GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 25 Abs.1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.Die Revision ist
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 28.07.2020 – Abmeldung der bP (beschwerdeführende Partei) durch den Dienstgeber bei der ÖGK, Grund: Lösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit durch den Dienstnehmer 10.08.2020 – niederschriftliche Einvernahme der bP beim AMS XXXX (in Folge mit belangte Behörde bzw. bB bezeichnet)10.08.2020 – niederschriftliche Einvernahme der bP beim AMS römisch 40 (in Folge mit belangte Behörde bzw. bB bezeichnet) 02.09.2020 - Bescheid der belangten Behörde auf Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 29.07.2020 bis 25.08.2020 aufgrund freiwilliger Beendigung des DV
VG 02.09.2020 - Bescheid der belangten Behörde auf Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 29.07.2020 bis 25.08.2020 aufgrund freiwilliger Beendigung des DV
Paragraph 11, AlVG 07.09.2020 – Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.09.2020 01.10.2020 – Beschwerdevorentscheidung: teilweise Nachsicht für den Zeitraum von 12.08.2020 bis 25.08.2020, Abweisung des Mehrbegehrens für den Zeitraum 29.07.2020 bis 11.08.2020; Rückschein: Zustellversuch am 02.10.2020, Zustellung durch Hinterlegung 12.11.2020 – Bescheid der bB über die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistung für den Zeitraum 29.07.2020 bis 11.08.2020 aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 07.09.2020 (vorläufige Auszahlung der Notstandshilfe) 30.11.2020 - Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.11.2020 08.02.2021 - Beschwerdevorentscheidung, Abweisung der Beschwerde vom 30.11.2020 19.02.2021 – Vorlageantrag der bP 01.03.2021 – Beschwerdevorlage an das BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Am 28.07.2020 erfolgte die Abmeldung der bP bei der ÖGK durch den Dienstgeber „ XXXX “ welcher angab, dass die bP das Dienstverhältnis in der Probezeit selbst gelöst hat. Aufgrund dessen wurde die bP von der belangten Behörde zur Stellungnahme aufgefordert. Am 28.07.2020 erfolgte die Abmeldung der bP bei der ÖGK durch den Dienstgeber „ römisch 40 “ welcher angab, dass die bP das Dienstverhältnis in der Probezeit selbst gelöst hat. Aufgrund dessen wurde die bP von der belangten Behörde zur Stellungnahme aufgefordert. Am 10.08.2020 erfolgte sodann eine niederschriftliche Einvernahme der bP bei der belangten Behörde zu § 11 AlVG: freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer. Die bP brachte dabei vor, dass er nicht weiterarbeiten hätte können, weil sein Auto kaputt sei; er würde der Behörde auch eine Bestätigung vorlegen. Am 10.08.2020 erfolgte sodann eine niederschriftliche Einvernahme der bP bei der belangten Behörde zu Paragraph 11, AlVG: freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer. Die bP brachte dabei vor, dass er nicht weiterarbeiten hätte können, weil sein Auto kaputt sei; er würde der Behörde auch eine Bestätigung vorlegen. Des Weiteren wurde der bP die Stellungnahme des Dienstgebers zur Kenntnis gebracht, welcher gegenüber der belangten Behörde angab, dass die bP ohne Abmeldung nicht mehr zur Arbeit gekommen sei und sich erst am 29.07.2020 gemeldet habe. Die bP habe im Schichtbetrieb gearbeitet. Die Arbeitsstelle sei mit der Lokalbahn gut erreichbar. Auch andere Mitarbeiter würden mit der Lokalbahn zur Arbeitsstelle fahren. Das gehe sich auch knapp aus. Nach ergänzenden Ermittlungen der belangten Behörde und einer Anfrage bei der LPD XXXX , welche rückmeldete, dass auf die bP kein PKW angemeldet sei, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2020 in Folge ausgesprochen, dass die bP für den Zeitraum von 29.07.2020 bis 25.08.2020
VG, freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses, keine Notstandshilfe erhält. Nach ergänzenden Ermittlungen der belangten Behörde und einer Anfrage bei der LPD römisch 40 , welche rückmeldete, dass auf die bP kein PKW angemeldet sei, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2020 in Folge ausgesprochen, dass die bP für den Zeitraum von 29.07.2020 bis 25.08.2020
