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{'item': 'W164 2167259-1'}

Obsah (20)§ 9§55Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 11§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 41§ 43a§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2021 GeschäftszahlW164 2167259-1 SpruchW164 2167259-1/13E, W164 2167259-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 9

Abs 2 und 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig.II.2. XXXX wird

§55Abs 1 und Abs 2 i

Vm §58 Abs 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr Folge gegeben und es wird in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt:, römisch zwei.1.

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig., römisch zwei.2. römisch 40 wird

§55Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit §58 Absatz 2, Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt., III. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird aufgrund seiner Gegenstandslosigkeit ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird aufgrund seiner Gegenstandslosigkeit ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 31.10.2015 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, er sei am XXXX in Kabul, Afghanistan, geboren, sei ledig und Sunnit. Er habe von 2004 bis 2015 die Grundschule besucht. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter und seinen Bruder habe er auf der Flucht in der Türkei verloren. Zuletzt habe er in der Stadt Kabul an der Adresse XXXX gelebt. Sein Onkel habe die Reise organisiert. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass er ein Musikstudio gehabt habe. Die Taliban seien öfter zu ihm gekommen und hätten gesagt, dass er ein Ungläubiger sei. Sie hätten gemeint, dass die Arbeit, die er mache, verboten sei und er mit ihnen gegen die Ungläubigen zusammenarbeiten solle. Der BF habe nicht mit den Taliban zusammenarbeiten wollen und habe daher das Land verlassen. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 31.10.2015 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 in Kabul, Afghanistan, geboren, sei ledig und Sunnit. Er habe von 2004 bis 2015 die Grundschule besucht. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter und seinen Bruder habe er auf der Flucht in der Türkei verloren. Zuletzt habe er in der Stadt Kabul an der Adresse römisch 40 gelebt. Sein Onkel habe die Reise organisiert. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass er ein Musikstudio gehabt habe. Die Taliban seien öfter zu ihm gekommen und hätten gesagt, dass er ein Ungläubiger sei. Sie hätten gemeint, dass die Arbeit, die er mache, verboten sei und er mit ihnen gegen die Ungläubigen zusammenarbeiten solle. Der BF habe nicht mit den Taliban zusammenarbeiten wollen und habe daher das Land verlassen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.07.2017 vor dem BFA legte der BF eine Tazkira, eine positive Zwischenbeurteilung des Lehrganges Übergangsstufe an BMHS für Jugendliche ohne Unterrichtssprache Deutsch, eine Besuchsbestätigung für einen Basisbildungskurs, eine Teilnahmebestätigung für eine Deutsch-Lerngruppe, eine Teilnahmebestätigung für einen A1 Deutschkurs, eine Besuchsbestätigung für ein Sprachcafe, eine Besuchsbestätigung für einen Lehrgang für jugendliche AsylwerberInnen und eine Mitgliedskarte für ein Fitnesscenter vor. Der BF gab an, er sei in der Provinz Pansher geboren, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und habe mit seiner Familie in Kabul gelebt. Es sei ihnen finanziell gut gegangen. Der BF habe 11 Jahre in Kabul die Schule besucht. Außerdem habe er einen Musikladen geführt, wo er gegen Entgelt Musik auf das Handy seiner Kunden übertragen habe. Seine Familie habe ein Lebensmittelgeschäft, von dem seine Mutter, sein Bruder und sein Onkel väterlicherseits leben würden. Sein Vater sei vor 6 Jahren wegen Bluthochdruck gestorben. Die erste Frau seines Vaters sei auch gestorben. Der BF habe noch zwei Onkel mütterlicherseits und eine Tante, sowie mehrere Cousins und Cousinen, die alle in Kabul leben würden. Er habe regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter und manchmal zu seinem Onkel. Seiner Mutter und seinem Bruder gehe es gut. Sie seien an der iranisch-türkischen Grenze von der iranischen Polizei aufgehalten und zurück nach Afghanistan gebracht worden. Zwei Tage nachdem der BF in Österreich angekommen sei, habe er wieder Kontakt zu seiner Mutter aufnehmen können. Seine Familie lebe weiterhin in Afghanistan und es gehe ihnen gut. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass er in seinem Musikladen auch Nacktfilme/Pornofilme auf die Handys seiner Kunden gespeichert habe. Seine Kunden hätten die Handys zu ihm gebracht und er habe Musik und Filme darauf gespeichert. Dann seien vier Leute viermal zu ihm ins Geschäft gekommen. Sie seien immer in der Nacht gekommen. Einer von ihnen sei im Auto geblieben, einer sei vor der Türe stehen geblieben und zwei seien in den Laden gekommen. Es seien immer die selben Männer gewesen und sie hätten immer das gleiche verlangt. Sie hätten ihn gefragt, warum er das mache, weil Afghanistan ein islamischer Staat sei und dies verboten und unheilig sei. Der BF solle mit ihnen zusammenarbeiten. Die Männer seien mit Pistolen bewaffnet gewesen. Bei ihrem letzten Besuch hätten sie ihm gedroht, dass sie einem Imam berichten würden und dass dieser den BF bestrafen würde. Der BF habe die ersten Bedrohungen nicht ernst genommen, habe schließlich aber mit seinem Onkel gesprochen, der ihm geraten habe das Land zu verlassen. Die Taliban hätten auch die Fenster seines Geschäftes eingeschlagen Der BF sei dann zwei Tage zu Hause geblieben und im Anschluss geflüchtet. Die Männer hätten außerdem einen Schal hinterlassen. Mit Bescheid des BFA vom 21.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Mit Bescheid des BFA vom 21.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund sei aufgrund von Widersprüchen und der Steigerung der Fluchtgeschichte nicht glaubhaft gewesen. Glaubhaft sei lediglich, dass er einen Musikladen in Kabul besessen habe und Musikdownloads verkauft habe. Der BF habe keine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund von Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe glaubhaft gemacht. Es gebe keine Hinweise dafür, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage kommen würde. Der BF sei ein junger, arbeitsfähiger, gesunder Mann mit einer 11-jährigen Schulausbildung, sodass er grundsätzlich am Erwerbsleben teilnehmen könne. Er habe in Kabul gelebt und seine gesamte Familie lebe noch dort. Eine Rückkehr in seine Heimatregion sei ihm zumutbar. Eine zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessensabwägung habe ergeben, dass ein möglicher Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte als gerechtfertigt anzusehen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund sei aufgrund von Widersprüchen und der Steigerung der Fluchtgeschichte nicht glaubhaft gewesen. Glaubhaft sei lediglich, dass er