GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 11 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), stattgegeben und Frau XXXX für den Zeitraum von 28.11.2020 bis 24.12.2020 zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Bezugs des Arbeitslosengeldes gewährt. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), stattgegeben und Frau römisch 40 für den Zeitraum von 28.11.2020 bis 24.12.2020 zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Bezugs des Arbeitslosengeldes gewährt. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.Die Revision ist
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 26.11.2020 – Mitteilung der bP (beschwerdeführende Partei) an das AMS XXXX über Beendigung des Dienstverhältnisses und Information über vorliegende Einstellungszusage26.11.2020 – Mitteilung der bP (beschwerdeführende Partei) an das AMS römisch 40 über Beendigung des Dienstverhältnisses und Information über vorliegende Einstellungszusage 26.11.2020 – Rückmeldung des AMS XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. bB) an die bP26.11.2020 – Rückmeldung des AMS römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. bB) an die bP 26.11.2020 – Übermittlung der Einstellungszusage bei Herrn Dr. Johannes Hebenstreit 02.12.2020 - Anlegen einer Niederschrift über Beendigung des Dienstverhältnisses und Entscheidung nach Anhörung des Regionalbeirates 09.12.2020 – Bescheid der belangten Behörde auf Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 27.11.2020 – 24.12.2020
VG 09.12.2020 – Bescheid der belangten Behörde auf Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 27.11.2020 – 24.12.2020
Paragraph 11, AlVG 15.12.2020 – Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.12.2020 02.02.2021 - Beschwerdevorentscheidung, teilweise Nachsicht wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung 17.02.2021 – Vorlageantrag der bP mittels Schriftsatz der rechtlichen Vertretung 22.02.2021 – Beschwerdevorlage an BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen: Am 26.11.2020 meldete sich die bP beim AMS. Die bP führte in ihrer Nachricht aus, dass sie ihr Dienstverhältnis beim aktuellen Dienstgeber, Rechtsanwalt XXXX im Probemonat beenden werde, sie habe jedoch bereits für Februar 2021 eine Einstellungszusage bei einem neuen Dienstgeber und könne auch eine Bestätigung vorlegen. Weiter stellte sie die Frage, ob sie nun Arbeitslosengeld erhalten würde. Am 26.11.2020 meldete sich die bP beim AMS. Die bP führte in ihrer Nachricht aus, dass sie ihr Dienstverhältnis beim aktuellen Dienstgeber, Rechtsanwalt römisch 40 im Probemonat beenden werde, sie habe jedoch bereits für Februar 2021 eine Einstellungszusage bei einem neuen Dienstgeber und könne auch eine Bestätigung vorlegen. Weiter stellte sie die Frage, ob sie nun Arbeitslosengeld erhalten würde. Daraufhin wurde ihr am selben Tag von der belangten Behörde geantwortet, dass im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses die Arbeitslosenmeldung über das eAMS Konto auszufüllen sei und sie dort anzugeben habe, dass sie bereits eine Einstellungszusage habe. Die Einstellungszusage sei schriftliche zu bestätigen. Die Bestätigung müsse ein fixes Datum aufweisen, damit von einer Vermittlung abgesehen werden könne. Daraufhin wurde die schriftliche Einstellungszusage noch am 26.11.2020 an die belangte Behörde übermittelt. Aus der Einstellungszusage von Herrn Dr. Johannes Hebenstreit geht hervor, dass die bP über eine sichere Anstellung als Anwaltssekretärin in seiner Kanzlei beginnend ab 01.02.2021 