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{'item': 'W255 2237066-1'}

Obsah (13)Art. 64Art. 133§ 6§ 15§ 81§ 16§ 19§ 33§ 29§ 4§ 8§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2021 GeschäftszahlW255 2237066-1 SpruchW255 2237066-1/9E, W255 2237066-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 64Abs.

1 lit. c und Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.03.2021, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 04.08.2020, GZ: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2020, GZ: 2020-0566-9-002101, betreffend den Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe

Artikel 64, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004,, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.03.2021, zu Recht erkannt: , A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass dem BF ab 01.08.2020 Notstandshilfe gebührt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte am 24.11.2019 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) Arbeitslosengeld. Dieses wurde ihm gewährt. 1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte am 24.11.2019 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) Arbeitslosengeld. Dieses wurde ihm gewährt. 1.
  4. Am 17.01.2020 gab der BF dem AMS persönlich bekannt, dass er sich ab 19.01.2020 zur Arbeitssuche nach Spanien begeben werde und beantragte die Aufrechterhaltung seines Anspruches auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009.1.2. Am 17.01.2020 gab der BF dem AMS persönlich bekannt, dass er sich ab 19.01.2020 zur Arbeitssuche nach Spanien begeben werde und beantragte die Aufrechterhaltung seines Anspruches auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

der Verordnungen (EG) Nr. 883 aus 2004, und Nr. 987 aus 2009,. 1.

  1. Mit E-Mail vom 20.04.2020 teilte der BF dem AMS mit, dass er wegen eines Arbeitsangebotes nach Spanien gefahren, das Dienstverhältnis aber nicht zustande gekommen sei. Aufgrund von COVID-19 seien alle offiziellen Stellen, inklusive dem Arbeitsamt in Spanien, geschlossen. Der BF habe sich für einen Rückflug, den die österreichische Regierung von XXXX nach Österreich vorgenommen habe, angemeldet, sei aber leider nicht mehr drangekommen. Er sei seit Wochen in Quarantäne und dürfe den Wohnort nicht verlassen. Es gebe auch keine regulären Flüge. Der BF könne sich nicht am vereinbarten Termin am 20.04.2020 beim AMS in Österreich zurückmelden, sondern erst dann zurückfliegen, wenn die österreichische Regierung neuerlich einen Flug anbieten sollte.1.
  2. Mit E-Mail vom 20.04.2020 teilte der BF dem AMS mit, dass er wegen eines Arbeitsangebotes nach Spanien gefahren, das Dienstverhältnis aber nicht zustande gekommen sei. Aufgrund von COVID-19 seien alle offiziellen Stellen, inklusive dem Arbeitsamt in Spanien, geschlossen. Der BF habe sich für einen Rückflug, den die österreichische Regierung von römisch 40 nach Österreich vorgenommen habe, angemeldet, sei aber leider nicht mehr drangekommen. Er sei seit Wochen in Quarantäne und dürfe den Wohnort nicht verlassen. Es gebe auch keine regulären Flüge. Der BF könne sich nicht am vereinbarten Termin am 20.04.2020 beim AMS in Österreich zurückmelden, sondern erst dann zurückfliegen, wenn die österreichische Regierung neuerlich einen Flug anbieten sollte. 1.
  3. Mit E-Mail vom 21.04.2020 wurde dem BF vom AMS mitgeteilt, dass eine Verlängerung der Aufrechterhaltung (Mitnahme) seines Leistungsanspruches bis 20.06.2020 möglich sei, der BF aber nach wie vor verpflichtet sei, so schnell wie möglich nach Österreich zurückzukehren. 1.
  4. Am 21.06.2020 beantragte der BF beim AMS auf elektronischem Weg Notstandshilfe. 1.
  5. Mit E-Mail vom 24.06.2020 teilte der BF dem AMS mit, dass er es nicht geschafft habe, so kurzfristig einen billigen Flug zu finden und sich daher mit 21.06.2020 vom AMS abmelde. Am 25.06.2020 übermittelte der BF dem AMS über sein eAMS-Konto seine Abmeldung. 1.
  6. Am 01.08.2020 beantragte der BF beim AMS auf elektronischem Weg Notstandshilfe. 1.
  7. Mit E-Mail vom 03.08.2020 teilte der BF dem AMS mit, dass er sich seit 01.08.2020 in Österreich befinde. Er habe leider keine Arbeit in Spanien bekommen. 1.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 04.08.2020, GZ: XXXX , wurde der Antrag des BF auf Notstandshilfe

Art. 64Abs.

1 lit. c und Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass die Aufenthaltsdauer des BF in Spanien mit 20.06.2020 begrenzt gewesen sei und er sich am

  1. Werktag nach Ablauf dieser Aufenthaltsdauer bei seinem zuständigen österreichischen Arbeitsmarktservice wieder melden hätte müssen. Der BF habe sich erst am 01.08.2020 beim AMS zurückgemeldet. Er habe daher die Frist versäumt und sämtliche Ansprüche verloren. 1.
  2. Mit Bescheid des AMS vom 04.08.2020, GZ: römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Notstandshilfe

Artikel 64, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, VO (EG) Nr.

883 aus 2004, abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass die Aufenthaltsdauer des BF in Spanien mit 20.06.2020 begrenzt gewesen sei und er sich am

