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{'item': 'W195 2205193-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2021 GeschäftszahlW195 2205193-2 SpruchW195 2205193-2/12E, W195 2205193-2/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der volljährige Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali, seine Identität steht fest.römisch eins.
  2. Der volljährige Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali, seine Identität steht fest. Der BF ist im Ort XXXX geboren. Er hat in seinem Heimatland für 14 Jahre die Schule besucht und vor seiner Ausreise aus Bangladesch als Ingenieur gearbeitet, der Lkw-Ladungen mit Zement angenommen hat und an die Arbeiter weitergeleitet hat. Er hat berechnet, wie viele Baustoffe benötigt werden und hat manchmal auch mit einer Software Gebäude konstruiert. Der BF ist im Ort römisch 40 geboren. Er hat in seinem Heimatland für 14 Jahre die Schule besucht und vor seiner Ausreise aus Bangladesch als Ingenieur gearbeitet, der Lkw-Ladungen mit Zement angenommen hat und an die Arbeiter weitergeleitet hat. Er hat berechnet, wie viele Baustoffe benötigt werden und hat manchmal auch mit einer Software Gebäude konstruiert. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder des BF halten sich in Bangladesch auf. Zwischen dem BF und seinen Verwandten besteht aufrechter regelmäßiger Kontakt. Kontakt besteht mit seiner Freundin XXXX welche ebenfalls in Bangladesch lebt. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder des BF halten sich in Bangladesch auf. Zwischen dem BF und seinen Verwandten besteht aufrechter regelmäßiger Kontakt. Kontakt besteht mit seiner Freundin römisch 40 welche ebenfalls in Bangladesch lebt. Der BF ist im Juli 2017 legal mit einem Visum Typ D in das Bundesgebiet eingereist. Er war zwar in die staatliche Grundversorgung einbezogen, wobei der letzte Leistungsbezug im Februar 2019 war. Der BF hat das Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ am Standort XXXX angemeldet (Schreiben der XXXX ), wohnte und arbeitete in Vorarlberg. Er war in bengalisch-orientierten Vereinen und sonstigen Organisationen tätig. Der BF ist im Juli 2017 legal mit einem Visum Typ D in das Bundesgebiet eingereist. Er war zwar in die staatliche Grundversorgung einbezogen, wobei der letzte Leistungsbezug im Februar 2019 war. Der BF hat das Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ am Standort römisch 40 angemeldet (Schreiben der römisch 40 ), wohnte und arbeitete in Vorarlberg. Er war in bengalisch-orientierten Vereinen und sonstigen Organisationen tätig. Am 18.10.2017 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Zusammengefasst machte der BF politische Gründe für seinen Asylantrag geltend. Im Zuge der genaueren Ausführungen ergaben sich Streitereien zwischen der Familie des BF und nahestehender Angehöriger hinsichtlich der Fischzucht und des Fischverkaufes seines Vaters. I.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). römisch eins.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF habe eine Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft machen können, weswegen dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, drohe. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten. I.
  5. Mit Schriftsatz vom 03.09.2018 wurde dieser Bescheid des BFA seitens des – damals noch durch die XXXX vertretenen – BF wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. römisch eins.
  6. Mit Schriftsatz vom 03.09.2018 wurde dieser Bescheid des BFA seitens des – damals noch durch die römisch 40 vertretenen – BF wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. I.
  7. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wies dieses mit Erkenntnis vom 26.11.2019, XXXX , die Beschwerde ab. römisch eins.
  8. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wies dieses mit Erkenntnis vom 26.11.2019, römisch 40 , die Beschwerde ab. Zusammengefasst wurde festgestellt, dass der BF nicht in Bangladesch politisch verfolgt wird. Festgestellt wurde, dass der BF keine hohe politische Funktion hatte. Dass der BF Sympathisant oder Mitglied der BNP oder in anderer Weise politisch aktiv war, konnte nicht als zwingender Grund einer politischen Verfolgung festgestellt werden. Misshandlungen der Mutter oder des Vaters des BF durch den Onkel des BF wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF eine Beziehung zu seiner Cousine XXXX hatte, deren Familie diese Beziehung nicht goutierte und der BF deshalb verfolgt worden wäre. Zusammengefasst wurde festgestellt, dass der BF nicht in Bangladesch politisch verfolgt wird. Festgestellt wurde, dass der BF keine hohe politische Funktion hatte. Dass der BF Sympathisant oder Mitglied der BNP oder in anderer Weise politisch aktiv war, konnte nicht als zwingender Grund einer politischen Verfolgung festgestellt werden. Misshandlungen der Mutter oder des Vaters des BF durch den Onkel des BF wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF eine Beziehung zu seiner Cousine römisch 40 hatte, deren Familie diese Beziehung nicht goutierte und der BF deshalb verfolgt worden wäre. Es wurde darüber hinaus nicht festgestellt, dass es zwischen dem BF und seinem Onkel oder seinem Cousin derart schwere Streitigkeiten gab, dass der BF derentwegen sein Herkunftsland verlassen musste. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass gegen den BF Anzeigen eingebracht wurden und der BF von den bengalischen Behörden aus politischen Gründen gesucht würde. 1.
