Obsah (13)
§ 2Art. 133§ 45§ 28§ 14§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2021 GeschäftszahlW201 2230029-2 SpruchW201 2230029-2/3E, W201 2230029-2/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bund
§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter , Dr. Franz GROSCHAN als Beisitzer, über die Beschwerde von , römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 vom 22.12.2020, , OB römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, sowie , Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2021, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer hat am 02.10.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.1.
- Im zur Überprüfung des Antrages von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.11.2019, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
- Der Beschwerdeführer hat am 02.10.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt., 1.
- Im zur Überprüfung des Antrages von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.11.2019, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen mit Schwerpunkt im Lumbalbereich mäßig funktionelle Einschränkungen im Hals- und Lendenbereich gegeben sind. 02.01.02 30 vH 02 Posttraumatische Funktionseinschränkung geringen Grades im Bereich des linken Ellbogengelenkes. Fixposition. 02.06.11 20 vH 03 Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Sprunggelenkes Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Flexion ungehindert und Extension zu 2/3 eingeschränkt ist; ohne relevante Beeinträchtigung der Fortbewegung. 02.05.32 20 vH 04 Posttraumatische Einschränkung geringen Grades im Bereich des linken Schultergelenkes Fixposition. 02.06.01 10 vH 05 Leichter Bluthochdruck Fixposition. Wahl dieser Positionsnummer, da eine Entwässerungsmedikation nicht dokumentiert ist. 05.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 infolge des Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens, als auch im Hinblick auf das Ausmaß der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.“1.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG am 07.01.2020 erteilten des Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel einwendend vorgebracht, dass er sich seit Jahren in Behandlung bei Fachärzten für Innere Medizin, Neurologie/Psychiatrie, Orthopädie und Allgemeinmedizin befinde. Er sei seit Jahren durchgehend in Schmerztherapie und erhalte mindestens 2- 3 Mal jährlich Infusionen, müsse Schmerzmittel einnehmen und erhalte lokale Injektionen. Auch sei er wöchentlich mehrmals in Physiotherapie. Sein Bluthochdruck sei nicht leicht. Das psychische Leiden sei nicht berücksichtigt worden. Er leide an Depressionen, Angstzuständen und Panikattacken und habe sich aufgrund dessen wiederholt im Krankenstand und in psychiatrischer Behandlung befunden. Dieser Zustand sei momentan akut und er befinde sich deshalb derzeit im Langzeitkrankenstand. Seit Monaten traue er sich nicht, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 infolge des Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens, als auch im Hinblick auf das Ausmaß der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.“, 1.2. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 07.01.2020 erteilten des Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel einwendend vorgebracht, dass er sich seit Jahren in Behandlung bei Fachärzten für Innere Medizin, Neurologie/Psychiatrie, Orthopädie und Allgemeinmedizin befinde. Er sei seit Jahren durchgehend in Schmerztherapie und erhalte mindestens 2- 3 Mal jährlich Infusionen, müsse Schmerzmittel einnehmen und erhalte lokale Injektionen. Auch sei er wöchentlich mehrmals in Physiotherapie. Sein Bluthochdruck sei nicht leicht. Das psychische Leiden sei nicht berücksichtigt worden. Er leide an Depressionen, Angstzuständen und Panikattacken und habe sich aufgrund dessen wiederholt im Krankenstand und in psychiatrischer Behandlung befunden. Dieser Zustand sei momentan akut und er befinde sich deshalb derzeit im Langzeitkrankenstand. Seit Monaten traue er sich nicht, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. 1.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 19.09.2018 datierte medizinischen Stellungnahme eingeholt, in welcher der Sachverständige nach Wiederholung der erhobenen Einwendungen im Wesentlichen Folgendes ausführt:1.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 19.09.2018 datierte medizinischen Stellungnahme eingeholt, in welcher der Sachverständige nach Wiederholung der erhobenen Einwendungen im Wesentlichen Folgendes ausführt: „Folgende Befunde werden im Rahmen des Parteiengehörs beigebracht:
- Befundbericht des FA für Psychiatrie und Neurologie, XXXX vom 02.09.
- Dieser Befund ist ident mit dem Befund, welcher bereits im Rahmen der Begutachtung am 11.11.2019 vorlag und zu dem auch Stellung bezogen wurde. Antrag auf psychische ambulante Rehabilitation, datiert vom 12.12.2019, unterzeichnet gleichfalls von XXXX, mit Anführung der Diagnosen F32, depressive Episode und F 41, generalisierte Angststörung, sowie Bestätigung der Medikation. Für die Höhe der Einschätzung von degenerativen Skelettveränderungen nach der Einschätzungsverordnung ist das Ausmaß der funktionellen Einschränkungen maßgebend, deshalb kann eine höhere Einschätzung der Diagnose unter Pkt. 1 nicht erfolgen. Eine Entwässerungsmedikation zur Behandlung des Bluthochdruckes ist nicht dokumentiert, Sekundärfolgen sind nicht belegt und somit ist eine höhere Einschätzung nicht möglich. Bezüglich der psychischen Erkrankung ist festzuhalten, dass Brückenbelege vor September 2019, welche eine psychische Erkrankung bestätigen, nicht vorliegen und somit auch nach Beibringung eines Antrages auf psychische Rehabilitation, datiert vom 12.12.2019, eine psychische Erkrankung nicht über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus dokumentiert ist. Somit kann keine diesbezügliche Richtsatzeinschätzung erfolgen.“1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.02.2020 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.„Folgende Befunde werden im Rahmen des Parteiengehörs beigebracht:
- Befundbericht des FA für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 vom 02.09.
