RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2021 GeschäftszahlW249 2233993-1 SpruchW249 2233993-1/26E, W249 2233993-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG 1. Mit gemeinsamen Schreiben vom XXXX ersuchten XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“), XXXX XXXX und XXXX (im Folgenden: „weitere Beschwerdeführer“) die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: „belangte Behörde“) um die Zustellung eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungsbescheide für den XXXX . Es handelte sich dabei konkret um1. Mit gemeinsamen Schreiben vom römisch 40 ersuchten römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“), römisch 40 römisch 40 und römisch 40 (im Folgenden: „weitere Beschwerdeführer“) die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: „belangte Behörde“) um die Zustellung eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungsbescheide für den römisch 40 . Es handelte sich dabei konkret um den Bescheid des damaligen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ. XXXX , mit dem über den Antrag der damaligen XXXX (Rechtsvorgängerin der XXXX ; diese im Folgenden kurz: „ XXXX “) vom XXXX betreffend die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung unter Mitbehandlung der wasser- und abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung für das Einreichprojekt XXXX der „ XXXX (im Folgenden kurz: „Hauptverfahren“) entschieden wurde, und den Bescheid des damaligen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , mit dem über den Antrag der damaligen römisch 40 (Rechtsvorgängerin der römisch 40 ; diese im Folgenden kurz: „ römisch 40 “) vom römisch 40 betreffend die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung unter Mitbehandlung der wasser- und abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung für das Einreichprojekt römisch 40 der „ römisch 40 (im Folgenden kurz: „Hauptverfahren“) entschieden wurde, und den Bescheid des damaligen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ. XXXX , mit dem über den Antrag der XXXX vom XXXX betreffend die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung unter Mitbehandlung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Differenz- und Änderungsgenehmigungsprojekt XXXX der „ XXXX (im Folgenden kurz: „Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren“) entschieden wurde. den Bescheid des damaligen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , mit dem über den Antrag der römisch 40 vom römisch 40 betreffend die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung unter Mitbehandlung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Differenz- und Änderungsgenehmigungsprojekt römisch 40 der „ römisch 40 (im Folgenden kurz: „Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren“) entschieden wurde. Für den Fall, dass dem Hauptbegehren aufgrund bereits rechtskräftig abgeschlossener Verfahren nicht mehr entsprochen werden könne, wurden von der Beschwerdeführerin und den weiteren Beschwerdeführern „Wiedereinsetzungsanträge samt Einwendungen“ gestellt. Nach deren Bewilligung solle die belangte Behörde in der Sache entscheiden, und zwar mit einer Abweisung der Anträge der XXXX auf eisenbahnrechtliche Baugenehmigungen im Haupt- sowie Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren.Für den Fall, dass dem Hauptbegehren aufgrund bereits rechtskräftig abgeschlossener Verfahren nicht mehr entsprochen werden könne, wurden von der Beschwerdeführerin und den weiteren Beschwerdeführern „Wiedereinsetzungsanträge samt Einwendungen“ gestellt. Nach deren Bewilligung solle die belangte Behörde in der Sache entscheiden, und zwar mit einer Abweisung der Anträge der römisch 40 auf eisenbahnrechtliche Baugenehmigungen im Haupt- sowie Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren. Die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer begründeten ihre Primäranträge auf Bescheidzustellung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin, XXXX und XXXX seit vor XXXX ideelle bücherliche Miteigentümer des Grundstücks XXXX , sowie die Beschwerdeführerin und XXXX seit vor XXXX ideelle bücherliche Miteigentümer des Grundstücks XXXX , seien. Aus den Kundmachungen des XXXX Landeshauptmannes vom XXXX , GZ. XXXX und GZ. XXXX , betreffend die Enteignung dieser Grundstücke zugunsten der XXXX , hätten die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer erstmals Kenntnis von den erteilten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungen im Haupt- sowie Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren erlangt; gemäß § 42 Abs. 1 AVG qualifizierte Kundmachungen zu mündlichen Verhandlungen nach § 31c EisbG oder Edikte nach §§ 44a ff AVG hätten diese zuvor nicht erhalten bzw. wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer, die allesamt als grundbücherliche Eigentümer nach § 31e EisbG Parteistellung in diesen Verfahren gehabt hätten, seien folglich übergangen worden. Mangels Präklusion bestehe ein Anspruch auf Zustellung der Bescheide zur Ergreifung von Rechtsmitteln.Die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer begründeten ihre Primäranträge auf Bescheidzustellung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin, römisch 40 und römisch 40 seit vor römisch 40 ideelle bücherliche Miteigentümer des Grundstücks römisch 40 , sowie die Beschwerdeführerin und römisch 40 seit vor römisch 40 ideelle bücherliche Miteigentümer des Grundstücks römisch 40 , seien. Aus den Kundmachungen des römisch 40 Landeshauptmannes vom römisch 40 , GZ. römisch 40 und GZ. römisch 40 , betreffend die Enteignung dieser Grundstücke zugunsten der römisch 40 , hätten die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer erstmals Kenntnis von den erteilten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungen im Haupt- sowie Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren erlangt; gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG qualifizierte Kundmachungen zu mündlichen Verhandlungen nach Paragraph 31 c, EisbG oder Edikte nach Paragraphen 44 a, ff AVG hätten diese zuvor nicht erhalten bzw. wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer, die allesamt als grundbücherliche Eigentümer nach Paragraph 31 e, EisbG Parteistellung in diesen Verfahren gehabt hätten, seien folglich übergangen worden. Mangels Präklusion bestehe ein Anspruch auf Zustellung der Bescheide zur Ergreifung von Rechtsmitteln. Die Eventualanträge auf Wiedereinsetzung begründeten die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer zusammengefasst damit, dass – wenn tatsächlich geeignete Kundmachungen seitens der belangten Behörde erfolgt sein sollten – diese offenbar durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (etwa Krankheit oder längere Ortsabwesenheit) verhindert gewesen seien, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Über die Hindernisse in dem in Betracht kommenden, mehr als ein Jahrzehnt zurückliegenden Zeitraum könnten die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer aber erst dann genaue Angaben machen, sobald sie wissen würden, welche Kundmachungen zu welchen Zeitpunkten ihnen überhaupt entgangen seien. Auch ein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer nicht. Aus diesen Gründen seien die Anträge auf Wiedereinsetzung zu bewilligen. Abschließend gaben die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer noch an, eine subjektiv-öffentliche Einwendung nach § 31f Z 3 EisbG zu erheben: Die eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungen im Haupt- sowie Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren seien nicht zu erteilen gewesen, weil der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit kleiner sei als der Nachteil, der der Beschwerdeführerin und den weiteren Beschwerdeführern durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehe.Abschließend gaben die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer noch an, eine subjektiv-öffentliche Einwendung nach Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisbG zu erheben: Die eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungen im Haupt- sowie Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren seien nicht zu erteilen gewesen, weil der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit kleiner sei als der Nachteil, der der Beschwerdeführerin und den weiteren Beschwerdeführern durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehe. 2. Über diese Anträge entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wie folgt:2. Über diese Anträge entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wie folgt: „1. Die Anträge von 1. XXXX , XXXX XXXX und XXXX , alle vertreten durch die XXXX , vom XXXX auf Zustellung der Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ. XXXX und vom XXXX , GZ. XXXX , werden zurückgewiesen.„1. Die Anträge von 1. römisch 40 , römisch 40 römisch 40 und römisch 40 , alle vertreten durch die römisch 40 , vom römisch 40 auf Zustellung der Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom römisch 40 , GZ. römisch 40 und vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , werden zurückgewiesen. 2. Die Eventualanträge von 1. XXXX , XXXX XXXX und XXXX , alle vertreten durch die XXXX , vom XXXX auf ‚Wiedereinsetzung in die mündliche(
- n)Verhandlungen und/oder in die Frist zur Erhebung von schriftlichen Einwendungen nach § 44b AVG‘ werden zurückgewiesen.2. Die Eventualanträge von 1. römisch 40 , römisch 40 römisch 40 und römisch 40 , alle vertreten durch die römisch 40 , vom römisch 40 auf ‚Wiedereinsetzung in die mündliche(
- n)Verhandlungen und/oder in die Frist zur Erhebung von schriftlichen Einwendungen nach Paragraph 44 b, AVG‘ werden zurückgewiesen. Rechtsgrundlagen § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)Paragraph 42, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) §§ 44a, 44b, 44c, 44d, 44e, 44f Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)Paragraphen 44 a, 44 b, 44 c, 44 d, 44 e, 44 f, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) § 59 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)“Paragraph 59, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)“ Hinsichtlich Spruchpunkt 1. wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass die gegenständlichen Kundmachungen der Auflage der Unterlagen samt Frist zur Erhebung schriftlicher Einwendungen sowie die Verlautbarungen der Zustellung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheide unter Anwendung der Bestimmungen für „Großverfahren“ (§ 44a bis 44f AVG) erfolgt seien. Es sei daher von der Zustellung des Bescheides des Hauptverfahrens vom XXXX spätestens am XXXX und des Bescheides des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahrens vom XXXX spätestens am XXXX – somit auch an die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer – auszugehen. Die Notwendigkeit für eine bzw. ein rechtliches Interesse dieser Personen an einer (neuerlichen) Zustellung könne deshalb nicht erkannt werden. Im Übrigen sei bei einer mehrfachen Zustellung eines gleichen Schriftstückes gemäß § 6 ZustG nur die erste Zustellung maßgeblich und hätten die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer ihre Stellung als Parteien verloren.Hinsichtlich Spruchpunkt 1. wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass die gegenständlichen Kundmachungen der Auflage der Unterlagen samt Frist zur Erhebung schriftlicher Einwendungen sowie die Verlautbarungen der Zustellung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheide unter Anwendung der Bestimmungen für „Großverfahren“ (Paragraph 44 a bis 44 f AVG) erfolgt seien. Es sei daher von der Zustellung des Bescheides des Hauptverfahrens vom römisch 40 spätestens am römisch 40 und des Bescheides des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahrens vom römisch 40 spätestens am römisch 40 – somit auch an die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer – auszugehen. Die Notwendigkeit für eine bzw. ein rechtliches Interesse dieser Personen an einer (neuerlichen) Zustellung könne deshalb nicht erkannt werden. Im Übrigen sei bei einer mehrfachen Zustellung eines gleichen Schriftstückes gemäß Paragraph 6, ZustG nur die erste Zustellung maßgeblich und hätten die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer ihre Stellung als Parteien verloren. Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde zunächst aus, dass aufgrund des Inhalts des Vorbringens grundsätzlich davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer ihre Eventualanträge auf die Bestimmung des § 71 AVG gestützt hätten. Bei der Bestimmung des § 71 AVG komme es nicht darauf an, ob eine Partei von einem die Frist auslösenden Ereignis tatsächlich Kenntnis erlangt habe, sondern, ob die Partei von diesem Ereignis unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Kundmachung durch die Behörde bei der von der Partei zu erwartenden Sorgfalt Kenntnis hätte haben können. Die hier möglicherweise mitgedachte Bestimmung des § 42 AVG über die Folgen der Kundmachung einer mündlichen Verhandlung stelle auf die bekannten Beteiligten, die rechtzeitig die persönliche Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hätten und die dadurch von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung bei der von diesen zu erwartenden Sorgfalt Kenntnis erlangen konnten, ab. Die persönliche Verständigung werde im „Großverfahren“ durch die Verlautbarung dieser Ereignisse mit Edikt ersetzt und hätten die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall mit den Edikten des damaligen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ. XXXX , und vom XXXX , GZ. XXXX , (Hauptverfahren) bzw. vom XXXX , GZ. XXXX , und vom XXXX , GZ. XXXX , (Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren) von den Fristen auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangen können. Der Einwand, diese hätten erst durch die Kundmachungen des XXXX Landeshauptmanns vom XXXX von den die Fristen auslösenden Ereignissen erfahren, treffe daher nicht zu und komme bereits aus diesem Grund den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Berechtigung zu.Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde zunächst aus, dass aufgrund des Inhalts des Vorbringens grundsätzlich davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer ihre Eventualanträge auf die Bestimmung des Paragraph 71, AVG gestützt hätten. Bei der Bestimmung des Paragraph 71, AVG komme es nicht darauf an, ob eine Partei von einem die Frist auslösenden Ereignis tatsächlich Kenntnis erlangt habe, sondern, ob die Partei von diesem Ereignis unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Kundmachung durch die Behörde bei der von der Partei zu erwartenden Sorgfalt Kenntnis hätte haben können. Die hier möglicherweise mitgedachte Bestimmung des Paragraph 42, AVG über die Folgen der Kundmachung einer mündlichen Verhandlung stelle auf die bekannten Beteiligten, die rechtzeitig die persönliche Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hätten und die dadurch von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung bei der von diesen zu erwartenden Sorgfalt Kenntnis erlangen konnten, ab. Die persönliche Verständigung werde im „Großverfahren“ durch die Verlautbarung dieser Ereignisse mit Edikt ersetzt und hätten die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall mit den Edikten des damaligen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , und vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , (Hauptverfahren) bzw. vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , und vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , (Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren) von den Fristen auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangen können. Der Einwand, diese hätten erst durch die Kundmachungen des römisch 40 Landeshauptmanns vom römisch 40 von den die Fristen auslösenden Ereignissen erfahren, treffe daher nicht zu und komme bereits aus diesem Grund den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Berechtigung zu. Darüber hinaus habe die XXXX als Enteignungswerberin laut den Kundmachungen des XXXX Landeshauptmanns vom XXXX offenbar mehrfach den Versuch unternommen, mit der Beschwerdeführerin und den weiteren Beschwerdeführern zu einer gütlichen (zivilrechtlichen) Einigung bezüglich der Inanspruchnahme der für den Eisenbahnbau notwendigen Grundflächen zu gelangen, sodass anzunehmen sei, dass diese von den eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheiden schon zuvor Kenntnis erlangt hätten. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei vom Wegfall des „unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses“ im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG auszugehen und nicht erst ab der Zustellung der Kundmachungen des XXXX Landeshauptmannes vom XXXX ; gemäß § 71 Abs. 2 AVG müsse der Antrag auf Wiedereinsetzung aber binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Überdies wäre es Aufgabe der Beschwerdeführerin und der weiteren Beschwerdeführer gewesen, die Einhaltung der Fristen verunmöglichenden Umstände in ihrem Antrag gegenüber der Behörde „glaubhaft zu machen“. Diese würden sich auf die Wiedergabe der Gesetzesstelle unter Ergänzung der Wendung „etwa Krankheit oder längere Ortsabwesenheit“ beschränken.Darüber hinaus habe die römisch 40 als Enteignungswerberin laut den Kundmachungen des römisch 40 Landeshauptmanns vom römisch 40 offenbar mehrfach den Versuch unternommen, mit der Beschwerdeführerin und den weiteren Beschwerdeführern zu einer gütlichen (zivilrechtlichen) Einigung bezüglich der Inanspruchnahme der für den Eisenbahnbau notwendigen Grundflächen zu gelangen, sodass anzunehmen sei, dass diese von den eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheiden schon zuvor Kenntnis erlangt hätten. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei vom Wegfall des „unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses“ im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG auszugehen und nicht erst ab der Zustellung der Kundmachungen des römisch 40 Landeshauptmannes vom römisch 40 ; gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG müsse der Antrag auf Wiedereinsetzung aber binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Überdies wäre es Aufgabe der Beschwerdeführerin und der weiteren Beschwerdeführer gewesen, die Einhaltung der Fristen verunmöglichenden Umstände in ihrem Antrag gegenüber der Behörde „glaubhaft zu machen“. Diese würden sich auf die Wiedergabe der Gesetzesstelle unter Ergänzung der Wendung „etwa Krankheit oder längere Ortsabwesenheit“ beschränken. Abschließend wies die belangte Behörde noch darauf hin, dass eine Wiedereinsetzung nur Parteien zustehen würde und dass selbst unter der Annahme, es sei ein „unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis“ vorgelegen, die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer der Verpflichtung, „die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen“, nicht nachgekommen seien. Die „versäumte Handlung“ könne in diesem Fall nämlich nur in der Erhebung und Ausführung des Rechtsmittels gegen die eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheide im Haupt- sowie Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren bestehen. Dem Antrag seien hingegen lediglich (allgemein gehaltene) Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu entnehmen. Unabhängig davon komme den Anträgen aufgrund der Rechtskraft der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungen in Hinblick auf die gemäß § 44b Abs. 1 AVG „sinngemäß anzuwendende“ Bestimmung des § 42 Abs. 3 AVG keine Berechtigung (mehr) zu.Unabhängig davon komme den Anträgen aufgrund der Rechtskraft der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungen in Hinblick auf die gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG „sinngemäß anzuwendende“ Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, AVG keine Berechtigung (mehr) zu. 3. Die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer erhoben am XXXX gemeinsam gegen die Entscheidung der belangten Behörde Beschwerde. Diese beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass den Anträgen auf Zustellung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungen stattgegeben werde; in eventu, dass ihre Anträge auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung schriftlicher Einwendungen bewilligt und die Anträge der XXXX auf Erteilung eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungen abgewiesen werden würden. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung begehrten die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer wegen offener Sach- und Rechtsfragen.3. Die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer erhoben am römisch 40 gemeinsam gegen die Entscheidung der belangten Behörde Beschwerde. Diese beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass den Anträgen auf Zustellung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungen stattgegeben werde; in eventu, dass ihre Anträge auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung schriftlicher Einwendungen bewilligt und die Anträge der römisch 40 auf Erteilung eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungen abgewiesen werden würden. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung begehrten die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer wegen offener Sach- und Rechtsfragen. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. vertraten die Beschwerdeführer die Ansicht, dass die Sonderbestimmungen zum „Großverfahren“ nur unter bestimmten Voraussetzungen angewendet werden dürften – es müssten etwa voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen an der Verwaltungssache beteiligt sein. Diesen Umstand habe die belangte Behörde durch eine Prognoseentscheidung zu konstatieren, wobei sich diese dabei nur auf konkrete Tatsachen stützen dürfe. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde nicht dargelegt, aufgrund welcher Fakten die eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren nach den Bestimmungen über das „Großverfahren“ durchgeführt worden seien. Es sei nicht einmal behauptet worden, dass ein solches Ermittlungsverfahren stattgefunden habe. Aufgrund des „falschen“ Verfahrens seien die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer daher übergangene Parteien. Eine Präklusion sei aber auch schon deshalb nicht eingetreten, weil keine entsprechenden Kundmachungen im Haupt- sowie Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 44a AVG erfolgt seien. Der Hinweis auf die Präklusion müsse nämlich sehr präzise formuliert sein; gegenständlich habe es an einem Hinweis gefehlt, dass Einwendungen nur in Schriftform erhoben werden durften, und sei ebenso nicht ersichtlich gewesen, unter welchen Voraussetzungen ein Beteiligter seine Parteistellung behalten hätte.Hinsichtlich Spruchpunkt 1. vertraten die Beschwerdeführer die Ansicht, dass die Sonderbestimmungen zum „Großverfahren“ nur unter bestimmten Voraussetzungen angewendet werden dürften – es müssten etwa voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen an der Verwaltungssache beteiligt sein. Diesen Umstand habe die belangte Behörde durch eine Prognoseentscheidung zu konstatieren, wobei sich diese dabei nur auf konkrete Tatsachen stützen dürfe. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde nicht dargelegt, aufgrund welcher Fakten die eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren nach den Bestimmungen über das „Großverfahren“ durchgeführt worden seien. Es sei nicht einmal behauptet worden, dass ein solches Ermittlungsverfahren stattgefunden habe. Aufgrund des „falschen“ Verfahrens seien die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer daher übergangene Parteien. Eine Präklusion sei aber auch schon deshalb nicht eingetreten, weil keine entsprechenden Kundmachungen im Haupt- sowie Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren nach Paragraph 44 a, AVG erfolgt seien. Der Hinweis auf die Präklusion müsse nämlich sehr präzise formuliert sein; gegenständlich habe es an einem Hinweis gefehlt, dass Einwendungen nur in Schriftform erhoben werden durften, und sei ebenso nicht ersichtlich gewesen, unter welchen Voraussetzungen ein Beteiligter seine Parteistellung behalten hätte. Zu Spruchpunkt 2. bemerkten die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer, dass sich aus dem Inhalt ihrer Anträge auf Wiedereinsetzung eindeutig ergebe, dass eine Quasi-Wiedereinsetzung nach § 44b Abs. 1 letzter Satz iVm § 42 Abs. 3 AVG angestrebt worden sei. Die Voraussetzungen für eine Quasi-Wiedereinsetzung würden zudem vorliegen: Hinsichtlich des Edikts vom XXXX könnten die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer aufgrund des sehr lange zurückliegenden Zeitraumes vorderhand keine konkreten Angaben zur Verhinderung machen. Da diese aber allesamt Zeitungsleser seien, sei davon auszugehen, dass diese aufgrund einer Krankheit oder Ortsabwesenheit an der Erhebung von Einwendungen gehindert gewesen seien. Hinsichtlich des Edikts vom XXXX sei anzubringen, dass sich die Beschwerdeführerin in dem fraglichen Zeitpunkt einer XXXX operation unterzogen habe, wodurch sie an der nicht rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen kein Verschulden treffe. Außerdem würden die rechtskräftigen Entscheidungen im Haupt- sowie Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren dem Antrag auf Quasi-Wiedereinsetzung nicht entgegenstehen, weil die in § 43 Abs. 3 AVG angeordnete Frist nach herrschender Ansicht keine absolute sei. Auch hätten die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer im Zuge der Bemühungen der XXXX für eine Einigung keine Kenntnis über die Existenz der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheide erlangt, sondern erst mit den Kundmachungen des XXXX Landeshauptmannes vom XXXX , weshalb die Anträge rechtszeitig gestellt worden seien.Zu Spruchpunkt 2. bemerkten die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer, dass sich aus dem Inhalt ihrer Anträge auf Wiedereinsetzung eindeutig ergebe, dass eine Quasi-Wiedereinsetzung nach Paragraph 44 b, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 3, AVG angestrebt worden sei. Die Voraussetzungen für eine Quasi-Wiedereinsetzung würden zudem vorliegen: Hinsichtlich des Edikts vom römisch 40 könnten die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer aufgrund des sehr lange zurückliegenden Zeitraumes vorderhand keine konkreten Angaben zur Verhinderung machen. Da diese aber allesamt Zeitungsleser seien, sei davon auszugehen, dass diese aufgrund einer Krankheit oder Ortsabwesenheit an der Erhebung von Einwendungen gehindert gewesen seien. Hinsichtlich des Edikts vom römisch 40 sei anzubringen, dass sich die Beschwerdeführerin in dem fraglichen Zeitpunkt einer römisch 40 operation unterzogen habe, wodurch sie an der nicht rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen kein Verschulden treffe. Außerdem würden die rechtskräftigen Entscheidungen im Haupt- sowie Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren dem Antrag auf Quasi-Wiedereinsetzung nicht entgegenstehen, weil die in Paragraph 43, Absatz 3, AVG angeordnete Frist nach herrschender Ansicht keine absolute sei. Auch hätten die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer im Zuge der Bemühungen der römisch 40 für eine Einigung keine Kenntnis über die Existenz der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheide erlangt, sondern erst mit den Kundmachungen des römisch 40 Landeshauptmannes vom römisch 40 , weshalb die Anträge rechtszeitig gestellt worden seien. 