  1. Werktag nach Ablauf dieser Aufenthaltsdauer bei seinem zuständigen österreichischen Arbeitsmarktservice wieder melden hätte müssen. Der BF habe sich erst am 01.08.2020 beim AMS zurückgemeldet. Er habe daher die Frist versäumt und sämtliche Ansprüche verloren. 1.
  2. Gegen den unter Punkt 1.
  3. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass es ihm aufgrund der Corona Pandemie nicht möglich gewesen sei, bis 20.06.20 nach Österreich zurückzukehren. Das Landeverbot von Flugzeugen aus Spanien in Österreich sei erst am 21.06.2020 aufgehoben worden. Vorher habe man nicht landen können. Der BF habe auch keine finanziellen Mittel gehabt, um einen normalen, teuren Flug zu kaufen, sondern habe warten müssen, um einen billigen zu finden. Aus diesem Grund habe er sich korrekterweise mit 21.06.2020 vom AMS abgemeldet und dann einen billigen, leistbaren Flug für Ende Juli gefunden und sei nach XXXX zurückgekehrt und habe sich korrekt angemeldet. 1.
  4. Gegen den unter Punkt 1.
  5. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass es ihm aufgrund der Corona Pandemie nicht möglich gewesen sei, bis 20.06.20 nach Österreich zurückzukehren. Das Landeverbot von Flugzeugen aus Spanien in Österreich sei erst am 21.06.2020 aufgehoben worden. Vorher habe man nicht landen können. Der BF habe auch keine finanziellen Mittel gehabt, um einen normalen, teuren Flug zu kaufen, sondern habe warten müssen, um einen billigen zu finden. Aus diesem Grund habe er sich korrekterweise mit 21.06.2020 vom AMS abgemeldet und dann einen billigen, leistbaren Flug für Ende Juli gefunden und sei nach römisch 40 zurückgekehrt und habe sich korrekt angemeldet. 1.
  6. Mit Schreiben vom 24.09.2020 forderte das AMS den BF auf, im Detail darzulegen, warum er erst am 01.08.2020 nach Österreich zurückkehren habe können. Dem BF wurde vorgehalten, dass der Lockdown in Spanien mit 21.06.2020 beendet worden sei, sich der BF jedoch erst am 01.08.2020 beim AMS gemeldet habe. 1.
  7. Mit Schreiben vom 02.10.2020 teilte der BF dem AMS mit, dass es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, einen früheren Flug nach Österreich zu nehmen oder mit anderen Verkehrsmitteln nach Österreich zurückzukehren. 1.
  8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 28.10.2020, GZ: 2020-0566-9-002101, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend führte das AMS neuerlich aus, dass seine (genehmigte) Aufenthaltsdauer in Spanien mit 20.06.2020 (samt Mitnahme des Leistungsanspruches) begrenzt gewesen sei und sich der BF erst am 01.08.2020 wieder beim AMS gemeldet habe. Der BF sei vorab informiert worden, dass er sich spätestens am
  9. Werktag nach 20.06.2020 beim AMS zurückmelden müsse, da andernfalls sein Anspruch zur Gänze verloren gehen würde. Es wäre dem BF möglich gewesen, früher als 01.08.2020 nach Österreich zurückzukehren. Der BF habe weder entsprechende Rückkehrbemühungen glaubhaft gemacht, noch behauptet, sondern sich lediglich damit verantwortet, dass er infolge seiner angespannten finanziellen Situation auf einen günstigen Flug gewartet hätte. 1.
  10. Mit Schreiben vom 03.11.2020 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. 1.
  11. Mit als „Ergänzender Schriftsatz zum Vorlageantrag“ betiteltem Schreiben vom 09.11.2020 führte der BF aus, dass er in den Jahren 2018 und 2019 mehrere persönliche Schicksalsschläge erlitten habe. Er habe eine Jobzusage eines Hotels in XXXX gehabt, als er dort angekommen sei, habe man ihm jedoch mitgeteilt, dass die Stelle bereits besetzt wäre. Der BF habe versucht, eine andere Beschäftigung zu finden. Dann sei das COVID-19-Virus ausgebrochen. Er habe das AMS immer auf dem Laufenden gehalten und darüber in Kenntnis gesetzt, dass er XXXX nicht verlassen könne. Er habe nach einer Rückkehrmöglichkeit gesucht, aus finanziellen Gründen sei ihm aber keine frühere Rückkehr nach Österreich möglich gewesen. 1.
  12. Mit als „Ergänzender Schriftsatz zum Vorlageantrag“ betiteltem Schreiben vom 09.11.2020 führte der BF aus, dass er in den Jahren 2018 und 2019 mehrere persönliche Schicksalsschläge erlitten habe. Er habe eine Jobzusage eines Hotels in römisch 40 gehabt, als er dort angekommen sei, habe man ihm jedoch mitgeteilt, dass die Stelle bereits besetzt wäre. Der BF habe versucht, eine andere Beschäftigung zu finden. Dann sei das COVID-19-Virus ausgebrochen. Er habe das AMS immer auf dem Laufenden gehalten und darüber in Kenntnis gesetzt, dass er römisch 40 nicht verlassen könne. Er habe nach einer Rückkehrmöglichkeit gesucht, aus finanziellen Gründen sei ihm aber keine frühere Rückkehr nach Österreich möglich gewesen. 1.
  13. Am 19.11.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  14. Am 23.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters und einer Vertreterin des AMS eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wiederholte der BF im Wesentlichen, dass es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, vor dem 01.08.2020 nach Österreich zurückzukehren.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  16. Feststellungen 2.1.
