Abs 2 und 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig.II.2. XXXX wird
Vm §58 Abs 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr Folge gegeben und es wird in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt:, römisch zwei.1.
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig., römisch zwei.2. römisch 40 wird
G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt., III. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird aufgrund seiner Gegenstandslosigkeit ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird aufgrund seiner Gegenstandslosigkeit ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 31.10.2015 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, er sei am XXXX in Kabul, Afghanistan, geboren, sei ledig und Sunnit. Er habe von 2004 bis 2015 die Grundschule besucht. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter und seinen Bruder habe er auf der Flucht in der Türkei verloren. Zuletzt habe er in der Stadt Kabul an der Adresse XXXX gelebt. Sein Onkel habe die Reise organisiert. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass er ein Musikstudio gehabt habe. Die Taliban seien öfter zu ihm gekommen und hätten gesagt, dass er ein Ungläubiger sei. Sie hätten gemeint, dass die Arbeit, die er mache, verboten sei und er mit ihnen gegen die Ungläubigen zusammenarbeiten solle. Der BF habe nicht mit den Taliban zusammenarbeiten wollen und habe daher das Land verlassen. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 31.10.2015 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 in Kabul, Afghanistan, geboren, sei ledig und Sunnit. Er habe von 2004 bis 2015 die Grundschule besucht. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter und seinen Bruder habe er auf der Flucht in der Türkei verloren. Zuletzt habe er in der Stadt Kabul an der Adresse römisch 40 gelebt. Sein Onkel habe die Reise organisiert. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass er ein Musikstudio gehabt habe. Die Taliban seien öfter zu ihm gekommen und hätten gesagt, dass er ein Ungläubiger sei. Sie hätten gemeint, dass die Arbeit, die er mache, verboten sei und er mit ihnen gegen die Ungläubigen zusammenarbeiten solle. Der BF habe nicht mit den Taliban zusammenarbeiten wollen und habe daher das Land verlassen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.07.2017 vor dem BFA legte der BF eine Tazkira, eine positive Zwischenbeurteilung des Lehrganges Übergangsstufe an BMHS für Jugendliche ohne Unterrichtssprache Deutsch, eine Besuchsbestätigung für einen Basisbildungskurs, eine Teilnahmebestätigung für eine Deutsch-Lerngruppe, eine Teilnahmebestätigung für einen A1 Deutschkurs, eine Besuchsbestätigung für ein Sprachcafe, eine Besuchsbestätigung für einen Lehrgang für jugendliche AsylwerberInnen und eine Mitgliedskarte für ein Fitnesscenter vor. Der BF gab an, er sei in der Provinz Pansher geboren, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und habe mit seiner Familie in Kabul gelebt. Es sei ihnen finanziell gut gegangen. Der BF habe 11 Jahre in Kabul die Schule besucht. Außerdem habe er einen Musikladen geführt, wo er gegen Entgelt Musik auf das Handy seiner Kunden übertragen habe. Seine Familie habe ein Lebensmittelgeschäft, von dem seine Mutter, sein Bruder und sein Onkel väterlicherseits leben würden. Sein Vater sei vor 6 Jahren wegen Bluthochdruck gestorben. Die erste Frau seines Vaters sei auch gestorben. Der BF habe noch zwei Onkel mütterlicherseits und eine Tante, sowie mehrere Cousins und Cousinen, die alle in Kabul leben würden. Er habe regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter und manchmal zu seinem Onkel. Seiner Mutter und seinem Bruder gehe es gut. Sie seien an der iranisch-türkischen Grenze von der iranischen Polizei aufgehalten und zurück nach Afghanistan gebracht worden. Zwei Tage nachdem der BF in Österreich angekommen sei, habe er wieder Kontakt zu seiner Mutter aufnehmen können. Seine Familie lebe weiterhin in Afghanistan und es gehe ihnen gut. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass er in seinem Musikladen auch Nacktfilme/Pornofilme auf die Handys seiner Kunden gespeichert habe. Seine Kunden hätten die Handys zu ihm gebracht und er habe Musik und Filme darauf gespeichert. Dann seien vier Leute viermal zu ihm ins Geschäft gekommen. Sie seien immer in der Nacht gekommen. Einer von ihnen sei im Auto geblieben, einer sei vor der Türe stehen geblieben und zwei seien in den Laden gekommen. Es seien immer die selben Männer gewesen und sie hätten immer das gleiche verlangt. Sie hätten ihn gefragt, warum er das mache, weil Afghanistan ein islamischer Staat sei und dies verboten und unheilig sei. Der BF solle mit ihnen zusammenarbeiten. Die Männer seien mit Pistolen bewaffnet gewesen. Bei ihrem letzten Besuch hätten sie ihm gedroht, dass sie einem Imam berichten würden und dass dieser den BF bestrafen würde. Der BF habe die ersten Bedrohungen nicht ernst genommen, habe schließlich aber mit seinem Onkel gesprochen, der ihm geraten habe das Land zu verlassen. Die Taliban hätten auch die Fenster seines Geschäftes eingeschlagen Der BF sei dann zwei Tage zu Hause geblieben und im Anschluss geflüchtet. Die Männer hätten außerdem einen Schal hinterlassen. Mit Bescheid des BFA vom 21.