- Dieser Befund ist ident mit dem Befund, welcher bereits im Rahmen der Begutachtung am 11.11.2019 vorlag und zu dem auch Stellung bezogen wurde. Antrag auf psychische ambulante Rehabilitation, datiert vom 12.12.2019, unterzeichnet gleichfalls von römisch 40 , mit Anführung der Diagnosen F32, depressive Episode und F 41, generalisierte Angststörung, sowie Bestätigung der Medikation. Für die Höhe der Einschätzung von degenerativen Skelettveränderungen nach der Einschätzungsverordnung ist das Ausmaß der funktionellen Einschränkungen maßgebend, deshalb kann eine höhere Einschätzung der Diagnose unter Pkt. 1 nicht erfolgen. Eine Entwässerungsmedikation zur Behandlung des Bluthochdruckes ist nicht dokumentiert, Sekundärfolgen sind nicht belegt und somit ist eine höhere Einschätzung nicht möglich. Bezüglich der psychischen Erkrankung ist festzuhalten, dass Brückenbelege vor September 2019, welche eine psychische Erkrankung bestätigen, nicht vorliegen und somit auch nach Beibringung eines Antrages auf psychische Rehabilitation, datiert vom 12.12.2019, eine psychische Erkrankung nicht über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus dokumentiert ist. Somit kann keine diesbezügliche Richtsatzeinschätzung erfolgen.“, 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.02.2020 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von weiteren Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bei der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung die psychische Erkrankung nicht berücksichtigt worden sei, obwohl er sich seit 2008 durchgehend in psychiatrischer Behandlung befinde. Er habe bezüglich dieses Leidens auch bereits einen Grad der Behinderung von 30 vH zuerkannt erhalten. Aktuell befinde er sich diesbezüglich seit 28.08.2019 im Krankenstand und der nächste chefärztliche Termin sei am 30.03.
- Er sei derzeit nicht arbeitsfähig und es sei ein Krankenstand von mehr als sechs Monaten dokumentiert.2.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 30.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27.05.2020, GZ W201 XXXX -1/3E, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von weiteren Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bei der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung die psychische Erkrankung nicht berücksichtigt worden sei, obwohl er sich seit 2008 durchgehend in psychiatrischer Behandlung befinde. Er habe bezüglich dieses Leidens auch bereits einen Grad der Behinderung von 30 vH zuerkannt erhalten. Aktuell befinde er sich diesbezüglich seit 28.08.2019 im Krankenstand und der nächste chefärztliche Termin sei am 30.03.
- Er sei derzeit nicht arbeitsfähig und es sei ein Krankenstand von mehr als sechs Monaten dokumentiert., 2.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 30.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein., 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27.05.2020, GZ W201 römisch 40 -1/3E, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Beweismittel, zusätzlich zu dem bereits eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten, Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie/Neurologie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, einzuholen, und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Anschließend habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens - mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs - in Kenntnis zu setzen.
- Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde den medizinischen Sachverständigenbeweis erweitert und Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 04.09.2020 eingeholt. Die Zusammenfassung der Gutachten erfolgte durch Dr. XXXX , Sachverständige für Allgemeinmedizin.
- Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde den medizinischen Sachverständigenbeweis erweitert und Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 04.09.2020 eingeholt. Die Zusammenfassung der Gutachten erfolgte durch Dr. römisch 40 , Sachverständige für Allgemeinmedizin. Den eingeholten Gutachten ist zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: „Allgemeinzustand: Guter AZ und EZ, Brille. Rechtshändig. Linkshändig. Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. Haut normal durchblutet. Operationsnarbe linker Ellbogen beugeseitig bland. Ernährungszustand: Gut Wirbelsäule gesamt eingeschränkte Untersuchungsbedingungen, da Abwehrspannung und Schmerzangaben. Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, normale Krümmung, keine Skoliose, seitengleiche Taillendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur. HWS: S 35-0-30, R 70-0-70, F 30-0-30, keine Blockierungen. Nackenmuskulatur locker. BWS: R 30-0-30, Ott 30/33 normal. LWS: Reklination 20, Seitneigen 30-0-30, R 30-0-30, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. Schober 10:15 normal. SI Gelenke nicht druckschmerzhaft, keine Blockierung. Obere Extremitäten: Rechtshändig, normale Achsen, schlanke Gelenkkonturen, seitengleiche Muskulatur, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Seitengleiche Gebrauchsspuren. Schulter bds: S40-0-170, F 170-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-
- schmerzhafter Bogen und Bewegungsschmerzangaben in allen Richtungen. Ellbogen rechts: S 0-0-145, R 80-0-80, bandstabil. Ellbogen links: In S 45 und Drehneutralstellung gehalten, aktiv nicht bewegt, passive Prüfung wegen Abwehrspannung nicht möglich. Handgelenk bds: S je 60, rechts schmerzhaft, Radial-, Ulnaabspreizung je
- Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt. Druckschmerz MP rechter Daumen. Schürzengriff: Rechts nicht, links eingeschränkt. Nackengriff: Rechts gut möglich, links nicht durchgeführt. Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Untere Extremität: Sehr eingeschränkte Untersuchungsbedingungen, da bei passiver Bewegungsprüfung deutliche Abwehrspannung. Beim An- und Auskleiden flüssige Bewegungen der großen Gelenke mit normalem Bewegungsumfang. Keine Beinlängendifferenz, schlanke Gelenkkonturen, Beinachse normal, seitengleiche Muskulatur, Durchblutung seitengleich, Fußpulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchsspuren. Hüfte bds: S 0-0-100, R je 30, F je 30, kein Kapselmuster. Knie bds: S 0-0-150, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. SG bds: S 20-0-40, bandfest, kein Erguss. Fuß bds: Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, leichter Spreizfuß. Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Aus- und Ankleiden langsam im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe. Bewegungen im Bereich der Wirbelsäule Vorbeugen und Aufrichten flüssig. Schulterbeweglichkeit beim Anziehen des Leiberls flüssig mit Schonhaltung des linken Ellbogens. Beim Anziehen der Hose Hüftbeugung bis 110 möglich, Drehung frei, Kniebeugung bis 140 gut möglich. In der Untersuchungssituation langsam, Hinken beidseits, Zehen-Fersenstand unsicher, Einbeinstand möglich, Hocke angedeutet. Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, langsam. Wendebewegungen langsam mit Schmerzäußerungen. Beim Verlassen des Untersuchungszimmers rasch, mittelschrittig ohne Hinkkomponente. Neurologisch: Hirnnerven unauffällig. - Obere Extremitäten: Rechtshänder, Narbe li. Ellbogen nach OP. Rechts: VdA o.B., FNV etwas zielunsicher, Feinmotorik eingeschränkt, grobe Kraft, Trophik, Tonus o.B. Links: Pronation wird vermindert dargeboten, da Schmerzen im Ellbogen, Biceps detto. Schmerzen im Ellbogen somit KG 3, Schulter von der Kraft unauffällig, MER stgl. unterlebhaft. - Untere Extremitäten: PSR stgl. mittellebhaft, ASR nicht auslösbar, grobe Kraft aufgrund massiver Schmerzangaben nicht suffizient prüfbar. Lasegue bds. ab 10° pos., VdB non poss (Lumbago), Babinski bds. neg. - Stand und Gang: unauffällig. Unsicherheit bei Augenschluss, freies Gehen möglich, jedoch eine Spur verbreitert. - Sensibilität: Hypästhesie der li. Körperhälfte auf spitz/stumpf wird angegeben. - Status Psychicus: Pat. klar, wach, orientiert, tlw. jedoch wie abwesend wirkend, wirkt belastet, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung. Stimmung depressiv, bds. eingeschränkt affizierbar, wirkt ängstlich und deutlich angespannt. Anamnestisch Höhenangst bzw. Klaustrophobie zu erheben. Realitätssinn ausreichend erhalten, Auffassung, Konzentration ho. reduziert.“ „Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Depressio bei Borderline-Störung Oberer Rahmensatz, da trotz Medikation instabil 03.06.01 40 02 Mehrsegmental degenerativer Bandscheibenschaden. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mäßiggradige Einschränkung im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne Defizitsymptomatik. 02.01.02 30 03 Chronischer Weichteilreiz im Bereich des linken Ellbogens. Fixer Richtsatz, berücksichtigt den Weichteilschmerz ohne Vorliegen einer relevanten Gelenksabnützung. 02.06.11 20 04 Sprunggelenksreizung rechts nach Bandverletzung. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit bei stabilem Kapselbandapparat. 02.05.32 10 05 Chronischer Weichteilreiz im Bereich beider Schultergelenke. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Beschwerden bei Bewegung. 02.02.01 10 06 Leichter Bluthochdruck. Fixer Richtsatz, da Medikation erforderlich. 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2-5 im GdB nicht angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht. Leiden 6 ist von geringer funktioneller Relevanz. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden
- Aus orthopädischer Sicht ergibt sich keine Änderung zum Vorgutachten vom November
- Auffallend ist die Diskrepanz der Gelenksbeweglichkeit in der Untersuchungssituation und beim An- und Auskleiden. Beim Ablegen der Oberbekleidung jeweils flüssige Bewegungen am Bewegungsapparat die sich in der Untersuchungssituation nicht darstellen lassen. Bildgebend sind keine neuen Unterlagen über relevante Gelenksabnützungen - weder im Bereich der Wirbelsäule noch im Bereich des linken Ellbogengelenkes und des rechten Sprunggelenkes sowie der Schultergelenke - vorliegend. Es handelt sich also hauptsächlich um Weichteilreizungen und daraus resultierende funktionelle Einschränkungen. Erstmals orthopädische Beurteilung und sohin aufgrund der freien Beweglichkeit des rechten Sprunggelenkes jedoch Vorliegen der Belastungsschmerzen eine Rückstufung. Ergänzt wurde die Diagnoseliste um die weichteilbedingte Einschränkung des rechten Schultergelenkes, sodass in der vorliegenden Beurteilung beide Gelenke angeführt sind. Eine relevante Funktionsbehinderung konnte allerdings nicht festgestellt werden. Die Befundvorlagen im Akt sind alle vor November 2019 und im Vorgutachten bereits berücksichtigt. In der neuerlichen Beurteilung in Bezug auf die orthopädischen Leiden keine neuen Erkenntnisse.3.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG am 20.10.2020 von der belangten Behörde erteilten Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Klaustrophobie und Höhenangst bei der Gesamtbewertung nicht beachtet worden seien. Er habe Bestätigungen seiner wöchentlichen Psychotherapie vorgelegt. Sein Zustand habe sich trotz Psychotherapie und Medikation nicht gebessert. Die Angstzustände hätten eine wesentliche Auswirkung auf sein tägliches Leben und seine Leistungsfähigkeit und sei ihm daher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zuzumuten. Es stelle einen Widerspruch dar, dass in den Gutachten ein Dauerzustand festgestellt werde, gleichzeitig aber davon ausgegangen werde, dass er mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Mit einem Grad der Behinderung von 40vH habe er schon rein rechtlich keinen Anspruch auf einen geschützten Arbeitsplatz. Auch gehe er davon aus, dass aufgrund seines psychischen Zustandes und seiner massiv eingeschränkten Leistungsfähigkeit sein Dienstverhältnis nach Beendigung des Krankenstandes gekündigt werde.3.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , eine mit 22.12.2020 datierte, auf der Aktenlage basierende Stellungnahme, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.Hinzukommen von Leiden
- Aus orthopädischer Sicht ergibt sich keine Änderung zum Vorgutachten vom November
- Auffallend ist die Diskrepanz der Gelenksbeweglichkeit in der Untersuchungssituation und beim An- und Auskleiden. Beim Ablegen der Oberbekleidung jeweils flüssige Bewegungen am Bewegungsapparat die sich in der Untersuchungssituation nicht darstellen lassen. Bildgebend sind keine neuen Unterlagen über relevante Gelenksabnützungen - weder im Bereich der Wirbelsäule noch im Bereich des linken Ellbogengelenkes und des rechten Sprunggelenkes sowie der Schultergelenke - vorliegend. Es handelt sich also hauptsächlich um Weichteilreizungen und daraus resultierende funktionelle Einschränkungen. Erstmals orthopädische Beurteilung und sohin aufgrund der freien Beweglichkeit des rechten Sprunggelenkes jedoch Vorliegen der Belastungsschmerzen eine Rückstufung. Ergänzt wurde die Diagnoseliste um die weichteilbedingte Einschränkung des rechten Schultergelenkes, sodass in der vorliegenden Beurteilung beide Gelenke angeführt sind. Eine relevante Funktionsbehinderung konnte allerdings nicht festgestellt werden. Die Befundvorlagen im Akt sind alle vor November 2019 und im Vorgutachten bereits berücksichtigt. In der neuerlichen Beurteilung in Bezug auf die orthopädischen Leiden keine neuen Erkenntnisse., 3.
- Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 20.10.2020 von der belangten Behörde erteilten Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Klaustrophobie und Höhenangst bei der Gesamtbewertung nicht beachtet worden seien. Er habe Bestätigungen seiner wöchentlichen Psychotherapie vorgelegt. Sein Zustand habe sich trotz Psychotherapie und Medikation nicht gebessert. Die Angstzustände hätten eine wesentliche Auswirkung auf sein tägliches Leben und seine Leistungsfähigkeit und sei ihm daher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zuzumuten. Es stelle einen Widerspruch dar, dass in den Gutachten ein Dauerzustand festgestellt werde, gleichzeitig aber davon ausgegangen werde, dass er mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Mit einem Grad der Behinderung von 40vH habe er schon rein rechtlich keinen Anspruch auf einen geschützten Arbeitsplatz. Auch gehe er davon aus, dass aufgrund seines psychischen Zustandes und seiner massiv eingeschränkten Leistungsfähigkeit sein Dienstverhältnis nach Beendigung des Krankenstandes gekündigt werde., 3.2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , eine mit 22.12.2020 datierte, auf der Aktenlage basierende Stellungnahme, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. Es wird darin auszugsweise im Wesentlichen Folgendes festgehalten: „Es werden neue Befunde beigelegt: Dr. XXXX - händischer Befundbericht, Diagnose: Borderline, Depression. Medikamente: Escitalopram 15mg 1-0-0, Duloxetin 30mg 1-0-0, Quetialan 25mg 0-0-2 Dr. römisch 40 - händischer Befundbericht, Diagnose: Borderline, Depression. Medikamente: Escitalopram 15mg 1-0-0, Duloxetin 30mg 1-0-0, Quetialan 25mg 0-0-2 Verordnungsplan vom 10.9.2019, kardiologische Gruppenpraxis Dr. XXXX , Medikamente: Candeblo, Candam, Sildenafil bei Bed., Carvedilol, Rilmenidin Verordnungsplan vom 10.9.2019, kardiologische Gruppenpraxis Dr. römisch 40 , Medikamente: Candeblo, Candam, Sildenafil bei Bed., Carvedilol, Rilmenidin Medikamentenverordnung Dr. XXXX vom 22.10.2020: Escitalopram 15mg 1-0-0, Duloxetin 30mg 2-0-0, Quetiapin 100mg 0-0-1, Pregabalin 100mg 1-0-1 Medikamentenverordnung Dr. römisch 40 vom 22.10.2020: Escitalopram 15mg 1-0-0, Duloxetin 30mg 2-0-0, Quetiapin 100mg 0-0-1, Pregabalin 100mg 1-0-1 Bestätigung Dipl-Psych. XXXX vom 4.9.2020: ....hat mich erstmals am 16.9.2019 in meiner psychotherapeutischen Praxis besucht. Seither ist er einmal wöchentlich gekommen. Insgesamt war er bis zum heutigen Datum 40 Mal anwesend. Bestätigung Dipl-Psych. römisch 40 vom 4.9.2020: ....hat mich erstmals am 16.9.2019 in meiner psychotherapeutischen Praxis besucht. Seither ist er einmal wöchentlich gekommen. Insgesamt war er bis zum heutigen Datum 40 Mal anwesend. Bestätigung Dipl-Psych. XXXX vom 11.11.2020: .....ist bei mir seit September 2019 in psychotherapeutischer Behandlung, er ist auch seit 12 Jahren in fachärztlicher Behandlung. Herr XXXX ist wegen seiner Krankheitssymptome in seinem Leben sehr beeinträchtigt da er unter Klaustrophobie leidet. In geschlossenen Räumen (z.B. Fahrstühlen) bekommt er Panikattacken. Bestätigung Dipl-Psych. römisch 40 vom 11.11.2020: .....ist bei mir seit September 2019 in psychotherapeutischer Behandlung, er ist auch seit 12 Jahren in fachärztlicher Behandlung. Herr römisch 40 ist wegen seiner Krankheitssymptome in seinem Leben sehr beeinträchtigt da er unter Klaustrophobie leidet. In geschlossenen Räumen (z.B. Fahrstühlen) bekommt er Panikattacken. In den Befundberichten des betreuenden Facharztes für Psychiatrie wird die Diagnose Klaustrophobie und Höhenangst nicht als Hauptdiagnose geführt. Diese beiden Symptome sind lediglich anamnestisch im Gespräch mit dem AW erhoben worden. Eine laufende Psychotherapie wird mit September 2019 vom Therapeuten XXXX schriftlich bestätigt.In den Befundberichten des betreuenden Facharztes für Psychiatrie wird die Diagnose Klaustrophobie und Höhenangst nicht als Hauptdiagnose geführt. Diese beiden Symptome sind lediglich anamnestisch im Gespräch mit dem AW erhoben worden. Eine laufende Psychotherapie wird mit September 2019 vom Therapeuten römisch 40 schriftlich bestätigt. Grundlage jedes Gutachtens sind objektivierbare behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen. Diese wurden, auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Befundberichte anlässlich der aktuellen Untersuchung, einer adäquaten Einstufung
der Einstufungsverordnung unterzogen. Die subjektiven Leidens- und Symptomschilderungen in der gegenständlichen Beschwerde, beinhalten keine Hinweise auf noch nicht ausreichend berücksichtigte, behinderungsrelevante Funktionsdefizite. Bzgl. der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht eine vom betreuenden Facharzt für Psychiatrie bestätigte Borderline-Störung, Depression, sowie kompensatorischem Alkoholkonsum. Eine Klaustrophobie oder Soziophobie als Hauptdiagnose besteht nicht. Somit ist Leiden 1 in Art und Ausprägung nicht derart dokumentiert, dass dies eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich begründen würde. Im psychologischen Befundbericht vom 04.09.2020 finden klaustrophobe Symptome keinen Niederschlag. In der neuerlichen psychologischen Bestätigung des gleichen Therapeuten vom 11.11.2020 wird beschrieben, dass der AW wegen seiner Krankheitssymptome in seinem Leben sehr beeinträchtigt ist, da er unter Klaustrophobie leidet. In geschlossenen Räumen (z.B. Fahrstühlen) bekommt er Panikattacken. Es wird darauf hingewiesen, dass der AW seit 12 Jahren in fachärztlicher Betreuung ist. Dort wird, wie oben erwähnt, die Diagnose Klaustrophobie explizit nicht gestellt. Insgesamt sind daher die vorgebrachten Argumente, unter Berücksichtigung der eingereichten Befunde, nicht geeignet, das bereits vorhandene Begutachtungsergebnis zu entkräften, welches daher auch aufrechterhalten wird.“3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2020, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gem. §2 und § 14 Abs. 1 BEinstG abgewiesen.Im psychologischen Befundbericht vom 04.09.2020 finden klaustrophobe Symptome keinen Niederschlag. In der neuerlichen psychologischen Bestätigung des gleichen Therapeuten vom 11.11.2020 wird beschrieben, dass der AW wegen seiner Krankheitssymptome in seinem Leben sehr beeinträchtigt ist, da er unter Klaustrophobie leidet. In geschlossenen Räumen (z.B. Fahrstühlen) bekommt er Panikattacken. Es wird darauf hingewiesen, dass der AW seit 12 Jahren in fachärztlicher Betreuung ist. Dort wird, wie oben erwähnt, die Diagnose Klaustrophobie explizit nicht gestellt. Insgesamt sind daher die vorgebrachten Argumente, unter Berücksichtigung der eingereichten Befunde, nicht geeignet, das bereits vorhandene Begutachtungsergebnis zu entkräften, welches daher auch aufrechterhalten wird.“, 3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2020, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gem. §2 und Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer, zum Teil bereits im Akt befindlichen Beweismittel, wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Angstsymptomatik in engen Räumen keine Berücksichtigung gefunden habe. Er sei diesbezüglich seit vielen Jahren in Behandlung.4.