  17. Der BF ist am XXXX geboren und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.2.1.
  18. Der BF ist am römisch 40 geboren und mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 2.1.
  19. Der BF war ua von 02.06.2014 bis 30.06.2019 (somit in der Dauer von mehr als 156 Wochen) Angestellter der XXXX . 2.1.
  20. Der BF war ua von 02.06.2014 bis 30.06.2019 (somit in der Dauer von mehr als 156 Wochen) Angestellter der römisch 40 . 2.1.
  21. Der BF beantragte zuletzt am 24.11.2019 Arbeitslosengeld beim AMS. Dieses wurde ihm gewährt. 2.1.
  22. Am 17.01.2020 wurde der BF persönlich beim AMS vorstellig, gab bekannt, dass er sich ab 19.01.2020 zur Arbeitssuche nach Spanien begeben werde, beantragte die Aufrechterhaltung/Mitnahme seines Leistungsanspruches und wurde darüber belehrt, dass er zur Wahrung seines Leistungsanspruches, ● sich innerhalb von 7 Tagen beim zuständigen Arbeitsamt des EU-Mitgliedsstaates unter Vorlage des Formulars U2 als arbeitssuchend zu melden hat und eine Weitergewährung der Leistung erst möglich ist, wenn die Arbeitssuchendmeldung vom EU-Arbeitsamt mit dem Formular U009 dem AMS mitgeteilt wird, ● jede Arbeitsaufnahme oder sonstige maßgebende Änderung unverzüglich dem EU-Arbeitsamt sowie der zuständigen AMS-Geschäftsstelle in Österreich melden muss und ● sich bei jeder vorzeitigen Rückkehr nach Österreich bzw. spätestens am ersten Werktag nach Ablauf des im Formular U2 unter Punkt 2.
  23. für die Arbeitssuche genehmigten Zeitraumes zwecks Weitergewährung der Leistung bei seiner zuständigen AMS-Geschäftsstelle zurückmelden muss, andernfalls er alle seine Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe verliert. Dem BF wurde vom AMS am 17.01.2020 mitgeteilt, dass er bis 19.04.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten werde, sofern er sich in Spanien beim zuständigen Arbeitsamt meldet und den dortigen Kontrollen unterwirft. Dem BF wurde am selben Tag aufgetragen, sich am 20.04.2020 beim AMS zu einem Kontrolltermin einzufinden. 2.1.
  24. Am 19.01.2020 reiste der BF zwecks Arbeitssuche nach XXXX .2.1.
  25. Am 19.01.2020 reiste der BF zwecks Arbeitssuche nach römisch 40 . 2.1.
  26. Am 27.01.2020 übermittelte das spanische Arbeitsamt dem AMS die Arbeitssuchendmeldung des BF mit dem Formular U
  27. 2.1.
  28. Der BF teilte dem AMS am 20.04.2020 per E-Mail mit, dass er sich weiterhin in XXXX aufhalte und COVID-19 bedingt den vereinbarten Termin vom 20.04.2020 nicht einhalten könne.2.1.
  29. Der BF teilte dem AMS am 20.04.2020 per E-Mail mit, dass er sich weiterhin in römisch 40 aufhalte und COVID-19 bedingt den vereinbarten Termin vom 20.04.2020 nicht einhalten könne. 2.1.
  30. Mit Schreiben vom 21.04.2020 teilte das AMS dem BF mit, dass eine Verlängerung seiner Anspruchmitnahme bis 20.06.2020 möglich sei. Er sei weiterhin verpflichtet, so schnell wie möglich nach Österreich zurückzukehren. 2.1.
  31. Am 19.06.2020 beantragte der BF auf elektronischem Weg von Spanien aus beim AMS Notstandshilfe per 21.06.
  32. Am 24.06.2020 teilte der BF dem AMS schriftlich mit, dass er sich mit 21.06.2020 vom AMS abmelde. Am 25.06.2020 übermittelte der BF dem AMS seine Abmeldung per 21.06.2020 über sein eAMS-Konto. 2.1.
  33. Am 01.08.2020 reiste der BF mit dem Flugzeug von XXXX nach XXXX .2.1.
  34. Am 01.08.2020 reiste der BF mit dem Flugzeug von römisch 40 nach römisch 40 . 2.1.
  35. Der BF ging während seines Aufenthaltes in XXXX von 19.01.2020 bis 01.08.2020 keiner Erwerbstätigkeit nach.2.1.
  36. Der BF ging während seines Aufenthaltes in römisch 40 von 19.01.2020 bis 01.08.2020 keiner Erwerbstätigkeit nach. 2.1.
  37. Dem BF wurde von 24.11.2019 bis 20.06.2020 Arbeitslosengeld gewährt. An diesem Tag war der Anspruch des BF auf Arbeitslosengeld im Ausmaß von 30 Wochen erschöpft. 2.1.
  38. Am 01.08.2020 beantragte der BF – nach seiner Rückkehr in Österreich – beim AMS Notstandshilfe. Dieser Antrag wurde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 04.08.2020, GZ: XXXX , sowie der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2020, GZ: 2020-0566-9-002101, abgewiesen. 2.1.
  39. Am 01.08.2020 beantragte der BF – nach seiner Rückkehr in Österreich – beim AMS Notstandshilfe. Dieser Antrag wurde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 04.08.2020, GZ: römisch 40 , sowie der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2020, GZ: 2020-0566-9-002101, abgewiesen. 2.
  40. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt (die oben getroffenen Feststellungen) ist unstrittig. Es handelt sich gegenständlich um eine reine Lösung von Rechtsfragen. 2.
  41. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
(1)lit. g) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während es Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,Paragraph 16,
(1)Litera g,) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während es Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind, […]
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. […]