einen Musikladen in Kabul besessen habe und Musikdownloads verkauft habe. Der BF habe keine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund von Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe glaubhaft gemacht. Es gebe keine Hinweise dafür, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage kommen würde. Der BF sei ein junger, arbeitsfähiger, gesunder Mann mit einer 11-jährigen Schulausbildung, sodass er grundsätzlich am Erwerbsleben teilnehmen könne. Er habe in Kabul gelebt und seine gesamte Familie lebe noch dort. Eine Rückkehr in seine Heimatregion sei ihm zumutbar. Eine zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessensabwägung habe ergeben, dass ein möglicher Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte als gerechtfertigt anzusehen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe ihre Feststellungen zur Situation in Afghanistan auf unvollständige Länderberichte gestützt. Der Verkauf von pornographischen Inhalten werde in Afghanistan als unislamisch angesehen und sei strafrechtlich sanktioniert. Der BF gehöre somit einer Risikogruppe laut den UNHCR-Richtlinien an. Dazu habe die Behörde überhaupt keine Ermittlungen angestellt. Der BF verwies auf Berichte von UNHCR sowie auf ein näher genanntes Referat von Thomas Ruttig. Dass die Fenster des Ladens eingeschlagen worden seien und ein Schal in die Auslage gelegt worden sei, sei ein eindeutiges Zeichen dafür, dass die Islamisten ihren Druck erhöht hätten. Das Vorbringen betreffend den Schal sei im Übrigen eine Nebensächlichkeit und schmälere keinesfalls die Glaubwürdigkeit des Kernvorbringens des BF. Der BF werde in Kabul verfolgt und könne sich mangels Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung, sowie Erwerbsmöglichkeiten auch nirgendwo anders niederlassen. Er würde politisch und religiös von den Taliban verfolgt. Der afghanische Staat sei nicht fähig, das zu unterbinden. Darüber hinaus müsse der BF befürchten, vom afghanischen Staat wegen unislamischen Verhaltens verfolgt zu werden. Ihm stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da er überall in Afghanistan Verfolgung zu befürchten hätte und in einer anderen Region kein soziales Netzwerk hätte. Da die Sicherheitslage in ganz Afghanistan überaus prekär uns angespannt sei, bestehe für den BF weiters das reale Risiko einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK, was den Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würde. Da die Sicherheitslage in ganz Afghanistan überaus prekär uns angespannt sei, bestehe für den BF weiters das reale Risiko einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK, was den Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würde. Der Aufenthalt des BF in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Da er außerdem sehr um seine Integration bemüht sei, sei der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF jedenfalls als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Die Interessenabwägung der belangten Behörde sei mangelhaft gewesen. Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm den Status des zuzuerkennen, bzw. festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vorliegen würden. Beantragt wurde weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit 06.10.2020 legte der BF zum Beweis des Fortschritts seiner Integration das ÖSD Zertifikat, Deutsch A2, nach GER vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 17.02.2021 eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und zweier Vertrauenspersonen teilnahm. Das ebenfalls geladene BFA nahm nicht an der Verhandlung teil. Der BF wurde im Zuge dieser Verhandlung ergänzend zu dem von ihm vorgebrachten Fluchtgrund befragt. Er machte im Wesentlichen die folgenden Angaben: Er sei etwa 11 oder 12 Jahre alt gewesen, als sein Vater starb. Seine Mutter habe dann gemeinsam mit dem Onkel väterlicherseits den bereits genannten Lebensmittelladen weitergeführt. Etwa im Alter von 16 Jahren habe der BF den Wunsch geäußert, einen eigenen Laden für Musikdownloads aufzumachen. Mit dem Einverständnis seiner Mutter habe er sich einen kleinen Geschäftsraum gemietet und mit einem Tisch, zwei Sitzgelegenheiten und einem Computer ausgestattet. Die Miete des Lokals habe ihm die Mutter bezahlt. Der BF habe anfangs westliche Musik und Songs verkauft. Seine Kunden, hauptsächlich junge Männer, hätten mit der Zeit nach Pornofilmen gefragt. Der BF habe für diese Kunden über die Internet-Suchmaschine „ XXXX “ Sexfilme heruntergeladen. Seiner Familie habe er von diesem Geschäftszweig nichts erzählt.Er sei etwa 11 oder 12 Jahre alt gewesen, als sein Vater starb. Seine Mutter habe dann gemeinsam mit dem Onkel väterlicherseits den bereits genannten Lebensmittelladen weitergeführt. Etwa im Alter von 16 Jahren habe der BF den Wunsch geäußert, einen eigenen Laden für Musikdownloads aufzumachen. Mit dem Einverständnis seiner Mutter habe er sich einen kleinen Geschäftsraum gemietet und mit einem Tisch, zwei Sitzgelegenheiten und einem Computer ausgestattet. Die Miete des Lokals habe ihm die Mutter bezahlt. Der BF habe anfangs westliche Musik und Songs verkauft. Seine Kunden, hauptsächlich junge Männer, hätten mit der Zeit nach Pornofilmen gefragt. Der BF habe für diese Kunden über die Internet-Suchmaschine „ römisch 40 “ Sexfilme heruntergeladen. Seiner Familie habe er von diesem Geschäftszweig nichts erzählt. Von den vier Männern, die ihn im Lokal aufsuchten, sei er darauf angesprochen worden, dass er Pornofilme verkaufe und damit „heilige Menschen in Afghanistan in die Irre führen“ würde. Der BF habe zunächst geleugnet dass er Pornofilme verkaufen würde. Die Männer hätten sich daraufhin auf ihre Informationen berufen und seine Zusammenarbeit mit ihnen verlangt. Der BF habe darauf kaum etwas geantwortet. Der zweite und dritte Besuch sei ebenso verlaufen, wie der erste. Beim vierten Besuch hätten die Leute gedroht, den Imam zu informieren. Dieser würde dann predigen, dass das vom BF betriebene Gewerbe gegen den Islam wäre und würde ein Strafausmaß festlegen. Der BF würde dann bestraft werden. Befragt, wie er erkannt habe, dass die Leute bewaffnet waren, gab der BF an, sie hätten ihm die Pistole an den Kopf gehalten. Dies sei beim vierten Mal gewesen. Befragt, wie er erfahren habe, dass die Fenster seines Ladens eingeschlagen wären, gab der BF an, sein Onkel habe dies am Morgen bemerkt, als er seinen Laden aufmachen wollte. Der Onkel habe dem BF daraufhin geraten, zu Hause zu bleiben und habe seine Flucht organisiert. Dem Onkel habe der BF nach dem vierten Besuch dieser Leute gesagt, dass er Pornofilme verkauft habe. Mittlerweile habe auch die Verwandtschaft des BF in der Provinz Pansher erfahren, dass der BF Pornofilme verkauft hatte. Die dort lebenden Onkel hätten der Mutter des BF nun gedroht, dass sie den BF töten würden, wenn sie ihn finden, da er die Ehre der Familie zerstört habe. Der BF legte ein Jahreszeugnis der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe, XXXX für das Schuljahr 2018/19,