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde ihm nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Mit Bescheid des BFA vom 21.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund sei aufgrund von Widersprüchen und der Steigerung der Fluchtgeschichte nicht glaubhaft gewesen. Glaubhaft sei lediglich, dass er einen Musikladen in Kabul besessen habe und Musikdownloads verkauft habe. Der BF habe keine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund von Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe glaubhaft gemacht. Es gebe keine Hinweise dafür, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage kommen würde. Der BF sei ein junger, arbeitsfähiger, gesunder Mann mit einer 11-jährigen Schulausbildung, sodass er grundsätzlich am Erwerbsleben teilnehmen könne. Er habe in Kabul gelebt und seine gesamte Familie lebe noch dort. Eine Rückkehr in seine Heimatregion sei ihm zumutbar. Eine zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessensabwägung habe ergeben, dass ein möglicher Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte als gerechtfertigt anzusehen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund sei aufgrund von Widersprüchen und der Steigerung der Fluchtgeschichte nicht glaubhaft gewesen. Glaubhaft sei lediglich, dass er einen Musikladen in Kabul besessen habe und Musikdownloads verkauft habe. Der BF habe keine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund von Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe glaubhaft gemacht. Es gebe keine Hinweise dafür, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage kommen würde. Der BF sei ein junger, arbeitsfähiger, gesunder Mann mit einer 11-jährigen Schulausbildung, sodass er grundsätzlich am Erwerbsleben teilnehmen könne. Er habe in Kabul gelebt und seine gesamte Familie lebe noch dort. Eine Rückkehr in seine Heimatregion sei ihm zumutbar. Eine zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessensabwägung habe ergeben, dass ein möglicher Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte als gerechtfertigt anzusehen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe ihre Feststellungen zur Situation in Afghanistan auf unvollständige Länderberichte gestützt. Der Verkauf von pornographischen Inhalten werde in Afghanistan als unislamisch angesehen und sei strafrechtlich sanktioniert. Der BF gehöre somit einer Risikogruppe laut den UNHCR-Richtlinien an. Dazu habe die Behörde überhaupt keine Ermittlungen angestellt. Der BF verwies auf Berichte von UNHCR sowie auf ein näher genanntes Referat von Thomas Ruttig. Dass die Fenster des Ladens eingeschlagen worden seien und ein Schal in die Auslage gelegt worden sei, sei ein eindeutiges Zeichen dafür, dass die Islamisten ihren Druck erhöht hätten. Das Vorbringen betreffend den Schal sei im Übrigen eine Nebensächlichkeit und schmälere keinesfalls die Glaubwürdigkeit des Kernvorbringens des BF. Der BF werde in Kabul verfolgt und könne sich mangels Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung, sowie Erwerbsmöglichkeiten auch nirgendwo anders niederlassen. Er würde politisch und religiös von den Taliban verfolgt. Der afghanische Staat sei nicht fähig, das zu unterbinden. Darüber hinaus müsse der BF befürchten, vom afghanischen Staat wegen unislamischen Verhaltens verfolgt zu werden. Ihm stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da er überall in Afghanistan Verfolgung zu befürchten hätte und in einer anderen Region kein soziales Netzwerk hätte. Da die Sicherheitslage in ganz Afghanistan überaus prekär uns angespannt sei, bestehe für den BF weiters das reale Risiko einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK, was den Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würde. Da die Sicherheitslage in ganz Afghanistan überaus prekär uns angespannt sei, bestehe für den BF weiters das reale Risiko einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK, was den Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würde. Der Aufenthalt des BF in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Da er außerdem sehr um seine Integration bemüht sei, sei der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF jedenfalls als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Die Interessenabwägung der belangten Behörde sei mangelhaft gewesen. Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm den Status des zuzuerkennen, bzw. festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vorliegen würden. Beantragt wurde weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit 06.10.2020 legte der BF zum Beweis des Fortschritts seiner Integration das ÖSD Zertifikat, Deutsch A2, nach GER vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 17.02.2021 eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und zweier Vertrauenspersonen teilnahm. Das ebenfalls geladene BFA nahm nicht an der Verhandlung teil. Der BF wurde im Zuge dieser Verhandlung ergänzend zu dem von ihm vorgebrachten Fluchtgrund befragt. Er machte im Wesentlichen die folgenden Angaben: Er sei etwa 11 oder 12 Jahre alt gewesen, als sein Vater starb. Seine Mutter habe dann gemeinsam mit dem Onkel väterlicherseits den bereits genannten Lebensmittelladen weitergeführt. Etwa im Alter von 16 Jahren habe der BF den Wunsch geäußert, einen eigenen Laden für Musikdownloads aufzumachen. Mit dem Einverständnis seiner Mutter habe er sich einen kleinen Geschäftsraum gemietet und mit einem Tisch, zwei Sitzgelegenheiten und einem Computer ausgestattet. Die Miete des Lokals habe ihm die Mutter bezahlt. Der BF habe anfangs westliche Musik und Songs verkauft. Seine Kunden, hauptsächlich junge Männer, hätten mit der Zeit nach Pornofilmen gefragt. Der BF habe für diese Kunden über die Internet-Suchmaschine „ XXXX “ Sexfilme heruntergeladen. Seiner Familie habe er von diesem Geschäftszweig nichts erzählt.Er sei etwa 11 oder 12 Jahre alt gewesen, als sein Vater starb. Seine Mutter habe dann gemeinsam mit dem Onkel väterlicherseits den bereits genannten Lebensmittelladen weitergeführt. Etwa im Alter von 16 Jahren habe der BF den Wunsch geäußert, einen eigenen Laden für Musikdownloads aufzumachen. Mit dem Einverständnis seiner Mutter habe er sich einen kleinen Geschäftsraum gemietet und mit einem Tisch, zwei Sitzgelegenheiten und einem Computer ausgestattet. Die Miete des Lokals habe ihm die Mutter bezahlt. Der BF habe anfangs westliche Musik und Songs verkauft. Seine Kunden, hauptsächlich junge Männer, hätten mit der Zeit nach Pornofilmen gefragt. Der BF habe für diese Kunden über die Internet-Suchmaschine „ römisch 40 “ Sexfilme heruntergeladen. Seiner Familie habe er von diesem Geschäftszweig nichts erzählt. Von den vier Männern, die ihn im Lokal aufsuchten, sei er darauf angesprochen worden, dass er Pornofilme verkaufe und damit „heilige Menschen in Afghanistan in die Irre führen“ würde. Der BF habe zunächst geleugnet dass er Pornofilme verkaufen würde. Die Männer hätten sich daraufhin auf ihre Informationen berufen und seine Zusammenarbeit mit ihnen verlangt. Der BF habe darauf kaum etwas geantwortet. Der zweite und dritte Besuch sei ebenso verlaufen, wie der erste. Beim vierten Besuch hätten die Leute gedroht, den Imam zu informieren. Dieser würde dann predigen, dass das vom BF betriebene Gewerbe gegen den Islam wäre und würde ein Strafausmaß festlegen. Der BF würde dann bestraft werden. Befragt, wie er erkannt habe, dass die Leute bewaffnet waren, gab der BF an, sie hätten ihm die Pistole an den Kopf gehalten. Dies sei beim vierten Mal gewesen. Befragt, wie er erfahren habe, dass die Fenster seines Ladens eingeschlagen wären, gab der BF an, sein Onkel habe dies am Morgen bemerkt, als er seinen Laden aufmachen wollte. Der Onkel habe dem BF daraufhin geraten, zu Hause zu bleiben und habe seine Flucht organisiert. Dem Onkel habe der BF nach dem vierten Besuch dieser Leute gesagt, dass er Pornofilme verkauft habe. Mittlerweile habe auch die Verwandtschaft des BF in der Provinz Pansher erfahren, dass der BF Pornofilme verkauft hatte. Die dort lebenden Onkel hätten der Mutter des BF nun gedroht, dass sie den BF töten würden, wenn sie ihn finden, da er die Ehre der Familie zerstört habe. Der BF legte ein Jahreszeugnis der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe, XXXX für das Schuljahr 2018/19,