(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. […] Dauer des Bezuges § 18.

(1)Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden. […]Paragraph 18,
(1)Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden. […] Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15

und

§ 81Abs. 10.

(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und

Paragraph 81, Absatz 10, (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,) Allgemeine Bestimmungen §

  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 2.3.
  2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten:2.3.
  3. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten: Artikel 64 Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben

(1)Eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, behält den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter folgenden Bedingungen und innerhalb der folgenden Grenzen:
  1. a)vor der Abreise muss der Arbeitslose während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen;
  2. b)der Arbeitslose muss sich bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Diese Bedingung gilt für den Zeitraum vor der Meldung als erfüllt, wenn sich die betreffende Person innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt meldet, ab dem sie der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den sie verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat. In Ausnahmefällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger verlängert werden;
  3. c)der Leistungsanspruch wird während drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, ab dem der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat, vorausgesetzt die Gesamtdauer der Leistungsgewährung überschreitet nicht den Gesamtzeitraum, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein Leistungsanspruch besteht; der Zeitraum von drei Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden;
  4. d)die Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und für seine Rechnung gewährt.
(2)Kehrt die betreffende Person bei Ablauf oder vor Ablauf des Zeitraums, für den sie nach Absatz 1 Buchstabe c einen Leistungsanspruch hat, in den zuständigen Mitgliedstaat zurück, so hat sie weiterhin einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Sie verliert jedoch jeden Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, wenn sie nicht bei Ablauf oder vor Ablauf dieses Zeitraums dorthin zurückkehrt, es sei denn, diese Rechtsvorschriften sehen eine günstigere Regelung vor. In Ausnahmefällen kann die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger der betreffenden Person gestatten, zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, ohne dass sie ihren Anspruch verliert.
(3)Der Höchstzeitraum, für den zwischen zwei Beschäftigungszeiten ein Leistungsanspruch nach Absatz 1 aufrechterhalten werden kann, beträgt drei Monate, es sei denn, die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats sehen eine günstigere Regelung vor; dieser Zeitraum kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden.
(4)Die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des zuständigen Mitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in den sich die betreffende Person zur Arbeitssuche begibt, werden in der Durchführungsverordnung geregelt. 2.3.
  1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, lauten:2.3.
  2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, lauten: Artikel 55 Bedingungen und Grenzen für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs eines Arbeitslosen, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt
(1)Der Anspruch nach Artikel 64 der Grundverordnung besteht nur, wenn der Arbeitslose, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, vor seiner Abreise den zuständigen Träger informiert und bei diesem eine Bescheinigung beantragt, dass er unter den Bedingungen des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung weiterhin Anspruch auf Leistungen hat. Dieser Träger informiert ihn über die ihm obliegenden Pflichten und übermittelt ihm das genannte Dokument, aus dem sich insbesondere Folgendes ergibt:
  1. a)der Tag, von dem an der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates nicht mehr zur Verfügung stand; die Frist, die nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung für die Eintragung als Arbeitsuchender in dem Mitgliedstaat, in den der Arbeitslose sich begeben hat, eingeräumt wird;
  2. b)die Frist, die nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung für die Eintragung als Arbeitsuchender in dem Mitgliedstaat, in den der Arbeitslose sich begeben hat, eingeräumt wird;
  3. c)die Höchstdauer für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Grundverordnung;
  4. d)die Umstände, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken können.
(2)Der Arbeitslose meldet sich nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender und legt dem Träger dieses Mitgliedstaats das in Absatz 1 genannte Dokument vor. Hat er den zuständigen Träger nach Absatz 1 informiert, aber nicht dieses Dokument vorgelegt, so fordert der Träger des Mitgliedstaats, in den sich der Arbeitslose begeben hat, die erforderlichen Angaben beim zuständigen Träger an.
(3)Die Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den sich der Arbeitslose zur Arbeitsuche begeben hat, unterrichtet diesen von seinen Pflichten.
(4)Der Träger des Mitgliedstaats, in den der Arbeitslose sich begeben hat, sendet dem zuständigen Träger unverzüglich ein Dokument zu, das den Zeitpunkt der Anmeldung des Arbeitslosen bei der Arbeitsverwaltung und seine neue Anschrift enthält. Falls während des Zeitraums, in dem der Arbeitslose den Anspruch auf Leistungen behält, Umstände eintreten, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken könnten, so sendet der Träger des Mitgliedstaats, in den sich der Arbeitslose begeben hat, dem zuständigen Träger und der betroffenen Person unverzüglich ein Dokument mit den maßgeblichen Informationen zu. Auf Ersuchen des zuständigen Trägers übermittelt der Träger des Mitgliedstaats, in den der Arbeitslose sich begeben hat, jeden Monat die maßgeblichen Informationen über die Entwicklung der Situation des Arbeitslosen, insbesondere, ob dieser weiterhin beid er Arbeitsverwaltung gemeldet ist und ob er sich den vorgesehenen Kontrollverfahren unterzieht.
(5)Der Träger des Mitgliedstaats, in den der Arbeitslose sich begeben hat, führt die Kontrolle durch oder lässt sie durchführen wie bei einem Arbeitslosen, der Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften bezieht. Gegebenenfalls unterrichtet er sofort den zuständigen Träger, falls einer der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Umstände eintritt.
(6)Die zuständigen Behörden oder Träger von zwei oder mehr Mitgliedstaaten können sich hinsichtlich der Entwicklung der Situation des Arbeitslosen auf spezielle Verfahren und Fristen sowie auf weitere Maßnahmen verständigen, um die Arbeitssuche von Arbeitslosen zu erleichtern, die sich nach Artikel 64 der Grundverordnung in einen dieser Mitgliedstaaten begeben. 2.3.4. Stattgabe der Beschwerde 2.3.4.1.

Art. 64VO (EG) Nr.

883/2004 ist die Beschäftigungssuche im Anwendungsbereich der VO unter Mitnahme des Leistungsanspruches möglich. Wer sich als Arbeitsloser zwecks Arbeitssuche in einen Mitgliedstaat begeben will, hat einen Rechtsanspruch auf Mitnahme des Leistungsanspruches, wenn er in Österreich vor seiner Abreise mindestens vier Wochen als arbeitssuchend gemeldet war, sich innerhalb von sieben Tagen in einem Mitgliedstaat bei der dortigen Arbeitsmarktverwaltung zur Vermittlung meldet und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaates erfüllt (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 17. Lfg (März 2020), § 16, Rz 406).2.3.4.1.

Artikel 64, VO (EG) Nr.

883 aus 2004, ist die Beschäftigungssuche im Anwendungsbereich der VO unter Mitnahme des Leistungsanspruches möglich. Wer sich als Arbeitsloser zwecks Arbeitssuche in einen Mitgliedstaat begeben will, hat einen Rechtsanspruch auf Mitnahme des Leistungsanspruches, wenn er in Österreich vor seiner Abreise mindestens vier Wochen als arbeitssuchend gemeldet war, sich innerhalb von sieben Tagen in einem Mitgliedstaat bei der dortigen Arbeitsmarktverwaltung zur Vermittlung meldet und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaates erfüllt (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,

