Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 10Art. 130§ 6§ 56§ 17§ 24§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2021 GeschäftszahlL517 2239507-1 Spruch, L517 2239507-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 34 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idg
F, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idg
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 14.10.2020 – Übermittlung von drei Stellenangeboten an die bP (beschwerdeführende Partei) 23.10.2020 – Stellungnahme der bP, er könne sich aus gesundheitlichen Gründen nicht für die Stellen bewerben 23.10.2020 – Rückmeldung des AMS XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. bB) an die bP er habe die gesundheitlichen Einschränkungen durch ein Facharztgutachten zu belegen23.10.2020 – Rückmeldung des AMS römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. bB) an die bP er habe die gesundheitlichen Einschränkungen durch ein Facharztgutachten zu belegen 03.11.2020 – Erledigungsvermerk bB: Eingang der Rückmeldung von zwei Dienstgebern, die bP hat sich auf die Stellen nicht beworben 03.11.2020 - Verständigung von der Bezugseinstellung der Notstandshilfe zur Prüfung der Vereitelung einer Beschäftigung gem. § 10 AlVG03.11.2020 - Verständigung von der Bezugseinstellung der Notstandshilfe zur Prüfung der Vereitelung einer Beschäftigung gem. Paragraph 10, AlVG 12.11.2020 – schriftliche Stellungnahme der bP, er habe vor 4 Jahren bereits seine medizinischen Unterlagen vorgelegt 12.11.2020 – Telefonat der belangten Behörde mit der bP 13.11.2020 – Schreiben des BBRZ Österreich an die bP: Übermittlung der Termine für eine arbeitsmedizinische und orthopädische Untersuchung 24.11.2020 - Schreiben des BBRZ Österreich an die bP: Übermittlung neuer Termine für die Untersuchung wg. Krankmeldung der bP zum ersten Termin 04.12.2020 - schriftliche Eingabe der bP („Einspruch gegen die Bezugseinstellung“) in welcher er sich einer beleidigenden Schreibweise bedient hat 14.12.2020 - Bescheid der belangten Behörde mit welchem über die bP eine Ordnungsstrafe iHv € 200 verhängt wurde 11.01.2021 - Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.12.2020 21.01.2021 – Beschwerdevorentscheidung, Abweisung der Beschwerde vom 11.01.2021 08.02.2021 – Vorlageantrag der bP 12.02.2021 – Beschwerdevorlage an das BVwG 02.03.2021- Parteiengehör: Aufforderung zur Stellungnahme bzg. Verfasser der ggst. Eingabe II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): Die belangte Behörde hat der bP am 14.10.2020 drei Stellenangebote verbindlich zugewiesen. Am 23.10.2020 langte die Stellungnahme der bP bei belangten Behörde ein, in welcher die bP ausführte, er könne sich aus gesundheitlichen Gründen nicht für die Stellen bewerben. Wie der Behörde bekannt sei habe er eine kaputte Wirbelsäule und Probleme mit seinem linken Fuß; er könne deshalb weder als Fahrer noch als Putzkraft arbeiten. Am 23.10.2020 erfolgte sodann die Rückmeldung der belangten Behörde an die bP, dass er gesundheitliche Einschränkungen durch ein Facharztgutachten zu belegen habe, damit diese bei der Arbeitssuche berücksichtigt werden können. Auch könne die Behörde eine Gesundenuntersuchung einleiten, wenn die bP selbst über keine medizinischen Unterlagen verfüge. Am 03.11.2020 wurde mittels Erledigungsvermerk der belangten Behörde festgehalten, dass eine Rückmeldung beim SfU (=Service für Unternehmen) ergeben habe, dass sich die bP auf die Stellen nicht beworben habe. Daraufhin wurde die bP von der belangten Behörde von der Bezugseinstellung der Notstandshilfe zur Prüfung der Vereitelung einer Beschäftigung gem. § 10 AlVG, verständigt. Daraufhin wurde die bP von der belangten Behörde von der Bezugseinstellung der Notstandshilfe zur Prüfung der Vereitelung einer Beschäftigung gem. Paragraph 10, AlVG, verständigt. Am 12.11.2020 langte eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde per E-Mail ein. Diese wurde von der E-Mail-Adresse eines Herrn XXXX eingebracht. Dazu brachte Herr XXXX in der E-Mail vor, dass er, wie bereits mehrfach davor geschehen im Auftrag der bP eine Rückmeldung zum letzten Schreiben der belangten Behörde übermittle. In der eigentlichen Stellungnahme mit Anrede wurde ausgeführt, dass die bP vor 4 Jahren bereits seine medizinischen Unterlagen betreffend seine Wirbelsäule und seines linken Knies vorgelegt habe. Jeder Arzt würde bestätigen, dass das Gebrechen mit dem Alter nur noch schlechter werden könne. Den Vorschlag einen Facharzt aufzusuchen halte er aufgrund der Corona-Situation und dem Umstand, dass alle Ärzte derzeit sowieso überbelastet seien, äußerst bedenklich. Wenn ein Arzt jedoch nichts Besseres zu tun habe, nehme er dieses Angebot sehr gerne an. Gleich vorweg wolle er aber bekannt geben, dass er nur mit einem fixen Termin einen Arzt konsultieren werde. Er