Vm Absatz 2 Z 6 FPG auf 30 Monate herabgesetzt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6, FPG auf 30 Monate herabgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, hielt sich seit April 2016 immer wieder für einige Monate in Österreich auf. Er ist mit der serbischen Staatsangehörigen XXXX seit 21.06.2018 verheiratet. Er wurde aufgrund des Urteils des LG für Strafsachen Wien, XXXX nach §§105 Abs. 1 StGB, § 107 Abs. 2 StGB; §83 Abs 1 StGB von 10.11.2018 bis 12.11.2918 und nach §§105 Abs. 1 StGB; § 107 Abs. 2 StGB; § 83 Abs. 1 StGB vom 12.11.2018 bis 17.12.2018 in der Justizanstalt Josefstadt inhaftiert. Am 17.12.2018 wurde der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt XXXX entlassen. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, hielt sich seit April 2016 immer wieder für einige Monate in Österreich auf. Er ist mit der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 seit 21.06.2018 verheiratet. Er wurde aufgrund des Urteils des LG für Strafsachen Wien, römisch 40 nach §§105 Absatz eins, StGB, Paragraph 107, Absatz 2, StGB; §83 Absatz eins, StGB von 10.11.2018 bis 12.11.2918 und nach §§105 Absatz eins, StGB; Paragraph 107, Absatz 2, StGB; Paragraph 83, Absatz eins, StGB vom 12.11.2018 bis 17.12.2018 in der Justizanstalt Josefstadt inhaftiert. Am 17.12.2018 wurde der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt römisch 40 entlassen. Am 17.12.2018 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BFA Wien, RD Wien zur Abklärung des Aufenthaltstatus, der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot sowie Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Dem Beschwerdeführer wurde sein Vergehen und die rechtskräftige Verurteilung, GZ XXXX vorgehalten. Der Beschwerdeführer habe die Vergehen der schweren Nötigung, der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung begangen. Nach der Hauptverhandlung sei der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und in das XXXX überstellt worden.Am 17.12.2018 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BFA Wien, RD Wien zur Abklärung des Aufenthaltstatus, der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Dem Beschwerdeführer wurde sein Vergehen und die rechtskräftige Verurteilung, GZ römisch 40 vorgehalten. Der Beschwerdeführer habe die Vergehen der schweren Nötigung, der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung begangen. Nach der Hauptverhandlung sei der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und in das römisch 40 überstellt worden. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei am 21.10.2018 mit dem nach Österreich eingereist, um seine Frau zu besuchen. Die Wohnung in der XXXX würde seiner Frau XXXX , St.A. Serbien gehören. Sie hätten am 21.06.2018 in Wien geheiratet und würden sich seit etwa drei Jahren kennen. Das Ehepaar hätte keine Kinder und seine Frau sei nicht schwanger. Es würde sich nur seine Frau in Wien aufhalten, seine Eltern würden in Bosnien leben. Er besitze einen gültigen Reisepass und besitze keine Barmittel. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei am 21.10.2018 mit dem nach Österreich eingereist, um seine Frau zu besuchen. Die Wohnung in der römisch 40 würde seiner Frau römisch 40 , St.A. Serbien gehören. Sie hätten am 21.06.2018 in Wien geheiratet und würden sich seit etwa drei Jahren kennen. Das Ehepaar hätte keine Kinder und seine Frau sei nicht schwanger. Es würde sich nur seine Frau in Wien aufhalten, seine Eltern würden in Bosnien leben. Er besitze einen gültigen Reisepass und besitze keine Barmittel. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer bis dato keinen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels beantragt habe, wenn seine Frau in Wien wohnen würde, antwortete er, er dürfe erst im Alter von 21 Jahren einen Antrag stellen. Sie hätten sich mit dem Aufenthalt abgewechselt. Der Beschwerdeführer würde sich einige Wochen in Wien aufhalten, dann würde seine Frau nach Bosnien zu ihm, in XXXX , Bosnien-Herzegowina kommen. Dazwischen sei das Ehepaar auch getrennt. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer bis dato keinen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels beantragt habe, wenn seine Frau in Wien wohnen würde, antwortete er, er dürfe erst im Alter von 21 Jahren einen Antrag stellen. Sie hätten sich mit dem Aufenthalt abgewechselt. Der Beschwerdeführer würde sich einige Wochen in Wien aufhalten, dann würde seine Frau nach Bosnien zu ihm, in römisch 40 , Bosnien-Herzegowina kommen. Dazwischen sei das Ehepaar auch getrennt. Zu der Straftat des Beschwerdeführers sei es gekommen, weil er auf der Geburtstagsfeier seiner Frau zu viel Alkohol getrunken habe. Er habe sie bedroht, jedoch nicht verletzt. Jetzt würden sie sich wieder vertragen. Nach der Haftentlassung, hätte er mit seiner Frau in Österreich ein neues Leben aufbauen wollen. Auf die Frage, wie er sich seinen Aufenthalt in Österreich finanziert habe, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte kein eigenes Einkommen, er würde von seinen Eltern und seiner Frau leben. Er hätte keine Barmittel, jedoch könne seine Frau ihm welches geben, sollte er welches benötigen. Er hätte vor drei Jahren die Schule abgeschlossen und sei bis dato noch nie arbeiten gewesen. In Bosnien könne er nicht aufgrund seinen Besuchen bei seiner Frau nicht arbeiten und in Europa dürfe er noch nicht arbeiten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien vom 18.12.2018, Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, und eine Rückkehrentscheidung erlassen unter Spruchpunkt II.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist, unter Spruchpunkt III. gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt IV. gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien vom 18.12.2018, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, und eine Rückkehrentscheidung erlassen unter Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist, unter Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt römisch vier. gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Nach Darlegung des Verfahrensganges wurde zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, dass er bosnischer Staatsangehöriger sei und seine Identität feststehe. Er sei 20 Jahre alt und im arbeitsfähigen Alter. Er sei gesund und der bosnischen Sprache mächtig. Zu seinem Aufenthalt in Österreich wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Frau in Österreich behördlich gemeldet sei. Er habe sich erst seit einigen Tagen vor seiner Festnahme wieder im Bundesgebiet aufgehalten. Er besitze keinen Aufenthaltstitel eines Schengen Staates und er verfüge auch über keine Barmittel. Der Beschwerdeführer würde keiner legalen Beschäftigung nachgehen, er habe somit keine beruflichen Bindungen zu Österreich. Er befände sich laut Gerichtsurteil seit 22.04.2015 im Bundesgebiet. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich leben würden, jedoch befände sich sein Haus und seine restliche Familie in Bosnien-Herzegowina. Die letzten Jahre habe sich der Beschwerdeführer immer nur einige Monate im Bundesgebiet aufgehalten. Der Lebensmittelpunt des Beschwerdeführers befände sich in Bosnien-Herzegowina. Aktuell handle es sich lt. vorliegenden Länderinformationsblatt sowie dem BGBl 25/18 vom 15.02.2018 bei dem Herkunftsland des Beschwerdeführers um einen sicheren Drittstaat. Somit wurde nichts gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina sprechen. Aufgrund eines Gerichtsurteils sei der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitstrafe von einem Monat unbedingt und sechs Monaten bedingt sowie auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Durch diese Verurteilung sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich illegal geworden. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt gewesen, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, schwere Nötigung, gefährliche Drohung und Körperverletzung, würde eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen, weswegen die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar sei. Nach beweiswürdigenden Ausführungen wurde rechtlich begründend zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 57 AsylG im vorliegenden Fall nicht vorlägen. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er sich laut ZMR- Auszug und seiner Aussage, sich die letzten zwei Jahre immer wieder für einige Wochen im Bundesgebiet aufhalten würde. Während dieser Zeit würde er bei seiner Frau, einer serbischen Staatsangehörigen, in XXXX wohnen. Seine Frau habe der Beschwerdeführer laut Gerichtsurteil genötigt, bedroht und verletzt. Er führe mit seiner Frau eine Fernbeziehung und seine Frau würde den Beschwerdeführer regelmäßig für einige Monate in einem Jahr, in Bosnien besuchen. Somit verletze die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht den Artikel 8 EMRK, da der Beschwerdeführer das Familienleben in Bosnien-Herzegowina weiterführen könne. Das öffentliche Interesse an Ruhe und Sicherheit würde die persönlichen Wünsche des Beschwerdeführers überwiegen. Zu Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gefährdung ergäbe, die einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina in Wege stehen würde. Zu Spruchteil III. wurde erläutert, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Im Spruchpunkt IV wurde angeführt, dass mit der Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot von drei Jahren erlassen wurde, da der Beschwerdeführer von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mind. drei Monaten, und einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurdeNach beweiswürdigenden Ausführungen wurde rechtlich begründend zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG im vorliegenden Fall nicht vorlägen. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er sich laut ZMR- Auszug und seiner Aussage, sich die letzten zwei Jahre immer wieder für einige Wochen im Bundesgebiet aufhalten würde. Während dieser Zeit würde er bei seiner Frau, einer serbischen Staatsangehörigen, in römisch 40 wohnen. Seine Frau habe der Beschwerdeführer laut Gerichtsurteil genötigt, bedroht und verletzt. Er führe mit seiner Frau eine Fernbeziehung und seine Frau würde den Beschwerdeführer regelmäßig für einige Monate in einem Jahr, in Bosnien besuchen. Somit verletze die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht den Artikel 8 EMRK, da der Beschwerdeführer das Familienleben in Bosnien-Herzegowina weiterführen könne. Das öffentliche Interesse an Ruhe und Sicherheit würde die persönlichen Wünsche des Beschwerdeführers überwiegen. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde ausgeführt, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gefährdung ergäbe, die einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina in Wege stehen würde. Zu Spruchteil römisch drei. wurde erläutert, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Im Spruchpunkt römisch vier wurde angeführt, dass mit der Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot von drei Jahren erlassen wurde, da der Beschwerdeführer von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mind. drei Monaten, und einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten und stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung daher. Ein Einreiseverbot von drei Jahren sie daher als angemessen anzusehen. Dieses Einreiseverbot beziehe sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten und stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung daher. Ein Einreiseverbot von drei Jahren sie daher als angemessen anzusehen. Dieses Einreiseverbot beziehe sich gem. Paragraph 53, Absatz eins, FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer übernahm den Bescheid persönlich am 18.12.2018. Am 27.12.2018 wurde er auf dem Luftweg nach XXXX abgeschoben.Am 27.12.2018 wurde er auf dem Luftweg nach römisch 40 abgeschoben. Gegen diesen Bescheid erhob der Adressat, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , ausschließlich gegen Spruchteil IV. Beschwerde. Der Beschwerdeführer nahm zu seiner Verurteilung Stellung. Es sei im Zuge eines Familientreffens dazu gekommen, dass der Beschwerdeführer ziemlich alkoholisiert gewesen sei. Er hätte mit der Familie seiner Frau, und umgekehrt, Probleme, die ihn zu den, im Urteil angeführten Äußerungen hinreißen hätten lassen. Er würde diesen Vorfall sehr bereuen. Er gab auch an, da erst am 23.01.2019 21 Jahre alt werden würde, habe er noch keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthalttitels eingebracht. Seine Frau würde 1.200 Euro netto verdienen und davon 450 Euro Miete für die Hautmietwohnung bezahlen. Seine Frau sei serbische Staatsangehörige und verfüge über eine „Rot-Weiß-Rot Karte“ mit dreijähriger Gültigkeit. Der Beschwerdeführer ersuchte um Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes.Gegen