  9. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.01.2020, XXXX wurde die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abgelehnt, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. 1.
  10. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.01.2020, römisch 40 wurde die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abgelehnt, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. 1.
  11. Der BF wurde am 22.10.2020 von Amts wegen von seiner Unterkunft in XXXX abgemeldet, nachdem sein Unterkunftgeber am 07.09.2020 dem zuständigen Meldeamt mitteilte, dass der BF schon zwei Wochen nicht mehr an der Unterkunft wohnhaft sei. Seit diesem Zeitpunkt verfügte der BF über keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich.1.
  12. Der BF wurde am 22.10.2020 von Amts wegen von seiner Unterkunft in römisch 40 abgemeldet, nachdem sein Unterkunftgeber am 07.09.2020 dem zuständigen Meldeamt mitteilte, dass der BF schon zwei Wochen nicht mehr an der Unterkunft wohnhaft sei. Seit diesem Zeitpunkt verfügte der BF über keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich. 1.
  13. Am 09.12.2020 wurde der BF von der Botschaft seines Herkunftslandes identifiziert und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt. 1.
  14. Am 14.12.2020 wurde eine Festnahmeanordnung des BFA erlassen. 1.
  15. Am 03.03.2021 versuchte der BF mit einem Zug rechtswidrig von Osttirol nach Innichen/Italien auszureisen, nachdem er zuvor mit einem Zug von Wien nach Lienz/Osttirol gereist war. Der BF gab an, er wollte über Osttirol und Italien nach Vorarlberg reisen. 1.
  16. Der BF wurde daraufhin in Schubhaft genommen. 1.
  17. Während der Schubhaft stellte der BF am 08.03.2021 einen Asyl-Folgeantrag. Diesen begründete der BF damit, dass er „auf Facebook etwas … gegen die Regierung in Bangladesch geschrieben“ habe. Er habe dies zuletzt „vor ca. einen Monat“ gemacht. Darüber hinaus habe „jemand vom Dorf etwas Schlechtes gegen die Regierungspartei gesagt und hätte diese dann das Dorf angezündet“, wie ihm seine Mutter berichtet habe. Der BF würde verhaftet werden, so seine Mutter, wenn er nach Bangladesch zurückkehre. 1.
  18. Mit Schriftsatz des nunmehr von XXXX vertretenen BF präzisierte der BF seinen Folgeantrag. Demzufolge gäbe es eine Anklageschrift vom 05.03.2021 über einen Vorfall vom 26.10.2020, welche „eine Falschanzeige“ sei. Es werde ihm darin vorgeworfen, mit Sprengmitteln, Benzin und selbstgemachten Bomben bewaffnet gewesen zu sein, um gegen die „regierende Oppositionspartei“ (sic!) vorzugehen. Gegen den BF sei laut Anklageschrift ein Haftbefehl erlassen worden.1.
  19. Mit Schriftsatz des nunmehr von römisch 40 vertretenen BF präzisierte der BF seinen Folgeantrag. Demzufolge gäbe es eine Anklageschrift vom 05.03.2021 über einen Vorfall vom 26.10.2020, welche „eine Falschanzeige“ sei. Es werde ihm darin vorgeworfen, mit Sprengmitteln, Benzin und selbstgemachten Bomben bewaffnet gewesen zu sein, um gegen die „regierende Oppositionspartei“ (sic!) vorzugehen. Gegen den BF sei laut Anklageschrift ein Haftbefehl erlassen worden. Diesem Schriftsatz war als Beilage 1 die Anzeige beigefügt, nicht jedoch die als Beilage 2 angeführte „beglaubigte übersetzte Anzeige“; zumindest war diese nicht im Administrativakt, der dem BVwG vorgelegt wurde, enthalten. 1.