Paragraph 11, AlVG, freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses, keine Notstandshilfe erhält. Am 07.09.2020 wurde gegen den Bescheid vom 02.09.2020 von der bP fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.10.2020 wurde der bP teilweise Nachsicht von den Rechtsfolgen des § 11 AlVG für den Zeitraum 12.08.2020 bis 25.08.2020 erteilt. Das Mehrbegehren einer Nachsicht für den Zeitraum 29.07.2020 bis 11.08.2020 wurde hingegen abgewiesen. In der Entscheidung wurde begründend ausgeführt, dass die bP ihr Arbeitsverhältnis beim vormaligen Dienstgeber selbst gelöst habe und dadurch den Tatbestand der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses nach § 11 AlVG erfüllt habe. Aus diesem Grund sei der Verlust des Bezugs zu Recht erfolgt. Es würden jedoch berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, da die bP am 11.09.2020 eine Beschäftigung aufgenommen habe, welche die Arbeitslosigkeit ausschließt. Dadurch habe die bP seine Arbeitswilligkeit unter Beweis gestellt und sei die Wiederaufnahme der Beschäftigung auch innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt. Aus diesem Grund werde für den Zeitraum von 12.08.2020 bis 25.08.2020 Nachsicht erteilt. Auf die finanziellen Umstände der bP könne hingegen keine Rücksicht genommen werden. Des Weiteren wurde in der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen, dass die vorläufig ausbezahlte Notstandshilfe aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für die Zeit von 29.07.2020 bis 11.08.2020
VG mit gesonderten Bescheid zurückgefordert werden wird. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.10.2020 wurde der bP teilweise Nachsicht von den Rechtsfolgen des Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum 12.08.2020 bis 25.08.2020 erteilt. Das Mehrbegehren einer Nachsicht für den Zeitraum 29.07.2020 bis 11.08.2020 wurde hingegen abgewiesen. In der Entscheidung wurde begründend ausgeführt, dass die bP ihr Arbeitsverhältnis beim vormaligen Dienstgeber selbst gelöst habe und dadurch den Tatbestand der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 11, AlVG erfüllt habe. Aus diesem Grund sei der Verlust des Bezugs zu Recht erfolgt. Es würden jedoch berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, da die bP am 11.09.2020 eine Beschäftigung aufgenommen habe, welche die Arbeitslosigkeit ausschließt. Dadurch habe die bP seine Arbeitswilligkeit unter Beweis gestellt und sei die Wiederaufnahme der Beschäftigung auch innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt. Aus diesem Grund werde für den Zeitraum von 12.08.2020 bis 25.08.2020 Nachsicht erteilt. Auf die finanziellen Umstände der bP könne hingegen keine Rücksicht genommen werden. Des Weiteren wurde in der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen, dass die vorläufig ausbezahlte Notstandshilfe aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für die Zeit von 29.07.2020 bis 11.08.2020
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG mit gesonderten Bescheid zurückgefordert werden wird. Aus dem im Akt befindlichen Rückschein geht hervor, dass diese Beschwerdevorentscheidung vom 01.10.2020 mit der ID XXXX am 05.10.2020 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Aus dem im Akt befindlichen Rückschein geht hervor, dass diese Beschwerdevorentscheidung vom 01.10.2020 mit der ID römisch 40 am 05.10.2020 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Ein weiteres Rechtsmittel wurde gegen die Entscheidung vom 01.10.2020 seitens der bP nicht mehr erhoben. Am 12.11.2020 erging sodann der gegenständlich angefochtene Bescheid der belangten Behörde
VG über die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistung an Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt € 440,86 für den Zeitraum von 29.07.2020 bis 11.08.2020, welche aufgrund der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Beschwerde vom 07.09.2020, an die bP vorläufig ausbezahlt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des AMS vom 01.10.2020 eine Verpflichtung zum Rückersatz bestehe. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen und von der belangten Behörde dazu ausgeführt, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den aktuellen Bescheid würde ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werden würde. Mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten der bP sei nicht mehr zu rechnen. Am 12.11.2020 erging sodann der gegenständlich angefochtene Bescheid der belangten Behörde