- In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der Aktenlage vom 22.02.2021 eingeholt in welchem auszugweise im Wesentlichen Folgendes festgehalten wird:
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer, zum Teil bereits im Akt befindlichen Beweismittel, wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Angstsymptomatik in engen Räumen keine Berücksichtigung gefunden habe. Er sei diesbezüglich seit vielen Jahren in Behandlung., 4.
- In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der Aktenlage vom 22.02.2021 eingeholt in welchem auszugweise im Wesentlichen Folgendes festgehalten wird: Zum neu vorgelegten Befund: „Ärztlicher Befundbericht Dr. Wilhelm XXXX , FA Psychiatrie/Neurologie, 12.1.2021: ... ist seit vielen Jahren wegen einer Depression im Rahmen einer Borderline Persönlichkeit in meiner Behandlung. Zusätzlich besteht auch eine massive Angstsymptomatik in engen Räumen. Im neurologischen Befund gibt er eine Hemihypästhesie rechts an. Die Bauchhautreflexe stgl. mittellebhaft auslösbar, auch die Sehnenreflexe sind seitengleich auslösbar. Therapeutisch empfehle ich ein Absetzen von Duloxetin und stattdessen einen Versuch mit Solian 50 mg 1-0-1, ansonsten wie eingeleitet: Escitalopram 15mg, Quetiapin 100 mg 0-0-1, Pregabalin 100 mg 1-0-
- Aufgrund seiner psychischen Störung ist ein Aufenthalt in engen Räumen (z B. Gerichtsschleusen) nicht möglich. Er ist aus psychiatrischer Sicht nicht geeignet als Schöffe oder als Geschworener zu agieren.„Ärztlicher Befundbericht Dr. Wilhelm römisch 40 , FA Psychiatrie/Neurologie, 12.1.2021: ... ist seit vielen Jahren wegen einer Depression im Rahmen einer Borderline Persönlichkeit in meiner Behandlung. Zusätzlich besteht auch eine massive Angstsymptomatik in engen Räumen. Im neurologischen Befund gibt er eine Hemihypästhesie rechts an. Die Bauchhautreflexe stgl. mittellebhaft auslösbar, auch die Sehnenreflexe sind seitengleich auslösbar. Therapeutisch empfehle ich ein Absetzen von Duloxetin und stattdessen einen Versuch mit Solian 50 mg 1-0-1, ansonsten wie eingeleitet: Escitalopram 15mg, Quetiapin 100 mg 0-0-1, Pregabalin 100 mg 1-0-
- Aufgrund seiner psychischen Störung ist ein Aufenthalt in engen Räumen (z B. Gerichtsschleusen) nicht möglich. Er ist aus psychiatrischer Sicht nicht geeignet als Schöffe oder als Geschworener zu agieren. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: „Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Depressio bei Borderline-Störung Oberer Rahmensatz, da trotz Medikation instabil, Umstellung rezent erfolgt. 03.06.01 40 vH 02 Mehrsegmental degenerativer Bandscheibenschaden Unterer Rahmensatz, da mäßiggradige Einschränkung im Bereich der HWS und LWS ohne Defizitsymptomatik. 02.01.02 30 vH 03 Chronischer Weichteilreiz im Bereich des linken Ellbogens Fixer Richtsatz, berücksichtigt den Weichteilschmerz ohne Vorliegen einer relevanten Gelenksabnützung. 02.06.11 20 vH 04 Leichte Hypertonie fix Position, da diese Position eine Entwässerungsmedikation nicht dokumentiert ist 05.01.01 10 vH 05 Sprunggelenksreizung rechts nach Bandverletzung unterer Rahmensatz, da belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit bei stabilem Kapselbandapparat 02.05.32 10vH 06 Chronischer Weichteilreiz im Bereich beider Schultergelenke unterer Rahmensatz, da Beschwerden bei Bewegung 02.02.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die nachfolgenden Leiden 2-6 nicht weiter angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht. Es ist ein freies Gangbild beschrieben, das Zurücklegen kurzer Wegstrecken (300-400m) sowie das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht maßgeblich beeinträchtigt. Im neu vorgelegten Befund des betreuenden Psychiaters Dr. XXXX vom 12.1.2021 wird die Diagnose einer Depression im Rahmen einer Borderline-Persönlichkeit gestellt, weiterhin besteht auch eine massive Angstsymptomatik in engen Räumen. Aufgrund seiner psychischen Störung ist ein Aufenthalt in engen Räumen (z.B. Gerichtsschleusen) nicht möglich. Er ist aus psych. Sicht nicht geeignet als Schöffe oder als Geschworener zu agieren - Zitat Ende Dr. XXXX . Vom betreuenden Facharzt wird die Diagnose einer Klaustrophobie explizit nicht gestellt. Ein stationärer Aufenthalt an einer fachspezifischen Abteilung ist nicht dokumentiert, diesbezüglich bestehen noch Therapiereserven. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann auch aufgrund des neu vorgelegten Befundes von Dr. XXXX nicht ausreichend begründet werden.“4.