diesen Bescheid erhob der Adressat, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , ausschließlich gegen Spruchteil römisch vier. Beschwerde. Der Beschwerdeführer nahm zu seiner Verurteilung Stellung. Es sei im Zuge eines Familientreffens dazu gekommen, dass der Beschwerdeführer ziemlich alkoholisiert gewesen sei. Er hätte mit der Familie seiner Frau, und umgekehrt, Probleme, die ihn zu den, im Urteil angeführten Äußerungen hinreißen hätten lassen. Er würde diesen Vorfall sehr bereuen. Er gab auch an, da erst am 23.01.2019 21 Jahre alt werden würde, habe er noch keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthalttitels eingebracht. Seine Frau würde 1.200 Euro netto verdienen und davon 450 Euro Miete für die Hautmietwohnung bezahlen. Seine Frau sei serbische Staatsangehörige und verfüge über eine „Rot-Weiß-Rot Karte“ mit dreijähriger Gültigkeit. , Der Beschwerdeführer ersuchte um Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes. Am 22.09.2020 wurde die Geburtsurkunde der Tochter XXXX , geb. am XXXX übermittelt. Am 22.09.2020 wurde die Geburtsurkunde der Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 übermittelt. Am 07.04.2021 teilte der RA XXXX mit, dass das Ehepaar ein Kind bekommen habe und, dass sie täglich telefonischen Kontakt hätten. Da es sich um eine Problemschwangerschaft gehandelt habe, hätte die Ehefrau ihren Mann nicht oft besuchen können. Weiters verzichtete der Beschwerdeführervertreter auf eine Beschwerdeverhandlung.Am 07.04.2021 teilte der RA römisch 40 mit, dass das Ehepaar ein Kind bekommen habe und, dass sie täglich telefonischen Kontakt hätten. Da es sich um eine Problemschwangerschaft gehandelt habe, hätte die Ehefrau ihren Mann nicht oft besuchen können. Weiters verzichtete der Beschwerdeführervertreter auf eine Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt, festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt, festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer heißt XXXX , ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und wurde am XXXX geboren. Seine Identität steht fest. Er ist mit der serbischen Staatsangehörigen, XXXX , geb. XXXX verheiratet. Seine Frau lebt in Wien, XXXX und ist in Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Vater einer ehelichen Tochter, XXXX . Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und wurde am römisch 40 geboren. Seine Identität steht fest. Er ist mit der serbischen Staatsangehörigen, römisch 40 , geb. römisch 40 verheiratet. Seine Frau lebt in Wien, römisch 40 und ist in Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte. Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 Vater einer ehelichen Tochter, römisch 40 . Der Beschwerdeführer war im Rahmen einer Geburtstagsfeier seiner Frau betrunken und hat sich gesetzeswidrig verhalten. Er wurde vom LG für Strafsachen Wien GZ.: XXXX vom 17.12.2018; RK 17.12.2018 gem. § 83
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,). Der Beschwerdeführer wurde vom LG für Strafsachen Wien GZ.: XXXX vom 17.12.2018; RK 17.12.2018 verurteilt. Der Beschwerdeführer war im Rahmen einer Geburtstagsfeier seiner Frau betrunken und hat sich gesetzeswidrig verhalten. Er wurde gem. § 83
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer niederschriftlich unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die bosnische Sprache einvernommen. Der Beschwerdeführer hat eine Kopie seines Reisepasses, des Mutter-Kind-Passes seiner Frau und die Geburtsurkunde seiner Tochter vorgelegt. Es sind im vorliegenden Fall auch die Feststellungen der belangten Behörde und deren Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Es war daher der Sachverhalt ausreichend geklärt und daher nicht erforderlich eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin durchzuführen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführervertreter auf eine Beschwerdeverhandlung verzichtet. Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung und ist auch die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr an allen erheblichen Rechtsfragen und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese, soweit erforderlich, auch zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W159.2211889.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.