Obsah (9)
§ 52§ 46§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 7§ 57§ 208RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2021 GeschäftszahlW277 1420039-3 Spruch, W277 1420039-3/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist.“, sowierömisch eins.
der Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides zu lauten hat: „Es wird
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.“, sowie II. die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
2 und 3 FPG 2005 achtundzwanzig Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.römisch zwei. die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG 2005 achtundzwanzig Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) reiste im XXXX mit ihrem damals noch minderjährigen Sohn XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX , in das Bundesgebiet ein und sie stellten Anträge auf internationalen Schutz (Teil 1 des Aktes zu Zl. XXXX , in der Folge; Akt I, AS 15). 1.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) reiste im römisch 40 mit ihrem damals noch minderjährigen Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 , in das Bundesgebiet ein und sie stellten Anträge auf internationalen Schutz (Teil 1 des Aktes zu Zl. römisch 40 , in der Folge; Akt römisch eins, AS 15). 1.
- Mit Bescheid des Bundesasylamts (in der Folge: BAA) vom XXXX , Zlen. XXXX und XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der BF und ihrem Sohn jedoch unter Spruchteil II.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie ihnen unter Spruchteil III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Akt I, AS 231). 1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamts (in der Folge: BAA) vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 und römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der BF und ihrem Sohn jedoch unter Spruchteil römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie ihnen unter Spruchteil römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Akt römisch eins, AS 231). 1.3. Der dagegen erhobenen Beschwerde der BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX stattgegeben, der BF
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und weiters
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Akt I, AS 393).1.3. Der dagegen erhobenen Beschwerde der BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 stattgegeben, der BF
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und weiters
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Akt römisch eins, AS 393). Dem Sohn der BF wurde mit Erkenntnis vom selben Tag, Zl. XXXX , ebenso der Flüchtlingsstatus zuerkannt.Dem Sohn der BF wurde mit Erkenntnis vom selben Tag, Zl. römisch 40 , ebenso der Flüchtlingsstatus zuerkannt. 1.
- Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die BF – wie auch ihr Sohn und dessen damalige Lebensgefährtin XXXX , geb. XXXX – wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt (Akt I, AS 511 ff.). 1.
- Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die BF – wie auch ihr Sohn und dessen damalige Lebensgefährtin römisch 40 , geb. römisch 40 – wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt (Akt römisch eins, AS 511 ff.). Die BF, ihr Sohn und XXXX wurden schuldig gesprochen, sich in XXXX als Mitglieder an einer terroristischen Vereinigung, nämlich des sogenannten „ XXXX “ (in der Folge: XXXX ) beteiligt zu haben, indem sie die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel XXXX in Angriff nahmen, um sich in dem vom XXXX kontrollierten Gebiet am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei sie in dem Wissen handelten, durch ihre Beteiligung den IS oder dessen strafbare Handlungen zu fördern, indem sie am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit weiteren Tätern, in einem organisierten Zusammenschluss zu einer Reisegruppe aus Österreich mit dem Ziel XXXX , und zwar jenes Gebiet, welches vom XXXX kontrolliert wird, ausreisten, wobei sämtliche Personen im Großraum XXXX nahe der XXXX von der XXXX Polizei angehalten, kontrolliert und bis auf zwei andere Mittäter festgenommen und nach Österreich abgeschoben wurden.Die BF, ihr Sohn und römisch 40 wurden schuldig gesprochen, sich in römisch 40 als Mitglieder an einer terroristischen Vereinigung, nämlich des sogenannten „ römisch 40 “ (in der Folge: römisch 40 ) beteiligt zu haben, indem sie die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel römisch 40 in Angriff nahmen, um sich in dem vom römisch 40 kontrollierten Gebiet am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei sie in dem Wissen handelten, durch ihre Beteiligung den IS oder dessen strafbare Handlungen zu fördern, indem sie am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit weiteren Tätern, in einem organisierten Zusammenschluss zu einer Reisegruppe aus Österreich mit dem Ziel römisch 40 , und zwar jenes Gebiet, welches vom römisch 40 kontrolliert wird, ausreisten, wobei sämtliche Personen im Großraum römisch 40 nahe der römisch 40 von der römisch 40 Polizei angehalten, kontrolliert und bis auf zwei andere Mittäter festgenommen und nach Österreich abgeschoben wurden. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die BF, ihr Sohn und XXXX bereits vor ihrer Ausreise am XXXX von der XXXX an alle Muslime, in das Gebiet des XXXX zu kommen und diesen zu unterstützen, wussten. Sie wussten auch, dass es sich bei der XXXX nach den in den westlichen Staaten, und somit jedenfalls auch in Österreich geltenden Gesetzen, um eine terroristische Vereinigung handelt, deren Unterstützung jedenfalls unter gerichtlicher Strafe steht (S.10 f.).Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die BF, ihr Sohn und römisch 40 bereits vor ihrer Ausreise am römisch 40 von der römisch 40 an alle Muslime, in das Gebiet des römisch 40 zu kommen und diesen zu unterstützen, wussten. Sie wussten auch, dass es sich bei der römisch 40 nach den in den westlichen Staaten, und somit jedenfalls auch in Österreich geltenden Gesetzen, um eine terroristische Vereinigung handelt, deren Unterstützung jedenfalls unter gerichtlicher Strafe steht (S.10 f.). Dass die BF aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen wäre, nach XXXX in das vom XXXX kontrollierte Gebiet zu reisen und dort zu leben, habe nicht festgestellt werden können (S. 12). Dem Urteil ist weiters auf Seite 22 betreffend den Gesundheitszustand der BF folgendes zu entnehmen:Dass die BF aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen wäre, nach römisch 40 in das vom römisch 40 kontrollierte Gebiet zu reisen und dort zu leben, habe nicht festgestellt werden können (S. 12). Dem Urteil ist weiters auf Seite 22 betreffend den Gesundheitszustand der BF folgendes zu entnehmen: „Zum Gesundheitszustand der (…) Angeklagten, der von den Angeklagten als weitaus schlechter als tatsächlich gegeben, geschildert wurde, ist festzuhalten, dass diese laut dem Sachverständigen XXXX am ersten Tag der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten körperlich an Blutdruck, der jedoch in der Justizanstalt medikamentös eingestellt wurde, sowie an einer Depression samt hysteroiden Panikattacken leidet. Auch die vom Verteidiger der (…) Angeklagten vorgelegten, medizinischen Unterlagen zeigen übereinstimmend lediglich das Krankheitsbild einer Depression. Aus den übrigen Befunden und durchgeführten Untersuchungen (ZB. Gastroskopie, zwei Mal Wirbelsäulenröntgen, Behandlung wegen Kinderwunsch!!!) sind keine weiteren ernsthaften, nicht dem Alter der (…) Angeklagten entsprechenden Krankheitsbilder abzuleiten. Wie in der Hauptverhandlung wiederholt wahrgenommen werden konnte, leidet die (…) Angeklagte an den vom Sachverständigen diagnostizierten, hysteroiden Panikattacken, wobei auffällig war, dass die (…) Angeklagte solche Attacken hauptsächlich erleidet, wenn es um (…) ihren Sohn geht. Gleichzeitig kann die (…) Angeklagte diese Attacken aber so gut kontrollieren, dass am zweiten Verhandlungstag keine einzige krankheitsbedingte Unterbrechung notwendig war, lediglich einmal in der Justizanstalt kam es vor der Vorführung zu einem „Anfall“, und auch am ersten Verhandlungstag erlitt sie während ihrer eigenen Vernehmung in der Dauer von zumindest 45 Minuten keinen einzigen „Anfall“. Zusammengefasst leidet die (…) Angeklagte zwar an einer Depression, scheint aber ihre „Anfälle“ sehr gut kontrollieren zu können, wenn sie dies möchte, und kann allein aus dem Gesundheitszustand der (…) Angeklagten sicher nicht geschlossen werden, dass für die eine Reise XXXX in das vom XXXX kontrollierte Gebiet und ein Leben dort nicht möglich sein soll.“„Zum Gesundheitszustand der (…) Angeklagten, der von den Angeklagten als weitaus schlechter als tatsächlich gegeben, geschildert wurde, ist festzuhalten, dass diese laut dem Sachverständigen römisch 40 am ersten Tag der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten körperlich an Blutdruck, der jedoch in der Justizanstalt medikamentös eingestellt wurde, sowie an einer Depression samt hysteroiden Panikattacken leidet. Auch die vom Verteidiger der (…) Angeklagten vorgelegten, medizinischen Unterlagen zeigen übereinstimmend lediglich das Krankheitsbild einer Depression. Aus den übrigen Befunden und durchgeführten Untersuchungen (ZB. Gastroskopie, zwei Mal Wirbelsäulenröntgen, Behandlung wegen Kinderwunsch!!!) sind keine weiteren ernsthaften, nicht dem Alter der (…) Angeklagten entsprechenden Krankheitsbilder abzuleiten. Wie in der Hauptverhandlung wiederholt wahrgenommen werden konnte, leidet die (…) Angeklagte an den vom Sachverständigen diagnostizierten, hysteroiden Panikattacken, wobei auffällig war, dass die (…) Angeklagte solche Attacken hauptsächlich erleidet, wenn es um (…) ihren Sohn geht. Gleichzeitig kann die (…) Angeklagte diese Attacken aber so gut kontrollieren, dass am zweiten Verhandlungstag keine einzige krankheitsbedingte Unterbrechung notwendig war, lediglich einmal in der Justizanstalt kam es vor der Vorführung zu einem „Anfall“, und auch am ersten Verhandlungstag erlitt sie während ihrer eigenen Vernehmung in der Dauer von zumindest 45 Minuten keinen einzigen „Anfall“. Zusammengefasst leidet die (…) Angeklagte zwar an einer Depression, scheint aber ihre „Anfälle“ sehr gut kontrollieren zu können, wenn sie dies möchte, und kann allein aus dem Gesundheitszustand der (…) Angeklagten sicher nicht geschlossen werden, dass für die eine Reise römisch 40 in das vom römisch 40 kontrollierte Gebiet und ein Leben dort nicht möglich sein soll.