RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2021 GeschäftszahlW119 2151947-1 Spruch, W119 2151947-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.3.2017, Zahl: 1092835608/151652882, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jemen, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.3.2017, Zahl: 1092835608/151652882, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein jemenitischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.10.2015 gab er zunächst im Wesentlichen an, Staatsangehöriger des Jemen, in Aden geboren, verheiratet und moslemischen Glaubens zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an, habe zwei minderjährige Kinder, zwölf Jahre die Schule besucht und maturiert. Er sei Angestellter der Staatsdruckerei gewesen. Ausgereist sei er Anfang Juni 2015 gemeinsam mit seiner Gattin und den beiden verbliebenen Kindern mit dem Boot Richtung Dschibuti, den Entschluss dazu habe er Ende Mai 2015 zum Todeszeitpunkt seines Sohnes gefasst. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, nach dem Tod seines Bruders habe er eine Anzeige gegen dessen Mörder erstattet. Teilnehmer von Kriegsmilizen hätten „uns“ gedroht und verlangt, die Anzeige zurückzuziehen. Zudem hätten andere bewaffnete Gruppierungen gewollt, dass der Beschwerdeführer bei ihnen mitwirke und anstelle von Gerichtsverfahren Selbstjustiz ausübe. Da er dies abgelehnt habe, habe er erneut Drohungen erhalten, den Druck nicht mehr ausgehalten und sei mit seiner Familie geflüchtet. Am 14.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und erklärte zunächst, gesund zu sein. Bei seiner Erstbefragung habe er die Wahrheit gesagt, jedoch wäre ihm die Niederschrift nicht rückübersetzt worden und er hätte auch keine Kopie erhalten. Der Beschwerdeführer sei in Aden im Jemen geboren und jemenitischer Staatsbürger. Die Geburtsurkunden seiner im Jemen geborenen Kinder und deren gerichtlich beeidete Übersetzungen, seinen jemenitischen Personalausweis und den jemenitischen Personalausweis seiner Frau, die Heiratsurkunde und die gerichtlich beeideten Übersetzungen davon, sein Schulzeugnis, ein Foto seines gefallenen Bruders, eine Bestätigung des Krankenhauses darüber, dass sein Vater ein Opfer eines Verkehrsunfalles im Jahr 2012 gewesen sei sowie zwei Kursbesuchsbestätigungen wurden vorgelegt. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, er sei Araber und Moslem, verheiratet und habe vier Kinder, von denen eines im Jemen verstorben sei. Geheiratet habe er im Jahr 2007 in Aden, im Heimatland habe er die Schule besucht und die Matura absolviert. Zuletzt sei er am 1.6.2015 im Jemen gewesen, gelebt habe er dort die letzten zwölf Jahre an einer näher genannten Adresse und zwar im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und seiner eigenen Kernfamilie. Zuerst sei er Taxiunternehmer gewesen und habe dann ein eigenes Geschäft für Inneneinrichtung gehabt. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie im Heimatland beschrieb er als sehr gut, er habe monatlich ca. $ 2000 verdient. 2008 sei er im Bildungs- und Erziehungsministerium tätig gewesen, habe Bücher transportiert und an die Schulen verteilt. Diese Tätigkeit habe er ca. sechs Jahre ausgeführt und 2014 aufgegeben, weil Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Ausgereist sei der Beschwerdeführer, weil sein Vater bei Gericht eine Anzeige gegen die Behörde für zentrale Sicherheit erstattet und diese beschuldigt habe, sie hätte den Bruder des Beschwerdeführers getötet. Angezeigt habe er sie am Tag der Beerdigung des Bruders. Danach sei er auf dem Heimweg Opfer eines Verkehrsunfalls mit dem Ziel, ihn zu töten, geworden. Es hätte sich praktisch um einen Mordversuch gehandelt, der deshalb unternommen worden wäre, weil der Vater diese Anzeige erstattet hätte. Der Bruder des Beschwerdeführers sei zufällig von der Sicherheitsbehörde umgebracht worden, er habe sich auf einem Platz befunden, an dem Proteste der Süd-Bewegung stattgefunden hätten. Nachdem der Gouverneur der Sicherheitsbehörde die Räumung des Platzes befohlen habe, sei geschossen und der Bruder des Beschwerdeführers in den Kopf getroffen worden. Bei seiner Erstbefragung habe der Beschwerdeführer einen Bericht darüber vorgelegt. Dieser Bericht wurde von der Dolmetscherin in den wesentlichen Punkten übersetzt. Demnach sei er am 14.4.2014 von der internen Verwaltungsbehörde in der Provinz Aden ausgestellt und an den Gouverneur der Provinz Aden gerichtet worden und betreffe den namentlich genannten Märtyrer. Dieser sei am Freitag, den 15.6.2012 im Zuge einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen bewaffneten Personen und der Sicherheitsbehörde von einer Patrone getroffen und ins Krankenhaus gebracht worden und am gleichen Tag um 20:00 Uhr verstorben. Die Familie des Betreffenden verlange, dass er als Märtyrer registriert und als solcher behandelt werde. Dazu führte der Beschwerdeführer weiter aus, nachdem sein Vater Opfer des Verkehrsunfalles gewesen sei und dabei einen Bruch der Wirbelsäule erlitten habe, habe er den Beschwerdeführer damit betraut, die Anzeige weiterzuverfolgen. Deswegen sei letzterer bedroht, auch beruflich schikaniert, worden und habe von unbekannten Nummern Drohanrufe und auch Morddrohungen erhalten. Mehrere Gerichtsverhandlungen hätten keine Ergebnisse gebracht und der Beschwerdeführer habe nicht erfahren können, welche Soldaten an der Aktion, bei der sein Bruder verstorben sei, beteiligt gewesen wären. Die Justiz habe ein falsches Spiel getrieben und es nicht für richtig gehalten, dass der Beschwerdeführer die Behörden zur Rechenschaft ziehen wolle. Dann habe er den Unfallverursacher, der seinen Vater verletzt habe, angezeigt. Bei dieser Person handle es sich um den namentlich genannten Direktor für allgemeinen Beziehungen bei der örtlichen Behörde. Wegen dieser Anzeige sei der Beschwerdeführer zusätzlich bedroht und am Arbeitsplatz schikaniert worden, woraufhin er einen Anwalt beauftragt habe, diese beiden Fälle zu verfolgen. Wegen der massiven Drohungen gegen seine Person und seine Familie habe er sich nicht mehr getraut, in sein Geschäft zu gehen und die Arbeit sei von seinen Mitarbeitern übernommen worden. Bevor der Fall vor Gericht abgeschlossen worden sei, seien die Huthi-Rebellen nach Aden gekommen und es habe Chaos und kriegsähnliche Zustände gegeben, woraufhin die Gerichte geschlossen worden seien, ohne eine Entscheidung in dieser Sache zu fällen. Am XXXX sei das Haus der Familie des Beschwerdeführers von einem Geschoss getroffen worden und dabei die Mutter und der älteste Sohn des Beschwerdeführers ums Leben gekommen. Vier Tage später habe der Beschwerdeführer aus Angst um seine anderen Kinder und seine Frau beschlossen, die Heimat zu verlassen.Am römisch 40 sei das Haus der Familie des Beschwerdeführers von einem Geschoss getroffen worden und dabei die Mutter und der älteste Sohn des Beschwerdeführers ums Leben gekommen. Vier Tage später habe der Beschwerdeführer aus Angst um seine anderen Kinder und seine Frau beschlossen, die Heimat zu verlassen. Zunächst habe der Beschwerdeführer geglaubt, dass der Vorfall, bei dem seine Mutter und sein Sohn getötet worden seien, im Zuge der Kampfhandlungen passiert wäre, jedoch hätte es Zeugen gegeben, die das Gegenteil behauptet hätten und nun sei auch er der Ansicht, dass dieser Vorfall im Zusammenhang mit den Drohungen gegen den Beschwerdeführer stünde. Grund dafür seien die Zeugenaussagen an Ort und Stelle, er selbst sei nach diesem Vorfall außerstande gewesen, zu denken oder irgendwelche Überlegungen zu machen. Die Zeugen hätten angegeben, dass ein Auto gekommen und stehen geblieben sei und gezielt auf das Haus des Beschwerdeführers gefeuert hätte. In seiner Wohngegend habe es ständig bewaffnete Konflikte zwischen den Sicherheitsbehörden und Aufständischen gegeben. Die Häuser der Nachbarschaft seien ebenfalls getroffen worden und es habe dabei auch Tote und Verletzte gegeben, sogar Kinder seien getötet worden. An dem Tag, an dem seine Mutter und sein Sohn getötet worden seien, seien ebenfalls ein zweijähriges Kind und eine Frau ums Leben gekommen. Dass sein Haus gezielt wegen der Gerichtsverhandlungen getroffen worden sei, erklärte der Beschwerdeführer auf Nachfrage damit, dass es an diesem Tag nach seinem Wissensstand keine Opfer in seiner Umgebung gegeben habe. Diese Frau und das zweijährige Kind seien an dem Tag gestorben, als sein Bruder 2012 getötet worden sei. Da die Behörden aufgrund des Krieges geschlossen seien, habe der Beschwerdeführer keine Sterbeurkunden besorgen können. Zu seiner Rückkehrbefürchtung erklärte er, da die Familien der Sicherheitsleute, die am Tod seines Bruders beteiligt gewesen wären, Einfluss hätten und diese Sache bereinigen wollten, würde der Beschwerdeführer in der Heimat weiterverfolgt werden. An dem Tag, an dem sein Bruder bei der Demonstration getötet worden sei, seien ca. drei Personen ums Leben gekommen, alle Angehörigen hätten Anzeigen erstattet und es sei sogar von den örtlichen Behörden eine Kommission zur Aufklärung der Ereignisse ernannt worden. Auch die Angehörigen der anderen Opfer seien bedroht worden und hätten große Probleme bekommen. Der Vater des Kindes habe auch eine Anzeige erstattet und sei einige Monate später selbst erschossen worden, als er gegen die Tötung von Kindern demonstriert habe. Die Behörden wüssten, wie sie unbequeme Leute beseitigen könnten. Die Kampfhandlungen in seiner unmittelbaren Nachbarschaft hätten im März 2015 begonnen, zuvor habe es bereits seit 2009 Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Parteien gegeben, seit 2015 seien die Huthi-Rebellen in seiner Gegend aktiv. Weitere Ergänzungen habe der Beschwerdeführer nicht zu machen, er sei persönlich weder von den Jemen agierenden Behörden per Haftbefehl gesucht worden noch in Haft gewesen. In seinen Heimatort habe er niemanden mehr, nach dem Vorfall habe sein Vater das Haus verlassen. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in Aden und sein Vater wohne bei einer Tante in einem anderen Gebiet. Alle zwei Wochen telefoniere er mit ihm, aus Angst verlasse er das Haus nicht. Eine Rückkehr würde für den Beschwerdeführer einem Todesurteil gleichkommen und zwar wegen der dargelegten Probleme und Drohungen. Man hätte ihn mit dem Tode bedroht, es seien vermummte bewaffnete Personen gekommen und hätten verlangt, er solle die Anzeige zurückziehen ansonsten würden sie ihn töten. Dies sei passiert, nachdem der Beschwerdeführer bezüglich der Angelegenheiten mit der Anzeige von seinem Vater betraut worden sei. Nach Rückübersetzung erklärte der Beschwerdeführer, zunächst hätte es ein Missverständnis gegeben, dieses Kind und diese Frau wären an dem Tag gestorben, als sein Bruder getötet worden sei. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Bruder des Beschwerdeführers habe für die Südbewegung gegen das jemenitische Regime demonstriert, die Proteste seien von den Sicherheitsbehörden gewaltsam niedergeschlagen und der Bruder dabei getötet worden. Deswegen habe der Vater Anzeige gegen die Behörde für zentrale Sicherheit erstattet und – nachdem er nach einem Verkehrsunfall im Krankenhaus gelegen sei – den Beschwerdeführer mit der Weiterverfolgung der Sache betraut. Mehrere Gerichtsverfahren hätten jedoch kein Ergebnis gebracht und es habe nicht festgestellt werden können, wer für den Tod des Bruders des Beschwerdeführers verantwortlich sei. Aufgrund seiner gegen das Regime gerichteten Nachforschungen sei der Beschwerdeführer mehrfach bedroht worden, zuerst telefonisch, später seien Bewaffnete zu ihm gekommen und hätten verlangt, die Anzeige zurückzuziehen ansonsten würden sie ihn töten. Danach hätten die Huthi- Rebellen die Kontrolle über Aden übernommen und den Beschwerdeführer aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Da er sich geweigert hätte, hätten sie ihn mit dem Tod bedroht. Als die Mutter und ein Sohn des Beschwerdeführers gezielt getötet worden seien, sei die ganze Familie nach Europa geflohen. Dieser gezielte Angriff ergebe sich sowohl aus Zeugenaussagen als auch aus den Drohungen, die die Familie bekommen habe.Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Bruder des Beschwerdeführers habe für die Südbewegung gegen das jemenitische Regime demonstriert, die Proteste seien von den Sicherheitsbehörden gewaltsam niedergeschlagen und der Bruder dabei getötet worden. Deswegen habe der Vater Anzeige gegen die Behörde für zentrale Sicherheit erstattet und – nachdem er nach einem Verkehrsunfall im Krankenhaus gelegen sei – den Beschwerdeführer mit der Weiterverfolgung der Sache betraut. Mehrere Gerichtsverfahren hätten jedoch kein Ergebnis gebracht und es habe nicht festgestellt werden können, wer für den Tod des Bruders des Beschwerdeführers verantwortlich sei. Aufgrund seiner gegen das Regime gerichteten Nachforschungen sei der Beschwerdeführer mehrfach bedroht worden, zuerst telefonisch, später seien Bewaffnete zu ihm gekommen und hätten verlangt, die Anzeige zurückzuziehen ansonsten würden sie ihn töten. Danach hätten die Huthi- Rebellen die Kontrolle über Aden übernommen und den Beschwerdeführer aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Da er sich geweigert hätte, hätten sie ihn mit dem Tod bedroht. Als die Mutter und ein Sohn des Beschwerdeführers gezielt getötet worden seien, sei die ganze Familie nach Europa geflohen. Dieser gezielte Angriff ergebe sich sowohl aus Zeugenaussagen als auch aus den Drohungen, die die Familie bekommen habe. In weiterer Folge wurden dem Bundesverwaltungsgericht diverse Integrationsunterlagen des Beschwerdeführers und seiner Familie, ein ambulanter Arztbrief betreffend die Gattin des Beschwerdeführers sowie die Sterbeanzeige des Bruders, ein mit 24.6.2012 datierter Krankenhausbericht in arabischer Sprache und die Geburtsurkunde übermittelt. Am 26.1.2021 und am 23.3.2021 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm. Dabei erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zunächst, gesund und im Jemen im Alter von ungefähr 16 oder 17 Jahren mit seinem Auto Taxi gefahren zu sein. Als er im Alter von 21 geheiratet habe, habe er ein Möbelgeschäft eröffnet und dieses bis zum Beginn des Krieges bzw. der Ereignisse im Jemen gehabt. Zudem sei er bis ca. 2014 auch in einer Druckerei für Schulbücher tätig gewesen. Vormittags habe er dort und nachmittags in seinem Betrieb gearbeitet. Sein Vater sei vor ca. einem Jahr verstorben. Zum Tod seines Bruders erklärte der Beschwerdeführer, jener sei einfach Fußgänger gewesen und habe sich auf der Straße befunden, als auf der einen Seite Demonstranten losgezogen und auf der anderen Seite die Sicherheitskräfte gegen diese vorgegangen seien. Der Bruder selbst habe mit der ganzen Demonstration überhaupt nichts zu tun gehabt, sondern hätte sich lediglich zufällig auf der Straße befunden und wäre durch eine Kugel der Sicherheitskräfte getroffen worden. Der Beschwerdeführer betonte, dass weder der Bruder noch „wir“ mit der Bewegung des Südens auch nur irgendetwas zu tun hätten. Dass die Sicherheitskräfte für den Tod des Bruders verantwortlich seien, hätte der Vater durch die vielen Augenzeugen gewusst. Es wären Familien mit Kindern auf der Straße gewesen, die gesehen hätten, dass die Sicherheitskräfte begonnen hätten, auf die Demonstranten zu schießen. Diese Augenzeugen hätten dem Vater berichtet, dass der Bruder des Beschwerdeführers durch eine Kugel der Sicherheitskräfte getötet worden sei. Der Vorfall habe sich am Nachmittag ereignet und um 20:00 Uhr sei der Bruder an seinen Verletzungen gestorben. Zuvor hätten ihn die Zeugen und Passanten von dem Ort der Demonstration in ein näher genanntes Krankenhaus gebracht. Als sein Vater dort hingekommen sei, hätten sie ihm berichtet, was geschehen wäre. Nach dem Tod des Bruders habe sich der Vater geweigert, den Leichnam entgegenzunehmen und die Freigabe zu bestätigen, weil er geglaubt habe, dass die Behörden später behaupten würden, der Bruder wäre auf andere Weise verstorben. Gemeinsam mit vier oder fünf Augenzeugen habe er sich zur Polizeistation begeben und dort Anzeige gegen die Sicherheitskräfte erstattet. Zudem habe er erklärt, er würde das ganze Verfahren über die Staatsanwaltschaft laufen lassen, weil man gegen die Verantwortlichen vorgehen müsse. Sei so eine Sache einmal angezeigt, werde sie an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese verfüge eine Obduktion der Leiche und am nächsten Tag werde diese dann der Familie übergeben. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien am nächsten Tag in getrennten Autos zur Pathologie gefahren um die Leiche abzuholen. Sie wären in einem Konvoi mit Verwandten und Nachbarn gewesen und hätten die südliche Küstenschnellstraße nach Aden genommen. Plötzlich habe sich ein sehr schnell fahrendes Fahrzeug genähert und sei auf das Auto seines Vaters aufgefahren. Der Fahrer sei aus dem Fahrzeug gestiegen und von einem anderen Fahrzeug mitgenommen worden, das geflüchtet sei. Aus dem Nummernschild des Fahrzeugs, welches auf das Auto des Vaters aufgefahren sei, hätten sie herauslesen können, dass es sich um ein Fahrzeug der Provinzdirektion von Aden handelte. Es hätte sich herausgestellt, dass es zum Direktor für Öffentlichkeitsarbeit der Provinz gehörte. Bei diesem Anschlag habe sein Vater Knochenbrüche, einen Bruch der Wirbelsäule sowie Schnittwunden im Gesicht erlitten. Offenbar hätte es sich ganz klar um einen Mordanschlag gehandelt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Bruder noch nicht beerdigt gewesen, sie hätten den Leichnam erst abholen wollen. Vorgehalten, beim Bundesamt habe der Beschwerdeführer angegeben, die Anzeige wäre am gleichen Tag als der Bruder beerdigt worden sei erstattet worden, antwortete der Beschwerdeführer, das stimme so überhaupt nicht. In diesem Falle hätte der Vater sein Vorhaben, nämlich, dass der Fall zur Staatsanwaltschaft komme, nicht durchführen können. Es müsste sich um ein Missverständnis mit dem Dolmetscher handeln. Vorgehalten, dass die Niederschrift wortwörtlich übersetzt worden sei und der Beschwerdeführer lediglich auf ein Missverständnis hingewiesen habe, nämlich, dass eine Frau und ein Kind am gleichen Tag wie der Bruder getötet worden wären, antwortete der Beschwerdeführer, vielleicht sei er nicht aufmerksam genug gewesen. Der Unfall habe um ca. 10:00 Uhr vormittags stattgefunden. In der Früh wären sie aus der Gerichtsmedizin angerufen worden, dass sie den Leichnam abholen könnten. Dies sei am 16.6.2012 gewesen, am Tag nachdem sie seinen Bruder umgebracht hätten. Von einem Mordanschlag gehe der Beschwerdeführer deswegen aus, weil schon zu dem Zeitpunkt, als sein Vater auf der Polizeistation die Anzeige erstattet habe, ihm ein Beamter gesagt hätte, er solle dies besser lassen, weil man gegen die zentralen Sicherheitsbehörden nicht ankomme. Letztere seien bewaffnet mit Schildern und Helmen vor den Demonstranten aufmarschiert und hätten wahllos geschossen, was in keinem Verhältnis gestanden sei. An diesem Tag sei nicht nur der Bruder des Beschwerdeführers, sondern auch eine Frau, die gerade aus einem öffentlichen Bus ausgestiegen sei und ein kleines Mädchen auf einem Balkon in einem der angrenzenden Häuser getötet worden. Danach sei auch ein Untersuchungskomitee aus Sanaa gekommen, um die Ereignisse dieses Tages zu untersuchen. Zudem hätten sie durch das Kennzeichen das Fahrzeug dem Büro des Direktors für Öffentlichkeitsarbeit der Provinz Aden zuordnen können. Der Gouverneur, die Verantwortlichen der Provinz und die Sicherheitskräfte steckten alle unter einer Decke und wollten nicht, dass der Todesfall vom Bruder des Beschwerdeführers näher untersucht werde. Das Unfallauto sei mit hoher Geschwindigkeit absichtlich auf das Auto des Vaters aufgefahren, dessen Fahrer ausgestiegen und von einem nachkommenden Fahrzeug mitgenommen worden. Offensichtlich sei das Ganze so geplant gewesen. Die Untersuchungskommission habe „uns“ zwar befragt, es sei aber nichts dabei herausgekommen, sodass kein tatsächliches Interesse bestanden hätte, den Fall aufzuklären. Bis zu seiner Ausreise sei nichts passiert. Dann hätten sie seine Mutter und seinen Sohn getötet. Die Bedrohungen hätten erst mit Telefonaten begonnen, sodass er gezwungen gewesen sei, sein Geschäft seinen Mitarbeitern zu übergeben. Für die Druckerei habe er nicht mehr arbeiten können, weil es ihm wegen der Bedrohungen nicht mehr möglich gewesen wäre, Schulbücher auszuliefern. Die gleichen Bedrohungen habe auch der Vater des am Balkon getöteten Mädchens erhalten und sei letztlich während einer Demonstration umgebracht worden. Drei Jahre lang sei nichts passiert, bis der Beschwerdeführer den Jemen verlassen habe. Vorgehalten, der Beschwerdeführer habe bei der Behörde von mehreren Gerichtsverfahren gesprochen, erwiderte dieser, es sei kein richtiges Gerichtsverfahren gewesen, sondern es hätten Befragungen bei der Staatsanwaltschaft stattgefunden, die bei Gericht angesiedelt sei. Dazu gab die Dolmetscherin an, dass es sich um einen Übersetzungsfehler handeln könnte. Nach der Anzeige habe sich sein Vater zwei oder drei Monate im Krankenhaus befunden, sei dann nach Hause gekommen und habe dem Beschwerdeführer eine Vollmacht erteilt, das Verfahren von der Staatsanwaltschaft weiterzuverfolgen. Diese habe ihn und die anderen Zeugen angerufen und sie hätten ausgesagt. Es sei immer wieder mitgeteilt worden, dass noch Ermittlungen im Gange seien, man jedoch noch Zeit brauche. Zeitgleich hätten die Bedrohungen gegen den Beschwerdeführer begonnen, am Ende habe er sich zu Hause verstecken müssen. Zunächst sei er telefonisch bedroht worden, entweder die Anzeige zurückzuziehen oder er würde getötet. Dann seien drei vermummte Männer zu ihm ins Geschäft gekommen und hätten ganz offen gedroht, ihn umzubringen, wenn er nicht dafür sorge, dass das Verfahren eingestellt werde. Nachgefragt, warum er beim Bundesamt davon nichts erzählt habe, antwortete er, er hätte es getan. Nachdem diese Leute im Geschäft gewesen seien, sei er nicht mehr dorthingegangen, habe einen Anwalt bevollmächtigt und Anzeige wegen des Mordversuchs an seinem Vater erstattet. Die Heimat habe er wegen dieser Drohungen und der Tötung seiner Mutter und seines Sohnes verlassen. Wegen der Art, wie seine Mutter und sein Sohn umgebracht worden seien, vermute er, dass dies mit den Anzeigen zusammenhänge. Eigentlich habe dieser Anschlag sicher ihm gegolten. Seine Frau, er selbst und die älteren Kinder hätten sich oben in ihrem Haus befunden, als er plötzlich Schussgeräusche gehört habe. Er sei ins Treppenhaus gelaufen und es sei überall Rauch gewesen. Auf der Straße hätten ihm die Nachbarn und Augenzeugen dann berichtet, dass ein Auto vorgefahren sei und mit Maschinenpistolen auf ihr Haus geschossen worden wäre. Dieser Vorfall habe sich am XXXX und zwölf Uhr mittags ereignet. Sein Sohn und seine Mutter hätten sich beim Vater im Erdgeschoss befunden. Damals sei die Lage in ihrer Gegend ruhig gewesen und die Kämpfe hätten an anderen Orten stattgefunden bzw. dort, wo die Huthis teilweise die Kontrolle hätten. Deswegen habe es zu dieser Zeit keine solchen Anschläge in ihrem Wohnviertel gegeben. Außerdem hätten ihm die Nachbarn von gezielten Schüssen aus sein Haus berichtet. Vorgehalten, beim Bundesamt habe der Beschwerdeführer auf dieselbe Frage geantwortet, die Häuser der Nachbarschaft seien ebenfalls getroffen worden und es hätte Verletzte und Tote gegeben, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte bei der Rückübersetzung bemerkt, dass es hier eine Überlappung der Aussage gegeben hätte. Er hätte auch beim Bundesamt gesagt, dass am Tag der Demonstration auch andere Menschen getötet und Häuser beschädigt worden wären. Dies hätte er bei der Rückübersetzung auch korrigiert. Weiters vorgehalten, dort habe er lediglich korrigiert, dass ein Kind und eine Frau ebenfalls am Todestag seines Bruders getötet worden seien, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse nicht, warum der Dolmetscher dies nicht korrigiert habe. Er habe dies sicherlich nicht so gesagt.Die Heimat habe er wegen dieser Drohungen und der Tötung seiner Mutter und seines Sohnes verlassen. Wegen der Art, wie seine Mutter und sein Sohn umgebracht worden seien, vermute er, dass dies mit den Anzeigen zusammenhänge. Eigentlich habe dieser Anschlag sicher ihm gegolten. Seine Frau, er selbst und die älteren Kinder hätten sich oben in ihrem Haus befunden, als er plötzlich Schussgeräusche gehört habe. Er sei ins Treppenhaus gelaufen und es sei überall Rauch gewesen. Auf der Straße hätten ihm die Nachbarn und Augenzeugen dann berichtet, dass ein Auto vorgefahren sei und mit Maschinenpistolen auf ihr Haus geschossen worden wäre. Dieser Vorfall habe sich am römisch 40 und zwölf Uhr mittags ereignet. Sein Sohn und seine Mutter hätten sich beim Vater im Erdgeschoss befunden. Damals sei die Lage in ihrer Gegend ruhig gewesen und die Kämpfe hätten an anderen Orten stattgefunden bzw. dort, wo die Huthis teilweise die Kontrolle hätten. Deswegen habe es zu dieser Zeit keine solchen Anschläge in ihrem Wohnviertel gegeben. Außerdem hätten ihm die Nachbarn von gezielten Schüssen aus sein Haus berichtet. Vorgehalten, beim Bundesamt habe der Beschwerdeführer auf dieselbe Frage geantwortet, die Häuser der Nachbarschaft seien ebenfalls getroffen worden und es hätte Verletzte und Tote gegeben, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte bei der Rückübersetzung bemerkt, dass es hier eine Überlappung der Aussage gegeben hätte. Er hätte auch beim Bundesamt gesagt, dass am Tag der Demonstration auch andere Menschen getötet und Häuser beschädigt worden wären. Dies hätte er bei der Rückübersetzung auch korrigiert. Weiters vorgehalten, dort habe er lediglich korrigiert, dass ein Kind und eine Frau ebenfalls am Todestag seines Bruders getötet worden seien, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse nicht, warum der Dolmetscher dies nicht korrigiert habe. Er habe dies sicherlich nicht so gesagt. Die Anzeige wegen des Unfalls habe er ca. drei Monate nach dem Unfall im November oder Dezember 2012 erstattet, wobei zu dem Unfall die Polizei gekommen sei und ihm bestätigt habe, dass das Kennzeichen des Autos zum Büro des Direktors für Öffentlichkeitsarbeit gehöre. Dass es dann im Jahr 2015 noch immer einen solchen Angriff auf seine Familie gegeben habe erklärte der Beschwerdeführer damit, es hätte alles seine Zeit gedauert. Ein halbes Jahr, bis die Anzeige aufgenommen und weitergeleitet worden sei, dann hätten Bedrohungen gegen ihn begonnen. Vorgehalten, er habe beim Bundesamt gesagt, nach der Übernahme durch die Huthis seien die Gerichte geschlossen und sämtliche Verfahren nicht mehr weitergeführt worden, antwortete der Beschwerdeführer, es sei zu erwarten gewesen, dass dies nur eine vorübergehende Situation sei. Sie hätten einfach verhindern wollen, dass die Sache weiterverfolgt werde, wenn die Gerichte wiedereröffneten. Nach dem Tod seines Bruders wären auch Vertreter der Bewegung des Südens zu ihm gekommen und hätten ihm vorgeschlagen, anzugeben, dass sein Bruder Teil der Demonstration gewesen wäre. Sie hätten ihn dann für ihre Sache als Märtyrer darstellen wollen. Dies habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Seitens der erkennenden Richterin wurde das Länderinformationsblatt zur Situation im Jemen übergeben und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Am 23.3.2021 wurde die Verhandlung fortgesetzt, um dem Rechtsberater die Teilnahme zu ermöglichen. Dabei legte der Beschwerdeführer zunächst einen Auszug aus einem online Medium bezüglich des Todes seines Bruders sowie einen weiteren bezüglich der Untersuchungskommission und den Screenshot eines YouTube Videos vom Bruder des Beschwerdeführers kurz vor dem Transport ins Krankenhaus sowie die Genehmigung zur Bestattung des Bruders vom 16.6.2012 vor. Weiters eine Mitteilung bzw. Todesbestätigung des Standesamtes vom 16.6.2012 über den Tod des Bruders am 15.6.
- In diesem Schreiben wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft und die gerichtsmedizinische Untersuchung des Leichnams festgestellt hätten, dass der Tod nicht auf strafrechtliche Gründe zurückzuführen sei. Dabei handelt es sich um ein vorgefertigtes handschriftlich ausgefülltes Formular. Überdies vorgelegt wurde ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft an die Gerichtsmedizin mit dem Ersuchen, den Leichnam des Verstorbenen zu untersuchen. Dieser trage die XXXX des Jahres XXXX und sei am 26.5.2012 eingetroffen. Todesursache (handschriftlich): Körperverletzung durch einen Schuss, Datum des Todes 15.6.
- Die vorgelegten Schreiben wurden von der Dolmetscherin auszugsweise übersetzt.Dabei legte der Beschwerdeführer zunächst einen Auszug aus einem online Medium bezüglich des Todes seines Bruders sowie einen weiteren bezüglich der Untersuchungskommission und den Screenshot eines YouTube Videos vom Bruder des Beschwerdeführers kurz vor dem Transport ins Krankenhaus sowie die Genehmigung zur Bestattung des Bruders vom 16.6.2012 vor. Weiters eine Mitteilung bzw. Todesbestätigung des Standesamtes vom 16.6.2012 über den Tod des Bruders am 15.6.
