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{'item': 'W224 2241475-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 13§ 5§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2021 GeschäftszahlW224 2241475-1 SpruchW224 2241475-1/2E, W224 2241475-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein mj. Schüler, stellte durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages für das Schuljahr 2020/2021.
  2. Der Beschwerdeführer, ein mj. Schüler, stellte durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages für das Schuljahr 2020 aus 2021,.
  3. Da dem Antrag kein Nachweis über die Summe der bezogenen Sozialleistungen für den Zeitraum 01.01.-31.12.2019 angeschlossen war, erteilte die Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag, binnen einer bestimmten Frist diesen notwendigen Nachweis vorzulegen, ansonsten werde der Antrag zurückgewiesen. Da der Beschwerdeführer die Unterlagen nicht bis zum Ablauf der gesetzten Frist vorlegte bzw. den Antrag nicht ergänzte, forderte ihn die belangte Behörde erneut dazu auf. Die belangte Behörde verlängerte insgesamt dreimal die Frist zur Vorlage, zuletzt setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.02.2021 eine erneute Frist bis 05.03.2021 zur Vorlage der Summe der bezogenen Sozialleistungen für den Zeitraum 01.01.-31.12.
  4. Dabei wies die belangte Behörde darauf hin, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Frist der Antrag zurückgewiesen und die ausstehenden Beiträge fällig würden. Der Beschwerdeführer ließ die Frist fruchtlos verstreichen.
  5. Mit Bescheid vom 11.03.2021, Zl. 601106/2011/20, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages für das Schuljahr 2020/2021 zurück und setzte den monatlichen Beitrag des Beschwerdeführers im Schuljahr 2020/2021 auf € 70,40 fest. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag nicht binnen der gesetzten Frist verbessert.
  6. Mit Bescheid vom 11.03.2021, Zl. 601106/2011/20, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages für das Schuljahr 2020 aus 2021, zurück und setzte den monatlichen Beitrag des Beschwerdeführers im Schuljahr 2020 aus 2021, auf € 70,40 fest. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag nicht binnen der gesetzten Frist verbessert.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, er habe sich redlich angestrengt und bemüht, die geforderten Unterlagen fristmäßig vorzulegen. Es sei ihm aber trotz mehrmaliger persönlicher und telefonischer Anfragen beim Sozialamt nicht gelungen, die geforderte Bestätigung vor dem 05.03.2021 zu erlangen. Erst am 09.03.2021 habe er den Nachweis erhalten und sogleich per E-Mail an die belangte Behörde geschickt.
  8. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 06.04.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2021, die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt. Dabei teilte sie dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie die vom Beschwerdeführer angeführte E-Mail vom 09.03.2021 nicht erhalten habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 12.10.2020 einen Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages für das Schuljahr 2020/
  10. Der Beschwerdeführer stellte am 12.10.2020 einen Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages für das Schuljahr 2020 aus 2021,. Der Beschwerdeführer legte dem Antrag keinen Nachweis über die Summe der bezogenen Sozialleistungen für den Zeitraum 01.01.-31.12.2019 bei. Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag, welcher von der Bildungsdirektion für Steiermark aus diesem Grund erteilt wurde, nicht nach, obwohl die Bildungsdirektion für Steiermark die Frist zur Vorlage dreimal verlängerte.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem verwaltungsbehördlichen Verfahren und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die Zurückweisung des Antrags geht auf die Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrags zurück. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist – so die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, mwN). Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist – so die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, mwN). Beschwerdegegenstand ist die Zurückweisung des Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages für das Schuljahr 2020/2021. Beschwerdegegenstand ist die Zurückweisung des Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages für das Schuljahr 2020 aus 2021,. Die Behörde darf nur dann

§ 13Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist (Vw

GH 16.04.2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206; 17.01.1997, 96/07/0184). Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032).Die Behörde darf nur dann

Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist (VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht vergleiche VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206; 17.01.1997, 96/07/0184). Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032).

§ 6Abs.

1 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, BGBl. Nr. 428/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 451/2020, ist ein Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages bei der Leitung des Schülerheimes oder der ganztägig geführten Schule innerhalb eines Monats nach Aufnahme einzubringen. Über den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages hat die zuständige Schulbehörde zu entscheiden. Bei der Festlegung des ermäßigten Betreuungsbeitrages

§ 5Abs.

2 gilt als jährliches Einkommen der

§ 12Abs.

9 und 10 unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 2 bis 6 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 als Bemessungsgrundlage festzusetzende Betrag.

Paragraph 6, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 451 aus 2020,, ist ein Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages bei der Leitung des Schülerheimes oder der ganztägig geführten Schule innerhalb eines Monats nach Aufnahme einzubringen. Über den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages hat die zuständige Schulbehörde zu entscheiden. Bei der Festlegung des ermäßigten Betreuungsbeitrages

Paragraph 5, Absatz 2, gilt als jährliches Einkommen der

Paragraph 12, Absatz 9 und 10 unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 2 bis 6 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 als Bemessungsgrundlage festzusetzende Betrag. Im vorliegenden Fall erteilte die belangte Behörde zu Recht einen Mängelbehebungsauftrag, weil der Beschwerdeführer bei Antragstellung keinen Nachweis über die Summe der bezogenen Sozialleistungen für den Zeitraum 01.01.-31.12.2019 vorgelegt hat. Diesem Mängelbehebungsauftrag kam der Beschwerdeführer nicht nach. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde stützt sich auf die in der Entscheidung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W224.2241475.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.