4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die gemeinsame Beschwerde am XXXX vor. Diese beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. allenfalls als unzulässig zurückzuweisen und den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen.4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die gemeinsame Beschwerde am römisch 40 vor. Diese beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. allenfalls als unzulässig zurückzuweisen und den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen. 5. Am XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, zur gemeinsamen Beschwerde Stellung zu nehmen.5. Am römisch 40 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, zur gemeinsamen Beschwerde Stellung zu nehmen. 6. Daraufhin übermittelte die belangte Behörde am XXXX eine Äußerung, in der diese einleitend ausführte, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin und der weiteren Beschwerdeführer im Rechtsmittel in weiten Teilen mit dem zugrundeliegenden Antrag wiederholen würden, weshalb auf die Ausführungen der Bescheidbegründung verwiesen werde.6. Daraufhin übermittelte die belangte Behörde am römisch 40 eine Äußerung, in der diese einleitend ausführte, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin und der weiteren Beschwerdeführer im Rechtsmittel in weiten Teilen mit dem zugrundeliegenden Antrag wiederholen würden, weshalb auf die Ausführungen der Bescheidbegründung verwiesen werde. Zum Vorwurf, dass die Vorschriften des „Großverfahrens“ nicht anwendbar gewesen seien, erklärte die belangte Behörde, dass dem „Gesamtparteienverzeichnis“, das dem Edikt vom XXXX und dem Bescheid des Hauptverfahrens vom XXXX zugrunde liege, zu entnehmen sei, dass an der gegenständlichen Verwaltungssache jedenfalls XXXX Personen als Parteien beteiligt gewesen seien. Die Zulässigkeit der Durchführung des mit Edikt vom XXXX kundgemachten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens und in weiterer Folge des Bescheides des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahrens vom XXXX ergebe sich insbesondere daraus, dass das Differenz- und Änderungsvorhaben auch die Anhebung der Streckenhöchstgeschwindigkeit in weiten Bereichen des Vorhabens gegenüber dem mit dem zuerst genannten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid für das Vorhaben „ XXXX ursprünglich genehmigten Vorhaben mitumfasst habe. Es sei daher auch in diesem Verfahren von einer potentiellen Betroffenheit der bisher betroffenen XXXX Parteien, aber möglicherweise auch weiterer betroffener Personen, auszugehen gewesen. Ferner sei in den Edikten vom XXXX und vom XXXX jeweils zweifach ausdrücklich – und damit in ausreichendem, den rechtlichen Anforderungen Genüge tuendem Ausmaß – auf das Erfordernis der Schriftlichkeit der Einwendungen hingewiesen worden. Auch sei auf den Eintritt der Präklusionsfolgen hingewiesen worden.Zum Vorwurf, dass die Vorschriften des „Großverfahrens“ nicht anwendbar gewesen seien, erklärte die belangte Behörde, dass dem „Gesamtparteienverzeichnis“, das dem Edikt vom römisch 40 und dem Bescheid des Hauptverfahrens vom römisch 40 zugrunde liege, zu entnehmen sei, dass an der gegenständlichen Verwaltungssache jedenfalls römisch 40 Personen als Parteien beteiligt gewesen seien. Die Zulässigkeit der Durchführung des mit Edikt vom römisch 40 kundgemachten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens und in weiterer Folge des Bescheides des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahrens vom römisch 40 ergebe sich insbesondere daraus, dass das Differenz- und Änderungsvorhaben auch die Anhebung der Streckenhöchstgeschwindigkeit in weiten Bereichen des Vorhabens gegenüber dem mit dem zuerst genannten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid für das Vorhaben „ römisch 40 ursprünglich genehmigten Vorhaben mitumfasst habe. Es sei daher auch in diesem Verfahren von einer potentiellen Betroffenheit der bisher betroffenen römisch 40 Parteien, aber möglicherweise auch weiterer betroffener Personen, auszugehen gewesen. Ferner sei in den Edikten vom römisch 40 und vom römisch 40 jeweils zweifach ausdrücklich – und damit in ausreichendem, den rechtlichen Anforderungen Genüge tuendem Ausmaß – auf das Erfordernis der Schriftlichkeit der Einwendungen hingewiesen worden. Auch sei auf den Eintritt der Präklusionsfolgen hingewiesen worden. Des Weiteren habe sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sowohl mit der Thematik der „Quasi-Wiedereinsetzung“, als auch der „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ ausführlich auseinandergesetzt und sei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Bescheide für die rechtliche Beurteilung des Antrages der Beschwerdeführerin und der weiteren Beschwerdeführer letztendlich nicht zwingend von Bedeutung. Abschließend merkte die belangte Behörde an, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich und der XXXX am Beschwerdeverfahren gegebenenfalls die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen sei.Abschließend merkte die belangte Behörde an, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich und der römisch 40 am Beschwerdeverfahren gegebenenfalls die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen sei. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin und den weiteren Beschwerdeführern am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin und den weiteren Beschwerdeführern am römisch 40 vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. 7. Mit Eingabe vom XXXX erstattete die XXXX , die angab, als Hauptpartei des Verwaltungsverfahrens mitbeteiligte Partei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu sein, eine Äußerung. 7. Mit Eingabe vom römisch 40 erstattete die römisch 40 , die angab, als Hauptpartei des Verwaltungsverfahrens mitbeteiligte Partei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu sein, eine Äußerung. Diese führte darin aus, dass im Vorfeld des Enteignungsverfahrens diverse Gespräche und ein Schriftverkehr mit den Grundeigentümern stattgefunden hätten; schon bei diesen Kontaktaufnahmen hätte der Beschwerdeführerin und den weiteren Beschwerdeführern klar sein müssen, dass Interesse an ihren Grundstücken bestanden habe. Es sei ferner unerheblich, wann diese die Entscheidung zur Kenntnis genommen hätten, weil es vielmehr darauf ankomme, ob Kenntnis erlangt werden hätte können – dies sei mittels der Edikte der Fall gewesen. Ergänzend wurde bemerkt, dass die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer einen straßenrechtlichen Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , GZ. XXXX , erhalten hätten, aus dem hervorgehe, dass die eisenbahnrechtlichen Bescheide zum Bau der XXXX im betroffenen Abschnitt vorliegen würden.Diese führte darin aus, dass im Vorfeld des Enteignungsverfahrens diverse Gespräche und ein Schriftverkehr mit den Grundeigentümern stattgefunden hätten; schon bei diesen Kontaktaufnahmen hätte der Beschwerdeführerin und den weiteren Beschwerdeführern klar sein müssen, dass Interesse an ihren Grundstücken bestanden habe. Es sei ferner unerheblich, wann diese die Entscheidung zur Kenntnis genommen hätten, weil es vielmehr darauf ankomme, ob Kenntnis erlangt werden hätte können – dies sei mittels der Edikte der Fall gewesen. Ergänzend wurde bemerkt, dass die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer einen straßenrechtlichen Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , erhalten hätten, aus dem hervorgehe, dass die eisenbahnrechtlichen Bescheide zum Bau der römisch 40 im betroffenen Abschnitt vorliegen würden. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides trug die XXXX vor, dass der verfahrenseinleitende Antrag des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren nach den Regeln des Großverfahrens kundgemacht worden sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne die getroffene Prognoseentscheidung auch auf Erfahrungssätze gestützt werden: Wie dem den Einreichunterlagen enthaltenen Parteienverzeichnis zu entnehmen sei, seien bereits im Hauptverfahren mehr als 100 Personen beteiligt gewesen, sodass im Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren davon auszugehen gewesen sei, dass auf einer Strecke von rund XXXX km im zum Teil dicht besiedelten Gebiet ebenfalls mehr als 100 Personen beteiligt sein werden würden.Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides trug die römisch 40 vor, dass der verfahrenseinleitende Antrag des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren nach den Regeln des Großverfahrens kundgemacht worden sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne die getroffene Prognoseentscheidung auch auf Erfahrungssätze gestützt werden: Wie dem den Einreichunterlagen enthaltenen Parteienverzeichnis zu entnehmen sei, seien bereits im Hauptverfahren mehr als 100 Personen beteiligt gewesen, sodass im Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren davon auszugehen gewesen sei, dass auf einer Strecke von rund römisch 40 km im zum Teil dicht besiedelten Gebiet ebenfalls mehr als 100 Personen beteiligt sein werden würden. Nach Ansicht der XXXX seien der Antrag und der Bescheid des Hauptverfahrens sowie der Antrag und der Bescheid des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahrens allesamt ordnungsgemäß kundgemacht worden. Der Eintritt von Präklusionswirkungen knüpfe allein an die Kundmachung durch Edikt, nicht aber an das Zur-Kenntnisnehmen der Parteien an. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin und der weiteren Beschwerdeführer sei Präklusion eingetreten, weil nicht innerhalb der im Edikt genannten Frist schriftliche Einwendungen erhoben worden seien. Damit seien diese nicht übergangene Parteien und könnten keine Zustellung der eisenbahnrechtlichen Bescheide begehren.Nach Ansicht der römisch 40 seien der Antrag und der Bescheid des Hauptverfahrens sowie der Antrag und der Bescheid des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahrens allesamt ordnungsgemäß kundgemacht worden. Der Eintritt von Präklusionswirkungen knüpfe allein an die Kundmachung durch Edikt, nicht aber an das Zur-Kenntnisnehmen der Parteien an. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin und der weiteren Beschwerdeführer sei Präklusion eingetreten, weil nicht innerhalb der im Edikt genannten Frist schriftliche Einwendungen erhoben worden seien. Damit seien diese nicht übergangene Parteien und könnten keine Zustellung der eisenbahnrechtlichen Bescheide begehren. Die Bemühungen der Beschwerdeführerin und der weiteren Beschwerdeführer, die Quasi-Wiedereinsetzung erfolgreich zu betreiben, würden bereits am Glaubhaftmachen scheitern, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen zu sein. So werde nicht einmal eine Verhinderung behauptet, obwohl die Judikatur und die Literatur eine konkrete Beschreibung des Ereignisses und die Glaubhaftmachung der Umstände, die an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert hätten, verlangen würden. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin und den weiteren Beschwerdeführern sowie der belangten Behörde am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt; dies mit dem Hinweis auf die im nächsten Absatz dargestellte Rechtsansicht.Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin und den weiteren Beschwerdeführern sowie der belangten Behörde am römisch 40 vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt; dies mit dem Hinweis auf die im nächsten Absatz dargestellte Rechtsansicht. 