  1. Lfg (März 2020), Paragraph 16,, Rz 406). Die Anspruchsmitnahme ist für höchstens drei Monate, jedoch begrenzt mit dem zuerkannten Höchstausmaß der Leistung, möglich. Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Arbeitsmarktverwaltung auf höchstens sechs Monate verlängert werden (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  2. Lfg (März 2020), § 16, Rz 406).Die Anspruchsmitnahme ist für höchstens drei Monate, jedoch begrenzt mit dem zuerkannten Höchstausmaß der Leistung, möglich. Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Arbeitsmarktverwaltung auf höchstens sechs Monate verlängert werden (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  3. Lfg (März 2020), Paragraph 16,, Rz 406). Der Leistungsanspruch wird in der Folge für bis zu drei, bei Verlängerung durch das AMS bis zu sechs Monate, aufrechterhalten. Dies freilich nur, sofern die Gesamtdauer der Leistungsgewährung nicht die nach dem AlVG zustehende Bezugsdauer (§ 18) überschreitet (vgl Art. 64 Abs. 1 lit. c VO (EG) Nr. 883/2004; Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm,
  4. Lfg, § 16, Rz 45).Der Leistungsanspruch wird in der Folge für bis zu drei, bei Verlängerung durch das AMS bis zu sechs Monate, aufrechterhalten. Dies freilich nur, sofern die Gesamtdauer der Leistungsgewährung nicht die nach dem AlVG zustehende Bezugsdauer (Paragraph 18,) überschreitet vergleiche Artikel 64, Absatz eins, Litera c, VO (EG) Nr. 883 aus 2004,; Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm,
  5. Lfg, Paragraph 16,, Rz 45). Die Möglichkeit der Mitnahme des Leistungsanspruches besteht neben der Möglichkeit der Nachsicht nach § 16 Abs. 3 AlVG und ist auf diese nicht „anzurechnen“ (VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152 zur Rechtslage gem Art 69 der VO (EWG) 1408/71; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  6. Lfg (März 2020), § 16, Rz 406; Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm,
  7. Lfg, § 16, Rz 43; Felten in Spiegel, Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht,
  8. Lfg., Art. 64 VO Nr. 883/2004, Rz 6).Die Möglichkeit der Mitnahme des Leistungsanspruches besteht neben der Möglichkeit der Nachsicht nach Paragraph 16, Absatz 3, AlVG und ist auf diese nicht „anzurechnen“ (VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152 zur Rechtslage gem Artikel 69, der VO (EWG) 1408/71; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  9. Lfg (März 2020), Paragraph 16,, Rz 406; Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm,
  10. Lfg, Paragraph 16,, Rz 43; Felten in Spiegel, Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht,
  11. Lfg., Artikel 64, VO Nr. 883 aus 2004,, Rz 6). Erfüllt eine arbeitslose Person bei Zuständigkeit Ö die Voraussetzungen des Art. 64 Abs. 1 nicht oder hat die betroffene Person den dreimonatigen Anspruch auf Export vom Arbeitslosengeld

Art. 64

bereits verbraucht, führt der Aufenthalt in einem anderen MS

§ 16Abs. 1 lit. g Al

VG zum Ruhen des Arbeitslosengeldbezuges (Felten in Spiegel, Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, 58. Lfg., Art. 64 VO Nr. 883/2004, Rz 6).Erfüllt eine arbeitslose Person bei Zuständigkeit Ö die Voraussetzungen des Artikel 64, Absatz eins, nicht oder hat die betroffene Person den dreimonatigen Anspruch auf Export vom Arbeitslosengeld

Artikel 64

, bereits verbraucht, führt der Aufenthalt in einem anderen MS

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG zum Ruhen des Arbeitslosengeldbezuges (Felten in Spiegel, Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, 58. Lfg., Artikel 64, VO Nr. 883 aus 2004,, Rz 6). Wenn im Mitgliedstaat keine Beschäftigung gefunden wird, ist die Rückkehr in den zuständigen Staat und eine Rückmeldung bei der regionalen Geschäftsstelle vor bzw. spätestens bei Ablauf der in der Bescheinigung genannten Frist (bzw. des Höchstausmaßes der Leistung) erforderlich, andernfalls alle weiteren Leistungsansprüche verloren gehen (Art. 64 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004; vgl. EuGH 19.06.1980, Rs 796/79, Testa). Bei verspäteter Rückkehr muss der Antragsteller demnach die strengere Sanktion – den Verlust jeden Anspruches auf Leistungen gegen den zuständigen Staat (hier: Österreich) – gegen sich gelten lassen (VwGH 18.12.2008, 2008/08/0021)., Wenn im Mitgliedstaat keine Beschäftigung gefunden wird, ist die Rückkehr in den zuständigen Staat und eine Rückmeldung bei der regionalen Geschäftsstelle vor bzw. spätestens bei Ablauf der in der Bescheinigung genannten Frist (bzw. des Höchstausmaßes der Leistung) erforderlich, andernfalls alle weiteren Leistungsansprüche verloren gehen (Artikel 64, Absatz eins, VO (EG) Nr. 883 aus 2004,; vergleiche EuGH 19.06.1980, Rs 796/79, Testa). Bei verspäteter Rückkehr muss der Antragsteller demnach die strengere Sanktion – den Verlust jeden Anspruches auf Leistungen gegen den zuständigen Staat (hier: Österreich) – gegen sich gelten lassen (VwGH 18.12.2008, 2008/08/0021). Dieser vorgesehene Verlust des Anspruches auf Leistungen ist nicht auf den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist und demjenigen Zeitpunkt beschränkt, zu dem sich der Arbeitnehmer wieder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stellt. Sonst würde Art. 69 Absatz 2 VO (EWG) 1408/71 nicht vom Verlust „jeden Anspruchs" bei verspäteter Rückkehr sprechen (EuGH 19.06.1980, Rs 796/79, Testa). Dieser vorgesehene Verlust des Anspruches auf Leistungen ist nicht auf den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist und demjenigen Zeitpunkt beschränkt, zu dem sich der Arbeitnehmer wieder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stellt. Sonst würde Artikel 69, Absatz 2 VO (EWG) 1408/71 nicht vom Verlust „jeden Anspruchs" bei verspäteter Rückkehr sprechen (EuGH 19.06.1980, Rs 796/79, Testa). Da der Verlust der weiteren Ansprüche

Art. 64Abs.

2 VO (EG) Nr. 883/2004 bei nicht zeitgerechter Rückkehr nur dann eintritt, wenn die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates keine günstigere Regelung vorsehen, ist auf die Möglichkeit des Fortbezuges

§ 19Al

VG (der im Sinne einer Fristerstreckung zu verstehen ist) zu verweisen, der uE eine günstigere Regelung iSd VO (EG) Nr. 883/2004 darstellt (idS auch Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm § 16 AlVG, Rz 46; siehe auch Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 17. Lfg (März 2020), § 16, Rz 406).Da der Verlust der weiteren Ansprüche

Artikel 64, Absatz 2, VO (EG) Nr.

