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{'item': 'W195 2216136-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2021 GeschäftszahlW195 2216136-2 SpruchW195 2216137-2/9EW195 2216135-2/9EW195 2216134-2/9EW195 2216136-2/15EW195 2237307-1/8E, W195 2216137-2/9E, W195 2216135-2/9E, W195 2216134-2/9E, W195 2216136-2/15E, W195 2237307-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX und 5) XXXX , alle StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2020, XXXX ad 1), XXXX ad 2), XXXX ad 3), XXXX ad 4) und XXXX ad 5), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) römisch 40 2) römisch 40 , 3) römisch 40 , 4) römisch 40 und 5) römisch 40 , alle StA. Bangladesch, vertreten durch römisch 40 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2020, römisch 40 ad 1), römisch 40 ad 2), römisch 40 ad 3), römisch 40 ad 4) und römisch 40 ad 5), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2021 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Revisionen sind gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 2), diese miteinander verheiratet und bengalische Staatsangehörige, stellten gemeinsam mit ihrem Sohn, dem Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 3) am 06.02.2017 Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 2), diese miteinander verheiratet und bengalische Staatsangehörige, stellten gemeinsam mit ihrem Sohn, dem Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 3) am 06.02.2017 Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen von am Tag der Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragungen gab der BF 1 zu seinen Fluchtgründen an, neben seinem Studium bei der Partei Chatvadal tätig gewesen zu sein. Weiters sei er Informationstechnologiesekretär den Partei JASAS gewesen. Die Mutterpartei sei die BNP. Er sei bei der BNP sehr aktiv gewesen. Er habe diese Partei mit Geld unterstützt. Anfang 2014 hätten Anhänger der Awami League (im Folgenden: AL) vom BF 1 eine Million Taka als Schutzgeld gefordert. Von Jänner 2014 bis Mai 2014 habe der BF 1 630.000 Taka als Schutzgeld bezahlt, damit er überlebe. Ende Mai hätten sie nochmals eine Million Taka als Schutzgeld haben wollen. Das habe der BF 1 nicht zahlen können und wollen. Ende Mai seien fünf bis sieben Anhänger der AL in das Büro des BF 1 gekommen. Der BF 1 sei von ihnen geschlagen worden. Zwei Computer seien demoliert worden. Sie hätten dem BF 1 eine Frist von acht Tagen gesetzt, eine Million Taka zu zahlen, sonst würden sie ihn umbringen. Der BF 1 habe mit der BF 2 darüber gesprochen. Sie hätten beschlossen, dass der BF 1 das Land verlasse und sein Studium in einem anderen Land abschließe. 2016 sei der Bruder des BF 1 in Bangladesch an einem Herzinfarkt gestorben. Der BF 1 habe unbedingt nach Hause fliegen wollen. Seine Mutter habe gesagt, der BF 1 dürfe nicht nach Hause fliegen, weil immer wieder AL-Anhänger nach ihm suchen würden. Während der BF 1 in Österreich gewesen sei, seien seine Frau und sein Sohn in Bangladesch mehrmals von AL-Anhängern bedroht worden. Der BF 1 sei am 31.12.2016 mit seiner ganzen Familie nach Bangladesch zur Trauerfeier für seinen Bruder geflogen. Am 03.01.2017 sei der BF 1 einkaufen gewesen und sei von der Polizei zu Hause gesucht worden. Am 07.01.2017 sei er ebenfalls von der Polizei gesucht worden, weil ihn die AL-Anhänger wegen versuchten Mordes angezeigt hätten. Deswegen habe der BF 1 am 15.01.2017 nach Österreich fliegen wollen. Aber wegen seiner Probleme habe er ein Ticket für 30.01.2017 gekauft. Wegen dieser Probleme sei der BF 1 nach Österreich gekommen. Die BF 2 gab an, dass der BF 1 am 20.04.2015 Bangladesch verlassen habe. Sie sei für das Computergeschäft ihres Mannes zuständig gewesen. Dann sei sie mindestens acht Mal von AL-Anhängern erpresst worden. Sie hätte eine Million Taka als Schutzgeld zahlen sollen, andernfalls würden sie ihren Sohn mitnehmen. Die BF 2 habe Angst gehabt, daher habe sie ihr Haus verlassen und sei mit ihrem Sohn zu ihrem Bruder gegangen. Sie habe diese Probleme ihrem Mann erzählt. Im September 2015 habe sie ein Visum für ihren Sohn und sich beantragt. Bis zur Ausreise habe sie sich bei ihrem Bruder und ihrer Schwester versteckt. Zwischenzeitlich habe ihr die Vermieterin mitgeteilt, dass die AL-Anhänger laufend nach ihrer Familie suchen würden. Deswegen habe sie Bangladesch verlassen. I.
  3. Am XXXX brachte die BF 2 die Viertbeschwerdeführerin (in der Folge: BF 4) zur Welt, die – gesetzlich vertreten durch die BF 2 – am 24.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.römisch eins.
  4. Am römisch 40 brachte die BF 2 die Viertbeschwerdeführerin (in der Folge: BF 4) zur Welt, die – gesetzlich vertreten durch die BF 2 – am 24.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. I.
  5. Am 22.01.2019 wurden der BF 1 und die BF 2 beim BFA niederschriftlich einvernommen. römisch eins.
  6. Am 22.01.2019 wurden der BF 1 und die BF 2 beim BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei legte der BF 1 ein Konvolut an Unterlagen vor, welche sogleich im Rahmen der Einvernahme vom Dolmetscher übersetzt wurden. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF 1 zunächst an, seit er im College gewesen sei, sei er aktiv für die BNP tätig gewesen. In der Uni-Zeit sei er direkt Mitglied der BNP-Studentenpartei gewesen. Er sei als Student sehr bekannt gewesen. Er sei sehr aktiv bei Kundgebungen gewesen, mit der Planung, alles habe er mitgemacht. In seinem Berufsleben sei er auch sehr aktiv für die BNP gewesen. Er sei für eine Computerfirma namens XXXX tätig gewesen. Dann habe er für eine Firma aus Singapur sechs Monate gearbeitet, davon sei er zwei Monate in Singapur gewesen. Die Firma heiße „ XXXX “. Ende 2012 habe er sich selbstständig gemacht, er habe seine eigene Firma gegründet. Der Name sei „ XXXX “ gewesen. Neben seiner Arbeit sei er direkt für das XXXX IT-Secretär gewesen. Er habe politische und soziale Arbeiten für die Partei 100% geleistet. Er habe der Partei Geld gegeben, damit sie soziale Hilfe leisten habe können. Vor der Nationalwahl Jänner 2014 sei er sehr aktiv für die Partei gewesen, damit Bangladesch eine neutrale Regierung bekäme, nicht die AL. Im Dezember 2013 seien sie auf einer Protestkundgebung der BNP gewesen, sie seien plötzlich von der AL und Hrn. XXXX XXXX und seinen Begleitern, bzw. Anhängern angegriffen worden. Der BF 1 sei von XXXX bedroht worden, wenn er ihn noch einmal bei der BNP sehe, brächte er ihn um. Am 05.01.2014 habe seine Partei nicht bei den Wahlen teilgenommen, weil das nichts gebracht hätte. Die AL habe die Wahl gewonnen. Nach der Wahl sei XXXX mit seinen Leuten zum BF 1 gekommen und habe gesagt, wenn er ihn noch einmal bei der BNP sehe, dann brächte er ihn um. Am 10.01.2014 sei XXXX mit seinen Leuten zum BF 1 nachhause gekommen und habe von ihm eine Million Taka Schutzgeld gewollt, sonst würde er ihn umbringen. Wenn er zur Polizei gehen würde, würde er noch eine Anzeige von XXXX bekommen, wegen Drogen, illegalem Waffenbesitz. Er habe dem BF 1 auch gesagt, er arbeite mit der Polizei zusammen. Der BF 1 habe sein Leben retten wollen, deshalb habe er von Jänner bis Mai 2014 630.000 Taka in drei Raten an XXXX bezahlt. Jedes Mal habe er zum BF 1 gesagt, er brauche eine Million Taka, er solle keinen Betrag offen lassen. Der BF 1 habe ihm beim dritten Mal gesagt, er hätte kein Geld mehr, er könnte ihm nichts mehr geben. Der BF 1 habe noch Geld gehabt, aber keines geben wollen. Nachher sei er ein paar Mal angerufen worden und ihm sei gesagt worden, er solle das restliche Geld hergeben. Am 27.05.2014 um 19:00 Uhr sei XXXX mit ein paar Leuten zum BF nachhause gekommen. Sie hätten Stöcke in der Hand gehabt. XXXX habe seine Waffe, eine Pistole, sichtbar am Gürtel getragen. Er habe ihm gesagt, dass er ihm noch eine Million Taka geben müsste. Wenn er ihm das Geld nicht geben würde, würde er ihn umbringen oder verschwinden lassen oder er würde der Polizei sagen, sie solle den BF 1 im sogenannten Kreuzfeuer töten. Der BF 1 habe geantwortet, wegen ihnen würde sein Geschäft nicht gut laufen, er könnte wegen ihnen seine Arbeit nicht machen, ich habe momentan kein Geld. XXXX sei sehr laut und aggressiv geworden, er habe ihn mit der Faust geschlagen. Die Lippe des BF 1 sei aufgeplatzt und er habe geblutet. Aus seinem Büro seien die zwei Computer zerstört worden, sie hätten die Stühle und Tische zerstört, sein komplettes Büro sei verwüstet worden. Beim Gehen habe XXXX gesagt, der BF 1 hätte noch acht Tage Zeit, die Million Taka zu zahlen, ansonsten wäre sein Leben zu Ende. Seine Frau sei bei ihrer Schwester gewesen, als sie nachgekommen sei, hätten sie über den Vorfall geredet. Sie hätten sich geeinigt, dass es sinnlos wäre, ihnen weiter Geld zu geben, weil sie angenommen hätten, dass sie wiederkommen würden, auch wenn das Geschäft des BF 1 gut laufen würde. XXXX habe ihm sogar gesagt, wenn er vom Viertel des BF 1 wegziehe und woanders ein Geschäft eröffnen würde, würden sie ihn überall in Bangladesch finden und werden ihn bei der Polizei anzeigen. Der BF 1 habe seinen Bachelor fertig gehabt, nicht aber seinen Master. Daher habe er zu seiner Frau gesagt, wenn er seinen Master im Ausland machen könnte und er, wenn die BNP in der Regierung wäre, nach Hause zurückkehren könnte, hätten sie ein besseres Leben. Dabei legte der BF 1 ein Konvolut an Unterlagen vor, welche sogleich im Rahmen der Einvernahme vom Dolmetscher übersetzt wurden. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF 1 zunächst an, seit er im College gewesen sei, sei er aktiv für die BNP tätig gewesen. In der Uni-Zeit sei er direkt Mitglied der BNP-Studentenpartei gewesen. Er sei als Student sehr bekannt gewesen. Er sei sehr aktiv bei Kundgebungen gewesen, mit der Planung, alles habe er mitgemacht. In seinem Berufsleben sei er auch sehr aktiv für die BNP gewesen. Er sei für eine Computerfirma namens römisch 40 tätig gewesen. Dann habe er für eine Firma aus Singapur sechs Monate gearbeitet, davon sei er zwei Monate in Singapur gewesen. Die Firma heiße „ römisch 40 “. Ende 2012 habe er sich selbstständig gemacht, er habe seine eigene Firma gegründet. Der Name sei „ römisch 40 “ gewesen. Neben seiner Arbeit sei er direkt für das römisch 40 IT-Secretär gewesen. Er habe politische und soziale Arbeiten für die Partei 100% geleistet. Er habe der Partei Geld gegeben, damit sie soziale Hilfe leisten habe können. Vor der Nationalwahl Jänner 2014 sei er sehr aktiv für die Partei gewesen, damit Bangladesch eine neutrale Regierung bekäme, nicht die AL. Im Dezember 2013 seien sie auf einer Protestkundgebung der BNP gewesen, sie seien plötzlich von der AL und Hrn. römisch 40 römisch 40 und seinen Begleitern, bzw. Anhängern angegriffen worden. Der BF 1 sei von römisch 40 bedroht worden, wenn er ihn noch einmal bei der BNP sehe, brächte er ihn um. Am 05.01.2014 habe seine Partei nicht bei den Wahlen teilgenommen, weil das nichts gebracht hätte. Die AL habe die Wahl gewonnen. Nach der Wahl sei römisch 40 mit seinen Leuten zum BF 1 gekommen und habe gesagt, wenn er ihn noch einmal bei der BNP sehe, dann brächte er ihn um. Am 10.01.2014 sei römisch 40 mit seinen Leuten zum BF 1 nachhause gekommen und habe von ihm eine Million Taka Schutzgeld gewollt, sonst würde er ihn umbringen. Wenn er zur Polizei gehen würde, würde er noch eine Anzeige von römisch 40 bekommen, wegen Drogen, illegalem Waffenbesitz. Er habe dem BF 1 auch gesagt, er arbeite mit der Polizei zusammen. Der BF 1 habe sein Leben retten wollen, deshalb habe er von Jänner bis Mai 2014 630.000 Taka in drei Raten an römisch 40 bezahlt. Jedes Mal habe er zum BF 1 gesagt, er brauche eine Million Taka, er solle keinen Betrag offen lassen. Der BF 1 habe ihm beim dritten Mal gesagt, er hätte kein Geld mehr, er könnte ihm nichts mehr geben. Der BF 1 habe noch Geld gehabt, aber keines geben wollen. Nachher sei er ein paar Mal angerufen worden und ihm sei gesagt worden, er solle das restliche Geld hergeben. Am 27.05.2014 um 19:00 Uhr sei römisch 40 mit ein paar Leuten zum BF nachhause gekommen. Sie hätten Stöcke in der Hand gehabt. römisch 40 habe seine Waffe, eine Pistole, sichtbar am Gürtel getragen. Er habe ihm gesagt, dass er ihm noch eine Million Taka geben müsste. Wenn er ihm das Geld nicht geben würde, würde er ihn umbringen oder verschwinden lassen oder er würde der Polizei sagen, sie solle den BF 1 im sogenannten Kreuzfeuer töten. Der BF 1 habe geantwortet, wegen ihnen würde sein Geschäft nicht gut laufen, er könnte wegen ihnen seine Arbeit nicht machen, ich habe momentan kein Geld. römisch 40 sei sehr laut und aggressiv geworden, er habe ihn mit der Faust geschlagen. Die Lippe des BF 1 sei aufgeplatzt und er habe geblutet. Aus seinem Büro seien die zwei Computer zerstört worden, sie hätten die Stühle und Tische zerstört, sein komplettes Büro sei verwüstet worden. Beim Gehen habe römisch 40 gesagt, der BF 1 hätte noch acht Tage Zeit, die Million Taka zu zahlen, ansonsten wäre sein Leben zu Ende. Seine Frau sei bei ihrer Schwester gewesen, als sie nachgekommen sei, hätten sie über den Vorfall geredet. Sie hätten sich geeinigt, dass es sinnlos wäre, ihnen weiter Geld zu geben, weil sie angenommen hätten, dass sie wiederkommen würden, auch wenn das Geschäft des BF 1 gut laufen würde. römisch 40 habe ihm sogar gesagt, wenn er vom Viertel des BF 1 wegziehe und woanders ein Geschäft eröffnen würde, würden sie ihn überall in Bangladesch finden und werden ihn bei der Polizei anzeigen. Der BF 1 habe seinen Bachelor fertig gehabt, nicht aber seinen Master. Daher habe er zu seiner Frau gesagt, wenn er seinen Master im Ausland machen könnte und er, wenn die BNP in der Regierung wäre, nach Hause zurückkehren könnte, hätten sie ein besseres Leben. Dann habe er Informationen im Internet gesucht und gesehen, dass in Österreich für Bangladeschi das Studium gratis sei. Das Studiensystem in Österreich sei sehr gut. Dann habe er sich für Österreich angemeldet. Er habe irgendwie gerechnet, dass das Visum sechs Monate dauern würde. Er habe sich daher mit seinen Parteimitgliedern von der BNP und mit Hrn. XXXX von der AL zusammengesetzt. Er habe XXXX gebeten, er solle ihm ein Jahr Zeit geben, damit er die Million Taka zahlen könne. Er habe aber von XXXX nur sechs Monate Zeit bekommen. Im April 2015 habe er ein Studentenvisum für Österreich bekommen. Er sei am 20.04.2015 nach Österreich gegangen. Als er nach Österreich gegangen sei, habe er sein Geschäft seiner Frau überschrieben, damit sie die Rechnungen, die offen gewesen seien, kassieren könne. Er habe niemanden informiert, seine Leute nicht und die von XXXX auch nicht. Er sei einfach nach Österreich geflogen. Er sei sechs Monate in Österreich gewesen, seine Frau habe ihm erzählt, dass die Leute von XXXX immer wieder kommen würden. Sie hätten nach dem Geld gefragt, weil schon sechs Monate vorbei gewesen seien. Am 21.05.2015 seien XXXX und seine Leute zu den Beschwerdeführern nachhause gekommen, wo das Home-Office des BF 1 sei. Er hätte zu seiner Frau gesagt, dass er gehört hätte, dass der BF 1 nicht mehr in Bangladesch leben würde. Er habe auch zu seiner Frau gesagt, dass es gegenüber von seinem Home-Office eine Teestube geben würde und der Besitzer der Teestube XXXX erzählt hätte, der BF 1 hätte Bangladesch verlassen. XXXX habe zu seiner Frau gesagt, der BF 1 hätte den ersten Fehler gemacht, als er Bangladesch verlassen hätte und XXXX nicht Bescheid gesagt hätte und zweitens, das Geld nicht an XXXX übergeben zu haben. Der BF 1 sollte so schnell als möglich das Geld schicken, sonst bekämen seine Frau und sein Sohn Probleme. Die Frau des BF 1 habe XXXX um etwas Zeit gebeten, weil seine Frau mit dem BF 1 habe reden wollen. Der BF 1 habe lange mit seiner Frau telefoniert. Sie habe ihn aufgefordert, etwas zu unternehmen, weil sie und ihr Sohn ansonsten Probleme bekommen würden. Der BF 1 habe zur BF 2 gesagt, sie sollte seine Mitarbeiter in seinem Home-Office entlassen, alles aus dem Büro zu verkaufen und vom Viertel wegzuziehen. Am 05.06.2015 sei XXXX wieder zur Frau des BF 1 gekommen, er sei sehr aggressiv und sehr sauer gewesen, weil er bei ihr ein paar Mal angerufen und sie nicht abgehoben habe. XXXX habe auch gesagt, dass jetzt die Frau des BF 1 XXXX eine Million Taka geben müsste, sonst würde er den Sohn auf der Stelle mitnehmen. Und sie könnten mit der Million Taka seinen Sohn zurückholen. Die Leute von XXXX seien in sein Haus eingedrungen und hätten seine Frau geschlagen und seinen Sohn mitnehmen wollen. Seine Frau sei auf dem Boden gelegen und habe laut geschrien. Sein Sohn sei mit dem Hausmädchen im Wohnzimmer gewesen. Sie hätten die Schreie mitbekommen. Auch Nachbarn hätten die Schreie gehört und seien zum Haus gekommen. Sie seien ins Haus gekommen und XXXX und seine Leute seien gegangen. Beim Gehen hätte XXXX gesagt, dass er jetzt gehen würde, aber er würde wiederkommen, und wenn das Geld nicht da sei, würden sie seinen Sohn mitnehmen. Seine Frau habe ihn nach ca. einer halben Stunde angerufen und geweint. Der BF 1 habe ihr gesagt, sie und der gemeinsame Sohn seien für ihn sehr wichtig, er wolle nicht, dass ihnen etwas passiere. Er habe ihr gesagt, sie sollte ein Taxi nehmen und zu ihrem Bruder fahren. Sie sei umgehend zu ihrem Bruder gefahren. Am nächsten Tag habe der BF 1 sehr lange mit ihr telefoniert und sie seien sich einig gewesen, dass sie und der gemeinsame Sohn in Bangladesch nicht sicher wären. Dann habe der BF 1 überlegt, ob er seinen Sohn und seine Frau nach Österreich holen könne, damit sie zusammen in Österreich leben könnten. Er habe seine Unterlagen geschickt und seine Frau habe ein Visum für Österreich beantragt. Das sei Anfang 2016 gewesen. Im Mai 2016 hätten seine Frau und sein Sohn ein Visum bekommen. Im Juli oder Ende Mai seien sie nach Österreich gekommen. Der BF 1 habe gedacht, sie seien in Sicherheit. Sein Home-Office und sein Haus hätten sie an die Schwester der BF 2 vermietet. Die Schwester hätte ausgesagt, dass XXXX ein paar Mal nach ihnen gesucht hätte. Im Oktober 2016 sei sein älterer Bruder eines natürlichen Todes gestorben. Der BF habe nach Bangladesch zurückfliegen wollen, um bei der Beerdigung dabei sein zu können. Seine Mutter und sein Bruder hätten ihm abgeraten. Sie habe gesagt, in drei Monaten würde es ein Zusammentreffen der Familie geben, wegen des Todes seines Bruders. Am 31.12.2016 sei der BF 1 mit seiner gesamten Familie nach Bangladesch zurückgeflogen. Beim Hinflug habe er einen Rückflug für 15.01.2017, für seine Frau und sein Kind für den 30.01.2017 gekauft, damit sie zwei Wochen länger bleiben könnten. Denn der BF 1 habe von der Arbeit in Österreich nur zwei Wochen Urlaub bekommen. Beim Hinflug sei sein Sohn etwas krank gewesen. Der BF 1 habe gedacht, die Familie bliebe ein paar Tage in der XXXX in seinem Haus, wo sein Home-Office gewesen sei, das sie an die Schwester seiner Frau vermietet hätten. Der BF 1 habe seinen Sohn medizinisch behandeln lassen wollen, was in seinem Heimatdorf nicht möglich sei. Am 03.01.2017 sei er in einem Einkaufszentrum einkaufen gewesen. Er sei spät am Abend nachhause gekommen und seine Frau habe ihm gesagt, die Polizei sei dagewesen und habe nach ihm gesucht. Die Polizei habe seiner Frau gesagt, wenn der BF 1 nachhause käme, sollte er auf die Polizeistation gehen, ansonsten würde es große Schwierigkeiten geben. Der BF 1 habe Angst gehabt, er habe seine Frau und sein Kind genommen, ein Auto samt Fahrer gemietet und sei nach Commilla zu seiner Schwester gefahren. Er habe gedacht, wenn er zu seinen Eltern gehe, komme die Polizei auch dorthin. Die Schwester der BF 2 habe sie am 07.01.2017 angerufen und ihnen gesagt, dass die Polizei mit Hrn. XXXX und den Leuten von der AL wieder bei ihr gewesen wären. Ein Security habe XXXX gesagt, dass der BF 1 wieder zurück sei. Der Security habe XXXX gesagt, dass er in zwei Wochen wieder nach Österreich zurückfliegen müsste, das habe auch das Hausmädchen gewusst. Das sei der Fehler des BF 1 gewesen, die Leute von XXXX und die Polizei hätten sogar das Datum seines Heimfluges gewusst. Der BF 1 habe dann Angst gehabt, deswegen habe er den Bruder seiner Frau beauftragt, er solle einen Anwalt nehmen und genau recherchieren, warum die Polizei hinter dem BF 1 her sei. Der BF 1 habe dann mit Herren XXXX , dem Obmann der BNP seines Stadtviertels, telefoniert. Dieser habe ihm gesagt, viele ihrer Parteimitglieder seien im Gefängnis, verschwunden oder im Ausland. Er habe auch selber Angst, deswegen könne er dem BF 1 nicht helfen. Er solle sich so schnell als möglich in Sicherheit bringen und Bangladesch verlassen. Am 13.01.2017 habe der Bruder seiner Frau dem BF 1 gesagt, dass er von der AL, von Hrn. XXXX , angezeigt worden sei. XXXX versuche, einen Haftbefehl gegen den BF 1 ausstellen zu lassen. Der BF 1 habe vorgehabt, am 15.01.2017 nach Österreich zurückzukehren, das habe er dann geändert und habe sich ein Ticket für 30.01.2017 besorgt, um mit seiner Frau und seinem Sohn gemeinsam nach Österreich zurückzukehren. Er habe auch seine Frau und sein Kind nicht alleine in Bangladesch lassen wollen. So habe er das Risiko auf sich genommen und sei erst am 30.01.2017 zurückgeflogen. Er sei vom Flughafen XXXX aus geflogen. Er habe dann, bevor er zurückgeflogen sei, den Bruder seiner Frau noch einmal angerufen und ihm aufgetragen, er solle über seinen Anwalt genau nachforschen, was gegen den BF 1 vorliege und die Infos an ihn weitergeben. Am 30.01.2017 sei der BF 1 mit seiner Familie nach Österreich geflogen. Er habe Angst gehabt, wenn ein Haftbefehl gegen ihn bestehen würde, er den Flughafen nicht verlassen könne, aber Gott sei Dank, sie seien einfach abgeflogen. Er habe gedacht, er sei für das Studium nach Österreich gekommen und wenn er das Studium nicht mehr machen könne, müsse er nach Bangladesch zurückkehren, aber dort sei sein Leben in Gefahr. Sie hätten auch sie seinen Sohn entführen wollen. So hätten sie sich im Februar 2017 dazu entschieden, einen Antrag auf Asyl zu stellen. Im März hätte der Bruder seiner Frau gesagt, es gäbe einen Haftbefehl gegen den BF
