RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2021 GeschäftszahlW128 2203675-1 SpruchW128 2203675-1/11E, W128 2203675-1/11E W128 2203683-1/12E W128 2203670-1/11E W128 2203684-1/9E W128 2203677-1/9E W128 2203680-1/9E W128 2203679-1/9E W128 2203672-1/9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerden von (1.) XXXX , geboren XXXX , (2.) XXXX , geboren XXXX , (3.) XXXX , geboren XXXX (korrigiert), (4.) XXXX , geboren XXXX (korrigiert), (5.) XXXX , geboren XXXX (korrigiert), (6.) XXXX , geboren XXXX (korrigiert), (7.) XXXX , geboren XXXX (korrigiert) und (8.) XXXX , geboren XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2018, 24.07.2018 sowie 25.07.2018, Zlen . (1.) 15-1100660702/152079536, (2.) 15-1100660800/152079544, (3.) 15-1100660909/152079552, (4.) 15-1100661002/152079617, (5.) 15-1100661100/152079587, (6.) 15-1100661209/152079609, (7.) 15-1100661307/152079641, (8.) 17-1168991700/171096356, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerden von (1.) römisch 40 , geboren römisch 40 , (2.) römisch 40 , geboren römisch 40 , (3.) römisch 40 , geboren römisch 40 (korrigiert), (4.) römisch 40 , geboren römisch 40 (korrigiert), (5.) römisch 40 , geboren römisch 40 (korrigiert), (6.) römisch 40 , geboren römisch 40 (korrigiert), (7.) römisch 40 , geboren römisch 40 (korrigiert) und (8.) römisch 40 , geboren römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2018, 24.07.2018 sowie 25.07.2018, Zlen . (1.) 15-1100660702/152079536, (2.) 15-1100660800/152079544, (3.) 15-1100660909/152079552, (4.) 15-1100661002/152079617, (5.) 15-1100661100/152079587, (6.) 15-1100661209/152079609, (7.) 15-1100661307/152079641, (8.) 17-1168991700/171096356, zu Recht erkannt: A) I. Den Beschwerden von (1.) XXXX , geboren XXXX , (2.) XXXX , geboren XXXX , (3.) XXXX , geboren XXXX (korrigiert), (4.) XXXX , geboren XXXX (korrigiert), (5.) XXXX , geboren XXXX (korrigiert), (6.) XXXX , geboren XXXX (korrigiert), (7.) XXXX , geboren XXXX (korrigiert) und (8.) XXXX , geboren XXXX wird stattgegeben und (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX , (5.) XXXX , (6.) XXXX , (7.) XXXX und (8.) XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Den Beschwerden von (1.) römisch 40 , geboren römisch 40 , (2.) römisch 40 , geboren römisch 40 , (3.) römisch 40 , geboren römisch 40 (korrigiert), (4.) römisch 40 , geboren römisch 40 (korrigiert), (5.) römisch 40 , geboren römisch 40 (korrigiert), (6.) römisch 40 , geboren römisch 40 (korrigiert), (7.) römisch 40 , geboren römisch 40 (korrigiert) und (8.) römisch 40 , geboren römisch 40 wird stattgegeben und (1.) römisch 40 , (2.) römisch 40 , (3.) römisch 40 , (4.) römisch 40 , (5.) römisch 40 , (6.) römisch 40 , (7.) römisch 40 und (8.) römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX , (5.) XXXX , (6.) XXXX , (7.) XXXX und (8.) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass (1.) römisch 40 , (2.) römisch 40 , (3.) römisch 40 , (4.) römisch 40 , (5.) römisch 40 , (6.) römisch 40 , (7.) römisch 40 und (8.) römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 11.03.2021 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 11.03.2021 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W128.2203675.1.00
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