GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 36 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Neubemessung der Notstandshilfe ab 01.01.2021
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 36, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde wird betreffend Neubemessung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.12.2019 – 27.06.2020
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde wird betreffend Neubemessung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.12.2019 – 27.06.2020
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. III. Die Beschwerde wird betreffend Neubemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 28.06.2020 – 31.12.2020
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. römisch drei. Die Beschwerde wird betreffend Neubemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 28.06.2020 – 31.12.2020
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.Die Revision ist
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 02.12.2019 – Antrag der bP (beschwerdeführende Partei) auf Arbeitslosegeld beim AMS XXXX (in Folge mit belangte Behörde bzw. bB bezeichnet)02.12.2019 – Antrag der bP (beschwerdeführende Partei) auf Arbeitslosegeld beim AMS römisch 40 (in Folge mit belangte Behörde bzw. bB bezeichnet) 02.12.2019 – Berechnung der Anwartschaft beim Hauptverband 05.12.2019 – Mitteilung über den Leistungsanspruch auf Arbeitslosegeld (bis 27.06.2020) 26.06.2020- Antrag auf Notstandshilfe der bP 28.06.2020 - Berechnung der Anwartschaft beim Hauptverband 01.07.2020 – Mitteilung über den Leistungsanspruch auf Notstandshilfe 01.07.2020 – in Kraft treten der neuen Rechtslage hinsichtlich der Berechnung des Grundbetrags für das Arbeitslosengeld § 21 AlVG, Novelle BGBl. I Nr. 30/201701.07.2020 – in Kraft treten der neuen Rechtslage hinsichtlich der Berechnung des Grundbetrags für das Arbeitslosengeld Paragraph 21, AlVG, Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017, 11.12.2020 – Mitteilung über den geänderten Leistungsanspruch auf Notstandshilfe ab 01.01.2021 wegen Wertanpassung 18.12.2020 – Anruf der bP in der Serviceline: Bescheid erbeten um Beschwerde erheben zu können 21.12.2020 - Bescheid der belangten Behörde auf Bemessung der Notstandshilfe iHV tägl. € 35,56
VG21.12.2020 - Bescheid der belangten Behörde auf Bemessung der Notstandshilfe iHV tägl. € 35,56
Paragraph 36, AlVG 19.01.2021 – Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.12.2020 27.01.2021 – Ergänzende Ermittlungen, Aussendung eines Parteiengehörs an die bP; Frist zur Stellungnahme 14 Tage 28.01.2021 – Anruf der bP beim AMS betreffend Stellungnahme 05.02.2021 – Beschwerdevorentscheidung, Abweisung der Beschwerde vom 19.01.2021 15.02.2021 – Vorlageantrag der bP 16.02.2021 - Beschwerdevorlage an das BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
den gesetzlichen Bestimmungen anhand des Jahres 2017. Am 05.12.2019 erging sodann seitens der belangten Behörde die Mitteilung über den Leistungsanspruch auf Arbeitslosegeld an die bP. Dabei wurde ausgeführt, dass aufgrund der von der bP vorgelegten Unterlagen sowie seiner Angaben und den gesetzlichen Bestimmungen das Arbeitsmarktservice die Leistung für den Zeitraum 01.12.2019 bis 27.06.2020 anhand der Bemessungsgrundlage von € 2.578,41, unter Berücksichtigung von 4 Familienzuschlägen, mit täglich € 37,95, bemessen habe. Des Weiteren befindet sich auf der Mitteilung folgender Hinweis: „Wenn Sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor und es ist kein weiterer Rechtszug mehr möglich.