GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38, 17 Abs 1 und § 58 iVm §§ 44,46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38, 17, Absatz eins und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44,,46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.Die Revision ist
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 19.11.2019 – Mitteilung an die bP (beschwerdeführende Partei) mittels eAMS-Nachricht über die neuerliche Zuerkennung der Notstandshilfe aufgrund eines Verlängerungsantrags (vom 12.11.2019) bis längstens 05.11.2020 23.10.2020 – Mitteilung des AMS XXXX (in Folge mit belangte Behörde bzw. bB bezeichnet) an die bP über die Erforderlichkeit einer neuen Antragstellung wegen Auslaufen der Notstandshilfe mit 05.11.2020; Übermittlung per eAMS23.10.2020 – Mitteilung des AMS römisch 40 (in Folge mit belangte Behörde bzw. bB bezeichnet) an die bP über die Erforderlichkeit einer neuen Antragstellung wegen Auslaufen der Notstandshilfe mit 05.11.2020; Übermittlung per eAMS 07.12.2020 – Vorsprache der bP am Schalter der belangten Behörde wegen des Antrags auf Notstandshilfe; Antrag ausgegeben 16.12.2020 – fristgerechtes Einlangen des ausgefüllten Antrags auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde 21.12.2020 – Bescheid der belangten Behörde auf Zuerkennung der Notstandshilfe beginnend mit 07.12.2020 04.01.2021 – Anruf der bP in der Serviceline des AMS: bP über Beschwerdefrist informiert 11.01.2021 – Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.12.2020 27.01.2021 – Beschwerdevorentscheidung, Abweisung der Beschwerde vom 11.01.2021 08.02.2021 – Anruf der bP in der Serviceline des AMS: Terminvereinbarung mit Ombudsperson 11.02.2021 – Vorlageantrag der bP 16.02.2021 - Beschwerdevorlage an das BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP ist Langzeitbezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt wurde der bP aufgrund eines neuerlichen Antrags vom 12.11.2019 die Notstandshilfe bis zur Höchstdauer am 05.11.2020 zuerkannt. Eine entsprechende Mitteilung über den Leistungsbezug wurde der bP am 19.11.2019 mittels Nachricht auf ihr eAMS-Konto übermittelt. Aus dieser Mitteilung geht eine genaue Leistungsaufstellung und die Bezugsdauer hervor. Aus der zwischen der bP und der belangten Behörde geschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 03.10.2019 geht hervor, dass die bP die Vorteile des eAMS Kontos nutzen möchte und daher die Kommunikation und der Informationsaustausch überwiegend über dieses Konto stattfindet. Am 23.10.2020 wurde der bP durch die belangte Behörde mittels Nachricht über das eAMS Konto eine schriftliche Information übermittelt, in welcher die bP nochmals darauf aufmerksam gemacht wurde, dass der Anspruch auf Notstandshilfe am 05.11.2020 enden würde. Weiter wurde darin ausgeführt, dass eine Weitergewährung einer Leistung – bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen- erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne. Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung sei eine Antragstellung bis spätestens 06.11.2020 erforderlich. Ferner befindet sich im Schreiben folgender Hinweis: WICHTIG: Stellen Sie Ihren neuen Antrag bitte vorwiegend über Ihr eAMS-Konto. Wenn Sie kein eAMS-Konto haben können Sie uns auch ein E-Mail schreiben oder uns telefonisch kontaktieren. In diesem Fall schicken wir Ihnen das Antragsformular mit der Post zu. Senden Sie uns dieses ausgefüllt und unterschrieben zurück. Bitte kommen Sie nur im Ausnahmefall persönlich zur Antragstellung. Falls eine persönliche Vorsprache zur Antragsbearbeitung notwendig ist, werden wir Sie darüber informieren. Am 07.12.2020 erschien die bP am Schalter der belangten Behörde wegen des Antrags auf Notstandshilfe. Dabei gab er an, dass er die Nachricht betreffend der neuerlichen Antragstellung nicht erhalten habe. Sein Handy sei ihm gestohlen und der Postkasten sei aufgebrochen worden. Sein Bruder sei deshalb angeklagt, jedoch nicht verurteilt worden. Daraufhin wurde der bP ein Antragsformular am Schalter ausgegeben. Auf dem Antrag wurde vermerkt, dass der ausgefüllte Antrag bis spätestens am 21.12.2020 per Post oder AMS Postkasten an die Behörde zurückzuübermitteln sei. Am 16.12.2020 langte sodann fristgerecht der ausgefüllte Antrag auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2020 wurde in Folge ausgesprochen, dass der bP die Notstandshilfe