verfüge. Die bP werde für 20 Stunden angestellt und der Arbeitsvertrag würde ein paar Tage vor Dienstbeginn abgeschlossen werden. Am 26.11.2020 wurde das Beschäftigungsverhältnis bei XXXX sodann im Probemonat von der bP freiwillig beendet. Am 26.11.2020 wurde das Beschäftigungsverhältnis bei römisch 40 sodann im Probemonat von der bP freiwillig beendet. Am 02.12.2020 wurde von der belangten Behörde eine Niederschrift zum Gegenstand „Beendigung des Dienstverhältnisses im Probemonat durch die Dienstnehmerin“, angelegt. In der Niederschrift wurde die schriftliche Stellungnahme der bP zu ihren Nachsichtgründen angeführt, wo sie ausführte, dass sie ihr Dienstverhältnis im Probemonat in dem Wissen beendet habe, dass sie ab Februar 2021 eine neue Stelle habe. Ein Dienstverhältnis beim vormaligen Dienstgeber wäre für sie aufgrund des Arbeitsbereiches, der geringen Auslastung und des Betriebsklimas sowie der chaotischen Zustände nicht in Frage gekommen. Darüber hinaus wurde der Niederschrift das Protokoll über die Entscheidung der Rechtsfolgen angeschlossen, aus welchem hervorgeht, dass die Rechtsfolgen mangels triftigen Gründen eintreten sollen. Ferner befindet sich darin der Hinweis, dass der Regionalbeirat angehört wurde bzw. gem. § 76 Abs. 1 AlVG nachträglich informiert wurde.Am 02.12.2020 wurde von der belangten Behörde eine Niederschrift zum Gegenstand „Beendigung des Dienstverhältnisses im Probemonat durch die Dienstnehmerin“, angelegt. In der Niederschrift wurde die schriftliche Stellungnahme der bP zu ihren Nachsichtgründen angeführt, wo sie ausführte, dass sie ihr Dienstverhältnis im Probemonat in dem Wissen beendet habe, dass sie ab Februar 2021 eine neue Stelle habe. Ein Dienstverhältnis beim vormaligen Dienstgeber wäre für sie aufgrund des Arbeitsbereiches, der geringen Auslastung und des Betriebsklimas sowie der chaotischen Zustände nicht in Frage gekommen. Darüber hinaus wurde der Niederschrift das Protokoll über die Entscheidung der Rechtsfolgen angeschlossen, aus welchem hervorgeht, dass die Rechtsfolgen mangels triftigen Gründen eintreten sollen. Ferner befindet sich darin der Hinweis, dass der Regionalbeirat angehört wurde bzw. gem. Paragraph 76, Absatz eins, AlVG nachträglich informiert wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2020 wurde in Folge ausgesprochen, dass die bP für den Zeitraum von 27.11.2020 bis 24.12.2020
VG kein Arbeitslosengeld erhält. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die bP ihr Dienstverhältnis bei der Firma XXXX in der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor, bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2020 wurde in Folge ausgesprochen, dass die bP für den Zeitraum von 27.11.2020 bis 24.12.2020
Paragraph 11, AlVG kein Arbeitslosengeld erhält. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die bP ihr Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 in der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor, bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die bP am 15.12.2020 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Begründend brachte die bP vor, dass sie der Meinung sei, dass ihr gem. § 11 Abs. 2 AlVG das Arbeitslosengeld bereits ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit zustehe, da sie vorab bereits eine Einstellungszusage vorgelegt habe. Aus diesem Grund erfülle sie auch den Tatbestand „freiwillige Beendigung eines Dienstverhältnisses wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung“. Dies gehe eindeutig aus dem Gesetzestext hervor.Gegen diesen