“ Am 26.06.2020 stellte die bP sodann im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde einen Antrag auf Notstandshilfe. Aufgrund der Antragstellung auf Notstandshilfe erfolgte wiederum von der belangten Behörde beim Hauptverband eine Berechnung der Anwartschaft und der Bemessungsgrundlage. Aus dem Datenblatt ergibt sich, dass keine neue Anwartschaft besteht. Es werde folglich zum Stichtag am 28.06.2020 (Zeitpunkt der Zuerkennung der Notstandshilfe) die bestehende Bemessungsgrundlage von € 2.578,41 herangezogen. Am 01.07.2020 erfolgte die Mitteilung über den Leistungsanspruch auf Notstandshilfe an die bP. Daraus ergibt sich, dass die Leistung für die bP von der belangten Behörde anhand der Bemessungsgrundlage von € 2.578,41 für den Zeitraum 28.06.2020 bis 30.09.2020 mit täglich € 37,95, sowie für den Zeitraum von 01.10.2020 bis 31.12.2020 und 01.01.2021 bis 26.06.2021 mit täglich € 35,22, bemessen werden konnte. Bei der Berechnung wurden auch jeweils 4 Familienzuschlägen berücksichtigt. Des Weiteren wurde wieder darauf hingewiesen, dass innerhalb von drei Monaten ein Bescheid verlangt werden könne um ein Rechtsmittel erheben zu können. Am 01.07.2020 trat eine Gesetzesänderung in Kraft; mit dieser änderte sich der Bemessungszeitraum für die Berechnung des Arbeitslosengeldes
VG. Ausschlaggebend ist dann der individuelle Tag der Geltendmachung (Antragstellung). Dabei wird das Einkommen vor Ablauf der einjährigen Berichtigungsfrist herangezogen. Und zwar ebenfalls ein Betrachtungszeitraum von 12 Monaten. Am 01.07.2020 trat eine Gesetzesänderung in Kraft; mit dieser änderte sich der Bemessungszeitraum für die Berechnung des Arbeitslosengeldes
Paragraph 21, AlVG. Ausschlaggebend ist dann der individuelle Tag der Geltendmachung (Antragstellung). Dabei wird das Einkommen vor Ablauf der einjährigen Berichtigungsfrist herangezogen. Und zwar ebenfalls ein Betrachtungszeitraum von 12 Monaten. Am 11.12.2020 erging eine weitere Mitteilung an die bP betreffend den geänderten Leistungsanspruch auf Notstandshilfe ab 01.01.2021 wegen einer Wertanpassung. Aus diesem Grund ergebe sich für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 26.06.2021 ein abgeänderter Anspruch in der Höhe von € 35,56 täglich. Am 18.12.2020 meldete sich die bP in der Serviceline des AMS. Aus der durch die belangte Behörde angelegten Gesprächsnotiz geht hervor, dass die bP einen Leistungsbescheid haben wolle, weil er eine Beschwerde hinsichtlich der Leistungshöhe einreichen möchte. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2020 wurde in Folge ausgesprochen, dass die Notstandshilfe
VG in der Höhe von täglich € 35,56 bemessen werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld ab 1.12.2019 € 2.578,41 (Jahresbeitragsgrundlage 2017) betragen würde und ergebe sich daraus ein Tagsatz von € 37,95 Arbeitslosengeld (inklusive 4 Familienzuschläge). Dadurch ergebe sich bei gleicher Bemessungsgrundlage ein Notstandshilfetagsatz von € 35,56 (inklusive 4 Familienzuschläge).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2020 wurde in Folge ausgesprochen, dass die Notstandshilfe
Paragraphen 33,,36 AlVG in der Höhe von täglich € 35,56 bemessen werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld ab 1.12.2019 € 2.578,41 (Jahresbeitragsgrundlage 2017) betragen würde und ergebe sich daraus ein Tagsatz von € 37,95 Arbeitslosengeld (inklusive 4 Familienzuschläge). Dadurch ergebe sich bei gleicher Bemessungsgrundlage ein Notstandshilfetagsatz von € 35,56 (inklusive 4 Familienzuschläge). Des Weiteren wurde ausgeführt, dass aufgrund der Unterstützung bei der Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise durch den Nationalrat die Höhe der Notstandshilfe auf die Höhe des Arbeitslosengeldes angehoben worden sei. Diese Regelung gelte derzeit bis 31.12.
VG anhand der Beitragsgrundlage des Jahres 2017 berechnet worden, weil für das Jahr 2018 keine Jahresbeitragsgrundlage vorgelegen sei. Bei Zugrundelegung des Beitragsjahres 2017 habe sich sodann eine für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgebliche Bemessungsgrundlage von € 2.578,41 ergeben und sei folglich das Arbeitslosengeld ab 01.12.2019 für 30 Wochen mit einem Tagsatz von € 37,95 berechnet worden. Nach ergangener Mitteilung habe die bP keinen Bescheid begehrt weshalb diesbezüglich eine entschiedene Sache vorliege. Mit 27.06.2020 sei der Bezugsdauer auf Arbeitslosengeld erschöpft gewesen und habe die bP ab 28.06.2020 Notstandshilfe geltend gemacht. Die Höhe der Notstandshilfe ergebe sich aus § 36 AlVG und richte sich nach dem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld.