883 aus 2004, bei nicht zeitgerechter Rückkehr nur dann eintritt, wenn die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates keine günstigere Regelung vorsehen, ist auf die Möglichkeit des Fortbezuges

Paragraph 19, AlVG (der im Sinne einer Fristerstreckung zu verstehen ist) zu verweisen, der uE eine günstigere Regelung iSd VO (EG) Nr. 883 aus 2004, darstellt (idS auch Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm Paragraph 16, AlVG, Rz 46; siehe auch Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,

  1. Lfg (März 2020), Paragraph 16,, Rz 406). Im Gegensatz zu Art. 69 VO (EWG) Nr. 1408/71 erlaubt Art. 64 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004 Abweichungen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften Günstigeres vorsehen. Da § 16 ein Ruhen generell – und unabhängig von der Frage eines Exports – nur für den Zeitraum des Auslandsaufenthaltes anordnet, ist mE insoweit von einer günstigeren Regelung auszugehen. Folgt man dem, so verlieren Personen, die AlG (NH) nach Art. 64 VO (EG) Nr. 883/2004 im Ausland weiterbezogen haben, bei Überschreiten des danach zulässigen Zeitraums ihren Anspruch nur für die weitere Dauer des Auslandsaufenthaltes. Sobald die Betroffenen dem Arbeitsmarkt in Österreich wieder zur Verfügung stehen (und auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind), kann mangels Vorliegens eines Ruhenstatbestandes wieder AlG bezogen werden (Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm § 16 AlVG Rz 46).Im Gegensatz zu Artikel 69, VO (EWG) Nr. 1408/71 erlaubt Artikel 64, Absatz 2, Satz 2 VO (EG) Nr. 883 aus 2004, Abweichungen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften Günstigeres vorsehen. Da Paragraph 16, ein Ruhen generell – und unabhängig von der Frage eines Exports – nur für den Zeitraum des Auslandsaufenthaltes anordnet, ist mE insoweit von einer günstigeren Regelung auszugehen. Folgt man dem, so verlieren Personen, die AlG (NH) nach Artikel 64, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, im Ausland weiterbezogen haben, bei Überschreiten des danach zulässigen Zeitraums ihren Anspruch nur für die weitere Dauer des Auslandsaufenthaltes. Sobald die Betroffenen dem Arbeitsmarkt in Österreich wieder zur Verfügung stehen (und auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind), kann mangels Vorliegens eines Ruhenstatbestandes wieder AlG bezogen werden (Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm Paragraph 16, AlVG Rz 46). 2.3.4.
  2. Der BF war in Österreich seit 24.11.2019 arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet. Er bezog seit 24.11.2019 Arbeitslosengeld und hat von seinem Recht auf Mitnahme seines Leistungsanspruches nach Spanien Gebrauch gemacht. Das AMS hat dem BF am 17.01.2020 bestätigt, dass der BF seinen Leistungsanspruch von 19.01.2020 bis 20.04.2020 nach Spanien mitnehmen darf. In weiterer Folge hat das AMS dem BF bestätigt, dass dieser seinen Leistungsanspruch bis 20.06.2020 nach Spanien mitnehmen darf. Vom AMS wurde nie bestritten, dass sich der BF innerhalb von sieben Tagen bei der spanischen Arbeitsmarktverwaltung zur Vermittlung gemeldet hat oder sonstige Voraussetzungen der Rechtsvorschriften Spaniens nicht erfüllen würde bzw. hätte Mit 20.06.2020 wurde der Leistungsbezug des BF beendet. Dies mit der Begründung, dass am 20.06.2020 das Ausmaß des Arbeitslosengeldanspruches des BF von 30 Wochen erschöpft war. Der Antrag des BF auf Notstandshilfe vom 01.08.2020 wurde mit der Begründung abgelehnt, dass sich der BF nicht bis 22.06.2020 (erster Werktag nach 20.06.2020) beim AMS zurückgemeldet und damit seinen Leistungsanspruch zur Gänze verloren habe. Dabei bezieht sich das AMS implizit auf den in Art. 64 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 geregelten Verlusttatbestand: „Sie [gemeint: die arbeitslose Person] verliert jedoch jeden Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, wenn sie nicht bei Ablauf oder vor Ablauf dieses Zeitraumes dorthin zurückkehrt.“ Der Antrag des BF auf Notstandshilfe vom 01.08.2020 wurde mit der Begründung abgelehnt, dass sich der BF nicht bis 22.06.2020 (erster Werktag nach 20.06.2020) beim AMS zurückgemeldet und damit seinen Leistungsanspruch zur Gänze verloren habe. Dabei bezieht sich das AMS implizit auf den in Artikel 64, Absatz 2, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, geregelten Verlusttatbestand: „Sie [gemeint: die arbeitslose Person] verliert jedoch jeden Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, wenn sie nicht bei Ablauf oder vor Ablauf dieses Zeitraumes dorthin zurückkehrt.“ Das AMS nimmt im angefochtenen Bescheid jedoch davon Abstand, sich mit der ebenfalls in Art. 64 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 normierten Bestimmung zu befassen, laut der kein Verlust des Leistungsanspruches eintritt, wenn nationale Rechtsvorschriften eine günstigere Regelung vorsehen. Das AMS nimmt im angefochtenen Bescheid jedoch davon Abstand, sich mit der ebenfalls in Artikel 64, Absatz 2, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, normierten Bestimmung zu befassen, laut der kein Verlust des Leistungsanspruches eintritt, wenn nationale Rechtsvorschriften eine günstigere Regelung vorsehen. § 33 Abs. 4 AlVG, § 15 Abs. 2 Z 2 AlVG und § 16 Abs. 1 lit. g AlVG stellen solche für den BF günstigere Regelungen dar: Paragraph 33, Absatz 4, AlVG, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG und Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG stellen solche für den BF günstigere Regelungen dar: 2.3.4.3.

§ 33Abs. 4 Al

VG kann Notstandshilfe gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt.2.3.4.3.