  1. Schulstufe mit einer positiven Deutschnote vor und brachte dazu vor, er habe diese Schule nach seiner Verlegung in ein anderes Asylheim nicht fortsetzen können, habe sich aber ehrenamtlich bestätigt. Er lebe seit zwei Jahren in einer festen Beziehung. Seine Partnerin und deren Vater haben den BF zur Verhandlung begleitet. Beide äußerten sich positiv über ihn. Der BF legte aktuelle Empfehlungsschreiben und Nachweise über ehrenamtliches Engagement vor.Der BF legte ein Jahreszeugnis der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe, römisch 40 für das Schuljahr 2018/19,
  2. Schulstufe mit einer positiven Deutschnote vor und brachte dazu vor, er habe diese Schule nach seiner Verlegung in ein anderes Asylheim nicht fortsetzen können, habe sich aber ehrenamtlich bestätigt. Er lebe seit zwei Jahren in einer festen Beziehung. Seine Partnerin und deren Vater haben den BF zur Verhandlung begleitet. Beide äußerten sich positiv über ihn. Der BF legte aktuelle Empfehlungsschreiben und Nachweise über ehrenamtliches Engagement vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhielt die Verhandlungsschrift und die vom BF vorgelegten Integrationsnachweise zur Kenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:,
  4. Feststellungen: Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer, Afghanischer Staatsbürger, führt den Namen XXXX Er wurde im Jahr XXXX in Pansher, Afghanistan geboren, wuchs mit seinen Eltern und einem jüngeren Bruder in der Stadt Kabul auf und besuchte 11 Jahre die Schule. Seine Familie führte ein Lebensmittelgeschäft. Sein Vater starb früh. Der Onkel väterlicherseits führte das Lebensmittelgeschäft gemeinsam mit der Mutter des BF weiter. Der BF beschloss im Alter von 16 Jahren mit dem Einverständnis seiner Mutter, einen eigenen kleinen Laden zu eröffnen, in dem er Musikdownloads – vor allem Unterhaltungsmusik aus der westlichen Welt - verkaufte. Die Musik lud der BF aus dem Internet herunter und speicherte sie auf die Handys seiner Kunden, die selbst keinen Internetzugang hatten. Seine Kundschaft waren hauptsächlich junge Männer. Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer, Afghanischer Staatsbürger, führt den Namen römisch 40 Er wurde im Jahr römisch 40 in Pansher, Afghanistan geboren, wuchs mit seinen Eltern und einem jüngeren Bruder in der Stadt Kabul auf und besuchte 11 Jahre die Schule. Seine Familie führte ein Lebensmittelgeschäft. Sein Vater starb früh. Der Onkel väterlicherseits führte das Lebensmittelgeschäft gemeinsam mit der Mutter des BF weiter. Der BF beschloss im Alter von 16 Jahren mit dem Einverständnis seiner Mutter, einen eigenen kleinen Laden zu eröffnen, in dem er Musikdownloads – vor allem Unterhaltungsmusik aus der westlichen Welt - verkaufte. Die Musik lud der BF aus dem Internet herunter und speicherte sie auf die Handys seiner Kunden, die selbst keinen Internetzugang hatten. Seine Kundschaft waren hauptsächlich junge Männer. Eines Tages tauchten Männer im Laden des BF auf, bezeichneten seine Geschäftstätigkeit als „unheilig“. Sie forderten ihn auf, diese Tätigkeit zu beenden und stattdessen mit ihnen „im Kampf gegen die Ungläubigen“ zusammenzuarbeiten. Der BF zeigte sich – obwohl er mehrmals aufgesucht wurde - nicht interessiert und nicht kooperativ, woraufhin sie ihm drohten, ihrerseits mit ihrem Imam zu sprechen. Der BF zog seinen Onkel zu Rate. Dieser riet daraufhin der Mutter des BF, Afghanistan, mit beiden Söhnen zu verlassen. Der BF schaffte die Reise bis Europa. Seine Mutter und sein Bruder wurden an der Grenze gefasst und zurückgeschoben. In Österreich hat der BF die Deutsch A2 Prüfung nach GER abgelegt weiters hat er die Übergangsstufe in die höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe besucht, und wurde dort aufgenommen. Im Schuljahr 2018/19 hat der Deutschnote genügend in der
  5. Schulstufe einer höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe erreichen können. Der BF engagierte sich weiters ehrenamtlich und suchte aktiv nach einem Freundeskreis in Österreich. Seit mehr als zwei Jahren führt er eine feste Beziehung zu einer jungen Österreicherin, die ihn gemeinsam mit ihrem Vater zur mündlichen Verhandlung im BVwG begleitete. Der BF plant, den Lehrberuf Koch zu erlernen und sich selbständig zu machen. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan: Quellen: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 01.04.2021, EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2019: Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel 5). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 8). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 6). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffe waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (LIB Kapitel 5) Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen. Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17), landesweit betrug die Zahl
  6. Angriffe auf hochrangige Ziele setzen sich im Jahr 2021 fort. Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
  7. Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack’: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet. Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt. Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte – wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein. Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 4). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt, was den afghanischen Friedensprozess gefährden könnte (LIB, Kapitel 5). UNHCR: Afghanistan ist weiterhin von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF), unterstützt von den internationalen Streitkräften, mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) gegenüberstehen. Dem UN-Generalsekretär zufolge steht Afghanistan weiterhin vor immensen sicherheitsbezogenen, politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen. Die Sicherheitslage soll sich insgesamt weiter verschlechtert und zu einer sogenannten „erodierenden Pattsituation“ geführt haben. Berichten zufolge haben sich die ANDSF grundsätzlich als fähig erwiesen, die Provinzhauptstädte und die wichtigsten städtischen Zentren zu verteidigen, im ländlichen Raum hingegen mussten sie beträchtliche Gebiete den Taliban überlassen. Von dem Konflikt sind weiterhin alle Landesteile betroffen. Seit dem Beschluss der Regierung, Bevölkerungszentren und strategische ländliche Gebiete zu verteidigen, haben sich die Kämpfe zwischen regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) und der afghanischen Regierung intensiviert. Es wird berichtet, dass regierungsfeindliche Kräfte immer öfter bewusst auf Zivilisten gerichtete Anschläge durchführen, vor allem durch Selbstmordanschläge mit improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und komplexe Angriffe. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) setzen ihre groß angelegten Angriffe in Kabul und anderen Städten fort und festigen ihre Kontrolle über ländliche Gebiete. Es wurden Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit und Effektivität der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) geäußert, die Sicherheit und Stabilität in ganz Afghanistan zu gewährleisten. Trotz der ausdrücklichen Verpflichtung der afghanischen Regierung, ihre nationalen und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten, ist der durch sie geleistete Schutz der Menschenrechte weiterhin inkonsistent. Große Teile der Bevölkerung einschließlich Frauen, Kindern, ethnischer Minderheiten, Häftlingen und anderer Gruppen sind Berichten zufolge weiterhin zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch unterschiedliche Akteure ausgesetzt. Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden laut Berichten in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betreffenden Gebiete tatsächlich kontrolliert. In von der Regierung kontrollierten Gebieten kommt es Berichten zufolge regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen durch den Staat und seine Vertreter. In Gebieten, die (teilweise) von regierungsnahen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, begehen diese Berichten zufolge straflos Menschenrechtsverletzungen. Ähnlich sind in von regierungsfeindlichen Gruppen kontrollierten Gebieten Menschenrechtsverletzungen, darunter durch die Etablierung paralleler Justizstrukturen, weit verbreitet. Zusätzlich begehen sowohl staatliche wie auch nicht-staatliche Akteure Berichten zufolge außerhalb der von ihnen jeweils kontrollierten Gebiete Menschenrechtsverletzungen. Aus Berichten geht hervor, dass besonders schwere Menschenrechtsverletzungen insbesondere in umkämpften Gebieten weit verbreitet sind. Sogar dort, wo der rechtliche Rahmen den Schutz der Menschenrechte vorsieht, bleibt die Umsetzung der nach nationalem und internationalem Recht bestehenden Verpflichtung Afghanistans diese Rechte zu fördern und zu schützen, in der Praxis oftmals eine Herausforderung. Die Regierungsführung Afghanistans und die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit werden als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von Herausforderungen für effektive Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staates untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden in Fällen von Menschenrechtsverletzungen die Täter selten zur Rechenschaft gezogen und für die Verbesserung der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung.

