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{'item': 'L517 2239779-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 16Art. 130§ 6§ 56§ 17§ 142§ 5§ 199§ 13l§ 46§ 24§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2021 GeschäftszahlL517 2239779-1 Spruch, L517 2239779-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 16 Abs.1 lit a und § 46 Abs. 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und Paragraph 46, Absatz 5, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 10.11.2020 —schriftliche Mitteilung der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) an das AMS XXXX über Krankenstand 10.11.2020 —schriftliche Mitteilung der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) an das AMS römisch 40 über Krankenstand 11.11.2020 — Unterbrechung des Bezugs von Arbeitslosengeld wegen Bezug von Krankengeld 05.02.2021 – Anruf der bP in der Serviceline des AMS (in Folge mit belangte Behörde bzw. bB bezeichnet); Wiedermeldung 05.02.2021 – schriftliche Stellungnahme der bP über die verspätete Wiedermeldung mittels eAMS-Nachricht 05.02.2021 – neuerlicher Antrag auf Arbeitslosengeld 08.02.2021—Bescheid der belangten Behörde; Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 05.02.2021 12.02.2021 – Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 08.02.2021 17.02.2021 — Beschwerdevorentscheidung, Abweisung der Beschwerde vom 12.02.2021 19.02.2021—Vorlageantrag der bP 22.02.2021—Beschwerdevorlage an BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen: Am 10.11.2020 übermittelte die bP der belangten Behörde eine Nachricht über ihr eAMS Konto in welcher sie mitteilte, dass sie sich seit gestern wieder im Krankenstand befinde, da sie seit einiger Zeit wieder an massiven Schmerzen und Schlafstörungen leide, welche durch eine Borreliose verursacht werden. Daraufhin wurde der Bezug von Arbeitslosengeld beginnend mit 12.11.2020 wegen des Bezugs von Krankengeld unterbrochen. Die bP bezog in weiterer Folge im Zeitraum von 12.11.2020 bis 08.01.2021 Krankengeld von der österreichischen Gesundheitskasse. Erst am 05.02.2021 meldete sich die bP nach ihrem Krankenstand wieder telefonisch in der Serviceline des AMS wo ihr mitgeteilt wurde, dass sie derzeit nicht beim AMS gemeldet sei. Noch am selben Tag übermittelte die bP ihrer Betreuerin vom AMS eine Nachricht mittels eAMS-Konto in welcher sie ausführte, dass sie der belangten Behörde die Krankenstandsbescheinigung und Auszahlungsbestätigung der ÖGK übermitteln würde. Sie habe heute ein Telefonat mit einer Dame der Serviceline geführt, welche ihr mitgeteilt habe, dass sie derzeit nicht beim AMS gemeldet sei. Sie hätte sich nach ihrem Krankenstand wieder beim AMS melden müssen. Es tue ihr auch leid, dass sie sich nicht gemeldet habe, jedoch habe sie angenommen, dass die Gesundmeldung automatisch von der ÖGK an das AMS übermittelt werden würde, wie es auch bei einem Arbeitgeber passiere. Sie habe sich gesund gemeldet, damit sie wieder Stellen zugeschickt bekomme, obwohl es ihr gesundheitlich aufgrund einer Borreliose und einer Gesichtslähmung nicht gut gehe und sie regelmäßig zur Psychotherapie gehen müsse. Sie wolle wieder einen passenden Job finden damit es ihr wenigstens psychisch und finanziell wieder besser gehe. Sie sei davon ausgegangen, dass sie aufgrund der schlechten Wirtschaftslage, des Lockdowns bzw. der Coronakrise keine Stellen zugeschickt bekommen habe. Darüber hinaus brachte die bP am 05.02.2021 bei der belangten Behörde einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld im elektronischen Weg ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2021 wurde der bP sodann das Arbeitslosengeld beginnend mit 05.02.2021 wieder zuerkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die bP am 05.02.2021 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat. Das Arbeitslosengeld werde daher ab diesem Datum wieder zuerkannt. Gegen den Bescheid erhob die bP am 12.02.2021 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Begründend brachte die bP vor, dass sie täglich auf diversen Jobportalen und in Zeitungen nach passenden Stellenangeboten gesucht habe. Da sie für ihre Kinder sorgen müsse und erhebliche Darlehensrückzahlungen sowie Fixkosten wie Gemeindegebühren, Versicherungen und Strom etc. habe, gehe es ihr finanziell sehr schlecht. Sie wüsste nicht, wie sie das alles ohne die finanzielle Unterstützung für die Zeit vom 09.