  7. Er hätte gesagt, er bräuchte Unterlagen. Sein Schwager sei zu einem Anwalt gegangen und habe den Haftbefehl organisiert. Der BF 1 habe am 27.03.2017 per Post den Haftbefehl und die Anzeige und den polizeilichen Bericht. Dann habe er Informationen im Internet gesucht und gesehen, dass in Österreich für Bangladeschi das Studium gratis sei. Das Studiensystem in Österreich sei sehr gut. Dann habe er sich für Österreich angemeldet. Er habe irgendwie gerechnet, dass das Visum sechs Monate dauern würde. Er habe sich daher mit seinen Parteimitgliedern von der BNP und mit Hrn. römisch 40 von der AL zusammengesetzt. Er habe römisch 40 gebeten, er solle ihm ein Jahr Zeit geben, damit er die Million Taka zahlen könne. Er habe aber von römisch 40 nur sechs Monate Zeit bekommen. Im April 2015 habe er ein Studentenvisum für Österreich bekommen. Er sei am 20.04.2015 nach Österreich gegangen. Als er nach Österreich gegangen sei, habe er sein Geschäft seiner Frau überschrieben, damit sie die Rechnungen, die offen gewesen seien, kassieren könne. Er habe niemanden informiert, seine Leute nicht und die von römisch 40 auch nicht. Er sei einfach nach Österreich geflogen. Er sei sechs Monate in Österreich gewesen, seine Frau habe ihm erzählt, dass die Leute von römisch 40 immer wieder kommen würden. Sie hätten nach dem Geld gefragt, weil schon sechs Monate vorbei gewesen seien. Am 21.05.2015 seien römisch 40 und seine Leute zu den Beschwerdeführern nachhause gekommen, wo das Home-Office des BF 1 sei. Er hätte zu seiner Frau gesagt, dass er gehört hätte, dass der BF 1 nicht mehr in Bangladesch leben würde. Er habe auch zu seiner Frau gesagt, dass es gegenüber von seinem Home-Office eine Teestube geben würde und der Besitzer der Teestube römisch 40 erzählt hätte, der BF 1 hätte Bangladesch verlassen. römisch 40 habe zu seiner Frau gesagt, der BF 1 hätte den ersten Fehler gemacht, als er Bangladesch verlassen hätte und römisch 40 nicht Bescheid gesagt hätte und zweitens, das Geld nicht an römisch 40 übergeben zu haben. Der BF 1 sollte so schnell als möglich das Geld schicken, sonst bekämen seine Frau und sein Sohn Probleme. Die Frau des BF 1 habe römisch 40 um etwas Zeit gebeten, weil seine Frau mit dem BF 1 habe reden wollen. Der BF 1 habe lange mit seiner Frau telefoniert. Sie habe ihn aufgefordert, etwas zu unternehmen, weil sie und ihr Sohn ansonsten Probleme bekommen würden. Der BF 1 habe zur BF 2 gesagt, sie sollte seine Mitarbeiter in seinem Home-Office entlassen, alles aus dem Büro zu verkaufen und vom Viertel wegzuziehen. Am 05.06.2015 sei römisch 40 wieder zur Frau des BF 1 gekommen, er sei sehr aggressiv und sehr sauer gewesen, weil er bei ihr ein paar Mal angerufen und sie nicht abgehoben habe. römisch 40 habe auch gesagt, dass jetzt die Frau des BF 1 römisch 40 eine Million Taka geben müsste, sonst würde er den Sohn auf der Stelle mitnehmen. Und sie könnten mit der Million Taka seinen Sohn zurückholen. Die Leute von römisch 40 seien in sein Haus eingedrungen und hätten seine Frau geschlagen und seinen Sohn mitnehmen wollen. Seine Frau sei auf dem Boden gelegen und habe laut geschrien. Sein Sohn sei mit dem Hausmädchen im Wohnzimmer gewesen. Sie hätten die Schreie mitbekommen. Auch Nachbarn hätten die Schreie gehört und seien zum Haus gekommen. Sie seien ins Haus gekommen und römisch 40 und seine Leute seien gegangen. Beim Gehen hätte römisch 40 gesagt, dass er jetzt gehen würde, aber er würde wiederkommen, und wenn das Geld nicht da sei, würden sie seinen Sohn mitnehmen. Seine Frau habe ihn nach ca. einer halben Stunde angerufen und geweint. Der BF 1 habe ihr gesagt, sie und der gemeinsame Sohn seien für ihn sehr wichtig, er wolle nicht, dass ihnen etwas passiere. Er habe ihr gesagt, sie sollte ein Taxi nehmen und zu ihrem Bruder fahren. Sie sei umgehend zu ihrem Bruder gefahren. Am nächsten Tag habe der BF 1 sehr lange mit ihr telefoniert und sie seien sich einig gewesen, dass sie und der gemeinsame Sohn in Bangladesch nicht sicher wären. Dann habe der BF 1 überlegt, ob er seinen Sohn und seine Frau nach Österreich holen könne, damit sie zusammen in Österreich leben könnten. Er habe seine Unterlagen geschickt und seine Frau habe ein Visum für Österreich beantragt. Das sei Anfang 2016 gewesen. Im Mai 2016 hätten seine Frau und sein Sohn ein Visum bekommen. Im Juli oder Ende Mai seien sie nach Österreich gekommen. Der BF 1 habe gedacht, sie seien in Sicherheit. Sein Home-Office und sein Haus hätten sie an die Schwester der BF 2 vermietet. Die Schwester hätte ausgesagt, dass römisch 40 ein paar Mal nach ihnen gesucht hätte. Im Oktober 2016 sei sein älterer Bruder eines natürlichen Todes gestorben. Der BF habe nach Bangladesch zurückfliegen wollen, um bei der Beerdigung dabei sein zu können. Seine Mutter und sein Bruder hätten ihm abgeraten. Sie habe gesagt, in drei Monaten würde es ein Zusammentreffen der Familie geben, wegen des Todes seines Bruders. Am 31.12.2016 sei der BF 1 mit seiner gesamten Familie nach Bangladesch zurückgeflogen. Beim Hinflug habe er einen Rückflug für 15.01.2017, für seine Frau und sein Kind für den 30.01.2017 gekauft, damit sie zwei Wochen länger bleiben könnten. Denn der BF 1 habe von der Arbeit in Österreich nur zwei Wochen Urlaub bekommen. Beim Hinflug sei sein Sohn etwas krank gewesen. Der BF 1 habe gedacht, die Familie bliebe ein paar Tage in der römisch 40 in seinem Haus, wo sein Home-Office gewesen sei, das sie an die Schwester seiner Frau vermietet hätten. Der BF 1 habe seinen Sohn medizinisch behandeln lassen wollen, was in seinem Heimatdorf nicht möglich sei. Am 03.01.2017 sei er in einem Einkaufszentrum einkaufen gewesen. Er sei spät am Abend nachhause gekommen und seine Frau habe ihm gesagt, die Polizei sei dagewesen und habe nach ihm gesucht. Die Polizei habe seiner Frau gesagt, wenn der BF 1 nachhause käme, sollte er auf die Polizeistation gehen, ansonsten würde es große Schwierigkeiten geben. Der BF 1 habe Angst gehabt, er habe seine Frau und sein Kind genommen, ein Auto samt Fahrer gemietet und sei nach Commilla zu seiner Schwester gefahren. Er habe gedacht, wenn er zu seinen Eltern gehe, komme die Polizei auch dorthin. Die Schwester der BF 2 habe sie am 07.01.2017 angerufen und ihnen gesagt, dass die Polizei mit Hrn. römisch 40 und den Leuten von der AL wieder bei ihr gewesen wären. Ein Security habe römisch 40 gesagt, dass der BF 1 wieder zurück sei. Der Security habe römisch 40 gesagt, dass er in zwei Wochen wieder nach Österreich zurückfliegen müsste, das habe auch das Hausmädchen gewusst. Das sei der Fehler des BF 1 gewesen, die Leute von römisch 40 und die Polizei hätten sogar das Datum seines Heimfluges gewusst. Der BF 1 habe dann Angst gehabt, deswegen habe er den Bruder seiner Frau beauftragt, er solle einen Anwalt nehmen und genau recherchieren, warum die Polizei hinter dem BF 1 her sei. Der BF 1 habe dann mit Herren römisch 40 , dem Obmann der BNP seines Stadtviertels, telefoniert. Dieser habe ihm gesagt, viele ihrer Parteimitglieder seien im Gefängnis, verschwunden oder im Ausland. Er habe auch selber Angst, deswegen könne er dem BF 1 nicht helfen. Er solle sich so schnell als möglich in Sicherheit bringen und Bangladesch verlassen. Am 13.01.2017 habe der Bruder seiner Frau dem BF 1 gesagt, dass er von der AL, von Hrn. römisch 40 , angezeigt worden sei. römisch 40 versuche, einen Haftbefehl gegen den BF 1 ausstellen zu lassen. Der BF 1 habe vorgehabt, am 15.01.2017 nach Österreich zurückzukehren, das habe er dann geändert und habe sich ein Ticket für 30.01.2017 besorgt, um mit seiner Frau und seinem Sohn gemeinsam nach Österreich zurückzukehren. Er habe auch seine Frau und sein Kind nicht alleine in Bangladesch lassen wollen. So habe er das Risiko auf sich genommen und sei erst am 30.01.2017 zurückgeflogen. Er sei vom Flughafen römisch 40 aus geflogen. Er habe dann, bevor er zurückgeflogen sei, den Bruder seiner Frau noch einmal angerufen und ihm aufgetragen, er solle über seinen Anwalt genau nachforschen, was gegen den BF 1 vorliege und die Infos an ihn weitergeben. Am 30.01.2017 sei der BF 1 mit seiner Familie nach Österreich geflogen. Er habe Angst gehabt, wenn ein Haftbefehl gegen ihn bestehen würde, er den Flughafen nicht verlassen könne, aber Gott sei Dank, sie seien einfach abgeflogen. Er habe gedacht, er sei für das Studium nach Österreich gekommen und wenn er das Studium nicht mehr machen könne, müsse er nach Bangladesch zurückkehren, aber dort sei sein Leben in Gefahr. Sie hätten auch sie seinen Sohn entführen wollen. So hätten sie sich im Februar 2017 dazu entschieden, einen Antrag auf Asyl zu stellen. Im März hätte der Bruder seiner Frau gesagt, es gäbe einen Haftbefehl gegen den BF