der Verfassung darf niemand ohne ordentliches Gerichtsverfahren festgenommen oder inhaftiert werden. Die Verfassung enthält außerdem ein absolutes Verbot des Einsatzes von Folter. Der Einsatz von Folter stellt nach dem Strafgesetzbuch eine Straftat dar, während die harte Bestrafung von Kindern durch das Jugendgesetz untersagt ist. Darüber hinausverabschiedete das Oberhaus der Nationalversammlung im Januar 2018 den konsolidierten Wortlaut eines neuen Anti-Folter-Gesetzes. Trotz dieser Rechtsgarantien bestehen Bedenken hinsichtlich des Einsatzes von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gegenüber Häftlingen, insbesondere von im Zusammenhang mit dem Konflikt verhafteten Personen, denen Unterstützung von regierungsfeindlichen Kräften zur Last gelegt wird und die in Gefängnissen des Inlandsgeheimdienstes (NDS), der afghanischen nationalen Polizei (ANP) (einschließlich der afghanischen nationalen Grenzpolizei ANBP), der afghanischen nationalen Streitkräfte (ANA) und der afghanischen lokalen Polizei (ALP) inhaftiert sind. UNAMA berichtete 2017, dass in vom Inlandsgeheimdienst (NDS) betriebenen Gefängnissen in fünf Provinzen „systematisch oder regelmäßig und weitverbreitet“ gefoltert wird und dass „ausreichend glaubhaften und verlässlichen Berichten zufolge in 17 anderen Provinz- oder staatlichen Einrichtungen des Inlandsgeheimdienstes gefoltert wird“. UNAMA dokumentierte außerdem „systematische Folterung und Misshandlung” in Haftanstalten der afghanischen nationalen Polizei (ANP) oder der afghanischen nationalen Grenzpolizei (ANBP) in den Provinzen Kandahar und Nangarhar sowie „Berichte über Verstöße in 20 anderen Provinzen, wobei die Behandlung von Häftlingen durch die ANP in den Provinzen Farah und Herat” besondere Sorge bereitet. Unter den Inhaftierten, bei denen die Anwendung von Folter festgestellt wurde, befanden sich auch Kinder. UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, die einem oder mehreren der folgenden Risikoprofile entsprechen, abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles möglicherweise internationalen Schutz benötigen:

(1)Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;
(2)Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;
(3)Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung;
(4)Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;
(5)Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;
(6)Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte

der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;

(7)Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(8)Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben;
(9)Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden;
(10)Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(11)Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;
(12)Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität;
(13)Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten;
(14)An Blutfehden beteiligte Personen, und
(15)Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige). Ad 6: Die Taliban haben Berichten zufolge Personen und Gemeinschaften getötet, angegriffen und bedroht, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte

der Auslegung durch die Taliban verstoßen haben. In Gebieten, in denen die Taliban versuchen, die lokale Bevölkerung von sich zu überzeugen, nehmen sie Berichten zufolge eine mildere Haltung ein. Sobald sich jedoch die betreffenden Gebiete unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, setzen die Taliban ihre strenge Auslegung islamischer Prinzipien, Normen und Werte durch. Es liegen Berichte über Taliban vor, die für das Ministerium der Taliban für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters tätig sind, in den Straßen patrouillieren und Personen festnehmen, weil diese sich den Bart abrasiert haben oder Tabak konsumieren. Frauen ist es Berichten zufolge nur in Begleitung ihres Ehemanns oder männlicher Familienmitglieder gestattet, das Haus zu verlassen und ausschließlich zu einigen wenigen genehmigten Zwecken wie beispielsweise einen Arztbesuch. Frauen und Männer, die gegen diese Regeln verstoßen, wurden Berichten zufolge mit öffentlichen Auspeitschungen bestraft, ja sogar getötet. Die Taliban haben öffentlich versucht, die Ermordung religiöser Persönlichkeiten zu rechtfertigen, indem sie die Opfer als Regierungsspione bezeichneten und beschuldigten, „die Regeln des Islams zugunsten der Regierung abzuändern.“ Im Mai 2017 entführten regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) einen vierzehnjährigen Jungen im Distrikt Darah Suf-e-Payin in der Provinz Samangan, nachdem er in einem Hochzeitsvideo, das auf einem sozialen Netzwerk geteilt wurde, auf eine Art und Weise getanzt hatte, die von AGEs als ‚unmoralisch‘ erachtet wurde. Die Taliban überwachten auch weiterhin die sozialen Gewohnheiten der lokalen Bevölkerung in von ihnen kontrollierten Gebieten und bestraften die Einwohner