  2. 2021 bis 04.02.2021 schaffen solle. Das würde für sie bedeuten, dass sie für 2-3 Monate keine finanziellen Mittel zur Verfügung habe. Sie könne ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, obwohl sie ein wirklich sehr sparsamer Mensch sei. Das Jahr 2020 sei für sie krankheitsbedingt ein sehr schreckliches und belastendes Jahr gewesen; Anfang des Jahres habe sie starke Nervenschmerzen und Sensibilitätsstörungen im ganzen Bein bekommen, sie habe Schlafstörungen und Panikattacken gehabt und hätten Medikamente keinen Erfolg gehabt. Als sie letztendlich wieder arbeiten gehen konnte, sei plötzlich eine halbseitige Gesichtslähmung aufgetreten. Im Krankenhaus XXXX habe sie eine Lumbalpunktion bekommen und schließlich die Diagnose „Borreliose“ durch Zeckenbiss vom Sommer 2019, erhalten. Die vorhergehenden Nervenschmerzen seien dadurch verursacht worden. Im Mai 2020 musste sie auf Anweisung ihres Arbeitgebers noch zu Hause bleiben. Am ersten Arbeitstag nach dem Krankenstand, am 02.06.2020, habe sie dann die Kündigung „aus wirtschaftlichen Gründen“ erhalten. Noch in ihrem Urlaub habe sie viele Bewerbungen geschrieben. Sie habe auch eine Zusage bei einer Firma in XXXX erhalten, später jedoch ein Absageschreiben erhalten. Sie sei dann psychisch am Ende gewesen. Eigentlich habe sie am 05.02.2021 beim AMS angerufen um bekannt zu geben, dass sie sich bei der Firma XXXX in XXXX beworben habe; dann habe man ihr gesagt, dass sie derzeit gar nicht beim AMS gemeldet sei. Sie habe sich niemals etwas zu Schulden kommen lassen. Dies würde auch ihre Beraterin, Frau XXXX , bestätigen können. Sie sei auf das Arbeitslosengeld angewiesen, da sie sich in finanzieller Not befinden würde. Ihr sei ein Fehler unterlaufen und bitte sie daher ihr Nachsicht zu gewähren. Gegen den Bescheid erhob die bP am 12.02.2021 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Begründend brachte die bP vor, dass sie täglich auf diversen Jobportalen und in Zeitungen nach passenden Stellenangeboten gesucht habe. Da sie für ihre Kinder sorgen müsse und erhebliche Darlehensrückzahlungen sowie Fixkosten wie Gemeindegebühren, Versicherungen und Strom etc. habe, gehe es ihr finanziell sehr schlecht. Sie wüsste nicht, wie sie das alles ohne die finanzielle Unterstützung für die Zeit vom 09.
  3. 2021 bis 04.02.2021 schaffen solle. Das würde für sie bedeuten, dass sie für 2-3 Monate keine finanziellen Mittel zur Verfügung habe. Sie könne ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, obwohl sie ein wirklich sehr sparsamer Mensch sei. Das Jahr 2020 sei für sie krankheitsbedingt ein sehr schreckliches und belastendes Jahr gewesen; Anfang des Jahres habe sie starke Nervenschmerzen und Sensibilitätsstörungen im ganzen Bein bekommen, sie habe Schlafstörungen und Panikattacken gehabt und hätten Medikamente keinen Erfolg gehabt. Als sie letztendlich wieder arbeiten gehen konnte, sei plötzlich eine halbseitige Gesichtslähmung aufgetreten. Im Krankenhaus römisch 40 habe sie eine Lumbalpunktion bekommen und schließlich die Diagnose „Borreliose“ durch Zeckenbiss vom Sommer 2019, erhalten. Die vorhergehenden Nervenschmerzen seien dadurch verursacht worden. Im Mai 2020 musste sie auf Anweisung ihres Arbeitgebers noch zu Hause bleiben. Am ersten Arbeitstag nach dem Krankenstand, am 02.06.2020, habe sie dann die Kündigung „aus wirtschaftlichen Gründen“ erhalten. Noch in ihrem Urlaub habe sie viele Bewerbungen geschrieben. Sie habe auch eine Zusage bei einer Firma in römisch 40 erhalten, später jedoch ein Absageschreiben erhalten. Sie sei dann psychisch am Ende gewesen. Eigentlich habe sie am 05.02.2021 beim AMS angerufen um bekannt zu geben, dass sie sich bei der Firma römisch 40 in römisch 40 beworben habe; dann habe man ihr gesagt, dass sie derzeit gar nicht beim AMS gemeldet sei. Sie habe sich niemals etwas zu Schulden kommen lassen. Dies würde auch ihre Beraterin, Frau römisch 40 , bestätigen können. Sie sei auf das Arbeitslosengeld angewiesen, da sie sich in finanzieller Not befinden würde. Ihr sei ein Fehler unterlaufen und bitte sie daher ihr Nachsicht zu gewähren. Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2021 wurde die Beschwerde der bP vom 12.02.2021 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP am 10.11.2020 mittels eAMS-Nachricht schriftlich mitgeteilt habe, dass sie sich in Krankenstand befinde. Daraufhin sei der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen worden. Im Zeitpunkt der Unterbrechung sei dem AMS das Ende des Unterbrechungszeitraumes nicht bekannt gewesen. Erst am 05.02.2021 sei die Wiedermeldung der bP beim AMS erfolgt. Die bP habe von 12.11.2020 bis 08.01.2021 Krankengeld bezogen. Der Bezug von Krankengeld führe