der Verfassung darf niemand ohne ordentliches Gerichtsverfahren festgenommen oder inhaftiert werden. Die Verfassung enthält außerdem ein absolutes Verbot des Einsatzes von Folter. Der Einsatz von Folter stellt nach dem Strafgesetzbuch eine Straftat dar, während die harte Bestrafung von Kindern durch das Jugendgesetz untersagt ist. Darüber hinausverabschiedete das Oberhaus der Nationalversammlung im Januar 2018 den konsolidierten Wortlaut eines neuen Anti-Folter-Gesetzes. Trotz dieser Rechtsgarantien bestehen Bedenken hinsichtlich des Einsatzes von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gegenüber Häftlingen, insbesondere von im Zusammenhang mit dem Konflikt verhafteten Personen, denen Unterstützung von regierungsfeindlichen Kräften zur Last gelegt wird und die in Gefängnissen des Inlandsgeheimdienstes (NDS), der afghanischen nationalen Polizei (ANP) (einschließlich der afghanischen nationalen Grenzpolizei ANBP), der afghanischen nationalen Streitkräfte (ANA) und der afghanischen lokalen Polizei (ALP) inhaftiert sind. UNAMA berichtete 2017, dass in vom Inlandsgeheimdienst (NDS) betriebenen Gefängnissen in fünf Provinzen „systematisch oder regelmäßig und weitverbreitet“ gefoltert wird und dass „ausreichend glaubhaften und verlässlichen Berichten zufolge in 17 anderen Provinz- oder staatlichen Einrichtungen des Inlandsgeheimdienstes gefoltert wird“. UNAMA dokumentierte außerdem „systematische Folterung und Misshandlung” in Haftanstalten der afghanischen nationalen Polizei (ANP) oder der afghanischen nationalen Grenzpolizei (ANBP) in den Provinzen Kandahar und Nangarhar sowie „Berichte über Verstöße in 20 anderen Provinzen, wobei die Behandlung von Häftlingen durch die ANP in den Provinzen Farah und Herat” besondere Sorge bereitet. Unter den Inhaftierten, bei denen die Anwendung von Folter festgestellt wurde, befanden sich auch Kinder. UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, die einem oder mehreren der folgenden Risikoprofile entsprechen, abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles möglicherweise internationalen Schutz benötigen:
der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;
der Auslegung durch die Taliban verstoßen haben. In Gebieten, in denen die Taliban versuchen, die lokale Bevölkerung von sich zu überzeugen, nehmen sie Berichten zufolge eine mildere Haltung ein. Sobald sich jedoch die betreffenden Gebiete unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, setzen die Taliban ihre strenge Auslegung islamischer Prinzipien, Normen und Werte durch. Es liegen Berichte über Taliban vor, die für das Ministerium der Taliban für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters tätig sind, in den Straßen patrouillieren und Personen festnehmen, weil diese sich den Bart abrasiert haben oder Tabak konsumieren. Frauen ist es Berichten zufolge nur in Begleitung ihres Ehemanns oder männlicher Familienmitglieder gestattet, das Haus zu verlassen und ausschließlich zu einigen wenigen genehmigten Zwecken wie beispielsweise einen Arztbesuch. Frauen und Männer, die gegen diese Regeln verstoßen, wurden Berichten zufolge mit öffentlichen Auspeitschungen bestraft, ja sogar getötet. Die Taliban haben öffentlich versucht, die Ermordung religiöser Persönlichkeiten zu rechtfertigen, indem sie die Opfer als Regierungsspione bezeichneten und beschuldigten, „die Regeln des Islams zugunsten der Regierung abzuändern.“ Im Mai 2017 entführten regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) einen vierzehnjährigen Jungen im Distrikt Darah Suf-e-Payin in der Provinz Samangan, nachdem er in einem Hochzeitsvideo, das auf einem sozialen Netzwerk geteilt wurde, auf eine Art und Weise getanzt hatte, die von AGEs als ‚unmoralisch‘ erachtet wurde. Die Taliban überwachten auch weiterhin die sozialen Gewohnheiten der lokalen Bevölkerung in von ihnen kontrollierten Gebieten und bestraften die Einwohner
deren Auslegung islamischen Rechts. Dem Islamischen Staat zugehörige Aufständische waren auf ähnliche Weise aktiv. Im Jahr 2016 sprachen die Taliban und andere aufständische Gruppen Religionsführern gegenüber Todesdrohungen aus, da sie Botschaften predigten, die der Auslegung des Islam oder der politischen Agenda der Taliban widersprachen. Ebenso warnten die Taliban Mullahs davor, Gebete bei Beerdigungen von Sicherheitsbeamten der Regierung zu sprechen. Zwischen Juni und September 2016 töteten die Taliban Berichten zufolge in den Bezirken Rodat und Momand Dara (Provinz Nangarhar) einige Geistliche, darunter auch zwei Imame. Infolgedessen erklärten Imame laut dem Leiter der Abteilung für Medresen (Koranschulen) des Ministeriums für Hadsch und religiöse Angelegenheiten (MOHRA), dass sie Angst davor hatten, Bestattungsrituale für Mitglieder der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) und andere Regierungsbeamte durchzuführen. Die Taliban überwachten auch weiterhin die sozialen Gewohnheiten der lokalen Bevölkerung in von ihnen kontrollierten Gebieten und bestraften die Einwohner