deren Auslegung islamischen Rechts. Dem Islamischen Staat zugehörige Aufständische waren auf ähnliche Weise aktiv. Im Jahr 2016 sprachen die Taliban und andere aufständische Gruppen Religionsführern gegenüber Todesdrohungen aus, da sie Botschaften predigten, die der Auslegung des Islam oder der politischen Agenda der Taliban widersprachen. Ebenso warnten die Taliban Mullahs davor, Gebete bei Beerdigungen von Sicherheitsbeamten der Regierung zu sprechen. Zwischen Juni und September 2016 töteten die Taliban Berichten zufolge in den Bezirken Rodat und Momand Dara (Provinz Nangarhar) einige Geistliche, darunter auch zwei Imame. Infolgedessen erklärten Imame laut dem Leiter der Abteilung für Medresen (Koranschulen) des Ministeriums für Hadsch und religiöse Angelegenheiten (MOHRA), dass sie Angst davor hatten, Bestattungsrituale für Mitglieder der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) und andere Regierungsbeamte durchzuführen. Die Taliban überwachten auch weiterhin die sozialen Gewohnheiten der lokalen Bevölkerung in von ihnen kontrollierten Gebieten und bestraften die Einwohner

deren Auslegung islamischen Rechts. Dem Islamischen Staat zugehörige Aufständische waren auf ähnliche Weise aktiv. Ab Ende 2017 führt die Sittenpolizei in Gebieten Afghanistans und Pakistans, über die die Taliban die territoriale Kontrolle wiedererlangen konnten, Strafen für Verbrechen ein, die das MPVPV [Ministerium zur Förderung von Tugend und Vermeidung von Lastern] unter der Kontrolle der Taliban durchgesetzt hat. Die Taliban haben eine Schattenregierung und bestrafen all jene durch öffentliche Prügel, die beispielsweise durch Tabakkonsum oder eine Bartrasur gegen die Sitten verstoßen. Kabul(LIB Kapitel 5): In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand März 2021 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul und alle Distrikte gelten als unter Regierungskontrolle stehend. Dennoch finden weiterhin High-Profile- Angriffe - auch in der Hauptstadt - statt wie Angriffe auf schiitische Feiernde und einen Sikhtempel im März sowie auf Bildungseinrichtungen wie die Universität in Kabul oder ein Selbstmordattentat auf eine Schule in Kabul im Oktober 2020 für die alle der Islamische Staat die Verantwortung übernahm. Bei Angriffen in Kabul kommt es oft vor, dass keine Gruppierung die Verantwortung übernimmt oder es werden diese von nicht identifizierten bewaffneten Gruppen durchgeführt. Das U.S. Department of Defence (USDOD) beschreibt die Ziele militanter Gruppen, die in Kabul Selbstmordattentate verüben, als den Versuch internationale Medienaufmerksamkeit zu erregen, den Eindruck einer weit verbreiteten Unsicherheit zu erzeugen und die Legitimität der afghanischen Regierung sowie das Vertrauen der Bevölkerung in die afghanischen Sicherheitskräfte zu untergraben. Afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Straßenkriminalität in Kabul ein Problem. Im vergangenen Jahr wurden in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Tausende von Fällen von Straßenraub und Hausüberfällen gemeldet. Nach einem Anstieg der Kriminalität und der Sicherheitsvorfälle in Kabul kündigte der Vizepräsident Amrullah Saleh im Oktober 2020 an, dass er auf Anordnung von Präsident Ashraf Ghani für einige Wochen die Verantwortung für die Sicherheit in Kabul übernehmen und hart gegen Kriminalität in Kabul vorgehen werde. Die Regierung kündigte einen Sicherheitsplan mit der Bezeichnung „Security Charter“ an, um das Sicherheitspersonal in die Gewährleistung der Sicherheit Kabuls und anderer Großstädte des Landes zu integrieren. Als Teil dieses Plans wies Präsident Ghani die Sicherheitsbehörden an, gegen schwere Verbrechen in der Stadt vorzugehen. Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 817 zivile Opfer (255 Tote und 562 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 48% gegenüber