- In diesem Schreiben wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft und die gerichtsmedizinische Untersuchung des Leichnams festgestellt hätten, dass der Tod nicht auf strafrechtliche Gründe zurückzuführen sei. Dabei handelt es sich um ein vorgefertigtes handschriftlich ausgefülltes Formular. Überdies vorgelegt wurde ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft an die Gerichtsmedizin mit dem Ersuchen, den Leichnam des Verstorbenen zu untersuchen. Dieser trage die römisch 40 des Jahres römisch 40 und sei am 26.5.2012 eingetroffen. Todesursache (handschriftlich): Körperverletzung durch einen Schuss, Datum des Todes 15.6.
- Die vorgelegten Schreiben wurden von der Dolmetscherin auszugsweise übersetzt. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, diese Unterlagen in einem Ordner bei sich gehabt und alle in Traiskirchen vorgelegt zu haben. Andere Unterlagen habe er aus dem Internet herauskopiert, dabei handle es sich um Artikel, in denen bestätigt werde, dass sein Bruder auf diese Weise getötet worden sei. Gearbeitet habe der Beschwerdeführer konkret bis zum Anfang des Krieges, sein Geschäft habe er im März 2015 geschlossen. Nachgefragt, ob er das letzte Mal im März 2015 dort gearbeitet habe, präzisierte der Beschwerdeführer, dass bis zu diesem Zeitpunkt das Geschäft geöffnet gewesen sei, er sich dort jedoch seit eineinhalb Jahren nicht mehr habe blicken lassen. Er hätte sich zu Hause versteckt und draußen einen Umhang übergeworfen, um nicht erkannt zu werden. Bis Mitte 2013 sei er im Möbelgeschäft tätig gewesen, bis die Bedrohungen begonnen hätten. Bis Anfang 2014 habe er in der Druckerei gearbeitet und dann gekündigt, weil er Angst gehabt habe, seiner Arbeit nachzugehen. Bereits zuvor habe er wegen seiner Angst drei bis vier Monate Urlaub genommen und diese Tätigkeit physisch nicht mehr ausgeübt. Dass er noch in der Druckerei tätig gewesen sei, nachdem er Mitte 2013 seine Arbeit im Möbelgeschäft beendet habe, erklärte er damit, die Leute, die ihn bedroht hätten, hätten ihn im Geschäft aufgesucht. Vorgehalten, in der letzten Verhandlung habe er angegeben, bis ca. 2014 gearbeitet zu haben und von einem Urlaub nichts erwähnt, antwortete er, er habe tatsächlich Anfang 2014 die Kündigung eingereicht und sei bis dahin Teil der Belegschaft der Druckerei gewesen. Die Untersuchungskommission sei am 24.6.2012 in Sanaa eingerichtet worden und am
- oder
- Juli 2012 nach Aden gekommen. Die behaupteten Bedrohungen hätten Anfang 2013 begonnen, als der Beschwerdeführer angefangen habe, den Fall seines Bruders zu verfolgen. Die Befragung durch die Staatsanwaltschaft in der Angelegenheit seines Bruders sei ungefähr im April 2013 gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe Unterlagen der Gerichtsmedizin angefordert bzw. Augenzeugen des Vorfalls gewollt. Sie hätten ihn auch gefragt, weshalb sein Vater den Fall nicht weiterverfolge, woraufhin er ihnen von dem Überfall berichtet habe. Wegen seines Vaters sei er nicht befragt worden. Bis der Fall aufgerollt werde, brauche es seine Zeit. Der Vorfall mit seinem Vater sei einen Tag nach dem Vorfall mit seinem Bruder gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Polizei aufgesucht, dort Anzeige erstattet und angegeben, dass die Kennzeichen zu einer staatlichen Behörde gehörten. Die Polizei habe seine Angaben aufgenommen und gefragt, ob er wolle, dass die Anzeige und der Polizeibericht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden. Die Anzeige zu seinem Vater habe er Anfang 2013 eingebracht. Der Vorfall mit seinem Bruder sei am 15.6.2012 gewesen, jener mit seinem Vater am 16.6.
- Da es ihm sehr schlecht gegangen sei und der Beschwerdeführer sich damit beschäftigt habe, sich um ihn zu kümmern, habe er erst Anfang 2013 die Anzeige erstattet. In weiterer Folge erstattete die Rechtsberatung eine kurze Stellungnahme und erklärte, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auch angesichts der Informationen der Länderberichte als lebensnah einzustufen sei. Es sei daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Jemen Verfolgung aufgrund einer zumindest unterstellten politischen Gesinnung oder von Seiten von Privatpersonen ohne diesbezüglich effektiven Rechtsschutz drohe. Der Beschwerdeführer selbst gab an, bei einer Rückkehr Angst vor Verfolgung bzw. Tötung durch den zentralen Sicherheitsdienst, durch den Staat, den er mit seinen Anzeigen angegriffen habe bzw. gegen den er vorgegangen sei, zu haben. Sie würden versuchen, ihn zu töten, weil er ihr Vorgehen publik gemacht habe, im Internet und auf YouTube. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Jemen, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist moslemischen Glaubens. Er wurde in der Provinz Aden geboen, wo er mit seinen Eltern, Geschwistern, der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern bis zu seiner Ausreise lebte, zwölf Jahre die Schule absolvierte und maturierte. Bis zu seiner Heirat war er als Taxifahrer, danach als Angestellter der Staatsdruckerei sowie im eigenen Möbelgeschäft tätig. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Gattin (GZ W119 2151957) sowie zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern (GZ W119 2151942 und GZ W119 2151951) illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und sie stellten am 12.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sich alle – wie auch später die im Bundesgebiet nachgeborene Tochter (GZ W119 2151945) - auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers stützten. Das individuelle Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wegen Anzeigen gegen staatliche Organe betreffend den Tod seines Bruders und den als Unfall getarnten Mordversuch an seinem Vater verfolgt worden zu sein, hat sich als ni****************cht glaubwürdig erwiesen. Auch ist nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer – wie ausschließlich in der Erstbefragung und der Beschwerde angegeben - die Heimat verlassen hätte, weil er von Zwangsrekrutierung durch die (Huthi-) Miliz bedroht gewesen wäre. Feststellungen zur Situation im Jemen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am
- 2019) Politische Lage Die Republik Jemen bezeichnet sich in ihrer am 15./
- Mai 1991 in einer Volksabstimmung angenommenen Verfassung (geändert am
- September 1994) als unabhängigen, arabischen, islamischen und republikanischen Staat. Staatsreligion ist der Islam (GIZ 10.2019). Die innere Lage des Landes wird immer noch durch die geteilten historischen Erfahrungen geprägt: einerseits britische Kolonialherrschaft und danach sozialistische Einflüsse im Süden, andererseits konservative muslimische Herrschaft und Stammesgesellschaft im Norden. 1990 vereinigten sich beide Staaten; der Nordjemen war die dominierende Kraft (DW 30.1.2018). Die gravierenden ökonomischen, sozialen und politischen Differenzen zwischen beiden Landesteilen sind jedoch nicht überwunden (GIZ 10.2019). Die politischen Herausforderungen für Jemen bestanden bereits vor Ausbruch des andauernden bewaffneten Konflikts im Jahr
- 2004 begann in der nordjemenitischen Provinz Saada der Huthi-Aufstand, ab 2007 erstarkte die sezessionistische Bewegung im Süden des Landes. Beide Gruppen begehren gegen die Marginalisierung ihrer jeweiligen Region auf. Zusätzlich bereitete sich spätestens seit 2009 das internationale islamistische Terrornetzwerk Al-Qaida im Jemen immer weiter aus. 2011 kam es landesweit zu Massenprotesten, in denen die Demonstranten das Ende des Saleh-Regimes und einen demokratischen Wandel forderten. Gleichzeitig traten jedoch Kämpfe innerhalb der Machtelite zutage (BPB 18.10.2011). (Ex-)Präsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit den mutmaßlich durch den Iran unterstützten Huthi-Aufstand. 2011 trat er nach langen Verhandlungen und unter Zugeständnissen zu seinen Gunsten wie dem Erlangen von strafrechtlicher Immunität für seine Rolle bei der gewaltsamen Niederschlagung von Protesten gegen die Regierung zugunsten seines damaligen Vizepräsidenten Abd Rabbo Mansur Hadi zurück, der 2012 von den Wählern interimistisch im Amt bestätigt wurde. Ein Konsens für die Neuordnung des politischen Systems wurde zwar begonnen, dann aber vom Huthi-Aufstand und dem bewaffneten Konflikt zum Erliegen gebracht. Hadis Regierung ist zwar international anerkannt, sie kontrolliert jedoch nicht das ganze Territorium und hat kein klares Mandat (FH 4.2.2019; vgl. Der Standard 4.12.2017). Es gibt im Jemen keine funktionierende Zentralregierung, und staatliche Institutionen, die noch funktionieren, werden durch nicht-gewählte Beamte oder bewaffnete Gruppierungen kontrolliert (FH 4.2.2019). Das gewählte (und somit legitime) Parlament besteht laut derzeitiger Verfassung aus einer Kammer mit 301 Abgeordneten, die für sechs Jahre gewählt werden (GIZ 10.2019). Am
- April 2019 wurde Sultan al-Barakani zum Parlamentspräsidenten gewählt, nachdem das Parlament erstmals seit Ausbruch des Konflikts 2015 wieder zusammengetreten war. Zahlreiche Abgeordnete halten sich derzeit im Ausland auf (AA 12.8.2019). Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind viele Jahre überfällig, und keiner Seite gelang es während des Krieges, genug Territorium zu kontrollieren, um etwaige Wahlen abzuhalten. Parlamentswahlen wurden zuletzt am
- April 2003 abgehalten, und hätten eigentlich 2009 wieder durchgeführt werden sollen. Bei der letzten Präsidentschaftswahl 2012 gab es nur einen Kandidaten. Im Kontext des Bürgerkriegs wird die politische Opposition unterdrückt. Normale politische Aktivität wird durch die Präsenz mehrerer bewaffneter Gruppen im Jemen verhindert, darunter Huthi-Rebellen, sunnitische Extremisten, südjemenitische Separatisten, ausländische Truppen der von SaudiArabien angeführten Koalition, Truppen der Hadi-Regierung und lokale Milizen (FH 4.2.2019). Die Republik Jemen bezeichnet sich in ihrer am 15./
- Mai 1991 in einer Volksabstimmung angenommenen Verfassung (geändert am
- September 1994) als unabhängigen, arabischen, islamischen und republikanischen Staat. Staatsreligion ist der Islam (GIZ 10.2019). Die innere Lage des Landes wird immer noch durch die geteilten historischen Erfahrungen geprägt: einerseits britische Kolonialherrschaft und danach sozialistische Einflüsse im Süden, andererseits konservative muslimische Herrschaft und Stammesgesellschaft im Norden. 1990 vereinigten sich beide Staaten; der Nordjemen war die dominierende Kraft (DW 30.1.2018). Die gravierenden ökonomischen, sozialen und politischen Differenzen zwischen beiden Landesteilen sind jedoch nicht überwunden (GIZ 10.2019). Die politischen Herausforderungen für Jemen bestanden bereits vor Ausbruch des andauernden bewaffneten Konflikts im Jahr
- 2004 begann in der nordjemenitischen Provinz Saada der Huthi-Aufstand, ab 2007 erstarkte die sezessionistische Bewegung im Süden des Landes. Beide Gruppen begehren gegen die Marginalisierung ihrer jeweiligen Region auf. Zusätzlich bereitete sich spätestens seit 2009 das internationale islamistische Terrornetzwerk Al-Qaida im Jemen immer weiter aus. 2011 kam es landesweit zu Massenprotesten, in denen die Demonstranten das Ende des Saleh-Regimes und einen demokratischen Wandel forderten. Gleichzeitig traten jedoch Kämpfe innerhalb der Machtelite zutage (BPB 18.10.2011). (Ex-)Präsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit den mutmaßlich durch den Iran unterstützten Huthi-Aufstand. 2011 trat er nach langen Verhandlungen und unter Zugeständnissen zu seinen Gunsten wie dem Erlangen von strafrechtlicher Immunität für seine Rolle bei der gewaltsamen Niederschlagung von Protesten gegen die Regierung zugunsten seines damaligen Vizepräsidenten Abd Rabbo Mansur Hadi zurück, der 2012 von den Wählern interimistisch im Amt bestätigt wurde. Ein Konsens für die Neuordnung des politischen Systems wurde zwar begonnen, dann aber vom Huthi-Aufstand und dem bewaffneten Konflikt zum Erliegen gebracht. Hadis Regierung ist zwar international anerkannt, sie kontrolliert jedoch nicht das ganze Territorium und hat kein klares Mandat (FH 4.2.2019; vergleiche Der Standard 4.12.2017). Es gibt im Jemen keine funktionierende Zentralregierung, und staatliche Institutionen, die noch funktionieren, werden durch nicht-gewählte Beamte oder bewaffnete Gruppierungen kontrolliert (FH 4.2.2019). Das gewählte (und somit legitime) Parlament besteht laut derzeitiger Verfassung aus einer Kammer mit 301 Abgeordneten, die für sechs Jahre gewählt werden (GIZ 10.2019). Am
- April 2019 wurde Sultan al-Barakani zum Parlamentspräsidenten gewählt, nachdem das Parlament erstmals seit Ausbruch des Konflikts 2015 wieder zusammengetreten war. Zahlreiche Abgeordnete halten sich derzeit im Ausland auf (AA 12.8.2019). Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind viele Jahre überfällig, und keiner Seite gelang es während des Krieges, genug Territorium zu kontrollieren, um etwaige Wahlen abzuhalten. Parlamentswahlen wurden zuletzt am
- April 2003 abgehalten, und hätten eigentlich 2009 wieder durchgeführt werden sollen. Bei der letzten Präsidentschaftswahl 2012 gab es nur einen Kandidaten. Im Kontext des Bürgerkriegs wird die politische Opposition unterdrückt. Normale politische Aktivität wird durch die Präsenz mehrerer bewaffneter Gruppen im Jemen verhindert, darunter Huthi-Rebellen, sunnitische Extremisten, südjemenitische Separatisten, ausländische Truppen der von SaudiArabien angeführten Koalition, Truppen der Hadi-Regierung und lokale Milizen (FH 4.2.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (12.8.2019): Jemen: Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jemen-node/jemen/202270, Zugriff 14.11.2019 - Al Jazeera (27.10.2019): Draft Saudi-brokered deal aims to end south Yemen power struggle, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/draft-saudi-brokered-deal-aims-south-yemen-powerstruggle-191026164026978.html, Zugriff 15.11.2019 - BPB – Bundeszentrale für Politische Bildung (18.10.2011): Pro-demokratische Proteste im Jemen, https://www.bpb.de/internationales/afrika/arabischer-fruehling/52404/jemen?p=all, Zugriff 15.11.2019 - CH - Chatham House (9.2019): Between Order and ChaosA New Approach to Stalled State Transformations in Iraq and Yemen, https://www.chathamhouse.org/sites/default/files/2019-09-05StateTransformationsIraqYemen.pdf, Zugriff 15.11.2019 - DW – Deutsche Welle (30.1.2018): Separatisten erobern Regierungssitz des Jemen, https://www.dw.com/de/separatisten-erobern-regierungssitz-des-jemen/a-42363242, Zugriff 15.11.2019 - DW – Deutsche Welle (6.11.2019): Einigung im Südjemen: Auftakt zur Befriedung des ganzen Landes?, https://www.dw.com/de/einigung-im-s%C3%Bcdjemen-auftakt-zur-befriedung-desganzen-landes/a-51142448, Zugriff 15.11.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Yemen,