VG gebühre die Notstandshilfe aufgrund der Corona-Krise im Zeitraum von 16.03.2020 bis 30.09.2020 abweichend von § 36 AlVG im Ausmaß des Arbeitslosengeldes. Mit Mitteilung vom 01.07.2020 sei daher der bP der Leistungsbezug an Notstandshilfe bis 30.09.2020 mit täglich€ 37,95 und ab 01.10.2020 mit täglich € 35,22 zur Kenntnis gebracht worden. Auch aufgrund dieser Mitteilung sei von der bP innerhalb von drei Monaten kein Bescheid angefordert worden und liege somit entschiedene Sache vor. Aufgrund Verlängerung der Anpassung der Notstandshilfe an das Arbeitslosengeld bis Ende Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise durch Verordnung der Regierung, sei der bP auch bis 31.12.2020 noch ein Tagsatz von € 37,95 gewährt worden. Ab 01.01.2021 sei dann der Tagatz mit € 35,56 bemessen worden. Das Vorbringen der bP in seiner Beschwerde, weshalb die Notstandshilfe nicht anhand der Beitragsgrundlage des Jahres 2019 bemessen werde, finde im Gesetz keine Deckung. Auch erschließe sich der belangten Behörde nicht, weshalb die bP erst zu diesem späten Zeitpunkt Einwendungen gegen den Leistungsanspruch vorbringe. Ferner wurde der bP aufgetragen bis spätestens 10.02.2021 zum dargelegten Sachverhalt schriftlich Stellung zu nehmen.Aufgrund der Beschwerde wurden von der belangten Behörde ergänzende Ermittlungen geführt. Am 27.01.2021 erfolgte die Aussendung eines Parteiengehörs an die bP. Darin wurde von der belangten Behörde der bisher festgestellte Sachverhalt dargelegt. Die belangte Behörde führte dabei aus, dass die bP bei der zuletzt erfolgten Beantragung von Arbeitslosengeld am 01.12.2019 aufgrund der Beschäftigung von 07.01.20219 bis 30.11.2019 eine neue Anwartschaft erfüllt habe. Auf Basis der am 01.12.2019 geltenden Rechtslage sei das Arbeitslosengeld
Paragraph 21, Absatz eins, AlVG anhand der Beitragsgrundlage des Jahres 2017 berechnet worden, weil für das Jahr 2018 keine Jahresbeitragsgrundlage vorgelegen sei. Bei Zugrundelegung des Beitragsjahres 2017 habe sich sodann eine für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgebliche Bemessungsgrundlage von € 2.578,41 ergeben und sei folglich das Arbeitslosengeld ab 01.12.2019 für 30 Wochen mit einem Tagsatz von € 37,95 berechnet worden. Nach ergangener Mitteilung habe die bP keinen Bescheid begehrt weshalb diesbezüglich eine entschiedene Sache vorliege. Mit 27.06.2020 sei der Bezugsdauer auf Arbeitslosengeld erschöpft gewesen und habe die bP ab 28.06.2020 Notstandshilfe geltend gemacht. Die Höhe der Notstandshilfe ergebe sich aus Paragraph 36, AlVG und richte sich nach dem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld.
Paragraph 81, Absatz 15, AlVG gebühre die Notstandshilfe aufgrund der Corona-Krise im Zeitraum von 16.03.2020 bis 30.09.2020 abweichend von Paragraph 36, AlVG im Ausmaß des Arbeitslosengeldes. Mit Mitteilung vom 01.07.2020 sei daher der bP der Leistungsbezug an Notstandshilfe bis 30.09.2020 mit täglich€ 37,95 und ab 01.10.2020 mit täglich € 35,22 zur Kenntnis gebracht worden. Auch aufgrund dieser Mitteilung sei von der bP innerhalb von drei Monaten kein Bescheid angefordert worden und liege somit entschiedene Sache vor. Aufgrund Verlängerung der Anpassung der Notstandshilfe an das Arbeitslosengeld bis Ende Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise durch Verordnung der Regierung, sei der bP auch bis 31.12.2020 noch ein Tagsatz von € 37,95 gewährt worden. Ab 01.01.2021 sei dann der Tagatz mit € 35,56 bemessen worden. Das Vorbringen der bP in seiner Beschwerde, weshalb die Notstandshilfe nicht anhand der Beitragsgrundlage des Jahres 2019 bemessen werde, finde im Gesetz keine Deckung. Auch erschließe sich der belangten Behörde nicht, weshalb die bP erst zu diesem späten Zeitpunkt Einwendungen gegen den Leistungsanspruch vorbringe. Ferner wurde der bP aufgetragen bis spätestens 10.02.2021 zum dargelegten Sachverhalt schriftlich Stellung zu nehmen. Am 28.01.2021 meldete sich die bP sodann telefonisch bei der belangten Behörde und brachte dabei vor, dass er keine schriftliche Stellungnahme abgeben werde, weil er keine Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nennen könne, sondern beziehe er seine Einwände ganz grundsätzlich auf die geltende Rechtslage betreffend der Beitragsgrundlage. Es sei für ihn nicht verständlich, weshalb nicht der letzte Bezug vor der Beantragung des Arbeitslosengeldes, sondern ein weiter zurückliegender Zeitraum herangezogen werden würde. Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 19.01.2021 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Höhe der Notstandshilfe aus dem zuletzt bis 27.06.2020 bezogenen Arbeitslosengeld ergebe. Hinsichtlich der Bemessung der Notstandshilfe ab 28.06.2020 und der darauffolgenden Mitteilung der belangten Behörde habe die bP auch innerhalb der Frist von drei Monaten keine Bescheidausfertigung verlangt, weshalb diesbezüglich eine entschiedene Sache vorliege. Für die Festsetzung des Arbeitslosengeldes sei