- Am 24.02.2021 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.12.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, abgewiesen wurde.Es ist ein freies Gangbild beschrieben, das Zurücklegen kurzer Wegstrecken (300-400m) sowie das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht maßgeblich beeinträchtigt. Im neu vorgelegten Befund des betreuenden Psychiaters Dr. römisch 40 vom 12.1.2021 wird die Diagnose einer Depression im Rahmen einer Borderline-Persönlichkeit gestellt, weiterhin besteht auch eine massive Angstsymptomatik in engen Räumen. Aufgrund seiner psychischen Störung ist ein Aufenthalt in engen Räumen (z.B. Gerichtsschleusen) nicht möglich. Er ist aus psych. Sicht nicht geeignet als Schöffe oder als Geschworener zu agieren - Zitat Ende Dr. römisch 40 . Vom betreuenden Facharzt wird die Diagnose einer Klaustrophobie explizit nicht gestellt. Ein stationärer Aufenthalt an einer fachspezifischen Abteilung ist nicht dokumentiert, diesbezüglich bestehen noch Therapiereserven. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann auch aufgrund des neu vorgelegten Befundes von Dr. römisch 40 nicht ausreichend begründet werden.“, 4.
- Am 24.02.2021 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.12.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, abgewiesen wurde. Als Beilage zum Bescheid wurde das Gutachten Dris. XXXX vom 22.02.2021 übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurde das Gutachten Dris. römisch 40 vom 22.02.2021 übermittelt.
- Mit Email vom 18.03.2021 hat der Beschwerdeführer unter Anschluss weiterer Beweismittel fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Die Beschwerde ergänzend wurde vorgebracht, dass er seit vielen Jahren unter massiven Angstzuständen in engen Räumen leide und diesbezüglich seit 2008 in Behandlung sei. Er könne daher aufgrund von Panikattacken seit über zwei Jahren keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benützen. Ein stationärer Aufenthalt im Zentrum für seelische Gesundheit sei geplant gewesen, aber auf Grund der Pandemie nicht zustande gekommen. 5.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 23.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
§ 14Abs. 1 BEinst
G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
- Feststellungen:1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
- Feststellungen:, 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben., 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Depressio bei Borderline-Störung Oberer Rahmensatz, da trotz Medikation instabil, Umstellung rezent erfolgt. 03.06.01 40 vH 02 Mehrsegmental degenerativer Bandscheibenschaden Unterer Rahmensatz, da mäßiggradige Einschränkung im Bereich der HWS und LWS ohne Defizitsymptomatik. 02.01.02 30 vH 03 Chronischer Weichteilreiz im Bereich des linken Ellbogens Fixer Richtsatz, berücksichtigt den Weichteilschmerz ohne Vorliegen einer relevanten Gelenksabnützung. 02.06.11 20 vH 04 Leichte Hypertonie fix Position, da diese Position eine Entwässerungsmedikation nicht dokumentiert ist 05.01.01 10 vH 05 Sprunggelenksreizung rechts nach Bandverletzung unterer Rahmensatz, da belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit bei stabilem Kapselbandapparat 02.05.32 10vH 06 Chronischer Weichteilreiz im Bereich beider Schultergelenke unterer Rahmensatz, da Beschwerden bei Bewegung 02.02.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die nachfolgenden Leiden 2-6 nicht weiter angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht. Der Beschwerdeführer kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb nachgehen.