Vm § 17, 44, 46 AlVG beginnend ab 07.12.2020 gebührt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Notstandshilfe
Vm § 17 Abs. 1 AlVG erst ab dem Tag der Geltendmachung gebühre. Da der Antrag auf Notstandshilfe erst am 07.12.2020 gestellt wurde, gebühre der Anspruch erst ab diesem Tag. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2020 wurde in Folge ausgesprochen, dass der bP die Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, 44, 46, AlVG beginnend ab 07.12.2020 gebührt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, AlVG erst ab dem Tag der Geltendmachung gebühre. Da der Antrag auf Notstandshilfe erst am 07.12.2020 gestellt wurde, gebühre der Anspruch erst ab diesem Tag. Am 04.01.2021 meldete sich die bP sodann in der Serviceline des AMS. Dabei brachte er vor, dass er den Bescheid per Post zugesandt bekommen habe. Mit dem eAMS Konto kenne er sich gar nicht aus. Er wolle nur noch Postzustellungen erhalten. Darüber hinaus wurde die bP sodann über die Beschwerdefrist informiert und darauf aufmerksam gemacht, dass er gleich die Beschwerde einreichen solle. Am 11.01.2021 langte sodann die handschriftliche verfasste Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 21.12.2020 bei der belangten Behörde ein. Darin wurde ausgeführt, dass vor einiger Zeit bei ihm eingebrochen worden sei, dabei seien einige Sachen gestohlen worden, unter anderem auch sein Handy. Er besitze keinen Computer und hätte daher die Nachricht nicht abrufen können. Er könne nun Miete und Strom nicht bezahlen. Er befinde sich derzeit in der Gruppe „Selbst Aktiv“ und könne seine Betreuerin alles bestätigen. Er wolle ab jetzt alles mit der Post zugestellt bekommen. Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 11.01.2021 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP bereits seit 19.10.2016 Notstandshilfe beziehe. Aufgrund des zuletzt gestellten Antrags auf Notstandshilfe im November 2019 sei der bP die Notstandshilfe bis zum 05.11.2020 zuerkannt worden. Über das Ende der Notstandshilfe am 05.11.2020 sei die bP bereits mit Schreiben des Bundesrechenzentrums vom 19.11.2019 und noch einmal am 23.10.2020 informiert worden. Diese Schreiben habe die bP per Nachricht auf das eAMS-Konto erhalten, da er mit dem AMS die Kommunikation per eAMS vereinbart habe. Eine polizeiliche Bestätigung darüber, dass im Jahr 2020 in die Wohnung der bP eingebrochen worden sei und dabei das Mobiltelefon gestohlen wurde, habe er der Behörde nicht vorgelegt. Er habe auch dem AMS im Jahr 2020 nicht mitgeteilt, dass er alle Benachrichtigungen mit der Post erhalten wolle. Voraussetzung für die Zuerkennung der Notstandshilfe sei die Geltendmachung des Anspruchs in Form der Antragstellung. Die bP habe bis 05.11.2020 Notstandshilfe bezogen. Damit sei die Bezugsdauer der Notstandshilfe erschöpft gewesen. Die bP habe erst am 07.12.2020 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Mit dem AMS sei eine Kommunikation über das eAMS Konto vereinbart worden und seien daher die Nachrichten, welche auf das eAMS Konto übermittelt werden, auch zu lesen. Im Falle, dass keine Möglichkeit mehr besteht die Daten abzurufen, sei sofort das AMS zu verständigen. Die Mitteilung vom 19.11.2019 aus welcher das Ende des Notstandshilfebezugs mit 05.11.2020 klar hervorgehe, sei von der bP am 20.11.2020 gelesen worden und habe die bP folglich über diesen Umstand bereits im November 2019 Bescheid gewusst. Die weitere Mitteilung über das Erreichen des Höchstausmaßes sei sodann am 23.10.2020 an das eAMS-Konto übermittelt worden. Seitens des AMS liege kein Fehler vor. Auch unabhängig von dieser Verständigung sei die bP aufgrund des Gesetzes und das daraus resultierende Antragsprinzip für die rechtzeitige Antragstellung selbst verantwortlich. Leistungen würden demnach erst ab dem Tag der Geltendmachung gebühren. Am 08.02.2021 meldete sich die bP in der Serviceline des AMS um mit der Ombudsperson des AMS zu sprechen. Am 11.02.2021 langte fristgerecht der Vorlageantrag der bP bei der belangten Behörde ein. Die bP verwies darin auf ihre Beschwerde und brachte ergänzend dazu vor, dass er nicht rechtzeitig darüber informiert gewesen sei, dass seine Notstandshilfe bereits am 05.11.2020 auslaufen würde und bis 06.11.2020 ein neuer Antrag erforderlich sei. Die mangelnde Information sei nicht auf sein Verschulden zurückzuführen. Bereits beginnend mit Februar 2020 habe er der belangten Behörde mehrfach telefonisch mitgeteilt, dass er