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG über die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistung an Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt € 440,86 für den Zeitraum von 29.07.2020 bis 11.08.2020, welche aufgrund der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Beschwerde vom 07.09.2020, an die bP vorläufig ausbezahlt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des AMS vom 01.10.2020 eine Verpflichtung zum Rückersatz bestehe. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen und von der belangten Behörde dazu ausgeführt, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den aktuellen Bescheid würde ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werden würde. Mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten der bP sei nicht mehr zu rechnen. Gegen diesen Bescheid erhob die bP am 30.11.2020 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Begründend brachte die bP vor, dass er der Ansicht sei, dass der Bescheid rechtswidrig ist. Er habe gegen die mittels Bescheid vom 02.09.2020 verhängte Leistungssperre seiner Notstandshilfe (für den Zeitraum vom
G als rechtskräftig zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung sei mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen. Auf dieser Grundlage habe das AMS sodann folgerichtig entschieden, dass die bP zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe für den Zeitraum von 29.07.2020 bis 11.08.2020 in Höhe von € 440, 86 (14 Tage, Tagsatz von € 31,49) verpflichtet wird. Dieser Betrag sei von der belangten Behörde auch bereits zur Gänze vom laufenden Bezug einbehalten worden. Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 08.02.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 30.11.2020 als unbegründet ab. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.10.2020 der bP teilweise Nachsicht von den Rechtsfolgen des Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum 12.08.2020 bis 25.08.2020 wegen laufenden Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung, erteilt worden sei. Das restliche Begehren sei hingegen abgewiesen worden. Auch sei die bP in dieser Entscheidung darüber informiert worden, dass die Notstandshilfe für den Zeitraum von 29.07.2020 bis 11.08.2020 mittels gesondertem Bescheid zurückgefordert werden wird. Die Beschwerdevorentscheidung sei an die Adresse römisch 40 übermittelt worden. Am 02.10.2020 sei sodann ein Zustellversuch erfolgt. Laut retournierten RSb-Abschnitt sei die bP über die Hinterlegung verständigt worden und sei als Beginn der Abholfrist der 05.10.2020 vermerkt worden. Damit gelte der Bescheid
Paragraph 17, ZustG als rechtskräftig zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung sei mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen. Auf dieser Grundlage habe das AMS sodann folgerichtig entschieden, dass die bP zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe für den Zeitraum von 29.07.2020 bis 11.08.2020 in Höhe von € 440, 86 (14 Tage, Tagsatz von € 31,49) verpflichtet wird. Dieser Betrag sei von der belangten Behörde auch bereits zur Gänze vom laufenden Bezug einbehalten worden. Am 22.02.2021 langte fristgerecht der Vorlageantrag der bP bei der belangten Behörde ein. Darin wurde von der bP ergänzend zur Beschwerde vorgebracht, dass er die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 01.10.2020 bis dato nicht erhalten habe und er trotz Nachfrage beim Arbeitsmarktservice auch keine Kopie erhalten habe. Eine Verständigung über eine allfällige Hinterlegung des Schreibens habe er auch zu keiner Zeit erhalten. Er gehe daher davon aus, dass mangels rechtskräftiger Entscheidung in der Angelegenheit die in weiterer Folge mit Bescheid vom 12.11.2020 ausgesprochene Verpflichtung zum Rückersatz der Notstandshilfe, nicht gerechtfertigt sei. Er habe sein Dienstverhältnis zur Firma nicht in der Probezeit aufgelöst. Das Beschäftigungsverhältnis sei von seinem Arbeitgeber in der Probezeit aufgelöst worden, weil er aufgrund eines Defekts an seinem Auto nicht am Arbeitsplatz erscheinen konnte. Dies könne auch sein ehemaliger Arbeitskollege, Herr XXXX , tel.: XXXX , bezeugen. Er habe in weiterer Folge am 11.09.2020 eine neue Arbeitsstelle aufgenommen und gehe davon aus, dass die Behörde eine gänzliche Nachsicht der Sperre der Notstandshilfe, also auch für den Zeitraum 29.07.2020 bis 11.08.2020, hätte erteilen müssen. Die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 01.10.2020 werde seinerseits bestritten. Die Rückforderung der Notstandshilfe in Höhe von 440,86 Euro sei nicht gerechtfertigt. Er beantrage deshalb die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Weiters beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 22.02.2021 langte fristgerecht der Vorlageantrag der bP bei der belangten Behörde ein. Darin wurde von der bP ergänzend zur Beschwerde vorgebracht, dass er die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 01.10.2020 bis dato nicht erhalten habe und er trotz Nachfrage beim Arbeitsmarktservice auch keine Kopie erhalten habe. Eine