  1. Die Hauptursache für die Opfer waren gezielte Tötungen, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Selbstmordanschlägen. Während des zweiten Quartals 2020 hat die Gewalt Berichten zufolge wieder zugenommen. Im letzten Quartal 2020 stieg die Gewalt weiter an und war weit höher als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. In Kabul wurden in den ersten Wochen des Jahres 2021 mehrere Anschläge mit kleinen „sticky bombs“ verübt, die unter Fahrzeugen angebracht und ferngesteuert oder mit Zeitzündern gezündet wurden. Die Gruppe „Islamischer Staat“ (ISKP) hat die Verantwortung für einige der Anschläge übernommen, während die afghanische Regierung einige den Taliban zuschreibt. Selbstmordanschläge und IEDs finden statt und es wurde von gezielten Tötungen und Angriffen auf militärische Einrichtungen bzw. Sicherheitskräfte sowohl in Kabul-Stadt wie auch in den Distrikten der Provinz berichtet. Es gibt Berichte über Straßenblockaden und Angriffe auf Highways durch bewaffnete Gruppierungen. Seit Herbst 2018 haben die ANDSF-Kräfte eine konzertierte Anstrengung zur Auflösung militanter Gruppen begonnen, die im und um den Großraum Kabul herum aktiv sind. Die ANDSF setzen gemeinsam mit einem neuen Kommando der Gemeinsamen Streitkräfte, das im Juni 2020 eingerichtet wurde ihre Aktivitäten im Jahr 2020 fort. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen aufständische Gruppierungen und kriminelle Banden sowie Luftschläge durch und konnten hochrangige Mitglieder der Taliban und des IS festnehmen sowie zwei IS-Mitglieder verhaften, die angeblich Angriffe auf ein Krankenhaus und ein Medienunternehmen planten. Mazar-e Sharif: Bei Mazar- e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, handelt es sich laut EASO um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reelle Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Art 15 (c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein. Bei Mazar- e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, handelt es sich laut EASO um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reelle Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15, (c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein. Die Stadt Mazar- e Sharif ist über den internationalen Flughafen sicher erreichbar. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher. Laut LIB, Kapitel 5.
  2. wird bezüglich Mazar-e Sharif über kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern, meist in der Nähe der blauen Moschee berichtet. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, es kommt allerdings auch zu zivilen Opfern. Berichtet wird ferner von Straßen-Kriminalität, bewaffneten Raubüberfällen und Kämpfen zwischen Milizführern, lokalen Machthabern und Regierungskräften und Entführungen. Mazar-e Sharif steht unter der Kontrolle der afghanischen Regierung.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde Durch Einsichtnahme in die einschlägigen Berichte (UNHCR, EASO, LIB wie oben zitiert) zur Lage in Afghanistan und durch Abhaltung der genannten mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Die Identität des BF erscheint unbedenklich. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. Im Rahmen der beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung hat der BF nachvollziehbar und lebensnahe geschildert, dass er sich im Alter von 16 Jahren mit Unterstützung seiner Mutter einen eigenen Laden einrichtete und mit diesem Laden – seine Kundschaft waren an westlicher Musik und am Internet interessierte junge Männer- in das Blickfeld regierungsfeindlicher Gruppen geriet. Ob der BF in seinem Laden auch Downloads von Nacktfotos oder Sexfilmen verkaufte, ob die Fenster seines Ladens eingeschlagen wurden und ob der BF mit einer Pistole bedroht wurde – es war diesbezüglich tatsächlich eine Steigerung seines Vorbringens festzustellen, denn der BF berichtete nicht nur erstmals vor dem BFA vom Verkauf von Sex-Filmen und von einer Verwüstung seines Ladens sondern darüber hinaus erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht von einer konkreten Bedrohung mit der Pistole – muss nicht mehr geklärt werden, da dies, wie unten (Punkt
  4. „rechtliche Beurteilung“) noch ausgeführt wird im vorliegenden Fall insgesamt nicht entscheidungsrelevant ist. Für die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des BF spricht auch der Umstand, dass der BF sich in Österreich gut integriert hat und im Rahmen seiner bisherigen Möglichkeiten am Aufbau eines gediegenen Berufs- und Privatlebens in Österreich mitgewirkt hat, was auch seine bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertrauenspersonen bestätigten. Aus den herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen betreffend extralegale Bestrafungen gegen Personen, die vermeintlich gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte

der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben ergibt sich, dass die vorhandenen Berichte über solche extralegalen Bestrafungen durch Taliban aus Regionen stammen, in denen Taliban die Kontrolle ausüben. Diese Berichte können daher für den BF, der in Kabul gelebt hat, also in einer Region die unter der Kontrolle der Regierung stand und nach wie vor steht, nicht ein zu eins herangezogen werden. Weiters ist zu berücksichtigen, dass dem BF Mazar-e Sharif als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Soweit eine Gefährdung des BF aufgrund des in Afghanistan strafrechtlich verbotenen Verkaufs von Pornofilmen behauptet wird, ist dem entgegenzuhalten, dass eine strafrechtliche Anzeige des BF nicht aktenkundig ist und im hier geführten Verfahren nicht einmal deren Androhung behauptet wurde. Was die Gefahr von Anschlägen betrifft, die auch für Kabul und in geringerem Ausmaß für Mazar-e Sharif gilt, so war zu berücksichtigen, dass sich diese Anschläge den allgemeinen Länderfeststellungen zufolge gezielt auf sog. „High Profile targets“ richten. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Frage der Asylberechtigung:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann ferner nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265). Die entfernte Möglichkeit einer solchen Verfolgung reicht für die Feststellung von Asylrelevanz nicht aus (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann ferner nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265). Die entfernte Möglichkeit einer solchen Verfolgung reicht für die Feststellung von Asylrelevanz nicht aus vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185).

§ 3Abs. 3 Asyl

G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. In seinen Erkenntnissen 2019/14/0566 vom 27.05.2020 und 2019/14/0443 vom 6.4.2020 hat der Verwaltungsgerichtshof bezogen auf gegen eine Asylgewährung erhobene Amtsrevisionen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass ausgehend von den Länderberichten bezogen auf eine Person, die kein „high value target“ bilde, eine Auseinandersetzung mit der Frage zu erfolgen habe, ob diese Person insbesondere in Gebieten die nicht der Kontrolle der Taliban unterstehen über Jahre hinweg wegen der Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, gesucht und gefunden werden würde. Eine derartige Annahme bedürfe einer nachvollziehbaren Begründung im Einzelfall. Der bloße Hinweis auf ein „landesweites Netz der Taliban“ überzeuge nicht. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der BF ist aufgrund seiner in der Stadt Kabul während der Jahre 2014 und 2015 ausgeübten Erwerbstätigkeit, die junge an der westlichen Welt interessierte Männer als Kunden angesprochen hatte, in das Blickfeld regierungsfeindlicher Gruppen geraten und hat die von diese geforderte Zusammenarbeit abgelehnt. Der BF bildet in dieser Eigenschaft kein „high value target“. Er hat seither mehrere Jahre im Ausland verbracht. Unter Berücksichtigung der oben zusammengefassten höchstgerichtlichen Judikatur ist davon auszugehen, dass der BF in Gebieten Afghanistans, die nicht der Kontrolle der Taliban unterstehen, aktuell nicht mehr gesucht würde. Kabul untersteht nicht der Kontrolle der Taliban. Ferner erfüllt Mazar-e Sharif die Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abzuweisen.Der BF ist aufgrund seiner in der Stadt Kabul während der Jahre 2014 und 2015 ausgeübten Erwerbstätigkeit, die junge an der westlichen Welt interessierte Männer als Kunden angesprochen hatte, in das Blickfeld regierungsfeindlicher Gruppen geraten und hat die von diese geforderte Zusammenarbeit abgelehnt. Der BF bildet in dieser Eigenschaft kein „high value target“. Er hat seither mehrere Jahre im Ausland verbracht. Unter Berücksichtigung der oben zusammengefassten höchstgerichtlichen Judikatur ist davon auszugehen, dass der BF in Gebieten Afghanistans, die nicht der Kontrolle der Taliban unterstehen, aktuell nicht mehr gesucht würde. Kabul untersteht nicht der Kontrolle der Taliban. Ferner erfüllt Mazar-e Sharif die Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zur Frage des Anspruches auf subsidiären Schutz:

