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{'item': 'W103 2215987-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2021 GeschäftszahlW103 2215987-1 SpruchW103 2215987-1/9E, W103 2215987-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den Verein we move together – Beratung und Hilfe für MigrantInnen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2019, Zl.: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch den Verein we move together – Beratung und Hilfe für MigrantInnen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2019, Zl.: römisch 40 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG idgF iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. III. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm §§ 9, 10 Abs. 2 Z 5 Integrationsgesetz, jeweils idgF, wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch drei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 9, 10, Absatz 2, Ziffer 5, Integrationsgesetz, jeweils idgF, wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 04.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er bekenne sich zum sunnitischen Islam, gehöre dem Clan der Sheikhal an und habe von 2007 bis 2010 eine Koranschule in XXXX besucht. Er stamme aus XXXX und habe noch seine Eltern, sowie 5 Brüder und 3 Schwestern im Herkunftsstaat. Im November 2015 sei er aus dem Herkunftsstaat illegal ausgereist. Er habe einen somalischen Reisepass besessen, mit diesem sei er jedoch nicht ausgereist. Der Beschwerdeführer sei über Äthiopien, den Sudan, die Sahara, Libyen und Italien nach Österreich gekommen. Schlepper hätten seine Ausreise organisiert, die Reise hätte EUR 4.000 gekostet. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, wegen der Al Shabaab, einer rechtsradikalen Gruppe sein Heimatland verlassen zu haben. Sie hätten gewollt, dass er Mitglied werde und Leute erschieße. Für den Fall einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von Mitgliedern der Al Shabaab umgebracht zu werden.
  2. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 04.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er bekenne sich zum sunnitischen Islam, gehöre dem Clan der Sheikhal an und habe von 2007 bis 2010 eine Koranschule in römisch 40 besucht. Er stamme aus römisch 40 und habe noch seine Eltern, sowie 5 Brüder und 3 Schwestern im Herkunftsstaat. Im November 2015 sei er aus dem Herkunftsstaat illegal ausgereist. Er habe einen somalischen Reisepass besessen, mit diesem sei er jedoch nicht ausgereist. Der Beschwerdeführer sei über Äthiopien, den Sudan, die Sahara, Libyen und Italien nach Österreich gekommen. Schlepper hätten seine Ausreise organisiert, die Reise hätte EUR 4.000 gekostet. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, wegen der Al Shabaab, einer rechtsradikalen Gruppe sein Heimatland verlassen zu haben. Sie hätten gewollt, dass er Mitglied werde und Leute erschieße. Für den Fall einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von Mitgliedern der Al Shabaab umgebracht zu werden. Das durchgeführte Röntgen der linken Hand ergab, dass sämtliche Epiphysenfugen geschlossen seien und sich am distalen Radius sowie an der distalen Ulna eine zarte Epiphysenfuge erkennen lasse. Das Ergebnis lautete „Schmeling
  3. GP 29.“. In der Folge wurde der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger geführt. Das durchgeführte Röntgen der linken Hand ergab, dass sämtliche Epiphysenfugen geschlossen seien und sich am distalen Radius sowie an der distalen Ulna eine zarte Epiphysenfuge erkennen lasse. Das Ergebnis lautete „Schmeling
  4. Gesetzgebungsperiode 29.“. In der Folge wurde der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger geführt. Am 18.09.2017 erfolgte im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und gesund zu sein. Er habe bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet und sei auch alles rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Der Beschwerdeführer lebe derzeit in XXXX in einer Flüchtlingsunterkunft und habe vor einer Woche eine Aufnahme Prüfung in einer Schule gemacht. Er sei Mitglied in einem somalischen Verein in Wien, dort spiele er Fußball und habe Freunde. Der Verein habe keinen bestimmten Namen. Manchmal treffe er sich in seiner Freizeit mit einer Patin, sie sei Österreicherin und heiße XXXX . Der Beschwerdeführer sei gesund, nehme keine Medikamente und sei in Österreich nicht straffällig geworden. Er sei somalischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren, daher 16 Jahre alt. Sein Geburtsdatum wisse er von seiner Mutter. Er gehöre dem Clan der Sheikhaal, Subclan Loboge an. Im Heimatland habe der Beschwerdeführer Personaldokumente besessen, diese seien jedoch Ende 2014 in seinem Haus verbrannt. Nachgefragt gab er an, keine Anzeige erstattet zu haben, weil es nichts gebracht hätte. Es habe sich um einen somalischen Reisepass gehandelt. Erneut nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer, sich nicht erinnern zu können, wann der Reisepass ausgestellt worden sei. Der Pass sei in XXXX ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe in XXXX von 2010 bis 2013 die Koranschule besucht. Darauf hingewiesen, dass er in seiner Erstbefragung angegeben habe von 2007-2010 die Schule besucht zu haben, meinte der Beschwerdeführer er wisse es jetzt nicht ganz genau und glaube, dass er 2007 schon in die Schule gegangen sei. Diese habe er bis kurz vor seiner Ausreise, die 2015 stattgefunden habe, besucht. Auf erneute Frage, gab er an von 2007 bis 2013 die Schule besucht zu haben und auf Frage, wie viele Jahre er die Schule besucht habe, vermeinte er von 2007 bis 2015 zur Schule gegangen zu sein. Auf seine Widersprüche hingewiesen, gab der Beschwerdeführer an, nicht genau zu wissen wann 2007 gewesen sei. Er sei auch nicht regelmäßig zur Schule gegangen, sondern nur wenn es sich seine Familie leisten konnte. Der Beschwerdeführer könne Somalisch lesen und Schreiben, habe jedoch keinen Beruf erlernt. Gearbeitet habe er nie. Seine Mutter sei Hausfrau gewesen und sein Vater Hilfsarbeiter in der Baubranche, wo er manchmal auch mitgeholfen habe. Sonst habe er nichts gemacht und in seiner Freizeit Fußball gespielt. Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich seiner Familienangehörigen dasselbe an wie in der EB, außer seinen Bruder Mohamed, und behauptet 4 Brüder zu haben. Wo sich seine Familienangehörigen derzeit aufhalten wisse er nicht, zuletzt habe er sie in der Stadt XXXX 5 Monate vor seiner Ausreise gesehen, so genau könne er es aber nicht sagen. Seine Familie lebe von dem Job seines Vaters als Hilfsarbeiter. Im Herkunftsland habe der Beschwerdeführer noch einen Onkel und eine Großmutter väterlicherseits. Sein Onkel sei jünger als sein Vater, verheiratet und habe 4 Kinder, davon seien 3 Söhne. Alle seien jünger als der Beschwerdeführer. Was sein Onkel arbeite, wisse er nicht. Wohnen würden er mit seiner Familie in XXXX . Seine Großmutter lebe in XXXX . Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt, er wisse nicht, wo sie derzeit seien. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, zu seinem Onkel auch nicht so viel Kontakt gehabt zu haben und seine Großmutter habe kein Telefon. Seine Familie im Herkunftsstaat sei zuletzt arm gewesen. Am 18.09.2017 erfolgte im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und gesund zu sein. Er habe bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet und sei auch alles rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Der Beschwerdeführer lebe derzeit in römisch 40 in einer Flüchtlingsunterkunft und habe vor einer Woche eine Aufnahme Prüfung in einer Schule gemacht. Er sei Mitglied in einem somalischen Verein in Wien, dort spiele er Fußball und habe Freunde. Der Verein habe keinen bestimmten Namen. Manchmal treffe er sich in seiner Freizeit mit einer Patin, sie sei Österreicherin und heiße römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei gesund, nehme keine Medikamente und sei in Österreich nicht straffällig geworden. Er sei somalischer Staatsangehöriger und am römisch 40 geboren, daher 16 Jahre alt. Sein Geburtsdatum wisse er von seiner Mutter. Er gehöre dem Clan der Sheikhaal, Subclan Loboge an. Im Heimatland habe der Beschwerdeführer Personaldokumente besessen, diese seien jedoch Ende 2014 in seinem Haus verbrannt. Nachgefragt gab er an, keine Anzeige erstattet zu haben, weil es nichts gebracht hätte. Es habe sich um einen somalischen Reisepass gehandelt. Erneut nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer, sich nicht erinnern zu können, wann der Reisepass ausgestellt worden sei. Der Pass sei in römisch 40 ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe in römisch 40 von 2010 bis 2013 die Koranschule besucht. Darauf hingewiesen, dass er in seiner Erstbefragung angegeben habe von 2007-2010 die Schule besucht zu haben, meinte der Beschwerdeführer er wisse es jetzt nicht ganz genau und glaube, dass er 2007 schon in die Schule gegangen sei. Diese habe er bis kurz vor seiner Ausreise, die 2015 stattgefunden habe, besucht. Auf erneute Frage, gab er an von 2007 bis 2013 die Schule besucht zu haben und auf Frage, wie viele Jahre er die Schule besucht habe, vermeinte er von 2007 bis 2015 zur Schule gegangen zu sein. Auf seine Widersprüche hingewiesen, gab der Beschwerdeführer an, nicht genau zu wissen wann 2007 gewesen sei. Er sei auch nicht regelmäßig zur Schule gegangen, sondern nur wenn es sich seine Familie leisten konnte. Der Beschwerdeführer könne Somalisch lesen und Schreiben, habe jedoch keinen Beruf erlernt. Gearbeitet habe er nie. Seine Mutter sei Hausfrau gewesen und sein Vater Hilfsarbeiter in der Baubranche, wo er manchmal auch mitgeholfen habe. Sonst habe er nichts gemacht und in seiner Freizeit Fußball gespielt. Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich seiner Familienangehörigen dasselbe an wie in der EB, außer seinen Bruder Mohamed, und behauptet 4 Brüder zu haben. Wo sich seine Familienangehörigen derzeit aufhalten wisse er nicht, zuletzt habe er sie in der Stadt römisch 40 5 Monate vor seiner Ausreise gesehen, so genau könne er es aber nicht sagen. Seine Familie lebe von dem Job seines Vaters als Hilfsarbeiter. Im Herkunftsland habe der Beschwerdeführer noch einen Onkel und eine Großmutter väterlicherseits. Sein Onkel sei jünger als sein Vater, verheiratet und habe 4 Kinder, davon seien 3 Söhne. Alle seien jünger als der Beschwerdeführer. Was sein Onkel arbeite, wisse er nicht. Wohnen würden er mit seiner Familie in römisch 40 . Seine Großmutter lebe in römisch 40 . Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt, er wisse nicht, wo sie derzeit seien. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, zu seinem Onkel auch nicht so viel Kontakt gehabt zu haben und seine Großmutter habe kein Telefon. Seine Familie im Herkunftsstaat sei zuletzt arm gewesen. Ausgereist sei er von XXXX , dort habe er mit seiner Familie das letzte Jahr gewohnt. Vorher sei er immer in XXXX gewesen. Zuletzt habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und Geschwistern in einer Hütte bei der Großmutter gewohnt. In XXXX hätten sie in Argo, einem Stadtteil von XXXX gelebt, dort hätten sie auch eine Hütte im Eigentum der Familie gehabt. Wer noch an dem zuletzt bewohnten Ort wohne, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer habe keine Besitztümer im Herkunftsland. Befragt, wie er die letzten 5 Monate überlebt habe, nachdem er seine Familie verloren habe, gab der Beschwerdeführer an, gleich ausgereist zu sein. Wie lange er noch in Somalia gewesen sei, wisse er nicht. In Monaten könne er es nicht angeben, er wisse auch nicht, ob es länger oder kürzer als einen Monat gewesen sei. Auf Frage, wie lange er nun in Österreich sei, erklärte der Beschwerdeführer seit einem Jahr und 7 Monaten in Österreich zu sein. Seine Eltern hätten kein Geld gehabt und seine Flucht hätte 4.000 Dollar gekostet. Befragt, woher er das Geld gehabt habe, meinte der Beschwerdeführer bis Libyen kein Geld gebraucht zu haben, 2.000 Dollar hätten Mitreisende in Libyen gesammelt und die übrigen 2.000 Dollar hätte der Schleppergehilfe bezahlt.Ausgereist sei er von römisch 40 , dort habe er mit seiner Familie das letzte Jahr gewohnt. Vorher sei er immer in römisch 40 gewesen. Zuletzt habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und Geschwistern in einer Hütte bei der Großmutter gewohnt. In römisch 40 hätten sie in Argo, einem Stadtteil von römisch 40 gelebt, dort hätten sie auch eine Hütte im Eigentum der Familie gehabt. Wer noch an dem zuletzt bewohnten Ort wohne, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer habe keine Besitztümer im Herkunftsland. Befragt, wie er die letzten 5 Monate überlebt habe, nachdem er seine Familie verloren habe, gab der Beschwerdeführer an, gleich ausgereist zu sein. Wie lange er noch in Somalia gewesen sei, wisse er nicht. In Monaten könne er es nicht angeben, er wisse auch nicht, ob es länger oder kürzer als einen Monat gewesen sei. Auf Frage, wie lange er nun in Österreich sei, erklärte der Beschwerdeführer seit einem Jahr und 7 Monaten in Österreich zu sein. Seine Eltern hätten kein Geld gehabt und seine Flucht hätte 4.000 Dollar gekostet. Befragt, woher er das Geld gehabt habe, meinte der Beschwerdeführer bis Libyen kein Geld gebraucht zu haben, 2.000 Dollar hätten Mitreisende in Libyen gesammelt und die übrigen 2.000 Dollar hätte der Schleppergehilfe bezahlt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass im Jahr 2014 Leute gekommen seien, die ihr Haus samt Grundstück gewollt und mit seinem Vater gestritten hätten. Es habe eine Gerichtsverhandlung gegeben. Die Leute hätten seinen Onkel bedroht, sie würden ihn töten, sollte er sich für seinen Bruder (Anm. den Vater des Beschwerdeführers) aussprechen. Sein Onkel habe dann für diese Leute ausgesagt und das Gericht habe diesen das Haus zugesprochen. Es sei eine Frist von einem Monat gesetzt worden, um das Haus zu räumen. Kurz vor Ende der Frist seien diese Leute zurückgekommen, hätten den Vater des Beschwerdeführers geschlagen und das Haus in Brand gesetzt. Aus diesem Grund seien sie nach XXXX geflohen, wo sie bei der Großmutter gelebt hätten und der Beschwerdeführer die Koranschule besucht sowie in seiner Freizeit Fußball gespielt hätte. Am Sportplatz hätte ihm einmal ein Mann Geld gegeben, dass der Beschwerdeführer angenommen habe, weil sie arm gewesen seien und das Geld gebraucht hätten. Er habe das Geld seiner Mutter gegeben und erzählt, er hätte es erarbeitet. Einige Tage später habe ihn der Mann im Auto mitgenommen und zu einem Stützpunkt gebracht, wo er trainieren und sich der Al Shabaab hätte anschließen sollen. Nachdem er dort dreimal trainiert habe, habe der Mann ihn wieder nach Hause zurückgebracht, wo er alles seiner Mutter erzählt habe. Der Beschwerdeführer habe zu ihr gesagt, sie sollten alle von dort weggehen, dann sei er geflüchtet. Er habe keine weiteren Fluchtgründe, er sei wegen der Al Shabaab ausgereist. Die Leute, die ihr Grundstück gewollt hätten, habe er nicht gekannt, er wisse nur, dass die dem Clan der Mareehan angehört hätten. Er habe sie gesehen, als sie bei ihnen zu Hause gewesen seien, wie viele genau es gewesen seien, könne er nicht sagen, mehrere. Sein Onkel habe gegen die Familie des Beschwerdeführers ausgesagt, weil er seine eigene Familie habe retten wollen. Aufgefordert der Beschwerdeführer solle den Vorfall genauer erzählen, bei dem das Haus angezündet worden sei, erklärte er, die Leute seien zu seinem Vater gekommen und hätten ihn aufgefordert das Haus zu verlassen. Dann seien sie alle aufgefordert worden das Haus zu verlassen und die Leute hätten begonnen auf seinen Vater einzuschlagen. Als seine Familie aus dem Haus gewesen sei, hätten die Leute es in Brand gesteckt. Das Grundstück und zwei Hütten hätten ihnen gehört. In einer Hütte hätten seine Eltern mit dem jüngsten Kind gewohnt, in der anderen, er mit seinen Geschwistern. Wie groß die Hütten gewesen seien, wisse er nicht. Er wisse nicht, ob die Hütten rund, oval oder eckig gewesen seien. Auch wie groß diese gewesen seien, wisse er nicht, es sei ein Zaun, eine Hecke rundherum gewesen. Erneut aufgefordert von dem Vorfall des in Brand Setzens zu erzählen, gab der Beschwerdeführer an, sie seien aufgefordert worden aus dem Haus zu gehen, dann sei es angezündet worden. Es seien dieselben Leute gewesen, denen das Haus zugesprochen worden sei. Das hätten sie getan um seine Familie zu diskriminieren. Nachgefragt, warum diese Leute, obwohl sie die Hütten zugesprochen bekommen hätten, diese in Brand gesteckt hätten, meinte der Beschwerdeführer, dass sie das getan hätten, damit seine Familie schneller ausziehe. Am selben Tag seien sie nach XXXX gegangen, es hätte niemand versucht den Brand zu löschen, beide Hütten seien abgebrannt. Aufgefordert von der Geldübergabe am Sportplatz zu erzählen, gab der Beschwerdeführer an, es sei dazu gekommen, als er mit einem Bekannten, der mit einem Al Shabaab Mann bekannt sei, Fußball gespielt habe. Er habe nicht gewusst, dass der Mann zur Al Shabaab gehöre. Erneut dazu aufgefordert genau zu erzählen, wie es zu der Geldübergabe gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm zwei Wochen lang von dem Mann Geld gegeben worden sei. Dann habe er ihn zu einem Stützpunkt der Al Shabaab gebracht, wo ihm Videos vom Training gezeigt worden seien. Der Mann habe ihm gesagt, er werde für ein Attentat trainiert, er werde sterben und in den Himmel kommen. Er habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er wisse wo seine Familie wohne und habe gedroht sie alle auszulöschen, falls der Beschwerdeführer sich weigere. Nachdem der Mann den Beschwerdeführer mehrmals zum Stützpunkt mitgenommen habe, habe der Beschwerdeführer seiner Mutter davon erzählt und seiner Mutter geraten von dort wegzugehen, weil die Leute sie töten wollten. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer 15 Dollar am Tag bekommen zu haben und, dass der Mann XXXX geheißen habe. Der Mann habe nichts gesagt als er ihm das Geld gegeben habe, der Beschwerdeführer habe es genommen und sei nach Hause gegangen. Der Mann habe auch dem anderen Jungen Geld geben, das habe er selbst gesehen. Angst mit ihm im Auto mitzufahren habe er nicht gehabt, der Stützpunkt sei außerhalb XXXX gewesen, den Weg könne der Beschwerdeführer jedoch nicht beschreiben, weil er nicht wisse, wie man dorthin komme. Er sei zwei Wochen lang jeden Tag, außer donnerstags und freitags dorthin gefahren. Dass er vorher angegeben habe, nur dreimal bei diesem Stützpunkt gewesen zu sein, sei ein Missverständnis gewesen. Der andere Junge sei auch zum Training mitgekommen, wie oft wisse der Beschwerdeführer jedoch nicht, weil er ihn ab dem Zeitpunkt als der Mann ihm zum Training gefahren habe, nicht mehr gesehen habe. Seine Mutter habe ihre Sachen gepackt, als der Beschwerdeführer vorgeschlagen habe die Gegend zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei in ein Auto gestiegen und ausgereist, was mit seiner Familie passiert sei, wisse er nicht. Nachgefragt, er müsse doch wissen, was mit seiner Familie passiert sei, erklärte er, sie hätten den Wohnort verlassen. Das wisse er, weil seine Familie ihre Sachen zusammengepackt hätte. Er sei währenddessen in ein Auto gestiegen und von zu Hause weggefahren, weil er nicht habe sterben wollen. Er habe Angst gehabt mit seiner Familie woanders hinzugehen, weil er sich gefürchtet habe, dass der Mann ihn auf dem Weg entdecke. Er habe nicht erwogen in ein anderes Gebiet in Somalia zu gehen. Bei einer Rückkehr würde er von der Al Shabaab getötet werden. Der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers wurden aktuelle Länderberichte zu Somalia gegeben und die Möglichkeit der Stellungnahme binnen 2 Wochen eingeräumt. Im Anschluss stellte die gesetzliche Vertretung noch Fragen an den Beschwerdeführer, wobei er angab, seinen Vater zuletzt zu Hause in XXXX gesehen zu haben. Die Begegnung am Sportplatz sei etwa ein Jahr nach deren Umzug nach XXXX geschehen. Der Mann habe ihn für die Al Shabaab anwerben wollen, wobei er das nicht gesagt habe, er habe nur gesagt, er sei ein guter Junge und solle das Geld seiner Familie bringen. Man erkenne die Al Shabaab an den Gesichtsmasken, das habe er allerdings erst auf dem Stützpunkt gesehen. Das Training habe so ausgesehen, dass sie sich Videos ansehen und einen Waffenlauf hätten machen müssen. Der Beschwerdeführer sei jeden Tag wieder zurückgebracht worden. An der Waffe sei er nicht ausgebildet worden, weil sie zu schwer gewesen sei. Auf den Videos habe man gesehen, wie Leute Attentate durchgeführt hätten und in den Himmel gekommen seien. Ihm sei gesagt worden, er solle so etwas auch tun und er werde in den Himmel kommen. Nach zwei Wochen sei der Beschwerdeführer nicht mehr zum Training gekommen, weil er Angst gehabt habe zu einem Attentat geschickt zu werden. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass im Jahr 2014 Leute gekommen seien, die ihr Haus samt Grundstück gewollt und mit seinem Vater gestritten hätten. Es habe eine Gerichtsverhandlung gegeben. Die Leute hätten seinen Onkel bedroht, sie würden ihn töten, sollte er sich für seinen Bruder Anmerkung den Vater des Beschwerdeführers) aussprechen. Sein Onkel habe dann für diese Leute ausgesagt und das Gericht habe diesen das Haus zugesprochen. Es sei eine Frist von einem Monat gesetzt worden, um das Haus zu räumen. Kurz vor Ende der Frist seien diese Leute zurückgekommen, hätten den Vater des Beschwerdeführers geschlagen und das Haus in Brand gesetzt. Aus diesem Grund seien sie nach römisch 40 geflohen, wo sie bei der Großmutter gelebt hätten und der Beschwerdeführer die Koranschule besucht sowie in seiner Freizeit Fußball gespielt hätte. Am Sportplatz hätte ihm einmal ein Mann Geld gegeben, dass der Beschwerdeführer angenommen habe, weil sie arm gewesen seien und das Geld gebraucht hätten. Er habe das Geld seiner Mutter gegeben und erzählt, er hätte es erarbeitet. Einige Tage später habe ihn der Mann im Auto mitgenommen und zu einem Stützpunkt gebracht, wo er trainieren und sich der Al Shabaab hätte anschließen sollen. Nachdem er dort dreimal trainiert habe, habe der Mann ihn wieder nach Hause zurückgebracht, wo er alles seiner Mutter erzählt habe. Der Beschwerdeführer habe zu ihr gesagt, sie sollten alle von dort weggehen, dann sei er geflüchtet. Er habe keine weiteren Fluchtgründe, er sei wegen der Al Shabaab ausgereist. Die Leute, die ihr Grundstück gewollt hätten, habe er nicht gekannt, er wisse nur, dass die dem Clan der Mareehan angehört hätten. Er habe sie gesehen, als sie bei ihnen zu Hause gewesen seien, wie viele genau es gewesen seien, könne er nicht sagen, mehrere. Sein Onkel habe gegen die Familie des Beschwerdeführers ausgesagt, weil er seine eigene Familie habe retten wollen. Aufgefordert der Beschwerdeführer solle den Vorfall genauer erzählen, bei dem das Haus angezündet worden sei, erklärte er, die Leute seien zu seinem Vater gekommen und hätten ihn aufgefordert das Haus zu verlassen. Dann seien sie alle aufgefordert worden das Haus zu verlassen und die Leute hätten begonnen auf seinen Vater einzuschlagen. Als seine Familie aus dem Haus gewesen sei, hätten die Leute es in Brand gesteckt. Das Grundstück und zwei Hütten hätten ihnen gehört. In einer Hütte hätten seine Eltern mit dem jüngsten Kind gewohnt, in der anderen, er mit seinen Geschwistern. Wie groß die Hütten gewesen seien, wisse er nicht. Er wisse nicht, ob die Hütten rund, oval oder eckig gewesen seien. Auch wie groß diese gewesen seien, wisse er nicht, es sei ein Zaun, eine Hecke rundherum gewesen. Erneut aufgefordert von dem Vorfall des in Brand Setzens zu erzählen, gab der Beschwerdeführer an, sie seien aufgefordert worden aus dem Haus zu gehen, dann sei es angezündet worden. Es seien dieselben Leute gewesen, denen das Haus zugesprochen worden sei. Das hätten sie getan um seine Familie zu diskriminieren. Nachgefragt, warum diese Leute, obwohl sie die Hütten zugesprochen bekommen hätten, diese in Brand gesteckt hätten, meinte der Beschwerdeführer, dass sie das getan hätten, damit seine Familie schneller ausziehe. Am selben Tag seien sie nach römisch 40 gegangen, es hätte niemand versucht den Brand zu löschen, beide Hütten seien abgebrannt. Aufgefordert von der Geldübergabe am Sportplatz zu erzählen, gab der Beschwerdeführer an, es sei dazu gekommen, als er mit einem Bekannten, der mit einem Al Shabaab Mann bekannt sei, Fußball gespielt habe. Er habe nicht gewusst, dass der Mann zur Al Shabaab gehöre. Erneut dazu aufgefordert genau zu erzählen, wie es zu der Geldübergabe gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm zwei Wochen lang von dem Mann Geld gegeben worden sei. Dann habe er ihn zu einem Stützpunkt der Al Shabaab gebracht, wo ihm Videos vom Training gezeigt worden seien. Der Mann habe ihm gesagt, er werde für ein Attentat trainiert, er werde sterben und in den Himmel kommen. Er habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er wisse wo seine Familie wohne und habe gedroht sie alle auszulöschen, falls der Beschwerdeführer sich weigere. Nachdem der Mann den Beschwerdeführer mehrmals zum Stützpunkt mitgenommen habe, habe der Beschwerdeführer seiner Mutter davon erzählt und seiner Mutter geraten von dort wegzugehen, weil die Leute sie töten wollten. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer 15 Dollar am Tag bekommen zu haben und, dass der Mann römisch 40 geheißen habe. Der Mann habe nichts gesagt als er ihm das Geld gegeben habe, der Beschwerdeführer habe es genommen und sei nach Hause gegangen. Der Mann habe auch dem anderen Jungen Geld geben, das habe er selbst gesehen. Angst mit ihm im Auto mitzufahren habe er nicht gehabt, der Stützpunkt sei außerhalb römisch 40 gewesen, den Weg könne der Beschwerdeführer jedoch nicht beschreiben, weil er nicht wisse, wie man dorthin komme. Er sei zwei Wochen lang jeden Tag, außer donnerstags und freitags dorthin gefahren. Dass er vorher angegeben habe, nur dreimal bei diesem Stützpunkt gewesen zu sein, sei ein Missverständnis gewesen. Der andere Junge sei auch zum Training mitgekommen, wie oft wisse der Beschwerdeführer jedoch nicht, weil er ihn ab dem Zeitpunkt als der Mann ihm zum Training gefahren habe, nicht mehr gesehen habe. Seine Mutter habe ihre Sachen gepackt, als der Beschwerdeführer vorgeschlagen habe die Gegend zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei in ein Auto gestiegen und ausgereist, was mit seiner Familie passiert sei, wisse er nicht. Nachgefragt, er müsse doch wissen, was mit seiner Familie passiert sei, erklärte er, sie hätten den Wohnort verlassen. Das wisse er, weil seine Familie ihre Sachen zusammengepackt hätte. Er sei währenddessen in ein Auto gestiegen und von zu Hause weggefahren, weil er nicht habe sterben wollen. Er habe Angst gehabt mit seiner Familie woanders hinzugehen, weil er sich gefürchtet habe, dass der Mann ihn auf dem Weg entdecke. Er habe nicht erwogen in ein anderes Gebiet in Somalia zu gehen. Bei einer Rückkehr würde er von der Al Shabaab getötet werden. Der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers wurden aktuelle Länderberichte zu Somalia gegeben und die Möglichkeit der Stellungnahme binnen 2 Wochen eingeräumt. Im Anschluss stellte die gesetzliche Vertretung noch Fragen an den Beschwerdeführer, wobei er angab, seinen Vater zuletzt zu Hause in römisch 40 gesehen zu haben. Die Begegnung am Sportplatz sei etwa ein Jahr nach deren Umzug nach römisch 40 geschehen. Der Mann habe ihn für die Al Shabaab anwerben wollen, wobei er das nicht gesagt habe, er habe nur gesagt, er sei ein guter Junge und solle das Geld seiner Familie bringen. Man erkenne die Al Shabaab an den Gesichtsmasken, das habe er allerdings erst auf dem Stützpunkt gesehen. Das Training habe so ausgesehen, dass sie sich Videos ansehen und einen Waffenlauf hätten machen müssen. Der Beschwerdeführer sei jeden Tag wieder zurückgebracht worden. An der Waffe sei er nicht ausgebildet worden, weil sie zu schwer gewesen sei. Auf den Videos habe man gesehen, wie Leute Attentate durchgeführt hätten und in den Himmel gekommen seien. Ihm sei gesagt worden, er solle so etwas auch tun und er werde in den Himmel kommen. Nach zwei Wochen sei der Beschwerdeführer nicht mehr zum Training gekommen, weil er Angst gehabt habe zu einem Attentat geschickt zu werden. Am 04.02.2019 erfolgte im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache eine erneute niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er sei somalischer Staatsangehöriger und habe keine Dokumente, die seine Identität bestätigen würden. Er habe einmal einen somalischen Reisepass besessen. Der Beschwerdeführer habe die Koranschule von 2007 bis 2010 besucht, dann wieder bis 2013 und dann wieder bis