8. Mit Schreiben vom XXXX informierte das Bundesverwaltungsgericht die XXXX , deren Ansicht, mitbeteiligte Partei des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zu sein, nicht zu teilen und deren Stellungnahme den Verfahrensparteien daher lediglich als sonstiges Beweismittel iSd § 46 AVG zur Kenntnis zu bringen.8. Mit Schreiben vom römisch 40 informierte das Bundesverwaltungsgericht die römisch 40 , deren Ansicht, mitbeteiligte Partei des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zu sein, nicht zu teilen und deren Stellungnahme den Verfahrensparteien daher lediglich als sonstiges Beweismittel iSd Paragraph 46, AVG zur Kenntnis zu bringen. 9. Mit Schriftsatz vom XXXX bestritten die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer, bereits vor dem XXXX Kenntnis von der Existenz der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungen gehabt zu haben; dies erhelle sich auch nicht aus den von der XXXX vorgelegten Unterlagen. Der Verfahrensablauf betreffend die Errichtung einer XXXX strecke (insbesondere die Frage danach, welche Genehmigungen, in welcher Reihenfolge, vor der Errichtung einer solchen Strecke zu erwirken seien) sei diesen bis zur Beauftragung der hier einschreitenden Rechtsanwaltsgesellschaft nicht bekannt gewesen.9. Mit Schriftsatz vom römisch 40 bestritten die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer, bereits vor dem römisch 40 Kenntnis von der Existenz der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungen gehabt zu haben; dies erhelle sich auch nicht aus den von der römisch 40 vorgelegten Unterlagen. Der Verfahrensablauf betreffend die Errichtung einer römisch 40 strecke (insbesondere die Frage danach, welche Genehmigungen, in welcher Reihenfolge, vor der Errichtung einer solchen Strecke zu erwirken seien) sei diesen bis zur Beauftragung der hier einschreitenden Rechtsanwaltsgesellschaft nicht bekannt gewesen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Hinweis auf die Präklusion in den besagten Edikten im Bescheid formell richtig ausgeführt worden sei, so sei dieser (zumindest) im Umfang seines Spruchpunktes 2. rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignissen an der Wahrnehmung der kundgemachten Edikte gehindert gewesen und hätte somit keine Kenntnis darüber gehabt, dass eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren stattgefunden hätten. Diese habe sich im Jahr XXXX in einer sehr schlechten gesundheitlichen Verfassung befunden. Zunächst habe sich die Beschwerdeführerin vom XXXX im Krankenhaus wegen einer Operation am XXXX aufgehalten. Diese Operation sei für sie nicht nur körperlich, sondern vor allem auch psychisch sehr belastend gewesen. Diese Situation habe ungefähr bis Ende XXXX angehalten. Zur selben Zeit sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer massiven Verschlechterung ihres XXXX gekommen; es habe sich über den XXXX ein XXXX entwickelt, sodass ein Operationstermin für den XXXX vereinbart worden sei; ihre XXXX sei um ca. XXXX eingeschränkt gewesen. Daraus folge, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich und auch nicht zumutbar gewesen sei, XXXX Ausschau nach kundgemachten Edikten in Zeitungen über etwaige eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zu halten.Sollte das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Hinweis auf die Präklusion in den besagten Edikten im Bescheid formell richtig ausgeführt worden sei, so sei dieser (zumindest) im Umfang seines Spruchpunktes 2. rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignissen an der Wahrnehmung der kundgemachten Edikte gehindert gewesen und hätte somit keine Kenntnis darüber gehabt, dass eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren stattgefunden hätten. Diese habe sich im Jahr römisch 40 in einer sehr schlechten gesundheitlichen Verfassung befunden. Zunächst habe sich die Beschwerdeführerin vom römisch 40 im Krankenhaus wegen einer Operation am römisch 40 aufgehalten. Diese Operation sei für sie nicht nur körperlich, sondern vor allem auch psychisch sehr belastend gewesen. Diese Situation habe ungefähr bis Ende römisch 40 angehalten. Zur selben Zeit sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer massiven Verschlechterung ihres römisch 40 gekommen; es habe sich über den römisch 40 ein römisch 40 entwickelt, sodass ein Operationstermin für den römisch 40 vereinbart worden sei; ihre römisch 40 sei um ca. römisch 40 eingeschränkt gewesen. Daraus folge, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich und auch nicht zumutbar gewesen sei, römisch 40 Ausschau nach kundgemachten Edikten in Zeitungen über etwaige eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zu halten. Abschließend zogen die weiteren Beschwerdeführer ihre Beschwerden zurück. Die Stellungnahme wurde der belangten Behörde am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.Die Stellungnahme wurde der belangten Behörde am römisch 40 vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. 10. Am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin zum Beweis dafür, dass sie im fraglichen Zeitraum aufgrund stark eingeschränkter XXXX nicht in der Lage gewesen sei, etwaige Edikte in Zeitungen wahrzunehmen, die Einvernahme des XXXX , den behandelnden XXXX , als Zeugen.10. Am römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin zum Beweis dafür, dass sie im fraglichen Zeitraum aufgrund stark eingeschränkter römisch 40 nicht in der Lage gewesen sei, etwaige Edikte in Zeitungen wahrzunehmen, die Einvernahme des römisch 40 , den behandelnden römisch 40 , als Zeugen. Die Stellungnahme wurde der belangten Behörde am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.Die Stellungnahme wurde der belangten Behörde am römisch 40 vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. 11. Am XXXX langte eine weitere Stellungnahme der belangten Behörde ein.11. Am römisch 40 langte eine weitere Stellungnahme der belangten Behörde ein. Diese hielt eingangs unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 8 AVG fest, dass der XXXX ein rechtliches Interesse am Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens und daher Parteistellung zukomme. Dies insbesondere deshalb, weil der XXXX mit den eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheiden das Recht zur Errichtung des Einreichabschnitts „ XXXX “ erteilt worden sei. Ergänzend wurde bemerkt, dass gemäß § 18b EisbG mit der Einräumung dieses Rechts zum Bau einer Eisenbahn auch das Enteignungsrecht nach Maßgabe des EisbEG verbunden sei.Diese hielt eingangs unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 8, AVG fest, dass der römisch 40 ein rechtliches Interesse am Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens und daher Parteistellung zukomme. Dies insbesondere deshalb, weil der römisch 40 mit den eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheiden das Recht zur Errichtung des Einreichabschnitts „ römisch 40 “ erteilt worden sei. Ergänzend wurde bemerkt, dass gemäß Paragraph 18 b, EisbG mit der Einräumung dieses Rechts zum Bau einer Eisenbahn auch das Enteignungsrecht nach Maßgabe des EisbEG verbunden sei. Zur Quasi-Wiedereinsetzung gab die belangte Behörde an, dass sich die Ausführungen zur schlechten gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin offensichtlich ausschließlich auf das Edikt vom XXXX beziehen würden.Zur Quasi-Wiedereinsetzung gab die belangte Behörde an, dass sich die Ausführungen zur schlechten gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin offensichtlich ausschließlich auf das Edikt vom römisch 40 beziehen würden. Unter dem Aspekt des § 71 AVG sei unter Bezugnahme auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bemerken, dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis bereits gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen sei. Das in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX nunmehr erstmals geltend gemachte unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis wäre somit bereits in ihrem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Antrag vom XXXX geltend zu machen gewesen und sei damit verspätet.Unter dem Aspekt des Paragraph 71, AVG sei unter Bezugnahme auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bemerken, dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis bereits gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen sei. Das in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom römisch 40 nunmehr erstmals geltend gemachte unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis wäre somit bereits in ihrem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Antrag vom römisch 40 geltend zu machen gewesen und sei damit verspätet. Unter dem Aspekt des § 44b Abs. 1 iVm § 42 Abs. 3 AVG sei zu sagen, dass die beschwerdegegenständlichen Anträge erst mit Schreiben vom XXXX – also lange nach der mit dem Bescheid vom XXXX erfolgten rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde über „die Sache“, d.h. über das Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren – gestellt worden seien und aus diesem Grund in formaler Hinsicht ebenfalls als verspätet zu werten seien. In diesem Zusammenhang lehnte die belangte Behörde eine Einvernahme des behandelnden XXXX mit der Begründung ab, dass nicht erkennbar sei, wie der Zeuge zu einer Lösung dieser Rechtsfrage beitragen könnte.Unter dem Aspekt des Paragraph 44 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 3, AVG sei zu sagen, dass die beschwerdegegenständlichen Anträge erst mit Schreiben vom römisch 40 – also lange nach der mit dem Bescheid vom römisch 40 erfolgten rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde über „die Sache“, d.h. über das Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren – gestellt worden seien und aus diesem Grund in formaler Hinsicht ebenfalls als verspätet zu werten seien. In diesem Zusammenhang lehnte die belangte Behörde eine Einvernahme des behandelnden römisch 40 mit der Begründung ab, dass nicht erkennbar sei, wie der Zeuge zu einer Lösung dieser Rechtsfrage beitragen könnte. Inhaltlich werde zum erstmaligen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin vom XXXX lediglich der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Operation am XXXX samt zugehörigem Krankenhausaufenthalt XXXX stattgefunden habe und die Veröffentlichung des Edikts erst XXXX – somit über einen Monat nach Durchführung der Operation samt zugehörigem Krankenhausaufenthalt – erfolgt sei. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch in einer körperlich und psychisch belastenden Situation befunden habe, stelle dieser Zustand über einen Monat nach der Operation keinen derart außergewöhnlichen Zustand dar, der die Annahme eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses rechtfertige, zumal es der Beschwerdeführerin möglich (und zumutbar) gewesen sei, für ihre Vertretung in sie betreffenden rechtlichen Dingen in diesem Zeitraum zeitgerecht entsprechend Sorge zu tragen. Dies gelte auch für die (bereits bestehende) verminderte XXXX und einen sich über den XXXX entwickelnden XXXX . Aus diesen Gründen sehe die belangte Behörde ebenfalls keine Notwendigkeit der Einvernahme des behandelnden Arztes.Inhaltlich werde zum erstmaligen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin vom römisch 40 lediglich der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Operation am römisch 40 samt zugehörigem Krankenhausaufenthalt römisch 40 stattgefunden habe und die Veröffentlichung des Edikts erst römisch 40 – somit über einen Monat nach Durchführung der Operation samt zugehörigem Krankenhausaufenthalt – erfolgt sei. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch in einer körperlich und psychisch belastenden Situation befunden habe, stelle dieser Zustand über einen Monat nach der Operation keinen derart außergewöhnlichen Zustand dar, der die Annahme eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses rechtfertige, zumal es der Beschwerdeführerin möglich (und zumutbar) gewesen sei, für ihre Vertretung in sie betreffenden rechtlichen Dingen in diesem Zeitraum zeitgerecht entsprechend Sorge zu tragen. Dies gelte auch für die (bereits bestehende) verminderte römisch 40 und einen sich über den römisch 40 entwickelnden römisch 40 . Aus diesen Gründen sehe die belangte Behörde ebenfalls keine Notwendigkeit der Einvernahme des behandelnden Arztes. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am römisch 40 vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. 