  20. Im Rahmen einer Einvernahme vor dem BFA am 16.03.2021 gab der BF zu Protokoll, dass er wegen seiner Facebook-Postings von der Regierung in Bangladesch verfolgt werde. Er habe „seit 2015“ gegen die Regierung geschrieben, zuletzt am 17.02.
  21. er habe auch zwei andere, nicht auf seinem Namen lautende Facebook-Profile gehabt, welche jedoch gesperrt wurden. Von diesen habe er jedoch keine Chatprotokolle oder Screenshots. Von der Anzeige gegen ihn habe der BF erst Mitte Jänner 2021 erfahren, er habe über Anraten seines Anwaltes aber bis zum 08.03.2021 gewartet, um den Asylantrag zu stellen. In weiterer Folge wiederholte der BF in einer Stellungnahme vom 17.03.2021 sein Vorbringen. 1.
  22. Am 08.04.2021 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem BFA. Danach erging am gleichen Tag im Rahmen einer weiteren Einvernahme der mündliche Bescheid des BFA, mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben wurde.1.
  23. Am 08.04.2021 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem BFA. Danach erging am gleichen Tag im Rahmen einer weiteren Einvernahme der mündliche Bescheid des BFA, mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der BF bei seinen Einvernahmen zusammengefasst die gleichen Probleme angegeben habe, wie er sie früher bereits darlegte; es seien jedoch neue Probleme dazugekommen. Den schon zuvor genannten Problemen sei bereits in einem abgeschlossenen Verfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden, ein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt läge jedoch nicht vor. Eine Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr würde unter Berücksichtigung aller Umstände nicht gegeben sein. Der BF habe in Österreich keine Verwandten oder Angehörigen, kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, keine besonders engen Beziehungen sowie keine sozialen Kontakte, die in an Österreich binden würde. Da sich das Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützt, sei dieses Vorbringen ebenfalls als unglaubwürdig zu beurteilen. Es habe sich bereits im Asyl-Erstverfahren erwiesen, dass sich das Vorbringen des BF, nämlich eine Verfolgung aus politischen Gründen, Familienstreitigkeiten und seinem Verhältnis zu seiner Cousine, als nicht glaubwürdig erwiesen habe. Darüber hinaus habe sich aus dem – im Rahmen eines Schubhaftverfahrens ergangenen - Erkenntnis des BVwG vom 25.03.2021, XXXX , erwiesen, dass der BF den Antrag lediglich gestellt habe, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern. Der BF habe nämlich nicht bereits ab Kenntnis einer behaupteten neuerlichen Anzeige, von der er seit Mitte Jänner 2021 wusste, einen Asylfolgeantrag gestellt, sondern habe er versucht nach Italien rechtswidrig auszureisen. Erst am vierten Tag in Schubhaft habe er den Asylfolgeantrag gestellt.Darüber hinaus habe sich aus dem – im Rahmen eines Schubhaftverfahrens ergangenen - Erkenntnis des BVwG vom 25.03.2021, römisch 40 , erwiesen, dass der BF den Antrag lediglich gestellt habe, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern. Der BF habe nämlich nicht bereits ab Kenntnis einer behaupteten neuerlichen Anzeige, von der er seit Mitte Jänner 2021 wusste, einen Asylfolgeantrag gestellt, sondern habe er versucht nach Italien rechtswidrig auszureisen. Erst am vierten Tag in Schubhaft habe er den Asylfolgeantrag gestellt. Es sei nicht glaubhaft, dass der BF wegen seiner Postings auf Facebook nach einer Rückkehr nach Bangladesch verhaftet werden würde. Bei der Befragung am 08.03.2021 habe der BF angegeben, dass er zuletzt vor einem Monat regierungsfeindliche Postings gesetzt habe, tatsächlich sind derartige Einträge jedoch mehr als ein Jahr alt. Diese Postings würden sich auch nicht auf die jetzige Regierung beziehen, noch dazu habe der BF lediglich ein von einer anderen Person geschriebenes Posting „geliked“, ebenso wie vier andere Personen. Mit insgesamt weniger als 400 „befreundeten Personen“ würde die Reichweite der Eintragungen des BF auf Facebook dermaßen gering sein, dass eine tatsächliche Verfolgung durch staatliche Autoritäten keineswegs zu erwarten sind. Hinsichtlich der vorgelegten Anzeige seien die Informationen darüber und die Übermittlung widersprüchlich gewesen. Es gäbe diesbezüglich widersprüchliche Angaben zwischen der Darstellung des BF und im Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters. Da der BF zur Begründung seines zweiten Asylfolgeantrages lediglich Umstände geltend machte, die bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag bestanden und diese Gründe als unglaubwürdig qualifiziert wurden, sei der nunmehrige Asylfolgeantrag unbegründet. Aus diesen Gründen lägen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor. 1.