werde bestimmt nicht in einem Wartezimmer mit anderen Patienten stundenlang warten und so sein Leben riskieren, weil die Gefahr bestehe, dass er sich mit Corona infiziere. Am 12.11.2020 langte eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde per E-Mail ein. Diese wurde von der E-Mail-Adresse eines Herrn römisch 40 eingebracht. Dazu brachte Herr römisch 40 in der E-Mail vor, dass er, wie bereits mehrfach davor geschehen im Auftrag der bP eine Rückmeldung zum letzten Schreiben der belangten Behörde übermittle. In der eigentlichen Stellungnahme mit Anrede wurde ausgeführt, dass die bP vor 4 Jahren bereits seine medizinischen Unterlagen betreffend seine Wirbelsäule und seines linken Knies vorgelegt habe. Jeder Arzt würde bestätigen, dass das Gebrechen mit dem Alter nur noch schlechter werden könne. Den Vorschlag einen Facharzt aufzusuchen halte er aufgrund der Corona-Situation und dem Umstand, dass alle Ärzte derzeit sowieso überbelastet seien, äußerst bedenklich. Wenn ein Arzt jedoch nichts Besseres zu tun habe, nehme er dieses Angebot sehr gerne an. Gleich vorweg wolle er aber bekannt geben, dass er nur mit einem fixen Termin einen Arzt konsultieren werde. Er werde bestimmt nicht in einem Wartezimmer mit anderen Patienten stundenlang warten und so sein Leben riskieren, weil die Gefahr bestehe, dass er sich mit Corona infiziere. Am 12.11.2020 wurde seitens der belangten Behörde hinsichtlich der Vorlage von medizinischen Befunden telefonisch Kontakt mit der bP aufgenommen. Aus der Gesprächsnotiz geht hervor, dass die bP ergänzend vorbrachte, dass ihm jeder Arzt bestätigen werde, dass seine Krankheiten nicht besser werden würden. Die bP wurde daraufhin informiert, dass wenn er selbstständig keine Unterlagen vorlege, müsse die belangte Behörde einen Termin bei der Arbeitsmedizinerin ausmachen. Daraufhin meinte er, er würde nur einen fixen Termin wahrnehmen und nicht im Wartezimmer warten. Weiter führte er aus, er habe vor einigen Jahren beim Verwaltungsgericht geklagt und die Klage gewonnen und er werde auch nicht zögern dies zu wiederholen. Daraufhin entgegnete die Behörde, dass er sich jedenfalls bis zu seinem Pensionsstichtag am 01.12.2023 für zumutbare Stellen die ihm das AMS zuteilt, zu bewerben habe. Am 13.11.2020 wurde der bP sodann ein Schreiben des BBRZ Österreich übermittelte, womit ihm am 24.11.2020 der Termin für eine arbeitsmedizinische Untersuchung und am 25.11.2020 ein Termin für eine und orthopädische Untersuchung bei einer Arbeitsmedizinerin zugeteilt wurden. Da sich die bP zum Termin krank meldete, wurden der bP vom BBRZ zwei weitere Termine, am 10.12.2020 für eine arbeitsmedizinische Untersuchung und am 16.12.2020 für die orthopädische Untersuchung, zugewiesen. Am 04.12.2020 langte sodann eine schriftliche Stellungnahme der bP mit dem Betreff „Einspruch gegen Bezugseinstellung“ bei der belangten Behörde ein. Die Eingabe selbst wurde wiederum von einer E-Mail-Adresse des Herrn XXXX versendet welcher angab, dass ihn die bP wieder gebeten habe das Schreiben an die Behörde weiterzuleiten. Der Inhalt des Schreibens wird im Folgenden wiedergegeben: Am 04.12.2020 langte sodann eine schriftliche Stellungnahme der bP mit dem Betreff „Einspruch gegen Bezugseinstellung“ bei der belangten Behörde ein. Die Eingabe selbst wurde wiederum von einer E-Mail-Adresse des Herrn römisch 40 versendet welcher angab, dass ihn die bP wieder gebeten habe das Schreiben an die Behörde weiterzuleiten. Der Inhalt des Schreibens wird im Folgenden wiedergegeben: "Sehr geehrte Frau XXXX !"Sehr geehrte Frau römisch 40 ! Gegen Ihren Bescheid vom 03.11.2020 über die Einstellung meiner Bezüge erhebe ich aus folgenden Gründen Einspruch! Erstmal wüsste ich nicht zu welcher Firma ich nicht vorstellen gegangen bin, wie ich Ihnen schon einmal geschrieben habe ist es bei uns gang und gäbe das die Post die Briefe einwirft wo es ihnen gefällt. Traurig finde ich, dass Sie sofort meine Bezüge grundlos auf Verdacht ohne etwas zu überprüfen oder eine Stellungnahme meinerseits abzuwarten gleich streichen. Ich nehme mal an Sie denken sich mit einem Zigeuner der im Wohnwagen wohnt kann man das ja machen, was ich für sehr rassistisch empfinde. Weiter geben Sie mir kein Geld, ich soll aber mit öffentlichen Verkehrsmittel zu einer sinnlosen Untersuchung fahren und mein Leben riskieren in dem ich mit Corona anstecke. Immerhin gehöre ich mit 62 Jahren eher schon zur Risikogruppe aber so etwas kenne ich ja, auch bei den Nazis war das Leben eines Zigeuners nichts wert, darum wurde ein Großteil meiner Vorfahren im KZ ermordet. Was die Untersuchung betrifft habe ich vor 4 Jahren alle meine Befunde über meinen Rücken und mein Knie dem AMS gegeben, jeder Arzt der einen Blick darauf wirft sieht sofort, dass meine Gebrechen mit dem Alter nur schlechter und niemals besser werden