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{'item': 'L517 2239605-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 38§ 17Art. 130§ 6§ 56§ 15§ 81§ 16§ 46§ 24§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2021 GeschäftszahlL517 2239605-1 Spruch, L517 2239605-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38, 17 Abs 1 und § 58 iVm §§ 44,46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38, 17, Absatz eins und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44,,46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 19.11.2019 – Mitteilung an die bP (beschwerdeführende Partei) mittels eAMS-Nachricht über die neuerliche Zuerkennung der Notstandshilfe aufgrund eines Verlängerungsantrags (vom 12.11.2019) bis längstens 05.11.2020 23.10.2020 – Mitteilung des AMS XXXX (in Folge mit belangte Behörde bzw. bB bezeichnet) an die bP über die Erforderlichkeit einer neuen Antragstellung wegen Auslaufen der Notstandshilfe mit 05.11.2020; Übermittlung per eAMS23.10.2020 – Mitteilung des AMS römisch 40 (in Folge mit belangte Behörde bzw. bB bezeichnet) an die bP über die Erforderlichkeit einer neuen Antragstellung wegen Auslaufen der Notstandshilfe mit 05.11.2020; Übermittlung per eAMS 07.12.2020 – Vorsprache der bP am Schalter der belangten Behörde wegen des Antrags auf Notstandshilfe; Antrag ausgegeben 16.12.2020 – fristgerechtes Einlangen des ausgefüllten Antrags auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde 21.12.2020 – Bescheid der belangten Behörde auf Zuerkennung der Notstandshilfe beginnend mit 07.12.2020 04.01.2021 – Anruf der bP in der Serviceline des AMS: bP über Beschwerdefrist informiert 11.01.2021 – Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.12.2020 27.01.2021 – Beschwerdevorentscheidung, Abweisung der Beschwerde vom 11.01.2021 08.02.2021 – Anruf der bP in der Serviceline des AMS: Terminvereinbarung mit Ombudsperson 11.02.2021 – Vorlageantrag der bP 16.02.2021 - Beschwerdevorlage an das BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP ist Langzeitbezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt wurde der bP aufgrund eines neuerlichen Antrags vom 12.11.2019 die Notstandshilfe bis zur Höchstdauer am 05.11.2020 zuerkannt. Eine entsprechende Mitteilung über den Leistungsbezug wurde der bP am 19.11.2019 mittels Nachricht auf ihr eAMS-Konto übermittelt. Aus dieser Mitteilung geht eine genaue Leistungsaufstellung und die Bezugsdauer hervor. Aus der zwischen der bP und der belangten Behörde geschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 03.10.2019 geht hervor, dass die bP die Vorteile des eAMS Kontos nutzen möchte und daher die Kommunikation und der Informationsaustausch überwiegend über dieses Konto stattfindet. Am 23.10.2020 wurde der bP durch die belangte Behörde mittels Nachricht über das eAMS Konto eine schriftliche Information übermittelt, in welcher die bP nochmals darauf aufmerksam gemacht wurde, dass der Anspruch auf Notstandshilfe am 05.11.2020 enden würde. Weiter wurde darin ausgeführt, dass eine Weitergewährung einer Leistung – bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen- erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne. Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung sei eine Antragstellung bis spätestens 06.11.2020 erforderlich. Ferner befindet sich im Schreiben folgender Hinweis: WICHTIG: Stellen Sie Ihren neuen Antrag bitte vorwiegend über Ihr eAMS-Konto. Wenn Sie kein eAMS-Konto haben können Sie uns auch ein E-Mail schreiben oder uns telefonisch kontaktieren. In diesem Fall schicken wir Ihnen das Antragsformular mit der Post zu. Senden Sie uns dieses ausgefüllt und unterschrieben zurück. Bitte kommen Sie nur im Ausnahmefall persönlich zur Antragstellung. Falls eine persönliche Vorsprache zur Antragsbearbeitung notwendig ist, werden wir Sie darüber informieren. Am 07.12.2020 erschien die bP am Schalter der belangten Behörde wegen des Antrags auf Notstandshilfe. Dabei gab er an, dass er die Nachricht betreffend der neuerlichen Antragstellung nicht erhalten habe. Sein Handy sei ihm gestohlen und der Postkasten sei aufgebrochen worden. Sein Bruder sei deshalb angeklagt, jedoch nicht verurteilt worden. Daraufhin wurde der bP ein Antragsformular am Schalter ausgegeben. Auf dem Antrag wurde vermerkt, dass der ausgefüllte Antrag bis spätestens am 21.12.2020 per Post oder AMS Postkasten an die Behörde zurückzuübermitteln sei. Am 16.12.2020 langte sodann fristgerecht der ausgefüllte Antrag auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2020 wurde in Folge ausgesprochen, dass der bP die Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 17, 44, 46 AlVG beginnend ab 07.12.2020 gebührt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 17 Abs. 1 AlVG erst ab dem Tag der Geltendmachung gebühre. Da der Antrag auf Notstandshilfe erst am 07.12.2020 gestellt wurde, gebühre der Anspruch erst ab diesem Tag. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2020 wurde in Folge ausgesprochen, dass der bP die Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, 44, 46, AlVG beginnend ab 07.12.2020 gebührt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, AlVG erst ab dem Tag der Geltendmachung gebühre. Da der Antrag auf Notstandshilfe erst am 07.12.2020 gestellt wurde, gebühre der Anspruch erst ab diesem Tag. Am 04.01.2021 meldete sich die bP sodann in der Serviceline des AMS. Dabei brachte er vor, dass er den Bescheid per Post zugesandt bekommen habe. Mit dem eAMS Konto kenne er sich gar nicht aus. Er wolle nur noch Postzustellungen erhalten. Darüber hinaus wurde die bP sodann über die Beschwerdefrist informiert und darauf aufmerksam gemacht, dass er gleich die Beschwerde einreichen solle. Am 11.01.2021 langte sodann die handschriftliche verfasste Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 21.12.2020 bei der belangten Behörde ein. Darin wurde ausgeführt, dass vor einiger Zeit bei ihm eingebrochen worden sei, dabei seien einige Sachen gestohlen worden, unter anderem auch sein Handy. Er besitze keinen Computer und hätte daher die Nachricht nicht abrufen können. Er könne nun Miete und Strom nicht bezahlen. Er befinde sich derzeit in der Gruppe „Selbst Aktiv“ und könne seine Betreuerin alles bestätigen. Er wolle ab jetzt alles mit der Post zugestellt bekommen. Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 11.01.2021 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP bereits seit 19.10.2016 Notstandshilfe beziehe. Aufgrund des zuletzt gestellten Antrags auf Notstandshilfe im November 2019 sei der bP die Notstandshilfe bis zum 05.11.2020 zuerkannt worden. Über das Ende der Notstandshilfe am 05.11.2020 sei die bP bereits mit Schreiben des Bundesrechenzentrums vom 19.11.2019 und noch einmal am 23.10.2020 informiert worden. Diese Schreiben habe die bP per Nachricht auf das eAMS-Konto erhalten, da er mit dem AMS die Kommunikation per eAMS