- Februar 2019 https://www.ecoi.net/de/dokument/2016065.html, Zugriff 11.11.2019 - GIZ – Länderinformationsportal (10.2019): Jemen, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jemen/geschichte-staat/, Zugriff 15.11.2019 - The Guardian (5.11.2019): Yemen government signs power-sharing deal with separatists, https:// www.theguardian.com/world/2019/nov/05/yemen-government-signs-power-sharing-deal-withseparatists, Zugriff 15.11.2019 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Yemen, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/yemen, Zugriff 11.11.2019 - ICG – International Crisis Group (5.11.2019): The Beginning of the End of Yemen’s Civil War?, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/yemen/beginningend-yemens-civil-war, Zugriff 15.11.2019 - Der Standard (23.8.2016): Krieg im Jemen wird zur Sackgasse für die Saudis, https://derstandard.at/2000043199757/Krieg-in-Jemen-wird-zur-Sackgasse-fuer-die-Saudis? ref=rec, Zugriff 28.09.2017 - Der Standard (4.12.2017): Jemens Expräsident tot: Seitenwechsel wurden Saleh zum Verhängnis, https://www.derstandard.at/story/2000069031715/jemen-ein-seitenwechsel-zu-vielwurde-expraesident-saleh-zum-verhaengnis, Zugriff 15.11.2019 - Der Standard (25.10.2019): Einigung zwischen Regierung des Jemen und Unabhängigkeitskämpfern, https://www.derstandard.at/story/2000110324214/einigung-zwischenregierung-des-jemen-und-unabhaengigkeitskaempfern, Zugriff 15.11.2019 - Der Standard (28.1.2018): Separatisten erobern Sitz der jemenitischen Regierung in Aden, https://www.derstandard.at/story/2000073167701/separatisten-erobern-sitz-der-jemenitischenregierung-in-aden, Zugriff 15.11.2019- Der Standard (12.11.2019): Warum im Jemen und am Golf nun ein Friedenslüftchen weht, https:// www.derstandard.at/story/2000110940654/warum-im-jemen-und-am-golf-friedenslueftchen, Zugriff 15.11.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004222.html, Zugriff 11.11.2019 Sicherheitslage , Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist im ganzen Land ausgesprochen volatil. Die Sicherheit kann durch staatliche Behörden nicht gewährleistet werden. Der bewaffnete Konflikt zwischen Huthi-Rebellen aus dem Nordwesten des Landes und der Regierung und ihren Unterstützern, darunter die von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition, dauert weiter an (AA 28.8.2019). Daneben ist auch der südjemenitische, von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützte Southern Transitional Council (STC) ein zentraler bewaffneter Akteur. Sowohl STC als auch die Kräfte, die hinter der Regierung stehen, kämpfen gegen die Huthi. Sie bekämpfen sich jedoch auch untereinander, was die Spannungen zwischen Abu Dhabi und Riyadh verdeutlicht (ICG 16.10.2019). Im Chaos des Krieges zwischen Hadi-Regierung und Huthi erstarkten außerdem AlQaida auf der Arabischen Halbinsel, der „Islamische Staat“ und andere bewaffnete Gruppierungen (Al Jazeera 2.8.2019; vgl. The Guardian 1.10.2019). Die fortdauernden Kampfhandlungen stellen für die Zivilbevölkerung weiterhin eine erhebliche Gefährdung dar. Die staatlichen Institutionen sind landesweit nur noch sehr eingeschränkt funktionsfähig. Bereits im September 2014 hatten Huthi-Milizen die Kontrolle über weite Landesteile, darunter auch die Hauptstadt Sanaa, übernommen und auch Teile der Sicherheitskräfte unter ihre Kontrolle gebracht. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind nur bedingt funktionsfähig und können im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren. Die Spannungen zwischen Nord- und Südjemen und die zunehmende Fragmentierung des Landes tragen zur Instabilität des Landes bei (AA 28.8.2019). ACLED berichtet von mehr als 12,000 zivilen Todesfällen im Konflikt seit
- Insgesamt wurden seit 2015 mehr als 100,000 (militärische und zivile) Opfer gezählt. Bis Ende Oktober wurden 2019 circa 1,100 getötete Zivilisten verzeichnet. Die Gewalt konzentrierte sich 2019 auf die Gouvernements Taiz, Hodeidah und Al Jawf (ACLED 31.10.2019). Die Luftschläge der saudisch-geführten Koalition und die Angriffe der Huthis unterscheiden nicht zwischen Zivilisten und Militärpersonen. Bei einem saudischen Luftangriff im August 2018 wurde beispielsweise ein Schulbus in Saada getroffen und 40 Kinder getötet (FH 4.2.2019). Ab Juni 2018 war die Hafenstadt Hodeidah von starken Kämpfen betroffen. Im Dezember 2018 vermittelte die UN ein Abkommen („Stockholm-Abkommen“), das die Demilitarisierung Hodeidahs vorsah. Die Umsetzung gestaltete sich jedoch schwierig. So brachen dort z.B. gleich nach Unterzeichnung des Abkommens, so wie auch im Mai 2019 erneut Kämpfe aus. Gleichzeitig intensivierten die Huthi ihre Angriffe auf saudisches Territorium, und auch die saudischen Luftangriffe verstärkten sich in den letzten Monaten [Mai bis Juli 2019] (ICG 18.7.2019; vgl. The Guardian 15.5.2019; vgl. FH 4.2.2019). Anfang August 2019 kam es in der Hafenstadt Aden zu schweren Gefechten zwischen südjemenitischen Separatisten und gegenüber der Hadi-Regierung loyalen Truppen. Weite Teile des Landes sind von täglichen Bombardierungen, Raketenangriffen und Kampfhandlungen am Boden betroffen (AA 28.8.2019). Im August nahmen die Separatisten Aden ein (BBC 11.8.2019). Im September erklärten die Huthis einen unilateralen Waffenstillstand; die saudischen Luftangriffe haben seitdem zumindest abgenommen (Al Jazeera 24.9.2019; vgl. ICG 10.2019). Im Oktober 2019 kam es Berichten zufolge in den Gouvernements Abyan und Shebwa zu sporadischen Kämpfen zwischen Regierungstruppen und Separatisten des STC. Saudische Kräfte übernahmen schrittweise die Kontrolle über Aden, und die Kräfte der VAE zogen sich zurück (ICG 10.2019; vgl. ACLED 5.11.2019). Am
- November 2019 wurde das „Riyad-Abkommen“ unterzeichnet, nachdem die Unterzeichnung wegen Eskalation der Kämpfe in Abyan am
- Oktober verschoben worden war. Das Abkommen zwischen den Separatisten im Südjemen und der Hadi-Regierung soll eine Machtteilung bringen. Die Kämpfe im Gouvernement Abyan gehen weiter. Luftangriffe der saudisch-geführten Militärkoalition in den Gouvernements Hajjah und Sadah, sowie in geringerem Maße in Sanaa, halten an (ACLED 5.11.2019). Die politische Instabilität im Jemen führt dazu, dass der Fluss an Waffen und Munition in die Region nicht kontrolliert werden kann (USDOS 1.11.2019). Im ganzen Land leiden Zivilisten an einem Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, an der sich verschlimmernden Wirtschaftskrise, sowie am Nicht-Funktionieren der Verwaltung, des Gesundheits-, Bildungs- und Justizsystems (HRW 17.1.2019). In Jemen herrscht laut UN die größte humanitäre Krise weltweit. Sie hat sich seit Beginn des Konflikts im März 2015 immer weiter zugespitzt. Von den 30 Millionen Einwohnern Jemens sind 24 Millionen auf humanitäre Hilfe angewiesen. 20 Millionen Menschen haben keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung. Viele sind ohne Zugang zu sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen. Die Zahl der Binnenvertriebenen liegt bei über 3 Millionen Menschen (AA 12.8.2019).Die Sicherheitslage ist im ganzen Land ausgesprochen volatil. Die Sicherheit kann durch staatliche Behörden nicht gewährleistet werden. Der bewaffnete Konflikt zwischen Huthi-Rebellen aus dem Nordwesten des Landes und der Regierung und ihren Unterstützern, darunter die von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition, dauert weiter an (AA 28.8.2019). Daneben ist auch der südjemenitische, von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützte Southern Transitional Council (STC) ein zentraler bewaffneter Akteur. Sowohl STC als auch die Kräfte, die hinter der Regierung stehen, kämpfen gegen die Huthi. Sie bekämpfen sich jedoch auch untereinander, was die Spannungen zwischen Abu Dhabi und Riyadh verdeutlicht (ICG 16.10.2019). Im Chaos des Krieges zwischen Hadi-Regierung und Huthi erstarkten außerdem AlQaida auf der Arabischen Halbinsel, der „Islamische Staat“ und andere bewaffnete Gruppierungen (Al Jazeera 2.8.2019; vergleiche The Guardian 1.10.2019). Die fortdauernden Kampfhandlungen stellen für die Zivilbevölkerung weiterhin eine erhebliche Gefährdung dar. Die staatlichen Institutionen sind landesweit nur noch sehr eingeschränkt funktionsfähig. Bereits im September 2014 hatten Huthi-Milizen die Kontrolle über weite Landesteile, darunter auch die Hauptstadt Sanaa, übernommen und auch Teile der Sicherheitskräfte unter ihre Kontrolle gebracht. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind nur bedingt funktionsfähig und können im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren. Die Spannungen zwischen Nord- und Südjemen und die zunehmende Fragmentierung des Landes tragen zur Instabilität des Landes bei (AA 28.8.2019). ACLED berichtet von mehr als 12,000 zivilen Todesfällen im Konflikt seit
- Insgesamt wurden seit 2015 mehr als 100,000 (militärische und zivile) Opfer gezählt. Bis Ende Oktober wurden 2019 circa 1,100 getötete Zivilisten verzeichnet. Die Gewalt konzentrierte sich 2019 auf die Gouvernements Taiz, Hodeidah und Al Jawf (ACLED 31.10.2019). Die Luftschläge der saudisch-geführten Koalition und die Angriffe der Huthis unterscheiden nicht zwischen Zivilisten und Militärpersonen. Bei einem saudischen Luftangriff im August 2018 wurde beispielsweise ein Schulbus in Saada getroffen und 40 Kinder getötet (FH 4.2.2019). Ab Juni 2018 war die Hafenstadt Hodeidah von starken Kämpfen betroffen. Im Dezember 2018 vermittelte die UN ein Abkommen („Stockholm-Abkommen“), das die Demilitarisierung Hodeidahs vorsah. Die Umsetzung gestaltete sich jedoch schwierig. So brachen dort z.B. gleich nach Unterzeichnung des Abkommens, so wie auch im Mai 2019 erneut Kämpfe aus. Gleichzeitig intensivierten die Huthi ihre Angriffe auf saudisches Territorium, und auch die saudischen Luftangriffe verstärkten sich in den letzten Monaten [Mai bis Juli 2019] (ICG 18.7.2019; vergleiche The Guardian 15.5.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Anfang August 2019 kam es in der Hafenstadt Aden zu schweren Gefechten zwischen südjemenitischen Separatisten und gegenüber der Hadi-Regierung loyalen Truppen. Weite Teile des Landes sind von täglichen Bombardierungen, Raketenangriffen und Kampfhandlungen am Boden betroffen (AA 28.8.2019). Im August nahmen die Separatisten Aden ein (BBC 11.8.2019). Im September erklärten die Huthis einen unilateralen Waffenstillstand; die saudischen Luftangriffe haben seitdem zumindest abgenommen (Al Jazeera 24.9.2019; vergleiche ICG 10.2019). Im Oktober 2019 kam es Berichten zufolge in den Gouvernements Abyan und Shebwa zu sporadischen Kämpfen zwischen Regierungstruppen und Separatisten des STC. Saudische Kräfte übernahmen schrittweise die Kontrolle über Aden, und die Kräfte der VAE zogen sich zurück (ICG 10.2019; vergleiche ACLED 5.11.2019). Am
- November 2019 wurde das „Riyad-Abkommen“ unterzeichnet, nachdem die Unterzeichnung wegen Eskalation der Kämpfe in Abyan am
- Oktober verschoben worden war. Das Abkommen zwischen den Separatisten im Südjemen und der Hadi-Regierung soll eine Machtteilung bringen. Die Kämpfe im Gouvernement Abyan gehen weiter. Luftangriffe der saudisch-geführten Militärkoalition in den Gouvernements Hajjah und Sadah, sowie in geringerem Maße in Sanaa, halten an (ACLED 5.11.2019). Die politische Instabilität im Jemen führt dazu, dass der Fluss an Waffen und Munition in die Region nicht kontrolliert werden kann (USDOS 1.11.2019). Im ganzen Land leiden Zivilisten an einem Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, an der sich verschlimmernden Wirtschaftskrise, sowie am Nicht-Funktionieren der Verwaltung, des Gesundheits-, Bildungs- und Justizsystems (HRW 17.1.2019). In Jemen herrscht laut UN die größte humanitäre Krise weltweit. Sie hat sich seit Beginn des Konflikts im März 2015 immer weiter zugespitzt. Von den 30 Millionen Einwohnern Jemens sind 24 Millionen auf humanitäre Hilfe angewiesen. 20 Millionen Menschen haben keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung. Viele sind ohne Zugang zu sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen. Die Zahl der Binnenvertriebenen liegt bei über 3 Millionen Menschen (AA 12.8.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (28.8.2019): Jemen: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jemen-node/jemensicherheit/202260, Zugriff 15.11.2019 - AA – Auswärtiges Amt (12.8.2019): Jemen: Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jemen-node/jemen/202270, Zugriff 20.11.2019 - ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (31.10.2019): PRESS RELEASE: Over 100,000 Reported Killed in Yemen War, https://www.acleddata.com/2019/10/31/press-releaseover-100000-reported-killed-in-yemen-war/, Zugriff 13.11.2019 - ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (5.11.2019): Regional Overview: Middle East, 27 October – 2 November 2019, https://www.acleddata.com/2019/11/05/regional-overviewmiddleeast-27-october-2-november-2019/, Zugriff 20.11.2019- Al Jazeera (2.8.2019): Al-Qaeda launches deadly attack on army base in southern Yemen, https:// www.aljazeera.com/news/2019/08/al-qaeda-launches-deadly-attack-army-base-southern-yemen190802081549242.html, Zugriff 15.11.2019 - Al Jazeera (24.9.2019): Seven children among 16 dead in Yemen air strikes, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/7-children-16-dead-yemen-air-strikes190924122950086.html, Zugriff 20.11.2019 - BBC News (11.8.2019): Yemen conflict: Southern separatists seize control of Aden, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-49308199, Zugriff 20.11.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Yemen,
- Februar 2019 https://www.ecoi.net/de/dokument/2016065.html, Zugriff 11.11.2019 - The Guardian (15.5.2019): Yemen: ceasefire broken as fresh fighting breaks out in Hodeidah, https://www.theguardian.com/world/2019/may/15/yemen-ceasefire-broken-as-fresh-fighting-breaksout-in-hodeidah, Zugriff 20.11.2019 - The Guardian (1.10.2019): Yemen: Aden's changing alliances erupt into four-year conflict's newest front, https://www.theguardian.com/world/2019/oct/01/yemen-adens-changing-allianceserupt-into-four-year-conflicts-newest-front, Zugriff 20.11.2019 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Yemen, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/yemen, Zugriff 11.11.2019 - ICG – International Crisis Group (18.7.2019): Saving the Stockholm Agreement and Averting a Regional Conflagration in Yemen, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-andarabian-peninsula/yemen/203-saving-stockholm-agreement-and-averting-regional-conflagrationyemen, Zugriff 20.11.2019 - ICG – International Crisis Group (16.10.2019): Yemen’s Multiplying Conflicts, https://www.ecoi.net/en/document/2018614.html, Zugriff 20.11.2019 - ICG – International Crisis Group (10.2019): CrisisWatch, Tracking Conflict Worldwide, Yemen, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/november-alerts-october-trends-2019#yemen, Zugriff 20.11.2019 - ICG – International Crisis Group (5.11.2019): The Beginning of the End of Yemen’s Civil War?, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/yemen/beginningend-yemens-civil-war, Zugriff 15.11.2019 - USDOS – US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 4 - Terrorist Safe Havens - Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2019263.html, Zugriff 20.11.2019 Huthi (Harakat Ansar Allah) Die Huthi - offiziell bekannt als Harakat Ansar Allah (wörtl. „Bewegung der Helfer Gottes“) - sind eine vom Iran unterstützte, schiitisch-muslimische militärische und politische Bewegung. Ihre Mitglieder, die sich der Minderheit der Zaiditen des schiitischen Islam zugehörig fühlen, setzen sich für die regionale Autonomie der Zaiditen im Nordjemen ein [siehe auch Abschnitt 12.