  8. Er hätte gesagt, er bräuchte Unterlagen. Sein Schwager sei zu einem Anwalt gegangen und habe den Haftbefehl organisiert. Der BF 1 habe am 27.03.2017 per Post den Haftbefehl und die Anzeige und den polizeilichen Bericht. Die BF 2 brachte zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, ihr Mann habe sein Leben retten wollen. Er sei damit bedroht worden, umgebracht zu werden. Die Regierungsparteileute hätten von ihm Geld haben wollen. Sie hätte mit ihm gesprochen. Er sei dann am 20.04.2014 zum Studium nach Österreich geflogen. Dann hätten die Probleme der BF 2 begonnen. Ihr Mann habe ihr das Geschäft überschrieben, weil noch vier Mitarbeiter in der Firma gearbeitet hätten. Sie hätten nicht so schnell zusperren können, weil noch Rechnungen offen gewesen seien. Nach drei, vier Tagen seien AL-Leute zur BF 2 ins Home-Office gekommen. Sie hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie habe ihnen nicht gesagt, dass er ins Ausland geflogen wäre, sie habe gesagt, er wäre momentan nicht zuhause, sie habe ihnen gesagt, wenn er nachhause kommen würde, würde sie ihnen Bescheid geben. Beim Gehen hätten sie gesagt, dass ihr Mann ihnen das Geld so schnell wie möglich geben und mit ihnen Kontakt aufnehmen sollte. Nach drei, vier Tagen seien erneut AL-Leute zur BF 2 gekommen. Sie habe erneut gesagt, dass ihr Mann ist nicht zuhause wäre. Das sei drei bis vier Mal so gegangen. „Vielleicht“ am 21.05.2015 seien sechs bis sieben Personen wiedergekommen, sie seien sehr aggressiv gewesen. Sie hätten gefragt, warum die BF 2 gelogen hätte. Sie hätten gesagt, ihr Mann lebte im Ausland und nicht in Bangladesch. Dann hätten sie gesagt, sie wüssten, dass die BF 2 lüge und dass ihr Mann nicht mehr in Bangladesch, sondern in Österreich wäre. Das hätten sie vom Hausmädchen und vom Security, der im Haus arbeitet, gewusst. Die BF 2 habe gesagt: „[O]k, ich habe kein Geld, aber ich werde mit meinem Mann sprechen. Wenn er wieder Geld geben kann, sage ich Bescheid.“ Die BF 2 habe ihren Mann angerufen und habe geweint. Sie habe in die Gesichter der Männer gesehen, das seien keine guten Gesichter, die seien sowieso gefährlich. „Wir müssen irgendetwas tun, damit wir Ruhe haben.“ Ihr Mann habe ihr gesagt, es wäre fast Ende des Monats, sie sollte sehen, dass den Mitarbeitern das Gehalt gegeben würde und sie entlassen würden. Das restliche Geld sollte sie von zu Hause mitnehmen und zu ihrem Bruder nachhause gehen. Sie habe die Mitarbeiter ausbezahlt und sie entlassen. Die AL-Leute hätten sie über das Festnetz im Büro angerufen, sie habe ihnen gesagt, dass sie mit ihrem Mann gesprochen hätte und sie so schnell wie möglich das Geld beschaffen wollen würden. Sie habe geplant, bis 05.06.2015 alles abgeschlossen zu haben und am 07.06.2015 zu ihrem Bruder zu fahren. Am 05.06.2015 um 18:00 oder 19:00 Uhr, sei XXXX mit seinen Leuten gekommen, sie habe um diese Zeit eigentlich niemanden mehr erwartet. XXXX sei sehr aggressiv und er sehr laut gewesen. Sie hätten sofort ihr Geld gewollt, sonst würde die BF 2 Probleme bekommen. Er habe ihr seine Pistole am Gürtel gezeigt. Sie habe Angst gehabt. So viel Geld, woher solle sie das nehmen. Er habe gesagt, ihr Mann hätte das Geld nicht bezahlt und wäre ins Ausland geflohen. Ein Mann sei nach vorne gekommen, sie glaube sein Leibwächter, und habe gesagt: „[I]ch glaube sie haben einen Sohn zu Hause.“ Die BF 2 sei laut und böse geworden. Sie habe gesagt: „[L]assen sie meinen Sohn aus dem Spiel, wir haben nichts getan.“ XXXX habe gesagt, dass ihm das gleich wäre, würde er jetzt ihren Sohn mitnehmen und wenn sie das Geld bezahlen würden, würde er ihr den Sohn wieder zurückgeben, andernfalls würde sie ihren Sohn nie wieder sehen. XXXX habe weiter gesagt: „[W]enn du uns schnell das Geld gibst wird dein Sohn weiter leben.“ Die BF 2 habe gesagt, sie würden ihr Geld schon bekommen, aber sie sollten ihren Sohn und sie in Ruhe lassen. Er hätte gesagt, er wüsste, dass sie ihm das Geld nicht geben würden, deshalb würde er den Sohn jetzt mitnehmen. Er habe in die Wohnräume eindringen wollen, ihr Sohn habe mit dem Hausmädchen ferngesehen. Sie habe sich in die Tür gestellt und laut geschrien. Sie habe zum Hausmädchen gesagt, sie solle die Tür zum Fernsehzimmer zumachen, damit niemand eindringen könne. Sie habe sich weiter in den Weg gestellt. Dann habe sie XXXX mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Er habe ihren Schal genommen und sie an dem Schal zu Boden gezogen. Die BF 1 habe Angst gehabt und laut geschrien. Sie habe um Hilfe gerufen. Ihr Sohn und das Hausmädchen hätten auch Angst gehabt und um Hilfe gerufen. Nachbarn und Leute von der Straße seien zusammengekommen und zur BF 2 ins Haus gekommen. XXXX sei ruhiger geworden. Es seien ihm zu viele Leute gewesen. Er hätte gesagt: „[H]eute gehen wir, aber wenn du weiterleben willst und dein Sohn am Leben bleiben soll, musst du uns unser Geld geben.“ Der Leibwächter, der mit XXXX gekommen sei, hätte gesagt, er wüsste auch, in welchen Kindergarten ihr Sohn gehen würde. Die BF 2 sei vollkommen zerstört gewesen, sie habe nicht gewusst, was sie machen solle. Um sie mache sie sich keine Sorgen, aber um ihren Sohn. Sie habe dann schnell ihren Mann angerufen und habe ihm alles erzählt. Er habe gesagt, sie sollte so schnell als möglich alles einpacken und zu seinem Bruder fahren. Sie habe ihren Sohn und das Hausmädchen um ca. 22:00 Uhr zum Bruder des BF 1 gebracht. Nachher habe sie mit ihrem Mann ein weiteres Mal telefoniert. Sie habe gesagt, so ginge das nicht weiter, wie lange sollte sie sich noch verstecken. Sie habe ihn beauftragt, sie nach Österreich zu bringen. Er habe ihr seine Unterlagen geschickt und sie sei mit den Unterlagen zum Konsulat gegangen. Sie habe dort die Einreise nach Österreich beantragt. Sie sei bei ihrem Bruder und bei ihrer Schwester gewesen, bis sie nach Österreich gekommen sei.Die BF 2 brachte zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, ihr Mann habe sein Leben retten wollen. Er sei damit bedroht worden, umgebracht zu werden. Die Regierungsparteileute hätten von ihm Geld haben wollen. Sie hätte mit ihm gesprochen. Er sei dann am 20.04.2014 zum Studium nach Österreich geflogen. Dann hätten die Probleme der BF 2 begonnen. Ihr Mann habe ihr das Geschäft überschrieben, weil noch vier Mitarbeiter in der Firma gearbeitet hätten. Sie hätten nicht so schnell zusperren können, weil noch Rechnungen offen gewesen seien. Nach drei, vier Tagen seien AL-Leute zur BF 2 ins Home-Office gekommen. Sie hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie habe ihnen nicht gesagt, dass er ins Ausland geflogen wäre, sie habe gesagt, er wäre momentan nicht zuhause, sie habe ihnen gesagt, wenn er nachhause kommen würde, würde sie ihnen Bescheid geben. Beim Gehen hätten sie gesagt, dass ihr Mann ihnen das Geld so schnell wie möglich geben und mit ihnen Kontakt aufnehmen sollte. Nach drei, vier Tagen seien erneut AL-Leute zur BF 2 gekommen. Sie habe erneut gesagt, dass ihr Mann ist nicht zuhause wäre. Das sei drei bis vier Mal so gegangen. „Vielleicht“ am 21.05.2015 seien sechs bis sieben Personen wiedergekommen, sie seien sehr aggressiv gewesen. Sie hätten gefragt, warum die BF 2 gelogen hätte. Sie hätten gesagt, ihr Mann lebte im Ausland und nicht in Bangladesch. Dann hätten sie gesagt, sie wüssten, dass die BF 2 lüge und dass ihr Mann nicht mehr in Bangladesch, sondern in Österreich wäre. Das hätten sie vom Hausmädchen und vom Security, der im Haus arbeitet, gewusst. Die BF 2 habe gesagt: „[O]k, ich habe kein Geld, aber ich werde mit meinem Mann sprechen. Wenn er wieder Geld geben kann, sage ich Bescheid.“ Die BF 2 habe ihren Mann angerufen und habe geweint. Sie habe in die Gesichter der Männer gesehen, das seien keine guten Gesichter, die seien sowieso gefährlich. „Wir müssen irgendetwas tun, damit wir Ruhe haben.“ Ihr Mann habe ihr gesagt, es wäre fast Ende des Monats, sie sollte sehen, dass den Mitarbeitern das Gehalt gegeben würde und sie entlassen würden. Das restliche Geld sollte sie von zu Hause mitnehmen und zu ihrem Bruder nachhause gehen. Sie habe die Mitarbeiter ausbezahlt und sie entlassen. Die AL-Leute hätten sie über das Festnetz im Büro angerufen, sie habe ihnen gesagt, dass sie mit ihrem Mann gesprochen hätte und sie so schnell wie möglich das Geld beschaffen wollen würden. Sie habe geplant, bis 05.06.2015 alles abgeschlossen zu haben und am 07.06.2015 zu ihrem Bruder zu fahren. Am 05.06.2015 um 18:00 oder 19:00 Uhr, sei römisch 40 mit seinen Leuten gekommen, sie habe um diese Zeit eigentlich niemanden mehr erwartet. römisch 40 sei sehr aggressiv und er sehr laut gewesen. Sie hätten sofort ihr Geld gewollt, sonst würde die BF 2 Probleme bekommen. Er habe ihr seine Pistole am Gürtel gezeigt. Sie habe Angst gehabt. So viel Geld, woher solle sie das nehmen. Er habe gesagt, ihr Mann hätte das Geld nicht bezahlt und wäre ins Ausland geflohen. Ein Mann sei nach vorne gekommen, sie glaube sein Leibwächter, und habe gesagt: „[I]ch glaube sie haben einen Sohn zu Hause.“ Die BF 2 sei laut und böse geworden. Sie habe gesagt: „[L]assen sie meinen Sohn aus dem Spiel, wir haben nichts getan.“ römisch 40 habe gesagt, dass ihm das gleich wäre, würde er jetzt ihren Sohn mitnehmen und wenn sie das Geld bezahlen würden, würde er ihr den Sohn wieder zurückgeben, andernfalls würde sie ihren Sohn nie wieder sehen. römisch 40 habe weiter gesagt: „[W]enn du uns schnell das Geld gibst wird dein Sohn weiter leben.“ Die BF 2 habe gesagt, sie würden ihr Geld schon bekommen, aber sie sollten ihren Sohn und sie in Ruhe lassen. Er hätte gesagt, er wüsste, dass sie ihm das Geld nicht geben würden, deshalb würde er den Sohn jetzt mitnehmen. Er habe in die Wohnräume eindringen wollen, ihr Sohn habe mit dem Hausmädchen ferngesehen. Sie habe sich in die Tür gestellt und laut geschrien. Sie habe zum Hausmädchen gesagt, sie solle die Tür zum Fernsehzimmer zumachen, damit niemand eindringen könne. Sie habe sich weiter in den Weg gestellt. Dann habe sie römisch 40 mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Er habe ihren Schal genommen und sie an dem Schal zu Boden gezogen. Die BF 1 habe Angst gehabt und laut geschrien. Sie habe um Hilfe gerufen. Ihr Sohn und das Hausmädchen hätten auch Angst gehabt und um Hilfe gerufen. Nachbarn und Leute von der Straße seien zusammengekommen und zur BF 2 ins Haus gekommen. römisch 40 sei ruhiger geworden. Es seien ihm zu viele Leute gewesen. Er hätte gesagt: „[H]eute gehen wir, aber wenn du weiterleben willst und dein Sohn am Leben bleiben soll, musst du uns unser Geld geben.“ Der Leibwächter, der mit römisch 40 gekommen sei, hätte gesagt, er wüsste auch, in welchen Kindergarten ihr Sohn gehen würde. Die BF 2 sei vollkommen zerstört gewesen, sie habe nicht gewusst, was sie machen solle. Um sie mache sie sich keine Sorgen, aber um ihren Sohn. Sie habe dann schnell ihren Mann angerufen und habe ihm alles erzählt. Er habe gesagt, sie sollte so schnell als möglich alles einpacken und zu seinem Bruder fahren. Sie habe ihren Sohn und das Hausmädchen um ca. 22:00 Uhr zum Bruder des BF 1 gebracht. Nachher habe sie mit ihrem Mann ein weiteres Mal telefoniert. Sie habe gesagt, so ginge das nicht weiter, wie lange sollte sie sich noch verstecken. Sie habe ihn beauftragt, sie nach Österreich zu bringen. Er habe ihr seine Unterlagen geschickt und sie sei mit den Unterlagen zum Konsulat gegangen. Sie habe dort die Einreise nach Österreich beantragt. Sie sei bei ihrem Bruder und bei ihrer Schwester gewesen, bis sie nach Österreich gekommen sei. I.
