GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 17 und §§ 44, 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 17 und Paragraphen 44, 46, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.Die Revision ist
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 14.12.2020 – Arbeitslosenvoranmeldung der beschwerdeführenden Partei (in Folge mit „bP“ bezeichnet) beim AMS XXXX ; 14.12.2020 – Arbeitslosenvoranmeldung der beschwerdeführenden Partei (in Folge mit „bP“ bezeichnet) beim AMS römisch 40 ; 14.12.2020 - Rückmeldung des AMS (in Folge mit belangte Behörde bezeichnet) an das eAMS-Konto der bP über den Erhalt der Arbeitslosenmeldung und Mitteilung über die Erforderlichkeit eines Antrags auf Arbeitslosengeld 31.12.2020 - Eintritt der Arbeitslosigkeit 06.01.2021 – Anforderung neuer eAMS Zugangsdaten durch die bP 18.01.2021 – elektronische Übermittlung des Antrags auf Arbeitslosengeld 18.01.2021 – separate Mitteilung der bP, dass er für die Antragstellung auf den Erhalt der Zugangsdaten für das eAMS-Konto abgewartet habe 20.01.2021 – Bescheid der belangten Behörde auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes beginnend ab 18.01.2021 22.01.2021 – Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.01.2021 02.02.2021 – Beschwerdevorentscheidung, Abweisung der Beschwerde vom 22.01.2021 10.02.2021 – Vorlageantrag der bP 18.02.2021 – Beschwerdevorlage an das BVwG 03.03.2021 – ergänzende Beweisaufnahme des BVwG: Telefonat mit AMS 03.03.2021 – ergänzende Beweisaufnahme des BVwG: Telefonat mit bP 03.03.2021 – Aussendung eines Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme 08.03.2021 – Stellungnahme der bP II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Am 14.12.2020 erfolgte die Arbeitslosenvoranmeldung der bP beim AMS XXXX durch Übermittlung einer E-Mail. Darin führte die bP aus, dass er am 31.12.2020 nicht mehr bei der Firma „ XXXX “ in XXXX beschäftigt werden würde. Spätestens am 07.02.2021 würde er jedoch wieder bei der Firma beschäftigt werden. Am 14.12.2020 erfolgte die Arbeitslosenvoranmeldung der bP beim AMS römisch 40 durch Übermittlung einer E-Mail. Darin führte die bP aus, dass er am 31.12.2020 nicht mehr bei der Firma „ römisch 40 “ in römisch 40 beschäftigt werden würde. Spätestens am 07.02.2021 würde er jedoch wieder bei der Firma beschäftigt werden. Noch am 14.12.2020 erfolgte eine Rückmeldung der belangten Behörde an die bP mit folgenden Inhalt: „Sehr geehrter Herr XXXX , das Arbeitsmarktservice hat Ihre Meldung zur Arbeitsuche erhalten. Die von Ihnen bekannt gegebenen Daten haben wir in unserem EDV-System erfasst und Sie arbeitsuchend vorgemerkt. WICHTIG! Um sich Ihren Anspruch auf Ihr Arbeitslosengeld zu sichern, benötigen wir noch den Antrag auf Arbeitslosengeld. Diesen finden Sie in Ihrem eAMS Konto unter: E-Services - AMS an/abmelden - Geldleistung beantragen - neues Formular. Die Antragstellung ist ab 3 Wochen vor Ende des Dienstverhältnisses möglich. Falls Sie den Antrag per Post erhalten möchten, bitte ich um eine kurze Rückmeldung. Sie werden mit Datum des Arbeitsbeginnes auf der Einstellzusage abgemeldet. Bitte geben Sie uns Bescheid, sollte sich das Datum verschieben, sowie bei Auslandsaufenthalten oder Krankenstand.“„Sehr geehrter Herr römisch 40 , das Arbeitsmarktservice hat Ihre Meldung zur Arbeitsuche erhalten. Die von Ihnen bekannt gegebenen Daten haben wir in unserem EDV-System erfasst und Sie arbeitsuchend vorgemerkt. WICHTIG! Um sich Ihren Anspruch auf Ihr Arbeitslosengeld zu sichern, benötigen wir noch den Antrag auf Arbeitslosengeld. Diesen finden Sie in Ihrem eAMS Konto unter: E-Services - AMS an/abmelden - Geldleistung beantragen - neues Formular. Die Antragstellung ist ab 3 Wochen vor Ende des Dienstverhältnisses möglich. Falls Sie den Antrag per Post erhalten möchten, bitte ich um eine kurze Rückmeldung. Sie werden mit Datum des Arbeitsbeginnes auf der Einstellzusage abgemeldet. Bitte geben Sie uns Bescheid, sollte sich das Datum verschieben, sowie bei Auslandsaufenthalten oder Krankenstand.