Bescheid erhob die bP am 15.12.2020 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Begründend brachte die bP vor, dass sie der Meinung sei, dass ihr gem. Paragraph 11, Absatz 2, AlVG das Arbeitslosengeld bereits ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit zustehe, da sie vorab bereits eine Einstellungszusage vorgelegt habe. Aus diesem Grund erfülle sie auch den Tatbestand „freiwillige Beendigung eines Dienstverhältnisses wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung“. Dies gehe eindeutig aus dem Gesetzestext hervor. Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2021 wurde der bP für den Zeitraum von 10.12.2020 bis 24.12.2020 Nachsicht von den Rechtsfolgen des § 11 AlVG erteilt und das Arbeitslosengeld gewährt. Das Mehrbegehren, das Arbeitslosengeld auf für den Zeitraum 28.11.2020 bis 09.12.2020 zu gewähren, wurde hingegen abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass feststehen würde, dass das Dienstverhältnis beim vormaligen Dienstgeber durch die bP freiwillig beendet worden sei. Es sei jedoch zu prüfen gewesen, ob durch die Arbeitsaufnahme am 01.02.2021 noch ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG vorliege. Die bP habe ihr Dienstverhältnis bereits Ende November aufgelöst, obwohl die Einstellungszusage erst zwei Monate später wirksam geworden sei. Nach Ansicht der Behörde hätte die bP jedenfalls noch bis Ende Dezember 2020 beim vormaligen Dienstgeber weiterarbeiten können. Da die bP somit ihre Arbeitslosigkeit für über zwei Monate auf Kosten der Versicherungsgemeinschaft in Kauf genommen habe, würden die Rechtfolgen des § 11 AlVG nicht zur Gänze nachgesehen werden können. Aufgrund der besonderen Umstände sei jedoch die vorgelegte Einstellungszusage noch geeignet, zumindest eine teilweise Nachsicht von der Sperre im Ausmaß von zwei Wochen zu gewähren. Für den 27.11.2020 bestehe überdies kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil dieser aufgrund des Bezugs von Urlaubsersatzansprüchen ruhen würde. Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2021 wurde der bP für den Zeitraum von 10.12.2020 bis 24.12.2020 Nachsicht von den Rechtsfolgen des Paragraph 11, AlVG erteilt und das Arbeitslosengeld gewährt. Das Mehrbegehren, das Arbeitslosengeld auf für den Zeitraum 28.11.2020 bis 09.12.2020 zu gewähren, wurde hingegen abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass feststehen würde, dass das Dienstverhältnis beim vormaligen Dienstgeber durch die bP freiwillig beendet worden sei. Es sei jedoch zu prüfen gewesen, ob durch die Arbeitsaufnahme am 01.02.2021 noch ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorliege. Die bP habe ihr Dienstverhältnis bereits Ende November aufgelöst, obwohl die Einstellungszusage erst zwei Monate später wirksam geworden sei. Nach Ansicht der Behörde hätte die bP jedenfalls noch bis Ende Dezember 2020 beim vormaligen Dienstgeber weiterarbeiten können. Da die bP somit ihre Arbeitslosigkeit für über zwei Monate auf Kosten der Versicherungsgemeinschaft in Kauf genommen habe, würden die Rechtfolgen des Paragraph 11, AlVG nicht zur Gänze nachgesehen werden können. Aufgrund der besonderen Umstände sei jedoch die vorgelegte Einstellungszusage noch geeignet, zumindest eine teilweise Nachsicht von der Sperre im Ausmaß von zwei Wochen zu gewähren. Für den 27.11.2020 bestehe überdies kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil dieser aufgrund des Bezugs von Urlaubsersatzansprüchen ruhen würde. Der Bescheid wurde der bP am 04.02.2021 zugestellt. Am 17.02.2021 langte mittels