- Beweiswürdigung:Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
- Beweiswürdigung:, Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt., Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Die von der belangten Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Dris. XXXX und Dris. XXXX sowie die Stellungnahme und das ergänzende Aktengutachten Dris. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel, den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die von der belangten Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sowie die Stellungnahme und das ergänzende Aktengutachten Dris. römisch 40 sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel, den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Status unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Die Beurteilung des psychischen Leidens erfolgte im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung, welche Position 03.06.01 für manische, depressive und bipolare Störungen leichten Grades vorsieht, wobei der obere Rahmensatz dieser Position mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH heranzuziehen ist, wenn der Patient trotz Medikation instabil ist und eine mäßige soziale Beeinträchtigung besteht. Diesbezüglich führt der neurologische Sachverständige nachvollziehbar aus, dass eine Depression bei Borderline-Störung vorliegt und der Beschwerdeführer trotz Medikation instabil ist, weshalb der obere Rahmensatz dieser Richtsatzposition heranzuziehen war. Er erläutert im Einklang mit den vorgelegten psychiatrischen Befunden schlüssig, dass vom betreuenden Facharzt für Psychiatrie die Diagnose einer Depression im Rahmen einer Borderline-Persönlichkeit gestellt und den Angaben des Beschwerdeführers entsprechend angeführt wird, dass dieser an einer Angstsymptomatik in engen Räumen leide, dass aber die Diagnose „Klaustrophobie“ in den vorgelegten fachärztlichen Befunden explizit nicht gestellt wird. Eine andere Beurteilung dieses Leidens war aufgrund der Befundlage nicht möglich. Auch erfolgte die Beurteilung des Wirbelsäulenleidens, des chronischen Weichteilreizes im Bereich des linken Ellbogens und im Bereich beider Schultern, sowie der Sprunggelenksreizung rechts nach Bandverletzung im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung. Vom orthopädischen Sachverständigen wurde im Einklang mit den vorliegenden Befunden und vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung nachvollziehbar dargestellt, dass eine auffallende Diskrepanz der Gelenksbeweglichkeit in der Untersuchungssituation und beim An- und Auskleiden objektiviert werden konnte. So erfolgte das Ablegen der Oberbekleidung mit flüssigen Bewegungen des Bewegungsapparates, welche sich – auch auf Grund der Abwehrspannung während der Untersuchungssituation nicht darstellen ließen. So waren beim An- und Auskleiden das Aufrichten und Vorbeugen im Bereich der Wirbelsäule flüssig und auch die Schulterbeweglichkeit bei Schonhaltung des linken Ellbogens als flüssig zu objektivieren. Beim Anziehen der Hose war die Hüftbeugung bis 110 möglich, die Drehung frei und die Kniebeugung bis 140° gut möglich. An den oberen und unteren Extremitäten zeigten sich seitengleiche Muskulatur und Gebrauchsspuren. Radiologische Befunde welche relevante Gelenksabnützungen im Bereich des linken Ellbogengelenkes, des rechten Sprunggelenkes oder der rechten Schultergelenke dokumentieren würden, liegen nicht vor, weshalb die Beurteilung als Weichteilreizung mit resultierenden funktionellen Einschränkungen erfolgte. Hinzuzufügen ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates, dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Status bzw. den objektivierten Bewegungsumfängen und der Zuordnung der Gesundheitsschädigungen zu den jeweiligen Richtsatzpositionen bzw. dem resultierenden Grad der Behinderung des jeweiligen Leidens nicht entgegengetreten ist wodurch eine weitere Auseinandersetzung mit der Beurteilung dieser Leiden entfallen kann. Auch die Beurteilung der Hypertonie wurde vom Beschwerdeführer nicht beeinsprucht. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt, und wurde von den Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Dris. XXXX , Dris. XXXX und dessen Gutachtenergänzungen stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt, und wurde von den Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Dris. römisch 40 , Dris. römisch 40 und dessen Gutachtenergänzungen stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Beschwerdevorbringen und der mit der Beschwerde vorgelegte Befund Dr. XXXX vom 12.01.2021 waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften. Zu dem mit der Beschwerde vorgelegten Befund ist hinzuzufügen, dass dieses Beweismittel bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorlag und im Rahmen der Gutachtenerstellung berücksichtigt wurde. Neue Beweismittel wurden nicht in Vorlage gebracht.Das Beschwerdevorbringen und der mit der Beschwerde vorgelegte Befund Dr. römisch 40 vom 12.01.2021 waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften. Zu dem mit der Beschwerde vorgelegten Befund ist hinzuzufügen, dass dieses Beweismittel bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorlag und im Rahmen der Gutachtenerstellung berücksichtigt wurde. Neue Beweismittel wurden nicht in Vorlage gebracht. Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als das Bundesverwaltungsgericht die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer eingehenden Überprüfung unterzogen hat. Das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel sind jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Hinsichtlich des Einwandes betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.Hinsichtlich des Einwandes betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und das mit der Beschwerde vorgelegte Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Beweismittel, welche bei der Beurteilung noch nicht berücksichtigt wurden, wurden nicht in Vorlage gebracht.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und das mit der Beschwerde vorgelegte Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Beweismittel, welche bei der Beurteilung noch nicht berücksichtigt wurden, wurden nicht in Vorlage gebracht. Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat, bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG).Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat, bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. vergleiche dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. vergleiche VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers dass er öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen könne, ist festzuhalten, dass über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass im gegenständlichen Verfahren nicht abgesprochen werden kann, da die Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz und die Eintragung von Zusatzvermerken in den Behindertenpass nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz bildet. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. B 17.12.2014, Ra 2014/03/00492. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigenbeweis geprüft. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieser als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, wurde dieser als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern, bzw. Beweismittel vorzulegen. Es wurden der Beschwerde jedoch keine neuen Beweismittel beigelegt. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigenbeweis berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr sind diese nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen, bzw. einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.2. bzw. römisch zwei.3.1. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigenbeweis berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr sind diese nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen, bzw. einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W201.2230029.2.00