- Religiöse Gruppe: Zaiditen]. Die Gruppe hat seit 2004 eine Reihe blutiger Aufstände gegen die jemenitische Regierung ausgeführt, die zu einem Sturz des Regimes Anfang 2015 geführt haben. Die HuthiBewegung begann als Versuch, die Autonomie der Stämme im Nordjemen aufrechtzuerhalten und gegen den westlichen Einfluss im Nahen Osten zu protestieren. Heute streben die Huthi eine größere Rolle in der jemenitischen Regierung an und setzen sich weiterhin für die Interessen der zaiditischen Minderheit ein. Die Huthi sind für ihre heftige anti-amerikanische und antisemitische Rhetorik bekannt (CEP 2019). Sie sind außerdem durch die von ihnen so wahrgenommene wirtschaftliche Diskriminierung während der Saleh-Herrschaft motiviert (DW 1.10.2019). Die Ziele der Huthi umfassen auch Entschädigungen für die Schäden während der Saada-Kriege [Anm.: Kriege zwischen Huthi und Regierung im Gouvernement Saada zwischen 2004 und 2010], die Interessensvertretung [der Zaiditen] innerhalb der Zentralregierung, und die Garantie, dass die Gruppe vor zukünftiger politischer und wirtschaftlicher Marginalisierung geschützt wird. Nicht alle Zaiditen im Jemen identifizieren sich mit der Huthi-Bewegung (CT 2019). Die Huthi-Bewegung besteht heute aus verschiedenen militärischen Kräften, darunter auch circa 60 Prozent ehemalige Angehörige der jemenitischen Armee unter Ex-Präsident Saleh. Schätzungen zufolge sollen die Huthi militärisch 180.000 bis 200.000 Mann stark sein und über verschiedene Waffensysteme verfügen (DW 1.10.2019). In den nördlichen Gebieten, die traditionell unter zaiditischer Kontrolle standen, gibt es Berichte über fortgesetzte Bemühungen der Huthi, ihre religiösen Bräuche auch Nicht-Zaiditen aufzuzwingen, unter anderem durch ein Musikverbot und die Forderung, dass Frauen eine Voll-Verschleierung tragen müssen (USDOS 21.6.2019). Bewaffnete Huthi-Kräfte nahmen häufig Geiseln und begingen andere ernsthafte Missbräuche an Personen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden (HRW 25.9.2018). Quellen: - CEP – Counter Extremism Projekt
(2019): Houthis, https://www.counterextremism.com/threat/houthis, 21.11.2019 - CT – Critical Threats
(2019): al Houthi Movement, https://www.criticalthreats.org/organizations/al-houthi-movement, Zugriff 21.11.2019 - DW – Deutsche Welle (1.10.2019): Yemen's Houthi rebels: Who are they and what do they want?, https://www.dw.com/en/yemens-houthi-rebels-who-are-they-and-what-do-they-want/a50667558, Zugriff 20.11.2019 - HRW – Human Rights Watch (25.9.2018): Yemen: Houthi Hostage-Taking, https://www.ecoi.net/en/document/1444267.html, Zugriff 20.11.2019 - USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2011009.html, Zugriff 20.11.2019 Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und der Islamische Staat im Jemen (IS-Y) Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (eng. abk.: AQAP) ist ein Zusammenschluss von Al-QaidaKämpfern in Saudi-Arabien und der früheren Al-Qaida im Jemen (CISAC 7.2015). AQAP ist im gesamten Jemen vor allem in den südlichen und zentralen Regionen des Landes tätig. In vielen dieser Provinzen regiert AQAP über kleinere Gebiete mit Sharia-Gerichten und einer schwer bewaffneten Miliz. AQAP versucht die jemenitische Bevölkerung anzusprechen, indem sie die Grundbedürfnisse der Bevölkerung befriedigt, sich in die lokale Bevölkerung integriert, auch durch die Anpassung an lokale Regierungsstrukturen. Als formaler Bestandteil der Al-Qaida stehen die Ideologie und Praktiken der AQAP im Einklang mit den weiter gefassten Zielen der Al-Qaida, nämlich auf eine globale islamistische Herrschaft hinzuarbeiten (CEP 4.1.2017; vgl. CH 9.2019). AQAP nutzte die Wirren von 2015, um weite Teile der Provinzen Abyan, Shabwa und Hadramaut einzunehmen und zu kontrollieren. Gemeinsam mit verbündeten Stämmen eroberte sie Anfang April 2015 Mukalla — mit 300.000 Einwohnern die fünftgrößte Stadt des Landes und Hauptstadt der südöstlichen Provinz Hadramaut — und erbeutete große Waffenarsenale und viel Geld. Außerdem übernahm AQAP dort zusammen mit ihren Alliierten die Verwaltung. Truppen der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und deren lokale Verbündete eroberten die Stadt im April 2016 zurück (SWP 7.2017; vgl. CH 9.2019). Bis 2016 kontrollierte AQAP größere Gebiete im Jemen, in den beiden darauffolgenden Jahren erlitt AQAP Gebietsverluste (HRW 17.1.2019; vgl. Jamestown 5.4.2019). Sowohl AQAP als auch der sog. Islamische Staat Yemen (IS-Y) profitieren weiterhin vom Konflikt mit den Huthi, indem sie von anderen Einheiten der Anti-Huthi-Koalition nicht als Feind betrachtet werden und das Sicherheitsvakuum in großen Teilen des Landes ausnutzen (USDOS 1.11.2019). Sowohl AQAP als auch IS-Y bekannten sich im Jahr 2018 zu Selbstmordanschlägen und anderen Angriffen (HRW 17.1.2019). 2018 wurden Operationen zur Terrorismusbekämpfung, vor allem durch von den VAE unterstützten Kräften, gegen AQAP durchgeführt, und zwar in den Gouvernements Abyan, Shabwa und Hadramaut. Der IS-Y ist bezüglich Mitgliederanzahl und Einfluss deutlich kleiner als AQAP. IS-Y ist jedoch weiterhin aktiv und führt Angriffe gegen AQAP, jemenitische Sicherheitskräfte und Huthi durch (USDOS 1.11.2019). Eine der aktivsten Gruppen des IS-Y soll es mit Stand September 2018 in Al-Bayda geben, genauso wie eine der aktivsten Gruppen von AQAP (Jamestown 5.4.2019). Im Juli 2018 kam es zu heftigeren Zusammenstößen zwischen AQAP und IS-Y, was die Rivalität zwischen Al-Qaida und IS allgemein zeigt (Jamestown 21.9.2018). Es wird berichtet, dass AQAP und IS-Y im Sommer 2019 das Machtvakuum im Süden des Landes ausnutzten und Angriffe gegen Truppen der Hadi-Regierung sowie des Southern Transitional Council (STC) in Aden, Abyan und Al-Bayda durchführten (ACAPS 8.2019). Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (eng. abk.: AQAP) ist ein Zusammenschluss von Al-QaidaKämpfern in Saudi-Arabien und der früheren Al-Qaida im Jemen (CISAC 7.2015). AQAP ist im gesamten Jemen vor allem in den südlichen und zentralen Regionen des Landes tätig. In vielen dieser Provinzen regiert AQAP über kleinere Gebiete mit Sharia-Gerichten und einer schwer bewaffneten Miliz. AQAP versucht die jemenitische Bevölkerung anzusprechen, indem sie die Grundbedürfnisse der Bevölkerung befriedigt, sich in die lokale Bevölkerung integriert, auch durch die Anpassung an lokale Regierungsstrukturen. Als formaler Bestandteil der Al-Qaida stehen die Ideologie und Praktiken der AQAP im Einklang mit den weiter gefassten Zielen der Al-Qaida, nämlich auf eine globale islamistische Herrschaft hinzuarbeiten (CEP 4.1.2017; vergleiche CH 9.2019). AQAP nutzte die Wirren von 2015, um weite Teile der Provinzen Abyan, Shabwa und Hadramaut einzunehmen und zu kontrollieren. Gemeinsam mit verbündeten Stämmen eroberte sie Anfang April 2015 Mukalla — mit 300.000 Einwohnern die fünftgrößte Stadt des Landes und Hauptstadt der südöstlichen Provinz Hadramaut — und erbeutete große Waffenarsenale und viel Geld. Außerdem übernahm AQAP dort zusammen mit ihren Alliierten die Verwaltung. Truppen der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und deren lokale Verbündete eroberten die Stadt im April 2016 zurück (SWP 7.2017; vergleiche CH 9.2019). Bis 2016 kontrollierte AQAP größere Gebiete im Jemen, in den beiden darauffolgenden Jahren erlitt AQAP Gebietsverluste (HRW 17.1.2019; vergleiche Jamestown 5.4.2019). Sowohl AQAP als auch der sog. Islamische Staat Yemen (IS-Y) profitieren weiterhin vom Konflikt mit den Huthi, indem sie von anderen Einheiten der Anti-Huthi-Koalition nicht als Feind betrachtet werden und das Sicherheitsvakuum in großen Teilen des Landes ausnutzen (USDOS 1.11.2019). Sowohl AQAP als auch IS-Y bekannten sich im Jahr 2018 zu Selbstmordanschlägen und anderen Angriffen (HRW 17.1.2019). 2018 wurden Operationen zur Terrorismusbekämpfung, vor allem durch von den VAE unterstützten Kräften, gegen AQAP durchgeführt, und zwar in den Gouvernements Abyan, Shabwa und Hadramaut. Der IS-Y ist bezüglich Mitgliederanzahl und Einfluss deutlich kleiner als AQAP. IS-Y ist jedoch weiterhin aktiv und führt Angriffe gegen AQAP, jemenitische Sicherheitskräfte und Huthi durch (USDOS 1.11.2019). Eine der aktivsten Gruppen des IS-Y soll es mit Stand September 2018 in Al-Bayda geben, genauso wie eine der aktivsten Gruppen von AQAP (Jamestown 5.4.2019). Im Juli 2018 kam es zu heftigeren Zusammenstößen zwischen AQAP und IS-Y, was die Rivalität zwischen Al-Qaida und IS allgemein zeigt (Jamestown 21.9.2018). Es wird berichtet, dass AQAP und IS-Y im Sommer 2019 das Machtvakuum im Süden des Landes ausnutzten und Angriffe gegen Truppen der Hadi-Regierung sowie des Southern Transitional Council (STC) in Aden, Abyan und Al-Bayda durchführten (ACAPS 8.2019). Quellen: - ACAPS – Yemen Analysis Hub (8.2019): Crisis InSight, Yemen Crisis Impact Overview, June – August 2019, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/20190925_yemen_crisis_impact_overview_ju ne_august_2019.pdf, Zugriff 14.11.2019 - CEP – Counter Extremism Projekt (4.1.2017): Al-Qaeda in the Arabian Peninsula (AQAP), https:// www.counterextremism.com/threat/al-qaeda-arabian-peninsula-aqap, Zugriff 21.11.2019 - CH - Chatham House (9.2019): Between Order and Chaos, A New Approach to Stalled State Transformations in Iraq and Yemen, https://www.chathamhouse.org/sites/default/files/2019-09-05StateTransformationsIraqYemen.pdf, Zugriff 15.11.2019 - CISAC – Center for International Security and Cooperation (7.2015): Al Qaeda in Yemen, https://cisac.fsi.stanford.edu/mappingmilitants/profiles/al-qaeda-yemen#text_block_17347, Zugriff 20.11.2019 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Yemen, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/yemen, Zugriff 11.11.2019 - Jamestown Foundation (21.9.2018): Clashes Between Islamic State and AQAP Emblematic of Broader Competition; Terrorism Monitor Volume: 16 Issue: 18, https://www.ecoi.net/en/document/1447309.html, Zugriff 20.11.2019 - Jamestown Foundation (5.4.2019): Continued Fighting Between Islamic State and AQAP Complicates Security in al-Bayda - Jamestown, https://www.ecoi.net/en/document/2006052.html, Zugriff 20.11.2019- SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik. Steinberg, Guido (7.2017): Saudi-Arabiens Krieg im Jemen, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A51_sbg.pdf, Zugriff 21.11.2019 - USDOS – US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 4 - Terrorist Safe Havens - Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2019263.html, Zugriff 20.11.2019 Bewegung des Südens (Al Hirak), Southern Transitional Council (STC) Die Bewegung des Südens, auch bekannt als „al Hirak“ oder „al Harakat al Janubiyya“, begann ihre Aktivitäten 2007 auf dem Gebiet der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen. Sie war nie eine einheitliche Gruppierung. Es handelte sich mehr um eine lose Vereinigung von Kräften, deren Forderungskatalog von mehr Mitspracherecht für die Bevölkerung des Südens bis hin zur abermaligen Abspaltung und Unabhängigkeit vom Norden reicht. Die Bewegung begann mit Reparationsforderungen nach der Zerstörung des südlichen Jemen während des Bürgerkriegs 1994. Die Mitgliedergruppen unterscheiden sich in ihrem Charakter von politisch bis militant. Die Bewegung hat seit den Umbrüchen des Arabischen Frühlings 2011 starken Zulauf (GIZ 10.2019; vgl. CT 2017). Die Unterstützung des Southern Movement speist sich u.a. aus der Enttäuschung über die politische und wirtschaftliche Marginalisierung des südlichen Jemens nach der Einigung der beiden Landesteile 1990. Das Southern Movement ist in vielerlei Hinsicht ein Vorläufer des 2017 gegründeten Southern Transitional Coucil (STC) (Jamestown 10.9.2019). Zu Beginn des Konflikt waren es aber eher lose organisierte südjemenitische Milizen, die die Huthi-Rebellen und die Truppen der Hadi-Regierung aus ihren Gebieten im Süden vertrieben. Dabei wurden sie militärisch von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt (CH 3.2018). Ab 2015 schlossen sich die bewaffneten Truppen des Southern Movement der Anti-Huthi-Koalition der Hadi-Regierung an. Im April 2017 kam es zu zunehmenden Spannungen in Aden, da Hadi den Bürgermeister der Stadt aus seinem Amt entließ. Nach Massenprotesten als Reaktion auf die Entlassung wurde der Southern Transitional Council (STC) mit Unterstützung durch die VAE gegründet. Der STC tritt für die Unabhängigkeit des Südjemens ein (Al Jazeera 20.9.2019). Im Jänner 2018 brachen Kämpfe zwischen Regierungskräften und von den VAE unterstützten südjemenitischen Kräften in Aden aus (HRW 17.1.2019). Im August 2019 eroberten südjemenitische separatistische Kräfte nach tagelangen Kämpfen erneut den Regierungssitz von Präsident Hadi in Aden. Die Kämpfe offenbarten Risse innerhalb der von Saudi-Arabien geführten Militärkoalition gegen die Huthi (Der Standard 25.10.2019). Am 5.11.2019 einigten sich südjemenitische Separatisten und die Hadi-Regierung im Rahmen des „Riyadh-Abkommens“ auf eine Machtteilung (Der Standard 12.11.2019) [siehe Abschnitt 2. Politische Lage]. Der Süden des Jemens ist, entgegen häufiger Annahmen, kein homogener Raum. Nicht alle Südjemeniten unterstützen den STC, und nicht alle unterstützen das Southern Movement. Einige Personen, die seit Kriegsbeginn immer prominenter wurden, waren in der Bewegung vor dem Krieg keine wichtigen Figuren (CH 3.2018; vgl. Jamestown 10.9.2019). Außerhalb von Aden gibt es kleinere separatistische Bewegungen in den südlichen Provinzen, die die Forderung des STC nach der Wiederherstellung der Republik Südjemen mittels Gewalt ablehnen (Al Jazeera 20.9.2019). Die Bewegung des Südens, auch bekannt als „al Hirak“ oder „al Harakat al Janubiyya“, begann ihre Aktivitäten 2007 auf dem Gebiet der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen. Sie war nie eine einheitliche Gruppierung. Es handelte sich mehr um eine lose Vereinigung von Kräften, deren Forderungskatalog von mehr Mitspracherecht für die Bevölkerung des Südens bis hin zur abermaligen Abspaltung und Unabhängigkeit vom Norden reicht. Die Bewegung begann mit Reparationsforderungen nach der Zerstörung des südlichen Jemen während des Bürgerkriegs 1994. Die Mitgliedergruppen unterscheiden sich in ihrem Charakter von politisch bis militant. Die Bewegung hat