können! Sie bestehen aber darauf das Befunde nicht älter als ein Jahr sein dürfen, was ich in der dzt. Corona - Pandemie für sehr bedenklich halte. Ich möchte noch wissen ob Sie einen Klienten mit nur einem Bein jedes Jahr zum Arzt schicken der bestätigen soll, ob ihm nicht vielleicht doch ein Bein nachgewachsen ist. Nebenbei bemerkt, das wäre nur bei einem Axolotl möglich. Ich möchte noch anmerken, dass Ihr Verhalten menschenverachtend und unverhältnismäßig ist, meiner Meinung nach grenzt es schon an Amtsmissbrauch. Ich habe das Problem nicht, das ich kriminell werden muss, weil Sie mir die Bezüge streichen, ich bekomme immer etwas von meiner Familie wenn ich in Not bin. Jeder Mensch aber muss essen und trinken und es gibt sicher Menschen denen nichts anderes übrig bleib als kriminell zu werden weil sie Ihnen rein auf Verdacht die Bezüge streichen. Hochachtungsvoll XXXX " römisch 40 " Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2020 wurde in Folge ausgesprochen, dass über die bP gem. § 34 Abs. 3 AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 200,- wegen einer beleidigenden Schreibweise in der schriftlichen Eingabe vom 04.12.2020 verhängt wird. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die E-Mail vom 04.12.2020 welche an die Mitarbeiter der belangten Behörde gerichtet war, zweifelsfrei beleidigenden Inhalts gewesen sei. Bei Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise bestehe das Erfordernis der vorausgehenden Ermahnung und Strafandrohung nicht. Die Achtung der Behörde setze voraus, dass sich die Kritik an ihr auf die Sache beschränke und in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht werde. Die von der bP in der E-Mail vom 04.12.2020 vorgebrachten Behauptungen würden eine Beleidigung der Behörde darstellen und werde aus diesem Grund über die bP eine Ordnungsstrafe von € 200,- verhängt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2020 wurde in Folge ausgesprochen, dass über die bP gem. Paragraph 34, Absatz 3, AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 200,- wegen einer beleidigenden Schreibweise in der schriftlichen Eingabe vom 04.12.2020 verhängt wird. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die E-Mail vom 04.12.2020 welche an die Mitarbeiter der belangten Behörde gerichtet war, zweifelsfrei beleidigenden Inhalts gewesen sei. Bei Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise bestehe das Erfordernis der vorausgehenden Ermahnung und Strafandrohung nicht. Die Achtung der Behörde setze voraus, dass sich die Kritik an ihr auf die Sache beschränke und in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht werde. Die von der bP in der E-Mail vom 04.12.2020 vorgebrachten Behauptungen würden eine Beleidigung der Behörde darstellen und werde aus diesem Grund über die bP eine Ordnungsstrafe von € 200,- verhängt. Am 11.01.2021 langte die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.12.2020 wiederum von der E-Mail-Adresse Herrn XXXX s bei der Behörde ein, darin führte die bP aus, dass er gegen den Bescheid vom 14.12.2020 Einspruch erhebe. Er sei schon öfter in seinem Leben arbeitslos gewesen, habe sich aber nie Arbeitslosengeld geholt obwohl es ihm zugestanden wäre. Das erste Mal habe er mit 58 Jahren darum angesucht. Er sei von Anfang an von oben herab und wie ein Mensch zweiter Klasse behandelt worden. Mit dem Bescheid würde das AMS seine Machtposition ausspielen. Dass sein Schreiben die Behörde ärgere, könne er verstehen aber er frage sich, ob es Majestätsbeleidigung sei am AMS Kritik zu üben! Er dachte eigentlich, dass es bei uns besser als in China, Russland oder der Türkei sei. Er bitte darum ihm mitzuteilen was genau an seinem Schreiben beleidigend gewesen sei, damit er dazu Stellung nehmen könne. Oft würden an ihn gerichtete Briefe woanders landen, weswegen er darum bitte wichtige Sachen per Einschreiben an ihn zu schicken. Weiters wolle er noch klarstellen, dass er alle Schreiben verfasst habe und Herr XXXX lediglich als Überbringer fungiere. Er könne zwar nicht rechtschreiben habe aber keine geistige Behinderung; dass sei nur seine subjektive Meinung, vielleicht sehe die Behörde das ja auch anders. Am 11.01.2021 langte die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.12.2020 wiederum von der E-Mail-Adresse Herrn römisch 40 s bei der Behörde ein, darin führte die bP aus, dass er gegen den Bescheid vom 14.12.2020 Einspruch erhebe. Er sei schon öfter in seinem Leben arbeitslos gewesen, habe sich aber nie Arbeitslosengeld geholt obwohl es ihm zugestanden wäre. Das erste Mal habe er mit 58 Jahren darum angesucht. Er sei von Anfang an von oben herab und wie ein Mensch zweiter Klasse behandelt worden. Mit dem Bescheid würde das AMS seine Machtposition ausspielen. Dass sein Schreiben die Behörde ärgere, könne er verstehen aber er frage sich, ob es Majestätsbeleidigung sei am AMS Kritik zu üben! Er dachte eigentlich, dass es bei uns besser als in China, Russland oder der Türkei sei. Er bitte darum ihm mitzuteilen was genau an seinem Schreiben beleidigend gewesen sei, damit er dazu Stellung nehmen könne. Oft würden an ihn gerichtete Briefe woanders landen, weswegen er darum bitte wichtige Sachen per Einschreiben an ihn zu schicken. Weiters wolle er noch klarstellen, dass er alle Schreiben verfasst habe und Herr römisch 40 lediglich als Überbringer fungiere. Er könne zwar nicht rechtschreiben habe aber keine geistige Behinderung; dass sei nur seine subjektive Meinung, vielleicht sehe die Behörde das ja auch anders. Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 11.01.2021 ab. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass der Inhalt des am 04.12.2020 an die belangte Behörde übermittelten Schreibens von der bP nicht bestritten werde. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reiche es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werde und damit objektiv beleidigenden Charakter habe, auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht komme es dabei nicht an (VwGH 2.7.1990, 90/19/0299). Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 11.01.2021 ab. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass der Inhalt des am 04.12.2020 an die belangte Behörde übermittelten Schreibens von der bP nicht bestritten werde. Für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG reiche es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werde und damit objektiv beleidigenden Charakter habe, auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht komme es dabei nicht an (VwGH 2.7.1990, 90/19/0299). Für das AMS bestehe kein Zweifel, dass die verwendete Schreibweise in der Eingabe vom 04.12.2020, [nämlich …„Ich nehme mal an Sie denken sich mit einem Zigeuner der im Wohnwagen wohnt kann man das ja machen, was ich für sehr rassistisch empfinde; … ich soll aber mit öffentlichen Verkehrsmittel zu einer sinnlosen Untersuchung fahren und mein Leben riskieren in dem ich mit Corona anstecke. Immerhin gehöre ich mit 62 Jahren eher schon zur Risikogruppe aber so etwas kenne ich ja, auch bei den Nazis war das Leben eines Zigeuners nichts wert, darum wurde ein Großteil meiner Vorfahren im KZ ermordet; Möchte noch wissen ob Sie einen Klienten mit nur einem Bein jedes Jahr zum Arzt schicken der bestätigen soll, ob ihm nicht vielleicht doch ein Bein nachgewachsen ist. Nebenbei bemerkt, das wäre nur bei einem Axolotl möglich. Ich möchte noch anmerken, dass Ihr Verhalten menschenverachtend und unverhältnismäßig ist, meiner Meinung nach grenzt es schon an Amtsmissbrauch“…] eine beleidigende Schreibweise darstelle. Das Verhalten der AMS Beraterin werde damit pauschal als rassistisch, menschenverachtend und unverhältnismäßig bezeichnet. Auch werde die Intelligenz der Beraterin in Frage gestellt, wenn ausgeführt wird, ob man auch einen Einbeinigen jährlich zum Arzt schicke um zu überprüfen ob ihm ein Bein nachgewachsen sei. Der Verdacht des Amtsmissbrauchs werde in den Raum gestellt; das stelle keinesfalls eine sachliche Kritik dar. Auch habe er der Beraterin unterstellt, sie würde ihm bewusst einer lebensbedrohlichen Situation aussetzen, weil sie der Meinung sei sein Leben sei nichts wert. Nicht einmal mit einem Vergleich mit den Gräueltaten des Nationalsozialismus schrecke er zurück. Der Bescheid wurde am 25.01.2021 durch Hinterlegung zugestellt. Am 08.02.2021 langte fristgerecht der Vorlageantrag der bP bei der belangten Behörde ein, welcher wiederum von der E-Mail-Adresse von Herrn XXXX übermittelt wurde. Darin wurde ausgeführt, dass er die Welt nicht mehr verstehe. Eine bekannte grüne Abgeordnete habe einen Wirt mit dem sie Streit habe öffentlich im Internet "Arschloch" genannt und sei mit der Begründung freigesprochen worden, dass es verständlich sei, dass ihr Ärger raus müsse. Sei sein Ärger denn nicht verständlich oder werde hier mit zweierlei Maß gemessen? Im Übrigen würden sich Politiker öffentlich ständig beschuldigen, dass der andere einen Amtsmissbrauch begangen habe. Er habe nur seine Meinung zum Ausdruck gebracht; er habe kein Schimpfwort verwendet und habe er auch nicht gesagt, dass es Amtsmissbrauch sei, sondern nur, dass es an einen solchen grenze. Er habe noch immer nicht begriffen was an seinem Schreiben beleidigend gewesen sie. Er habe jedenfalls nicht die Absicht gehabt, beleidigend zu sein. Er habe auch nicht gewusst, dass es strafbar sei, wenn er jemanden ärgere. Das Gesetz kenne er nicht. Jemanden zu ärgern und zu beleidigen mache für ihn einen Unterschied. Am 08.02.2021 langte fristgerecht der Vorlageantrag der bP bei der belangten Behörde ein, welcher wiederum von der E-Mail-Adresse von Herrn römisch 40 übermittelt wurde. Darin wurde ausgeführt, dass