deren Auslegung islamischen Rechts. Dem Islamischen Staat zugehörige Aufständische waren auf ähnliche Weise aktiv. Ab Ende 2017 führt die Sittenpolizei in Gebieten Afghanistans und Pakistans, über die die Taliban die territoriale Kontrolle wiedererlangen konnten, Strafen für Verbrechen ein, die das MPVPV [Ministerium zur Förderung von Tugend und Vermeidung von Lastern] unter der Kontrolle der Taliban durchgesetzt hat. Die Taliban haben eine Schattenregierung und bestrafen all jene durch öffentliche Prügel, die beispielsweise durch Tabakkonsum oder eine Bartrasur gegen die Sitten verstoßen. Kabul(LIB Kapitel 5): In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand März 2021 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul und alle Distrikte gelten als unter Regierungskontrolle stehend. Dennoch finden weiterhin High-Profile- Angriffe - auch in der Hauptstadt - statt wie Angriffe auf schiitische Feiernde und einen Sikhtempel im März sowie auf Bildungseinrichtungen wie die Universität in Kabul oder ein Selbstmordattentat auf eine Schule in Kabul im Oktober 2020 für die alle der Islamische Staat die Verantwortung übernahm. Bei Angriffen in Kabul kommt es oft vor, dass keine Gruppierung die Verantwortung übernimmt oder es werden diese von nicht identifizierten bewaffneten Gruppen durchgeführt. Das U.S. Department of Defence (USDOD) beschreibt die Ziele militanter Gruppen, die in Kabul Selbstmordattentate verüben, als den Versuch internationale Medienaufmerksamkeit zu erregen, den Eindruck einer weit verbreiteten Unsicherheit zu erzeugen und die Legitimität der afghanischen Regierung sowie das Vertrauen der Bevölkerung in die afghanischen Sicherheitskräfte zu untergraben. Afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Straßenkriminalität in Kabul ein Problem. Im vergangenen Jahr wurden in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Tausende von Fällen von Straßenraub und Hausüberfällen gemeldet. Nach einem Anstieg der Kriminalität und der Sicherheitsvorfälle in Kabul kündigte der Vizepräsident Amrullah Saleh im Oktober 2020 an, dass er auf Anordnung von Präsident Ashraf Ghani für einige Wochen die Verantwortung für die Sicherheit in Kabul übernehmen und hart gegen Kriminalität in Kabul vorgehen werde. Die Regierung kündigte einen Sicherheitsplan mit der Bezeichnung „Security Charter“ an, um das Sicherheitspersonal in die Gewährleistung der Sicherheit Kabuls und anderer Großstädte des Landes zu integrieren. Als Teil dieses Plans wies Präsident Ghani die Sicherheitsbehörden an, gegen schwere Verbrechen in der Stadt vorzugehen. Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 817 zivile Opfer (255 Tote und 562 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 48% gegenüber
der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben ergibt sich, dass die vorhandenen Berichte über solche extralegalen Bestrafungen durch Taliban aus Regionen stammen, in denen Taliban die Kontrolle ausüben. Diese Berichte können daher für den BF, der in Kabul gelebt hat, also in einer Region die unter der Kontrolle der Regierung stand und nach wie vor steht, nicht ein zu eins herangezogen werden. Weiters ist zu berücksichtigen, dass dem BF Mazar-e Sharif als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Soweit eine Gefährdung des BF aufgrund des in Afghanistan strafrechtlich verbotenen Verkaufs von Pornofilmen behauptet wird, ist dem entgegenzuhalten, dass eine strafrechtliche Anzeige des BF nicht aktenkundig ist und im hier geführten Verfahren nicht einmal deren Androhung behauptet wurde. Was die Gefahr von Anschlägen betrifft, die auch für Kabul und in geringerem Ausmaß für Mazar-e Sharif gilt, so war zu berücksichtigen, dass sich diese Anschläge den allgemeinen Länderfeststellungen zufolge gezielt auf sog. „High Profile targets“ richten. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Frage der Asylberechtigung:
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann ferner nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265). Die entfernte Möglichkeit einer solchen Verfolgung reicht für die Feststellung von Asylrelevanz nicht aus (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann ferner nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265). Die entfernte Möglichkeit einer solchen Verfolgung reicht für die Feststellung von Asylrelevanz nicht aus vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185).