Schriftsatz der rechtlichen Vertretung der bP fristgerecht der Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Darin wurde ergänzend zur Beschwerde vorgebracht, dass die bP nicht undankbar wirken wolle, da ihr ein Teil der Sperre nachgesehen wurde; sie sei jedoch der Auffassung, dass in ihrem Fall die Sperrfrist zur Gänze nachgesehen werden müsse. Zwar liege die Erteilung einer Nachsicht grundsätzlich im behördlichen Ermessen, das Ermessen sei jedoch zweckgebunden. Wenn berücksichtigungswürdige Fälle vorliegen würden, müsse die Nachsicht erteilt werden. Ferner wurde eine Entscheidung des VwGH vom 01.06.2001 (Zl. 2000/19/0136) angeführt, wonach nach der Rechtsprechung des VwGH die Aufnahme einer Beschäftigung innerhalb von acht Wochen ein Grund für die Nachsicht ist (VwGH). Der VwGH habe diese Entscheidung in Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 AlVG erlassen, welcher eine Sperre von 6-8 Wochen vorsehe. Für § 11 AlVG sehe der Gesetzgeber eine geringere Sanktion vor, deswegen müsse die Sperre gänzlich nachgesehen werden. Am 17.02.2021 langte mittels Schriftsatz der rechtlichen Vertretung der bP fristgerecht der Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Darin wurde ergänzend zur Beschwerde vorgebracht, dass die bP nicht undankbar wirken wolle, da ihr ein Teil der Sperre nachgesehen wurde; sie sei jedoch der Auffassung, dass in ihrem Fall die Sperrfrist zur Gänze nachgesehen werden müsse. Zwar liege die Erteilung einer Nachsicht grundsätzlich im behördlichen Ermessen, das Ermessen sei jedoch zweckgebunden. Wenn berücksichtigungswürdige Fälle vorliegen würden, müsse die Nachsicht erteilt werden. Ferner wurde eine Entscheidung des VwGH vom 01.06.2001 (Zl. 2000/19/0136) angeführt, wonach nach der Rechtsprechung des VwGH die Aufnahme einer Beschäftigung innerhalb von acht Wochen ein Grund für die Nachsicht ist (VwGH). Der VwGH habe diese Entscheidung in Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erlassen, welcher eine Sperre von 6-8 Wochen vorsehe. Für Paragraph 11, AlVG sehe der Gesetzgeber eine geringere Sanktion vor, deswegen müsse die Sperre gänzlich nachgesehen werden. Das gekündigte Arbeitsverhältnis habe ihr nicht zugesagt, das Arbeitsklima sei unzumutbar gewesen. Sie habe sofort begonnen, sich wieder weg zu bewerben. Sie habe aber nicht sofort ihr bestehendes Dienstverhältnis aufgelöst, sondern erst, als sie eine neue Beschäftigung fix in Aussicht gehabt habe. Sie habe sich nicht auf Kosten der Versichertengemeinschaft ausruhen wollen; wäre ein Arbeitsbeginn bei Rechtsanwalt Dr. Johannes Hebenstreit früher möglich gewesen, hätte sie dort auch früher angefangen. Am 22.02.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 2.0. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die bP hat unstrittig ihr Dienstverhältnis beim vormaligen Dienstgeber am 26.11.2020 freiwillig gelöst. Für den 27.11.2020 erhielt die bP noch Bezüge als Urlaubsentschädigung vom Dienstgeber. Mit der Arbeitslosenmeldung vom 26.11.2020 hat die bP der belangten Behörde gleichzeitig ihre Einstellungszusage des neuen Dienstgebers vorgelegt. In der Einstellungszusage war der Arbeitsbeginn mit 01.02.2021 festgelegt. Die bP hat am 01.02.2021 die Tätigkeit wie vereinbart aufgenommen.
VG ist die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Grund für die gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss des Bezugs des Arbeitslosengeldes vorgesehen, wobei unter "Beschäftigung" iSd Gesetzes jede die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit gemeint ist.