§ 16Al

VG zum Ruhen des Arbeitslosengeldes. Wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird, so müsse der Fortbezug gem. § 46 Abs. 5 AlVG durch persönliche Wiedermeldung geltend gemacht werden. Dies sei dann erforderlich, wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist und die Unterbrechung nicht länger als 62 Tage andauert. Erfolge die Meldung nicht innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungszeitraumes, so gebühre das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Wiedermeldung. Auf diese Meldeverpflichtung mache das AMS sowohl im Antragsformular als auch auf der Rückseite jeder Mitteilung aufmerksam. Nach Ende des Krankengeldbezugs (am 08.01.2021) habe die bP erst am 05.02.2021 wieder einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und sei ihr ab diesem Tag das Arbeitslosengeld wieder zuerkannt worden. Die von der bP vorgebrachten Gründe würden aufgrund der zwingend gesetzlichen Normen keinen Nachsichtgrund darstellen. Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2021 wurde die Beschwerde der bP vom 12.02.2021 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP am 10.11.2020 mittels eAMS-Nachricht schriftlich mitgeteilt habe, dass sie sich in Krankenstand befinde. Daraufhin sei der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen worden. Im Zeitpunkt der Unterbrechung sei dem AMS das Ende des Unterbrechungszeitraumes nicht bekannt gewesen. Erst am 05.02.2021 sei die Wiedermeldung der bP beim AMS erfolgt. Die bP habe von 12.11.2020 bis 08.01.2021 Krankengeld bezogen. Der Bezug von Krankengeld führe