“ Am 31.12.2020 wurde die bP wie angekündigt vom Dienstgeber von der Sozialversicherung abgemeldet. Am 06.01.2021 wurden von der bP neue eAMS-Zugangsdaten für das eAMS Konto bei der belangten Behörde angefordert. Am 18.01.2021 erfolgte die elektronische Übermittlung des Antrags der bP auf Arbeitslosengeld mittels eAMS-Konto. Des Weiteren übermittelte die bP eine separate Nachricht über sein eAMS Konto, in welcher er ausführte, dass er sich bei der belangten Behörde bereits Mitte Dezember arbeitslos gemeldet habe. Er habe das Arbeitslosengeld erst mit heutigen Datum beantragen können, weil er nicht in sein Konto einsteigen habe können; er habe auf seine Zugangsdaten gewartet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2021 wurde in Folge ausgesprochen, dass der bP das Arbeitslosengeld
Vm § 44, 46 AlVG beginnend ab 18.01.2021 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 18.01.2021 gestellt worden sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2021 wurde in Folge ausgesprochen, dass der bP das Arbeitslosengeld
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 44, 46, AlVG beginnend ab 18.01.2021 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 18.01.2021 gestellt worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob die bP am 22.01.2021 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Begründend brachte die bP vor, dass er nicht damit einverstanden sei, dass ihm der Geldanspruch erst mit 18.01.2021 zuerkannt werde. Er habe sich online am 14.12.2020 beim AMS angemeldet, aber sein Dienstverhältnis habe erst am 31.12.2020 geendet. Er habe keinen Zugang zum AMS Konto gehabt. Er habe online die Zugangsdaten beantragt. Am 13.01.2021 habe er im Briefkasten eine Meldung der Post vorgefunden. Am 15.01.2021 habe er den Brief mit den Zugangsdaten abholen können. Er habe dann das Formular für Geld ausgefüllt, aber er sei bei dem Datum stehen geblieben, weil ihn das System nicht den 01.01.2021 eintragen ließ. Er habe dann seine Mutter zur Unterstützung gebeten, aber zum Schluss hätten sie nur mit Datum 18.01.2021 das Formular abschließen können. Er habe nicht gewusst, dass dieses Formular noch zur Geltendmachung gehöre. Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 22.01.2021 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die elektronische Arbeitslosenvoranmeldung vom 14.12.2020 im Verwaltungsakt aufliege, ebenso das Informationsschreiben der belangten Behörde vom 14.12.2020 betreffend die Erforderlichkeit der zusätzlichen Antragsstellung auf Arbeitslosengeld. Die bP habe den Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 18.01.2021 elektronisch übermittelt. Das Arbeitsmarktservice würde Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur auf Antrag zuerkennen. Die Gründe, die die bP in diesem Verfahren anführe, könne das AMS wegen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigen. Der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sei daher erst mit 18.01.2021 erfolgreich geltend gemacht. Am 10.02.2021 langte fristgerecht der Vorlageantrag der bP bei der belangten Behörde ein. Die bP verwies darin auf seine Beschwerde und brachte ergänzend dazu vor, dass ein persönliches Erscheinen bei der belangten Behörde bezüglich der Antragstellung coronabedingt nicht möglich gewesen sei. Er habe sich rechtzeitig arbeitslos gemeldet und online die Zugangsdaten zum eAMS-Konto beantragt. Diese Zugangsdaten seien erst Mitte Jänner übermittelt worden. Eine Eingabe ab 01.01.2021 sei aus technischen Gründen nicht möglich gewesen. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen den Antrag auf Arbeitslosengeld ab 01.01.2021 zu stellen. Am 18.02.