Paragraph 11, Absatz 2, AlVG ist die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Grund für die gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss des Bezugs des Arbeitslosengeldes vorgesehen, wobei unter "Beschäftigung" iSd Gesetzes jede die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit gemeint ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine teilweise oder gänzliche Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 11 Abs. 2 AlVG nicht.Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine teilweise oder gänzliche Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nicht. Wie auch in der Beschwerde richtig ausgeführt wurde, geht der VwGH in ständiger Rechtsprechung zu § 10 AlVG davon aus, dass die Aufnahme einer anderen Beschäftigung innerhalb der Sperrfrist jedenfalls zu einer teilweisen oder gänzlichen Nachsicht der Rechtsfolgen zu führen hat. Wie auch in der Beschwerde richtig ausgeführt wurde, geht der VwGH in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 10, AlVG davon aus, dass die Aufnahme einer anderen Beschäftigung innerhalb der Sperrfrist jedenfalls zu einer teilweisen oder gänzlichen Nachsicht der Rechtsfolgen zu führen hat. Auch hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 1.6.2001, 2000/19/0136, klargestellt, dass das Gesetz an eine schuldhafte Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 11 AlVG (wie hier einer freiwilligen Kündigung) geringere Sanktionen knüpft und folglich die Annahme die Aufnahme einer anderen Beschäftigung innerhalb von acht Wochen im Fall des § 11 AlVG sei verspätet, rechtsirrig sei. Auch hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 1.6.2001, 2000/19/0136, klargestellt, dass das Gesetz an eine schuldhafte Beendigung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 11, AlVG (wie hier einer freiwilligen Kündigung) geringere Sanktionen knüpft und folglich die Annahme die Aufnahme einer anderen Beschäftigung innerhalb von acht Wochen im Fall des Paragraph 11, AlVG sei verspätet, rechtsirrig sei. Darüber hinaus ist auszuführen, dass sich dem Gesetz auch nicht entnehmen lässt, dass bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn der Sperre, eine Tätigkeit aufgenommen werden muss um Nachsicht gewähren zu können. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und aufgrund einer gewissen zeitlichen Nähe zum schuldhaften Verhalten (§§ 10,11 AlVG) noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall iSd AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Darüber hinaus ist auszuführen, dass sich dem Gesetz auch nicht entnehmen lässt, dass bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn der Sperre, eine Tätigkeit aufgenommen werden muss um Nachsicht gewähren zu können. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und aufgrund einer gewissen zeitlichen Nähe zum schuldhaften Verhalten (Paragraphen 10,,11 AlVG) noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall iSd AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2021 gab die belangte Behörde der Beschwerde der bP insoweit statt, als sie die Ausschlussfrist im Wege der teilweisen Nachsichterteilung auf den Zeitraum 28.11.2020 bis 09.12.2020 reduzierte. Die bloß teilweise Nachsichtgewährung wurde damit begründet, dass zwar zum Zeitpunkt der Arbeitslosenmeldung eine Einstellungszusage vorlag, jedoch diese für eine gänzliche Nachsicht nicht ausreiche, da die bP jedenfalls bis Ende Dezember noch beim vormaligen Arbeitgeber weiterarbeiten hätte können. Das BVwG ist hingegen der Ansicht, dass im Anlassfall der bP gänzliche Nachsicht von den Rechtsfolgen des § 11 Abs. 2 AlVG zu gewähren ist und zwar aus folgenden Gründen:Das BVwG ist hingegen der Ansicht, dass im Anlassfall der bP gänzliche Nachsicht von den Rechtsfolgen des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG zu gewähren ist und zwar aus folgenden Gründen: Im Anlassfall ist dazu auszuführen, dass die bP in der Zeit von 28.11.2020 bis 31.01.2021 in keinem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand und folglich nach 9 Wochen Arbeitslosigkeit eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Der oben angeführten Judikatur ist zu entnehmen, dass auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf der Sperrfrist noch nachsichtbegründend sein kann; im vorliegenden Fall ist noch von einer zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist auszugehen, wenn man der Judikatur des VwGH zum Verhältnis von § 10 und §11 AlVG folgt. Der oben angeführten Judikatur ist zu entnehmen, dass auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf der Sperrfrist noch nachsichtbegründend sein kann; im vorliegenden Fall ist noch von einer zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist auszugehen, wenn man der Judikatur des VwGH zum Verhältnis von Paragraph 10 und §11 AlVG folgt. Diese Feststellungen und der Umstand, dass bereits vor dem Beginn der Sperrfrist eine verbindliche Einstellungszusage für die später tatsächlich aufgenommene und bis dato aufrechte Beschäftigung vorlag, vermögen eine gänzliche Nachsichterteilung zu rechtfertigen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die vorliegende Einstellzusage nahelegt, dass die bP bereits vor Beginn der Sperrfrist ernstlich bemüht war, ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Die bP hatte zum Zeitpunkt der Beendigung des sanktionsauslösenden Dienstverhältnisses eine Einstellungszusage für eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung. Die Ansicht der belangten Behörde einer gänzlichen Nachsichtsgewährung würde entgegenstehen, dass die bP ihr Dienstverhältnis nicht zumindest bis Ende Dezember weitergeführt hat ist unter dem Aspekt, dass auch für die Dienstnehmerin nach Ablauf des Probemonats eine Kündigung an strengere gesetzliche Bestimmungen gebunden ist, nicht nachvollziehbar. Innerhalb des Probemonats war der bP die Lösung des Dienstverhältnisses noch ohne der Angabe von Gründen möglich. Die bP konnte ernsthafte und konsequent weiterverfolgte Bemühungen im Vorfeld zur Beendigung der Arbeitslosigkeit vorweisen. Die belangte Behörde hat von dem ihr eingeräumten Ermessen unrichtig Gebrauch gemacht, wodurch es nunmehr durch den erkennenden Senat auszuüben war. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Allgemeinen: - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF - Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF 3.2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Speziellen:
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.
versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
den gesetzlichen Bestimmungen des AlVG erhalten Arbeitslose, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses, kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt. § 11 AlVG bestimmt dabei im Wesentlichen, dass der zeitlich begrenzte Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses freiwillig oder schuldhaft herbeiführt. § 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der schuldhaft den Zustand herbeiführt, auf Leistungen nach dem AlVG angewiesen zu sein (vgl. VwGH vom 03.07.1990, 90/08/0106).3.5.
den gesetzlichen Bestimmungen des AlVG erhalten Arbeitslose, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses, kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) Paragraphen 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Paragraph 11, AlVG bestimmt dabei im Wesentlichen, dass der zeitlich begrenzte Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses freiwillig oder schuldhaft herbeiführt. Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der schuldhaft den Zustand herbeiführt, auf Leistungen nach dem AlVG angewiesen zu sein vergleiche VwGH vom 03.07.1990, 90/08/0106).
VG hat eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu erfolgen, wenn ein Arbeitsloser über den nach § 10 Abs. 1 AlVG eine Ausschlussfrist von acht Wochen verhängt wurde, noch vor Ablauf dieser Frist eine andere Beschäftigung aufnimmt. Das in § 11 umschriebene Verhalten bewirkt aber lediglich den Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von vier Wochen, statt wie in den Fällen des § 10 Abs. 1 von mindestens sechs bis acht Wochen. Damit hat der Gesetzgeber an ein Verhalten des § 11 AlVG eine weniger gravierende Sanktion geknüpft. Würde man davon ausgehen, dass eine Nachsicht von der in § 11 AlVG umschriebenen Sanktion nur dann möglich wäre, wenn innerhalb der Ausschlussfrist die neue Beschäftigung aufgenommen wird, hätte dies zur Konsequenz, dass eine Nachsicht von der in § 11 AlVG umschriebenen milderen Sanktion an strengere Voraussetzungen geknüpft wäre. Die Annahme eine Arbeitsaufnahme innerhalb von acht Wochen bei einer Beendigung nach § 11 AlVG sei verspätet, hält der VwGH für rechtsirrig.