12. Mit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom jeweils XXXX , XXXX , wurden die Beschwerdeverfahren der weiteren Beschwerdeführer wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.12. Mit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom jeweils römisch 40 , römisch 40 , wurden die Beschwerdeverfahren der weiteren Beschwerdeführer wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt. 13. Am XXXX erfolgte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin, in der diese erklärte, dass die von der belangten Behörde angesprochene Eventualmaxime betreffend das Vorbringen von Wiedereinsetzungsgründen nicht für jene Fälle gelten könne, in denen es dem Wiedereinsetzungswerber von vornherein überhaupt nicht möglich gewesen sei, Wiedereinsetzungsgründe zu benennen. Ein solcher Fall liege vor: Die Beschwerdeführerin habe nur wenige Tage vor der Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung erstmals Kenntnis über die eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungen erlangt. Ein Zuwarten mit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages bis zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes sei der Beschwerdeführerin aufgrund der gleichwohl abstrakten Gefahr des Fristablaufs für die Erhebung des Wiedereinsetzungsantrages ebenfalls nicht zumutbar gewesen. Da eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren bekanntlich bisweilen über viele Jahre dauern würden, bedeute die Eventualmaxime im hiesigen Fall, dass die Beschwerdeführerin im Wiedereinsetzungsantrag alle Krankheiten oder unvorhergesehene Auslandsaufenthalte (mindestens) der letzten XXXX Jahre vor der Erteilung der Baugenehmigungen völlig ins Blaue hinein hätte (eventuell) benennen müssen. Dies führe freilich zu einer Überspannung der Pflichten eines Wiedereinsetzungswerbers.13. Am römisch 40 erfolgte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin, in der diese erklärte, dass die von der belangten Behörde angesprochene Eventualmaxime betreffend das Vorbringen von Wiedereinsetzungsgründen nicht für jene Fälle gelten könne, in denen es dem Wiedereinsetzungswerber von vornherein überhaupt nicht möglich gewesen sei, Wiedereinsetzungsgründe zu benennen. Ein solcher Fall liege vor: Die Beschwerdeführerin habe nur wenige Tage vor der Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung erstmals Kenntnis über die eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungen erlangt. Ein Zuwarten mit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages bis zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes sei der Beschwerdeführerin aufgrund der gleichwohl abstrakten Gefahr des Fristablaufs für die Erhebung des Wiedereinsetzungsantrages ebenfalls nicht zumutbar gewesen. Da eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren bekanntlich bisweilen über viele Jahre dauern würden, bedeute die Eventualmaxime im hiesigen Fall, dass die Beschwerdeführerin im Wiedereinsetzungsantrag alle Krankheiten oder unvorhergesehene Auslandsaufenthalte (mindestens) der letzten römisch 40 Jahre vor der Erteilung der Baugenehmigungen völlig ins Blaue hinein hätte (eventuell) benennen müssen. Dies führe freilich zu einer Überspannung der Pflichten eines Wiedereinsetzungswerbers. Es habe überdies keine Verpflichtung zur Beauftragung einer rechtlichen Vertretung bestanden. Einerseits habe sich die Beschwerdeführerin rasch einer Operation unterziehen müssen, andererseits müsse man sich bei kurzfristigen und unvorhergesehenen Erkrankungen bzw. Verhinderungen nicht sofort um eine rechtliche Vertretung kümmern. Und selbst wenn eine solche Verpflichtung bestehen würde, umfasse diese bloß Angelegenheiten wie etwa die Behebung von Poststücken und deren Vorlesung. Abgesehen davon sei in dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt aber auch jegliche Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Schwere und des Zusammenfallens der Erkrankungen vollends eingeschränkt gewesen. Die Stellungnahme wurde der belangten Behörde am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.Die Stellungnahme wurde der belangten Behörde am römisch 40 vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. 14. Mit Schreiben vom XXXX wiederholte die belangte Behörde ihr Vorbringen, dass das „unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis“ bereits gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen gewesen wäre.14. Mit Schreiben vom römisch 40 wiederholte die belangte Behörde ihr Vorbringen, dass das „unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis“ bereits gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen gewesen wäre. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am römisch 40 vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. 15. Mit Bekanntgabe vom XXXX teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie einen Facharzt aus dem Bereich „ XXXX “ mit der Erstellung eines Attestes über ihre stark eingeschränkte XXXX im fraglichen Zeitraum beauftragt habe. Mit diesem Attest sei aller Voraussicht nach binnen der nächsten zwei bis drei Wochen zu rechnen und werde dieses dem Bundesverwaltungsgericht bis längstens XXXX vorgelegt werden.15. Mit Bekanntgabe vom römisch 40 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie einen Facharzt aus dem Bereich „ römisch 40 “ mit der Erstellung eines Attestes über ihre stark eingeschränkte römisch 40 im fraglichen Zeitraum beauftragt habe. Mit diesem Attest sei aller Voraussicht nach binnen der nächsten zwei bis drei Wochen zu rechnen und werde dieses dem Bundesverwaltungsgericht bis längstens römisch 40 vorgelegt werden. 16. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sich die Vorlage des XXXX Attests um ein bis zwei Wochen verzögern werde.16. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sich die Vorlage des römisch 40 Attests um ein bis zwei Wochen verzögern werde. 17. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die belangte Behörde die nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz ergangenen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes XXXX betreffend die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer zur Information (GZ. XXXX ).17. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die belangte Behörde die nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz ergangenen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 betreffend die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer zur Information (GZ. römisch 40 ). II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN: 1. FESTSTELLUNGEN 1.1. ZUM ANTRAG DER DAMALIGEN XXXX (HAUPTVERFAHREN)1.1. ZUM ANTRAG DER DAMALIGEN römisch 40 (HAUPTVERFAHREN) 1.1.1. Die damalige XXXX beantragte mit Schreiben vom XXXX u.a. die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für das Einreichprojekt XXXX der „ XXXX .1.1.1. Die damalige römisch 40 beantragte mit Schreiben vom römisch 40 u.a. die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für das Einreichprojekt römisch 40 der „ römisch 40 . 1.1.2. Da am Hauptverfahren mehr als insgesamt 100 Personen beteiligt waren, wurde der Antrag vom XXXX mit Edikt des damaligen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ. XXXX , kundgemacht.1.1.2. Da am Hauptverfahren mehr als insgesamt 100 Personen beteiligt waren, wurde der Antrag vom römisch 40 mit Edikt des damaligen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , kundgemacht. Das Edikt enthielt Angaben zum Gegenstand des Antrages, eine Beschreibung des Vorhabens und Hinweise auf die Auflage der Unterlagen, die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für den XXXX . und XXXX sowie darauf, dass die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.Das Edikt enthielt Angaben zum Gegenstand des Antrages, eine Beschreibung des Vorhabens und Hinweise auf die Auflage der Unterlagen, die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für den römisch 40 . und römisch 40 sowie darauf, dass die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können. Die Passagen hinsichtlich der Frist zur Erhebung schriftlicher Einwendungen vom XXXX bis zum XXXX sowie zu den Rechtsfolgen des § 44b AVG betreffend den Verlust der Parteistellung lauteten wie folgt (Unterstreichung nicht im Original):Die Passagen hinsichtlich der Frist zur Erhebung schriftlicher Einwendungen vom römisch 40 bis zum römisch 40 sowie zu den Rechtsfolgen des Paragraph 44 b, AVG betreffend den Verlust der Parteistellung lauteten wie folgt (Unterstreichung nicht im Original): „Gegen dieses Vorhaben können XXXX bei uns schriftlich Einwendungen eingebracht werden.„Gegen dieses Vorhaben können römisch 40 bei uns schriftlich Einwendungen eingebracht werden. Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Fernschreiber, Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. […] Als Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie nicht rechtzeitig Einwendungen erheben, insoweit Ihre Parteistellung verlieren. Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.“ 1.1.3. Das Edikt vom XXXX wurde in der „ XXXX “, der „ XXXX “, im „ XXXX “ sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden verlautbart.1.1.3. Das Edikt vom römisch 40 wurde in der „ römisch 40 “, der „ römisch 40 “, im „ römisch 40 “ sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden verlautbart. 1.1.4. Nach Durchführung der weiteren erforderlichen Verfahrensschritte wurde am XXXX der Bescheid des Hauptverfahrens, GZ. XXXX , erlassen, der mit weiterem Edikt des damaligen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ. XXXX , kundgemacht wurde.1.1.4. Nach Durchführung der weiteren erforderlichen Verfahrensschritte wurde am römisch 40 der Bescheid des Hauptverfahrens, GZ. römisch 40 , erlassen, der mit weiterem Edikt des damaligen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , kundgemacht wurde. Das Edikt enthielt den Hinweis, dass das Schriftstück mit Ablauf von zwei Wochen nach Abschluss der Verlautbarung als zugestellt gilt und eine spätere Zusendung bzw. Ausfolgung daher keine Zustellwirkung auslöst. 1.1.5. Das Edikt vom XXXX wurde in der „ XXXX “, der „ XXXX “, im „ XXXX “ sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden verlautbart.1.1.5. Das Edikt vom römisch 40 wurde in der „ römisch 40 “, der „ römisch 40 “, im „ römisch 40 “ sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden verlautbart. 1.1.6. Der Bescheid des Hauptverfahrens vom XXXX samt Edikt vom XXXX wurde ergänzend auch auf der Webseite des Bundesministeriums bereitgestellt.1.1.6. Der Bescheid des Hauptverfahrens vom römisch 40 samt Edikt vom römisch 40 wurde ergänzend auch auf der Webseite des Bundesministeriums bereitgestellt. 1.1.7. Der Bescheid des Hauptverfahrens vom XXXX erwuchs lange vor der Antragstellung der Beschwerdeführerin und der weiteren Beschwerdeführer vom XXXX (vgl. Pkt. II.1.3.) in Rechtskraft.1.1.7. Der Bescheid des Hauptverfahrens vom römisch 40 erwuchs lange vor der Antragstellung der Beschwerdeführerin und der weiteren Beschwerdeführer vom römisch 40 vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3.) in Rechtskraft. 1.2. ZUM ANTRAG DER MITBETEILIGTEN PARTEI (DIFFERENZ- UND ÄNDERUNGSGENEHMIGUNGSVERFAHREN) 1.2.1. Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Schreiben vom XXXX u.a. die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für das Differenz- und Änderungsgenehmigungsprojekt XXXX der „ XXXX .1.2.1. Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Schreiben vom römisch 40 u.a. die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für das Differenz- und Änderungsgenehmigungsprojekt römisch 40 der „ römisch 40 . 1.2.2. Weil am Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren mehr als insgesamt 100 Personen beteiligt waren, wurde der Antrag vom XXXX mit Edikt des damaligen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ. XXXX , kundgemacht.1.2.2. Weil am Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren mehr als insgesamt 100 Personen beteiligt waren, wurde der Antrag vom römisch 40 mit Edikt des damaligen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , kundgemacht. Das Edikt enthielt Angaben zum Gegenstand des Antrages, eine Beschreibung des Vorhabens und Hinweise auf die Auflage der Unterlagen sowie darauf, dass die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können. Die Passagen hinsichtlich der Frist zur Erhebung schriftlicher Einwendungen vom XXXX bis zum XXXX sowie zu den Rechtsfolgen des § 44b AVG betreffend den Verlust der Parteistellung lauteten wie folgt (Unterstreichung nicht im Original):Die Passagen hinsichtlich der Frist zur Erhebung schriftlicher Einwendungen vom römisch 40 bis zum römisch 40 sowie zu den Rechtsfolgen des Paragraph 44 b, AVG betreffend den Verlust der Parteistellung lauteten wie folgt (Unterstreichung nicht im Original): „Gegen dieses Vorhaben können innerhalb der Auflagefrist ( XXXX ) beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Abteilung IV/IVVS4, Radetzkystraße 2, 1030 Wien schriftlich Einwendungen eingebracht werden.„Gegen dieses Vorhaben können innerhalb der Auflagefrist ( römisch 40 ) beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Abteilung IV/IVVS4, Radetzkystraße 2, 1030 Wien schriftlich Einwendungen eingebracht werden. Als Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie nicht rechtzeitig Einwendungen erheben, insoweit Ihre Parteistellung verlieren. Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt. Es besteht auch die Möglichkeit, schriftliche Anbringen an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie per Telefax (01/71162/652299) oder E-Mail (ivvs4@bmvit.gv.