G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. In seinen Erkenntnissen 2019/14/0566 vom 27.05.2020 und 2019/14/0443 vom 6.4.2020 hat der Verwaltungsgerichtshof bezogen auf gegen eine Asylgewährung erhobene Amtsrevisionen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass ausgehend von den Länderberichten bezogen auf eine Person, die kein „high value target“ bilde, eine Auseinandersetzung mit der Frage zu erfolgen habe, ob diese Person insbesondere in Gebieten die nicht der Kontrolle der Taliban unterstehen über Jahre hinweg wegen der Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, gesucht und gefunden werden würde. Eine derartige Annahme bedürfe einer nachvollziehbaren Begründung im Einzelfall. Der bloße Hinweis auf ein „landesweites Netz der Taliban“ überzeuge nicht. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der BF ist aufgrund seiner in der Stadt Kabul während der Jahre 2014 und 2015 ausgeübten Erwerbstätigkeit, die junge an der westlichen Welt interessierte Männer als Kunden angesprochen hatte, in das Blickfeld regierungsfeindlicher Gruppen geraten und hat die von diese geforderte Zusammenarbeit abgelehnt. Der BF bildet in dieser Eigenschaft kein „high value target“. Er hat seither mehrere Jahre im Ausland verbracht. Unter Berücksichtigung der oben zusammengefassten höchstgerichtlichen Judikatur ist davon auszugehen, dass der BF in Gebieten Afghanistans, die nicht der Kontrolle der Taliban unterstehen, aktuell nicht mehr gesucht würde. Kabul untersteht nicht der Kontrolle der Taliban. Ferner erfüllt Mazar-e Sharif die Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
G als unbegründet abzuweisen.Der BF ist aufgrund seiner in der Stadt Kabul während der Jahre 2014 und 2015 ausgeübten Erwerbstätigkeit, die junge an der westlichen Welt interessierte Männer als Kunden angesprochen hatte, in das Blickfeld regierungsfeindlicher Gruppen geraten und hat die von diese geforderte Zusammenarbeit abgelehnt. Der BF bildet in dieser Eigenschaft kein „high value target“. Er hat seither mehrere Jahre im Ausland verbracht. Unter Berücksichtigung der oben zusammengefassten höchstgerichtlichen Judikatur ist davon auszugehen, dass der BF in Gebieten Afghanistans, die nicht der Kontrolle der Taliban unterstehen, aktuell nicht mehr gesucht würde. Kabul untersteht nicht der Kontrolle der Taliban. Ferner erfüllt Mazar-e Sharif die Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zur Frage des Anspruches auf subsidiären Schutz:
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Zur Frage des Anspruches auf subsidiären Schutz:,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
G ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt voraus, dass die Abschiebung des Betroffenen in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat des Betroffenen mit sich bringen würde. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt voraus, dass die Abschiebung des Betroffenen in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat des Betroffenen mit sich bringen würde. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Für die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setzt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einzelfallprüfung voraus. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Für die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setzt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einzelfallprüfung voraus. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, ausgeführt hat, reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Hinsichtlich der Sicherheitslage geht der Verwaltungsgerichtshof von einer kleinräumigen Betrachtungsweise aus, wobei er trotz der weiterhin als instabil bezeichneten Sicherheitslage eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Mazar-e Sharif, im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage als nicht grundsätzlich ausgeschlossen betrachtet (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0369-11).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, ausgeführt hat, reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Hinsichtlich der Sicherheitslage geht der Verwaltungsgerichtshof von einer kleinräumigen Betrachtungsweise aus, wobei er trotz der weiterhin als instabil bezeichneten Sicherheitslage eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Mazar-e Sharif, im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage als nicht grundsätzlich ausgeschlossen betrachtet vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0369-11). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Zur Frage einer innerstaatlichen Schutzalternative: Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) zur Verfügung steht (§ 8 Abs. 3 AsylG). Dies ist
G dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG, K15).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) zur Verfügung steht (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG). Dies ist