Paragraph 33, Absatz 4, AlVG kann Notstandshilfe gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Diese Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld beginnt mit dem Tag der Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,

  1. Lfg (März 2020), § 33, Rz 659). Diese Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld beginnt mit dem Tag der Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  2. Lfg (März 2020), Paragraph 33,, Rz 659). Der BF hat seinen Anspruch auf Notstandshilfe am 01.08.2020 und somit innerhalb von fünf Jahren ab Erschöpfung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld (mit 20.06.2020) geltend gemacht. Dem österreichischen Recht ist in Zusammenhang mit dem Anspruch auf Notstandshilfe keine Bestimmung dahingehend enthalten, derzufolge der Anspruch auf Notstandshilfe trotz Geltendmachung innerhalb von fünf Jahren ab Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld verloren gegangen wäre, so sich die arbeitslose Person innerhalb dieses Zeitraumes im Ausland aufgehalten hat, sei es mit oder ohne Anspruchsmitnahme. , Dem österreichischen Recht ist in Zusammenhang mit dem Anspruch auf Notstandshilfe keine Bestimmung dahingehend enthalten, derzufolge der Anspruch auf Notstandshilfe trotz Geltendmachung innerhalb von fünf Jahren ab Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld verloren gegangen wäre, so sich die arbeitslose Person innerhalb dieses Zeitraumes im Ausland aufgehalten hat, sei es mit oder ohne Anspruchsmitnahme. 2.3.4.4.

§ 15Abs. 1 Al

VG verlängert sich die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland2.3.4.4.

Paragraph 15, Absatz eins, AlVG verlängert sich die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

  1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
  2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;
  3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
  4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
  5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
  6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;
  7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;
  8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;
  9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
  10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes

§ 29

oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;

  1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;,
  2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;,
  3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;,
  4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;,
  5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;,
  6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;,
  7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;,
  8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat;,
  9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;,
  10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes

Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des Paragraph 31, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte; 11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und

§ 4Abs.

1 Z 11 ASVG versichert ist;12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und

§ 8Abs.

1 Z 4a ASVG versichert ist;

  1. Pflegekarenzgeld bezogen hat.
  2. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG versichert ist;, 12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnimmt und

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, ASVG versichert ist;, 13. Pflegekarenzgeld bezogen hat.

§ 15Abs. 2 Z 2 Al

VG verlängert sich die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG verlängert sich die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist. Der BF hat sich von 19.01.2020 bis 01.08.2020 in Spanien aufgehalten, war dort bei der zuständigen regionalen spanischen Geschäftsstelle des Arbeitsamts arbeitssuchend gemeldet und hat bis 20.06.2020 in Spanien durch seine Leistungsmitnahme aus Österreich Arbeitslosengeld bezogen. Es hätte sich in seinem Fall daher die Rahmenfrist

§ 15Abs. 2 Z 2 Al

VG während seines Auslandaufenthalts (und solange als arbeitssuchend gemeldet) verlängert. Ein Verlust seiner Anwartschaft oder die Verkürzung der Rahmenfrist im Sinne des § 14 im Falle des Auslandsaufenthaltes und einer verspäteten Rückkehr, sei es mit oder ohne Leistungsmitnahme, ist in § 15 AlVG jedoch nicht normiert. und hat bis 20.06.2020 in Spanien durch seine Leistungsmitnahme aus Österreich Arbeitslosengeld bezogen. Es hätte sich in seinem Fall daher die Rahmenfrist

Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG während seines Auslandaufenthalts (und solange als arbeitssuchend gemeldet) verlängert. Ein Verlust seiner Anwartschaft oder die Verkürzung der Rahmenfrist im Sinne des Paragraph 14, im Falle des Auslandsaufenthaltes und einer verspäteten Rückkehr, sei es mit oder ohne Leistungsmitnahme, ist in Paragraph 15, AlVG jedoch nicht normiert. 2.3.4.5.

§ 16Abs. 1 lit. g Al

VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Das Ruhen des Leistungsanspruches tritt ex lege ein und fällt ebenso ex lege weg. Einer ausdrücklichen Meldung des Arbeitslosen bedarf es daher nicht. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 17. Lfg (März 2020), § 16, Rz 387).2.3.4.5.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Das Ruhen des Leistungsanspruches tritt ex lege ein und fällt ebenso ex lege weg. Einer ausdrücklichen Meldung des Arbeitslosen bedarf es daher nicht. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 17. Lfg (März 2020), Paragraph 16,, Rz 387).

§ 38Al

VG ist auch § 16 AlVG sinngemäß auf den Bezug von Notstandshilfe anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG ist auch Paragraph 16, AlVG sinngemäß auf den Bezug von Notstandshilfe anzuwenden. Die Mitnahme des Leistungsanspruches des BF (auf Arbeitslosengeld) endete mit 20.06.