  9. Mit den Bescheiden vom 01.02.2019 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung der Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurden den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Bangladesch (bzw. BF 3 und BF 4: „nach Herkunftsland“) gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG erkannte das BFA Beschwerden gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestünde jeweils keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).römisch eins.
  10. Mit den Bescheiden vom 01.02.2019 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung der Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurden den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Bangladesch (bzw. BF 3 und BF 4: „nach Herkunftsland“) gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG erkannte das BFA Beschwerden gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestünde jeweils keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Status von Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF 1 und die BF 2 eine Verfolgung in Bangladesch nicht hätten glaubhaft machen können, weswegen Asylgewährungen (im Familienverfahren) nicht in Betracht kämen. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände der Beschwerdeführer sei nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine ausweglose Situation geraten, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung von „Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz“ vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen Rückkehrentscheidungen zu erlassen seien. Die Abschiebung der Beschwerdeführer sei als zulässig zu bewerten. Die Vorbringen des BF 1 und der BF 2 entsprächen nicht den Tatsachen, darüber hinaus hätten sie in Täuschungsabsicht gefälschte oder verfälschte Dokumente in Vorlage gebracht, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen und auszusprechen gewesen sei, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde. I.
  11. Mit Schriftsätzen vom 08.03.2019 wurden die Bescheide des BFA seitens der – durch XXXX vertretenen – Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.römisch eins.
  12. Mit Schriftsätzen vom 08.03.2019 wurden die Bescheide des BFA seitens der – durch römisch 40 vertretenen – Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. Nach kurzer Wiedergabe des Inhalts der in Beschwerde gezogenen Bescheide und Zusammenfassung des behaupteten Sachverhaltes, monieren die Beschwerden Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften, Verletzung der Ermittlungspflicht, mangelhafte Beweiswürdigung, Rechtswidrigkeit der Inhalte der Bescheide und mangelhafte rechtliche Beurteilung zu den Spruchpunkten I., II., III. und VI. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung „des Bescheides“ habe das BFA nicht die aktuelle Judikatur des EGMR berücksichtigt.Nach kurzer Wiedergabe des Inhalts der in Beschwerde gezogenen Bescheide und Zusammenfassung des behaupteten Sachverhaltes, monieren die Beschwerden Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften, Verletzung der Ermittlungspflicht, mangelhafte Beweiswürdigung, Rechtswidrigkeit der Inhalte der Bescheide und mangelhafte rechtliche Beurteilung zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch sechs. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung „des Bescheides“ habe das BFA nicht die aktuelle Judikatur des EGMR berücksichtigt. Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und den Beschwerdeführern die Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu, die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt II., zu beheben und den Beschwerdeführern die Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu, die Bescheide „hinsichtlich Spruchpunkt III.“ zu beheben und feststellen, dass die Erlassung von Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sei, in eventu, die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen sowie die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt VI. zu beheben und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. festzustellen, dass § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG „unangewendet“ zu bleiben habe.Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und den Beschwerdeführern die Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu, die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei., zu beheben und den Beschwerdeführern die Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu, die Bescheide „hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei.“ zu beheben und feststellen, dass die Erlassung von Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sei, in eventu, die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen sowie die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. zu beheben und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. festzustellen, dass Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG „unangewendet“ zu bleiben habe. I.
  13. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2019 wurde den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte VI. und VII. stattgegeben und diese behoben. In einem wurde festgestellt, dass den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide die aufschiebende Wirkung zukommt.römisch eins.
  14. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2019 wurde den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. stattgegeben und diese behoben. In einem wurde festgestellt, dass den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide die aufschiebende Wirkung zukommt. I.
  15. Mit Schreiben vom 24.05.2019 wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und damit den Beschwerdeführern auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den ursprünglich am 06.05.2019 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt. römisch eins.
  16. Mit Schreiben vom 24.05.2019 wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und damit den Beschwerdeführern auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den ursprünglich am 06.05.2019 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt. I.
  17. Am 22.07.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und der ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF 1 und die BF 2 ausführlich u.a. zu ihren Fluchtgründen, ihren Rückkehrbefürchtungen, ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde. römisch eins.
  18. Am 22.07.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und der ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF 1 und die BF 2 ausführlich u.a. zu ihren Fluchtgründen, ihren Rückkehrbefürchtungen, ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde. Zusammengefasst wiederholten die BF ihr bisheriges Vorbringen. Der BF1 konnte darlegen, dass er als Computerspezialist und Unternehmer für seine Partei eine strategische Bedeutung erlangte, allerdings eingeschränkt auf einen relativ kleinen Teil Bangladeschs Sie seien nunmehr als Familie in Österreich aufhältig, würden sich in Österreich um Integration bemühen und belegten dies auch mit zahlreichen Dokumenten. Darüber hinaus konnte der Richter im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG feststellen, dass mit den BF1 und BF 2 eine Konversation in deutscher Sprache sehr gut möglich ist und diese für die relativ kurze Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich gute Fortschritte verzeichnen konnten. Eine darüber hinausgehende Unterhaltung mit dem BF 3 zeigte, dass auch der Sohn der Familie bereits einen deutschen Wortschatz entwickelt hat, der als altersadäquat zu bezeichnen ist. Dies dürfte auch auf den Besuch der Schule zurückzuführen sein. Sie hätten guten Kontakt zu ihren Familien in Bangladesch; ein Bruder des BF1 lebt ebenfalls in Österreich und wurde zeitgleich im Rahmen der Verhandlung hinsichtlich seines Asylverfahrens befragt; dieses Verfahren wurde jedoch aus verfahrenstechnischer Sicht abgeschichtet. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF wurde im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass BF 1, BF 2 (welche im siebenten Monat schwanger ist) sowie BF 3 vollkommen gesund sind. Hingegen leidet BF 4 an einer Erkrankung durch Überproduktion weißer Blutkörperchen und steht in ständiger Behandlung im XXXX in Wien.Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF wurde im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass BF 1, BF 2 (welche im siebenten Monat schwanger ist) sowie BF 3 vollkommen gesund sind. Hingegen leidet BF 4 an einer Erkrankung durch Überproduktion weißer Blutkörperchen und steht in ständiger Behandlung im römisch 40 in Wien. I.
  19. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2019 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide 01.02.2019 hinsichtlich des jeweilige Spruchpunkt I. abgewiesen, den Beschwerdeführern die Status der subsidiär Schutzberechtigten erteilt und die übrigen Spruchpunkte der Bescheide behoben. Die Erteilung der Status von subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass „außergewöhnliche Umstände“ vorlägen, die eine Abschiebung unzulässig machen würden, weil die BF 4 im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses in medizinischer Behandlung wegen einer Überproduktion von Leukozyten stand und regelmäßig Fieberschübe hatte. Sie wurde im XXXX regelmäßig untersucht und ihr Gesundheitszustand kontrolliert. Darüber hinaus war ihre Mutter, die BF 2, im siebenten Monat schwanger, sodass die Rückkehr der noch nicht einmal zweijährigen BF 4 im Entscheidungszeitpunkt eine unzumutbare Belastung dargestellt hätte.römisch eins.
  20. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2019 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide 01.02.2019 hinsichtlich des jeweilige Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen, den Beschwerdeführern die Status der subsidiär Schutzberechtigten erteilt und die übrigen Spruchpunkte der Bescheide behoben. Die Erteilung der Status von subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass „außergewöhnliche Umstände“ vorlägen, die eine Abschiebung unzulässig machen würden, weil die BF 4 im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses in medizinischer Behandlung wegen einer Überproduktion von Leukozyten stand und regelmäßig Fieberschübe hatte. Sie wurde im römisch 40 regelmäßig untersucht und ihr Gesundheitszustand kontrolliert. Darüber hinaus war ihre Mutter, die BF 2, im siebenten Monat schwanger, sodass die Rückkehr der noch nicht einmal zweijährigen BF 4 im Entscheidungszeitpunkt eine unzumutbare Belastung dargestellt hätte. Diese Entscheidungen des BVwG vom 26.07.2019 erwuchsen in Rechtskraft. I.
  21. Das BFA holte auf Grund des Antrages der BF auf Verlängerung des subsidiären Schutzes eine polizeiamtsärztliche aktenmäßige Stellungnahme bezüglich der Fragestellung, an welcher Erkrankung die BF 4 leide, welcher Behandlung oder Therapie sie bedürfe und welche Medikamente verabreicht werden müssten, ein. Diese amtsärztliche Stellungnahme, erstellt am 25.08.2020, kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Krankheiten der BF 4 durchwegs um unspezifische, dem Alter entsprechende Kinderkrankheiten und Infektionen handle, die keiner besonderen Behandlung bedürften. Die Krankengeschichte sei altersgemäß unauffällig.römisch eins.
  22. Das BFA holte auf Grund des Antrages der BF auf Verlängerung des subsidiären Schutzes eine polizeiamtsärztliche aktenmäßige Stellungnahme bezüglich der Fragestellung, an welcher Erkrankung die BF 4 leide, welcher Behandlung oder Therapie sie bedürfe und welche Medikamente verabreicht werden müssten, ein. Diese amtsärztliche Stellungnahme, erstellt am 25.08.2020, kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Krankheiten der BF 4 durchwegs um unspezifische, dem Alter entsprechende Kinderkrankheiten und Infektionen handle, die keiner besonderen Behandlung bedürften. Die Krankengeschichte sei altersgemäß unauffällig. I.
  23. Das BFA leitete hinsichtlich der den Beschwerdeführern gewährten subsidiären Schutzstatus Aberkennungsverfahren ein. römisch eins.
  24. Das BFA leitete hinsichtlich der den Beschwerdeführern gewährten subsidiären Schutzstatus Aberkennungsverfahren ein. I.
  25. Am 10.09.2020 wurde die BF 2 zu den Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie soweit wesentlich an, ihre Tochter – die BF 4 – bekomme iZm Harnwegsinfektionen hohes Fieber und sie werde ohnmächtig. In den letzten vier, fünf Monaten habe die BF 4 oft Fieber gehabt. Wenn der Kinderarzt nicht helfen könne, müsse die BF 4 ins Spital. Es könne sein, dass der Amtsarzt glaube, es wäre keine schwere Krankheit, aber die BF 4 leide. Seit dem hg. Erkenntnis habe sich, bis auf den Umstand, dass die BF 2 ihr drittes Kind – die nunmehrige Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 5) ‒ auf die Welt gebracht habe, jedoch nichts geändert.römisch eins.
  26. Am 10.09.2020 wurde die BF 2 zu den Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie soweit wesentlich an, ihre Tochter – die BF 4 – bekomme iZm Harnwegsinfektionen hohes Fieber und sie werde ohnmächtig. In den letzten vier, fünf Monaten habe die BF 4 oft Fieber gehabt. Wenn der Kinderarzt nicht helfen könne, müsse die BF 4 ins Spital. Es könne sein, dass der Amtsarzt glaube, es wäre keine schwere Krankheit, aber die BF 4 leide. Seit dem hg. Erkenntnis habe sich, bis auf den Umstand, dass die BF 2 ihr drittes Kind – die nunmehrige Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 5) ‒ auf die Welt gebracht habe, jedoch nichts geändert. I.
  27. Ebenfalls am 10.09.2020 wurde der BF 1 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dieser gab soweit hier wesentlich zu Protokoll, der Krankheitsverlauf der BF 4 sei nicht so, dass jeden Tag Blutkörperchen mit dem Harn verliere bzw. sie jeden Tag krank sei. Aber sie habe ständig Beschwerden mit ziemlich hohem Fieber. Der Kinderarzt habe gesagt, wenn die BF 4 Fieber bekommen sollte, müsste sie umgehend ins Spital gebracht werden. Sie bekomme alle paar Monate hohes Fieber. Bei den Untersuchungen sei festgestellt worden, dass das Fieber immer wegen eines Harnwegsinfekts auftrete. In letzter Zeit klage die BF 4 über Bauchschmerzen. Ein diesbezügliches Schreiben habe der BF als Beweismittel vorgelegt.römisch eins.