seit den Umbrüchen des Arabischen Frühlings 2011 starken Zulauf (GIZ 10.2019; vergleiche CT 2017). Die Unterstützung des Southern Movement speist sich u.a. aus der Enttäuschung über die politische und wirtschaftliche Marginalisierung des südlichen Jemens nach der Einigung der beiden Landesteile 1990. Das Southern Movement ist in vielerlei Hinsicht ein Vorläufer des 2017 gegründeten Southern Transitional Coucil (STC) (Jamestown 10.9.2019). Zu Beginn des Konflikt waren es aber eher lose organisierte südjemenitische Milizen, die die Huthi-Rebellen und die Truppen der Hadi-Regierung aus ihren Gebieten im Süden vertrieben. Dabei wurden sie militärisch von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt (CH 3.2018). Ab 2015 schlossen sich die bewaffneten Truppen des Southern Movement der Anti-Huthi-Koalition der Hadi-Regierung an. Im April 2017 kam es zu zunehmenden Spannungen in Aden, da Hadi den Bürgermeister der Stadt aus seinem Amt entließ. Nach Massenprotesten als Reaktion auf die Entlassung wurde der Southern Transitional Council (STC) mit Unterstützung durch die VAE gegründet. Der STC tritt für die Unabhängigkeit des Südjemens ein (Al Jazeera 20.9.2019). Im Jänner 2018 brachen Kämpfe zwischen Regierungskräften und von den VAE unterstützten südjemenitischen Kräften in Aden aus (HRW 17.1.2019). Im August 2019 eroberten südjemenitische separatistische Kräfte nach tagelangen Kämpfen erneut den Regierungssitz von Präsident Hadi in Aden. Die Kämpfe offenbarten Risse innerhalb der von Saudi-Arabien geführten Militärkoalition gegen die Huthi (Der Standard 25.10.2019). Am 5.11.2019 einigten sich südjemenitische Separatisten und die Hadi-Regierung im Rahmen des „Riyadh-Abkommens“ auf eine Machtteilung (Der Standard 12.11.2019) [siehe Abschnitt 2. Politische Lage]. Der Süden des Jemens ist, entgegen häufiger Annahmen, kein homogener Raum. Nicht alle Südjemeniten unterstützen den STC, und nicht alle unterstützen das Southern Movement. Einige Personen, die seit Kriegsbeginn immer prominenter wurden, waren in der Bewegung vor dem Krieg keine wichtigen Figuren (CH 3.2018; vergleiche Jamestown 10.9.2019). Außerhalb von Aden gibt es kleinere separatistische Bewegungen in den südlichen Provinzen, die die Forderung des STC nach der Wiederherstellung der Republik Südjemen mittels Gewalt ablehnen (Al Jazeera 20.9.2019). Quellen: - Al Jazeera (20.9.2019): Who are south Yemen's separatists?, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/south-yemen-separatists-190919074008631.html, Zugriff 20.11.2019 - CH – Chatham House (3.2018): Yemen’s Southern Powder Keg, https://www.chathamhouse.org/sites/default/files/publications/research/2018-03-27-yemensouthern-powder-keg-salisbury-final.pdf, Zugriff 20.11.2019 - CT – Critical Threats
(2017): Southern Movement, https://www.criticalthreats.org/organizations/southern-movement, Zugriff 21.11.2019 - GIZ – Länderinformationsportal (10.2019): Jemen, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jemen/geschichte-staat/, Zugriff 15.11.2019 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Yemen, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/yemen, Zugriff 11.11.2019 - Jamestown Foundation (10.9.2019): Some Old, Some New: Grievances, Players, and Backers in the Conflict in Southern Yemen; Terrorism Monitor Volume: 17 Issue: 17, https://www.ecoi.net/en/document/2017648.html, Zugriff 20.11.2019 - Der Standard (25.10.2019): Einigung zwischen Regierung des Jemen und Unabhängigkeitskämpfern, https://www.derstandard.at/story/2000110324214/einigung-zwischenregierung-des-jemen-und-unabhaengigkeitskaempfern, Zugriff 15.11.2019 - Der Standard (12.11.2019): Warum im Jemen und am Golf nun ein Friedenslüftchen weht, https:// www.derstandard.at/story/2000110940654/warum-im-jemen-und-am-golf-friedenslueftchen, Zugriff 15.11.2019 Rechtsschutz / Justizwesen Im Jemen gibt es keine funktionierende Zentralregierung, und alle staatlichen Institutionen, die noch intakt sind, werden von nicht gewählten Beamten oder bewaffneten Gruppen kontrolliert. Das Justizwesen ist nominell unabhängig, jedoch anfällig für Beeinflussung durch politische Fraktionen. Die Behörden haben eine schlechte Bilanz, was die Durchsetzung von juristischen Urteilen angeht, besonders wenn es sich um Verurteilungen von Stammesführern oder bekannten politischen Personen handelt. Durch das Fehlen eines effektiven Gerichtswesens greift die Bevölkerung häufig auf stammesrechtliche Formen von Justiz oder Gewohnheitsrecht zurück, besonders seit der Einfluss der Regierung schwächer wird (FH 4.2.2019). Unter Kontrolle der Huthi ist die Justiz schwach und durch Korruption, politische Einmischung, gelegentliche Bestechung und mangelnde juristische Ausbildungen beeinträchtigt. Die mangelnde Kapazität der Regierung und die teilweise mangelnde Durchsetzungsbereitschaft der Gerichte, insbesondere außerhalb der Städte, haben die Glaubwürdigkeit der Justiz weiter untergraben. Kriminelle bedrohen und schikanieren Angehörige der Justiz, um den Ausgang von Verfahren zu beeinflussen (USDOS 13.3.2019). Willkürliche Verhaftungen sind üblich. In den letzten Jahren wurden hunderte solcher Fälle dokumentiert. In vielen Fällen kommt es zu gewaltsamem Verschwindenlassen. Gefangene werden oft in inoffiziellen Haftanstalten untergebracht. Es gibt unzählige Berichte über politische Gefangene (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Vor dem Gesetz sind Angeklagte unschuldig bis ihre Schuld bewiesen ist. Gerichtsverhandlungen sind im Allgemeinen öffentlich, aber Gerichte können aus Gründen der „öffentlichen Sicherheit oder Moral“ geschlossene Verhandlungen abhalten. Richter nehmen aktiv an der Befragung der Zeugen und des Angeklagten teil und urteilen über Kriminalfälle. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Gerichtsverhandlung anwesend zu sein und sich mit einem Anwalt zu beraten. Der Angeklagte kann Zeugen, die gegen ihn aussagen, befragen und konfrontieren und zu seiner eigenen Verteidigung Zeugen oder Beweise vorbringen. Die Regierung muss laut Gesetz in schweren Kriminalfällen einen Anwalt für mittellose Angeklagte zur Verfügung stellen, wobei dies in der Vergangenheit nicht immer geschehen ist. Grundsätzlich haben Angeklagte und deren Anwälte Zugang zu relevanten Beweisen und Anwälten wird ermöglicht, Klienten und Zeugen zu befragen sowie Beweise zu prüfen. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Angeklagte können weder zu einer Zeugenaussage noch zu einem Schuldgeständnis gezwungen werden. Es gibt außerdem ein spezielles Staatssicherheitsgericht, welches unter anderen Bedingungen arbeitet und Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführt. Dieses Gericht garantiert den Angeklagten nicht dieselben Rechte wie die ordentlichen Gerichte. Anwälte bekommen oft nicht ausreichend Zugang zu den Anklagepunkten, Beweismitteln oder Gerichtsakten. Das Fehlen von Geburtsregistern erschwert die Altersfeststellung, woraufhin die Gerichte Jugendliche wie Erwachsene verurteilen, auch zum Tode. Neben dem bestehenden Gerichtssystem gibt es ein Stammesrechtssystem für Fälle, die nicht unter das Strafrecht fallen [Anm. d.h. z.B. Familienrecht, etc.]. Stammesrichter, meist angesehene Scheichs, entscheiden jedoch auch oft in Kriminalfällen auf stammesrechtlicher Basis. Zu diesen Fällen kommt es gewöhnlich in Folge öffentlicher Beschuldigungen, nicht in Folge von formell eingereichten Anklagepunkten. Stammes-Mediation betont oft den sozialen Zusammenhalt mehr als Bestrafung. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesprozessen oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und nicht unabhängig angesehen wird (USDOS 13.3.2019). Im Jemen gibt es keine funktionierende Zentralregierung, und alle staatlichen Institutionen, die noch intakt sind, werden von nicht gewählten Beamten oder bewaffneten Gruppen kontrolliert. Das Justizwesen ist nominell unabhängig, jedoch anfällig für Beeinflussung durch politische Fraktionen. Die Behörden haben eine schlechte Bilanz, was die Durchsetzung von juristischen Urteilen angeht, besonders wenn es sich um Verurteilungen von Stammesführern oder bekannten politischen Personen handelt. Durch das Fehlen eines effektiven Gerichtswesens greift die Bevölkerung häufig auf stammesrechtliche Formen von Justiz oder Gewohnheitsrecht zurück, besonders seit der Einfluss der Regierung schwächer wird (FH 4.2.2019). Unter Kontrolle der Huthi ist die Justiz schwach und durch Korruption, politische Einmischung, gelegentliche Bestechung und mangelnde juristische Ausbildungen beeinträchtigt. Die mangelnde Kapazität der Regierung und die teilweise mangelnde Durchsetzungsbereitschaft der Gerichte, insbesondere außerhalb der Städte, haben die Glaubwürdigkeit der Justiz weiter untergraben. Kriminelle bedrohen und schikanieren Angehörige der Justiz, um den Ausgang von Verfahren zu beeinflussen (USDOS 13.3.2019). Willkürliche Verhaftungen sind üblich. In den letzten Jahren wurden hunderte solcher Fälle dokumentiert. In vielen Fällen kommt es zu gewaltsamem Verschwindenlassen. Gefangene werden oft in inoffiziellen Haftanstalten untergebracht. Es gibt unzählige Berichte über politische Gefangene (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Vor dem Gesetz sind Angeklagte unschuldig bis ihre Schuld bewiesen ist. Gerichtsverhandlungen sind im Allgemeinen öffentlich, aber Gerichte können aus Gründen der „öffentlichen Sicherheit oder Moral“ geschlossene Verhandlungen abhalten. Richter nehmen aktiv an der Befragung der Zeugen und des Angeklagten teil und urteilen über Kriminalfälle. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Gerichtsverhandlung anwesend zu sein und sich mit einem Anwalt zu beraten. Der Angeklagte kann Zeugen, die gegen ihn aussagen, befragen und konfrontieren und zu seiner eigenen Verteidigung Zeugen oder Beweise vorbringen. Die Regierung muss laut Gesetz in schweren Kriminalfällen einen Anwalt für mittellose Angeklagte zur Verfügung stellen, wobei dies in der Vergangenheit nicht immer geschehen ist. Grundsätzlich haben Angeklagte und deren Anwälte Zugang zu relevanten Beweisen und Anwälten wird ermöglicht, Klienten und Zeugen zu befragen sowie Beweise zu prüfen. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Angeklagte können weder zu einer Zeugenaussage noch zu einem Schuldgeständnis gezwungen werden. Es gibt außerdem ein spezielles Staatssicherheitsgericht, welches unter anderen Bedingungen arbeitet und Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführt. Dieses Gericht garantiert den Angeklagten nicht dieselben Rechte wie die ordentlichen Gerichte. Anwälte bekommen oft nicht ausreichend Zugang zu den Anklagepunkten, Beweismitteln oder Gerichtsakten. Das Fehlen von Geburtsregistern erschwert die Altersfeststellung, woraufhin die Gerichte Jugendliche wie Erwachsene verurteilen, auch zum Tode. Neben dem bestehenden Gerichtssystem gibt es ein Stammesrechtssystem für Fälle, die nicht unter das Strafrecht fallen [Anm. d.h. z.B. Familienrecht, etc.]. Stammesrichter, meist angesehene Scheichs, entscheiden jedoch auch oft in Kriminalfällen auf stammesrechtlicher Basis. Zu diesen Fällen kommt es gewöhnlich in Folge öffentlicher Beschuldigungen, nicht in Folge von formell eingereichten Anklagepunkten. Stammes-Mediation betont oft den sozialen Zusammenhalt mehr als Bestrafung. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesprozessen oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und nicht unabhängig angesehen wird (USDOS 13.3.2019). Quellen: - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Yemen,
- Februar 2019 https://www.ecoi.net/de/dokument/2016065.html, Zugriff 11.11.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004222.html, Zugriff 11.11.2019 Sicherheitsbehörden , Sicherheitsbehörden Die jemenitischen Sicherheitsbehörden sind in Folge des politischen und militärischen Konflikts stark fragmentiert (EASO 15.10.2019). Die jemenitischen Streitkräfte bestehen mit Stand März 2018 grundsätzlich aus Landstreitkräften, Seestreitkräften und Küstenwache, Luftstreitkräften, Grenzwache, Strategischer Reserve, sowie militärischen Nachrichtendiensten (u.a. Department of Military Intelligence, Department of Reconnaissance) (CIA 5.11.2019). Die Huthi übernahmen 2014 die Kontrolle über das Verteidigungs- und Innenministerium in Sanaa. Laut eines Berichts haben bis zu 70 Prozent der Armee-, Polizei und paramilitärischen Kräfte zu Beginn des Krieges die Huthi-Saleh-Allianz unterstützt. Die staatliche Armee (Yemen National Army, YNA) wurde ab 2015 von der Hadi-Regierung neu formiert, indem Saleh-treues Personal ersetzt wurde, und bis zu 200.000 neue Soldaten rekrutiert wurden, darunter Stammeskämpfer (EASO 15.10.2019). Die primären staatlichen Nachrichtendienste, die Organisation für Politische Sicherheit (Political Security Organisation - PSO) und das Büro für Nationale Sicherheit (National Security Bureau - NSB) unterstehen zuerst dem Innenminister und dann dem Präsidenten. Die Zusammenarbeit dieser beiden Organisationen bleibt unklar, und es gibt keine klaren Definitionen vieler Prioritäten des NSB. Die PSO ist laut Gesetz dafür zuständig, politische Verbrechen und Sabotageakte aufzudecken und zu verhindern. PSO und NSB gerieten Ende 2014 unter die Kontrolle der Rebellen der Huthi-Saleh-Allianz. Die Hadi-Regierung behielt jedoch ihre eigenen Posten in PSO und NSB in den von der Regierung kontrollierten Gebieten bei (USDOS 13.3.2019; vgl. GS 21.1.2015). Wie andere staatliche Institutionen auch, teilten sich Sicherheits- und Nachrichtendienste wie die PSO in parallele Strukturen auf; ein Teil wird von den Huthi kontrolliert, der andere Teil von der Hadi-Regierung. Die Dienste operieren jeweils in einem von ihrer Seite im Bürgerkrieg kontrollierten Gebiet (FH 4.2.2019). Auch die Abteilung für kriminaldienstliche Ermittlungen (Criminal Investigation Division) untersteht dem Innenministerium und führt die meisten Untersuchungen und Festnahmen in Kriminalfällen durch. Der Innenminister kontrolliert außerdem die paramilitärischen Spezialsicherheitskräfte (Special Security Forces SSF) – oft zur Kontrolle von Menschenansammlungen eingesetzt -, sowie die Anti-Terror-Einheit. Dem Verteidigungsminister unterstehen außerdem Einheiten zum Einsatz gegen interne