  5. Befragt, wie viele Jahre er die Schule besucht habe, erklärte der Beschwerdeführer die Schule von 2007 bis 2015 besucht zu haben. Er habe sie 8 Jahre lang, mit Unterbrechungen 2011, 2012 und 2014, besucht. Der Beschwerdeführer gehöre zur Volksgruppe der Sheikhal, Sub-Clan der Loboge, Sub-Sub-Clan Reer Ahmed und sei sunnitisch-moslemischen Glaubens. Er wohne in XXXX und werde im Bundesgebiet vom Staat versorgt. Er sei nicht Mitglied in einem Verein, früher habe er gerne Fußball gespielt, jetzt sei ihm die Entfernung zu groß, er könne sich das Ticket nicht leisten. Er habe in Österreich keine sonstigen sozialen Bindungen oder Verwandte. Er habe bis dato Deutschkurse bis A2 besucht und könne mittelmäßig Deutsch. Der Beschwerdeführer sei gesund ledig und habe keine Kinder. Er sei in XXXX , im Stadtteil Argo geboren, wo er bis 2014 gelebt habe. Danach seien sie nach XXXX , den Stadtteil XXXX gezogen. Dort habe er bis 2015, bis zu seiner Ausreise gelebt. Ausgereist sei er vermutlich im November 2015, jedenfalls Ende des Jahres. In XXXX habe er mit seinen Eltern und sieben Geschwistern sowie seiner Großmutter väterlicherseits gelebt. Seine Familie sei nicht wohlhabend gewesen, aber sein Vater habe sie mit seinem Einkommen unterstützt, wobei er keine richtige Arbeit gehabt habe, sondern alles Mögliche gemacht habe, zuletzt habe er als Bauhelfer gearbeitet. Seine Familie habe keine Besitztümer, sie seien wirklich arm gewesen. Sein Vater habe einen Bruder, dieser habe zuletzt in XXXX gelebt, mit ihm habe der Beschwerdeführer zuletzt vor seiner Ausreise Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer glaube nicht, dass seine Mutter Geschwister habe. Seine Familie lebe in XXXX , der Beschwerdeführer habe jedoch seit seiner Ausreise keinen Kontakt mit ihnen gehabt. Er hätte mit seiner Familie XXXX zur selben Zeit verlassen. Er sei aus Somalia ausgereist und seine Familie sei auch dabei gewesen Somalia zu verlassen. Seine Großmutter lebe derzeit in XXXX . Den letzten Kontakt mit ihr hatte er jedoch auch, als er mit seiner Familie Kontakt hatte, weshalb er nicht wisse, ob seine Großmutter in XXXX lebe, weil seine Familie damals XXXX verließ. Der Beschwerdeführer habe keine Versuche unternommen mit seiner Familie in Kontakt zu treten, weil er nicht wisse, wo sie sich befinden würden. Seine Großeltern mütterlicherseits seien verstorben. Am 04.02.2019 erfolgte im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache eine erneute niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab an römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Er sei somalischer Staatsangehöriger und habe keine Dokumente, die seine Identität bestätigen würden. Er habe einmal einen somalischen Reisepass besessen. Der Beschwerdeführer habe die Koranschule von 2007 bis 2010 besucht, dann wieder bis 2013 und dann wieder bis
  6. Befragt, wie viele Jahre er die Schule besucht habe, erklärte der Beschwerdeführer die Schule von 2007 bis 2015 besucht zu haben. Er habe sie 8 Jahre lang, mit Unterbrechungen 2011, 2012 und 2014, besucht. Der Beschwerdeführer gehöre zur Volksgruppe der Sheikhal, Sub-Clan der Loboge, Sub-Sub-Clan Reer Ahmed und sei sunnitisch-moslemischen Glaubens. Er wohne in römisch 40 und werde im Bundesgebiet vom Staat versorgt. Er sei nicht Mitglied in einem Verein, früher habe er gerne Fußball gespielt, jetzt sei ihm die Entfernung zu groß, er könne sich das Ticket nicht leisten. Er habe in Österreich keine sonstigen sozialen Bindungen oder Verwandte. Er habe bis dato Deutschkurse bis A2 besucht und könne mittelmäßig Deutsch. Der Beschwerdeführer sei gesund ledig und habe keine Kinder. Er sei in römisch 40 , im Stadtteil Argo geboren, wo er bis 2014 gelebt habe. Danach seien sie nach römisch 40 , den Stadtteil römisch 40 gezogen. Dort habe er bis 2015, bis zu seiner Ausreise gelebt. Ausgereist sei er vermutlich im November 2015, jedenfalls Ende des Jahres. In römisch 40 habe er mit seinen Eltern und sieben Geschwistern sowie seiner Großmutter väterlicherseits gelebt. Seine Familie sei nicht wohlhabend gewesen, aber sein Vater habe sie mit seinem Einkommen unterstützt, wobei er keine richtige Arbeit gehabt habe, sondern alles Mögliche gemacht habe, zuletzt habe er als Bauhelfer gearbeitet. Seine Familie habe keine Besitztümer, sie seien wirklich arm gewesen. Sein Vater habe einen Bruder, dieser habe zuletzt in römisch 40 gelebt, mit ihm habe der Beschwerdeführer zuletzt vor seiner Ausreise Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer glaube nicht, dass seine Mutter Geschwister habe. Seine Familie lebe in römisch 40 , der Beschwerdeführer habe jedoch seit seiner Ausreise keinen Kontakt mit ihnen gehabt. Er hätte mit seiner Familie römisch 40 zur selben Zeit verlassen. Er sei aus Somalia ausgereist und seine Familie sei auch dabei gewesen Somalia zu verlassen. Seine Großmutter lebe derzeit in römisch 40 . Den letzten Kontakt mit ihr hatte er jedoch auch, als er mit seiner Familie Kontakt hatte, weshalb er nicht wisse, ob seine Großmutter in römisch 40 lebe, weil seine Familie damals römisch 40 verließ. Der Beschwerdeführer habe keine Versuche unternommen mit seiner Familie in Kontakt zu treten, weil er nicht wisse, wo sie sich befinden würden. Seine Großeltern mütterlicherseits seien verstorben. Aufgefordert von seinen Fluchtgründen zu erzählen, gab der Beschwerdeführer an, 2014 in XXXX auf einem eigenen Grundstück gelebt zu haben, wobei eine Hütte darauf gewesen sei. Sein Vater habe mit Leuten gestritten, die das Grundstück hätten haben wollen. Diese Leute hätten seinen Vater vor den Augen seiner Familie geschlagen. Es habe damals ein Gerichtsverfahren gegeben. Sein Onkel, der einzige Zeuge hätte bestätigen sollen, dass das Grundstück dem Vater des Beschwerdeführers gehöre, doch sei sein Onkel von den Leuten bedroht worden, weshalb er in der Verhandlung gegen den Vater des Beschwerdeführers ausgesagt habe und das Grundstück den anderen zugesprochen worden sei. Binnen einer Frist hätten sie aus der Hütte ausziehen sollen. Vor Ablauf der Frist seien die Leute zu ihnen gekommen und hätten sie gewaltsam aus dem Haus vertrieben. Die Leute hätten ihre Sachen vor das Haus gelegt und die Familie des Beschwerdeführers hätte weggehen müssen, jedoch nicht gewusst wohin, weshalb sie zu seiner Großmutter nach XXXX gezogen seien. Dort habe der Beschwerdeführer die Koranschule besucht. Aufgefordert von seinen Fluchtgründen zu erzählen, gab der Beschwerdeführer an, 2014 in römisch 40 auf einem eigenen Grundstück gelebt zu haben, wobei eine Hütte darauf gewesen sei. Sein Vater habe mit Leuten gestritten, die das Grundstück hätten haben wollen. Diese Leute hätten seinen Vater vor den Augen seiner Familie geschlagen. Es habe damals ein Gerichtsverfahren gegeben. Sein Onkel, der einzige Zeuge hätte bestätigen sollen, dass das Grundstück dem Vater des Beschwerdeführers gehöre, doch sei sein Onkel von den Leuten bedroht worden, weshalb er in der Verhandlung gegen den Vater des Beschwerdeführers ausgesagt habe und das Grundstück den anderen zugesprochen worden sei. Binnen einer Frist hätten sie aus der Hütte ausziehen sollen. Vor Ablauf der Frist seien die Leute zu ihnen gekommen und hätten sie gewaltsam aus dem Haus vertrieben. Die Leute hätten ihre Sachen vor das Haus gelegt und die Familie des Beschwerdeführers hätte weggehen müssen, jedoch nicht gewusst wohin, weshalb sie zu seiner Großmutter nach römisch 40 gezogen seien. Dort habe der Beschwerdeführer die Koranschule besucht. Ein Jugendlicher habe ihn überredet mit ihm zu gehen, sie sollten Geld von einem Mann bekommen. Sie seien zu dem Mann gegangen und er habe ihnen Geld gegeben, täglich 15 Dollar. Sie seien arm gewesen, seine Familie habe das Geld brauchen können. Die Mutter des Beschwerdeführers habe gefragt, woher das Geld sei, weshalb er erzählt habe, er arbeite. Eines Tages habe der Mann ihn zu einem Stützpunkt der Al Shabaab gebracht. Ihm seien Videos gezeigt worden, in welchem Leute trainiert worden seien sowie sich in die Luft gesprengt hätten. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er jeden Tag zum Training gebracht werde. Der Beschwerdeführer habe dort jeden Tag Videos angesehen und Lauftrainings absolviert. Der Mann habe ihm erzählt, diese Leute auf den Videos seien nicht mehr am Leben, weil sie für Gott gestorben seien und habe ihm gesagt, er solle machen, was die Al Shabaab von ihm verlange und, dass es ihm gut gehen werde. Der Beschwerdeführer habe Träume gehabt und seine Familie unterstützen wollen. Zunächst habe er abgelehnt, doch der Mann habe gewusst wie viele Geschwister er habe und gedroht alle zu töten, wenn er nicht zustimme. Der Mann habe ihn jeden Tag mit dem Auto zum Training gebracht. Der Beschwerdeführer habe eine Waffe bekommen, mit der er laufen musste und habe jeden Tag Videos gesehen, in dem sich Leute in die Luft gesprengt hätten. Ihm sei von dem Mann erzählt worden, er werde zu einer Mission geschickt und er werde diese Leute im Paradies Treffen. Der Beschwerdeführer habe das nicht gewollt und habe ein langes Leben gewollt. Der Beschwerdeführer habe seiner Mutter davon erzählt, die vorgeschlagen habe, er solle flüchten. Abends sei er mit einem ihm unbekannten Mann weggeschickt worden. Er habe aus Angst nicht gewollt, dass seine Familie mit ihm komme, wollte aber auch nicht, dass sie dort blieben, weshalb er vorgeschlagen habe ebenfalls zu flüchten. Die Stadt sei unter Kontrolle der Al Shabaab gewesen, weshalb man sie getötet hätte, hätte man sie entdeckt. Nachgefragt, wer sich das familiäre Grundstück aneignen wollte, erklärte der Beschwerdeführer, dass es die Leute gewesen seien, die sie angegriffen hätten. Es seien Somalier gewesen, die sie diskriminiert hätten. Sie hätten sich nicht verteidigen können und würden einer Minderheit angehören. Diese Leute hätten einem höheren Clan, den Marehan angehört. Der Beschwerdeführer könne nicht sagen, wie viele auf ihrem Grundstück erschienen seien, es seien einige gewesen, er würde sagen um die 15 Leute. Der Vorfall habe sich 2014 ereignet, er wisse jedoch nicht wann. Aufgefordert das Grundstück zu beschreiben, gab der Beschwerdeführer an, es seien zwei Zelte auf dem Grundstück gewesen, er sei jedoch nicht gebildet, weshalb er die Fläche nicht angeben könne. Sie hätten in den Zelten geschlafen, darin hätten sich ihre Schlafsäcke und Sachen befunden. Zwei oder drei Tage vor Ende der Frist seien diese Leute wieder auf ihrem Grundstück aufgetaucht und hätten sie aufgefordert das Haus zu verlassen. Sein Vater hätte es nicht verlassen wollen, weil er nicht gewusst haben, wohin sie gehen könnten. Deshalb hätten diese Leute ihre Sachen aus den Zelten herausgeholt und sie in Brand gesetzt. Der Vater des Beschwerdeführers sei von den