RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2021 GeschäftszahlW251 2212585-1 SpruchW251 2212585-1/21E, W251 2212585-1/21E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin, über den Antrag von XXXX , StA Serbien, Zl. 1020097709-180374711, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolf SCHÄRF, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2020, W251 2212585-1/12E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin, über den Antrag von römisch 40 , StA Serbien, Zl. 1020097709-180374711, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolf SCHÄRF, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2020, W251 2212585-1/12E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegen die Revisionswerberin gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Ihr wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegen die Revisionswerberin gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihr wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2020 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Beschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde.Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2020 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Beschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wurde insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Revisionswerberin in Österreich integriert sei, Deutsch spreche, einer Arbeit als Pflegerin nachgehe und dadurch über ein eigenes Einkommen verfüge. Es würden keine öffentlichen Interessen vorliegen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die außerordentliche Revision an das Bundesamt zur Stellungnahme hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In einer Stellungnahme vom 19.04.2021 brachte das Bundesamt im Wesentlichen vor, dass sich die Beschäftigung der Revisionswerberin als Pflegerin, der mehrjährige Aufenthalt in Österreich, eine ZMR-Meldung sowie Grundkenntnisse der deutschen Sprache lediglich auf den durch eine Aufenthaltsehe widerrechtlich erlangten Aufenthaltstitel gründen. Das Eingehen einer Aufenthaltsehe begründe bereits ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung der Revisionswerberin in Österreich. Zudem habe die Revisionswerberin Familienangehörige in Serbien. Ein weiterer Aufenthalt der Revisionswerberin in Österreich würde zu einer unsachlichen Differenzierung führen, da die Revisionswerberin aus der Missachtung der Rechtsordnung einen weiteren Vorteil durch den weiteren Verbleib in Österreich ziehen würde. Die Revisionswerberin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
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