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{'item': 'W251 2212585-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2021 GeschäftszahlW251 2212585-1 SpruchW251 2212585-1/21E, W251 2212585-1/21E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin, über den Antrag von XXXX , StA Serbien, Zl. 1020097709-180374711, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolf SCHÄRF, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2020, W251 2212585-1/12E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin, über den Antrag von römisch 40 , StA Serbien, Zl. 1020097709-180374711, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolf SCHÄRF, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2020, W251 2212585-1/12E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegen die Revisionswerberin gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Ihr wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegen die Revisionswerberin gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihr wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2020 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Beschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde.Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2020 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Beschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wurde insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Revisionswerberin in Österreich integriert sei, Deutsch spreche, einer Arbeit als Pflegerin nachgehe und dadurch über ein eigenes Einkommen verfüge. Es würden keine öffentlichen Interessen vorliegen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die außerordentliche Revision an das Bundesamt zur Stellungnahme hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In einer Stellungnahme vom 19.04.2021 brachte das Bundesamt im Wesentlichen vor, dass sich die Beschäftigung der Revisionswerberin als Pflegerin, der mehrjährige Aufenthalt in Österreich, eine ZMR-Meldung sowie Grundkenntnisse der deutschen Sprache lediglich auf den durch eine Aufenthaltsehe widerrechtlich erlangten Aufenthaltstitel gründen. Das Eingehen einer Aufenthaltsehe begründe bereits ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung der Revisionswerberin in Österreich. Zudem habe die Revisionswerberin Familienangehörige in Serbien. Ein weiterer Aufenthalt der Revisionswerberin in Österreich würde zu einer unsachlichen Differenzierung führen, da die Revisionswerberin aus der Missachtung der Rechtsordnung einen weiteren Vorteil durch den weiteren Verbleib in Österreich ziehen würde. Die Revisionswerberin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).
  2. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470). Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215). Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215). Es ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug von Erkenntnissen, die eine Abschiebung für zulässig erachten, für Revisionswerber - schon im Hinblick auf die angeordnete Abschiebung – fallbezogen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und daher aufschiebende Wirkung, bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision, zu gewähren ist (VwGH 18.2.2019, Ra 2018/19/0675). Auch unter Berücksichtigung einer bisherigen Nichtentsprechung seiner Ausreiseverpflichtung oder der Vereitelung von Abschiebungsversuchen ist fallbezogen noch nicht ersichtlich, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den vom Revisionswerber geltend gemachten Interessen überwiegen würden (VwGH vom 19.11.2019 Ra 2019/20/0523). Ein solches zwingendes öffentliches Interesse ist auch nicht schon auf Grund von vergangenen Verurteilungen grundsätzlich gegeben, sondern es ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen (VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0325).
  3. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (ohne die Entscheidung des VwGH über die Revision abzuwarten) für die Revisionswerberin - schon in Hinblick auf die angeordnete Rückkehrentscheidung und Abschiebung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, zumal die Revisionswerberin in Österreich über einen Wohnsitz und eine Beschäftigung verfügt und diese nicht vorbestraft ist. Den Ausführungen des Bundesamtes in der Stellungnahme ist entgegen zu halten, dass auch eine bisherige Nichtentsprechung einer Ausreiseverpflichtung oder auch die Vereitelung von Abschiebungsversuchen - fallbezogen - noch nicht zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer sofortigen Durchsetzung der Abschiebung, vor der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die Revision, führen.
  4. Dem Antrag war daher stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W251.2212585.1.00

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