er die Welt nicht mehr verstehe. Eine bekannte grüne Abgeordnete habe einen Wirt mit dem sie Streit habe öffentlich im Internet "Arschloch" genannt und sei mit der Begründung freigesprochen worden, dass es verständlich sei, dass ihr Ärger raus müsse. Sei sein Ärger denn nicht verständlich oder werde hier mit zweierlei Maß gemessen? Im Übrigen würden sich Politiker öffentlich ständig beschuldigen, dass der andere einen Amtsmissbrauch begangen habe. Er habe nur seine Meinung zum Ausdruck gebracht; er habe kein Schimpfwort verwendet und habe er auch nicht gesagt, dass es Amtsmissbrauch sei, sondern nur, dass es an einen solchen grenze. Er habe noch immer nicht begriffen was an seinem Schreiben beleidigend gewesen sie. Er habe jedenfalls nicht die Absicht gehabt, beleidigend zu sein. Er habe auch nicht gewusst, dass es strafbar sei, wenn er jemanden ärgere. Das Gesetz kenne er nicht. Jemanden zu ärgern und zu beleidigen mache für ihn einen Unterschied. Am 12.02.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 02.03.2021 wurde seitens des BVwG ein Parteiengehör an die bP ausgesendet. Im Hinblick darauf, dass die Eingabe nicht direkt von der bP an die Behörde übermittelt wurde, sondern durch einen Herrn XXXX von seiner E-Mail-Adresse übermittelt wurde, wurde die bP aufgefordert dazu Stellung zu nehmen, wer letztendlich für den verwendeten Wortlaut der beschwerdegegenständlichen Eingabe vom 04.12.2020 verantwortlich sei und ob die Ausdrücke auch tatsächlich von der bP selbst stammen würden. Am 02.03.2021 wurde seitens des BVwG ein Parteiengehör an die bP ausgesendet. Im Hinblick darauf, dass die Eingabe nicht direkt von der bP an die Behörde übermittelt wurde, sondern durch einen Herrn römisch 40 von seiner E-Mail-Adresse übermittelt wurde, wurde die bP aufgefordert dazu Stellung zu nehmen, wer letztendlich für den verwendeten Wortlaut der beschwerdegegenständlichen Eingabe vom 04.12.2020 verantwortlich sei und ob die Ausdrücke auch tatsächlich von der bP selbst stammen würden. Innerhalb offener Frist langte am 16.03.2021 die Stellungnahme der bP bei der belangten Behörde ein. Wie davor auch wurde diese von der E-Mail-Adresse von Herrn XXXX übermittelt. Einleitend führte Herr XXXX darin aus, dass die Stellungnahme im Auftrag der bP weitergeleitet werde. Die übermittelten Schreiben seien ihm stets von der bP diktiert worden und habe er mit dem Inhalt nichts zu tun. Anschließend folgt die eigentliche Stellungnahme im Namen der bP, in welcher ausgeführt wurde, dass jedes einzelne Wort der Schreiben ausschließlich von der bP stammen würde. Da er nicht Rechtschreiben könne und auch mit einem Computer nicht umgehen könne, habe er Herrn XXXX welcher sein Versicherungsvertreter sei gebeten dies für ihn zu machen. Er sei arbeitslos geworden, weil sein Chef damals sein Gewerbe zurückgelegt habe und sei er von Anfang an vom AMS von oben herab behandelt worden. Vor ca. 9 Monaten habe er um Arbeitslosengeld angesucht, jedoch nur mehr oder weniger Geld bekommen, da das AMS sofort auf Verdacht das Arbeitslosengeld streichen würde ohne vorher einen Sachverhalt zu prüfen. Innerhalb offener Frist langte am 16.03.2021 die Stellungnahme der bP bei der belangten Behörde ein. Wie davor auch wurde diese von der E-Mail-Adresse von Herrn römisch 40 übermittelt. Einleitend führte Herr römisch 40 darin aus, dass die Stellungnahme im Auftrag der bP weitergeleitet werde. Die übermittelten Schreiben seien ihm stets von der bP diktiert worden und habe er mit dem Inhalt nichts zu tun. Anschließend folgt die eigentliche Stellungnahme im Namen der bP, in welcher ausgeführt wurde, dass jedes einzelne Wort der Schreiben ausschließlich von der bP stammen würde. Da er nicht Rechtschreiben könne und auch mit einem Computer nicht umgehen könne, habe er Herrn römisch 40 welcher sein Versicherungsvertreter sei gebeten dies für ihn zu machen. Er sei arbeitslos geworden, weil sein Chef damals sein Gewerbe zurückgelegt habe und sei er von Anfang an vom AMS von oben herab behandelt worden. Vor ca. 9 Monaten habe er um Arbeitslosengeld angesucht, jedoch nur mehr oder weniger Geld bekommen, da das AMS sofort auf Verdacht das Arbeitslosengeld streichen würde ohne vorher einen Sachverhalt zu prüfen. Dass viele seiner Vorfahren im KZ ermordet worden seien sei eine Tatsache. Das Schreiben sei zustande gekommen, weil ihn das AMS zu einer Untersuchung hätte schicken wollen, jedoch würde jeder Arzt die Abnützung seiner Bandscheiben bestätigen. Seine Knieschreibe sei mit Draht zusammengeflickt und würden die Probleme mit dem Alter nur schlechter werden. Er hätte mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dorthin fahren müssen und habe er Angst vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus. Er sei nicht mehr der gesündeste Mensch und mit 62 Jahren auch nicht der jüngste. Zum Amtsmissbrauch habe er nur geschrieben, seiner Meinung nach grenze das Verhalten ihm gegenüber an Amtsmissbrauch, das mache für ihn einen großen Unterschied. Er habe das AMS scharf kritisiert aber nicht beleidigt. Er habe keine Person vom AMS persönlich angegriffen oder beleidigt und auch keine Schimpfwörter benützt. Die Aussage mit dem "Einbeinigen und dem Axolotl" sei offensichtlich als Scherz gemeint gewesen. 2.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Gegen die bP wurde von der belangten Behörde ein Verfahren