Verständigung über eine allfällige Hinterlegung des Schreibens habe er auch zu keiner Zeit erhalten. Er gehe daher davon aus, dass mangels rechtskräftiger Entscheidung in der Angelegenheit die in weiterer Folge mit Bescheid vom 12.11.2020 ausgesprochene Verpflichtung zum Rückersatz der Notstandshilfe, nicht gerechtfertigt sei. Er habe sein Dienstverhältnis zur Firma nicht in der Probezeit aufgelöst. Das Beschäftigungsverhältnis sei von seinem Arbeitgeber in der Probezeit aufgelöst worden, weil er aufgrund eines Defekts an seinem Auto nicht am Arbeitsplatz erscheinen konnte. Dies könne auch sein ehemaliger Arbeitskollege, Herr römisch 40 , tel.: römisch 40 , bezeugen. Er habe in weiterer Folge am 11.09.2020 eine neue Arbeitsstelle aufgenommen und gehe davon aus, dass die Behörde eine gänzliche Nachsicht der Sperre der Notstandshilfe, also auch für den Zeitraum 29.07.2020 bis 11.08.2020, hätte erteilen müssen. Die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 01.10.2020 werde seinerseits bestritten. Die Rückforderung der Notstandshilfe in Höhe von 440,86 Euro sei nicht gerechtfertigt. Er beantrage deshalb die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Weiters beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 01.03.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 2.0. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die bP brachte als Beschwerdegründe im Wesentlichen vor, dass er gegen die mit Bescheid vom 02.09.2020 verhängte Leistungssperre fristgerecht Beschwerde erhoben habe, weil es nicht den Tatsachen entsprochen habe, dass er sein Dienstverhältnis freiwillig gelöst habe. Das Dienstverhältnis sei von Seiten des Arbeitgebers ohne sein Verschulden gekündigt worden. Über die eingebrachte Beschwerde sei bis dato vom AMS noch nicht entschieden worden. Er habe bis zum heutigen Tag keine Beschwerdevorentscheidung vom AMS erhalten. Später im Vorlageantrag brachte er vor, dass er die ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 01.10.2020 niemals erhalten habe. Er habe vom AMS auch auf Nachfrage keine Kopie erhalten. Eine Verständigung über eine Hinterlegung eines Dokuments habe er zu keiner Zeit erhalten. Aus diesem Grund bestreite er auch die Rechtskraft der Entscheidung. Da noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, sei die Verpflichtung zum Rückersatz nicht gegeben. Die belangte Behörde stützt ihren gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid auf Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt € 440,86, unstrittig auf die unangefochtene und nach ihrer Ansicht in Rechtskraft erwachsenen Beschwerdevorentscheidung vom 01.10.2020, mit welcher letztendlich eine Leistungssperre für zwei Wochen als Folge des § 11 AlVG, freiwillige Beendigung eines Dienstverhältnisses, ausgesprochen wurde. Die belangte Behörde stützt ihren gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid auf Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt € 440,86, unstrittig auf die unangefochtene und nach ihrer Ansicht in Rechtskraft erwachsenen Beschwerdevorentscheidung vom 01.10.2020, mit welcher letztendlich eine Leistungssperre für zwei Wochen als Folge des Paragraph 11, AlVG, freiwillige Beendigung eines Dienstverhältnisses, ausgesprochen wurde. Die bP hat hingegen vorgebracht, dass er die Beschwerdevorentscheidung niemals erhalten habe und auch keine Verständigung über eine Hinterlegung eines Schreibens für ihn bei der Post. Er bestritt daher die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung auf welche sich der Rückforderungsanspruch stützt. Das BVwG hat dazu erwogen: Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, welcher eine öffentliche Urkunde darstellt. Im gegenständlichen Fall wurde die am 01.10.2020 erlassene Beschwerdevorentscheidung noch am selben Tag von der Behörde mittels RSb-Sendung an die aufrechte Meldeadresse der bP übermittelt. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.10.2020 wurde ordnungsgemäß durch den Rückschein dokumentiert. Aus diesem ist ersichtlich, dass am 02.10.2020 ein Zustellversuch durch das Zustellorgan erfolgt ist. Da der Empfänger nicht angetroffen wurde, wurde eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeneinrichtung eingelegt und das Dokument ab 05.10.2020 zur Abholung bereitgehalten. Im gegenständlichen Fall ist daher die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung, welche den Titel für den gegenständlich angefochtenen Bescheid über den Rückforderungsanspruch bildet, durch den Zustellnachweis ausreichend dokumentiert und daher nachgewiesen.