- at)zu übermitteln.“ 1.2.3. Das Edikt vom XXXX wurde in der „ XXXX “, der „ XXXX “, im „ XXXX “ sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden verlautbart.1.2.3. Das Edikt vom römisch 40 wurde in der „ römisch 40 “, der „ römisch 40 “, im „ römisch 40 “ sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden verlautbart. 1.2.4. Nach Durchführung der weiteren erforderlichen Verfahrensschritte wurde am XXXX der Bescheid des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahrens, GZ. XXXX , erlassen, der mit weiterem Edikt des damaligen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ. XXXX , kundgemacht wurde.1.2.4. Nach Durchführung der weiteren erforderlichen Verfahrensschritte wurde am römisch 40 der Bescheid des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahrens, GZ. römisch 40 , erlassen, der mit weiterem Edikt des damaligen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , kundgemacht wurde. Das Edikt enthielt den Hinweis, dass das Schriftstück mit Ablauf von zwei Wochen nach Abschluss der Verlautbarung als zugestellt gilt und eine spätere Zusendung bzw. Ausfolgung daher keine Zustellwirkung auslöst. 1.2.5. Das Edikt vom XXXX wurde in der „ XXXX “, der „ XXXX “, im „ XXXX “ sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden verlautbart.1.2.5. Das Edikt vom römisch 40 wurde in der „ römisch 40 “, der „ römisch 40 “, im „ römisch 40 “ sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden verlautbart. 1.2.6. Der Bescheid des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahrens vom XXXX samt Edikt vom selben Tag wurde ergänzend auch auf der Webseite des Bundesministeriums bereitgestellt.1.2.6. Der Bescheid des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahrens vom römisch 40 samt Edikt vom selben Tag wurde ergänzend auch auf der Webseite des Bundesministeriums bereitgestellt. 1.2.7. Der Bescheid des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren vom XXXX erwuchs lange vor der Antragstellung der Beschwerdeführerin und der weiteren Beschwerdeführer vom XXXX (vgl. Pkt. II.1.3.) in Rechtskraft.1.2.7. Der Bescheid des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren vom römisch 40 erwuchs lange vor der Antragstellung der Beschwerdeführerin und der weiteren Beschwerdeführer vom römisch 40 vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3.) in Rechtskraft. 1.3. ZU DEN ANTRÄGEN DER BESCHWERDEFÜHRERIN (BESCHWERDEGEGENSTÄNDLICHES VERFAHREN) 1.3.1. Die Beschwerdeführerin, XXXX sowie XXXX sind seit vor XXXX ideelle bücherliche Miteigentümer des Grundstücks XXXX , und die Beschwerdeführerin sowie XXXX sind seit vor XXXX ideelle bücherliche Miteigentümer des Grundstücks XXXX .1.3.1. Die Beschwerdeführerin, römisch 40 sowie römisch 40 sind seit vor römisch 40 ideelle bücherliche Miteigentümer des Grundstücks römisch 40 , und die Beschwerdeführerin sowie römisch 40 sind seit vor römisch 40 ideelle bücherliche Miteigentümer des Grundstücks römisch 40 . 1.3.2. Mit Kundmachungen des XXXX Landeshauptmannes vom XXXX , GZ. XXXX und GZ. XXXX , die der Beschwerdeführerin und den weiteren Beschwerdeführern am XXXX zugestellt wurden, wurde u.a. kundgemacht, dass von der XXXX an den in Pkt. II.1.3.1. genannten Grundstücken näher bezeichnete Enteignungen beantragt werden.1.3.2. Mit Kundmachungen des römisch 40 Landeshauptmannes vom römisch 40 , GZ. römisch 40 und GZ. römisch 40 , die der Beschwerdeführerin und den weiteren Beschwerdeführern am römisch 40 zugestellt wurden, wurde u.a. kundgemacht, dass von der römisch 40 an den in Pkt. römisch zwei.1.3.1. genannten Grundstücken näher bezeichnete Enteignungen beantragt werden. 1.3.3. Die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer beantragten mit Schreiben vom XXXX bei der belangten Behörde die Zustellung der eisenbahnrechtlichen Genehmigungsbescheide des Haupt- sowie des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahrens vom XXXX bzw. XXXX ; in eventu wurden „Wiedereinsetzungsanträge samt Einwendungen“ gestellt.1.3.3. Die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer beantragten mit Schreiben vom römisch 40 bei der belangten Behörde die Zustellung der eisenbahnrechtlichen Genehmigungsbescheide des Haupt- sowie des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahrens vom römisch 40 bzw. römisch 40 ; in eventu wurden „Wiedereinsetzungsanträge samt Einwendungen“ gestellt. 1.3.4. Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wies die belangte Behörde sowohl die Haupt- (Spruchpunkt 1.), als auch die Eventualanträge (Spruchpunkt 2.) der Beschwerdeführerin und der weiteren Beschwerdeführer zurück.1.3.4. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wies die belangte Behörde sowohl die Haupt- (Spruchpunkt 1.), als auch die Eventualanträge (Spruchpunkt 2.) der Beschwerdeführerin und der weiteren Beschwerdeführer zurück. 1.3.5. Die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer erhoben am XXXX gemeinsam gegen diese Entscheidung Beschwerde, wobei die weiteren Beschwerdeführer ihr Rechtsmittel mit Schreiben vom XXXX zurückzogen (Einstellung der Beschwerdeverfahren durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom jeweils XXXX , XXXX ).1.3.5. Die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer erhoben am römisch 40 gemeinsam gegen diese Entscheidung Beschwerde, wobei die weiteren Beschwerdeführer ihr Rechtsmittel mit Schreiben vom römisch 40 zurückzogen (Einstellung der Beschwerdeverfahren durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom jeweils römisch 40 , römisch 40 ). 1.3.6. Vom XXXX befand sich die Beschwerdeführerin im Krankenhaus der XXXX in stationärer Behandlung. Aufgrund einer Operation am XXXX hielt sie sich zudem vom XXXX zur stationären Behandlung im XXXX auf (die Vereinbarung des Operationstermines erfolgte am XXXX mit dem behandelnden XXXX XXXX ).1.3.6. Vom römisch 40 befand sich die Beschwerdeführerin im Krankenhaus der römisch 40 in stationärer Behandlung. Aufgrund einer Operation am römisch 40 hielt sie sich zudem vom römisch 40 zur stationären Behandlung im römisch 40 auf (die Vereinbarung des Operationstermines erfolgte am römisch 40 mit dem behandelnden römisch 40 römisch 40 ). 2. BEWEISWÜRDIGUNG Die Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalten der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde, die u.a. sämtliche oben erwähnte Anträge und Edikte enthalten. Der behördlichen Stellungnahme vom XXXX war das „Gesamtparteienverzeichnis“ mit der Plannummer XXXX , Einlage XXXX , angehängt. Dieses „Gesamtparteienverzeichnis“ war Teil der Unterlagen des Hauptverfahrens, die mit Edikt vom XXXX öffentlich gemacht wurden.Der behördlichen Stellungnahme vom römisch 40 war das „Gesamtparteienverzeichnis“ mit der Plannummer römisch 40 , Einlage römisch 40 , angehängt. Dieses „Gesamtparteienverzeichnis“ war Teil der Unterlagen des Hauptverfahrens, die mit Edikt vom römisch 40 öffentlich gemacht wurden. Die Rechtskraft der gegenständlichen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheide des Haupt- sowie des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahrens (lange vor der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin) ergibt sich aus der rechtmäßigen Durchführung eines Großverfahrens durch die belangte Behörde (s. dazu unter II.3.3.2.) mit der Zustellfiktion (s. II.3.3.4.) und der dadurch eingetretenen Rechtskraft nach ungenütztem Verstreichen der Rechtsmittelfrist bzw. Unzulässigkeit eines weiteren ordentlichen Rechtsmittels.Die Rechtskraft der gegenständlichen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheide des Haupt- sowie des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahrens (lange vor der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin) ergibt sich aus der rechtmäßigen Durchführung eines Großverfahrens durch die belangte Behörde (s. dazu unter römisch zwei.3.3.2.) mit der Zustellfiktion (s. römisch zwei.3.3.4.) und der dadurch eingetretenen Rechtskraft nach ungenütztem Verstreichen der Rechtsmittelfrist bzw. Unzulässigkeit eines weiteren ordentlichen Rechtsmittels. Die Einstellung der Beschwerdeverfahren der weiteren Beschwerdeführer ist den zitierten Gerichtsakten zu entnehmen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen auf ihren vorgelegten Krankenunterlagen. 3. RECHTLICHE BEURTEILUNG ZU A) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. RECHTSGRUNDLAGEN 3.1.1. Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG), StF: BGBl. Nr. 60/1957, lauten auszugsweise:3.1.1. Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, lauten auszugsweise: 3.1.1.1. Zum Antragszeitpunkt der damaligen XXXX 3.1.1.1. Zum Antragszeitpunkt der damaligen römisch 40 § 32 EisbG (idF BGBl. I Nr. 38/2004):Paragraph 32, EisbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,): „Baugenehmigung § 32.
(1)Für den Bau von neuen und für Veränderungen bestehender Eisenbahnanlagen ist ein Bauentwurf aufzustellen. Die Behörde bestimmt, welche Unterlagen aus technischen oder verfahrensrechtlichen Gründen nach den Erfordernissen des Falles vorzulegen sind.Paragraph 32,
(1)Für den Bau von neuen und für Veränderungen bestehender Eisenbahnanlagen ist ein Bauentwurf aufzustellen. Die Behörde bestimmt, welche Unterlagen aus technischen oder verfahrensrechtlichen Gründen nach den Erfordernissen des Falles vorzulegen sind. […]“ § 33 EisbG (idF BGBl. I Nr. 38/2004):Paragraph 33, EisbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,): „§
- Die Behörde hat den Bauentwurf, wenn nicht die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 anzuwenden sind, daraufhin zu prüfen, ob er vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung geeignet ist. Sie hat weiters zu prüfen, ob der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte Dritter berührt werden, ohne dass deren Zustimmung bereits vorliegt. Ist der Bauentwurf vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung nicht geeignet, so ist er zurückzuweisen.“„§
- Die Behörde hat den Bauentwurf, wenn nicht die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3, anzuwenden sind, daraufhin zu prüfen, ob er vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung geeignet ist. Sie hat weiters zu prüfen, ob der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte Dritter berührt werden, ohne dass deren Zustimmung bereits vorliegt. Ist der Bauentwurf vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung nicht geeignet, so ist er zurückzuweisen.“ § 34 EisbG (idF BGBl. I Nr. 38/2004):Paragraph 34, EisbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,): „§
- […]
(4)Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, sind insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich (§ 38) oder in den Feuerbereich (§ 40) zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich (§ 39) Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.“
(4)Parteien im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, sind insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich (Paragraph 38,) oder in den Feuerbereich (Paragraph 40,) zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich (Paragraph 39,) Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.“ § 35 EisbG (idF BGBl. Nr. 60/1957)Paragraph 35, EisbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,) „§ 35.
(1)Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt die Behörde. Von dieser Erteilung ist dem Landeshauptmann, sofern dieser nicht selbst zuständig ist, Kenntnis zu geben.
(2)In der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(3)Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst. […]“ § 36 EisbG (idF BGBl. I Nr. 38/2004):Paragraph 36, EisbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,): „§ 36.
(1)Die Lage der Hoch- und Kunstbauten und der ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen unterliegt der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung.
(2)Die Hoch- und Kunstbauten selbst sind von der Behörde zusätzlich zu genehmigen. Vor dieser Genehmigung ist bei Hochbauten der Landeshauptmann, sofern dieser zur Erteilung der Genehmigung nicht selbst zuständig ist, anzuhören. […]“ 3.1.1.
- Zum Antragszeitpunkt der mitbeteiligten Partei (Anm.: nach wie vor die aktuelle Fassung, da diesbezüglich keine Änderungen durch die Novelle BGBl. I Nr. 143/2020 eingetreten sind)3.1.1.
- Zum Antragszeitpunkt der mitbeteiligten Partei Anmerkung, nach wie vor die aktuelle Fassung, da diesbezüglich keine Änderungen durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020, eingetreten sind) § 31 EisbG (idF BGBl. I Nr. 125/2006):Paragraph 31, EisbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,): „Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung §
- Für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich.“Paragraph 31, Für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich.“ § 31a (idF BGBl. I Nr. 205/2013):Paragraph 31 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2013,): „Antrag § 31a.
(1)Die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung und projektrelevante Fachgebiete umfassende Gutachten beizugeben. […]“Paragraph 31 a,
(1)Die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung und projektrelevante Fachgebiete umfassende Gutachten beizugeben. […]“ § 31b EisbG (idF BGBl. I Nr. 125/2006):Paragraph 31 b, EisbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,): „Bauentwurf § 31b.
(1)Aus dem Bauentwurf muss insbesondere ersichtlich sein:Paragraph 31 b,
(1)Aus dem Bauentwurf muss insbesondere ersichtlich sein: [...]
- die im § 31e genannten betroffenen Liegenschaften sowie die Eigentümer dieser Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten.
- die im Paragraph 31 e, genannten betroffenen Liegenschaften sowie die Eigentümer dieser Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. […]“ § 31e (idF BGBl. I Nr. 125/2006):Paragraph 31 e, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,): „Parteien § 31e. Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.“Paragraph 31 e, Parteien im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.“ § 31f (idF BGBl. I Nr. 125/2006):Paragraph 31 f, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,): „Genehmigungsvoraussetzungen § 31f. Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wennParagraph 31 f, Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn
- das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn entspricht,
- vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen durch das Bauvorhaben nicht verletzt werden oder im Falle des Vorliegens einer Verletzung solcher Interessen der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung dieser Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht und
- eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht. Vom Stand der Technik sind beantragte Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann.“ 3.1.
- Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, StF: BGBl. Nr. 51/1991, lauten auszugsweise:3.1.
- Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, lauten auszugsweise: „§
- [...]
(3)Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. […] Großverfahren § 44a.
(1)Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.Paragraph 44 a,
(1)Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.
(2)Das Edikt hat zu enthalten:
- den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
- eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
- den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;
- den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b,;
- den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können. […] § 44b.
(1)Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 44 b,
(1)Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Paragraph 42, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. […] § 44f.
(1)Ist der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden, so kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren, daß ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Abs. 2 ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt.Paragraph 44 f,
(1)Ist der Antrag gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, kundgemacht worden, so kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, zu verlautbaren, daß ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Absatz 2, ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt.
(2)Die Behörde hat das Schriftstück während der Amtsstunden mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie hat den Beteiligten auf Verlangen Ausfertigungen des Schriftstückes auszufolgen und den Parteien auf Verlangen unverzüglich zuzusenden. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten hat sie das Schriftstück im Internet bereitzustellen. […] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71.