Leuten einmal geschlagen worden. Seine Familie sei danach zu seiner Großmutter nach XXXX gegangen. Nachgefragt, sei Geschirr, Kleidung, alles was man zu Hause habe, aus dem Haus nach draußen verbracht worden. Nach Bitte um Konkretisierung, gab der Beschwerdeführer erneut an, die Gegenstände seien vor das Grundstück nach draußen gebracht worden und sein Vater sei zweimal geschlagen worden. Gefragt, wie sein Vater geschlagen worden sei, meinte er, er sei zusammengeschlagen worden. Mit Schlägen und Schlagstöcken. Von XXXX nach XXXX seien sie mit dem Auto gefahren, es habe einen halben Tag gedauert. Gebeten seine Angaben zu konkretisieren, erklärte der Beschwerdeführer die Fahrt habe 6-7 Stunden gedauert und das Auto sei gemietet gewesen. Nachgefragt, wer sich das familiäre Grundstück aneignen wollte, erklärte der Beschwerdeführer, dass es die Leute gewesen seien, die sie angegriffen hätten. Es seien Somalier gewesen, die sie diskriminiert hätten. Sie hätten sich nicht verteidigen können und würden einer Minderheit angehören. Diese Leute hätten einem höheren Clan, den Marehan angehört. Der Beschwerdeführer könne nicht sagen, wie viele auf ihrem Grundstück erschienen seien, es seien einige gewesen, er würde sagen um die 15 Leute. Der Vorfall habe sich 2014 ereignet, er wisse jedoch nicht wann. Aufgefordert das Grundstück zu beschreiben, gab der Beschwerdeführer an, es seien zwei Zelte auf dem Grundstück gewesen, er sei jedoch nicht gebildet, weshalb er die Fläche nicht angeben könne. Sie hätten in den Zelten geschlafen, darin hätten sich ihre Schlafsäcke und Sachen befunden. Zwei oder drei Tage vor Ende der Frist seien diese Leute wieder auf ihrem Grundstück aufgetaucht und hätten sie aufgefordert das Haus zu verlassen. Sein Vater hätte es nicht verlassen wollen, weil er nicht gewusst haben, wohin sie gehen könnten. Deshalb hätten diese Leute ihre Sachen aus den Zelten herausgeholt und sie in Brand gesetzt. Der Vater des Beschwerdeführers sei von den Leuten einmal geschlagen worden. Seine Familie sei danach zu seiner Großmutter nach römisch 40 gegangen. Nachgefragt, sei Geschirr, Kleidung, alles was man zu Hause habe, aus dem Haus nach draußen verbracht worden. Nach Bitte um Konkretisierung, gab der Beschwerdeführer erneut an, die Gegenstände seien vor das Grundstück nach draußen gebracht worden und sein Vater sei zweimal geschlagen worden. Gefragt, wie sein Vater geschlagen worden sei, meinte er, er sei zusammengeschlagen worden. Mit Schlägen und Schlagstöcken. Von römisch 40 nach römisch 40 seien sie mit dem Auto gefahren, es habe einen halben Tag gedauert. Gebeten seine Angaben zu konkretisieren, erklärte der Beschwerdeführer die Fahrt habe 6-7 Stunden gedauert und das Auto sei gemietet gewesen. Aufgefordert das Treffen mit dem Mann, der dem Beschwerdeführer Geld gegeben habe, mit sämtlichen Details zu erzählen, führte er aus, mit einem Freund Fußball gespielt zu haben, als dieser sagte, dass er einen Mann kenne, der ihm jeden Tag Geld gebe. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass seine Familie das Geld brauchen könne, weshalb er mit seinem Freund zu dem Mann gegangen sei und das Geld angenommen habe. Der Mann habe gesagt, er hätte genug Geld und der Beschwerdeführer könne jeden Tag zu ihm kommen, wenn er Geld brauche. Nachgefragt, wo sich der Mann genau befand, antwortete der Beschwerdeführer, er sei in der Stadt neben einem Baum gewesen. Befragt, in welchem Stadtteil sich der Treffpunkt befand, sagte der Beschwerdeführer zunächst in dieser Stadt. Erneut nachgefragt, gab er an, in seinem Stadtteil, XXXX . Aufgefordert das Treffen mit dem Mann, der dem Beschwerdeführer Geld gegeben habe, mit sämtlichen Details zu erzählen, führte er aus, mit einem Freund Fußball gespielt zu haben, als dieser sagte, dass er einen Mann kenne, der ihm jeden Tag Geld gebe. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass seine Familie das Geld brauchen könne, weshalb er mit seinem Freund zu dem Mann gegangen sei und das Geld angenommen habe. Der Mann habe gesagt, er hätte genug Geld und der Beschwerdeführer könne jeden Tag zu ihm kommen, wenn er Geld brauche. Nachgefragt, wo sich der Mann genau befand, antwortete der Beschwerdeführer, er sei in der Stadt neben einem Baum gewesen. Befragt, in welchem Stadtteil sich der Treffpunkt befand, sagte der Beschwerdeführer zunächst in dieser Stadt. Erneut nachgefragt, gab er an, in seinem Stadtteil, römisch 40 . Anschließend wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Fragen zur Stadt XXXX und XXXX gestellt. Anschließend wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Fragen zur Stadt römisch 40 und römisch 40 gestellt. Mehrmals nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an nicht zu wissen, wann er genau erstmals zum Stützpunkt der Al Shabaab verbracht worden sei. Es sei 2015 gewesen, er wisse nicht in welchem Monat. Er habe 14 Tage lang Geld bekommen, am
  7. Tag sei er zum Stützpunkt gefahren worden. Dieser habe sich außerhalb der Stadt befunden. Nach Bitte seine Angaben zu konkretisieren, führte der Beschwerdeführer aus, wenn man die Stadt verlasse, sei der Stützpunkt schon dort. Es seien viele Al Shabaab Leute dort gewesen. Der Stützpunkt habe sich nach dem Verlassen der Stadt befunden. Der Mann, XXXX , habe ihn immer in der Nähe des Baumes abgeholt, um ihn zum Stützpunkt zu fahren. Der Beschwerdeführer sei drei oder viermal bei diesem Stützpunkt gewesen. Einmal sei der Beschwerdeführer mit seinem Freund hingebracht worden, sonst alleine. Nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Freund sei beim ersten Mal hingefahren. Mehrmals nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an nicht zu wissen, wann er genau erstmals zum Stützpunkt der Al Shabaab verbracht worden sei. Es sei 2015 gewesen, er wisse nicht in welchem Monat. Er habe 14 Tage lang Geld bekommen, am
  8. Tag sei er zum Stützpunkt gefahren worden. Dieser habe sich außerhalb der Stadt befunden. Nach Bitte seine Angaben zu konkretisieren, führte der Beschwerdeführer aus, wenn man die Stadt verlasse, sei der Stützpunkt schon dort. Es seien viele Al Shabaab Leute dort gewesen. Der Stützpunkt habe sich nach dem Verlassen der Stadt befunden. Der Mann, römisch 40 , habe ihn immer in der Nähe des Baumes abgeholt, um ihn zum Stützpunkt zu fahren. Der Beschwerdeführer sei drei oder viermal bei diesem Stützpunkt gewesen. Einmal sei der Beschwerdeführer mit seinem Freund hingebracht worden, sonst alleine. Nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Freund sei beim ersten Mal hingefahren. Gebeten sämtliche Details zur ersten Ankunft am Stützpunkt zu erzählen, gab der Beschwerdeführer an, er habe zwei große Häuser gesehen und es seien viele Jugendliche dort gewesen. Er habe auch viele Autos und viele maskierte Männer gesehen. Der Beschwerdeführer habe gesehen, wie Leute trainiert worden seien, indem man sie zum Laufen gebracht habe, so habe man ihn später auch trainiert. Waffen habe er auch gesehen. Nachgefragt, welche Räume er gesehen habe, sagte er zwei große Hallen gesehen zu haben. Nachgefragt seien in einer Halle Jugendliche gewesen, die andere sei privat für die Al Shabaab gewesen. Was sich darin befunden habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Dass es sich um einen Stützpunkt der Al Shabaab gehandelt habe, habe ihm XXXX erzählt. Daran anschließend wurden dem Beschwerdeführer weitere detaillierte Fragen zum Training und seiner anschließenden Ausreise sowie der Stadt XXXX und XXXX gestellt. Gebeten sämtliche Details zur ersten Ankunft am Stützpunkt zu erzählen, gab der Beschwerdeführer an, er habe zwei große Häuser gesehen und es seien viele Jugendliche dort gewesen. Er habe auch viele Autos und viele maskierte Männer gesehen. Der Beschwerdeführer habe gesehen, wie Leute trainiert worden seien, indem man sie zum Laufen gebracht habe, so habe man ihn später auch trainiert. Waffen habe er auch gesehen. Nachgefragt, welche Räume er gesehen habe, sagte er zwei große Hallen gesehen zu haben. Nachgefragt seien in einer Halle Jugendliche gewesen, die andere sei privat für die Al Shabaab gewesen. Was sich darin befunden habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Dass es sich um einen Stützpunkt der Al Shabaab gehandelt habe, habe ihm römisch 40 erzählt. Daran anschließend wurden dem Beschwerdeführer weitere detaillierte Fragen zum Training und seiner anschließenden Ausreise sowie der Stadt römisch 40 und römisch 40 gestellt. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden und habe Angst um sein Leben. Er habe Angst von der Al Shabaab getötet zu werden und habe in Somalia weder eine Existenz, noch Familienangehörige. Er sei jung und habe das Leben noch vor sich. Er hätte Träume und wolle sich in Österreich eine Zukunft aufbauen.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Festgestellt wurde außerdem, dass er gesund sei, im Heimatland keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen sei und sein Vater für ihn den Lebensunterhalt bestritten habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in XXXX und anschließend in XXXX gelebt habe. Nicht festgestellt werden könne, dass dieser in Somalia asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung künftig zu befürchten hätte. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes, nämlich Grundstücksstreitigkeiten sowie ein Rekrutierungsversuch durch die Al Shabaab seien nicht glaubhaft. Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Festgestellt wurde außerdem, dass er gesund sei, im Heimatland keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen sei und sein Vater für ihn den Lebensunterhalt bestritten habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in römisch 40 und anschließend in römisch 40 gelebt habe. Nicht festgestellt werden könne, dass dieser in Somalia asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung künftig zu befürchten hätte. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes, nämlich Grundstücksstreitigkeiten sowie ein Rekrutierungsversuch durch die Al Shabaab seien nicht glaubhaft. Beweiswürdigend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei mit den Gegebenheiten seiner Geburtsstadt, XXXX , vertraut, zumal er dort 14 Jahre gelebt habe. Dass er lediglich den Stadtteil in dem er gelebt habe und einen weiteren nennen konnte, lasse von vornherein am Wahrheitsgehalt seiner Angaben zweifeln. Hinzukomme, dass er keinerlei konkrete Angaben hinsichtlich Sehenswürdigkeiten tätigen konnte und angab, es fließe ein Fluss durch die Stadt. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer den Weg von seinem Wohnort bis zu Markt zu beschreiben, weshalb die Behörde aufgrund seiner Ortskenntnisse davon ausgehe, dass er dort nie wohnhaft gewesen sei. Ähnliches gelte für die Stadt XXXX . Dabei habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, er könne XXXX als vermeintlichen Stadtteil benennen, jedoch keinen weiteren. Dabei handle es sich jedoch um eine Stadt im Süden Somalias und keinen Stadtteil XXXX . Außerdem sei XXXX die größte Stadt der Region und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet, keine große Stadt. Im Übrigen habe er keinerlei Sehenswürdigkeiten nennen können, sondern lediglich angegeben, es gebe vermehrt Landwirtschaft und Felder. Den Weg von seinem Haus zum Markt, habe er lediglich sehr vage beschrieben und habe er behauptet es gebe keinen Fluss in XXXX , wobei darauf aufmerksam zu machen sei, dass die Stadt an der Mündung des Flusses XXXX liege, was insgesamt darauf schließen lasse, dass er nicht gewillt sei, wahre Angaben zu tätigen und seine Aufenthaltsorte nicht glaubhaft machen konnte. Auch zu seinen Familienangehörigen widersprach sich der Beschwerdeführer zu deren Aufenthaltsort, in dem er zunächst angab seine Familienangehörigen zuletzt 5 Monate vor seiner Ausreise in XXXX gesehen zu haben, um dann andererseits anzugehen, er habe XXXX gleichzeitig mit seinen Angehörigen im November 2015 verlassen. Zum Fluchtvorbringen hinsichtlich der vorgebrachten Grundstücksstreitigkeit sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer zunächst von ihrem Haus gesprochen habe, welches in der Folge angezündet worden sei. Zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt habe er dann gesagt, seine Familie hätte ein Grundstück und zwei Hütten besessen, wozu er keine genaueren Angaben zu deren Größe oder Form tätigen konnte. Bereits die mangelnden Kenntnisse über das familiäre Eigentum würden die Behörde am Wahrheitsgehalt seiner Angaben zweifeln lassen. Nicht plausibel erscheint außerdem, dass diese Leute zwei oder drei Tage vor Ablauf der Frist die Hütten in Brand gesteckt hätten, seien ihnen diese doch zugesprochen worden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer zum gesamten Vorfall lediglich vage und oberflächliche Angaben gemacht, wodurch der Eindruck verstärkt wurde, es handle sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte. Beweiswürdigend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei mit den Gegebenheiten seiner Geburtsstadt, römisch 40 , vertraut, zumal er dort 14 Jahre gelebt habe. Dass er lediglich den Stadtteil in dem er gelebt habe und einen weiteren nennen konnte, lasse von vornherein am Wahrheitsgehalt seiner Angaben zweifeln. Hinzukomme, dass er keinerlei konkrete Angaben hinsichtlich Sehenswürdigkeiten tätigen konnte und angab, es fließe ein Fluss durch die Stadt. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer den Weg von seinem Wohnort bis zu Markt zu beschreiben, weshalb die Behörde aufgrund seiner Ortskenntnisse davon ausgehe, dass er dort nie wohnhaft gewesen sei. Ähnliches gelte für die Stadt römisch 40 . Dabei habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, er könne römisch 40 als vermeintlichen Stadtteil benennen, jedoch keinen weiteren. Dabei handle es sich jedoch um eine Stadt im Süden Somalias und keinen Stadtteil römisch 40 . Außerdem sei römisch 40 die größte Stadt der Region und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet, keine große Stadt. Im Übrigen habe er keinerlei Sehenswürdigkeiten nennen können, sondern lediglich angegeben, es gebe vermehrt Landwirtschaft und Felder. Den Weg von seinem Haus zum Markt, habe er lediglich sehr vage beschrieben und habe er behauptet es gebe keinen Fluss in römisch 40 , wobei darauf aufmerksam zu machen sei, dass die Stadt an der Mündung des Flusses römisch 40 liege, was insgesamt darauf schließen lasse, dass er nicht gewillt sei, wahre Angaben zu tätigen und seine Aufenthaltsorte nicht glaubhaft machen konnte. Auch zu seinen Familienangehörigen widersprach sich der Beschwerdeführer zu deren Aufenthaltsort, in dem er zunächst angab seine Familienangehörigen zuletzt 5 Monate vor seiner Ausreise in römisch 40 gesehen zu haben, um dann andererseits anzugehen, er habe römisch 40 gleichzeitig mit seinen Angehörigen im November 2015 verlassen. Zum Fluchtvorbringen hinsichtlich der vorgebrachten Grundstücksstreitigkeit sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer zunächst von ihrem Haus gesprochen habe, welches in der Folge angezündet worden sei. Zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt habe er dann gesagt, seine Familie hätte ein Grundstück und zwei Hütten besessen, wozu er keine genaueren Angaben zu deren Größe oder Form tätigen konnte. Bereits die mangelnden Kenntnisse über das familiäre Eigentum würden die Behörde am Wahrheitsgehalt seiner Angaben zweifeln lassen. Nicht plausibel erscheint außerdem, dass diese Leute zwei oder drei Tage vor Ablauf der Frist die Hütten in Brand gesteckt hätten, seien ihnen diese doch zugesprochen worden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer zum gesamten Vorfall lediglich vage und oberflächliche Angaben gemacht, wodurch der Eindruck verstärkt wurde, es handle sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte. Zum Rekrutierungsversuch durch die Al Shabaab sei auszuführen, dass er zunächst angab, ein Mann habe ihm am Sportplatz Geld gegeben, was in Widerspruch zu seinen späteren Angaben stehe, wonach er von einem anderen Jugendlichen überredet worden sei mit ihm zu diesem Mann zu gehen. Außerdem war zuerst lediglich von einer Geldübergabe die Rede, dann von täglichen Übergaben über 14 Tage hinweg. Auch finden sich zur Anzahl seiner Trainingsbesuche am Stützpunkt der Al Shabaab zahlreiche Widersprüche, indem er erklärte dreimal dort trainiert zu haben und zu einem späteren Zeitpunkt sagte zwei Wochen lang jeden Tag, außer donnerstags und freitags dort gewesen zu sein. Trotz mehrfachen Hinterfragens, wo sich der vermeintliche Stützpunkt konkret befunden habe, konnte dies nicht eruiert werden, weshalb der Eindruck entstehe, der Beschwerdeführer habe sich dort nie befunden. Auch hinsichtlich des Ablaufs eines Trainingstages machte der Beschwerdeführer lediglich vage und unkonkrete Angaben. Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Aufgrund seiner vagen, widersprüchlichen und nicht plausiblen Ausführungen gehe das Bundesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer keinen wahren Sachverhalt vorgebracht habe, sondern versucht habe eine Fluchtgeschichte zu konstruieren. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Ihm sei es zumutbar, im Fall einer Rückkehr selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen; er habe auch noch Familie im Herkunftsstaat, weshalb er notfalls auf Unterstützung durch ein familiäres Netz zurückgreifen könnte. Die Versorgungslage habe sich aufgrund der Regenfälle wieder entspannt und könne er sich an zahlreiche NGOs in Somalia wenden. XXXX sei vergleichsweise sicher und über den Flughafen erreichbar und weise bessere Job-Aussichten als die meisten anderen Teile Somalias aus. XXXX werde ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert und gelte als ruhig sowie sicher. Zivilisten können sich frei und sicher bewegen, außerdem werde der Aufbau der Polizei und der Justiz international unterstützt. Ebenso sei die Al Shabaab in XXXX nur eingeschränkt aktiv. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia stelle zum Entscheidungszeitpunkt keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar und bedeute für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Ihm sei es zumutbar, im Fall einer Rückkehr selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen; er habe auch noch Familie im Herkunftsstaat, weshalb er notfalls auf Unterstützung durch ein familiäres Netz zurückgreifen könnte. Die Versorgungslage habe sich aufgrund der Regenfälle wieder entspannt und könne er sich an zahlreiche NGOs in Somalia wenden. römisch 40 sei vergleichsweise sicher und über den Flughafen erreichbar und weise bessere Job-Aussichten als die meisten anderen Teile Somalias aus. römisch 40 werde ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert und gelte als ruhig sowie sicher. Zivilisten können sich frei und sicher bewegen, außerdem werde der Aufbau der Polizei und der Justiz international unterstützt. Ebenso sei die Al Shabaab in römisch 40 nur eingeschränkt aktiv. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia stelle zum Entscheidungszeitpunkt keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar und bedeute für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen und sei weder Mitglied in einem Verein, noch habe er aufgezeigt daran interessiert zu sein in Österreich Bindungen aufzubauen. Dass der Beschwerdeführer sich innerhalb der kurzen Zeit, in der er sich in Österreich aufhalte, in Bezug auf Kultur, Tradition und Sprache derart von seinem Heimatland entfernt hätte, und vielmehr eine größere Bindung an Österreich bestehen würde, kam nicht hervor, weshalb sich eine Rückkehrentscheidung nach Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen als zulässig erweise.