3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Die Zustellung ist demgemäß am 05.10.2020 erfolgt. Im gegenständlichen Fall ist daher die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung, welche den Titel für den gegenständlich angefochtenen Bescheid über den Rückforderungsanspruch bildet, durch den Zustellnachweis ausreichend dokumentiert und daher nachgewiesen.
Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Die Zustellung ist demgemäß am 05.10.2020 erfolgt. Auch wenn ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis den Beweis für eine erfolgte Zustellung darstellt, so kann der Gegenbeweis
2 ZPO erbracht werden.Auch wenn ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis den Beweis für eine erfolgte Zustellung darstellt, so kann der Gegenbeweis
Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO erbracht werden. Die bP hat im gegenständlichen Fall lediglich die Behauptung aufgestellt die Entscheidung der belangten Behörde vom 01.10.2020 niemals bekommen zu haben und auch keine Verständigung von einer allfälligen Hinterlegung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine bloße Behauptung keine Verständigung erhalten zu haben zur Führung des Gegenbeweises nicht aus. Vielmehr bedarf es eines substantiierten Vorbringens, welches belegt, dass die Beurkundung durch den Rückschein nicht richtig ist. Die belangte Behörde hat durch den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein bereits den Beweis erbracht, dass eine Zustellung am 05.10.2020 durch Hinterlegung erfolgt ist und hat die bP keine Tatsachen vorgebracht, welche den Beweis widerlegen. Folglich kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass mit der Hinterlegung des Schriftstücks zur Abholung bei der Postgeschäftsstelle am 05.10.2020, die Beschwerdevorentscheidung rechtswirksam zugestellt worden ist. Als Folge dessen hat auch mit diesem Datum die zweiwöchige Frist begonnen, den Antrag zu stellen die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Da die bP innerhalb offener Frist kein Rechtsmittel erhoben hat, ist die Beschwerdevorentscheidung vom 01.10.2020, welche im gegenständlichen Verfahren den Titel für den Rückforderungsanspruch der Notstandshilfe für den Zeitraum 29.07.2020 bis 11.08.2020 bildet, mit Ablauf der zweiwöchigen Frist in Rechtskraft erwachsen. Die Einwendungen der bP in der gegenständlichen Beschwerde welche sich auf die Sperre aufgrund der freiwilligen Beendigung des Dienstverhältnisses
VG beziehen, sind aufgrund Rechtskraft der Entscheidung vom 01.10.2020 im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu prüfen, weil diesbezüglich eine entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliegt. Die Einwendungen der bP in der gegenständlichen Beschwerde welche sich auf die Sperre aufgrund der freiwilligen Beendigung des Dienstverhältnisses
Paragraph 11, AlVG beziehen, sind aufgrund Rechtskraft der Entscheidung vom 01.10.2020 im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu prüfen, weil diesbezüglich eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vorliegt. Mit Rechtskraft der Entscheidung der belangten Behörde vom 01.10.2020 liegt auch ein rechtswirksamer Titel für den Rückforderungsanspruch der Behörde in Höhe von insgesamt € 440,86 (14 Tage x Tagsatz von € 31,49) der zu Unrecht ausbezahlten Notstandshilfe für den Zeitraum von 29.07.2020 bis 11.08.2020 infolge der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Hauptsache, vor. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG ist somit erfüllt; die belangte Behörde hat die bP zu Recht mit Bescheid von 12.11.2020 zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistungen verpflichtet. Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG ist somit erfüllt; die belangte Behörde hat die bP zu Recht mit Bescheid von 12.11.2020 zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistungen verpflichtet. Die vorgebrachten Beschwerdegründe, welche sich im Wesentlichen auf das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 02.09.2020 beziehen, sind hingegen nicht berechtigt und führen daher nicht zum Erfolg. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf Spruchteil B (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) des bekämpften Bescheids. 3.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. § 22 VwGVG:Paragraph 22, VwGVG:
und Beschlüsse
Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Paragraph 13 und Beschlüsse
Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. 3.5. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, welcher eine öffentliche Urkunde darstellt. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung
G. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung
G nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei; vgl. § 292 Abs. 2 ZPO) möglich (vgl. VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014, mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei; vergleiche Paragraph 292, Absatz 2, ZPO) möglich vergleiche VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014, mwN). Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Die bloße Behauptung eines Beschwerdeführers, er habe „von der Post keine Verständigung “ erhalten, wäre in diesem Fall nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und für die Wirksamkeit der Zustellung wäre es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. § 17 Abs. 4 ZustG; VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175; 24.06.2020, Ra 2020/17/0017).Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Die bloße Behauptung eines Beschwerdeführers, er habe „von der Post keine Verständigung “ erhalten, wäre in diesem Fall nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und für die Wirksamkeit der Zustellung wäre es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht vergleiche Paragraph 17, Absatz 4, ZustG; VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175; 24.06.2020, Ra 2020/17/0017). 3.6.