Paragraph 16, AlVG zum Ruhen des Arbeitslosengeldes. Wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird, so müsse der Fortbezug gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG durch persönliche Wiedermeldung geltend gemacht werden. Dies sei dann erforderlich, wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist und die Unterbrechung nicht länger als 62 Tage andauert. Erfolge die Meldung nicht innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungszeitraumes, so gebühre das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Wiedermeldung. Auf diese Meldeverpflichtung mache das AMS sowohl im Antragsformular als auch auf der Rückseite jeder Mitteilung aufmerksam. Nach Ende des Krankengeldbezugs (am 08.01.2021) habe die bP erst am 05.02.2021 wieder einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und sei ihr ab diesem Tag das Arbeitslosengeld wieder zuerkannt worden. Die von der bP vorgebrachten Gründe würden aufgrund der zwingend gesetzlichen Normen keinen Nachsichtgrund darstellen. Am 19.02.2021 langte fristgerecht der Vorlageantrag der bP bei der belangten Behörde ein. Ergänzend zur Beschwerde brachte die bP vor, dass sie die belangte Behörde bitte zu berücksichtigen, dass sie zur Zeit der Gesundmeldung am 08.01.2021 unter einer großen physischen und psychischen Belastung gestanden habe und unter massiven Konzentrationsstörungen und Depressionen gelitten habe, weshalb sie auch längere Zeit zur Psychotherapie gehe. Wäre sie tatsächlich gesund gewesen hätte sie bestimmt anders gehandelt und schon früher einen Anruf bei der belangten Behörde getätigt. Es sei ihr auch bewusst, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Schuld bei ihr liege; sie hoffe jedoch, dass ihr Nachsicht gewährt werde und ihr aus ihrer Notlage geholfen werde - gerade in dieser schrecklichen Corona-Zeit, wo sie täglich ihre Existenzängste zermürben, weil sie nicht wüsste, wie es weitergehe. Am 22.02.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 2.0. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Im AlVG gilt grundsätzlich das Antragsprinzip. Unterbleibt eine rechtzeitige Antragstellung, liegt das regelmäßig in der Risikosphäre der arbeitslosen Person. Ausnahmen werden im AlVG taxativ aufgezählt. Die bP bezieht seit 01.08.2020 Arbeitslosengeld vom AMS. Im Zeitraum von 12.11.2020 bis 08.01.2021 bezog die bP Krankengeld von der österreichischen Gesundheitskasse. Aufgrund des Eintritts des Ruhenstatbestandes

§ 16Abs. 1 lit a Al

VG wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes folglich mit 12.11.2020 unterbrochen. Die bP bezieht seit 01.08.2020 Arbeitslosengeld vom AMS. Im Zeitraum von 12.11.2020 bis 08.01.2021 bezog die bP Krankengeld von der österreichischen Gesundheitskasse. Aufgrund des Eintritts des Ruhenstatbestandes

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes folglich mit 12.11.2020 unterbrochen. Im Gesetz ist für die Unterbrechung des Arbeitslosengeldes in § 46 Abs. 5 AlVG geregelt, dass wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder der Anspruch (§ 16 leg cit) ruht wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Im Gesetz ist für die Unterbrechung des Arbeitslosengeldes in Paragraph 46, Absatz 5, AlVG geregelt, dass wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder der Anspruch (Paragraph 16, leg cit) ruht wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Die bP hat sich nach Ende des Bezugs von Krankengeld mit 08.01.2021 erst am 05.02.2021 wieder telefonisch beim AMS gemeldet und wurde ihr ab diesem Tag das Arbeitslosengeld wieder durch die belangte Behörde zuerkannt. Die bP hat in der Beschwerde wirtschaftliche und gesundheitliche Gründe für die verspätete Wiedermeldung vorgebracht. Zu den vorgebrachten gesundheitlichen Gründen ist auszuführen, dass sich die bP bis einschließlich 08.01.2021 in Krankenstand befunden hat, weshalb sie auch Krankengeld bezogen hat. Der Krankheitszustand wurde ausschließlich bis zu diesem Tag von einem Arzt bestätigt und gilt die bP ab dem Folgetag des Krankenstandes als wieder gesund. Die bP hat der belangten Behörde ferner auch eine Krankenstandbescheinigung übermittelt. Aufgrund dieser Tatsachen muss deshalb davon ausgegangen werden können, dass die bP ab dem 09.01.2021 wieder arbeitsfähig gewesen ist und keine gesundheitliche Einschränkungen mehr vorlagen. Auf diesbezügliche Ausführungen in der Beschwerde kann deshalb keine Rücksicht genommen werden, weil feststeht, dass der Krankenstand am 08.01.2021 geendet hat. Hinsichtlich der vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe ist auszuführen, dass Nachsichtgründe aus wirtschaftlichen Gründen im Gesetz keine Deckung finden. Auch der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen darstellt. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren.Hinsichtlich der vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe ist auszuführen, dass Nachsichtgründe aus wirtschaftlichen Gründen im Gesetz keine Deckung finden. Auch der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen darstellt. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren. Auch hat die belangte Behörde in ihrer letzten Entscheidung bereits dargelegt, dass ein Arbeitsloser mehrfach und umfassend über die Verpflichtung der Wiedermeldung bei einer Unterbrechung aufgeklärt wird. Sowohl im bundeseinheitlichen Formular auf Antragstellung des Arbeitslosengeldes als auch im bundeseinheitlichen Formular für Mitteilungen wird auf diese Verpflichtung hingewiesen. Die belangte Behörde führte in ihrer Entscheidung aus, dass eine entsprechende Mitteilung am 13.08.2020 an die bP erging welche auf der Rückseite auf die Verpflichtung hinwies. Auch eine bereits erfolgte Antragstellung auf Arbeitslosengeld ist evident. Aus diesem Grund ist im Anlassfall auch nicht von einer Unkenntnis einer Verpflichtung zur Wiedermeldung nach einer Unterbrechung des Bezugs von Arbeitslosengeld auszugehen. Die Wiedermeldung der bP bei der belangten Behörde erfolgte erst am 05.02.2021 durch die telefonische Kontaktaufnahme und gebührt der Anspruch