“ Der leugnenden Verantwortung der Angeklagten, die sie während des gesamten Verfahrens aufrecht hielten, sie hätten zwar illegal, aber lediglich wegen des gesundheitlichen Zustandes der BF in die XXXX zu einem „Heiler“ reisen wollten, wurde zum einen aufgrund der dies eindeutig widerlegenden Beweisergebnisse und zum anderen, da diese Verantwortung an sich bereits lebensfremd und unglaubwürdig erscheint, nicht gefolgt (Seite 14).Der leugnenden Verantwortung der Angeklagten, die sie während des gesamten Verfahrens aufrecht hielten, sie hätten zwar illegal, aber lediglich wegen des gesundheitlichen Zustandes der BF in die römisch 40 zu einem „Heiler“ reisen wollten, wurde zum einen aufgrund der dies eindeutig widerlegenden Beweisergebnisse und zum anderen, da diese Verantwortung an sich bereits lebensfremd und unglaubwürdig erscheint, nicht gefolgt (Seite 14). Bei der Strafbemessung der BF wurde der bisher ordentliche Lebenswandel mildernd gewertet. Die Gewährung einer auch nur teilbedingten Strafnachsicht kam zum einen aus generalpräventiven, zum anderen aufgrund der völlig mangelnden Unrechtseinsicht oder Reue auch aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. 2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) leitete von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten gegen die BF ein. 2.
- Die BF wurde mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , am 26.07.2016 von der Strafhaft bedingt entlassen. Dies wurde damit begründet, dass eine bedingte Entlassung die einzige Möglichkeit einer kontrollierenden Nachbetreuung sei (AS 43 ff. in Vorakt unter 3.1.). 2.
- Die BF wurde mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , am 26.07.2016 von der Strafhaft bedingt entlassen. Dies wurde damit begründet, dass eine bedingte Entlassung die einzige Möglichkeit einer kontrollierenden Nachbetreuung sei (AS 43 ff. in Vorakt unter 3.1.). 2.
- Am XXXX wurde die BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen (Teil 2 des Aktes zu Zl. XXXX , in der Folge; Akt II, AS 591ff).2.
- Am römisch 40 wurde die BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen (Teil 2 des Aktes zu Zl. römisch 40 , in der Folge; Akt römisch zwei, AS 591ff). Zu den Lebensumständen im Bundesgebiet gab sie hierbei im Wesentlichen an, dass ihr Sohn im Bundesgebiet aufhältig sei, mit welchem kein gemeinsamer Haushalt bestehe. Dessen Lebensgefährtin XXXX , - ihre Schwiegertochter - sowie die Enkelkinder würden die BF gelegentlich besuchen. Weiters habe sie Bekannte und Nachbarn in Österreich. Sie sei verwitwet und lebe alleine in ihrer Wohnung im Bundesgebiet. Die BF beziehe Sozialleistungen und gehe keinem Erwerb nach. Sie sei krank und habe aufgrund dessen noch niemals einen Deutschkurs besucht. Zu den Lebensumständen im Bundesgebiet gab sie hierbei im Wesentlichen an, dass ihr Sohn im Bundesgebiet aufhältig sei, mit welchem kein gemeinsamer Haushalt bestehe. Dessen Lebensgefährtin römisch 40 , - ihre Schwiegertochter - sowie die Enkelkinder würden die BF gelegentlich besuchen. Weiters habe sie Bekannte und Nachbarn in Österreich. Sie sei verwitwet und lebe alleine in ihrer Wohnung im Bundesgebiet. Die BF beziehe Sozialleistungen und gehe keinem Erwerb nach. Sie sei krank und habe aufgrund dessen noch niemals einen Deutschkurs besucht. Zur Verurteilung führte sie an, dass sie niemals vorgehabt habe, sich dem XXXX anzuschließen, sondern wegen einer medizinischen Behandlung in die XXXX gefahren sei. Zur Verurteilung führte sie an, dass sie niemals vorgehabt habe, sich dem römisch 40 anzuschließen, sondern wegen einer medizinischen Behandlung in die römisch 40 gefahren sei. Im Herkunftsstaat habe sie eine Halbschwester sowie eine in XXXX wohnhafte Cousine. Weiters habe sie in Erfahrung gebracht, dass bei ihrem verschwundenen Bruder „alles in Ordnung“ sei und er sich „irgendwo außerhalb von XXXX “ aufhalte. Im Herkunftsstaat habe sie eine Halbschwester sowie eine in römisch 40 wohnhafte Cousine. Weiters habe sie in Erfahrung gebracht, dass bei ihrem verschwundenen Bruder „alles in Ordnung“ sei und er sich „irgendwo außerhalb von römisch 40 “ aufhalte. 2.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF der ihr mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , zuerkannte Status der Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.) und