  11. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine damalige bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 08.03.2019 fristgerecht Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, er habe seine Fluchtgründe detailliert und glaubwürdig vorgebracht. Die belangte Behörde habe ihm jedoch vorgeworfen unglaubwürdig zu sein und stütze ihre Beweiswürdigung hauptsächlich auf Ortskenntnisse des Beschwerdeführers. Er habe ausführlich dargestellt von der Al Shabaab rekrutiert worden zu sein. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass sich die Menschenrechtslage unter Al Shabaab Stück für Stück verschlechtert habe. Dazu zitiert die Beschwerde Auszüge aus den Länderberichten. In Anbetracht der Länderberichte könnten die Ausführungen des Beschwerdeführers als glaubhaft angesehen werden. Ergänzend wurde auf den Fact Finding Mission Report Somalia, Stand August 2017, verwiesen. Daraus sei zu entnehmen, dass die Al Shabaab über Kapazitäten verfüge, menschliche Ziele aufzuspüren. Befinde sich eine Person auf ihrer Liste, werde auch versucht diese zu töten. Zeitpunkt der Tötung oder gesellschaftliche Position der Opfer würden dabei keine Rolle spielen. Außerdem könne man nicht von einer entsprechenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der somalischen Sicherheitsbehörden ausgehen, weil weder ein funktionierender Polizei- noch Justizapparat bestehe. Dazu werden Entscheidungen des BVwG vom 06.07.2016 und 27.06.2016 zitiert. XXXX sei als Hauptstadt total überlastet, es gebe keine funktionierende Infrastruktur und zahlreiche IDP. Es fehle an allen Ecken und Enden, von gesicherter Versorgung könne keine Rede sein, auch wenn sich die Situation verbessert habe. Es gebe immer noch Hinweise auf die fehlende Kontrolle hinsichtlich einiger Stadtteile, die immer noch von Terroristen kontrolliert würden. Die Al Shabaab hätte sich aus XXXX zurückgezogen, sei allerdings noch sehr aktiv und beherrsche einige Randbezirke. Von Befriedung kann nicht gesprochen werden. Die notwendigsten Grundbedürfnisse können vielerorts nicht befriedigt werden. Die Al Shabaab habe ein landesweites, gut funktionierendes Netzwerk und die Sicherheitssituation sei im ganzen Land prekär, ein normales Leben sei nicht möglich. In einigen Gebieten gebe es offene Kampfhandlungen. Die Beschwerdeseite gibt in der Folge einige Auszüge aus den Länderberichten wieder. Ergänzend werde auf den „Flood Response Plan“ aus Mai 2018 verwiesen, der auf die derzeitige äußerst kritische Lage in Somalia verweise. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gegeben seien. Es sei davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr nach Somalia von einer lebensbedrohlichen Notlage, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3 ERMK indiziere, ausgegangen werden könne. Außerdem verkenne die Behörde die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einem Minderheitenclan angehöre. Die belangte Behörde habe auch unterlassen eine Interessenabwägung iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmen, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer seit 2,5 Jahren in Österreich wohne und keinen Kontakt mit seiner Familie mehr in Somalia habe. Er spreche bereits gut Deutsch und liege eine besondere Bindung an Österreich vor. Er habe sich durchaus um seine Integration in Österreich bemüht und sich einen Freundeskreis aufgebaut. Angesichts dieser Umstände hätte die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis kommen müssen, dass eine persönliche und unmittelbare Verfolgung des Beschwerdeführers vorliege, weshalb sie ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen hätte müssen. römisch 40 sei als Hauptstadt total überlastet, es gebe keine funktionierende Infrastruktur und zahlreiche IDP. Es fehle an allen Ecken und Enden, von gesicherter Versorgung könne keine Rede sein, auch wenn sich die Situation verbessert habe. Es gebe immer noch Hinweise auf die fehlende Kontrolle hinsichtlich einiger Stadtteile, die immer noch von Terroristen kontrolliert würden. Die Al Shabaab hätte sich aus römisch 40 zurückgezogen, sei allerdings noch sehr aktiv und beherrsche einige Randbezirke. Von Befriedung kann nicht gesprochen werden. Die notwendigsten Grundbedürfnisse können vielerorts nicht befriedigt werden. Die Al Shabaab habe ein landesweites, gut funktionierendes Netzwerk und die Sicherheitssituation sei im ganzen Land prekär, ein normales Leben sei nicht möglich. In einigen Gebieten gebe es offene Kampfhandlungen. Die Beschwerdeseite gibt in der Folge einige Auszüge aus den Länderberichten wieder. Ergänzend werde auf den „Flood Response Plan“ aus Mai 2018 verwiesen, der auf die derzeitige äußerst kritische Lage in Somalia verweise. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gegeben seien. Es sei davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr nach Somalia von einer lebensbedrohlichen Notlage, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3 ERMK indiziere, ausgegangen werden könne. Außerdem verkenne die Behörde die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einem Minderheitenclan angehöre. Die belangte Behörde habe auch unterlassen eine Interessenabwägung iSd Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG vorzunehmen, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer seit 2,5 Jahren in Österreich wohne und keinen Kontakt mit seiner Familie mehr in Somalia habe. Er spreche bereits gut Deutsch und liege eine besondere Bindung an Österreich vor. Er habe sich durchaus um seine Integration in Österreich bemüht und sich einen Freundeskreis aufgebaut. Angesichts dieser Umstände hätte die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis kommen müssen, dass eine persönliche und unmittelbare Verfolgung des Beschwerdeführers vorliege, weshalb sie ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen hätte müssen.
  12. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 14.03.2019 mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  13. Aufgrund der Einrichtung der „Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen“, die seit 01.01.2021 gemäß § 52 BFA-VG Rechtsberatungen vor dem Bundesverwaltungsgericht durchführt teilte der Verein Menschenrechte Österreich, vormals Rechtsberater des Beschwerdeführers im Verfahren, mit Schreiben vom 23.11.2020 mit, teilte alle Vollmachten mit 31.12.2020 niederzulegen.
  14. Aufgrund der Einrichtung der „Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen“, die seit 01.01.2021 gemäß Paragraph 52, BFA-VG Rechtsberatungen vor dem Bundesverwaltungsgericht durchführt teilte der Verein Menschenrechte Österreich, vormals Rechtsberater des Beschwerdeführers im Verfahren, mit Schreiben vom 23.11.2020 mit, teilte alle Vollmachten mit 31.12.2020 niederzulegen.
  15. Mit Eingabe vom 01.03.2021 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter, nunmehr der Verein we move together – Beratung und Hilfe für MigrantInnen, eine unterzeichnete Vollmacht sowie aktuelle Unterlagen zur Integration des BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  17. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias, gehört dem Clan der Sheeikhal an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in XXXX und anschließend in XXXX gelebt hat. Der Beschwerdeführer hat eine Koranschule besucht, zu welchem Zeitpunkt, kann nicht festgestellt werden. Den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat hat sein Vater für ihn bestritten. In Somalia verfügt er noch über seine Eltern, sieben Geschwister und seine Großmutter väterlicherseits. Der Beschwerdeführer gelangte als unbegleiteter Minderjähriger illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 04.03.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias, gehört dem Clan der Sheeikhal an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 und anschließend in römisch 40 gelebt hat. Der Beschwerdeführer hat eine Koranschule besucht, zu welchem Zeitpunkt, kann nicht festgestellt werden. Den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat hat sein Vater für ihn bestritten. In Somalia verfügt er noch über seine Eltern, sieben Geschwister und seine Großmutter väterlicherseits. Der Beschwerdeführer gelangte als unbegleiteter Minderjähriger illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 04.03.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in XXXX einer gezielten Bedrohung durch die Al Shabaab unterlegen ist bzw. unterliegen würde. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach XXXX aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 einer gezielten Bedrohung durch die Al Shabaab unterlegen ist bzw. unterliegen würde. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in den Raum XXXX keine Verfolgung durch staatliche Behörden, kein reales Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seines Rechtes auf Leben, unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Bei einer Rückkehr nach XXXX besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden, gesunden und leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in den Raum römisch 40 keine Verfolgung durch staatliche Behörden, kein reales Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seines Rechtes auf Leben, unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Bei einer Rückkehr nach römisch 40 besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden, gesunden und leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im März 2016 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestritt seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse im Bundesgebiet besucht und das ÖSD Zertifikat auf Sprachniveau A1 am 03.04.2018 und auf Sprachniveau A2 am 23.07.2018 bestanden. Der Beschwerdeführer hat von 05.09.2016 bis 31.01.2017 ein Semester eine Polytechnische Schule besucht und im April 2018 an einem sexualpädagogischen Workshop teilgenommen. Er verfügt über eine Einstellungszusage als Koch in einem Restaurant und hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut, mit welchem er regelmäßig seine Freizeit verbringt. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich zwischenzeitlich in Österreich. Aufgrund der seinerseits gesetzten Integrationsschritte würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in dessen Privatleben darstellen. 1.
  18. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderbeichte sowie die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs ergänzend zur Kenntnis gebrachte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu XXXX vom 11.05.2018 verwiesen, aus welchen sich die verfahrensgegenständlich relevante Lage ergibt. Diese stellt sich auszugsweise wie folgt dar: 1.
  19. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderbeichte sowie die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs ergänzend zur Kenntnis gebrachte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu römisch 40 vom 11.05.2018 verwiesen, aus welchen sich die verfahrensgegenständlich relevante Lage ergibt. Diese stellt sich auszugsweise wie folgt dar: […]
  20. Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.
  21. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf ClanBasis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.