  28. Ebenfalls am 10.09.2020 wurde der BF 1 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dieser gab soweit hier wesentlich zu Protokoll, der Krankheitsverlauf der BF 4 sei nicht so, dass jeden Tag Blutkörperchen mit dem Harn verliere bzw. sie jeden Tag krank sei. Aber sie habe ständig Beschwerden mit ziemlich hohem Fieber. Der Kinderarzt habe gesagt, wenn die BF 4 Fieber bekommen sollte, müsste sie umgehend ins Spital gebracht werden. Sie bekomme alle paar Monate hohes Fieber. Bei den Untersuchungen sei festgestellt worden, dass das Fieber immer wegen eines Harnwegsinfekts auftrete. In letzter Zeit klage die BF 4 über Bauchschmerzen. Ein diesbezügliches Schreiben habe der BF als Beweismittel vorgelegt. I.
  29. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden erkannte das BFA den Beschwerdeführern den zuerkannten Status von subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (jeweils Spruchpunkt I.), entzog ihnen die befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt II.), erteilte den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht (jeweils Spruchpunkt III.), erließ gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG (jeweils Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG jeweils zulässig sei (jeweils Spruchpunkt V.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer mit gemäß § 55 Abs. 1‒3 FPG jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (jeweils Spruchpunkt VIII.).römisch eins.
  30. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden erkannte das BFA den Beschwerdeführern den zuerkannten Status von subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihnen die befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht (jeweils Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG (jeweils Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG jeweils zulässig sei (jeweils Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer mit gemäß Paragraph 55, Absatz eins ‒, 3, FPG jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (jeweils Spruchpunkt römisch acht.). Begründend führte das BFA insbesondere aus, die BF 4 bedürfe keiner Spitalsbehandlung mehr, wie es im Zeitpunkt der Erlassung der hg. Erkenntnisse der Fall gewesen sei und die BF 2 sei auch nicht mehr schwanger. Auch aus der COVID-19-Pandemie sei für die BF nichts zu gewinnen. Daher seien die Status von subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und die erteilten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte zu entziehen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen nach § 57 AsylG 2005 lägen nicht vor. Nach Durchführung von Interessenabwägungen iSd Art. 8 EMRK führte das BFA aus, dass das Erlassen von Rückkehrentscheidungen zulässig sei. Es sei keine Tatbestandsalternative des § 50 FPG erfüllt, weshalb die Abschiebung der BF jeweils zulässig sei. Gründe, die eine Verlängerung der 14tägigen Ausreisefrist rechtfertigen würde, seien nicht hervorgekommen.Begründend führte das BFA insbesondere aus, die BF 4 bedürfe keiner Spitalsbehandlung mehr, wie es im Zeitpunkt der Erlassung der hg. Erkenntnisse der Fall gewesen sei und die BF 2 sei auch nicht mehr schwanger. Auch aus der COVID-19-Pandemie sei für die BF nichts zu gewinnen. Daher seien die Status von subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und die erteilten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte zu entziehen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen nach Paragraph 57, AsylG 2005 lägen nicht vor. Nach Durchführung von Interessenabwägungen iSd Artikel 8, EMRK führte das BFA aus, dass das Erlassen von Rückkehrentscheidungen zulässig sei. Es sei keine Tatbestandsalternative des Paragraph 50, FPG erfüllt, weshalb die Abschiebung der BF jeweils zulässig sei. Gründe, die eine Verlängerung der 14tägigen Ausreisefrist rechtfertigen würde, seien nicht hervorgekommen. I.
  31. Gegen diese Bescheide richten sich die gegenständlichen, mit gemeinsam verfassten Schriftsatz vom 06.11.2020 erhobenen, Beschwerden. Darin wird – nach Wiederholungen des behaupteten Sachverhaltes – soweit wesentlich geltend gemacht, das BFA habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt. Es habe sich keine Änderung iSd Art. 16 Statusrichtlinie ergeben, weil die BF 4 noch in medizinischer Behandlung sei, aufgrund von Fieberschüben stationär behandelt werden und sich regelmäßigen Kontrollen unterziehen müsse. Wenn ein Polizeiarzt nunmehr die Krankheiten der BF 4 als normale Kinderkrankheiten abtue, ergebe sich daraus keinerlei Änderung der Umstände. Darüber hinaus handle es sich bei den drei Beschwerdeführern im Kindheitsalter um besonders vulnerable Personen. Das BFA habe sich nicht damit auseinandergesetzt, inwieweit bei einer Rückkehr nach Bangladesch die Versorgung der BF und insbesondere der minderjährigen Kinder mit Wohnraum, Lebensmitteln etc. sichergestellt sei. Gerade für eine Familie mit drei Kindern sei die Versorgungslage in Bangladesch prekär. Nach dem Länderinformationsblatt sei die medizinische Versorgung in Bangladesch nicht hinreichend gewährleistet und Kinder seien oft Opfer von Gewalt. Die rechtliche Beurteilung hinsichtlich der erlassenen Rückkehrentscheidung sei mangelhaft, weil sich die Beschwerdeführer in Österreich nachhaltig integriert hätten. Es bestünden starke persönliche, familiäre und soziale Bindungen „zum Bundesgebiet“ iSd Art. 8 EMRK. Das BFA habe seine ihm von §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG auferlegte Begründungspflicht verletzt. Daraus resultiere eine inhaltliche Rechtswidrigkeit der Bescheide. Zudem seien Verfahrensvorschriften verletzt worden.römisch eins.
  32. Gegen diese Bescheide richten sich die gegenständlichen, mit gemeinsam verfassten Schriftsatz vom 06.11.2020 erhobenen, Beschwerden. Darin wird – nach Wiederholungen des behaupteten Sachverhaltes – soweit wesentlich geltend gemacht, das BFA habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt. Es habe sich keine Änderung iSd Artikel 16, Statusrichtlinie ergeben, weil die BF 4 noch in medizinischer Behandlung sei, aufgrund von Fieberschüben stationär behandelt werden und sich regelmäßigen Kontrollen unterziehen müsse. Wenn ein Polizeiarzt nunmehr die Krankheiten der BF 4 als normale Kinderkrankheiten abtue, ergebe sich daraus keinerlei Änderung der Umstände. Darüber hinaus handle es sich bei den drei Beschwerdeführern im Kindheitsalter um besonders vulnerable Personen. Das BFA habe sich nicht damit auseinandergesetzt, inwieweit bei einer Rückkehr nach Bangladesch die Versorgung der BF und insbesondere der minderjährigen Kinder mit Wohnraum, Lebensmitteln etc. sichergestellt sei. Gerade für eine Familie mit drei Kindern sei die Versorgungslage in Bangladesch prekär. Nach dem Länderinformationsblatt sei die medizinische Versorgung in Bangladesch nicht hinreichend gewährleistet und Kinder seien oft Opfer von Gewalt. Die rechtliche Beurteilung hinsichtlich der erlassenen Rückkehrentscheidung sei mangelhaft, weil sich die Beschwerdeführer in Österreich nachhaltig integriert hätten. Es bestünden starke persönliche, familiäre und soziale Bindungen „zum Bundesgebiet“ iSd Artikel 8, EMRK. Das BFA habe seine ihm von Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG auferlegte Begründungspflicht verletzt. Daraus resultiere eine inhaltliche Rechtswidrigkeit der Bescheide. Zudem seien Verfahrensvorschriften verletzt worden. Die Beschwerden stellen die Anträge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, ihnen stattzugeben und „den angefochtenen Bescheid in all seinen Spruchpunkten ersatzlos zu beheben und“ festzustellen „dass den Beschwerdeführern weiterhin der Status von subsidiär Schutzberechtigten“ zukomme und „dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung“ gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattzugeben sei, in eventu „den bekämpften Bescheid“ dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern „ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ erteilt und „die Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet“ für dauerhaft unzulässig erklärt werde und, in eventu, „den bekämpften Bescheid in all seinen Spruchpunkten“ zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die „Erstinstanz“ zurückzuverweisen.Die Beschwerden stellen die Anträge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, ihnen stattzugeben und „den angefochtenen Bescheid in all seinen Spruchpunkten ersatzlos zu beheben und“ festzustellen „dass den Beschwerdeführern weiterhin der Status von subsidiär Schutzberechtigten“ zukomme und „dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung“ gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattzugeben sei, in eventu „den bekämpften Bescheid“ dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern „ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ erteilt und „die Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet“ für dauerhaft unzulässig erklärt werde und, in eventu, „den bekämpften Bescheid in all seinen Spruchpunkten“ zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die „Erstinstanz“ zurückzuverweisen. I.15 Mit Schreiben vom 24.03.2021 wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.römisch eins.15 Mit Schreiben vom 24.03.2021 wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. I.
  33. Am 09.04.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der alle BF samt ihrem Rechtsanwalt sowie der polizeiliche Amtsarzt als Auskunftsperson teilnahmen. Das BFA hatte mit Schreiben die Abstandnahme von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung erklärt.römisch eins.
  34. Am 09.04.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der alle BF samt ihrem Rechtsanwalt sowie der polizeiliche Amtsarzt als Auskunftsperson teilnahmen. Das BFA hatte mit Schreiben die Abstandnahme von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung erklärt. I.
  35. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung führten die BF – zusammengefasst – aus, dass sich ihre Lebenssituation in Österreich gegenüber früher nicht wesentlich geändert habe. Die Familie lebe in Wien, würde insgesamt ca € 2.400 monatlich (Gehalt einschl Familien- und Sozialbeihilfen) zur Verfügung haben, für die Miete ca € 414 bezahlen. Der BF 1 mache neben seiner Arbeit als Küchenhilfe noch einen Abendkurs an der HTL im Bereich IT-Informatik. Die BF 2 sei zu Hause bei den Kindern. Die BF 2 schilderte einen gewöhnlichen Wochentag, bei dem der BF 3 in die Schule und die BF 4 in den Kindergarten gebracht werden sowie am Nachmittag die Familie sich im Park, anderen Freizeiteinrichtungen oder zu Hause aufhalte.römisch eins.
  36. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung führten die BF – zusammengefasst – aus, dass sich ihre Lebenssituation in Österreich gegenüber früher nicht wesentlich geändert habe. Die Familie lebe in Wien, würde insgesamt ca € 2.400 monatlich (Gehalt einschl Familien- und Sozialbeihilfen) zur Verfügung haben, für die Miete ca € 414 bezahlen. Der BF 1 mache neben seiner Arbeit als Küchenhilfe noch einen Abendkurs an der HTL im Bereich IT-Informatik. Die BF 2 sei zu Hause bei den Kindern. Die BF 2 schilderte einen gewöhnlichen Wochentag, bei dem der BF 3 in die Schule und die BF 4 in den Kindergarten gebracht werden sowie am Nachmittag die Familie sich im Park, anderen Freizeiteinrichtungen oder zu Hause aufhalte. Hinsichtlich der Deutschkenntnisse konnte festgestellt werden, dass die Familie sich um eine Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse bemühte, der BF 3 altersadäquate Kenntnisse hatte. Die BF 2 gab jedoch an, dass die Familie miteinander zu Hause in Bengali spreche und war dies auch während der Gerichtsverhandlung wahrnehmbar. Eine besondere gesellschaftliche Integration wurde nicht dargestellt. Hinsichtlich der medizinischen Gegebenheiten wurde folgendes festgehalten: Zur BF 4: Die BF 4 leide nach den neusten Angaben des Hausarztes der BF an rezidivierenden Harnwegsinfekten mit Fieberschüben, einer akuten Rhinopharyngitis und rez. Leukozytose. Als Therapie wurde dreimal täglich ein Esslöffel Ospen-400 Saft verordnet. Das BVwG hat dazu eine Anfrage an die Staatendokumentation veranlasst, welche im Ergebnis zum Schluss kommt, dass die Behandelbarkeit eines Harnwegsinfektes bei Kindern in Bangladesch gegeben ist. Der BF 1 anerkannte, dass die Erkrankung in Bangladesch behandelbar sei, meinte jedoch, dass diese Behandlung mit Kosten verbunden sei, welche er zu tragen hätte. Zur BF 5: Im Rahmen einer kurzfristigen Eingabe des Rechtsvertreters vom 08.04.2021 wurde eine Erkrankung der BF 5 dargelegt. Diese leide an einem „Leistenbruch“. Auf der Grundlage der von den BF vorgelegten Unterlagen des XXXX konnte der anwesende Amtsarzt darlegen, dass eine Leistenbruchoperation, welche für den 12.04.2021 vorgesehen sei, eine Rekonvaleszenzzeit von durchschnittlich drei Wochen anzunehmen sei.Auf der Grundlage der von den BF vorgelegten Unterlagen des römisch 40 konnte der anwesende Amtsarzt darlegen, dass eine Leistenbruchoperation, welche für den 12.04.2021 vorgesehen sei, eine Rekonvaleszenzzeit von durchschnittlich drei Wochen anzunehmen sei. Die BF 2 führte dazu aus, dass die Ärzte im Zusammenhang mit der Operation ein Problem mit den „Ova“ nicht ausschließen würden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die kleine Tochter künftig unfruchtbar sein könnte bei schlechtem Verlauf der Operation. Weinend legte die Mutter dar, dass „solche Frauen in Bangladesch nicht verheiratet werden könnten“. In Bangladesch würde man sich scheiden lassen, wenn eine Frau keine Kinder zur Welt brächte. Diesbezüglich wurde die BF 2 darauf hingewiesen, dass über Gesundheitsdaten von Personen in Österreich ein hoher Datenschutz besteht; befürchtete Gerüchte in Bangladesch hinsichtlich Unfruchtbarkeit würden, wenn, dann nur durch die Familienangehörigen selbst verbreitet werden. Darüber hinaus kam mit der Stellungnahme der BF 2 nochmals klar zum Ausdruck, an welcher Gedankenwelt sie sich gesellschaftlich und sozial orientiert; eine westliche Orientierung liegt nicht vor. Der anwesende Amtsarzt konnte auf Grund der Unterlagen des XXXX darüber hinaus die Befürchtungen der Eltern der BF 5 deutlich reduzieren, indem er erläuterte, dass „an der linken Leiste eine Vorwölbung tastbar sei, welche mittels Ultraschall als der Eierstock diagnostiziert wurde. Es bestünde keine Einklemmung und durch die Operation am 12.04.2021 könne diese anatomische Fehlstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollständig korrigiert werden“. Mehr stünde in dem Bericht nicht.Der anwesende Amtsarzt konnte auf Grund der Unterlagen des römisch 40 darüber hinaus die Befürchtungen der Eltern der BF 5 deutlich reduzieren, indem er erläuterte, dass „an der linken Leiste eine Vorwölbung tastbar sei, welche mittels Ultraschall als der Eierstock diagnostiziert wurde. Es bestünde keine Einklemmung und durch die Operation am 12.04.2021 könne diese anatomische Fehlstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollständig korrigiert werden“. Mehr stünde in dem Bericht nicht. Nachgefragt gab der Amtsarzt an, dass die Operationswunde innerhalb von zwei bis drei Wochen abgeheilt wäre und danach das Heben von schweren Lasten unterbleiben sollte. (Wie die BF am 19.04.2021 in einer Eingabe – s I.