§ 10Al
VG eingeleitet um zu prüfen ob eine Verweigerung bzw. eine Vereitelung der Aufnahme einer zumutbaren, zugewiesenen Beschäftigung vorliegt. Aufgrund dessen erfolgte am 03.11.2020 eine Mitteilung über die vorläufige Bezugseinstellung ab 01.11.2020. Gegen die bP wurde von der belangten Behörde ein Verfahren
Paragraph 10, AlVG eingeleitet um zu prüfen ob eine Verweigerung bzw. eine Vereitelung der Aufnahme einer zumutbaren, zugewiesenen Beschäftigung vorliegt. Aufgrund dessen erfolgte am 03.11.2020 eine Mitteilung über die vorläufige Bezugseinstellung ab 01.11.
- Am 04.12.2020 erfolgte die Eingabe der bP, aufgrund derer von der belangten Behörde gegenständlich angefochtenen Bescheid über eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 200,- über die bP wegen der Verwendung einer beleidigenden Schreibweise in einer schriftlichen Eingabe, erlassen wurde. Anzumerken ist, dass mit gegenständlicher Entscheidung lediglich über die verhängte Ordnungsstrafe und nicht über die Zulässigkeit der Bezugseinstellung entschieden wird. Die belangte Behörde ging in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass mit der schriftlichen Eingabe das Verhalten der AMS-Beraterin pauschal als rassistisch, menschenverachtend und unverhältnismäßig bezeichnet werde. Auch werde die Intelligenz der Beraterin in Frage gestellt, wenn ausgeführt wird, ob man auch einen Einbeinigen jährlich zum Arzt schicke um zu überprüfen ob ihm ein Bein nachgewachsen sei. Der Verdacht des Amtsmissbrauchs werde in den Raum gestellt; das stelle keinesfalls eine sachliche Kritik dar. Auch habe er der Beraterin unterstellt, sie würde ihm bewusst einer lebensbedrohlichen Situation aussetzen, weil sie der Meinung sei sein Leben sei nichts wert. Nicht einmal mit einem Vergleich mit den Gräueltaten des Nationalsozialismus schrecke die bP zurück. Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren kommt auch das BVwG zu dem Schluss das die Verhängung der Ordnungsstrafe in der Höhe von € 200,- gegen die bP zu Recht erfolgt ist. Das BVwG stützt seine Entscheidung auf folgende Erwägungen: Die bP wurde vom BVwG mittels Parteiengehör vom 03.03.2021 aufgefordert, bekannt zu geben, wer der geistige Urheber der schriftlichen Eingabe vom 04.12.2020 gewesen ist. Daraufhin langte am 16.03.2021 eine Stellungnahme ein, wonach Verfasser und geistiger Urheber der Eingabe ausschließlich die bP sei. Herrn XXXX sei das Schreiben von der bP diktiert worden. Das gegenständlich maßgebliche verfasste Schreiben vom 04.12.2020 ist daher auch der bP zurechenbar und ist die bP folglich als handelnde Person iSd § 34 Abs 3 AVG und „Täter“ nach der Rechtsprechung des VwGH anzusehen. Da die bP ausdrücklich vorgebracht hat der geistige Verfasser der Eingabe zu sein, ist er auch für deren Stil verantwortlich (VwGH
- 1986, 86/18/0219). Daraufhin langte am 16.03.2021 eine Stellungnahme ein, wonach Verfasser und geistiger Urheber der Eingabe ausschließlich die bP sei. Herrn römisch 40 sei das Schreiben von der bP diktiert worden. Das gegenständlich maßgebliche verfasste Schreiben vom 04.12.2020 ist daher auch der bP zurechenbar und ist die bP folglich als handelnde Person iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG und „Täter“ nach der Rechtsprechung des VwGH anzusehen. Da die bP ausdrücklich vorgebracht hat der geistige Verfasser der Eingabe zu sein, ist er auch für deren Stil verantwortlich (VwGH
- 1986, 86/18/0219). Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind.Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind. Die bP hat sich in ihrer Eingabe vom 04.12.2020 gegenüber der belangten Behörde ohne Zweifel einer beleidigenden Schreibweise bedient, indem er ein unsachliches Vorbringen erstattet hat und dabei überdies die Mindestanforderungen des Anstands nicht eingehalten hat. Es entspricht der gesellschaftlichen und traditionellen Konvention, dass im Kontakt mit einer staatlichen Behörde ein angemessener Umgang zu pflegen ist. Bereits aufgrund der Sitte und Moral ist es dem Bürger zumutbar sich einer Behörde gegenüber einem angemessenen Verhalten und einer angemessenen Ausdrucksweise zu bedienen. Um dieses Bewusstsein zu stärken sieht auch das Gesetz Ordnungsstrafen vor, wenn die Mindestanforderungen des Anstandes im Kontakt mit der Behörde nicht eingehalten