  24. Mit Vorlage vom 09.04.2021 übermittelte das BFA dem BVwG den Verfahrensakt, welcher am 12.04.2021 im BVwG einlangte. 1.
  25. Am 12.04.2021 legte der Rechtsanwalt des BF ein „ergänzendes Vorbringen“ dem BVwG vor, dem zu Folge sich in der bengalischen Zeitung „ XXXX “ die Erlassung eines Haftbefehles gegen den BF veröffentlicht wurde. Zum Beweis wurde eine Kopie eines Zeitungsausschnittes vorgelegt. 1.
  26. Am 12.04.2021 legte der Rechtsanwalt des BF ein „ergänzendes Vorbringen“ dem BVwG vor, dem zu Folge sich in der bengalischen Zeitung „ römisch 40 “ die Erlassung eines Haftbefehles gegen den BF veröffentlicht wurde. Zum Beweis wurde eine Kopie eines Zeitungsausschnittes vorgelegt. Darüber hinaus sei die Polizei bei der Mutter des BF vorbeigekommen und habe mitgeteilt, dass der BF binnen drei Wochen vor Gericht erscheinen müsse. Dem BF würden Haft und politische Verfolgung bei Rückkehr nach Bangladesch drohen, hätte die Cousine des BF dem Rechtsanwalt des BF bekannt gegeben. 1.
  27. Das BVwG beauftragte am 14.04.2021 einen Dolmetscher für die Sprache Bengali zur Übersetzung des vom Rechtsanwalt vorgelegten Zeitungsartikels. 1.
  28. Am 15.04.2021 legte der beauftragte Dolmetscher die Übersetzung vor. Auf Grund der teilweise undeutlichen Kopie des Zeitungsartikels erfolgte seitens des BVwG eine Nachfrage zur Klärung des wesentlichen Sachverhaltes. Die Fragen lauteten:
  29. In welcher Zeitung wurde die obige Textpassage als Inserat geschaltet?
  30. Ist Ihnen bekannt ob und in welchen Zeitungen in Bangladesch üblicherweise derartige Inserate des "Obersten Gerichtshofes" geschaltet werden? 1.
  31. In der Beantwortung dieser Fragen an den Dolmetscher für Bengali und Sachverständigen für Bangladesch führte dieser dazu aus: „Zur Frage 1: Aus dem zu übersetzenden Quelltext beziehungsweise dem Zeitungsartikel ist nicht ersichtlich aus welcher Zeitung dieser Zeitungsartikel stammt. Ein Ausstellungsdatum der Zeitung kann von mir ebenfalls nicht festgestellt werden. Im Zeitungsartikel sind insgesamt 4 Inserate vom Gericht ersichtlich (Nummerierung der Inserate – siehe Beilage „A“). Übersetzt wurde das Gerichtsinserat Nummer
  32. Im Gerichtsinserat Nummer 4, ist im Vergleich zu den Gerichtsinseraten Nummer 1, 2 und 3, jedoch kein Datum und auch keine Geschäftszahl ersichtlich. Zudem ist im Gerichtsinserat Nummer 4 eine falsche Rechtsgrundlage beziehungsweise ein falscher Tatbestand angeführt. Im Gerichtsinserat Nummer 1 ist als Datum der 04.03.2021 und die richtige Rechtsgrundlage als Artikel 339 B der bengal. Strafprozessordnung angegeben. Eine Geschäftszahl ist aufgrund der unvollständigen Kopie nicht erkennbar. Im Gerichtsinserat Nummer 2 ist als Datum der 04.03.2021 und die richtige Rechtsgrundlage als Artikel 339 B der bengal. Strafprozessordnung angegeben. Eine Geschäftszahl ist aufgrund der unvollständigen Kopie nicht erkennbar. Im Gerichtsinserat Nummer 3 ist als Datum der 25.05 (bzw. 04 auch lesbar).2021 und eine