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71,
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“ 3.2. VERFAHRENSGEGENSTAND 3.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am XXXX bei der belangten Behörde – weil sie sich als übergangene Parteien betrachtet – die Zustellung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungen des Haupt- sowie des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahrens vom XXXX bzw. XXXX . Für den Fall, dass ihrem Hauptbegehren nicht stattgeben werden könne, wurde ein Antrag auf „Wiedereinsetzung samt Einwendungen“ gestellt.3.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am römisch 40 bei der belangten Behörde – weil sie sich als übergangene Parteien betrachtet – die Zustellung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungen des Haupt- sowie des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahrens vom römisch 40 bzw. römisch 40 . Für den Fall, dass ihrem Hauptbegehren nicht stattgeben werden könne, wurde ein Antrag auf „Wiedereinsetzung samt Einwendungen“ gestellt. 3.2.2. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom XXXX bekämpft die Beschwerdeführerin nun sowohl Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides vom XXXX , mit dem die belangte Behörde ihren Hauptantrag auf Zustellung der angeforderten Bescheide zurückwies, als auch Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides, mit dem die belangte Behörde ihren Eventualantrag auf „Wiedereinsetzung in die mündliche(
- n)Verhandlungen und/oder in die Frist zur Erhebung von schriftlichen Einwendungen nach § 44b AVG“ zurückwies.3.2.2. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom römisch 40 bekämpft die Beschwerdeführerin nun sowohl Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 , mit dem die belangte Behörde ihren Hauptantrag auf Zustellung der angeforderten Bescheide zurückwies, als auch Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides, mit dem die belangte Behörde ihren Eventualantrag auf „Wiedereinsetzung in die mündliche(
- n)Verhandlungen und/oder in die Frist zur Erhebung von schriftlichen Einwendungen nach Paragraph 44 b, AVG“ zurückwies. 3.2.3. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH XXXX , Ra 2020/06/0171; XXXX , Ra 2020/06/0171). Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist demnach alleine die Beurteilung, ob die beiden Zurückweisungen durch die belangte Behörde rechtmäßig erfolgten.3.2.3. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH römisch 40 , Ra 2020/06/0171; römisch 40 , Ra 2020/06/0171). Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist demnach alleine die Beurteilung, ob die beiden Zurückweisungen durch die belangte Behörde rechtmäßig erfolgten. Es steht dem angerufenen Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht zu, wie von der Beschwerdeführerin beantragt wurde, eine „inhaltliche“ Entscheidung dahingehend zu treffen, die belangte Behörde dazu zu verpflichten, die eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheide an die Beschwerdeführerin zuzustellen, bzw. ihren Wiedereinsetzungsantrag zu bewilligen und die Sprüche der Bescheide des Haupt- sowie des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahrens vom XXXX bzw. XXXX so abzuändern, dass diese auf Abweisung der Anträge der damaligen XXXX vom XXXX und der XXXX vom XXXX lauten.Es steht dem angerufenen Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht zu, wie von der Beschwerdeführerin beantragt wurde, eine „inhaltliche“ Entscheidung dahingehend zu treffen, die belangte Behörde dazu zu verpflichten, die eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheide an die Beschwerdeführerin zuzustellen, bzw. ihren Wiedereinsetzungsantrag zu bewilligen und die Sprüche der Bescheide des Haupt- sowie des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahrens vom römisch 40 bzw. römisch 40 so abzuändern, dass diese auf Abweisung der Anträge der damaligen römisch 40 vom römisch 40 und der römisch 40 vom römisch 40 lauten. 3.3. ZUR ZURÜCKWEISUNG DES ANTRAGES AUF BESCHEIDZUSTELLUNG (SPRUCHPUNKT 1. DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES) 3.3.1. Vorangestellt wird, dass die Bestimmung des § 31e EisbG (bzw. die fast wortgleiche Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 EisbG, vgl. dazu Pkt. II.3.1.1.) u.a. Eigentümern betroffener Liegenschaften in eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren Parteistellung gewährt(e). Der Beschwerdeführerin kam daher unzweifelhaft als seit vor XXXX grundbücherlicher Miteigentümerin der Liegenschaften XXXX , und XXXX , in den gegenständlichen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren – zumindest zu Verfahrensbeginn – Parteistellung zu.3.3.1. Vorangestellt wird, dass die Bestimmung des Paragraph 31 e, EisbG (bzw. die fast wortgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, EisbG, vergleiche dazu Pkt. römisch zwei.3.1.1.) u.a. Eigentümern betroffener Liegenschaften in eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren Parteistellung gewährt(e). Der Beschwerdeführerin kam daher unzweifelhaft als seit vor römisch 40 grundbücherlicher Miteigentümerin der Liegenschaften römisch 40 , und römisch 40 , in den gegenständlichen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren – zumindest zu Verfahrensbeginn – Parteistellung zu. Für den Beschwerdefall entscheidend ist nun, ob die Beschwerdeführerin ihre Stellung als Partei nachträglich verloren hat oder nicht. Denn nur das Bestehen einer Parteistellung schafft letztendlich das prozessuale Parteienrecht auf Zustellung eines Bescheides. 3.3.2. Zur Klärung dieser zentralen Frage gilt es, in einem ersten Schritt der Rüge der Beschwerdeführerin nachzugehen, die belangte Behörde habe unrechtmäßig die Rechtsvorschriften zum „Großverfahren“ (§§ 44a bis 44g AVG), die nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zulässig seien (diese seien in concreto gerade nicht erfüllt), angewandt und könne es allein deshalb zu keinem Zeitpunkt zum Verlust ihrer Parteistellung gekommen sein.3.3.2. Zur Klärung dieser zentralen Frage gilt es, in einem ersten Schritt der Rüge der Beschwerdeführerin nachzugehen, die belangte Behörde habe unrechtmäßig die Rechtsvorschriften zum „Großverfahren“ (Paragraphen 44 a bis 44 g AVG), die nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zulässig seien (diese seien in concreto gerade nicht erfüllt), angewandt und könne es allein deshalb zu keinem Zeitpunkt zum Verlust ihrer Parteistellung gekommen sein. Neben einer auf Antrag eingeleiteten Verwaltungssache setzt die Anwendung der Sonderregelungen für „Großverfahren“ voraus, dass sich voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen am Verfahren beteiligen. Die im § 44a Abs. 1 AVG verwendete Wortfolge „voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt“ bedeutet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behörde eine Prognoseentscheidung zu treffen hat, wobei sich die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nach den Verhältnissen vor Durchführung des Ermittlungsverfahrens richtet (VwGH 24.03.2011, 2009/07/0160). Nach den Gesetzesmaterialien (AB 1167 BlgNR XX. GP, 33) muss sich die „getroffene Prognoseentscheidung [...] auf konkrete Tatsachen oder Erfahrungssätze stützen können; in Zweifelsfällen wird es sich daher empfehlen, die Gründe für den Einsatz des Edikts aktenmäßig entsprechend zu dokumentieren (z.B. durch die Anlegung von Listen)“.Neben einer auf Antrag eingeleiteten Verwaltungssache setzt die Anwendung der Sonderregelungen für „Großverfahren“ voraus, dass sich voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen am Verfahren beteiligen. Die im Paragraph 44 a, Absatz eins, AVG verwendete Wortfolge „voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt“ bedeutet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behörde eine Prognoseentscheidung zu treffen hat, wobei sich die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nach den Verhältnissen vor Durchführung des Ermittlungsverfahrens richtet (VwGH 24.03.2011, 2009/07/0160). Nach den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 1167 BlgNR römisch zwanzig. GP, 33) muss sich die „getroffene Prognoseentscheidung [...] auf konkrete Tatsachen oder Erfahrungssätze stützen können; in Zweifelsfällen wird es sich daher empfehlen, die Gründe für den Einsatz des Edikts aktenmäßig entsprechend zu dokumentieren (z.B. durch die Anlegung von Listen)“. Unstrittig ist, dass das Haupt- sowie das Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren durch die Anträge der damaligen XXXX vom XXXX und der XXXX vom XXXX eingeleitet wurden.Unstrittig ist, dass das Haupt- sowie das Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren durch die Anträge der damaligen römisch 40 vom römisch 40 und der römisch 40 vom römisch 40 eingeleitet wurden. Was die voraussichtliche Anzahl an Verfahrensbeteiligten betrifft, legte die belangte Behörde in ihrer Mitteilung vom XXXX dar, dass sie ihre Prognose im Hauptverfahren auf die Antragsunterlagen der XXXX , konkret auf das „Gesamtparteienverzeichnis“ mit der Plannummer XXXX , Einlage XXXX , stützte (beim „Gesamtparteienverzeichnis“ handelt es sich gemäß dem mit der Novelle BGBl. I Nr. 125/2006 eingeführten § 31b EisbG um einen Bestandteil des Bauentwurfes, in dem die Parteien nach dem EisbG angeführt werden). Aus dem besagten Dokument geht eindeutig hervor, dass an der Verwaltungssache jedenfalls XXXX Personen als Parteien beteiligt sein würden (vgl. die Nummer XXXX für die Beschwerdeführerin). Die Einschätzung der belangten Behörde, dass vom Vorhaben mehr als 100 Personen betroffen sein würden, war daher – weil sie auf konkreten Tatsachen fußte – vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden.Was die voraussichtliche Anzahl an Verfahrensbeteiligten betrifft, legte die belangte Behörde in ihrer Mitteilung vom römisch 40 dar, dass sie ihre Prognose im Hauptverfahren auf die Antragsunterlagen der römisch 40 , konkret auf das „Gesamtparteienverzeichnis“ mit der Plannummer römisch 40 , Einlage römisch 40 , stützte (beim „Gesamtparteienverzeichnis“ handelt es sich gemäß dem mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006, eingeführten Paragraph 31 b, EisbG um einen Bestandteil des Bauentwurfes, in dem die Parteien nach dem EisbG angeführt werden). Aus dem besagten Dokument geht eindeutig hervor, dass an der Verwaltungssache jedenfalls römisch 40 Personen als Parteien beteiligt sein würden vergleiche die Nummer römisch 40 für die Beschwerdeführerin). Die Einschätzung der belangten Behörde, dass vom Vorhaben mehr als 100 Personen betroffen sein würden, war daher – weil sie auf konkreten Tatsachen fußte – vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Dies hat konsequenterweise auch für die getroffene Ermessensentscheidung der belangten Behörde im zweiten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zu gelten, zumal das Differenz- und Änderungsvorhaben im Rahmen des Vorhabens „ XXXX – wie die belangte Behörde bereits zutreffend in ihrer Äußerung vom XXXX schilderte – auch die Anhebung der Streckenhöchstgeschwindigkeit in weiten Bereichen des Vorhabens gegenüber dem mit dem Bescheid des Hauptverfahrens ursprünglich genehmigten Vorhaben mitumfasste und deshalb auch hier – auf Grundlage der bisherigen Erfahrungen – von den zumindest XXXX betroffenen Personen auszugehen war.Dies hat konsequenterweise auch für die getroffene Ermessensentscheidung der belangten Behörde im zweiten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zu gelten, zumal das Differenz- und Änderungsvorhaben im Rahmen des Vorhabens „ römisch 40 – wie die belangte Behörde bereits zutreffend in ihrer Äußerung vom römisch 40 schilderte – auch die Anhebung der Streckenhöchstgeschwindigkeit in weiten Bereichen des Vorhabens gegenüber dem mit dem Bescheid des Hauptverfahrens ursprünglich genehmigten Vorhaben mitumfasste und deshalb auch hier – auf Grundlage der bisherigen Erfahrungen – von den zumindest römisch 40 betroffenen Personen auszugehen war. Die Durchführung der beiden eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren als „Großverfahren“ nach § 44a AVG erwies sich daher als rechtskonform.Die Durchführung der beiden eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren als „Großverfahren“ nach Paragraph 44 a, AVG erwies sich daher als rechtskonform. Lediglich obiter wird an dieser Stelle erwähnt, dass schon der Verwaltungsgerichtshof im Zuge einer gegen den Bescheid des Hauptverfahrens erhobenen Beschwerde keine Bedenken gegen die Anwendung der Bestimmungen der §§ 44a bis 44g AVG äußerte, als er eine Rechtsfrage zur „ediktalen Sperrfrist“ des § 44a Abs. 3 AVG beurteilte ( XXXX ).Lediglich obiter wird an dieser Stelle erwähnt, dass schon der Verwaltungsgerichtshof im Zuge einer gegen den Bescheid des Hauptverfahrens erhobenen Beschwerde keine Bedenken gegen die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 44 a bis 44 g AVG äußerte, als er eine Rechtsfrage zur „ediktalen Sperrfrist“ des Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG beurteilte ( römisch 40 ). 