vereinbart habe. Eine polizeiliche Bestätigung darüber, dass im Jahr 2020 in die Wohnung der bP eingebrochen worden sei und dabei das Mobiltelefon gestohlen wurde, habe er der Behörde nicht vorgelegt. Er habe auch dem AMS im Jahr 2020 nicht mitgeteilt, dass er alle Benachrichtigungen mit der Post erhalten wolle. Voraussetzung für die Zuerkennung der Notstandshilfe sei die Geltendmachung des Anspruchs in Form der Antragstellung. Die bP habe bis 05.11.2020 Notstandshilfe bezogen. Damit sei die Bezugsdauer der Notstandshilfe erschöpft gewesen. Die bP habe erst am 07.12.2020 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Mit dem AMS sei eine Kommunikation über das eAMS Konto vereinbart worden und seien daher die Nachrichten, welche auf das eAMS Konto übermittelt werden, auch zu lesen. Im Falle, dass keine Möglichkeit mehr besteht die Daten abzurufen, sei sofort das AMS zu verständigen. Die Mitteilung vom 19.11.2019 aus welcher das Ende des Notstandshilfebezugs mit 05.11.2020 klar hervorgehe, sei von der bP am 20.11.2020 gelesen worden und habe die bP folglich über diesen Umstand bereits im November 2019 Bescheid gewusst. Die weitere Mitteilung über das Erreichen des Höchstausmaßes sei sodann am 23.10.2020 an das eAMS-Konto übermittelt worden. Seitens des AMS liege kein Fehler vor. Auch unabhängig von dieser Verständigung sei die bP aufgrund des Gesetzes und das daraus resultierende Antragsprinzip für die rechtzeitige Antragstellung selbst verantwortlich. Leistungen würden demnach erst ab dem Tag der Geltendmachung gebühren. Am 08.02.2021 meldete sich die bP in der Serviceline des AMS um mit der Ombudsperson des AMS zu sprechen. Am 11.02.2021 langte fristgerecht der Vorlageantrag der bP bei der belangten Behörde ein. Die bP verwies darin auf ihre Beschwerde und brachte ergänzend dazu vor, dass er nicht rechtzeitig darüber informiert gewesen sei, dass seine Notstandshilfe bereits am 05.11.2020 auslaufen würde und bis 06.11.2020 ein neuer Antrag erforderlich sei. Die mangelnde Information sei nicht auf sein Verschulden zurückzuführen. Bereits beginnend mit Februar 2020 habe er der belangten Behörde mehrfach telefonisch mitgeteilt, dass er keine Möglichkeit mehr habe, sein eAMS-Konto weiter zu verwenden bzw. abzurufen. Er habe ausdrücklich deponiert, dass er die Einstellung seines eAMS-Kontos wünsche und Schriftstücke künftig nur noch postalisch zugestellt werden sollen. Er habe nicht die technischen Möglichkeiten gehabt in das eAMS-Konto einzusehen und habe er auch keine Zugangsdaten gehabt, da sein Bruder der die Zugangsdaten kannte, diese eigenmächtig abgeändert habe. Das AMS hätte daher davon ausgehen müssen, dass sein eAMS-Konto nicht mehr in Verwendung gestanden sei. Dennoch sei er über das Auslaufen seiner Notstandshilfe lediglich über das eAMS-Konto informiert worden. Diese Nachricht habe er niemals abgerufen, weil es ihm, wie bereits erwähnt, nicht möglich war und er auch darauf vertraut habe, dass das AMS das Konto entsprechend seines Wunsches eigestellt habe. Postalisch sei er über das Ende des Bezugs niemals informiert worden und hätte er deshalb über diesen Umstand gar nicht Bescheid wissen können. Ihn treffe daher keinerlei Verschulden an der verspäteten Antragstellung, sondern sei diese auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen. Er verweise diesbezüglich auch auf § 17 Abs. 4 AlVG und ersuche auf Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 06.11.