VG in der bis 30.06.2020 geltenden Fassung, mangels des Vorliegens einer Beitragsgrundlage für das Jahr 2018, die Jahresbeitragsgrundlage für das Jahr 2017 für die Berechnung herangezogen worden und das Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz von € 37,95 bemessen worden. Hinsichtlich der Berechnung des Arbeitslosengeldes liege aufgrund § 47 Abs. 1 AlVG eine entschiedene Sache vor. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (§ 36 AlVG) bemesse sich die Notstandshilfe der bP ab 01.01.2021 nach Anpassung auf 95% des Ausgleichszulagenrichtsatzes auf täglich € 31,68 zuzüglich der vier Familienzuschläge iHv € 0,97 pro Kind, ergebe sich folglich ein Notstandshilfebezug in der Höhe eines Tagsatzes von € 35,56. Für die Festsetzung des Arbeitslosengeldes sei
Paragraph 21, AlVG in der bis 30.06.2020 geltenden Fassung, mangels des Vorliegens einer Beitragsgrundlage für das Jahr 2018, die Jahresbeitragsgrundlage für das Jahr 2017 für die Berechnung herangezogen worden und das Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz von € 37,95 bemessen worden. Hinsichtlich der Berechnung des Arbeitslosengeldes liege aufgrund Paragraph 47, Absatz eins, AlVG eine entschiedene Sache vor. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 36, AlVG) bemesse sich die Notstandshilfe der bP ab 01.01.2021 nach Anpassung auf 95% des Ausgleichszulagenrichtsatzes auf täglich € 31,68 zuzüglich der vier Familienzuschläge iHv € 0,97 pro Kind, ergebe sich folglich ein Notstandshilfebezug in der Höhe eines Tagsatzes von € 35,
VG ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung über den Leistungsanspruch auszustellen. Der Arbeitslose kann binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch verlangen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.
Paragraph 47, Absatz eins, AlVG ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung über den Leistungsanspruch auszustellen. Der Arbeitslose kann binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch verlangen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Der bP wurde am 05.12.2019 die Mitteilung über den Leistungsanspruch des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.12.2019 bis 27.06.2020, sowie am 01.07.2020 die Mitteilung über den Leistungsanspruch der Notstandshilfe für den Zeitraum von 28.06.2020 bis 31.12.2020 zugestellt. Da die bP innerhalb von drei Monaten keine Bescheidausfertigung verlangt hat, liegt eine entschiedene Sache vor und ist ein Rechtszug folglich nicht mehr möglich. Der Anspruch gilt nach Ablauf der vom Gesetz vorgesehenen dreimonatigen Frist als anerkannt. Ferner ist auch die Heranziehung der Jahresbeitragsgrundlage 2019 für die Bemessung des Grundbetrags für die Berechnung der Notstandshilfe ab 01.01.2021 ist aus den folgenden Gründen, nicht möglich: Die bP stellte am 02.12.2019, nach Ende seines Dienstverhältnisses, einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Nach § 21 Abs. 1 erster Satz AlVG in der im vorliegenden Fall noch maßgeblichen Fassung vor BGBl. I Nr. 30/2017 ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung nach dem
der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 15 AlVG in der Zeit von 28.06.2020 bis 31.12.2020 in der Höhe des Arbeitslosengeldes, somit einem Betrag von täglich € 37,95, ausbezahlt.Aufgrund dieser Bemessungsgrundlage und der gesetzlichen Änderungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (Covid19) wurde der bP die Notstandshilfe
