweis, Angaben über die erfolgte Verständigung von der Hinterlegung und über die Art und Weise der Verständigung gemacht worden sind. Fehlen derartige Angaben gänzlich und liegt damit keine Beurkundung der Verständigung von der Hinterlegung vor, hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu treffen, ob die Verständigung dennoch erhalten worden ist, um von einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 Abs. 3 ZustG ausgehen zu dürfen. Sofern das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass keine rechtswirksame Zustellung vorliegt, hat es festzustellen, ob das Schriftstück dennoch tatsächlich zugekommen ist (Heilung von Zustellmängeln nach § 7 ZustG; VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014).Für die Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG kommt es gerade darauf an, ob auf dem Zustellnachweis, Angaben über die erfolgte Verständigung von der Hinterlegung und über die Art und Weise der Verständigung gemacht worden sind. Fehlen derartige Angaben gänzlich und liegt damit keine Beurkundung der Verständigung von der Hinterlegung vor, hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu treffen, ob die Verständigung dennoch erhalten worden ist, um von einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ausgehen zu dürfen. Sofern das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass keine rechtswirksame Zustellung vorliegt, hat es festzustellen, ob das Schriftstück dennoch tatsächlich zugekommen ist (Heilung von Zustellmängeln nach Paragraph 7, ZustG; VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014). Fehlen auf dem Rückschein wesentliche Angaben im Sinne des § 17 Abs. 2 ZustG über die Hinterlegung der Verständigung, liegt keine Beurkundung einer erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vor. Das Fehlen eines Zustellnachweises (bzw. eines wesentlichen Teils) der in § 24 ZustG iVm § 22 Abs. 2 leg. cit. vorgesehenen Art hat zur Folge, dass die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat. Sie darf in einem solchen Fall daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Verständigung von der Hinterlegung erfolgt wäre (VwGH 25.04.2002, 2002/07/0009; 24.09.2009, 2008/06/0233). Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175; 15.05.2013, 2013/08/0032; 12.09.2018, Ra 2017/17/0620).Fehlen auf dem Rückschein wesentliche Angaben im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, ZustG über die Hinterlegung der Verständigung, liegt keine Beurkundung einer erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vor. Das Fehlen eines Zustellnachweises (bzw. eines wesentlichen Teils) der in Paragraph 24, ZustG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, leg. cit. vorgesehenen Art hat zur Folge, dass die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat. Sie darf in einem solchen Fall daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Verständigung von der Hinterlegung erfolgt wäre (VwGH 25.04.2002, 2002/07/0009; 24.09.2009, 2008/06/0233). Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175; 15.05.2013, 2013/08/0032; 12.09.2018, Ra 2017/17/0620). 3.6. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der darauf basierenden Beweiswürdigung ist am 25.11.2020 keine Zustellung des Schriftstücks mit dem Kontrolltermin durch Hinterlegung

§ 17Zust

G erfolgt. Der hybride Rückscheinbrief enthält keinerlei Angaben über die Verständigung der bP, dass eine RSb-Sendung bei der Postgeschäftsstelle für sie bereitliegt. Aus dem Rückschein geht lediglich hervor, dass der Brief am 25.11.2020 hinterlegt wurde; nicht ersichtlich sind die Daten des Zustellversuches, die Art der Verständigung über die Hinterlegung, der Ort der Hinterlegung sowie die Person des Zustellers. Fehlen derartige Angaben gänzlich liegt damit keine Beurkundung der Verständigung von der Hinterlegung vor und bildet der Rückschein daher keinen Beweis der Zustellung. In diesem Fall hat die belangte Behörde den Beweis zu erbringen, dass eine Verständigung von der Hinterlegung erfolgt ist. Diesen Beweis hat die belangte Behörde nicht erbracht und konnte dieser Umstand auch nicht durch das BVwG festgestellt werden. Den gegenständlichen Systemeinträgen über Inhalte eines Zustellnachweises kommt nicht dieselbe Beweiskraft zu. Die erforderlichen Anhaltspunkte können aus dem vorliegenden hybriden Rückscheinbrief nicht erschlossen werden.3.6. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der darauf basierenden Beweiswürdigung ist am 25.11.2020 keine Zustellung des Schriftstücks mit dem Kontrolltermin durch Hinterlegung

Paragraph 17, ZustG erfolgt. Der hybride Rückscheinbrief enthält keinerlei Angaben über die Verständigung der bP, dass eine RSb-Sendung bei der Postgeschäftsstelle für sie bereitliegt. Aus dem Rückschein geht lediglich hervor, dass der Brief am 25.11.2020 hinterlegt wurde; nicht ersichtlich sind die Daten des Zustellversuches, die Art der Verständigung über die Hinterlegung, der Ort der Hinterlegung sowie die Person des Zustellers. Fehlen derartige Angaben gänzlich liegt damit keine Beurkundung der Verständigung von der Hinterlegung vor und bildet der Rückschein daher keinen Beweis der Zustellung. In diesem Fall hat die belangte Behörde den Beweis zu erbringen, dass eine Verständigung von der Hinterlegung erfolgt ist. Diesen Beweis hat die belangte Behörde nicht erbracht und konnte dieser Umstand auch nicht durch das BVwG festgestellt werden. Den gegenständlichen Systemeinträgen über Inhalte eines Zustellnachweises kommt nicht dieselbe Beweiskraft zu. Die erforderlichen Anhaltspunkte können aus dem vorliegenden hybriden Rückscheinbrief nicht erschlossen werden. Aus diesem Grund wurde das Dokument mit dem Kontrolltermin nicht wirksam durch Hinterlegung zugestellt. Auch wurde der RSb-Brief nicht behoben, weshalb keine Heilung des Zustellmangels möglich war. Da die bP folglich von der Kontrollmeldung am 10.12.2020 keine Kenntnis erlangen konnte, wurde diese nicht wirksam vorgeschrieben, weshalb der Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 10.12.2020 bis 21.12.2020 nicht zu Recht erfolgt ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.7. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist

§ 2Abs 1 Z 6 und § 16 Abs 1 Z 3 der 3.

COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu § 17 ZustG, wonach eine Zustellung durch Hinterlegung dann nicht ohne weiteres angenommen werden kann, wenn der Zustellnachweis keine Angaben über die erfolgte Verständigung von der Hinterlegung enthält und der Nachweis über die Verständigung auf andere Weise durch die Behörde zu erbringen ist. Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 17, ZustG, wonach eine Zustellung durch Hinterlegung dann nicht ohne weiteres angenommen werden kann, wenn der Zustellnachweis keine Angaben über die erfolgte Verständigung von der Hinterlegung enthält und der Nachweis über die Verständigung auf andere Weise durch die Behörde zu erbringen ist. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239453.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.