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG. Am 03.03.2021 fand eine ergänzende Beweisaufnahme durch das BVwG statt. In einem Telefongespräch mit Herrn XXXX vom AMS, teilte dieser folgendes mit:Am 03.03.2021 fand eine ergänzende Beweisaufnahme durch das BVwG statt. In einem Telefongespräch mit Herrn römisch 40 vom AMS, teilte dieser folgendes mit: Er habe die Entscheidung im Auftrag der Juristen des AMS erstellt. Es sei richtig, dass sich die bP am 14.12.2020 elektronisch beim AMS arbeitslos gemeldet habe. Das sei mittels E-Mail gewesen. Bei der Arbeitslosenmeldung und Antragstellung auf Arbeitslosengeld handle es sich aber um zwei verschiedene Dinge. Er wüsste auch, dass das AMS der bP noch am selben Tag zurückgeschrieben habe, dass er noch einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen müsse, damit er auch das Geld bekomme. Die Behörde sei an das Gesetz gebunden und sei der Antrag erst am 18.01.2021 eingebracht worden. Auf die Frage wie Beratungsgespräche in Corona-Zeiten stattfinden würden führte er aus, dass die Kunden von ihrem Berater zu einem telefonischen Beratungsgespräch eingeladen werden würden, die dann auch in regelmäßigen Abständen stattfinden. Zusätzlich sind auch persönliche Kontakte möglich, dies erfolge jedoch nur mit Terminvergabe. Auch habe das AMS die Corona-Situation derzeit gut im Griff. Im vergangenen Jahr sei auch das AMS überbelastet gewesen, doch habe sich die Situation bereits eingespielt. Eine Antragstellung sei jedoch derzeit auch telefonisch möglich. Zur bP meinte er noch, dass er scheinbar mit der Technik und dem eAMS-Konto nicht zurechtgekommen sei. Die Entscheidung habe er im konkreten Fall nicht allein getroffen, sondern sei hier abgestimmt worden und es handle sich seiner Meinung nach um einen klaren Fall. Die bP habe seine Zugangsdaten für das eAMS-Konto verspätet beantragt. Er sei mit Schreiben des AMS aufgeklärt worden, dass er noch einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen muss. Er hätte seine Zugangsdaten bereits Mitte Dezember beantragen können und hätte dann bis zum 01.01.2021 seinen Antrag stellen können und auch zwischen dem 13.01.2021 und 18.01.2021 liege noch fast eine Woche. Aus seiner Sicht sei der Fall klar. Daraufhin wurde am selben Tag seitens des BVwG von einer juristischen Referentin telefonischer Kontakt mit der bP aufgenommen und über das Telefonat ein Aktenvermerk angelegt. Aus diesem geht folgendes hervor: „Auf Nachfrage: ja er hat die Arbeitslosenmeldung per E-Mail gemacht. Über ein eAMS Konto verfügte er noch nicht. Er hat die Rückmeldung des AMS auf Stellung eines gesonderten Antrags auf Arbeitslosengeld erhalten, jedoch erst später gelesen. Einen Termin zur Vorsprache hat er nicht vorgeschrieben bekommen. Anmerkung: Herr XXXX kann sich kaum ausdrücken und kann nur sehr schlecht Deutsch sprechen, die Kommunikation wird immer schlechter.Anmerkung: Herr römisch 40 kann sich kaum ausdrücken und kann nur sehr schlecht Deutsch sprechen, die Kommunikation wird immer schlechter. Ich versuche zu klären, weshalb er trotz Information des AMS erst einen Monat nach seiner Arbeitslosenmeldung den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat. Er gibt keine klaren Antworten. Ich frage ihn weshalb er den Antrag erst am 18.01.2021 gestellt hat obwohl er die Daten schon am 13.01.2021 erhalten hat. Er meint er hatte erst nach dem Wochenende Zeit. Ich frage Ihn weshalb er die Zugangsdaten erst am 06.01.2021 beantragt hat. Keine klare Antwort. Ich sage ihm, dass ich kein Wort verstehe, er solle den Satz bitte nochmal wiederholen. Er meint er hat so viel Stress, er ist in der Arbeit; er bitte ihm ein E-Mail zu schreiben, dann werde er die Fragen beantworten. Anschließend schrieb die bP noch ein SMS in welcher er seine E-Mail-Adresse: XXXX , bekannt gab.“Ich sage ihm, dass ich kein Wort verstehe, er solle den Satz bitte nochmal wiederholen. Er meint er hat so viel Stress, er ist in der Arbeit; er bitte ihm ein E-Mail zu schreiben, dann werde er die Fragen beantworten. Anschließend schrieb die bP noch ein SMS in welcher er seine E-Mail-Adresse: römisch 40 , bekannt gab.“ Am 03.03.2021 wurde sodann ein Parteiengehör an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse der bP übermittelt und dieser aufgefordert zum Ergebnis der Beweisaufnahme bis zum 10.