Unruhen und in internen bewaffneten Konflikten (USDOS 13.3.2019). Straflosigkeit von Sicherheitsbeamten bleibt ein Problem, zum einen, weil die Hadi-Regierung nur begrenzt Macht ausübt und zum anderen, weil es keine wirksamen Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Missbrauch und Korruption gibt. Die SSF, die Sondereinsatzkräfte des Jemen, die Präsidentengarde (ehemals republikanische Garde), die NSB und andere Sicherheitsorgane sind vordergründig zivilen Behörden des Innenministeriums, des Verteidigungsministeriums und des Präsidentenbüros unterstellt. Die zivile Kontrolle über diese Einrichtungen verschlechterte sich 2018 jedoch weiter, da regionale Bemühungen zur nationalen Versöhnung ins Stocken gerieten. Durch die Verschärfung des Problems der Straflosigkeit verstärkten Interessensgruppen, darunter auch die Familie des ehemaligen Präsidenten Saleh und andere Stammes- und Parteigruppen, ihren Einfluss auf die Nachrichtendienste, oft auf inoffiziellem Wege und nicht durch die formale Befehlsstruktur (USDOS 13.3.2019). Die Southern Resistance Forces wurden ab 2016 mit Unterstützung der VAE aufgebaut. Sie werden manchmal auch als unter Kontrolle der international anerkannten jemenitischen Regierung angesehen, obwohl sie angeblich von den Vereinigten Arabischen Emiraten ferngesteuert werden (EASO 15.10.2019; vgl. MEI 31.7.2019; vgl. WP 28.8.2019).Die jemenitischen Sicherheitsbehörden sind in Folge des politischen und militärischen Konflikts stark fragmentiert (EASO 15.10.2019). Die jemenitischen Streitkräfte bestehen mit Stand März 2018 grundsätzlich aus Landstreitkräften, Seestreitkräften und Küstenwache, Luftstreitkräften, Grenzwache, Strategischer Reserve, sowie militärischen Nachrichtendiensten (u.a. Department of Military Intelligence, Department of Reconnaissance) (CIA 5.11.2019). Die Huthi übernahmen 2014 die Kontrolle über das Verteidigungs- und Innenministerium in Sanaa. Laut eines Berichts haben bis zu 70 Prozent der Armee-, Polizei und paramilitärischen Kräfte zu Beginn des Krieges die Huthi-Saleh-Allianz unterstützt. Die staatliche Armee (Yemen National Army, YNA) wurde ab 2015 von der Hadi-Regierung neu formiert, indem Saleh-treues Personal ersetzt wurde, und bis zu 200.000 neue Soldaten rekrutiert wurden, darunter Stammeskämpfer (EASO 15.10.2019). Die primären staatlichen Nachrichtendienste, die Organisation für Politische Sicherheit (Political Security Organisation - PSO) und das Büro für Nationale Sicherheit (National Security Bureau - NSB) unterstehen zuerst dem Innenminister und dann dem Präsidenten. Die Zusammenarbeit dieser beiden Organisationen bleibt unklar, und es gibt keine klaren Definitionen vieler Prioritäten des NSB. Die PSO ist laut Gesetz dafür zuständig, politische Verbrechen und Sabotageakte aufzudecken und zu verhindern. PSO und NSB gerieten Ende 2014 unter die Kontrolle der Rebellen der Huthi-Saleh-Allianz. Die Hadi-Regierung behielt jedoch ihre eigenen Posten in PSO und NSB in den von der Regierung kontrollierten Gebieten bei (USDOS 13.3.2019; vergleiche GS 21.1.2015). Wie andere staatliche Institutionen auch, teilten sich Sicherheits- und Nachrichtendienste wie die PSO in parallele Strukturen auf; ein Teil wird von den Huthi kontrolliert, der andere Teil von der Hadi-Regierung. Die Dienste operieren jeweils in einem von ihrer Seite im Bürgerkrieg kontrollierten Gebiet (FH 4.2.2019). Auch die Abteilung für kriminaldienstliche Ermittlungen (Criminal Investigation Division) untersteht dem Innenministerium und führt die meisten Untersuchungen und Festnahmen in Kriminalfällen durch. Der Innenminister kontrolliert außerdem die paramilitärischen Spezialsicherheitskräfte (Special Security Forces SSF) – oft zur Kontrolle von Menschenansammlungen eingesetzt -, sowie die Anti-Terror-Einheit. Dem Verteidigungsminister unterstehen außerdem Einheiten zum Einsatz gegen interne Unruhen und in internen bewaffneten Konflikten (USDOS 13.3.2019). Straflosigkeit von Sicherheitsbeamten bleibt ein Problem, zum einen, weil die Hadi-Regierung nur begrenzt Macht ausübt und zum anderen, weil es keine wirksamen Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Missbrauch und Korruption gibt. Die SSF, die Sondereinsatzkräfte des Jemen, die Präsidentengarde (ehemals republikanische Garde), die NSB und andere Sicherheitsorgane sind vordergründig zivilen Behörden des Innenministeriums, des Verteidigungsministeriums und des Präsidentenbüros unterstellt. Die zivile Kontrolle über diese Einrichtungen verschlechterte sich 2018 jedoch weiter, da regionale Bemühungen zur nationalen Versöhnung ins Stocken gerieten. Durch die Verschärfung des Problems der Straflosigkeit verstärkten Interessensgruppen, darunter auch die Familie des ehemaligen Präsidenten Saleh und andere Stammes- und Parteigruppen, ihren Einfluss auf die Nachrichtendienste, oft auf inoffiziellem Wege und nicht durch die formale Befehlsstruktur (USDOS 13.3.2019). Die Southern Resistance Forces wurden ab 2016 mit Unterstützung der VAE aufgebaut. Sie werden manchmal auch als unter Kontrolle der international anerkannten jemenitischen Regierung angesehen, obwohl sie angeblich von den Vereinigten Arabischen Emiraten ferngesteuert werden (EASO 15.10.2019; vergleiche MEI 31.7.2019; vergleiche WP 28.8.2019). Quellen: - CIA Factbook (5.11.2019): Middle East, Yemen, Military and Security, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ym.html#People, Zugriff 11.11.2019 - EASO – European Asylum Support Office (15.10.2019): COI Query, Background on the Yemeni armed forces, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018892/2019_10_17_EASO_COI_Query_Yemen_Conscription_ Q23.pdf, Zugriff 12.11.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Yemen,
- Februar 2019 https://www.ecoi.net/de/dokument/2016065.html, Zugriff 11.11.2019 - GS – Global Security (21.1.2015): Yemen Intelligence Agencies, https://www.globalsecurity.org/intell/world/yemen/index.html, Zugriff 12.11.2019 - MEI – Middle East Institute (31.7.2019): Security in South Yemen, https://www.mei.edu/publications/security-south-yemen, Zugriff 12.11.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004222.html, Zugriff 11.11.2019 - WP – The Washington Post (28.8.2019): The UAE is weakening its partnership with the Saudis in Yemen. Here’s why that matters, https://www.washingtonpost.com/politics/2019/08/28/what-saudiarabia-uaes-changing-partnership-means-future-yemens-war/, Zugriff 12.11.2019 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und ähnliche andere Missbräuche. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, aber das Gesetz bietet keine genaue Definition von Folter (USDOS 3.3.2017). Sowohl die Houthi-Rebellen als auch die alliierten Streitkräfte haben Menschen verschwinden lassen, Gefangene gefoltert und zahlreiche Aktivisten, Journalisten, Stammesführer und politische Gegner willkürlich festgenommen. Seit August 2014 wurden die willkürliche oder missbräuchliche Festnahme von mindestens 61 Personen durch die in Sanaa ansässigen Behörden dokumentiert (HRW 12.1.2017). Zivilisten, die sich zu Wort meldeten oder sich den Konfliktparteien auf andere Weise widersetzten, waren Schikanen, Einschüchterungen, Inhaftierungen und gelegentlich Folter und Tötungen ausgesetzt. Am
- Juni 2017 eröffnete die jemenitische Regierung gemäß dem Präsidialerlass Nr. 115 eine Untersuchung mutmaßlicher Folterungen und Verschwinden-Lassens durch Einheiten der Vereinigten Arabischen Emirate und ihrer alliierten jemenitischen Streitkräfte im Süden des Landes. Mit Stand Mitte August 2017 hatte der sechsköpfige Untersuchungsausschuss, der die Untersuchung durchführte, seine Ergebnisse noch nicht veröffentlicht (UN-HRC 13.9.2017). In einer Untersuchung behauptet Associated Press, dass die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und ihre alliierten jemenitischen Sicherheitskräfte willkürlich Festgenommene inhaftieren und foltern, und dieselben auch von US-Truppen in einem Netzwerk von Geheimgefängnissen im gesamten südlichen Jemen verhört werden. Associated Press dokumentierte mindestens 18 Geheimgefängnisse im südlichen Jemen, die von den Vereinigten Arabischen Emiraten oder von jemenitischen Streitkräften betrieben wurden, und bezog sich dabei auf Berichte ehemaliger Häftlinge, Familien von Gefangenen, Anwälte und jemenitischer Militärbeamte. Die Einrichtungen sind entweder versteckt oder der jemenitischen Regierung nicht zugänglich. Auch US-amerikanische Kräfte seien bei den Verhören anwesend gewesen. In einem der Hauptgefängniskomplexe am Flughafen von Riyan im südlichen Teil der Stadt Mukalla berichteten ehemalige Häftlinge, sie seien wochenlang mit Fäkalien beschmiert und mit verbundenen Augen in Schiffscontainern zusammengepfercht worden. Sie sagten, sie wurden verprügelt, auf dem sogenannten "Grill" gefesselt und sexuell missbraucht (AP 22.6.2017). Die jemenitische Menschenrechtsorganisation "SAM" hat mit Stand Mai 2017 über 200 illegale Haftanstalten und Gefängnisse dokumentiert, die von Huthi-Milizen und Salehs Streitkräften, bewaffneten Gruppen, die mit der legitimen Regierung verbündet sind, oder von der Regierung anerkannten Militärbefehlshabern verwaltet werden. Verschiedene Quellen, darunter Opfer und Augenzeugen, bestätigten, dass Häftlinge körperlicher und seelischer Folter ausgesetzt warn, und dass ihnen die Grundrechte verweigert wurden, wie sie in der jemenitischen Verfassung und den internationalen Gesetzen verankert sind (SAM 5.9.2017). Quellen: - AP - Associated Press (22.6.2017): In Yemen's secret prisons, UAE tortures and US interrogates,, - AP - Associated Press (22.6.2017): In Yemen's secret prisons, UAE tortures and US interrogates, https://www.apnews.com/4925f7f0fa654853bd6f2f57174179fe, Zugriff 3.10.2017 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/334724/476564_de.html, Zugriff 2.10.2017, - HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/334724/476564_de.html, Zugriff 2.10.2017 - SAM (5.9.2017): Close all Illegal Detention Centers in Yemen, http://www.samrl.org/close-all-illegal-detention-centers-in-yemen/, Zugriff 4.10.2017, - SAM (5.9.2017): Close all Illegal Detention Centers in Yemen, http://www.samrl.org/close-all-illegal-detention-centers-in-yemen/, Zugriff 4.10.2017 - UN-HRC - United Nations - Human Rights Council (13.9.2017): Annual report of the United Nations High Commissioner for Human Rights and reports of the Office of the High Commissioner and the Secretary-General - Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 [A/HRC/36/33], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1505899727_a-hrc-36-33.doc, Zugriff 2.10.2017, - UN-HRC - United Nations - Human Rights Council (13.9.2017): Annual report of the United Nations High Commissioner for Human Rights and reports of the Office of the High Commissioner and the Secretary-General - Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 [A/HRC/36/33], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1505899727_a-hrc-36-33.doc, Zugriff 2.10.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen,, - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 2.10.2017 Korruption 2016 lag der Jemen auf Platz 170 von 176 (Anmerkung: 2015 Platz 154 von 168) des Korruptionsindex von Transparency International (TI 2016). Das Gesetz sieht Strafen für amtliche Korruption vor, die Exilregierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht effektiv durch. Kleinere Fälle von Korruption kamen häufig und in fast allen Ämtern vor. Von Bewerbern für einen Beruf wird oft erwartet, dass sie sich ihren Beruf kaufen. Zahlreiche Regierungsbeamte und öffentliche Bedienstete erhielten Bezahlungen für Arbeiten, die sie nicht ausführten, oder mehrere Gehälter für eine Arbeitsstelle. Korruption ist ein ernstes Problem in fast allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung, besonders im Sicherheitssektor. Bestechungen und Korruption spielen auch eine wichtige Rolle in Gefängnissen. Insassen, die Bestechungsgelder zahlten, bekamen Vergünstigungen (USDOS 3.3.2017). Die Beobachter glaubten, die Steuerinspektoren würden die Berechnungen zu niedrig ansetzen und den Differenzbetrag einstreichen. Korruption betraf auch regelmäßig das öffentliche Beschaffungswesen. Jüngste Analysen von unparteiischen internationalen und lokalen Beobachtern, einschließlich Transparency International, stimmten darin überein, dass Korruption in allen Regierungsbereichen und -ebenen, insbesondere im Sicherheitssektor, ein ernsthaftes Problem darstelle. Internationale Beobachter vermuteten, dass Regierungsbeamte und Parlamentarier von internen Absprachen, Veruntreuung und Bestechungsgeldern profitierten. Politische Führer und die meisten Regierungsbehörden haben nur unwesentliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption ergriffen. Korruption ist in der jemenitischen Polizei vorherrschend, meist in Form von kleineren Bestechungen. Eine Untersuchung des jemenitischen Meinungsforschungszentrum (Yemen Polling Center) über Bestechung ergab, dass 59% der Teilnehmer das Sicherheitspersonal als am meisten korrupt innerhalb des öffentlichen Sektors identifizierten. Die schlechte Bezahlung scheint ein Grund für die hohe Korruptionsrate zu sein. Manche Polizeistationen haben Abteilungen für "interne Angelegenheiten", die Missbräuche untersuchen sollen, und Bürger haben die Möglichkeit Beschwerde beim Staatsanwalt vorzubringen (Global Security 2.9.2017). Quellen: - Global Security (2.9.2017): Yemen Intelligence Agencies https://www.globalsecurity.org/military/world/yemen/corruption.htm, Zugriff 3.10.2017, - Global Security (2.9.2017): Yemen Intelligence Agencies https://www.globalsecurity.org/military/world/yemen/corruption.htm, Zugriff 3.10.2017 - TI-Transparency International
(2016): Corruption Perception Index 2016, https://www.transparency.org/country/YEM, Zugriff 3.10.2017, - TI-Transparency International