Geschäftszahl angegeben sowie die richtige Rechtsgrundlage als Artikel 339 B der bengal. Strafprozessordnung angegeben. Im Gerichtsinserat Nummer 4 ist kein Datum und keine Geschäftszahl angegeben sowie eine falsche Rechtsgrundlage als Artikel 74 der bengal. Strafprozessordnung angegeben. Der Artikel 74 der bengal. Strafprozessordnung beschreibt eine Modalität betreffend der Ladungsüberbringung an eine Person sowie des ladungsüberbringenden Beamten. Dies hat nichts mit einem Gerichtsinserat zur Fahndung zu tun. Aufgrund der verschiedenen und teils falschen sowie nicht kohärenten Daten in diesem Zeitungsartikel konnte eine Recherche nicht durchgeführt werden und es kann nicht festgestellt werden ob und in welcher Zeitung das Inserat geschalten wurde. Zur Frage 2: Derartige Inserate werden von den Strafgerichten in Bangladesch in landesweiten Tageszeitungen geschalten. Die Rechtsgrundlage für derartige Inserate wird in Artikel 339 B der bengalischen Strafprozessordnung in der geltenden Fassung festgehalten. Nach diesem Tatbestand erfolgt ein Gerichtsinserat in zumindest zwei landesweiten Tageszeitungen mit großer Reichweite. Dies erfolgt, wenn die Erfolgsaussicht einer Festnahme des flüchtigen Angeklagten im Strafverfahren gering ist. Mit derartigen Gerichtsinseraten wird der Angeklagte aufgefordert innerhalb einer, im Gerichtsbeschluss konkret zu bestimmenden, Frist, sich dem Gericht zu stellen. Widrigenfalls wird das Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten weitergeführt. Diese Rechtsgrundlage wird auch in den Inseraten angeführt sowie auch das Datum des Gerichtsbeschlusses zur Inseratenschaltung. Zudem wird auch eine Geschäftszahl angegeben. Die jeweilige Gerichtsabteilung sucht aus, in welcher landesweiten Tageszeitung das Inserat geschaltet werden soll. Wenn mehrere Inserate in einer Zeitung zum selben Datum geschaltet werden, ist das Layout üblicherweise einheitlich. Im gegenständlichen Artikel wird im Gerichtsinserat Nr.: 3 das Gericht als „Büro des Chief Metropolitan Magistrate, Dhaka“ bezeichnet. Im Gerichtsinserat Nr.: 1 und 2 ist aufgrund der unvollständigen Kopie nur ein Textteil erkennbar, jedoch ist ersichtlich: „Büro des ……, Dhaka“. Im Gerichtsinserat Nr.: 4 ist das Gericht different bezeichnet als: „Hoher Oberster Gerichtshof, Metropol Dhaka“. I.
  33. Am 20.04.2021 langte die vom BVwG beauftragte, 13-seitige Übersetzung der behaupteten und vom BF vorgelegten Anzeige gegen den BF ein. römisch eins.
  34. Am 20.04.2021 langte die vom BVwG beauftragte, 13-seitige Übersetzung der behaupteten und vom BF vorgelegten Anzeige gegen den BF ein. Diese Übersetzung beinhaltet einen „Erstinformationsbericht“ einer Polizeistation vom 26.10.2020, eine „Anzeige“ vom gleichen Tag, eine „Anklageschrift“ vom 30.11.2021 der Polizeistation, eine „Verfügung“ des „Hoher Oberster Gerichtshof in Dhaka“ vom 16.12.2021 sowie einen „Haftbefehl“ des „Hoher Oberster Gerichtshof des Metropols Dhaka“ vom gleichen Tag, 16.12.