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, Stellung zu nehmen. Am 08.03.2021 langte sodann die Stellungnahme der bP beim BVwG ein in welcher die bP ausführte, dass er nicht ganz mit dem elektronischen System zu Recht gekommen sei. Er habe sich im Vorhinein am 14.12.2020 bei der belangten Behörde elektronisch angemeldet und mitgeteilt, dass er ab 01.01.2021 arbeitslos sein werde und er ab 08.02.2021 wieder bei seiner Firma zu arbeiten beginnen könne. Er sei sich sicher gewesen, dass er alles korrekt gemacht habe. Er habe nicht gewusst, dass er das Formular auf Arbeitslosengeld separat beantragen müsse. Er habe keinen Brief von AMS bekommen. Er habe gedacht, dass er den Brief später bekomme, weil er erst ab 01.01.2021 arbeitslos sei. Im Dezember 2020 habe er viel gearbeitet. Wegen Corona seien einige Mitarbeiter in Quarantäne oder Krankenstand gewesen. Er sei gestresst gewesen. Die E-Mail von seinem Berater vom 14.12.2020 habe er erst später gemerkt. Darin sei gestanden, dass er auf sein Konto gehen solle, obwohl er keine Zugangsdaten vom AMS bekommen habe; er hätte nicht auf sein Konto gehen können. Am 05.01.2021 habe er die Zugangsdaten beim AMS per Mail beantragt und erst am 13.01.2021 sei er von der Post verständigt worden, dass er einen RSB Brief habe. Aus familiären Gründen habe er den Brief erst am 15.01.2021 abgeholt. Er habe seine Mutter gebeten ihm bei der Antragstellung im AMS-System zu helfen. Da seine Mutter erst am 18.01.2021 Zeit gehabt habe, habe er erst an diesem Tag den Antrag gestellt. Er arbeite hart und sei Alleinverdiener; seine Frau sei Hausfrau und kümmere sich um die Kinder. Sie würden von 1580 Euro + Familienbeihilfe für zwei Kinder leben. Er sei ein Mensch und Menschen würden Fehler machen. Er arbeite viel und würde nun die finanzielle Hilfe des AMS brauchen. Er habe ca. 700 Euro weniger bekommen, weil er nicht korrekt gehandelt habe. Er verstehe nicht, weshalb ihm das AMS nicht per Post einen Brief geschickt habe, worin es ihn aufmerksam mache, dass der Antrag auf das Arbeitslosengeld fehlen würde bzw. hätte das AMS ihn auch anrufen können. Seine finanzielle Situation würde bereits dadurch verbessert werden, wenn ihm das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Beantragung der Zugangsdaten beim AMS zuerkannt werden würde. 2.0. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie der unter Punkt 1.0 festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie der unter Punkt 1.0 festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Das BVwG kommt zu dem Ergebnis, dass eine rückwirkende Gewährung des Arbeitslosengeldes ab Eintritt der Arbeitslosigkeit für den begehrten Zeitraum von 01.01.2021 bis zum 17.01.2021 nicht möglich ist. Das Gericht gelangt aufgrund folgender Erwägungen zu seiner Entscheidung: Im AlVG gilt grundsätzlich das Antragsprinzip. Unterbleibt eine rechtzeitige Antragstellung, liegt das regelmäßig in der Risikosphäre der arbeitslosen Person. Ausnahmen werden im AlVG taxativ aufgezählt. Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht, gebührt das Arbeitslosegeld
VG erst ab dem Tag der Geltendmachung. Des Weiteren besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Gesetz rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht, gebührt das Arbeitslosegeld
Paragraph 17, AlVG erst ab dem Tag der Geltendmachung. Des Weiteren besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Gesetz rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. Die bP hat der belangten Behörde am 14.12.2020 unstrittig, noch vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, mittels E-Mail gemeldet, dass sein Dienstverhältnis am 31.12.2020 enden wird. Diese Meldung erfolgte sowohl nach Angaben der belangten Behörde als auch der bP nicht über das aktivierte eAMS-Konto, sondern anderweitig im elektronischen Weg. Fest steht, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt über ein eAMS-Konto verfügte. Noch am selben Tag übermittle