  1. Der BF befand sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin im Ausland, weshalb sein Leistungsanspruch – ab 21.06.2020 auf Notstandshilfe – ex lege ab diesem Zeitpunkt geruht hat und durchgehend geruht hätte, hätte sich der BF am 24.06.2020 und 25.06.2020 nicht gänzlich vom AMS abgemeldet. Auch durch seine Abmeldung vom AMS wurde dem BF jedenfalls während seines Auslandsaufenthaltes keine weitere (Geld)Leistung gewährt. Der BF kehrte am 01.08.2020 nach Österreich zurück, meldete sich am selben Tag beim AMS und beantragte die Zuerkennung von Notstandshilfe. Anders als der gänzliche Verlust eines Anspruches führt das Ruhen des Anspruches nur dazu, dass die arbeitslose Person während des Ruhens keine Leistung beziehen darf. Im vorliegenden Fall hat dies dazu geführt, dass der Anspruch des BF auf Notstandshilfe zunächst ex lege ab 21.06.2020 geruht hat und für den Fall, dass er sich nicht vom AMS abgemeldet hätte, bis zur Rückkehr nach Österreich am 01.08.2020 geruht hätte, nicht aber, dass er seinen Anspruch zur Gänze verloren hat. Auch die freiwillige (gänzliche) Abmeldung des BF vom AMS am 24./25.06.2020 kann folglich nicht dazu führen, dass der Anspruch des BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (auch) nach Rückkehr nach Österreich und der dortigen Beantragung von Notstandshilfe am 01.08.2020 zur Gänze verloren gegangen wäre. 2.3.4.
  2. Da das österreichische Recht in § 33 Abs. 4 AlVG, § 15 Abs. 2 Z 2 AlVG und § 16 Abs. 1 lit. g AlVG somit günstigere Regelungen als Art. 64 VO (EG) Nr. 883/2004 vorsieht, hätte das AMS den Antrag auf Notstandshilfe vom 01.08.2020 nicht mit dem Argument, der BF hätte sich (sinngemäß) zu lange im Ausland aufgehalten und sich nicht rechtzeitig beim AMS zurückgemeldet, abweisen dürfen. Es hätte feststellten müssen, dass trotz des in Art 64 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 normierten Verlusttatbestandes, im gegenständlichen Fall aufgrund der günstigeren nationalen Regelungen kein Verlust des Leistungsanspruches des BF eingetreten ist und dem BF ab 01.08.2020 Notstandshilfe gebührt, zumal auch die übrigen Voraussetzungen (wie vom AMS nicht bestritten) gegeben sind.2.3.4.
  3. Da das österreichische Recht in Paragraph 33, Absatz 4, AlVG, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG und Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG somit günstigere Regelungen als Artikel 64, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, vorsieht, hätte das AMS den Antrag auf Notstandshilfe vom 01.08.2020 nicht mit dem Argument, der BF hätte sich (sinngemäß) zu lange im Ausland aufgehalten und sich nicht rechtzeitig beim AMS zurückgemeldet, abweisen dürfen. Es hätte feststellten müssen, dass trotz des in Artikel 64, Absatz 2, VO (EG) 883 aus 2004, normierten Verlusttatbestandes, im gegenständlichen Fall aufgrund der günstigeren nationalen Regelungen kein Verlust des Leistungsanspruches des BF eingetreten ist und dem BF ab 01.08.2020 Notstandshilfe gebührt, zumal auch die übrigen Voraussetzungen (wie vom AMS nicht bestritten) gegeben sind. 2.3.4.
  4. Sofern die Vertreterin des AMS in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.03.2021 darauf hingewiesen hat, dass es Judikatur des VwGH gebe, derzufolge die günstigere Regelung betreffend §§ 16 und 19 AlVG auf den BF nicht zutreffe (sondern die arbeitslose Person bei verspäteter Rückkehr jeden Anspruch auf Leistungen gegen den zuständigen Staat verliert), ist festzuhalten, dass sich das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2008, 2008/08/0021, auf die Rechtslage vor Inkraftreten der VO (EG) Nr. 883/2004 bezieht. 2.3.4.
  5. Sofern die Vertreterin des AMS in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.03.2021 darauf hingewiesen hat, dass es Judikatur des VwGH gebe, derzufolge die günstigere Regelung betreffend Paragraphen 16 und 19 AlVG auf den BF nicht zutreffe (sondern die arbeitslose Person bei verspäteter Rückkehr jeden Anspruch auf Leistungen gegen den zuständigen Staat verliert), ist festzuhalten, dass sich das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2008, 2008/08/0021, auf die Rechtslage vor Inkraftreten der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, bezieht. Im Unterschied zu Art. 69 VO (EWG) Nr. 1408/71, mit der sich der VwGH in seinem erwähnten Erkenntnis befasste, wurde in Art. 64 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004, der seit 01.05.2010 gilt, explizit eingeführt, dass auf günstigere Regelungen nationaler Rechtsvorschriften Bedacht zu nehmen ist bzw. diese Vorrang haben. Im Unterschied zu Artikel 69, VO (EWG) Nr. 1408/71, mit der sich der VwGH in seinem erwähnten Erkenntnis befasste, wurde in Artikel 64, Absatz 2, VO (EG) Nr. 883 aus 2004,, der seit 01.05.2010 gilt, explizit eingeführt, dass auf günstigere Regelungen nationaler Rechtsvorschriften Bedacht zu nehmen ist bzw. diese Vorrang haben. Art. 69 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 lautet:Artikel 69, Absatz 2, VO (EWG) Nr. 1408/71 lautet: Der Arbeitslose hat weiterhin Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wenn er vor Ablauf des Zeitraums, in dem er nach Absatz 1 Buchstabe c) Anspruch auf Leistungen hat, in den zuständigen Staat zurückkehrt; er verliert jedoch jeden Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wenn er nicht vor Ablauf dieses Zeitraums dorthin zurückkehrt. […] Art. 64 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 lautet: Artikel 64, Absatz 2, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, lautet: Kehrt die betreffende Person bei Ablauf oder vor Ablauf des Zeitraums, für den sie nach Absatz 1 Buchstabe c einen Leistungsanspruch hat, in den zuständigen Mitgliedstaat zurück, so hat sie weiterhin einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Sie verliert jedoch jeden Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, wenn sie nicht bei Ablauf oder vor Ablauf dieses Zeitraums dorthin zurückkehrt, es sei denn, diese Rechtsvorschriften sehen eine günstigere Regelung vor. […] 2.3.4.
  6. Der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS (Beschwerdevorentscheidung) war daher stattzugeben. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob § 33 AlVG und/oder § 15 Abs. 2 Z 2 AlVG und/oder § 16 Abs. 1 lit. g AlVG günstigere Regelungen als Art. 64 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 darstellen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH vom 18.12.2008, 2008/08/0021) bezieht sich ausschließlich auf die Auslegung von Art. 69 VO (EWG) Nr. 1408/71 iVm. § 16 Abs. 1 lit. g AlVG und somit auf einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten der VO (EG) 883/2004.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Paragraph 33, AlVG und/oder Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG und/oder Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG günstigere Regelungen als Artikel 64, Absatz 2, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, darstellen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH vom 18.12.2008, 2008/08/0021) bezieht sich ausschließlich auf die Auslegung von Artikel 69, VO (EWG) Nr. 1408/71 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG und somit auf einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten der VO (EG) 883 aus 2004,. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2237066.1.00

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