  35. Bemerkt wird, dass der Dolmetscher in Anmerkungen die richtige Bezeichnung des zuständigen Gerichtes („Oberstes Amtsgericht der Metropole Dhaka“) sowie auf die fehlerhaften grammatikalischen Sätze und eine fehlende Seite hinwies. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  36. Feststellungen Der unter „I. Verfahrensgang“ wiedergegebene Sachverhalt wird festgestellt. Festgestellt wird weiters, dass der BF selbst ausführt, dass seine Fluchtgründe die gleichen seien wie im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem BVwG. Festgestellt wird, dass der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, weil sich die behaupteten Facebook-Einträge des BF bis ins Jahr 2015 rückdatieren, er diese somit bereits im früheren Verfahren hätte vorbringen können, er dies aber unterließ. Darüber hinaus zeigen die letzten, mehr als ein Jahr alten Facebook-Einträge, welche sich auf „likes“ beschränken, kein ausreichendes Substrat einer zu erwartenden politischen Verfolgung auf, wobei die Reichweite von weniger als 400 Personen bei einer Einwohnerzahl von über 166 Mio Einwohnern unterhalb jeder Wahrnehmungsschwelle anzusiedeln ist. Die Behauptung des BF, seine Mutter habe ihm erzählt, dass das Dorf niedergebrannt wurde, weil jemand im Dorf regierungskritisch gewesen sei, entspricht nicht den Tatsachen, wie eine Internet-Recherche (über Google-Maps/Satellitenaufnahmen, XXXX des BVwG vom 15.04.2021 erkennen lässt. Die angeführte Adresse ergibt sich aus dem behaupteten Inserat, welches der BF übermittelte. Aus diesem Grund ist auch die angebliche Behauptung der Mutter, dass der BF gesucht und verhaftet werden würde, wenn er nach Bangladesch zurückkehre, unglaubwürdig.Die Behauptung des BF, seine Mutter habe ihm erzählt, dass das Dorf niedergebrannt wurde, weil jemand im Dorf regierungskritisch gewesen sei, entspricht nicht den Tatsachen, wie eine Internet-Recherche (über Google-Maps/Satellitenaufnahmen, römisch 40 des BVwG vom 15.04.2021 erkennen lässt. Die angeführte Adresse ergibt sich aus dem behaupteten Inserat, welches der BF übermittelte. Aus diesem Grund ist auch die angebliche Behauptung der Mutter, dass der BF gesucht und verhaftet werden würde, wenn er nach Bangladesch zurückkehre, unglaubwürdig. Zum vom Rechtsanwalt des BF vorgelegten „Beweisstück 3“, nämlich des behaupteten Inserates in einer Zeitung, wird festgestellt, dass dieses Beweisstück nicht erkennen lässt, aus welcher Zeitung es stammt. Es ist nicht erkennbar, wer tatsächlich dieses Inserat geschalten hat, und hat der BF keinen glaubhaften Beweis erbracht, dass dieses Inserat tatsächlich von einem „stellvertretenden Beamten“ des „Obersten Gerichtshofes“ geschalten wurde. Dieses Inserat ist auch insoferne unglaubwürdig, weil nicht nachvollziehbar ist, wieso lediglich der BF und nicht alle anderen, in der betreffenden Anzeige genannten flüchtigen Personen angeführt werden. Darüber hinaus lässt es, im Vergleich zu den im gleichen Schriftstück erkennbaren anderen Gerichtsinserate, wesentliche Teile vermissen. Es wird festgestellt, dass in dem vorgelegten behaupteten Inserat massive formelle und inhaltliche Fehler gegeben sind. Festgestellt wird weiters, dass es nicht schlüssig ist, dass der „Oberste Gerichtshof“ in einem Verfahren des BF eine Fahndung ausschreibt, hat doch der BF bisher nicht dargelegt, dass sein angebliches Verfahren – basierend auf einer Anzeige aus 2020 - bereits beim „Obersten Gerichtshof“ in Bangladesch anhängig wäre; diesbezüglich ist es widersprüchlich zu den Länderfeststellungen, welche der bengalischen Justiz lange Verzögerungen attestieren. Festgestellt wird, dass sich die behauptete Zeitung „ XXXX “ (s. ergänzendes Vorbringen des Rechtsvertreters vom 12.04.2021) nicht in der Liste der im Internet unter Bangladesh Newspaper | List of All Bangla Newspaper 2021 - BD News (allbanglanewspapersbd.com) (aktualisierter Stand 10.04.2021; BVwG-Internet-Recherche vom 15.04.2021) aufgezählten bengalischen Zeitungen findet, somit jedenfalls keinerlei Bedeutung besitzt, so ferne sie überhaupt existiert. Eine Einschaltung des „Obersten Gerichtshofes“ in diesem Medium ist somit noch unwahrscheinlicher und unglaubwürdiger.Festgestellt wird, dass sich die behauptete Zeitung „ römisch 40 “ (s. ergänzendes Vorbringen des Rechtsvertreters vom 12.04.2021) nicht in der Liste der im Internet unter Bangladesh Newspaper | List of All Bangla Newspaper 2021 - BD News (allbanglanewspapersbd.com) (aktualisierter Stand 10.04.2021; BVwG-Internet-Recherche vom 15.04.2021) aufgezählten bengalischen Zeitungen findet, somit jedenfalls keinerlei Bedeutung besitzt, so ferne sie überhaupt existiert. Eine Einschaltung des „Obersten Gerichtshofes“ in diesem Medium ist somit noch