  1. Am 11.02.2021 langte fristgerecht der Vorlageantrag der bP bei der belangten Behörde ein. Die bP verwies darin auf ihre Beschwerde und brachte ergänzend dazu vor, dass er nicht rechtzeitig darüber informiert gewesen sei, dass seine Notstandshilfe bereits am 05.11.2020 auslaufen würde und bis 06.11.2020 ein neuer Antrag erforderlich sei. Die mangelnde Information sei nicht auf sein Verschulden zurückzuführen. Bereits beginnend mit Februar 2020 habe er der belangten Behörde mehrfach telefonisch mitgeteilt, dass er keine Möglichkeit mehr habe, sein eAMS-Konto weiter zu verwenden bzw. abzurufen. Er habe ausdrücklich deponiert, dass er die Einstellung seines eAMS-Kontos wünsche und Schriftstücke künftig nur noch postalisch zugestellt werden sollen. Er habe nicht die technischen Möglichkeiten gehabt in das eAMS-Konto einzusehen und habe er auch keine Zugangsdaten gehabt, da sein Bruder der die Zugangsdaten kannte, diese eigenmächtig abgeändert habe. Das AMS hätte daher davon ausgehen müssen, dass sein eAMS-Konto nicht mehr in Verwendung gestanden sei. Dennoch sei er über das Auslaufen seiner Notstandshilfe lediglich über das eAMS-Konto informiert worden. Diese Nachricht habe er niemals abgerufen, weil es ihm, wie bereits erwähnt, nicht möglich war und er auch darauf vertraut habe, dass das AMS das Konto entsprechend seines Wunsches eigestellt habe. Postalisch sei er über das Ende des Bezugs niemals informiert worden und hätte er deshalb über diesen Umstand gar nicht Bescheid wissen können. Ihn treffe daher keinerlei Verschulden an der verspäteten Antragstellung, sondern sei diese auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen. Er verweise diesbezüglich auch auf Paragraph 17, Absatz 4, AlVG und ersuche auf Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 06.11.
  2. Am 16.02.2021 erfolgte sodann die Beschwerdevorlage an das BVwG. 2.
  3. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Eine rückwirkende Gewährung der Notstandshilfe für die bP im begehrten Zeitraum von 06.11.2020 bis 06.12.2020 ist nicht möglich. Das Gericht gelangt aufgrund folgender Erwägungen zu seiner Entscheidung: Die bP ist Langzeitbezieher der Notstandshilfe. Die letzte Zuerkennung der Notstandshilfe durch die belangte Behörde erfolgte aufgrund des Antrags der bP vom 12.11.2019 für den Zeitraum von 18.11.2019 bis längstens 05.11.
  4. Eine Mitteilung über die Dauer des Leistungsanspruchs ist der bP am 19.11.2019 auf ihr eAMS Konto übermittelt worden. Aus der zwischen der bP und der belangten Behörde geschlossenen Betreuungsvereinbarung geht hervor, dass die bP die Vorteile des eAMS Kontos nutzen möchte und daher die Kommunikation und der Informationsaustausch überwiegend über dieses Konto stattfindet. Am 23.10.2020 wurde der bP von der belangten Behörde eine Mitteilung an sein eAMS-Konto übermittelt mit welcher er darüber informiert wurde, dass sein Leistungsbezug am 05.11.2020 endet und für eine lückenlose Gewährung der Notstandshilfe bis spätestens 06.11.2020 ein neuerlicher Antrag bei der belangten Behörde einzubringen sei. Die bP hat in weiterer Folge erst am 07.12.2020 persönlich am Schalter der belangten Behörde vorgesprochen und das ihm daraufhin ausgehändigte Antragsformular in der vereinbarten Frist zurückgeschickt, weshalb der Antrag mit 07.12.2020 als eingebracht gilt. Im AlVG gilt grundsätzlich das Antragsprinzip. Unterbleibt eine rechtzeitige Antragstellung, liegt das regelmäßig in der Risikosphäre der arbeitslosen Person. Ausnahmen werden im AlVG taxativ aufgezählt. Die bP hat vorgebracht, dass ihm das Schreiben der belangten Behörde