dem Antragsprinzip erst ab diesem Zeitpunkt. Die Beschwerdegründe sind hingegen nicht berechtigt. Die bP hat keine gesetzlich anerkannten Gründe für die verspätete Wiedermeldung nach Unterbrechung des Bezugs vorgebracht, weshalb eine rückwirkende Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht möglich ist und das Arbeitslosengeld

den §§ 17, 46 erst ab der Wiedermeldung bzw. neuerlichen Antragstellung am 05.02.2021 gebührt. Die bP hat keine gesetzlich anerkannten Gründe für die verspätete Wiedermeldung nach Unterbrechung des Bezugs vorgebracht, weshalb eine rückwirkende Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht möglich ist und das Arbeitslosengeld

den Paragraphen 17, 46, erst ab der Wiedermeldung bzw. neuerlichen Antragstellung am 05.02.2021 gebührt. 3.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Allgemeinen: - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF - Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF 3.
  3. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Speziellen:

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.

  1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). 3.
  2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

§ 142Abs.

1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

  1. b)während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,
  2. c)der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950,
  3. d)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,
  4. d)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, gebührt,
  5. e)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934, gebührt,
  6. e)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 20 d, der Ausgleichsordnung (AO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,, gebührt,
  7. f)des Bezuges von Entgelt

§ 5des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl.

Nr. 399/1974,f) des Bezuges von Entgelt

Paragraph 5, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,,

  1. g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
  2. g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
  3. h)des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
  4. i)des Bezuges von Pflegekarenzgeld,
  5. j)des Bezuges von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld oder eines Fachkräftestipendiums,
  6. k)des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
  7. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
  8. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,,
  9. m)des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963 in der jeweils geltenden Fassung,
  10. m)des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963, in der jeweils geltenden Fassung,
  11. n)des Bezuges von Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld,
  12. o)des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder von Übergangsgeld aus der Unfallversicherung

§ 199

ASVG,o) des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder von Übergangsgeld aus der Unfallversicherung

Paragraph 199, ASVG,

  1. p)des Bezuges von Umschulungsgeld sowie während eines Verlustes des Anspruches auf Umschulungsgeld,
  2. q)des Bezuges von Überbrückungsgeld

§ 13l

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.q) des Bezuges von Überbrückungsgeld

Paragraph 13 l, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.