(2016): Corruption Perception Index 2016, https://www.transparency.org/country/YEM, Zugriff 3.10.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen,, - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 3.10.2017 Wehrdienst und Rekrutierungen 2001 wurde im Jemen die zweijährige Wehrpflicht abgeschafft. Obwohl Gesetz und Regierungspolitik die Praxis ausdrücklich verbieten, nahmen Kinder unter 18 Jahren direkt an bewaffneten Konflikten für Regierungs-, Stammes- und Militärkräfte teil, vor allem als Wächter und Kuriere (Global Security 2.9.2017, vgl. USDOS 3.3.2017).2001 wurde im Jemen die zweijährige Wehrpflicht abgeschafft. Obwohl Gesetz und Regierungspolitik die Praxis ausdrücklich verbieten, nahmen Kinder unter 18 Jahren direkt an bewaffneten Konflikten für Regierungs-, Stammes- und Militärkräfte teil, vor allem als Wächter und Kuriere (Global Security 2.9.2017, vergleiche USDOS 3.3.2017). Das Mindestalter für einen freiwilligen zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre (CIA 27.9.2017). 2014 unterzeichnete die jemenitische Regierung einen Aktionsplan der Vereinten Nationen zur Beendigung des Einsatzes von Kindersoldaten. Mangels einer effektiven Regierung wurde der Aktionsplan jedoch noch nicht umgesetzt. Huthi-Kräfte, die Regierungskräfte und andere bewaffnete Gruppen haben Kindersoldaten eingesetzt (HRW 12.1.2017). Fast ein Drittel der Kämpfer im Land waren nach einigen Schätzungen jünger als 18 Jahre. Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Registrierung der Geburten erschwerte den Nachweis des Alters, was zuweilen zur Rekrutierung von Minderjährigen beitrug. Huthis und andere bewaffnete Gruppen, einschließlich Stammes- und islamistische Milizen sowie die Al-Qa'ida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) haben ihre Rekrutierung, Ausbildung und den Einsatz von Kindern als Teilnehmer am Konflikt verstärkt. Im April 2016 berichteten die Vereinten Nationen von über 762 verifizierten Fällen von Rekrutierung von jugendlichen Soldaten. Laut Berichten internationaler NGOs benutzten Stämme, einschließlich einiger bewaffneter und von der Regierung finanzierter Stämme, die neben der regulären Armee kämpften, minderjährige Rekruten in Kampfzonen. Huthi-Saleh-Rebellen setzten regelmäßig Kinder ein, um Kontrollpunkte zu besetzen und Fahrzeuge zu durchsuchen. Die Kämpfer waren angeblich verheiratete Burschen zwischen 12 und 15 Jahren, eingesetzt während bewaffneter Konflikte in den nördlichen Stammesgebieten. Gemäß der Stammestradition werden verheiratete Burschen als Erwachsene betrachtet, die dem Stamm Loyalität schulden. Infolgedessen war laut NGOs die Hälfte der Stammeskämpfer Jugendliche unter 18 Jahren (USDOS 3.3.2017). Huthi-Milizen an der Seite ihrer republikanischen Garde haben in mehreren Distrikten in Tihamah eine Zwangsrekrutierung vorgeschrieben. Sie bedrohten die Bürger, zwangen sie zu einer militärischen Ausbildung, und bereiteten sie auf die Entsendung zur Front vor. Die Rekrutierung konzentrierte sich hauptsächlich auf die Söhne der südlichen Region von Al Hudaydah. Sie haben auch die von ihnen kontrollierten Gebiete ins Visier genommen und angekündigt, dass alle, die sich der Rekrutierung entziehen und ihre Kriegspflicht nicht erfüllen, mit Gefängnis und Geldstrafen rechnen müssen (ASAA 17.2.2016). Die offizielle Website der Huthis, Ansarollah, berichtet am 28.3.2017, dass der Revolutionsführer Abdul Malik Badreddin Al Huthi dazu aufgefordert habe, die Rekrutierung in die Armee auszuweiten, um die Verräter zu ersetzen, die geflohen seien oder sich dem amerikanisch-saudischen Feind angeschlossen hätten. Jungen Männern solle eine Chance gegeben werden, ihr Land zu verteidigen. Die Fähigkeiten des Militärs müssten ebenfalls weiterentwickelt werden (ACCORD 10.10.2017). Abdul Malik Al Huthi, der Führer der Huthi, verkündete am 14.9.2017, dass die Al-Huthi-Saleh-Allianz die 2001 abgeschaffte wieder Wehrpflicht einführen werde (CT 15.9.2017). Quellen: - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (10.10.2017): Anfragebeantwortung zum Jemen:, - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (10.10.2017): Anfragebeantwortung zum Jemen: Zwangsrekrutierungen durch die Huthi-Milizen, Auswahl der Rekruten: Kritierien (Alter, Stamm, Religion, Ausbildung) und Regeln (z.B. Freistellung); Folgen bei Weigerung [a-10337-1], https://www.ecoi.net/local_link/347713/491833_de.html, Zugriff 12.10.2017 - ASAA - Al-Sharq Al-Awsat (17.2.2016): Houthis Impose Mandatory Recruitment in Tihama,, - ASAA - Al-Sharq Al-Awsat (17.2.2016): Houthis Impose Mandatory Recruitment in Tihama, https://english.aawsat.com/saed-alabyadh/news-middle-east/houthis-impose-mandatory-recruitment-in-tihama, Zugriff 11.10.2017 - CIA - Central Intelligence Agency (27.9.2017): The World Factbook- Yemen,, - CIA - Central Intelligence Agency (27.9.2017): The World Factbook, - Yemen, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ym.html, Zugriff 3.10.2017 CT - Critical Threat (15.9.2017): Gulf of Aden Security Review, https://www.criticalthreats.org/briefs/gulf-of-aden-security-review/gulf-of-aden-security-review-september-15-2017, Zugriff 11.10.2017 - Global Security (2.9.2017): Yemen Military, https://www.globalsecurity.org/military/world/yemen/military-intro.htm, Zugriff 3.10.2017, - Global Security (2.9.2017): Yemen Military, https://www.globalsecurity.org/military/world/yemen/military-intro.htm, Zugriff 3.10.2017 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/334724/463171_en.html, Zugriff 3.10.2017, - HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/334724/463171_en.html, Zugriff 3.10.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen,, - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 10.10.2017 Allgemeine Menschenrechtslage Die Bevölkerung im Jemen leidet weiterhin unter den Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, an Gewalt sowie schweren Menschenrechtsverletzungen und Missbräuchen. Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind u.a. rechtswidrige und willkürliche Tötungen, darunter politische Morde; Verschwindenlassen; Folter; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Gefangene; willkürliche Verletzungen der Rechte der Bürger auf Privatsphäre; erhebliche Eingriffe in die Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; die Tatsache, dass die Bürger ihre Regierung nicht durch freie und faire Wahlen wählen können; Korruption und der Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 13.3.2019; vgl. USDOS 21.6.2019). Die Hadi-Regierung unternimmt den Versuch, Menschenrechtsverletzungen durch Beamte zu verfolgen und bestrafen, wobei sie nicht alle Institutionen des Landes kontrolliert. Straffreiheit blieb jedoch ein weit verbreitetes Problem. Nicht-staatliche Akteure, darunter Huthis, Stammesmilizen, südjemenitische separatistische Gruppierungen, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und der IS begehen erhebliche Verstöße gegen die Menschenrechte (USDOS 13.3.2019). Huthi-Truppen nahmen Geiseln. Bewaffnete Kräfte in Aden verprügelten, vergewaltigten und folterten Migranten (HRW 17.1.2019). Der Krieg führte landesweit zu weit verbreiteter Gewalt gegen die Zivilbevölkerung. Laut OHCHR wurden seit Konfliktbeginn bis November 2018 mehr als 6,800 Zivilisten getötet und mehr als 10,700 verletzt, die meisten davon durch Luftangriffe der von Saudi Arabien angeführten Koalition. Die wahren Opferzahlen dürften weit höher liegen. Tausende wurden durch die Kämpfe vertrieben, und Millionen Menschen sind von Engpässen in Nahrungsmittelversorgung und medizinischer Versorgung betroffen (HRW 17.1.2019). ACLED berichtet von mehr als 12,000 zivilen Todesfällen seit
- Insgesamt wurden seit 2015 mehr als 100,000 (militärische und zivile) Opfer gezählt. Bis Ende Oktober wurden im Jahr 2019 circa 1,100 tote Zivilisten verzeichnet. Die Gewalt konzentrierte sich 2019 auf die Gouvernements Taiz, Hodeidah und Al Jawf (ACLED 31.10.2019). Die von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition führte zahlreiche wahllose und unverhältnismäßige Luftangriffe durch, unter anderem auf Wohnhäuser, Märkte, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen, bei denen Tausende von Zivilisten getötet und zivile Objekte unter Verletzung des Völkerrechts beschossen bzw. zerstört wurden. Die Koalition setzte auch international verbotene Streumunition ein. Huthi-Truppen setzten verbotene Landminen ein, es kam zur Rekrutierung von Kindern, und es wurde mit Artillerie wahllos auf Städte gefeuert (HRW 17.1.2019; vgl. FH 4.2.2019). Obwohl Beweise auf Völkerrechtsverletzungen durch die Konfliktparteien hindeuten, sind diese bis jetzt nicht adäquat zur Rechenschaft gezogen worden (HRW 17.1.2019). Alle Konfliktparteien verschlimmerten die humanitäre Katastrophe noch weiter, indem sie dringend benötigte Hilfslieferungen verzögerten bzw. verhinderten. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen wurden teils mit Gewalt in ihrer Arbeit behindert (HRW 17.1.2019). Laut UN OCHA waren Anfang 2019 nahezu 25 Prozent der Bevölkerung unterernährt. Alle Konfliktparteien zerstörten Einrichtungen, die für das Überleben der jemenitischen Bevölkerung notwendig sind. Luftangriffe der Koalition zerstörten z.B. Ackerland, Bewässerungsanlagen und wichtige Hafeninfrastruktur. Auch medizinische Einrichtungen wurden beschädigt oder zerstört (HRC 3.9.2019). Im Jahr 2018 verschlechterte sich die humanitäre Lage aufgrund der andauernden Kämpfe weiter. 8,4 Millionen Menschen sind von einer Hungersnot bedroht, und 80 Prozent der Bevölkerung ist auf humanitäre Hilfe angewiesen (USDOS 13.3.2019). Obwohl in der Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen ist, darf die Staatsführung nicht kritisiert werden. Die Huthi-Rebellen respektierten diese Rechte nicht, und die HadiRegierung konnte ihre Einhaltung nicht durchsetzen. Alle Konfliktparteien schränkten das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 13.3.2019). Journalisten und Aktivisten sind mit gewaltsamen Angriffen und Verschwindenlassen vonseiten aller Konfliktparteien konfrontiert (FH 4.2.2019; vgl. RoG 13.8.2019). Allen Bevölkerungsgruppen mangelt es unter den gegenwärtigen Bedingungen im Jemen an politischen Rechten. Reguläre politische Aktivität wird durch die Präsenz unzähliger bewaffneter Gruppen im Land verhindert. Der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen wurde in Folge des Krieges stark reduziert. Einige NGOs sind noch im Land aktiv, ihre Funktionsfähigkeit wird jedoch in der Praxis durch Einmischung durch bewaffnete Gruppierungen eingeschränkt. Seit 2015 unterdrücken die Huthi in den von ihnen kontrollierten Gebieten politischen Widerspruch brutal. 2018 gab es sowohl Proteste gegen die Huthi-Herrschaft, als auch gegen die Hadi-Regierung (FH 4.2.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Die Bevölkerung im Jemen leidet weiterhin unter den Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, an Gewalt sowie schweren Menschenrechtsverletzungen und Missbräuchen. Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind u.a. rechtswidrige und willkürliche Tötungen, darunter politische Morde; Verschwindenlassen; Folter; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Gefangene; willkürliche Verletzungen der Rechte der Bürger auf Privatsphäre; erhebliche Eingriffe in die Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; die Tatsache, dass die Bürger ihre Regierung nicht durch freie und faire Wahlen wählen können; Korruption und der Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 13.3.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019). Die Hadi-Regierung unternimmt den Versuch, Menschenrechtsverletzungen durch Beamte zu verfolgen und bestrafen, wobei sie nicht alle Institutionen des Landes kontrolliert. Straffreiheit blieb jedoch ein weit verbreitetes Problem. Nicht-staatliche Akteure, darunter Huthis, Stammesmilizen, südjemenitische separatistische Gruppierungen, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und der IS begehen erhebliche Verstöße gegen die Menschenrechte (USDOS 13.3.2019). Huthi-Truppen nahmen Geiseln. Bewaffnete Kräfte in Aden verprügelten, vergewaltigten und folterten Migranten (HRW 17.1.2019). Der Krieg führte landesweit zu weit verbreiteter Gewalt gegen die Zivilbevölkerung. Laut OHCHR wurden seit Konfliktbeginn bis November 2018 mehr als 6,800 Zivilisten getötet und mehr als 10,700 verletzt, die meisten davon durch Luftangriffe der von Saudi Arabien angeführten Koalition. Die wahren Opferzahlen dürften weit höher liegen. Tausende wurden durch die Kämpfe vertrieben, und Millionen Menschen sind von Engpässen in Nahrungsmittelversorgung und medizinischer Versorgung betroffen (HRW 17.1.2019). ACLED berichtet von mehr als 12,000 zivilen Todesfällen seit
- Insgesamt wurden seit 2015 mehr als 100,000 (militärische und zivile) Opfer gezählt. Bis Ende Oktober wurden im Jahr 2019 circa 1,100 tote Zivilisten verzeichnet. Die Gewalt konzentrierte sich 2019 auf die Gouvernements Taiz, Hodeidah und Al Jawf (ACLED 31.10.2019). Die von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition führte zahlreiche wahllose und unverhältnismäßige Luftangriffe durch, unter anderem auf Wohnhäuser, Märkte, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen, bei denen Tausende von Zivilisten getötet und zivile Objekte unter Verletzung des Völkerrechts beschossen bzw. zerstört wurden. Die Koalition setzte auch international verbotene Streumunition ein. Huthi-Truppen setzten verbotene Landminen ein, es kam zur Rekrutierung von Kindern, und es wurde mit Artillerie wahllos auf Städte gefeuert (HRW 17.1.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Obwohl Beweise auf Völkerrechtsverletzungen durch die Konfliktparteien hindeuten, sind diese bis jetzt nicht adäquat zur Rechenschaft gezogen worden (HRW 17.1.2019). Alle Konfliktparteien verschlimmerten die humanitäre Katastrophe noch weiter, indem sie dringend benötigte Hilfslieferungen verzögerten bzw. verhinderten. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen wurden teils mit Gewalt in ihrer Arbeit behindert (HRW 17.1.2019). Laut UN OCHA waren Anfang 2019 nahezu 25 Prozent der Bevölkerung unterernährt. Alle Konfliktparteien zerstörten Einrichtungen, die für das Überleben der jemenitischen Bevölkerung notwendig sind. Luftangriffe der Koalition zerstörten z.B. Ackerland, Bewässerungsanlagen und wichtige Hafeninfrastruktur. Auch medizinische Einrichtungen wurden beschädigt oder zerstört (HRC 3.9.2019). Im Jahr 2018 verschlechterte sich die humanitäre Lage aufgrund der andauernden Kämpfe weiter. 8,4 Millionen Menschen sind von einer Hungersnot be