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Zur Frage des Anspruches auf subsidiären Schutz:,

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 3 und 6 Asyl

G ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt voraus, dass die Abschiebung des Betroffenen in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat des Betroffenen mit sich bringen würde. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt voraus, dass die Abschiebung des Betroffenen in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat des Betroffenen mit sich bringen würde. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Für die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setzt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einzelfallprüfung voraus. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Für die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setzt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einzelfallprüfung voraus. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, ausgeführt hat, reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Hinsichtlich der Sicherheitslage geht der Verwaltungsgerichtshof von einer kleinräumigen Betrachtungsweise aus, wobei er trotz der weiterhin als instabil bezeichneten Sicherheitslage eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Mazar-e Sharif, im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage als nicht grundsätzlich ausgeschlossen betrachtet (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0369-11).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, ausgeführt hat, reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Hinsichtlich der Sicherheitslage geht der Verwaltungsgerichtshof von einer kleinräumigen Betrachtungsweise aus, wobei er trotz der weiterhin als instabil bezeichneten Sicherheitslage eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Mazar-e Sharif, im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage als nicht grundsätzlich ausgeschlossen betrachtet vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0369-11). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Zur Frage einer innerstaatlichen Schutzalternative: Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) zur Verfügung steht (§ 8 Abs. 3 AsylG). Dies ist

§ 11Abs. 1 Asyl

G dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG, K15).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) zur Verfügung steht (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG). Dies ist

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 11, AsylG, K15). Für die Prüfung einer innerstaatlichen Schutzalternative ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Schutzalternative ins Auge gefassten Gebiet Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben sind. Daher scheidet das ins Auge gefasste Gebiet aus, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen. Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass vom ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen.Für die Prüfung einer innerstaatlichen Schutzalternative ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Schutzalternative ins Auge gefassten Gebiet Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben sind. Daher scheidet das ins Auge gefasste Gebiet aus, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, EMRK widersprechen. Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass vom ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, muss es dem Asylwerber möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0154 mit Verweis auf VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN). UNHCR ist der Auffassung, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Kabul als möglicher interner Schutzalternative müsste festgestellt werden, dass die Person Zugang zu Folgendem hat: (

  1. i)einer Unterkunft; (
  2. ii)grundlegender Versorgung, wie Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung; (iii) Lebensgrundlagen oder erwiesener und nachhaltiger Unterstützung, um einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen. Bei Mazar- e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, handelt es sich laut EASO um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reelle Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Art 15 (
  3. c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein. Bei Mazar- e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, handelt es sich laut EASO um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reelle Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15, (
  4. c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein. Laut LIB, Kapitel 5.5. wird bezüglich Mazar-e Sharif über kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern, meist in der Nähe der blauen Moschee berichtet. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, es kommt allerdings auch zu zivilen Opfern. Berichtet wird ferner von Straßen-Kriminalität, bewaffneten Raubüberfällen und Kämpfen zwischen Milizführern, lokalen Machthabern und Regierungskräften und Entführungen. Mazar-e Sharif steht unter der Kontrolle der afghanischen Regierung. Die Stadt Mazar- e Sharif ist über den internationalen Flughafen sicher erreichbar. Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher. In Mazar- e Sharif besteht laut EASO grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Generell besteht in Mazar- e Sharif laut EASO, trotz der im Umland herrschenden Dürre, keine Lebensmittelknappheit. In Mazar- e Sharif haben die meisten Leute laut EASO Zugang zu erschlossenen Wasserquellen sowie auch zu Sanitäreinrichtungen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden kann und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist (vgl. zuletzt VwGH Ra 2019/01/0488 vom 13.02.2020.)Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden kann und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist vergleiche zuletzt VwGH Ra 2019/01/0488 vom 13.02.2020.) Der Verfassungsgerichtshof verweist zur Frage der innerstaatlichen Schutzalternative für afghanische Staatsangehörige, die außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, auf die notwendige Berücksichtigung der EASO-Country Guidance (Stand Juni 2019): Danach sind für jene Rückkehrer, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, qualifizierte Umstände erforderlich, um von einer im Hinblick auf Art 2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation ausgehen zu können.Der Verfassungsgerichtshof verweist zur Frage der innerstaatlichen Schutzalternative für afghanische Staatsangehörige, die außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, auf die notwendige Berücksichtigung der EASO-Country Guidance (Stand Juni 2019): Danach sind für jene Rückkehrer, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, qualifizierte Umstände erforderlich, um von einer im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation ausgehen zu können. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen. Er hat bis zu seiner Ausreise in der Stadt Kabul gelebt und hat dort seine nächsten Angehörigen (Mutter, Bruder und Onkel väterlicherseits). Seine Familie ist finanziell gut gestellt. Der Kontakt zur Familie wird von beiden Seiten gepflegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in seine Heimatstadt Kabul ein intaktes Unterstützungsnetzwerk vorfinden würde. Der BF hat in Afghanistan 11 Jahre die Schule besucht und ist mit den dortigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Der BF ist ein junger gesunder und arbeitsfähiger Mann und spricht eine der Landessprachen Afghanistans. Unter Beachtung der oben zusammengefassten ständigen höchstgerichtlichen Judikatur ist davon auszugehen, dass der BF in der Lage wäre, sich in Kabul bzw. Mazar-e-Sharif - diese Stadt gilt als stabil, ist sicher erreichbar und bietet geeignete Wohnmöglichkeiten, sie kommt daher als innerstaatliche Schutzalternative in Betracht - durch Aufnahme von Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Die aktuelle COVID-19-Pandemie führt unter Berücksichtigung der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Fall des BF, der jung und gesund ist, zu keiner anderen Beurteilung. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides:

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua. v. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua. v. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der BF hält sich bereits länger als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich auf. Er hat diese Zeit genützt, um sich sprachlich und sozial zu integrieren. Dem BF ist es gelungen, sich in Österreich ein tragfähiges soziales Netz und eine private Partnerschaft aufzubauen. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Ihm werden (abgesehen von seiner illegalen Einreise im Jahr 2015) keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zur Last gelegt. Die lange Verfahrensdauer kann dem BF im Rahmen einer hier zutreffenden Gesamtbetrachtung nicht zur Last gelegt werden. Der nach wie vor aufrechte Kontakt des volljährigen BF zu seiner Mutter, seinem Bruder und seinem Onkel väterlicherseits, die in Afghanistan wohnen, schmälert den Grad seiner Integration im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht entscheidend. Im Sinne der zugunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG war daher

