BRAUCHART über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.11.2020, Zl. Jv 1917/20y-33 (309 Rev 673/20 x), betreffend Einbringung von Geldstrafen
Paragraph 355, EO zu Recht: A) Die Beschwerde wird
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes XXXX vom 27.06.2019, Zl. 4 Cg 55/19d, beantragte die betreibende Partei mit Eingabe vom 17.07.2019 beim Bezirksgericht XXXX die Exekution zur Unterlassung
EO zu bewilligen und über die Beschwerdeführerin wegen Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung eine Geldstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 zu verhängen.1. Aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.06.2019, Zl. 4 Cg 55/19d, beantragte die betreibende Partei mit Eingabe vom 17.07.2019 beim Bezirksgericht römisch 40 die Exekution zur Unterlassung
Paragraph 355, EO zu bewilligen und über die Beschwerdeführerin wegen Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung eine Geldstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 zu verhängen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.08.2019, Zl. 4 E 2831/19w-5, wurde die Exekution
EO bewilligt und eine (nicht verfahrensgegenständliche) Geldstrafe in Höhe von EUR 3.000,00 verhängt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.08.2019, Zl. 4 E 2831/19w-5, wurde die Exekution
Paragraph 355, EO bewilligt und eine (nicht verfahrensgegenständliche) Geldstrafe in Höhe von EUR 3.000,00 verhängt.
2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem – Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), vom 27.05.2020 aufgefordert, Geldstrafen in Höhe von gesamt EUR 661.000,00 samt der Einhebungsgebühr
1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 661.008,00 binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto zur Einzahlung zu bringen. 8. Im Verfahren zur Einhebung der mit den genannten Gerichtsbeschlüssen verhängten Geldstrafen wurde die Beschwerdeführerin zunächst mit - aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung
Paragraph 7, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem – Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), vom 27.05.2020 aufgefordert, Geldstrafen in Höhe von gesamt EUR 661.000,00 samt der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 661.008,00 binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto zur Einzahlung zu bringen. 9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ der Präsident des Landesgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut einen Zahlungsauftrag, mit dem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die mit den Beschlüssen des Bezirksgerichtes XXXX (vom 09.09.2019, vom 03.10.2019, vom 15.11.2019, vom 18.12.2019, vom 03.02.2020 und vom 03.03.2020) zur Zahl 4 E 2831/19w (ON 21, ON 27, ON 40, ON 50, ON 55, und ON 65) verhängten Geldstrafen in Höhe von gesamt EUR 697.000,00 (5.000,00 + 20.000,00 + 152.000,00 + 124.000,00 + 156.000,00 + 240.000,00) zuzüglich der Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von insgesamt EUR 697.008,00, binnen 14 Tagen zu bezahlen. 9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut einen Zahlungsauftrag, mit dem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die mit den Beschlüssen des Bezirksgerichtes römisch 40 (vom 09.09.2019, vom 03.10.2019, vom 15.11.2019, vom 18.12.2019, vom 03.02.2020 und vom 03.03.2020) zur Zahl 4 E 2831/19w (ON 21, ON 27, ON 40, ON 50, ON 55, und ON 65) verhängten Geldstrafen in Höhe von gesamt EUR 697.000,00 (5.000,00 + 20.000,00 + 152.000,00 + 124.000,00 + 156.000,00 + 240.000,00) zuzüglich der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von insgesamt EUR 697.008,00, binnen 14 Tagen zu bezahlen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben dargelegt) zunächst ausgeführt, dass im (außer Kraft getretenen) Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) hinsichtlich des Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.10.2019 lediglich eine Geldstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 berücksichtigt worden sei, die mit diesem Beschluss verhängten Geldstrafen jedoch insgesamt EUR 20.000,00 betragen hätten, sowie hinsichtlich des Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.11.2019 die verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 26.000,00 nicht berücksichtigt worden sei. Die fehlenden Beträge würden nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid richtig vorgeschrieben. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen, dass
4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne. Die Geldstrafen seien mit den angeführten Beschlüssen des Bezirksgerichtes XXXX rechtskräftig verhängt worden und könnten somit nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden. Die Vorschreibungsbehörden seien an die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes gebunden. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben dargelegt) zunächst ausgeführt, dass im (außer Kraft getretenen) Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) hinsichtlich des Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 03.10.2019 lediglich eine Geldstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 berücksichtigt worden sei, die mit diesem Beschluss verhängten Geldstrafen jedoch insgesamt EUR 20.000,00 betragen hätten, sowie hinsichtlich des Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 15.11.2019 die verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 26.000,00 nicht berücksichtigt worden sei. Die fehlenden Beträge würden nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid richtig vorgeschrieben. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen, dass
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne. Die Geldstrafen seien mit den angeführten Beschlüssen des Bezirksgerichtes römisch 40 rechtskräftig verhängt worden und könnten somit nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden. Die Vorschreibungsbehörden seien an die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes gebunden. 10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
1 Z 1 B-VG und führte darin Folgendes aus:10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte darin Folgendes aus: Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; das Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Es sei auf das Vorbringen "in erster Instanz" Bedacht zu nehmen und werde dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Überdies sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Der maßgebliche Sachverhalt sei der Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Da das "über die Vorstellung erkennende Gericht" keine Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen" aufgenommen habe, sei des Weiteren der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten. Schließlich müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, weil sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung (durch eine näher angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes) "massiv geändert" habe. Bei nochmaliger Prüfung der Tatsachen hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Erlassung "der Mandatsbescheide" aufgrund von vorliegender Unionswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Zudem sei die Geldstrafe unrichtig bemessen worden, es wäre mit einer Geldstrafe von maximal EUR 100,00 das Auslangen zu finden gewesen. Die weiteren Beschwerdeausführungen beziehen sich auf die "Unionswidrigkeit im Grundverfahren" bzw. auf die "unrichtige rechtliche Beurteilung" des erkennenden Gerichtes im Grundverfahren (bei der Bemessung der Geldstrafe) und auf die Judikatur zum Glückspielrecht. Abschließend wurde von der Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
1 Z 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) bedarf die Einbringung (u.a. von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen) einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.
Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo) bedarf die Einbringung (u.a. von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen) einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde. Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben (§ 7 Abs. 1 GEG).Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben (Paragraph 7, Absatz eins, GEG). Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen (§ 7 Abs. 2 GEG).Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen (Paragraph 7, Absatz 2, GEG). 3.3.2. Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes: Gegenständlich wurden über die Beschwerdeführerin mit gerichtlichen Entscheidungen im Rahmen eines Exekutionsverfahrens Geldstrafen (Beugestrafen) verhängt, bei denen es sich um Geldstrafen im Sinn des § 1 GEG handelt. Unter "Geldstrafen aller Art" sind auch die in anderen als in Strafverfahren verhängten Geldstrafen zu verstehen, etwa Beugestrafen nach § 355 EO, Zwangsstrafen nach § 24 FBG oder nach § 283 UGB (siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13, Bemerkung 2 zu § 1 GEG).Gegenständlich wurden über die Beschwerdeführerin mit gerichtlichen Entscheidungen im Rahmen eines Exekutionsverfahrens Geldstrafen (Beugestrafen) verhängt, bei denen es sich um Geldstrafen im Sinn des Paragraph eins, GEG handelt. Unter "Geldstrafen aller Art" sind auch die in anderen als in Strafverfahren verhängten Geldstrafen zu verstehen, etwa Beugestrafen nach Paragraph 355, EO, Zwangsstrafen nach Paragraph 24, FBG oder nach Paragraph 283, UGB (siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13, Bemerkung 2 zu Paragraph eins, GEG). Wenn derartige gerichtliche Entscheidungen (wie im vorliegenden Fall) rechtskräftig sind und die Beträge bei Gericht nicht eingezahlt wurde, sind die rechtskräftig festgestellten Beträge im Justizverwaltungsweg einzubringen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in diesem Sinn ein Zahlungsauftrag
1 GEG gegenüber der Beschwerdeführerin zur Einbringung der über sie rechtskräftig gerichtlich verhängten Geldstrafen erlassen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in diesem Sinn ein Zahlungsauftrag
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG gegenüber der Beschwerdeführerin zur Einbringung der über sie rechtskräftig gerichtlich verhängten Geldstrafen erlassen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Einschätzung sind im gegenständlichen Einbringungsverfahren die dem angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen nicht nochmals zu überprüfen: Denn es besteht, wie sich aus § 6b Abs. 4 GEG und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047; 22.12.2010, 2010/06/0173) ergibt, bei einer derartigen Einbringung im Justizverwaltungsweg eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes, und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit denen ihm zu Grunde liegenden Entscheidungen des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227).Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Einschätzung sind im gegenständlichen Einbringungsverfahren die dem angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen nicht nochmals zu überprüfen: Denn es besteht, wie sich aus Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047; 22.12.2010, 2010/06/0173) ergibt, bei einer derartigen Einbringung im Justizverwaltungsweg eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes, und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit denen ihm zu Grunde liegenden Entscheidungen des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Der angefochtene Bescheid/Zahlungsauftrag enthält allerdings eine richtig bestimmte Zahlungsfrist und er entspricht auch den ihm zu Grunde liegenden Entscheidungen des Gerichtes im Grundverfahren: Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung, mit der die Geldstrafe verhängt wurde (vgl. VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033; 22.12.2010, 2010/06/0173). Die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin im Sinn des § 6b Abs. 4 GEG - ihre Pflicht, die verhängten Geldstrafen zu zahlen - ergibt sich dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar und bindend aus den rechtskräftigen bezirksgerichtlichen Beschlüssen zur Zahl 4 E 2831/19w ON 21, ON 27, ON 40, ON 50, ON 55 und ON 65, die mit dem angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag bloß umgesetzt wurden. Der Ausspruch dieser Zahlungspflicht erfolgte im angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag den gerichtlichen Beschlüssen entsprechend in korrekter Höhe unter richtiger Bestimmung der Zahlungsfrist und Vorschreibung der Einhebungsgebühr, die sich aus § 6a Abs. 1 GEG ergibt. Dass die Geldstrafen bereits bezahlt worden wäre, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Die belangte Einbringungsbehörde war daher aufgrund der bindenden Gerichtsbeschlüsse verpflichtet, der Beschwerdeführerin die ausstehenden Geldstrafen mit der Einhebungsgebühr zur Zahlung vorzuschreiben.Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung, mit der die Geldstrafe verhängt wurde vergleiche VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033; 22.12.2010, 2010/06/0173). Die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin im Sinn des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG - ihre Pflicht, die verhängten Geldstrafen zu zahlen - ergibt sich dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar und bindend aus den rechtskräftigen bezirksgerichtlichen Beschlüssen zur Zahl 4 E 2831/19w ON 21, ON 27, ON 40, ON 50, ON 55 und ON 65, die mit dem angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag bloß umgesetzt wurden. Der Ausspruch dieser Zahlungspflicht erfolgte im angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag den gerichtlichen Beschlüssen entsprechend in korrekter Höhe unter richtiger Bestimmung der Zahlungsfrist und Vorschreibung der Einhebungsgebühr, die sich aus Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ergibt. Dass die Geldstrafen bereits bezahlt worden wäre, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Die belangte Einbringungsbehörde war daher aufgrund der bindenden Gerichtsbeschlüsse verpflichtet, der Beschwerdeführerin die ausstehenden Geldstrafen mit der Einhebungsgebühr zur Zahlung vorzuschreiben. Wenn mit Beschwerde vorgebracht wird, die Geldstrafen seien in einem "unionswidrigen" Grundverfahren (in Bezug auf das Glückspielrecht) bzw. aufgrund "unrichtiger rechtlicher Beurteilung" des erkennenden Gerichtes im Grundverfahren (bei der Bemessung der Geldstrafe) verhängt worden, weshalb auch der angefochtene Bescheid/Zahlungsauftrag rechtswidrig sei, ist mitzuteilen, dass derartige Einwendungen, die den Grund und die Höhe der Zahlungspflicht betreffen, gegen die Entscheidung des Gerichtes im Grundverfahren gerichtet sind und daher nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren) vor der Behörde und dem Verwaltungsgericht, sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht veranlasst, einen Antrag
AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten oder einen Antrag auf Aufhebung der die gerichtlichen Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Diese Rechtsnormen waren für die belangte Behörde nicht präjudiziell und können es auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht sein (vgl. etwa VwGH 16.07.2014, 2013/01/0129; vgl. auch den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2008, B 1434/08-4). Im hier gegenständlichen Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren) besteht eben kein Raum, das zu Grunde liegende gerichtliche Verfahren und die diese Verfahren tragenden Normen, die zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin geführt haben, auf ihre Rechtmäßigkeit, Verfassungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit dem Unionsrecht hin zu überprüfen. Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht - im vorliegenden Fall - auf Grund der Möglichkeit, gegen seine Entscheidungen eine ordentliche oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, kein letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV (vgl. VfSlg. 19.896/2014).Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht veranlasst, einen Antrag
, AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten oder einen Antrag auf Aufhebung der die gerichtlichen Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Diese Rechtsnormen waren für die belangte Behörde nicht präjudiziell und können es auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht sein vergleiche etwa VwGH 16.07.2014, 2013/01/0129; vergleiche auch den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2008, B 1434/08-4). Im hier gegenständlichen Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren) besteht eben kein Raum, das zu Grunde liegende gerichtliche Verfahren und die diese Verfahren tragenden Normen, die zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin geführt haben, auf ihre Rechtmäßigkeit, Verfassungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit dem Unionsrecht hin zu überprüfen. Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht - im vorliegenden Fall - auf Grund der Möglichkeit, gegen seine Entscheidungen eine ordentliche oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, kein letztinstanzliches Gericht im Sinne des Artikel 267, AEUV vergleiche VfSlg. 19.896 aus 2014,). Ein wie in der Beschwerde angesprochener "Verfahrensfehler" der belangten Behörde (wegen Nichtaufnahme einer Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen") ist nicht zu ersehen, zumal der Mandatsbescheid nach § 7 Abs. 2 GEG mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft trat, sodass die belangte Behörde neuerlich einen Zahlungsauftrag zu erlassen hatte.Ein wie in der Beschwerde angesprochener "Verfahrensfehler" der belangten Behörde (wegen Nichtaufnahme einer Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen") ist nicht zu ersehen, zumal der Mandatsbescheid nach Paragraph 7, Absatz 2, GEG mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft trat, sodass die belangte Behörde neuerlich einen Zahlungsauftrag zu erlassen hatte. 3.3.3. Das Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.3.3.3. Das Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2238209.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.