unwahrscheinlicher und unglaubwürdiger. Festgestellt wird, dass die behauptete Anzeige vom 05.03.2021 („Beweisstück 1“) vom BF selbst als eine „Falschanzeige“ bezeichnet wird (s Asylfolgeantrag) und es dem BF ohne weitere Schwierigkeiten gelingen wird, seine angebliche Teilhabe am behaupteten Vorfall vom 26.10.2020, einem Zeitpunkt, zu dem sich der BF in Österreich und nicht in Bangladesch aufhielt, zu widerlegen. Der Wahrheitsgehalt dieser Anzeige ist jedenfalls nicht vorliegend, die Glaubwürdigkeit der Existenz einer derartigen Anzeige ist schlichtweg nicht gegeben, weil eine Motivation zu einer derartigen Anzeige vom BF nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die vorgelegten Schriftstücke, welche vom BVwG kurzfristig einer Übersetzung zugeführt wurden, sind offensichtliche Fälschungen, da sie von falsch bezeichneten Gerichten (an Stelle des „Oberstes Amtsgericht der Metropole Dhaka“ wird einerseits vom „Hoher Oberster Gerichtshof in Dhaka“ eine Verfügung, andererseits vom „Hoher Oberster Gerichtshof des Metropols Dhaka“ ein Haftbefehl erlassen) stammen würden. Festgestellt wird, dass in Folge der absoluten Unglaubwürdigkeit der vorgelegten Beweismittel keine weiteren Vor-Ort-Recherchen hinsichtlich des Vorbringens erforderlich sind. Aus dem Vorbringen ergibt sich kein glaubwürdiges substantiell neues Vorbringen oder ein neuer Sachverhalt zu den seinerzeit vorgebrachten Fluchtgründen.
  37. Beweiswürdigung Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren Zl G309 XXXX W195 XXXX sowie dem Erkenntnis des VfGH vom 21.01.2020, XXXX Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren Zl G309 römisch 40 W195 römisch 40 sowie dem Erkenntnis des VfGH vom 21.01.2020, römisch 40 Darüber hinaus wurden die zusätzlichen Eingaben des BF, welche teilweise in Bengali vorlagen, einer Übersetzung zugeführt und der Text dieser Eingaben ebenfalls in die Beurteilung einbezogen. Ergänzend dazu wird festgehalten, dass die Angaben des BF, die sich – soweit sie die Substanz betrafen - in der Wiederholung der bekannten Fluchtgründe erschöpften, nicht geeignet waren, die bisherigen Feststellungen zu erschüttern. Die behaupteten Gründe (alte Facebook-Posting, Falschanzeige, Dorfvernichtung, gefälschtes Inserat) sind lediglich als ein Versuch der Steigerung des seinerzeit behaupteten (politischen) Fluchtgrundes anzusehen, welcher bereits im Zeitpunkt des ersten Verfahrens dem BF bekannt war und daher auch von diesem seinerzeit vorzubringen gewesen wäre. Soferne die Fluchtgründe sich auf jüngere behauptete Vorbringen beziehen, sind sie schlichtweg unglaubwürdig und halten keiner näheren Betrachtung stand. Die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF, welche bereits rechtskräftig festgestellt wurde, wird dadurch nicht beeinträchtigt.
  38. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  39. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 lautet:3.
  40. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 lautet: "§ 12a.

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn"§ 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
  1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
  2. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
  3. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
  4. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  5. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
  6. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
  7. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  8. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
  1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
  2. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
  3. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  4. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und 3. darüber hinaus
  1. a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
  2. b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
  3. c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
  4. c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
  1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  2. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  3. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden." 3.
  1. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.3.
  2. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: "
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. 3.
  1. Nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das BFA unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z. 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines inter-nationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z. 3). Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z. 1). 3.