3.3.3. Werden die Anforderungen an ein „Großverfahren“ erfüllt, kann die belangte Behörde gemäß § 44a Abs. 1 AVG den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.3.3.3. Werden die Anforderungen an ein „Großverfahren“ erfüllt, kann die belangte Behörde gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, AVG den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen. Nach § 44b Abs. 1 AVG verlieren Personen, sofern ein Antrag durch Edikt kundgemacht wurde und diese nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben, ihre Stellung als Partei. Der Eintritt der in § 44b Abs. 1 AVG vorgesehenen Präklusionsfolgen kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn keine dem § 44a Abs. 2 AVG entsprechende Kundmachung durch Edikt stattgefunden hat (VwGH 20.04.2004, 2003/06/0099). § 44a Abs. 2 AVG umschreibt in seinen Ziffern 1 bis 4 den Mindestinhalt des Edikts.Nach Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG verlieren Personen, sofern ein Antrag durch Edikt kundgemacht wurde und diese nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben, ihre Stellung als Partei. Der Eintritt der in Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG vorgesehenen Präklusionsfolgen kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn keine dem Paragraph 44 a, Absatz 2, AVG entsprechende Kundmachung durch Edikt stattgefunden hat (VwGH 20.04.2004, 2003/06/0099). Paragraph 44 a, Absatz 2, AVG umschreibt in seinen Ziffern 1 bis 4 den Mindestinhalt des Edikts. Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrem Rechtsmittel, dass die veröffentlichten Edikte im Haupt- sowie Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren zur Bekanntgabe der Anträge der damaligen XXXX vom XXXX und der XXXX vom XXXX den nach § 44a Abs. 2 AVG erforderlichen Inhalt aufgewiesen hätten. So habe ein Hinweis auf die Notwendigkeit der Schriftlichkeit von Einwendungen gefehlt sowie darauf, was zu tun sei, um seine Parteistellung zu behalten.Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrem Rechtsmittel, dass die veröffentlichten Edikte im Haupt- sowie Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren zur Bekanntgabe der Anträge der damaligen römisch 40 vom römisch 40 und der römisch 40 vom römisch 40 den nach Paragraph 44 a, Absatz 2, AVG erforderlichen Inhalt aufgewiesen hätten. So habe ein Hinweis auf die Notwendigkeit der Schriftlichkeit von Einwendungen gefehlt sowie darauf, was zu tun sei, um seine Parteistellung zu behalten. Auch diese Einwürfe der Beschwerdeführerin gehen fehl: Wie sich aus den Feststellungen Pkt. II.1.1.2. und II.1.2.2. ergibt, enthielten die Edikte aus dem Haupt- sowie Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren jeweils zweifach einen Hinweis auf das Schriftlichkeitsgebot bei der Erhebung von Einwendungen („Gegen dieses Vorhaben können […] schriftlich Einwendungen eingebracht werden.“; „Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten […] zur Verfügung stehen, […].“; „Es besteht auch die Möglichkeit, schriftliche Anbringen […] zu übermitteln.“). Auch wurde ausreichend über die Beibehaltung der Parteistellung aufgeklärt. Zwar wurde in den kundgemachten Edikten vom Wortlaut des ersten Satzes des § 44b Abs. 1 AVG abgewichen, als statt dem dort vorkommenden Wort „soweit“ das Wort „wenn“ verwendet wurde („Als Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie nicht rechtzeitig Einwendungen erheben, insoweit Ihre Parteistellung verlieren“; vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 20.04.2004, 2003/06/0099), jedoch ergab sich insgesamt aus den zusätzlichen Hinweisen, insbesondere im Zusammenhang mit § 42 Abs. 3 AVG („Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben.“), dass verspätete Einwendungen nicht berücksichtigt werden können (vgl. für eine ähnliche Konstellation VwGH 05.12.2000, 99/06/0199).Auch diese Einwürfe der Beschwerdeführerin gehen fehl: Wie sich aus den Feststellungen Pkt. römisch zwei.1.1.2. und römisch zwei.1.2.2. ergibt, enthielten die Edikte aus dem Haupt- sowie Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren jeweils zweifach einen Hinweis auf das Schriftlichkeitsgebot bei der Erhebung von Einwendungen („Gegen dieses Vorhaben können […] schriftlich Einwendungen eingebracht werden.“; „Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten […] zur Verfügung stehen, […].“; „Es besteht auch die Möglichkeit, schriftliche Anbringen […] zu übermitteln.“). Auch wurde ausreichend über die Beibehaltung der Parteistellung aufgeklärt. Zwar wurde in den kundgemachten Edikten vom Wortlaut des ersten Satzes des Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG abgewichen, als statt dem dort vorkommenden Wort „soweit“ das Wort „wenn“ verwendet wurde („Als Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie nicht rechtzeitig Einwendungen erheben, insoweit Ihre Parteistellung verlieren“; vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 20.04.2004, 2003/06/0099), jedoch ergab sich insgesamt aus den zusätzlichen Hinweisen, insbesondere im Zusammenhang mit Paragraph 42, Absatz 3, AVG („Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben.“), dass verspätete Einwendungen nicht berücksichtigt werden können vergleiche für eine ähnliche Konstellation VwGH 05.12.2000, 99/06/0199). Damit wurden die Edikte vom XXXX und vom XXXX – entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin – ordnungsgemäß kundgemacht und traten für sie, nachdem diese keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben hatte, die Rechtsfolgen des § 44b Abs. 1 AVG in der Form des Verlustes ihrer Parteistellung ein.Damit wurden die Edikte vom römisch 40 und vom römisch 40 – entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin – ordnungsgemäß kundgemacht und traten für sie, nachdem diese keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben hatte, die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG in der Form des Verlustes ihrer Parteistellung ein. 3.3.4. Darüber hinaus gilt überdies die Zustellfiktion des § 44f Abs. 1 AVG für die verfahrensgegenständlichen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheide vom XXXX und vom XXXX , von deren Zustellung damit spätestens am XXXX bzw. spätestens am XXXX auszugehen ist (vgl. II.1.1.4. und II.1.2.4.). Der belangten Behörde ist daher auch in ihrer Ausführung, dass die Notwendigkeit für eine bzw. ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an einer (neuerlichen) Zustellung dieser beiden eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheide nicht erkannt werden kann, beizupflichten.3.3.4. Darüber hinaus gilt überdies die Zustellfiktion des Paragraph 44 f, Absatz eins, AVG für die verfahrensgegenständlichen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheide vom römisch 40 und vom römisch 40 , von deren Zustellung damit spätestens am römisch 40 bzw. spätestens am römisch 40 auszugehen ist vergleiche römisch zwei.1.1.4. und römisch zwei.1.2.4.). Der belangten Behörde ist daher auch in ihrer Ausführung, dass die Notwendigkeit für eine bzw. ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an einer (neuerlichen) Zustellung dieser beiden eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheide nicht erkannt werden kann, beizupflichten. 3.3.5. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung der gegenständlichen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX und vom XXXX daher zu Recht zurückgewiesen. Die an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides war somit als unbegründet abzuweisen.3.3.5. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung der gegenständlichen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom römisch 40 und vom römisch 40 daher zu Recht zurückgewiesen. Die an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides war somit als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides) 3.4.1. Die Beschwerdeführerin stellte in ihrem Schreiben vom XXXX „Wiedereinsetzungsanträge samt Einwendungen“ bzw. einen Antrag auf „Wiedereinsetzung in die mündliche(
- n)Verhandlungen und/oder in die Frist zur Erhebung von schriftlichen Einwendungen nach § 44b AVG“.3.4.1. Die Beschwerdeführerin stellte in ihrem Schreiben vom römisch 40 „Wiedereinsetzungsanträge samt Einwendungen“ bzw. einen Antrag auf „Wiedereinsetzung in die mündliche(
- n)Verhandlungen und/oder in die Frist zur Erhebung von schriftlichen Einwendungen nach Paragraph 44 b, AVG“. Die belangte Behörde ging – wie aus der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist – primär von einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 AVG aus, begründete aber auch, weshalb einem Antrag auf Quasi-Wiedereinsetzung nach § 42 Abs. 3 AVG keine Berechtigung zukomme.Die belangte Behörde ging – wie aus der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist – primär von einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, Absatz eins, AVG aus, begründete aber auch, weshalb einem Antrag auf Quasi-Wiedereinsetzung nach Paragraph 42, Absatz 3, AVG keine Berechtigung zukomme. In ihrer Beschwerde vom XXXX führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich aus dem Inhalt ihrer Anträge ergeben habe, dass damit ein Antrag auf Quasi-Wiedereinsetzung gemäß § 42 Abs. 3 AVG gemeint gewesen sei, auch wenn die Beschwerdeführerin irrtümlicherweise § 71 AVG zitiert habe.In ihrer Beschwerde vom römisch 40 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich aus dem Inhalt ihrer Anträge ergeben habe, dass damit ein Antrag auf Quasi-Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, AVG gemeint gewesen sei, auch wenn die Beschwerdeführerin irrtümlicherweise Paragraph 71, AVG zitiert habe. 3.4.2. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt ein Antrag auf Quasi-Wiedereinsetzung nach § 42 Abs. 3 AVG vor:3.4.2. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt ein Antrag auf Quasi-Wiedereinsetzung nach Paragraph 42, Absatz 3, AVG vor: Bei der Beurteilung von Parteienanbringen ist grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (VwGH 29.07.2020, Ra 2020/13/0046). Die konkrete Formulierung des Begehrens (Streben nach einer Wiedereinsetzung, um schriftliche Einwendungen nach § 44b AVG erheben zu können – dieser Paragraph verweist in seinem Abs. 1 auf § 42 Abs. 3 AVG) sowie dessen Begründung, aus der sich der klare Wunsch der Beschwerdeführerin auf Nachtragung einer Einwendung nach § 31f Z 3 EisbG ableiten lässt, um ihre Parteistellung in den eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zu wahren, sprechen für das Vorliegen eines Antrages auf Quasi-Wiedereinsetzung nach § 42 Abs. 3 AVG (die fehlerhafte Anführung des § 71 AVG schadet dabei nicht). Außerdem ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 AVG auf Personen, die ihre Stellung als Partei verloren haben, nicht anwendbar (VwGH 26.01.2021, Ra 2020/07/0113) und darf im Zweifel daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen unzulässigen Antrag stellen wollte.Die konkrete Formulierung des Begehrens (Streben nach einer Wiedereinsetzung, um schriftliche Einwendungen nach Paragraph 44 b, AVG erheben zu können – dieser Paragraph verweist in seinem Absatz eins, auf Paragraph 42, Absatz 3, AVG) sowie dessen Begründung, aus der sich der klare Wunsch der Beschwerdeführerin auf Nachtragung einer Einwendung nach Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisbG ableiten lässt, um ihre Parteistellung in den eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zu wahren, sprechen für das Vorliegen eines Antrages auf Quasi-Wiedereinsetzung nach Paragraph 42, Absatz 3, AVG (die fehlerhafte Anführung des Paragraph 71, AVG schadet dabei nicht). Außerdem ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, Absatz eins, AVG auf Personen, die ihre Stellung als Partei verloren haben, nicht anwendbar (VwGH 26.01.2021, Ra 2020/07/0113) und darf im Zweifel daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen unzulässigen Antrag stellen wollte. Die Sonderregelung des § 42 Abs. 3 AVG wurde gerade dafür geschaffen, um Präkludierten unter ähnlichen Voraussetzungen, wie sie für die Wiedereinsetzung nach § 71 AVG gelten, die Rückgewinnung der v