die belangte Behörde der bP eine Nachricht auf das eAMS-Konto in welcher sie mitteilte, dass die bP als arbeitssuchend vermerkt wurde. Weiter führte die Behörde aus, dass sie noch den Antrag auf Arbeitslosengeld benötige, damit der bP der Anspruch gesichert ist. Des Weiteren wies sie darauf hin, dass das Antragsformular im eAMS-Konto zu finden sei, ferner werde um eine Rückmeldung gebeten, falls der Antrag per Post übermittelt werden solle. Gleichzeitig erfolgte eine Benachrichtigung an die private E-Mail-Adresse der bP, dass er zu seinem eAMS-Konto gehen solle, da er eine neue Nachricht erhalten habe. Die bP hat in Folge erst am 06.01.2021 neue Zugangsdaten für sein eAMS-Konto beantragt und erst am 18.01.2021 über sein eAMS-Konto das erforderliche Antragsformular auf Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde eingebracht. Demgemäß hat die bP das Arbeitslosengeld nicht wie vom Gesetz gefordert spätestens 10 Tage nach Eintritt der Arbeitslosigkeit geltend gemacht. Auch hat die belangte Behörde im Anlassfall nichts anderes verfügt. Darüber hinaus kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die verspätete Antragstellung der bP zuzurechnen ist, weswegen der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst mit Antragstellung am 18.01.2021 besteht. Die bP brachte in seiner Stellungnahme vom 08.03.2021 vor, dass er die E-Mail von seinem Berater vom 14.12.2020 erst später bemerkt und gelesen habe, weil er sehr viel Stress in der Arbeit gehabt habe. Er habe mit der E-Mail auch keine Zugangsdaten zu seinem eAMS-Konto bekommen. Dem ist zu entgegnen, dass aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer seit März 2015 über ein eAMS-Konto verfügt. Zuletzt wurden dem Beschwerdeführer im November 2016 neue Zugangsdaten für das eAMS-Konto ausgegeben. Die bP hat auch im Oktober 2018 und über einen längeren Zeitraum im Jahr 2019 Arbeitslosengeld vom AMS bezogen und durfte ihm deshalb auch bekannt gewesen sein, dass bei Vorliegen eines eAMS-Kontos die Kommunikation mit dem AMS überwiegend über dieses Konto erfolgt. Außerdem werden neue Zugangsdaten auch bei einer neu eintretenden Arbeitslosigkeit nur im Fall einer Anforderung ausgegeben und müsste der bP auch dieser Umstand aufgrund der wiederholten Anforderung der Zugangsdaten, welche sich ebenfalls aus dem Akt ergibt, bekannt gewesen sein. Es ist deshalb nicht glaubhaft, wenn die bP vorbringt im Glauben gehandelt zu haben, alles richtig gemacht zu haben. Auch wenn ihm die Information, er müsse zeitgerecht einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen um seinen Anspruch zu sichern noch nicht zur Kenntnis gelangt ist, so ist es ihm im Hinblick darauf, dass ihm eine Verständigung auf seine private E-Mail-Adresse übermittelt wurde, dass eine neue Nachricht in seinem eAMS-Konto abrufbar ist, jedenfalls vorzuwerfen, dass er erst am 06.01.2021 neue Zugangsdaten für sein eAMS-Konto angefordert hat. Aufgrund der am 01.01.2021 eingetretenen Arbeitslosigkeit ist jedenfalls nicht mehr davon auszugehen, dass die bP durch anderweitige zeitliche Inanspruchnahme gehindert war sich um die Agenden betreffend seine Arbeitslosigkeit zu kümmern. Es ist ihm auch persönlich vorzuwerfen, wenn ihm die Wichtigkeit des übermittelten Dokuments unwesentlich erschien. Auch ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die bP von der Beantragung der Zugangsdaten für sein eAMS-Konto am 06.01.2021 bis zur Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 18.01.2021, scheinbar kein Interesse am Inhalt der übermittelten Nachricht zeigte und auch ab der postalischen Übermittlung der Zugangsdaten noch Verzögerungen bis zur Antragstellung feststellbar sind. Die bP hätte durch eine Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld sichern können. Dem BVwG wurde auf Nachfrage im Anlassfall bestätigt, dass eine Antragstellung derzeit (aufgrund der COVID-19 Pandemie) auch telefonisch möglich ist. Die Ausführungen in der Beschwerde, coronabedingt sei eine persönliche Vorsprache und Antragstellung beim AMS nicht möglich gewesen sind eine Schutzbehauptung der bP und zudem auch unwahr. Die Geltendmachung des Arbeitslosengeldes der bP bei der belangten Behörde durch Übermittlung des Antragsformulars erfolgte erst am 18.01.2021 und gebührt der Anspruch