keine Möglichkeit mehr habe, sein eAMS-Konto weiter zu verwenden bzw. abzurufen. Er habe ausdrücklich deponiert, dass er die Einstellung seines eAMS-Kontos wünsche und Schriftstücke künftig nur noch postalisch zugestellt werden sollen. Er habe nicht die technischen Möglichkeiten gehabt in das eAMS-Konto einzusehen und habe er auch keine Zugangsdaten gehabt, da sein Bruder der die Zugangsdaten kannte, diese eigenmächtig abgeändert habe. Das AMS hätte daher davon ausgehen müssen, dass sein eAMS-Konto nicht mehr in Verwendung gestanden sei. Dennoch sei er über das Auslaufen seiner Notstandshilfe lediglich über das eAMS-Konto informiert worden. Diese Nachricht habe er niemals abgerufen, weil es ihm, wie bereits erwähnt, nicht möglich war und er auch darauf vertraut habe, dass das AMS das Konto entsprechend seines Wunsches eigestellt habe. Postalisch sei er über das Ende des Bezugs niemals informiert worden und hätte er deshalb über diesen Umstand gar nicht Bescheid wissen können. Ihn treffe daher keinerlei Verschulden an der verspäteten Antragstellung, sondern sei diese auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen. Er verweise diesbezüglich auch auf § 17 Abs. 4 AlVG und ersuche auf Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 06.11.
VG, auf welches sich die bP in seiner Beschwerde bezieht, konnte durch das BVwG in keiner Weise festgestellt werden. Ein Verschulden der belangten Behörde
Paragraph 17, Absatz 4, AlVG, auf welches sich die bP in seiner Beschwerde bezieht, konnte durch das BVwG in keiner Weise festgestellt werden. Da die neuerliche Geltendmachung der Notstandshilfe bei der belangten Behörde erst am 07.12.2020 durch persönliche Vorsprache der bP erfolgt ist, gebührt der Anspruch
dem Antragsprinzip erst ab diesem Zeitpunkt. Die bP hat keine gesetzlich anerkannten Gründe für die verspätete Antragstellung vorgebracht, weshalb eine rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe nicht möglich ist und die Notstandshilfe
den §§ 17, 46 erst ab der Antragstellung gebührt. Die bP hat keine gesetzlich anerkannten Gründe für die verspätete Antragstellung vorgebracht, weshalb eine rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe nicht möglich ist und die Notstandshilfe
den Paragraphen 17, 46, erst ab der Antragstellung gebührt. 3.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: § 33. AlVG
und
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10, (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,) § 38. AlVG Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, AlVG Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 17.AlVG
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17 Punkt A, l, römisch fünf G,
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
der von der Behörde vorgelegten AMS-Protokolle bis zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht gegeben. Im AlVG gilt grundsätzlich das Antragsprinzip. Unterbleibt eine rechtzeitige Antragstellung, liegt das regelmäßig in der Risikosphäre der arbeitslosen Person. Ausnahmen werden im AlVG taxativ aufgezählt. Ein Verschulden der belangten Behörde
VG liegt, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht vor. Ein Verschulden der belangten Behörde
Paragraph 17, Absatz 4, AlVG liegt, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH vom 14.01.2013, 2012/08/0284).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH vom 14.01.2013, 2012/08/0284). Eine Wiedermeldung bei der belangten Behörde durch die bP nach dem Auslaufen des Anspruchs auf Notstandshilfe erfolgte erst am 07.12.2020. Da die bP keine gesetzlich anerkannten Gründe für die verspätete Antragstellung vorgebracht hat, ist eine rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe nicht möglich und gebührt die Notstandshilfe
P keine gesetzlich anerkannten Gründe für die verspätete Antragstellung vorgebracht hat, ist eine rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe nicht möglich und gebührt die Notstandshilfe
Paragraphen 17, 46, daher erst ab der Antragstellung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.7. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu § 17 und § 46 AlVG, betreffend das Antragsprinzip im AlVG. Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 17 und Paragraph 46, AlVG, betreffend das Antragsprinzip im AlVG. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239605.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.