werden. Es kann daher einem Rechtsunterworfenen auch zugemutet werden in der Kenntnis zu handeln, dass er sich im Umgang mit einer Behörde nicht jeder möglichen Ausdrucksweise bedienen darf. Eine unangemessene und die Regeln des Anstandes und der Sachlichkeit missachtende Ausdrucksweise hat sich die bP in der schriftlichen Eingabe vom 04.12.2020 dadurch bedient, dass er ausführte: Zitat … „ich soll zu einer sinnlosen Untersuchung fahren und mein Leben riskieren indem ich mit Corona anstecke. … … auch bei den Nazis war das Leben eines Zigeuners nichts wert, darum wurde ein Großteil meiner Vorfahren im KZ ermordet. … … möchte noch wissen ob Sie einen Klienten mit nur einem Bein jedes Jahr zum Arzt schicken der bestätigen soll, ob ihm nicht vielleicht doch ein Bein nachgewachsen ist. … … Ich möchte noch anmerken, dass Ihr Verhalten menschenverachtend und unverhältnismäßig ist. …. … meiner Meinung nach grenzt es schon an Amtsmissbrauch. … … Ich habe das Problem nicht, das ich kriminell werden muss weil Sie mir die Bezüge streichen, … es gibt sicher Menschen denen nichts anderes übrig bleib als kriminell zu werden weil sie Ihnen rein auf Verdacht die Bezüge streichen. … Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3 AVG reicht es grundsätzlich aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG reicht es grundsätzlich aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Dabei ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen. Entgegen des Vorbringens der bP in seiner Stellungnahme vom 16.03.2021 ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht von einer reinen Unmutsäußerung auszugehen. In seiner Gesamtheit handelt es sei bei der Eingabe um verbale Angriffe gegen die Behörde, welche keinesfalls hinzunehmen sind. Es entbehrt jeglichen Anstandes wen die bP der belangten Behörde Rassismus vorwirft und dabei auch einen Bezug zum Nationalsozialismus herstellt. Die Abstammung der bP ist im bei der Behörde anhängigen Verfahren zur Prüfung einer Arbeitsvereitelung (§ 10 AlVG) irrelevant und entbehrt das Vorbringen jeder erdenklichen Grundlage. Entgegen des Vorbringens der bP in seiner Stellungnahme vom 16.03.2021 ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht von einer reinen Unmutsäußerung auszugehen. In seiner Gesamtheit handelt es sei bei der Eingabe um verbale Angriffe gegen die Behörde, welche keinesfalls hinzunehmen sind. Es entbehrt jeglichen Anstandes wen die bP der belangten Behörde Rassismus vorwirft und dabei auch einen Bezug zum Nationalsozialismus herstellt. Die Abstammung der bP ist im bei der Behörde anhängigen Verfahren zur Prüfung einer Arbeitsvereitelung (Paragraph 10, AlVG) irrelevant und entbehrt das Vorbringen jeder erdenklichen Grundlage. Auch wenn sich die bP dagegen in seinen späteren Stellungnahmen verwehrt, so wird die Behörde durch das Schreiben mit Absicht herabgewürdigt, weil sie für die bP eine ärztliche Untersuchung angeordnet hat. Die Intention einer Beleidigungsabsicht ist durch das Schreiben der bP klar erkennbar. Auch wurde der Amtsmissbrauch vorgebracht. Auch wenn sich die bP auch dagegen später verwehrt, so wurde dieser der Behörde unterstellt. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt sind auch diese Aussagen unsachlich und verletzen das Mindesterfordernis des Anstands. Gegenständlich liegt keinesfalls eine zulässige Unmutsäußerung bzw. Kritik an der Vorgehensweise der Behörde vor. Auch wenn die bP diesen Umstand im Nachhinein bestreitet, so geht das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall sogar von einer Beleidigungsabsicht und nicht nur von einer objektiv beleidigenden Schreibweise in der schriftlichen Eingabe aus. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, da die bP auch dem BVwG gegenüber bestätigte, dass der Inhalt der Eingabe wortwörtlich von ihm stamme und hat die bP mit Vorsatz gehandelt, indem er sich eines Dritten bediente, welchen er den Inhalt des Schreibens diktierte. Über eine angemessene Kritik geht die schriftliche Eingabe vom 04.12.2020 weit hinaus und hat diese jedenfalls objektiv beleidigenden Charakter. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe über die bP in der Höhe von € 200,- erfolgte daher zu Recht. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Allgemeinen: - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) BGBl. Nr. 51/1991- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, - Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Speziellen:
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lauten: §
- Paragraph 34,
(1)Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2)Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3)Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4)Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(5)Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus. 3.