der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 15, AlVG in der Zeit von 28.06.2020 bis 31.12.2020 in der Höhe des Arbeitslosengeldes, somit einem Betrag von täglich € 37,95, ausbezahlt. Mit Mitteilung vom 11.12.2020 wurde die bP sodann in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund einer Wertanpassung die ursprünglich berechnete Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2021 bis 26.06.2021 von € 35,22 auf € 35,56 angehoben wird. Die bP verlangte nach dieser Mitteilung eine Bescheidausfertigung und erhob gegen den ergangenen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass für die Berechnung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandhilfe sein Jahreseinkommen für das Jahr 2019 herangezogen hätte werden müssen, weil er in diesem Jahr deutlich besser verdient habe, und nicht das Jahr 2017. Für die Berechnung der Notstandshilfe kann nicht die Beitragsgrundlage aus dem Jahr 2019 herangezogen werden, weil es diesbezüglich jeglicher Gesetzesgrundlage fehlt. Die belangte Behörde hat das Arbeitslosengeld der bP wie eben dargelegt, aufgrund der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden gesetzlichen Bestimmungen am 02.12.2019 richtig berechnet. Es wäre demzufolge für die Berechnung des Grundbetrags das Entgelt der bP vom letzten Jahr (sohin das Jahr 2018) heranzuziehen gewesen, da jedoch in diesem Jahr keine Beitragsgrundlagen beim Hauptverband gespeichert waren, wurde die Beitragsgrundlage für das Jahr 2017 herangezogen. In weiterer Folge hat die bP keine Anwartschaftszeiten mehr erworben und hat sich folglich auch die Bemessungsgrundlage für die Notstandshilfe ab dem 01.01.2021 nicht geändert. Die belangte Behörde hat auf dieser Grundlage die ab 01.01.2021 gebührende Notstandshilfe gem. § 36 AlVG unter Berücksichtigung des Ausgleichszulagenrichtsatzes und der vier gebührenden Familienzuschläge (iHv je € 0,97) ordnungsgemäß berechnet und konnten keinerlei Mängel festgestellt werden. Die belangte Behörde hat auf dieser Grundlage die ab 01.01.2021 gebührende Notstandshilfe gem. Paragraph 36, AlVG unter Berücksichtigung des Ausgleichszulagenrichtsatzes und der vier gebührenden Familienzuschläge (iHv je € 0,97) ordnungsgemäß berechnet und konnten keinerlei Mängel festgestellt werden. Da eine Ausbezahlung der Notstandshilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen infolge der Corona-Krise bis längstens 31.12.2020 möglich war, erfolgt die Berechnung der Notstandshilfe nunmehr wieder
der Bestimmung § 36 AlVG und liegt der auf diese Weise berechnete Tagsatz mit € 35,56 deshalb auch unter dem bisherigen Bezug des Arbeitslosengeldes mit einem Tagsatz von € 37,95. Da eine Ausbezahlung der Notstandshilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen infolge der Corona-Krise bis längstens 31.12.2020 möglich war, erfolgt die Berechnung der Notstandshilfe nunmehr wieder
der Bestimmung Paragraph 36, AlVG und liegt der auf diese Weise berechnete Tagsatz mit € 35,56 deshalb auch unter dem bisherigen Bezug des Arbeitslosengeldes mit einem Tagsatz von € 37,
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: § 33. AlVG
und
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10, (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,) §
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
VG, soweit dadurch die Obergrenze
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes
8 Arbeitslosengeld
1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum
Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes
Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
1 zuletzt zu Grunde zu legen war. Zudem gilt der Berufs- und Einkommensschutz
3 in den Monaten Mai bis einschließlich September. Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen den Zeitraum der erhöhten Notstandshilfe über September 2020 hinaus bis längstens Dezember 2020 verlängern, wenn und solange die COVID-19-Krise anhält.
Paragraph 36, Absatz eins, zuletzt zu Grunde zu legen war. Zudem gilt der Berufs- und Einkommensschutz
Paragraph 9, Absatz 3, in den Monaten Mai bis einschließlich September. Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen den Zeitraum der erhöhten Notstandshilfe über September 2020 hinaus bis längstens Dezember 2020 verlängern, wenn und solange die COVID-19-Krise anhält. 3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu § 36 AlVG betreffend der Berechnung der Notstandshilfe und des Grundbetrags und § 47 Abs. 1 AlVG betreffend das Erfordernis einer Bescheidausfertigung zur weiteren Rechtsverfolgung. Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 36, AlVG betreffend der Berechnung der Notstandshilfe und des Grundbetrags und Paragraph 47, Absatz eins, AlVG betreffend das Erfordernis einer Bescheidausfertigung zur weiteren Rechtsverfolgung. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239621.1.00
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