  37. - darlegten, erfolgte nach Bericht des XXXX die Operation am 12.04.2021 komplikationslos und wurde die Patientin noch am gleichen Tag im guten Allgemeinzustand, blanden Wundverhältnissen sowie schmerz- und fieberfrei in häusliche Pflege entlassen; ein Kontrolltermin war für den 19.04.2021 vorgesehen).(Wie die BF am 19.04.2021 in einer Eingabe – s römisch eins.
  38. - darlegten, erfolgte nach Bericht des römisch 40 die Operation am 12.04.2021 komplikationslos und wurde die Patientin noch am gleichen Tag im guten Allgemeinzustand, blanden Wundverhältnissen sowie schmerz- und fieberfrei in häusliche Pflege entlassen; ein Kontrolltermin war für den 19.04.2021 vorgesehen). Zur BF 2: Die – ebenfalls sehr kurzfristig am 08.04.2021 – vorgelegten Befunde XXXX würden auf ein Harmatom oder ein Hämatom im Brustbereich der BF 2 hindeuten. Der Amtsarzt erläuterte dazu, dass es sich laut Befund um eine rundliche, relativ oberflächlich gelegene, gut abgrenzbare Läsion (Durchmesser 2x3 cm) handle. Es könnte dies ein Bluterguss sein oder es sich um eine Ansammlung von Bindegewebe, welches gutartig ist, handeln. Eine Biopsie sei sicherheitshalber angeordnet worden, welche am 07.04.2021 stattfand, die histologische Befund sei ausständig.Die – ebenfalls sehr kurzfristig am 08.04.2021 – vorgelegten Befunde römisch 40 würden auf ein Harmatom oder ein Hämatom im Brustbereich der BF 2 hindeuten. Der Amtsarzt erläuterte dazu, dass es sich laut Befund um eine rundliche, relativ oberflächlich gelegene, gut abgrenzbare Läsion (Durchmesser 2x3 cm) handle. Es könnte dies ein Bluterguss sein oder es sich um eine Ansammlung von Bindegewebe, welches gutartig ist, handeln. Eine Biopsie sei sicherheitshalber angeordnet worden, welche am 07.04.2021 stattfand, die histologische Befund sei ausständig. Die BF 2 führte dazu aus, dass eine Befundbesprechung am 16.04.2021 stattfinden würde. Der Amtsarzt teilte mit, dass der Verdacht auf einen bösartigen Tumor nicht im Raum stünde. Die BF 2 wurde sodann vom vorsitzenden Richter eingeladen bis 19.04.2021 das Ergebnis der Untersuchung vorzulegen (die am 19.04.2021 – s. 1.18 - vorgelegten Ergebnisse brachten keine Malignität hervor, sondern lediglich benignes Mammaparenchym mit Fibrose und fokaler chronischer Entzündung). In weiterer Folge der Verhandlung erfolgten noch Erörterungen des Länderberichtes zu Bangladesch. Der BF 1 teilte mit, dass die Zahlen aus Bangladesch betreffend die Corona-Pandemie mangels ausreichender Testkapazitäten nicht vergleichbar seien. I.
  39. Am 19.04.2021 legten die BF weitere Ergebnisse der Untersuchungen vor. römisch eins.
  40. Am 19.04.2021 legten die BF weitere Ergebnisse der Untersuchungen vor. Demnach war festzustellen, dass der Operationsverlauf der BF 5 sehr gut verlief und hinsichtlich der BF 2 keine Malignität der entnommenen Proben feststellbar war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  41. Feststellungen:römisch zwei.
  42. Feststellungen: II.1.
  43. Zu den Personen der Beschwerdeführer, ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensumständen in Österreich:römisch zwei.1.
  44. Zu den Personen der Beschwerdeführer, ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensumständen in Österreich: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Ihre Muttersprache ist Bengali (gleichlautende Angaben in Erstbefragungen [BF 1 Vorakt AS 11; BF 2 Vorakt AS 1] sowie in den Einvernahmen vor dem BFA [BF 1 Vorakt AS 307 ff; BF 2 Vorakt AS 63]). Ihre Identitäten stehen fest (BF 1 Vorakt AS 39; BF 2 Vorakt AS 33; BF 3 Vorakt AS 15). Der BF 1 ist mit der BF 2 verheiratet (BF 1 Vorakt AS 13, 308; BF 2 Vorakt AS 3, 64), der minderjährige BF 3 (BF 1 Vorakt AS 13; BF 2 Vorakt AS 5; BF 3 Vorakt AS 15) und die minderjährige BF 4 (BF 4 Vorakt AS 1, 5), sowie die BF 5 sind ihre gemeinsamen Kinder. Die BF 4 (BF 4 Vorakt AS 5) und die BF 5 (BF 5 AS 3) kamen in Österreich zur Welt. Der BF 1 ist im Ort XXXX geboren (BF 1 Vorakt AS 307) und hat bis zu seiner Ausreise immer in XXXX gelebt (BF 1 Vorakt AS 317). Er hat in seinem Heimatland von 1990 bis 2000 die Grundschule, von 2000 bis 2002 ein College und von 2003 bis 2009 eine Universität besucht, die er mit „Bsc Computer“ abgeschlossen hat (BF 1 Vorakt AS 317). Er hat erst als Computertechniker (BF 1 Vorakt AS 318) unselbstständig gearbeitet und sich danach selbstständig gemacht (BF 1 Vorakt AS 312 ff.). Die BF 2 wurde in XXXX geboren (BF 2 Vorakt AS 1, 63) und hat in Bangladesch an derselben Adresse wie der BF 1 gelebt (BF 2 Vorakt AS 70). Sie hat von 1994 bis 2004 die Grundschule und von 2004 bis 2006 ein College besucht, war „eigentlich“ Hausfrau, hat aber vor ihrer Ausreise das Unternehmen des BF 1 liquidiert (BF 2 Vorakt AS 1, 70).Der BF 1 ist im Ort römisch 40 geboren (BF 1 Vorakt AS 307) und hat bis zu seiner Ausreise immer in römisch 40 gelebt (BF 1 Vorakt AS 317). Er hat in seinem Heimatland von 1990 bis 2000 die Grundschule, von 2000 bis 2002 ein College und von 2003 bis 2009 eine Universität besucht, die er mit „Bsc Computer“ abgeschlossen hat (BF 1 Vorakt AS 317). Er hat erst als Computertechniker (BF 1 Vorakt AS 318) unselbstständig gearbeitet und sich danach selbstständig gemacht (BF 1 Vorakt AS 312 ff.). Die BF 2 wurde in römisch 40 geboren (BF 2 Vorakt AS 1, 63) und hat in Bangladesch an derselben Adresse wie der BF 1 gelebt (BF 2 Vorakt AS 70). Sie hat von 1994 bis 2004 die Grundschule und von 2004 bis 2006 ein College besucht, war „eigentlich“ Hausfrau, hat aber vor ihrer Ausreise das Unternehmen des BF 1 liquidiert (BF 2 Vorakt AS 1, 70). In Bangladesch halten sich die Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern des BF 1 (BF 1 Vorakt AS 318) sowie eine Schwester und ein Bruder der BF 2 auf (BF 2 Vorakt AS 71). Der BF 1 ist im April 2015 legal in das Bundesgebiet eingereist, die BF 2 und der BF 3 sind im Mai 2016 legal in das Bundesgebiet eingereist. Der sie reisten am 31.01.2016 wieder nach Bangladesch und am 30.01.2017 wieder in das Bundesgebiet ein (Stempel in den Reisepasskopien BF 1 Vorakt AS 41; BF 2 Vorakt AS 35; BF 3 Vorakt AS 17). Sie stellten am 06.02.2017 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Sämtliche Beschwerdeführer sind in die Grundversorgung einbezogen. Der BF 1 als Küchenhilfe; die BF sind in keinen Vereinen oder sonstigen Organisationen tätig (BF 1 Vorakt AS 320; BF 2 Vorakt AS 73); sie leben im Familienverband im gemeinsamen Haushalt (Auszüge aus dem Zentralen Melderegister [im Folgenden: ZMR]). In Österreich lebt der Bruder des BF 1, welcher am 05.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführer leben mit ihm nicht in gemeinsamen Haushalt (Auszug aus dem ZMR). Der BF 1 spricht relativ gut deutsch (BF 1 Vorakt AS 319), hat ein Zertifikat A2 vorgelegt (BF 1 Vorakt AS 251) und Kurse bis B2 besucht (BF 1 Vorakt AS 257 ff.), die BF 2 spricht ähnlich gut Deutsch (BF 2 Vorakt AS 73) und hat ein Zertifikat A1 vorgelegt (BF 2 Vorakt AS 91). Der BF 1 und der BF 3 sind gesund. Die BF 4 hat ihrem Alter entsprechende Kinderkrankheiten und Infektionen, deren Behandlung nach Auskunft der Staatendokumentation in Bangladesch behandelbar sind. Die BF 5 hatte eine anatomische Fehlstellung, welche nach einer erfolgreichen Operation und nach dreiwöchiger Rekonvaleszenz als geheilt angesehen werden kann. Die BF 2 hat nach Abklärung keinen bösartigen Tumor im linken Brustbereich; eine in Bangladesch nicht behandelbare Erkrankung steht nicht im Raum. II.1.
  45. Zu einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Bangladesch:römisch zwei.1.
  46. Zu einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Bangladesch: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Bangladesch in eine ausweglose Notlage geraten würden. Der BF 1 und die BF 2 sind beide arbeitsfähig und können im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch für das Auskommen ihrer Kinder, dem BF 3, der BF 4 und der BF 5, sorgen. Festgestellt wird, dass das Wohl der BF 3, BF 4 und BF 5 im Rahmen des Familienverbandes und damit im Zusammenwirken mit den Eltern, BF 1 und BF 2, am Meisten gewährleistet ist. Alle Kinder sprechen Bengali und wird dies im gemeinsamen Haushalt als Muttersprache angesehen. Der BF 1 verfügt über selbstständige und unselbstständige Arbeitserfahrung im Herkunftsland. Spezifische Anhaltspunkte, dass der BF 3, die BF 4 und die BF 5 im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland kindheitsspezifischen Misshandlungen oder Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten, sind, nicht zuletzt im Hinblick auf den bestehenden Familienverband, nicht hervorgekommen. Es konnte ebenso nicht erkannt werden, dass die BF 4 und die BF 5 vom Bildungsangebot in Bangladesch aufgrund ihres weiblichen Geschlechts abgeschnitten sein würden. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer, wenn sie im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehren, durch den BF 1 und die BF 2 ihre lebensnotwendigen Grundbedürfnisse befriedigen werden können. In Bangladesch halten sich die Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern des BF 1 sowie eine Schwester und ein Bruder der BF 2 auf, die die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr – zumindest vorübergehend – mit Wohnraum unterstützen könnten. Es sind keine Umstände hervorgekommen, wonach es vernünftige Gründe gäbe, daran zu zweifeln. II.1.