VG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz (auch) hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.3.6.
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz (auch) hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der darauf basierenden Beweiswürdigung, liegt mit Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 01.10.2020 ein rechtswirksamer Rückforderungsanspruch für die unberechtigt empfangene Leistung der Notstandshilfe nach § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, vor. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu dem Ergebnis, da die bP zwar behauptet hat diese Entscheidung niemals erhalten zu haben und auch keine Verständigung von der Hinterlegung bekommen zu habe, jedoch wird der Beweis, dass die Zustellung im vorliegenden Fall vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den im Akt befindlichen Rückschein erbracht und ist die bP diesem durch die bloße Behauptung er habe die Entscheidung nicht erhalten, nicht substantiiert entgegengetreten. Folglich ist die Beschwerdevorentscheidung auf dessen Grundlage der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 12.11.2020 über die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistungen erlassen wurde, am 05.10.2020 durch Hinterlegung
G wirksam zugestellt worden und nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 01.10.2020 bildet somit einen rechtwirksamen Titel für den Rückforderungsanspruch. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der darauf basierenden Beweiswürdigung, liegt mit Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 01.10.2020 ein rechtswirksamer Rückforderungsanspruch für die unberechtigt empfangene Leistung der Notstandshilfe nach Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, vor. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu dem Ergebnis, da die bP zwar behauptet hat diese Entscheidung niemals erhalten zu haben und auch keine Verständigung von der Hinterlegung bekommen zu habe, jedoch wird der Beweis, dass die Zustellung im vorliegenden Fall vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den im Akt befindlichen Rückschein erbracht und ist die bP diesem durch die bloße Behauptung er habe die Entscheidung nicht erhalten, nicht substantiiert entgegengetreten. Folglich ist die Beschwerdevorentscheidung auf dessen Grundlage der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 12.11.2020 über die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistungen erlassen wurde, am 05.10.2020 durch Hinterlegung
Paragraph 17, ZustG wirksam zugestellt worden und nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 01.10.2020 bildet somit einen rechtwirksamen Titel für den Rückforderungsanspruch. Die nunmehr zurückgeforderte Leistung ist aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 02.09.2020 erhobenen Beschwerde vorläufig ausbezahlt worden. Da im Verfahren gegen den Bescheid vom 02.09.2020 mit der Beschwerdevorentscheidung vom 01.10.2020 eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, mit welcher ausgesprochen wurde, dass der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 29.07.2020- 11.08.2020 aufrecht bleibt, ist der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG erfüllt und gereichen die Einwendung der bP, welche sich im Wesentlichen auf das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 02.09.2020 beziehen, nicht zum Erfolg.Da im Verfahren gegen den Bescheid vom 02.09.2020 mit der Beschwerdevorentscheidung vom 01.10.2020 eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, mit welcher ausgesprochen wurde, dass der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 29.07.2020- 11.08.2020 aufrecht bleibt, ist der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG erfüllt und gereichen die Einwendung der bP, welche sich im Wesentlichen auf das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 02.09.2020 beziehen, nicht zum Erfolg. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistungen (gesamt € 440,86) zu Recht erfolgte, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. 3.7. Aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Rückforderungsanspruch bereits zur Gänze von den laufenden Leistungsbezügen einbehalten. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf Spruchteil B (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) des bekämpften Bescheids. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.8. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu §§ 17,22 ZustG, wonach der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den Zustellnachweis (Rückschein) erbracht wird, welcher eine öffentliche Urkunde darstellt und gegen welchen der Gegenbeweis
G stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu Paragraphen 17,,22 ZustG, wonach der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den Zustellnachweis (Rückschein) erbracht wird, welcher eine öffentliche Urkunde darstellt und gegen welchen der Gegenbeweis
Paragraph 292, Absatz 2, ZPO möglich ist. Aus diesem Grund ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig und wie oben detailliert ausgeführt wurde, weicht die gegenständliche Entscheidung auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG hinsichtlich der Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gewährt wurden, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.Aus diesem Grund ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig und wie oben detailliert ausgeführt wurde, weicht die gegenständliche Entscheidung auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG hinsichtlich der Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gewährt wurden, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2240002.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.