  2. Nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das BFA unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines inter-nationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,). Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht (Ziffer eins,). 3.4 Die angeführte Rückkehrentscheidung ist seit Erlassung des Erkenntnisses dieses Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2019 rechtskräftig. 3.5 Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) hat der VwGH festgehalten, dass das gesetzlich angestrebte Ziel beachtet werden muss, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtige daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
  3. Es müsse sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichne. Nur dann könne angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolge, die Durchsetzung einer rechtskräftigen, mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen Vorentscheidung zu verhindern. Auf solch einen missbräuchlichen Zweck deute etwa die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zu Grunde liegen. Möglich seien aber auch andere Umstände, die den Schluss zuließen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte. (07.02.2020, Ra 2019/18/0487 mwN) 3.5 Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) hat der VwGH festgehalten, dass das gesetzlich angestrebte Ziel beachtet werden muss, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtige daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
  4. Es müsse sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichne. Nur dann könne angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolge, die Durchsetzung einer rechtskräftigen, mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen Vorentscheidung zu verhindern. Auf solch einen missbräuchlichen Zweck deute etwa die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zu Grunde liegen. Möglich seien aber auch andere Umstände, die den Schluss zuließen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte. (07.02.2020, Ra 2019/18/0487 mwN) 3.6 Zwar lässt die RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Juni 2013 (Verfahrens-RL) den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Regelung des Bleiberechts bei Folgeanträgen einen weiteren Spielraum, bei einem ersten Folgeantrag zufolge ihres Art. 41 Abs. 1 lit. a aber nur dann, wenn der Antrag von der betreffenden Person in Missbrauchsabsicht („nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde“) gestellt wurde. (VwGH 24.10.2019, 2019/21/0198, Rz 19 mwN). 3.6 Zwar lässt die RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Juni 2013 (Verfahrens-RL) den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Regelung des Bleiberechts bei Folgeanträgen einen weiteren Spielraum, bei einem ersten Folgeantrag zufolge ihres Artikel 41, Absatz eins, Litera a, aber nur dann, wenn der Antrag von der betreffenden Person in Missbrauchsabsicht („nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde“) gestellt wurde. (VwGH 24.10.2019, 2019/21/0198, Rz 19 mwN). Die missbräuchliche Antragstellung ergibt sich allein schon daraus, dass der BF lediglich seine bisherigen Fluchtgründe geltend macht und es keine neuen, realen Tatsachen oder glaubwürdige Beweise gibt. Die Missbrauchsabsicht liegt damit den Umständen nach vor. 3.7 Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz ist es ständige Rechtsprechung des VwGH, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme. Eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Wenn das BFA einen verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat dann zu prüfen, ob das BFA auf Grund des zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden. Wenn das BFA einen verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat dann zu prüfen, ob das BFA auf Grund des zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Folgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung entgegensteht. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Folgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung entgegensteht. Behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch in diesem nicht vorgebracht hat, sind von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006 mwN). Wie bereits dargetan, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen ist, dass es beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre. Es fehlt daher ein Vorbringen, das erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen kann, dass der BF als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen wäre. 3.8 Nach § 68 AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 69 und 71 AVG sowie die in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. 3.8 Nach Paragraph 68, AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraphen 69 und 71 AVG sowie die in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die vorgesehenen Ausnahmen kommen nach dem Inhalt der Akten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, insbesondere handelt es sich bei den vorgebrachten Tatsachenbehauptungen weder um glaubhafte nachträglich eingetretene Änderungen noch um nachträglich hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet wären, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Daher ist davon auszugehen, dass die in § 68 AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung des BFA zu erwarten ist. Daher ist davon auszugehen, dass die in Paragraph 68, AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung des BFA zu erwarten ist. 3.9 Daraus ergibt sich, dass der BF einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil dem BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht. Nach all dem wird der Folgeantrag des BF voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist. 3.9 Daraus ergibt sich, dass der BF einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil dem BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht. Nach all dem wird der Folgeantrag des BF voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist. Es gibt nämlich dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der BF für Arbeitstätigkeiten ausreichend gesund und daher erwerbsfähig ist. Es gibt nämlich dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der BF für Arbeitstätigkeiten ausreichend gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der BF seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, selbst wenn ihn Angehörige nicht unterstützen. Zudem besteht ganz allgemein in Bangladesch keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der BF seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, selbst wenn ihn Angehörige nicht unterstützen. Zudem besteht ganz allgemein in Bangladesch keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den BF ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der BF führt in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und hat keine über die Aufenthaltszeit selbst hinausgehenden – z. B. sprachlichen, kulturellen, beruflichen oder sozialen – privaten Integrationsmerkmale. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den BF ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der BF führt in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben und hat keine über die Aufenthaltszeit selbst hinausgehenden – z. B. sprachlichen, kulturellen, beruflichen oder sozialen – privaten Integrationsmerkmale. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Die Entscheidung war mit Beschluss zu treffen, da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies so vorsieht. Nach § 22 Abs. 1 BFA-VG hatte auch keine Verhandlung stattzufinden.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Die Entscheidung war mit Beschluss zu treffen, da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies so vorsieht. Nach Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG hatte auch keine Verhandlung stattzufinden. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides ausführlich wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2205193.2.00

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