- Unter einer Eingabe iSd § 34 Abs 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen iSd § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet (VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0129).3.
- Unter einer Eingabe iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist ein schriftliches Anbringen iSd Paragraph 13, AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet (VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0129). Als „Person“ iSd § 34 Abs 3 AVG und damit als „Täter“ ist nach der Rsp des VwGH anzusehen, wer dadurch mit der Behörde in Verkehr tritt, dass er eine schriftliche Eingabe mit beleidigendem Inhalt an diese richtet.Als „Person“ iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG und damit als „Täter“ ist nach der Rsp des VwGH anzusehen, wer dadurch mit der Behörde in Verkehr tritt, dass er eine schriftliche Eingabe mit beleidigendem Inhalt an diese richtet. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Eine beleidigende Schreibweise kann auch durch die Überzeugung des Verfassers von der Berechtigung seiner Vorwürfe nicht gerechtfertigt oder entschuldigt werden (VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0129). Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3 AVG reicht es grundsätzlich aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Dabei ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG reicht es grundsätzlich aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Dabei ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). 3.
- Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der darauf basierenden Beweiswürdigung hat die bP durch den Wortlaut der schriftlichen Eingabe vom 04.12.2020 den Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt. 3.
- Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der darauf basierenden Beweiswürdigung hat die bP durch den Wortlaut der schriftlichen Eingabe vom 04.12.2020 den Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG erfüllt. Durch den Umstand, dass die bP mangels eigener Rechtschreibkenntnisse sich eines Dritten bediente, welchem er das bei der Behörde eingebrachte Schreiben diktierte, wird davon ausgegangen, dass die bP vorsätzlich unangemessene Äußerungen beleidigenden Charakters in der schriftlichen Eingabe getätigt hat, bei welchen die Mindestanforderungen des Anstandes und das Gebot der Sachlichkeit missachtet wurden. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, handelt es sich bei dem Schreiben nicht bloß um eine reine Unmutsäußerung der bP sondern um eine Beleidigung iSd § 34 Abs. 3 AVG, welche von der Behörde nicht hinzunehmen ist.Durch den Umstand, dass die bP mangels eigener Rechtschreibkenntnisse sich eines Dritten bediente, welchem er das bei der Behörde eingebrachte Schreiben diktierte, wird davon ausgegangen, dass die bP vorsätzlich unangemessene Äußerungen beleidigenden Charakters in der schriftlichen Eingabe getätigt hat, bei welchen die Mindestanforderungen des Anstandes und das Gebot der Sachlichkeit missachtet wurden. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, handelt es sich bei dem Schreiben nicht bloß um eine reine Unmutsäußerung der bP sondern um eine Beleidigung iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG, welche von der Behörde nicht hinzunehmen ist. Die Ordnungsstrafe wegen Verwendung einer beleidigenden Schreibweise in der Eingabe vom 04.12.2020 erfolgte damit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. , Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Absehen von der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
§ 2Abs 1 Z 6 und § 16 Abs 1 Z 3 der 3.
COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu § 34 Abs. 3 AVG wonach eine beleidigende Schreibweise in einer schriftlichen Eingabe vorliegt, wenn sie ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt und die Mindestanforderungen des Anstandes missachtet. Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 34, Absatz 3, AVG wonach eine beleidigende Schreibweise in einer schriftlichen Eingabe vorliegt, wenn sie ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt und die Mindestanforderungen des Anstandes missachtet. Aus den genannten Gründen ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig und wie oben detailliert ausgeführt wurde, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 Abs. 3 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.Aus den genannten Gründen ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig und wie oben detailliert ausgeführt wurde, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 34, Absatz 3, AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239507.1.00