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 11, AsylG, K15). Für die Prüfung einer innerstaatlichen Schutzalternative ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Schutzalternative ins Auge gefassten Gebiet Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben sind. Daher scheidet das ins Auge gefasste Gebiet aus, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen. Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass vom ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen.Für die Prüfung einer innerstaatlichen Schutzalternative ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Schutzalternative ins Auge gefassten Gebiet Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben sind. Daher scheidet das ins Auge gefasste Gebiet aus, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, EMRK widersprechen. Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass vom ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, muss es dem Asylwerber möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0154 mit Verweis auf VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN). UNHCR ist der Auffassung, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Kabul als möglicher interner Schutzalternative müsste festgestellt werden, dass die Person Zugang zu Folgendem hat: (
Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua. v. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua. v. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der BF hält sich bereits länger als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich auf. Er hat diese Zeit genützt, um sich sprachlich und sozial zu integrieren. Dem BF ist es gelungen, sich in Österreich ein tragfähiges soziales Netz und eine private Partnerschaft aufzubauen. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Ihm werden (abgesehen von seiner illegalen Einreise im Jahr 2015) keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zur Last gelegt. Die lange Verfahrensdauer kann dem BF im Rahmen einer hier zutreffenden Gesamtbetrachtung nicht zur Last gelegt werden. Der nach wie vor aufrechte Kontakt des volljährigen BF zu seiner Mutter, seinem Bruder und seinem Onkel väterlicherseits, die in Afghanistan wohnen, schmälert den Grad seiner Integration im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht entscheidend. Im Sinne der zugunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG war daher
Abs. 3 leg.cit. festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Im Sinne der zugunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Interessenabwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG war daher
Absatz 3, leg.cit. festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Der Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides richtet, Folge zu geben und es war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRKErteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK Gem. § 58 Abs 2 ASylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Gem. Paragraph 58, Absatz 2, ASylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand der angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst und daher in einem zu entscheiden. § 55 AsylG lautet wie folgt:Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, [
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
Abs. 4 Z 1 oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.
Abs. 4 Z 1 bzw. 2 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.
Absatz 4, Ziffer eins, bzw. 2 oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein. Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 § 11.
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
4 Z 2 und § 10 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 zur Erfüllung des Moduls 1 oder des Moduls 2, die während des im Bescheid
den §§ 11 Abs. 4 bzw. 12 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 vorgesehenen Zeitraums ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung
den §§ 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019. § 9 Abs. 7 gilt.Paragraph 28,
Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, zur Erfüllung des Moduls 1 oder des Moduls 2, die während des im Bescheid
den Paragraphen 11, Absatz 4, bzw. 12 Absatz 4, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, vorgesehenen Zeitraums ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung
den Paragraphen 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,. Paragraph 9, Absatz 7, gilt. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der Beschwerdeführer absolvierte bereits im Jahr 2017 beim ÖSD eine Prüfung betreffend seine Sprachkompetenz des Niveaus A2 nach GER. Er absolvierte ferner das Schuljahr 2018/2019 an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe XXXX (
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W164.2167259.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.