dem Antragsprinzip erst ab diesem Zeitpunkt. Die bP hat keine gesetzlich anerkannten Gründe für die verspätete Antragstellung vorgebracht, weshalb eine rückwirkende Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht möglich ist und das Arbeitslosengeld
den §§ 17, 46 erst ab der Antragstellung gebührt. Die bP hat keine gesetzlich anerkannten Gründe für die verspätete Antragstellung vorgebracht, weshalb eine rückwirkende Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht möglich ist und das Arbeitslosengeld
den Paragraphen 17, 46, erst ab der Antragstellung gebührt. 3.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: § 17.AlVG
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17 Punkt A, l, römisch fünf G,
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
VG besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. Nach Eintritt der Arbeitslosigkeit am 01.01.2021 wurde der Anspruch auf Arbeitslosengeld von der bP erst am 18.01.2021 durch Übermittlung des Antragsformulars über das eAMS-Konto geltend gemacht. Die bP hat im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm das am 14.12.2020 übermittelte Informationsschreiben der belangten Behörde auf sein eAMS-Konto, dass neben der Arbeitslosenmeldung auch eine Antragstellung auf Arbeitslosengeld erforderlich ist um den Anspruch zu sicher, nicht zur Kenntnis gelangt ist, weil er keine Zugangsdaten zu seinem Konto gehabt habe. Wie jedoch in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde hat die bP im Hinblick darauf, dass er wusste, dass eine neue Nachricht auf seinem eAMS-Konto abrufbar ist, schuldhaft gehandelt indem er kein aktives Handeln setzte um sich von der Mitteilung der belangten Behörde Kenntnis zu verschaffen. Er hat erst am 06.01.2021 neue Zugangsdaten für das eAMS-Konto angefordert und hat bei ihm offensichtlich auch in weiterer Folge keine Dringlichkeit bestanden der Aufforderung der belangten Behörde, den Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen, nachzukommen. Auch geht aus dem gegenständlichen Akt hervor, dass die bP seit März 2015 über ein eAMS-Konto verfügt und bereits mehrfach neue Zugangsdaten beantragt hat. Die bP hat auch im Oktober 2018 und über einen längeren Zeitraum im Jahr 2019 Arbeitslosengeld vom AMS bezogen und durfte ihm deshalb auch bekannt gewesen sein, dass bei Vorliegen eines eAMS-Kontos die Kommunikation mit dem AMS überwiegend über dieses Konto erfolgt. Ein Verschulden der belangten Behörde
VG liegt jedenfalls nicht vor. Ein Verschulden der belangten Behörde
Paragraph 17, Absatz 4, AlVG liegt jedenfalls nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH vom 14.01.2013, 2012/08/0284).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH vom 14.01.2013, 2012/08/0284). Die Geltendmachung des Arbeitslosengeldes erfolgte bei Eintritt der Arbeitslosigkeit am 01.01.2021 erst am 18.01.2021 und ist somit verspätet für einen rückwirkenden Anspruch. Da die bP keine gesetzlich anerkannten Gründe für die verspätete Antragstellung vorgebracht hat, ist eine rückwirkende Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht möglich und gebührt die dieses
P keine gesetzlich anerkannten Gründe für die verspätete Antragstellung vorgebracht hat, ist eine rückwirkende Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht möglich und gebührt die dieses
Paragraphen 17, 46, daher erst ab der Antragstellung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.7. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu § 17 und § 46 AlVG. Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 17 und Paragraph 46, AlVG. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239685.1.00
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