vom 23.10.2020 mit welchem er über das Ende des Leistungsbezugs der Notstandshilfe am 05.11.2020 informiert worden ist, nicht zur Kenntnis gelangt ist, da er aufgrund des Verlustes seines Handys und auch der Zugangsdaten keinen Zugriff mehr auf sein eAMS-Konto gehabt habe. Er habe jedoch der Behörde schon lange zuvor mitgeteilt, dass es das eAMS-Konto nicht mehr nutzen möchte. Dazu ist auszuführen, dass die Behauptungen der bP, er habe der belangten Behörde ab Februar 2020 mehrfach telefonisch bekannt gegeben, dass er keine Möglichkeit mehr habe, sein eAMS Konto weiterzuverwenden, er die Einstellung des Kontos wünsche und Schriftstücke künftig nur noch postalisch übermittelt haben möchte, durch die im Akt befindlichen Protokollübersichten der belangten Behörde widerlegt sind. In den Protokollen befindet sich kein einziger Eintrag welcher die Angaben der bP bestätigen würde. Vielmehr geht aus den im Akt befindlichen Protokollen hervor, dass die Kommunikation der bP mit der belangten Behörde im Jahr 2020 auch weiterhin über das eAMS Konto erfolgt ist und sowohl sämtliche Kontrolltermine, Vermittlungsvorschläge und weitere Informationen (so z.B. über den Leistungsbezug) der bP über das eAMS Konto zur Kenntnis gebracht wurden und bis Oktober 2020 auch zeitnah von der bP im eAMS-Konto abgerufen worden sind. Erst die am 23.10.2020 erfolgte Mitteilung über das Auslaufen des Leistungsbezugs und eine kurz davor übermittelte Nachricht wurde erst am 05.12.2020 von der bP in ihrem eAMS Konto abgerufen, was jedoch ebenfalls voraussetzt, dass der bP die Zugangsdaten noch bekannt gewesen sein müssen, da keine neue Beantragung bei der Behörde stattgefunden hat. Erst im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat die bP bei einem Anruf in der Serviceline der Behörde am 04.01.2021 erstmals vorgebracht, dass er sich mit dem eAMS-Konto nicht auskennen würde und daher eine postalische Zustellung haben wolle. Aus den eben dargelegten Gründen sind die diesbezüglichen Aussagen der bP in der Beschwerde und im Vorlageantrag als nicht glaubhaft zu werten. Ferner ist dazu auszuführen, dass der Verlust des Handys allein, die bP nicht von der Verpflichtung entbindet sich von den Inhalten der ihm durch das AMS übermittelten Nachrichten in Kenntnis zu setzen. Ferner hat die bP, wie auch die Behörde ausführte, keinerlei Beweismittel vorgelegt, welche seine Aussagen über den Diebstahl bestätigen würden. Darüber hinaus ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese ausführt, dass die bP bereits vor dieser Mitteilung über das Ende ihres Leistungsbezugs informiert gewesen ist. Bereits bei der letzten Antragstellung auf Notstandshilfe im November 2019 wurde der bP das Ende des Leistungsbezugs mit 05.11.2020 schriftlich bekannt gegeben. Bei der Mitteilung über die Erforderlichkeit einer neuerlichen Antragstellung auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wie sie mittels Benachrichtigung am 23.10.2020 an die bP erfolgt ist, handelt es sich ferner um eine freiwillige Serviceleistung des AMS, auf welche niemanden ein Recht zusteht. Auch aufgrund der Eigenschaft der bP als Langzeitbezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hätte ihm bekannt sein müssen, dass der Anspruch auf eine Leistung von der belangten Behörde aufgrund eines Antrags immer nur für eine gewisse Zeit in der Zukunft genehmigt wird. Der bP hätte dementsprechend bereits aus Erfahrung bekannt sein müssen, dass für eine Weitergewährung der Notstandshilfe auch in weiterer Zukunft eine neuerliche Antragstellung erforderlich sein wird. Ein Verschulden der belangten Behörde