(2)Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.
(2)Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera k, neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, IO bzw. nach Paragraph 20 d, AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera d, bzw. Absatz eins, Litera e, neu zu bemessen ist.
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
(5)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung für bestimmte Wirtschaftszweige festlegen, dass das Arbeitslosengeld im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses für längstens 14 Tage ruht, wenn beschäftigungsverlängernde Maßnahmen zum Ausgleich von Saisonschwankungen durch den Verbrauch eines Teiles der im laufenden Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruches und den Ausgleich eines Teiles der geleisteten Überstunden jeweils am Ende des Dienstverhältnisses möglich sind und eine Aufwands-/Ertragsrechnung im Periodenvergleich keine oder nur eine unzureichende Erhöhung des Deckungsgrades zwischen Auszahlungen und Beitragseinnahmen in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ergibt. In der Verordnung ist weiters festzulegen, dass sich der Ruhenszeitraum um zur Verlängerung des Dienstverhältnisses herangezogene Urlaubs- und Zeitausgleichstage und um einen allfälligen Ruhenszeitraum

Abs. 1 lit. l verringert. Bei der Umrechnung von Überstunden in Tage ist davon auszugehen, dass acht Überstunden einem Tag entsprechen und Teile von Tagen außer Betracht bleiben. Der Ruhenszeitraum hat mit dem Ende des Dienstverhältnisses, bei Vorliegen anderer Ruhensgründe nach dem Ende der anderen Ruhenszeiträume, zu beginnen.

(5)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung für bestimmte Wirtschaftszweige festlegen, dass das Arbeitslosengeld im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses für längstens 14 Tage ruht, wenn beschäftigungsverlängernde Maßnahmen zum Ausgleich von Saisonschwankungen durch den Verbrauch eines Teiles der im laufenden Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruches und den Ausgleich eines Teiles der geleisteten Überstunden jeweils am Ende des Dienstverhältnisses möglich sind und eine Aufwands-/Ertragsrechnung im Periodenvergleich keine oder nur eine unzureichende Erhöhung des Deckungsgrades zwischen Auszahlungen und Beitragseinnahmen in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ergibt. In der Verordnung ist weiters festzulegen, dass sich der Ruhenszeitraum um zur Verlängerung des Dienstverhältnisses herangezogene Urlaubs- und Zeitausgleichstage und um einen allfälligen Ruhenszeitraum

Absatz eins, Litera l, verringert. Bei der Umrechnung von Überstunden in Tage ist davon auszugehen, dass acht Überstunden einem Tag entsprechen und Teile von Tagen außer Betracht bleiben. Der Ruhenszeitraum hat mit dem Ende des Dienstverhältnisses, bei Vorliegen anderer Ruhensgründe nach dem Ende der anderen Ruhenszeiträume, zu beginnen. § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17 Punkt (, eins,) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,

(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. § 46. Paragraph 46,
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. 3.5. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine rückwirkende Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab Wegfall des Unterbrechungsgrundes nicht vor. Die bP hat in ihrer Beschwerde gesundheitliche und wirtschaftliche Gründe vorgebracht, weswegen eine verspätete Wiedermeldung bei der belangten Behörde nach Ende des Bezugs von Krankengeld erfolgt ist. Im AlVG gilt grundsätzlich das Antragsprinzip. Unterbleibt eine rechtzeitige Antragstellung, liegt das regelmäßig in der Risikosphäre der arbeitslosen Person. Ausnahmen werden im AlVG taxativ aufgezählt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH vom 14.01.2013, 2012/08/0284).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH vom 14.01.2013, 2012/08/0284). Eine Wiedermeldung der bP bei der belangten Behörde nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes wegen Bezug von Krankengeld bis 08.01.2021 erfolgte erst am 05.02.2021 durch einen Anruf in der Serviceline des AMS. Die Wiedermeldung erfolgte somit nicht in der vom Gesetz vorgesehenen Frist von einer Woche ab Wegfall des Unterbrechungsgrundes. Da die bP keine gesetzlich anerkannten Gründe für die verspätete Wiedermeldung vorgebracht hat, ist eine rückwirkende Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht möglich und gebührt das Arbeitslosengeld

§ 46Abs. 5 Al

VG daher erst ab dem Zeitpunkt der Wiedermeldung.Da die bP keine gesetzlich anerkannten Gründe für die verspätete Wiedermeldung vorgebracht hat, ist eine rückwirkende Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht möglich und gebührt das Arbeitslosengeld

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG daher erst ab dem Zeitpunkt der Wiedermeldung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.6. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist

§ 2Abs 1 Z 6 und § 16 Abs 1 Z 3 der 3.

COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu § 17 und § 46 AlVG. Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 17 und Paragraph 46, AlVG. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239779.1.00

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