4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. GEORGIEN, die minderjährige Beschwerdeführerin XXXX vertreten durch XXXX , rechtsberaten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 23.11.2018, Zl. XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. GEORGIEN, die minderjährige Beschwerdeführerin römisch 40 vertreten durch römisch 40 , rechtsberaten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 23.11.2018, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2021, zu Recht: A) Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben und die nachfolgenden Spruchpunkte ersatzlos behoben. B)
4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung fest und deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Zu A) Infolge Zurückziehung der Beschwerden zu Spruchpunkt I., war das Verfahren insoweit beschlussgemäß einzustellen.Infolge Zurückziehung der Beschwerden zu Spruchpunkt römisch eins., war das Verfahren insoweit beschlussgemäß einzustellen. Angesichts der in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung erbrachten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.4.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 VwGVG durch die hierzu Berechtigten verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.4.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, VwGVG durch die hierzu Berechtigten verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L518.2211824.1.00
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