§ 17Abs. 4 Al

VG, auf welches sich die bP in seiner Beschwerde bezieht, konnte durch das BVwG in keiner Weise festgestellt werden. Ein Verschulden der belangten Behörde

Paragraph 17, Absatz 4, AlVG, auf welches sich die bP in seiner Beschwerde bezieht, konnte durch das BVwG in keiner Weise festgestellt werden. Da die neuerliche Geltendmachung der Notstandshilfe bei der belangten Behörde erst am 07.12.2020 durch persönliche Vorsprache der bP erfolgt ist, gebührt der Anspruch

dem Antragsprinzip erst ab diesem Zeitpunkt. Die bP hat keine gesetzlich anerkannten Gründe für die verspätete Antragstellung vorgebracht, weshalb eine rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe nicht möglich ist und die Notstandshilfe

den §§ 17, 46 erst ab der Antragstellung gebührt. Die bP hat keine gesetzlich anerkannten Gründe für die verspätete Antragstellung vorgebracht, weshalb eine rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe nicht möglich ist und die Notstandshilfe

den Paragraphen 17, 46, erst ab der Antragstellung gebührt. 3.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Allgemeinen: - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF - Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF 3.
  3. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Speziellen:

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.

  1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). 3.
  2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: § 33. AlVG

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33, AlVG
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15

und

§ 81Abs. 10.

(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und

Paragraph 81, Absatz 10, (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,) § 38. AlVG Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, AlVG Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 17.AlVG

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17 Punkt A, l, römisch fünf G,

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,

(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. § 46. AlVG
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. …Paragraph 46, AlVG
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. … 3.
  1. § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).3.
  2. Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). 3.
  3. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe nicht vor. Die bP hat im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm das Informationsschreiben der belangten Behörde mit welchem er über das Bezugsende informiert wurde, nicht rechtzeitig zur Kenntnis gelangt ist, weil ihm sein Handy gestohlen worden sei; er habe bereits im Februar 2020 die belangte Behörde mehrfach kontaktiert, um mitzuteilen, dass er Schriftstücke postalisch übermittelt haben wolle, weil er keinen Zugang mehr zum eAMS-Konto habe. Die verspätete Antragstellung auf Notstandshilfe sei daher auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, da ihm diese die Benachrichtigung über das Leistungsende mittels Nachricht auf sein eAMS-Konto übermittelt hat. Aus den in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegten Gründen ist das Vorbringen der bP nicht glaubhaft. Eine Kontaktaufnahme der bP mit der Behörde zwecks der Einstellung seines eAMS Kontos hat es

der von der Behörde vorgelegten AMS-Protokolle bis zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht gegeben. Im AlVG gilt grundsätzlich das Antragsprinzip. Unterbleibt eine rechtzeitige Antragstellung, liegt das regelmäßig in der Risikosphäre der arbeitslosen Person. Ausnahmen werden im AlVG taxativ aufgezählt. Ein Verschulden der belangten Behörde

§ 17Abs. 4 Al

VG liegt, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht vor. Ein Verschulden der belangten Behörde

Paragraph 17, Absatz 4, AlVG liegt, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH vom 14.01.2013, 2012/08/0284).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH vom 14.01.2013, 2012/08/0284). Eine Wiedermeldung bei der belangten Behörde durch die bP nach dem Auslaufen des Anspruchs auf Notstandshilfe erfolgte erst am 07.12.2020. Da die bP keine gesetzlich anerkannten Gründe für die verspätete Antragstellung vorgebracht hat, ist eine rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe nicht möglich und gebührt die Notstandshilfe

§§ 17, 46 daher erst ab der Antragstellung. Da die b

P keine gesetzlich anerkannten Gründe für die verspätete Antragstellung vorgebracht hat, ist eine rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe nicht möglich und gebührt die Notstandshilfe

Paragraphen 17, 46, daher erst ab der Antragstellung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.7. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist

§ 2Abs 1 Z 6 und § 16 Abs 1 Z 3 der 3.

COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu § 17 und § 46 AlVG, betreffend das Antragsprinzip im AlVG. Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 17 und Paragraph 46, AlVG, betreffend das Antragsprinzip im AlVG. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239605.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.