  47. römisch zwei.1.
  48. Zur Behandelbarkeit der BF 4 in Bangladesch: Festgestellt wird, dass Ultraschall-Untersuchung, Blutbild, Urinuntersuchung, Bakterienkulturen, Laboruntersuchungen der Nierenfunktion, Laboruntersuchungen des C-reaktiven Proteins (CRP), sowie stationäre und ambulante (Nach-)Behandlung durch Kinderärzte/Kinder-Urologen/Kinder-Nephrologen, sowie Behandlung durch Urotherapeuten (Kinderkrankenpflegepersonen oder Physiotherapeuten mit Spezialisierung Kinder-Urologie) grundsätzlich verfügbar sind (AVA 141431). Phenoxymethylpenicillin (Wirkstoff von Ospen-400-Saft) ist grundsätzlich verfügbar (AVA 141431). Zur Behandlung der BF 5: Eine weitere Behandlung der BF 5 ist nach der Rekonvaleszenz im maximalen Ausmaß von drei Wochen nach der erfolgten Operation am 12.04.2021 nicht erforderlich. Zur Behandelbarkeit der BF 2: Ein bösartiger Tumor im linken Brustbereich wurde nicht festgestellt. Nach Befundbesprechung ist laut Mitteilung der BF 2 keine Malignität gegeben. II.1.
  49. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.
  50. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: COVID-19: Letzte Änderung: 11.11.2020 Die COVID-Krise trifft Bangladesch sehr hart, nachdem am 8.3.2020 die ersten Fälle nachgewiesen wurden. Die Regierung verhängte ab dem 22.3.2020 einen umfassenden Lockdown, der jedoch de facto immer brüchig war und einmal mehr und einmal weniger eingehalten wurde. Am 30.5.2020 wurde der Lockdown wieder aufgehoben, da eine weiter Fortsetzung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar war (ÖB 9.2020). Die bangladeschische Regierung hat im April 2020 Hilfspakete mit einem Volumen in Höhe von 12 Milliarden USD beschlossen. Die Konjunkturmaßnahmen zielen unter anderem auf eine Stützung von für die Wirtschaft bedeutende Industriezweige wie die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie den Agrar- und Nahrungsmittelsektor ab (GTAI 21.9.2020a). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Mio. Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Mio. rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck und die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b). So sind landesweit nur etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar (GTAI 21.9.2020; vgl. WKO 4.2020). Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020).Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck und die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b). So sind landesweit nur etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar (GTAI 21.9.2020; vergleiche WKO 4.2020). Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020). Eine weitere Problemstellung für das Land stellen die zahlreichen Rückkehrer aus den Ländern des Nahen Ostens dar. Auf Grund der beengten Arbeits- und Lebensverhältnissen in den Gastländern sind diese Arbeiter besonders von Ansteckungen mit dem Virus betroffen. Darum, aber auch wegen des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs, schicken vor allem die Staaten des Nahen Osten tausende Arbeiter wieder zurück nach Bangladesch. Viele bringen so das Virus auf ihrem Heimweg mit ins Land. Da viele Migranten aus Bangladesch im Nahen Osten im Zuge der COVID-Krise ihre Arbeit verloren haben und ausgewiesen wurden, ist in den kommenden Jahren mit einem vermehrten Aufkommen von AsylwerberInnen aus Bangladesch in (West-)Europa zu rechnen (ÖB 9.2020). Quellen:  GTAI - Germany Trade and Invest (21.9.2020a): Covid-19: Maßnahmen der Regierung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/covid-19-massnahmen-der-regierung-260866, Zugriff 5.11.2020  GTAI - Germany Trade and Invest (21.9.2020b): Covid-19: Gesundheitswesen in Bangladesch: https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/bangladeschs-wirtschaft-behauptet-sich-trotz-coronakrise-260868, Zugriff 5.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.4.2020): Coronavirus: Situation in Bangladesch, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-bangladesch.html, Zugriff 8.5.2020 Politische Lage: Letzte Änderung: 16.11.2020 Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 4.11.2020; vgl. GIZ 5.2020, AA 6.11.2020).Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 4.11.2020; vergleiche GIZ 5.2020, AA 6.11.2020). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 492 Polizeidistrikte (Thana/Upazila), mehr als 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB 9.2020). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 9.2020). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020; vgl. DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020).Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020; vergleiche DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020). Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. DT 27.1.2019, DW 14.2.2019).Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche DT 27.1.2019, DW 14.2.2019). Die Wahlen vom
  51. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und einem harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 31.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden rund 20 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet und Tausende verletzt (ÖB 9.2020; vgl. Reuters 1.1.2019). Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen (ÖB 9.2020).Die Wahlen vom
  52. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und einem harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vergleiche Hindu 1.1.2019). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 31.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden rund 20 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet und Tausende verletzt (ÖB 9.2020; vergleiche Reuters 1.1.2019). Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen (ÖB 9.2020). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a). Da die Politik in Bangladesch generell extrem korrupt ist, sind die Grenzen zwischen begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend. Sicherheitskräfte sind in jüngster Vergangenheit sowohl bei Demonstrationen von Anhängern der beiden Großparteien, als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vorgegangen. Im Zuge des Wahlkampfes Ende 2018 wurden gegen Anhänger und KandidatInnen der oppositionellen BNP durch die Sicherheitsbehörden falsche Anzeigen verfasst (ÖB 9.2020). Im Vorfeld der elften Parlamentswahl in Bangladesch wurden nach Angaben der Opposition seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrats, Erpressung und Fischdiebstahls (FIDH 9.1.2019). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vgl. NAU 25.3.2020). Seit Zia auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020).Im Vorfeld der elften Parlamentswahl in Bangladesch wurden nach Angaben der Opposition seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrats, Erpressung und Fischdiebstahls (FIDH 9.1.2019). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vergleiche NAU 25.3.2020). Seit Zia auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020). Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird. Von einer staatlichen Überwachung der politischen Opposition ist auszugehen (ÖB 9.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (6.11.2020): Bangladesch – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 10.11.2020  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  BBC – British Broadcasting Corporation (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 11.11.2020  BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf, Zugriff 10.11.2020  CIA – Central Intelligence Agency (4.11.2020): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 10.11.2020  DT – Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 10.11.2020  DW – Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 10.11.2020  DGVN – Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen

(2016): EWP – Eine Welt Presse . Menschenwürdige Arbeitsbedingungen, https://nachhaltig-entwickeln.dgvn.de/fileadmin/publications/PDFs/Eine_Welt_Presse/20170119_EWP_Arbeitsbedingungen_Nachdruck-web.pdf, Zugriff 9.11.2020  FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.11.2020  FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 10.11.2020  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2019a): Bangladesch – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 10.11.2020  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020): Bangladesch – Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 10.11.2020  Guardian, The (31.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 10.11.2020  Hindu, The (1.1.2019): Hasina’s triumph: on Bangladesh election results, https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 10.11.2020  HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 11.11.2020  NAU – Schweizer Nachrichtenportal (25.3.2020): Bangladeschs Oppositionsführerin Zia aus Haft entlassen, https://www.nau.ch/politik/international/bangladeschs-oppositionsfuhrerin-zia-aus-haft-entlassen-65684195, Zugriff 10.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch, per E-Mail  Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 10.11.2020  USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 10.11.2020 Sicherheitslage: Letzte Änderung: 16.11.2020 Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 2020). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere der Opposition, Islamisten, Studenten) geht in vielen Fällen nach wie vor Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene „Studentenorganisationen“. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 21.6.2020). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 6.8.2020; vgl. AA 28.7.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 12.11.2020a).Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 6.8.2020; vergleiche AA 28.7.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 12.11.2020a). Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 6.8.2020). 2019 gab es mehrere Angriffe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Dhaka und in der Stadt Khulna (UKFCO 12.11.2020b). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020). In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 28.7.2020; vgl. UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt. Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben (HRW 18.9.2019; vgl. AnAg 5.11.2019, TDS 24.8.2019). Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020).In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 28.7.2020; vergleiche UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt. Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben (HRW 18.9.2019; vergleiche AnAg 5.11.2019, TDS 24.8.2019). Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020). An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsicherungsorganen. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKFCO 12.11.2020a). Auch wenn sich die dortige Lage zeitweise etwas entspannt, bleibt sie grundsätzlich labil (EDA 14.8.2020). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2018 insgesamt 135 Vorfälle terrorismusrelevanter Gewalt im Land. Im Jahr 2019 wurden 104 solcher Vorfälle, bis zum 8.11.2020 wurden im Jahr 2020 insgesamt 82 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 8.11.2020). Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) verzeichnet im Berichtzeitraum 2019 insgesamt 1.713 Konfliktvorfälle (angeführt werden beispielsweise Demonstrationen, Ausschreitungen, Kampfhandlungen, Gewalthandlungen gegen Zivilpersonen u.a.) bei denen 337 Personen getötet wurden (ACCORD 29.6.2020). 2020 wurden bis Ende Oktober in insgesamt 1.189 Konfliktvorfällen 244 Personen getötet (ACLED 4.11.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.7.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 9.11.2020  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (29.6.2020): Bangladesh, year 2019: Update on incidents according to the Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2032553/2019yBangladesh_en.pdf, Zugriff 5.11.2020  ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (4.11.2020): South Asia Regional Overview: Bangladesh, https://acleddata.com/2020/11/04/regional-overview-south-asia25-31-october-2020/, Zugriff 5.11.2020  ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 5.11.2020  AnAg – Anadolu Agency (5.11.2019): Bangladesh rejects Amnesty report on Rohingya killings, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/bangladesh-rejects-amnesty-report-on-rohingya-killings/1636457, Zugriff 13.11.2020  AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html, Zugriff 13.11.2020  BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (6.8.2020): Bangladesch – Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 16.11.2020  EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (14.8.2020): Bangladesch, Spezifische regionale Risiken, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bangladesch/reisehinweise-fuerbangladesch.html#par_textimage, Zugriff 10.11.2020  FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 16.11.2020  HRW – Human Rights Watch (18.9.2019): Spate of Bangladesh ‘Crossfire’ Killings of Rohingya, https://www.hrw.org/news/2019/09/18/spate-bangladesh-crossfire-killings-rohingya, Zugriff 16.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  SATP – South Asia Terrorism Portal (8.11.2020): Data Sheet – Bangladesh, Yearly Sucide Attacks, Advance Search 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/bangladesh, Zugriff 10.11.2020  TDS – The Daily Star (24.8.2019): Jubo League leader killed by ‘Rohingyas’, https://www.thedailystar.net/frontpage/news/jubo-league-leader-killed-rohingyas-1789726, Zugriff 16.11.2020  UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (12.11.2020a): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 16.11.2020  UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (12.11.2020b): Foreign travel advice Bangladesh – Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/terrorism, Zugriff 16.11.2020 Rechtsschutz / Justizwesen: Letzte Änderung: 11.11.2020 Die Justiz ist überlastet. Überlange Verfahrensdauern, Korruption und politische Einflussnahme behindern die Unabhängigkeit. Presseberichten zufolge kommt es in ländlichen Gebieten zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem „Scharia Recht“. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 8.2019). Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020). Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus „Magistrates“, die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie Session und District Judges, die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessenEntscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 9.2020). Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus „Magistrates“, die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie Session und District Judges, die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen, Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 9.2020). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 9.2020). Die Einflussnahme der Regierungspartei auf Parlament und Justiz haben deren Unabhängigkeit inzwischen weitgehend beseitigt (AA 21.6.2020). Auf Grundlage des „Public Safety Act“, des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, „Women and Children Repression Prevention Act” sowie des „Special Powers Act“ wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB 9.2020). Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vgl. FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom Dezember 2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018).Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vergleiche FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom Dezember 2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese „Gerichte“ eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB 9.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020  FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/coun

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