Paragraph 10, Absatz 2, AlVG hat eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu erfolgen, wenn ein Arbeitsloser über den nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG eine Ausschlussfrist von acht Wochen verhängt wurde, noch vor Ablauf dieser Frist eine andere Beschäftigung aufnimmt. Das in Paragraph 11, umschriebene Verhalten bewirkt aber lediglich den Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von vier Wochen, statt wie in den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, von mindestens sechs bis acht Wochen. Damit hat der Gesetzgeber an ein Verhalten des Paragraph 11, AlVG eine weniger gravierende Sanktion geknüpft. Würde man davon ausgehen, dass eine Nachsicht von der in Paragraph 11, AlVG umschriebenen Sanktion nur dann möglich wäre, wenn innerhalb der Ausschlussfrist die neue Beschäftigung aufgenommen wird, hätte dies zur Konsequenz, dass eine Nachsicht von der in Paragraph 11, AlVG umschriebenen milderen Sanktion an strengere Voraussetzungen geknüpft wäre. Die Annahme eine Arbeitsaufnahme innerhalb von acht Wochen bei einer Beendigung nach Paragraph 11, AlVG sei verspätet, hält der VwGH für rechtsirrig. Aus diesem Grund ist jedenfalls auch im Fall der Erfüllung des Tatbestands des § 11 Abs.1 AlVG Nachsicht zu erteilen, wenn innerhalb von sechs bis acht Wochen eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird (VwGH 1.6.2001, 2000/19/0136).Aus diesem Grund ist jedenfalls auch im Fall der Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG Nachsicht zu erteilen, wenn innerhalb von sechs bis acht Wochen eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird (VwGH 1.6.2001, 2000/19/0136). Darüber hinaus ist auszuführen, dass sich dem Gesetz auch nicht entnehmen lässt, dass bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn der Sperre, eine Tätigkeit aufgenommen werden muss um Nachsicht gewähren zu können. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und aufgrund einer gewissen zeitlichen Nähe zum schuldhaften Verhalten (§§ 10,11 AlVG) noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall iSd AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Darüber hinaus ist auszuführen, dass sich dem Gesetz auch nicht entnehmen lässt, dass bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn der Sperre, eine Tätigkeit aufgenommen werden muss um Nachsicht gewähren zu können. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und aufgrund einer gewissen zeitlichen Nähe zum schuldhaften Verhalten (Paragraphen 10,,11 AlVG) noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall iSd AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde, hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026 mwN).Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde, hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026 mwN). 3.6. Im gegenständlichen Fall hat die bP unstrittig ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst und dadurch den Tatbestand des § 11 Abs. 1 AlVG erfüllt.3.6. Im gegenständlichen Fall hat die bP unstrittig ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst und dadurch den Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erfüllt. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der darauf basierenden Beweiswürdigung ist der bP jedoch gem. § 11 Abs. 2 AlVG wegen der Aufnahme einer anderen Beschäftigung im Hinblick auf die zitierte Judikatur des VwGH gänzliche Nachsicht von den Rechtsfolgen des § 11 Abs. 1 AlVG zu erteilen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der darauf basierenden Beweiswürdigung ist der bP jedoch gem. Paragraph 11, Absatz 2, AlVG wegen der Aufnahme einer anderen Beschäftigung im Hinblick auf die zitierte Judikatur des VwGH gänzliche Nachsicht von den Rechtsfolgen des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG zu erteilen. Nach § 11 Abs. 2 zweiter Satz AlVG ist die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Grund für die gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes vorgesehen, wobei unter "Beschäftigung" im Verständnis der Gesetzesbestimmung jede die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit darstellt. Nach Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz AlVG ist die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Grund für die gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes vorgesehen, wobei unter "Beschäftigung" im Verständnis der Gesetzesbestimmung jede die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit darstellt. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine teilweise oder gänzliche Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 11 Abs. 2 AlVG nicht.Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine teilweise oder gänzliche Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann selbst die Aufnahme einer Beschäftigung acht Wochen nach Beginn der Sperrfrist zur Nachsicht führen, wenn ernsthafte Bemühungen des Arbeitslosen schon im Vorfeld bestehen die Arbeitslosigkeit zu beenden. Diese Bemühungen konnte die bP nachweisen. Die vorgebrachten Beschwerdegründe sind daher berechtigt. Die Gründe der belangten Behörde welcher einer gänzlichen Nachsicht entgegenstehen würden, hält das BVwG hingegen nicht für berechtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.7. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu § 11 AlVG hinsichtlich der schuldhaften oder freiwilligen Beendigung eines Dienstverhältnisses und des Nachsichtgrundes der Aufnahme einer anderen Beschäftigung.Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 11, AlVG hinsichtlich der schuldhaften oder freiwilligen Beendigung eines Dienstverhältnisses und des Nachsichtgrundes der Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Aus diesem Grund ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig und wie oben detailliert ausgeführt wurde, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 AlVG hinsichtlich der freiwilligen Beendigung eines Dienstverhältnisses ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.Aus diesem Grund ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig und wie oben detailliert ausgeführt wurde, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 11, AlVG hinsichtlich der freiwilligen Beendigung eines Dienstverhältnisses ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239764.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.