  22. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf ClanBasis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017). Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmaajo“ zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017). Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmaajo“ zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017). Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikalislamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017). Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017). Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017). Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017). Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance. Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017). Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017). 1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam „Madobe“ zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017). 2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017). 3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident – Ali Abdullahi Osoble – gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). 3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident – Ali Abdullahi Osoble – gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). 4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa‘ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele „Xaaf“ vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia – Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017 - - BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 - BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 - - DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias -Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neuepr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017 - - EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 - - EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-reportsomalia.pdf, Zugriff 21.11.2017 - - NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraalsomalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 - ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia - SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 - UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 - UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017 - UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 - UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 - UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017): SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefingsecurity-council-1, Zugriff 11.11.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 WB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economicupdate-mobilizing-domestic-revenue-to-rebuild-Somalia, Zugriff 20.11.2017 SicherheitslageWB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economicupdate-mobilizing-domestic-revenue-to-rebuild-Somalia, Zugriff 20.11.2017, Sicherheitslage Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba) Nominell gehören zum Machtbereich der Jubaland Interim Administration (JIA) die Regionen Lower und Middle Juba sowie Gedo. Tatsächlich wird der Großteil von Jubaland aber von der al Shabaab verwaltet. Die JIA verfügt nicht über die entsprechenden Kapazitäten, ganz Jubaland zu kontrollieren. Sie kooperiert mit den AMISOM-Truppen aus Kenia und Äthiopien. AMISOM wiederum kooperiert auf lokaler Ebene mit lokalen Milizen. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017). In Lower Juba haben sich die Clan-Konflikte beruhigt (DIS 3.2017). In der Region Gedo verfügt die nominell für die Region zuständige JIA nur über schwachen Einfluss. Die in Gedo befindlichen Teile der somalischen Armee – teils aus ehemaligen Kämpfern der ASWJ bzw. von Marehan-Milizen rekrutiert – kooperieren aber zunehmend mit der JIA. Luuq und Garbahaarey werden als stabil beschrieben, auch Doolow floriert. Neben Kismayo werden insbesondere Dhobley und Doolow als sicher bezeichnet (BFA 8.2017). Der District Commissioner von Doolow sorgt in der Stadt für ein hohes Maß an Sicherheit. Äthiopische Sicherheits- und Militärvertreter arbeiten eng mit seiner Verwaltung zusammen (SEMG 8.11.2017). Der Stadt Kismayo und damit der JIA wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der JIA ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017), die Sicherheitslage hat sich seit der Eroberung wesentlich verbessert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Hinsichtlich der Clan-Dimension gilt die Stadt als kosmopolitisch (BFA 8.2017). Der Stadt Kismayo und damit der JIA wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der JIA ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017), die Sicherheitslage hat sich seit der Eroberung wesentlich verbessert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Hinsichtlich der Clan-Dimension gilt die Stadt als kosmopolitisch (BFA 8.2017). Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Die al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen (BFA 8.2017). Der Kontrollbereich der JIA für Kismayo endet wenige Kilometer außerhalb der Stadt. Neben Kismayo, wo ca. 1.700 Soldaten der AMISOM stationiert sind, befinden sich in der Region Lower Juba auch Afmadow und Bilis Qoqani unter Kontrolle der JIA. In Dhobley befindet sich ein Stützpunkt der kenianischen Armee, die Stadt gilt als sichere Stelle für einen Grenzübertritt. Weitere Garnisonen oder Stützpunkte befinden sich in Dif, Tabta, Bilis Qooqaani, Hoosingow, Didir Lafcad, Academia und Luglaaw sowie in Badhaade und Abdale Birole. Der Bezirk Jamaame ist vollständig unter Kontrolle der al Shabaab. Dies gilt auch für weite Teile des ländlichen Raumes der anderen Bezirke in der Region (BFA 8.2017). Die gesamte Region Middle Juba wird von al Shabaab kontrolliert, sie gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017). Auch weite Teile der Region Gedo befinden sich im Bereich der al Shabaab. Garnisonen von AMISOM oder anderen anti-al-Shabaab-Kräften finden sich in Bakhtiti, Buusaar, Faan Weyn, Buulo Garas, Baardheere, Dhamaso, Faafax Dhuun, Ceel Waaq, Garbahaarey, Buurdhuubo, Doolow und Luuq (BFA 8.2017). Badhaade wechselte mehrfach die Hand, im August 2017 befand sich in der Stadt ein Stützpunkt der JIA (EASO 12.2017). Die Grenzstädte Dhobley und Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017). Die gesamte Region Middle Juba wird von al Shabaab kontrolliert, sie gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017). Auch weite Teile der Region Gedo befinden sich im Bereich der al Shabaab. Garnisonen von AMISOM oder anderen anti-al-Shabaab-Kräften finden sich in Bakhtiti, Buusaar, Faan Weyn, Buulo Garas, Baardheere, Dhamaso, Faafax Dhuun, Ceel Waaq, Garbahaarey, Buurdhuubo, Doolow und Luuq (BFA 8.2017). Badhaade wechselte mehrfach die Hand, im August 2017 befand sich in der Stadt ein Stützpunkt der JIA (EASO 12.2017). Die Grenzstädte Dhobley und Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017). In den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 37 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 21 dieser 37 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 41 derartige Vorfälle (davon 24 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt): […] Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um „violence against civilians“ (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist): [..] Quellen: - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 - BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineve rsion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 - DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42AC119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff 21.11.2017 - EASO - European Asylum Support Office (12.2017): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1514468677_easo-somalia-security-situation2017.pdf, Zugriff 21.12.2017 - SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 - UNFPA - United Nations Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 – Somalia, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-EstimationSurvey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 21.12.2017 Al Shabaab (AS) Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al Shabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA 8.2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vgl. LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner
  1. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vergleiche LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner
  2. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017). Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al Shabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Shabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA 8.2017). Eine andere Quelle nennt ebenfalls die o.g. Städte als unter Kontrolle der al Shabaab befindlich, fügt aber die Stadt Xaradheere (Mudug) hinzu und zieht Diinsoor ab (LI 20.12.2017). In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vgl. BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vgl. UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017).In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vergleiche BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vergleiche UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017). Die al Shabaab übt auch über manche Orte, die eigentlich der Jurisdiktion der Regierung angehören, ein Maß an Kontrolle aus: Humanitäre Organisationen und Empfänger humanitärer Hilfe werden besteuert oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (SEMG 8.11.2017). Es gelingt der al Shabaab selbst nominell sichere Teile Mogadischus zu infiltrieren (BFA 8.2017). Außerdem verfügt die Gruppe in vielen Teilen Somalias über Verbindungen in alle Gesellschaftsebenen und –Bereiche (SEMG 8.11.2017). Generell variiert die Präsenz der al Shabaab konstant (BFA 8.2017). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des
  3. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.1.2017). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 7.2017). Die Fähigkeit der al Shabaab, in den von ihr beherrschten Gebieten eine effektive Verwaltung zu betreiben, ist ungebrochen. Zusätzlich verfügt die Gruppe über Kapazitäten, um in neu eroberten Gebieten unmittelbar Verwaltungen zu installieren (BFA 8.2017). Die Gebiete der al Shabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.9.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt die al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA 8.2017). Die al Shabaab finanziert sich über unterschiedliche Steuern. Allein aus Abgaben auf den (illegalen) Holzkohlehandel lukriert die Gruppe pro Jahr – nach konservativen Schätzungen – 10 Millionen US-Dollar. Auch von anderen Wirtschaftstreibenden werden Steuern eingehoben: In Mogadischu reicht die Spannweite von zehn US-Dollar monatlich für einfache Markthändler bis zu 70.000 US-Dollar für große Firmen. Im ländlichen Raum werden auch Viehmärkte besteuert. Außerdem verlangt al Shabaab entlang von Hauptverbindungsstraßen Gebühren und hebt den Zakat ein (SEMG 8.11.2017). Die Zahlung der Abgaben erfolgt in der Form von Geld, Tieren, landwirtschaftlichen Produkten oder anderen Werten. Die Höhe der Besteuerung hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen (LI 20.12.2017). Einerseits zwingt al Shabaab mancherorts Kinder zum Besuch der eigenen Madrassen; andererseits konnte z.B. in einem ländlichen Ort in Middle Juba eine neue Schule eröffnet werden, die sogar Englisch im Lehrplan hat. Dafür musste die Gemeinde aber eine Sonderabgabe leisten (SEMG 8.11.2017). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z.B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z.B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Die al Shabaab hat im Juni 2017 für die Bundesstaaten Galmudug, Puntland und Hirshabelle ein Verbot der Verwendung des Somali Shilling ausgerufen. Wirtschaftstreibende weichen daher teilweise auf den US-Dollar und den Äthiopischen Birr aus (UNSC 5.9.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 - BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 - DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 13.12.2017 - EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 - LI - Landinfo (20.12.2017): Somalia: Al-Shabaab utenfor byene i Sør-Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1515415669_2012.pdf, Zugriff 10.1.2018 - NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 - SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 - UKHO - UK Home Office (7.2017): Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Fear of Al Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017 - UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 - UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017- UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 - UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (18.9.2017): Countering Al-Shabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia, https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_al-shabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final_-_14_august_2017.pdf, Zugriff 11.11.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 Sicherheitsbehörden Die Regierung hängt von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt – trotz offizieller Allianz mit der Regierung – zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016). AMISOM hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Die Stärke betrug im August 2017: ● Äthiopien: 4.324 ● Burundi: 5.163 ● Dschibuti: 1.885 ● Kenia: 3.944 ● Uganda: 6.040 (BFA 8.2017) Obwohl die UN für AMISOM bereits im Jahr 2012 ein Mandat zur Stationierung von zwölf Hubschraubern erteilt hat, sind bis dato nur drei (kenianische) Helikopter im Rahmen von AMISOM im Einsatz (UNSC 5.9.2017). Rund 1.000 AMISOM-Soldaten erhielten eine Ausbildung durch Kräfte aus Großbritannien, dies hat u.a. zur Einsatzfähigkeit im Sektor 5 beigetragen (UNSC 9.5.2017). In manchen Gebieten kooperiert AMISOM eng mit lokalen Milizen oder anderen Kräften (BFA 8.2017). Ein (teilweiser) Rückzug der AMISOM aus Somalia in den nächsten zwei bis fünf Jahren wird wahrscheinlicher (SEMG 8.11.2017). Ein baldiger Totalabzug bleibt aber sehr unwahrscheinlich (BFA 8.2017). Das Mandat der AMISOM wurde am 30.8.2017 bis Ende Mai 2018 verlängert. Dabei wurde eine leichte Reduzierung der Stärke von 22.126 auf 21.626 beschlossen (UNNS 30.8.2017; vgl. VOA 21.12.2017). Nach anderen Meldungen soll die Truppenstärke der AMISOM 2018 um 1.000 Mann reduziert werden (BBC 22.12.2017; vgl. VOA 27.12.2017). Mindestens zehn Stützpunkte an der Front (Forward Operational Bases) sollen von AMISOM 2018 an die somalische Armee übergeben werden (AMISOM 22.12.2017; vgl. VOA 21.12.2017). Allerdings wird ein solcher Abzug von der dann herrschenden Situation abhängig gemacht (VOA 27.12.2017). Insgesamt bleibt anzuzweifeln, dass die somalischen Kräfte in der Lage sein werden, diese Lücke zu schließen. Zwar erzielte die von den USA ausgebildete Spezialeinheit Gashaan Erfolge, doch dem Großteil der somalischen Armee fehlt es an Zusammenhalt (JF 15.8.2017). Eine Exit-Strategie für AMISOM könnte sein, vor einem Abzug das ganze Land von al Shabaab zu befreien (AMISOM 22.12.2017).Ein (teilweiser) Rückzug der AMISOM aus Somalia in den nächsten zwei bis fünf Jahren wird wahrscheinlicher (SEMG 8.11.2017). Ein baldiger Totalabzug bleibt aber sehr unwahrscheinlich (BFA 8.2017). Das Mandat der AMISOM wurde am 30.8.2017 bis En

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