Abs. 3 leg.cit. festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Im Sinne der zugunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Interessenabwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG war daher

Absatz 3, leg.cit. festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Der Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides richtet, Folge zu geben und es war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRKErteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK Gem. § 58 Abs 2 ASylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Gem. Paragraph 58, Absatz 2, ASylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand der angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst und daher in einem zu entscheiden. § 55 AsylG lautet wie folgt:Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 idF BGBl. I Nr. 41/2019 (im Folgenden: IntG), lautet auszugsweise:Das Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, (im Folgenden: IntG), lautet auszugsweise: "Modul 1 der Integrationsvereinbarung § 9.
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeParagraph 9,
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, [

  1. entfallen durch BGBl. I Nr. 41/2019][
  2. entfallen durch BGBl. römisch eins Nr. 41/2019]
  3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  4. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  5. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,

  1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
  2. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
  3. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
  4. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
  5. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises

Abs. 4 Z 1 oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

§ 7Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises

Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.

(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1

Abs. 4 Z 1 bzw. 2 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.

(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1

Absatz 4, Ziffer eins, bzw. 2 oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein. Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 § 11.

(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.Paragraph 11,
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt. Inkrafttreten § 27.
(7)§ 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019 tritt mit
  1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 5 Abs. 1 und Abs. 1a, 6 Abs. 2 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 7 Abs. 3, 8, 9 Abs. 6 und Abs. 7, 10 Abs. 4, 11 Abs. 1 und Abs. 3, 12 Abs. 1 und Abs. 3, 13 Abs. 1 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 14 Abs. 3, 15, 16 Abs. 5, 16a bis 16d jeweils samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 17 Abs. 2 und Abs. 3, 19 Abs. 2 und Abs. 4, 21 Abs. 2 Z 4 und Z 10, 21 Abs. 4, 23 Abs. 1 bis Abs. 4 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 24 Abs. 1 und Abs. 3, 25, 27 Abs. 2, 28 Abs. 3 bis Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019 treten mit
  2. Juni 2019 in Kraft. Die §§ 4 Abs. 2 lit. b, 6 Abs. 2, 9 Abs. 4 Z 2, 10 Abs. 2 Z 2, 11 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, 12 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, 13 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 27 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes jeweils in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 41/2019 treten mit Ablauf des
  3. Mai 2019 außer Kraft.Paragraph 27,
(7)Paragraph 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, tritt mit
  1. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen 5, Absatz eins und Absatz eins a, 6, Absatz 2, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 7 Absatz 3, 8, 9, Absatz 6 und Absatz 7, 10, Absatz 4, 11, Absatz eins und Absatz 3, 12, Absatz eins und Absatz 3, 13, Absatz eins, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 14 Absatz 3, 15, 16, Absatz 5, 16 a bis 16 d jeweils samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 17 Absatz 2 und Absatz 3, 19, Absatz 2 und Absatz 4, 21, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 10, 21, Absatz 4, 23, Absatz eins bis Absatz 4, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 24 Absatz eins und Absatz 3, 25, 27, Absatz 2, 28, Absatz 3 bis Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, treten mit
  2. Juni 2019 in Kraft. Die Paragraphen 4, Absatz 2, Litera b,, 6 Absatz 2, 9, Absatz 4, Ziffer 2, 10, Absatz 2, Ziffer 2, 11, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 6, 12, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 6, 13, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, sowie Paragraph 27, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, treten mit Ablauf des
  3. Mai 2019 außer Kraft. Übergangsbestimmungen § 28.
(5)Nachweise

§ 9Abs.

4 Z 2 und § 10 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 zur Erfüllung des Moduls 1 oder des Moduls 2, die während des im Bescheid

den §§ 11 Abs. 4 bzw. 12 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 vorgesehenen Zeitraums ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung

den §§ 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019. § 9 Abs. 7 gilt.Paragraph 28,

(5)Nachweise

Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, zur Erfüllung des Moduls 1 oder des Moduls 2, die während des im Bescheid

den Paragraphen 11, Absatz 4, bzw. 12 Absatz 4, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, vorgesehenen Zeitraums ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung

den Paragraphen 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,. Paragraph 9, Absatz 7, gilt. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der Beschwerdeführer absolvierte bereits im Jahr 2017 beim ÖSD eine Prüfung betreffend seine Sprachkompetenz des Niveaus A2 nach GER. Er absolvierte ferner das Schuljahr 2018/2019 an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe XXXX (

  1. Schulstufe) mit einer positiven Deutschnote. Auch die in der Verhandlung getätigten Schilderungen der aus dem Umfeld des BF stammenden Personen (Z1 und Z2) betreffend die gute Integration des BF und sein nachgewiesenes ehrenamtliches Engagement waren in diese Gesamtabwägung miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführer absolvierte bereits im Jahr 2017 beim ÖSD eine Prüfung betreffend seine Sprachkompetenz des Niveaus A2 nach GER. Er absolvierte ferner das Schuljahr 2018 aus 2019, an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe römisch 40 (
  2. Schulstufe) mit einer positiven Deutschnote. Auch die in der Verhandlung getätigten Schilderungen der aus dem Umfeld des BF stammenden Personen (Z1 und Z2) betreffend die gute Integration des BF und sein nachgewiesenes ehrenamtliches Engagement waren in diese Gesamtabwägung miteinzubeziehen. Für den vorliegenden Fall kann unter Abwägung aller den BF betreffenden Umstände davon ausgegangen werden, dass der BF Integrationsnachweise erfüllt, die einer nach den Bestimmungen des Integrationsgesetzes absolvierten Integrationsprüfung gleichwertig sind. Somit erfüllt der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung im Wege der Übergangsbestimmung des § 28 Abs. 5 IntG. Dem BF war daher in einem mit der Unzulässigkeitserklärung der Rückkehrentscheidung der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Dieser gilt für die Dauer von 12 Monaten. Für die nachfolgende Zeit kann ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beantragt werden. Somit erfüllt der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung im Wege der Übergangsbestimmung des Paragraph 28, Absatz 5, IntG. Dem BF war daher in einem mit der Unzulässigkeitserklärung der Rückkehrentscheidung der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Dieser gilt für die Dauer von 12 Monaten. Für die nachfolgende Zeit kann ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beantragt werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W164.2167259.1.00

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