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Akt II, AS 627 ff.). Unter Spruchpunkt II. wurde ihr
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Absatz 2 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt sowie eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt. Der BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).2.4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF der ihr mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zuerkannte Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Akt römisch zwei, AS 627 ff.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihr
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt sowie eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt. Der BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass die BF XXXX heiße und am XXXX (offenkundiger Schreibfehler: XXXX ) in XXXX geboren wäre. Sie sei Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehöre der Volksgruppe der XXXX an und sei muslimischen Glaubens. Sie sei verwitwet. Die BF leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung.Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass die BF römisch 40 heiße und am römisch 40 (offenkundiger Schreibfehler: römisch 40 ) in römisch 40 geboren wäre. Sie sei Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an und sei muslimischen Glaubens. Sie sei verwitwet. Die BF leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Der Sohn lebe mit seiner Gattin und seinen zwei Kindern in Österreich. Weitere Verwandte der BF würden sich nicht in Österreich befinden. Die BF sei nach Verbüßen einer XXXX Haftstrafe am XXXX vorzeitig entlassen worden und lebe seitdem alleine in einer Wohnung in XXXX . Sie beziehe Sozialhilfe und gehe keiner Beschäftigung nach. Die BF sei nach Verbüßen einer römisch 40 Haftstrafe am römisch 40 vorzeitig entlassen worden und lebe seitdem alleine in einer Wohnung in römisch 40 . Sie beziehe Sozialhilfe und gehe keiner Beschäftigung nach. Sie beherrsche nicht die deutsche Sprache und habe auch keine Deutschkurse absolviert. Anhaltspunkte einer erfolgten Integration in die österreichische Gesellschaft seien nicht festzustellen. Die Entscheidung über die Aberkennung des Status der Asylberechtigten wurde im Wesentlichen auf die unstrittige Verurteilung der BF aufgrund der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gestützt. Die BF habe sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation „ XXXX “, beteiligt, indem sie die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel XXXX in Angriff genommen habe, um sich in dem vom „ XXXX “ kontrollierten Gebiet am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei sie in dem Wissen gehandelt habe, durch Ihre Beteiligung die Vereinigung XXXX oder deren strafbare Handlungen zu fördern. Sie sei mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , zu einer Freiheitsstrafe XXXX rechtskräftig verurteilt worden.Die BF habe sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation „ römisch 40 “, beteiligt, indem sie die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel römisch 40 in Angriff genommen habe, um sich in dem vom „ römisch 40 “ kontrollierten Gebiet am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei sie in dem Wissen gehandelt habe, durch Ihre Beteiligung die Vereinigung römisch 40 oder deren strafbare Handlungen zu fördern. Sie sei mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe römisch 40 rechtskräftig verurteilt worden. Der rechtlichen Beurteilung ist zu entnehmen, dass die Unterstützung einer terroristischen Organisation ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstelle, wodurch die BF den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfülle. Wie aus den Urteilsgründen ersichtlich sei, habe die BF den Versuch einer Ausreise in das vom XXXX kontrollierte Gebiet XXXX unternommen und dadurch den Entschluss zum Ausdruck gebracht, sich zur Terrorvereinigung XXXX zu begeben, auf von diesem kontrollierten Gebiet zu leben und gesellschaftliche Aufgaben zu übernehmen, um die Ziele der Terrorvereinigung zu unterstützen. Überdies sei auch der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als erfüllt anzusehen, zumal ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen sei, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass dieser eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Ob auch der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 – sohin das Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens – als erfüllt angesehen werden kann, könne letztlich dahingestellt bleiben. In Bezug auf die Prüfung der Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde ebenfalls vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes ausgegangen. Der rechtlichen Beurteilung ist zu entnehmen, dass die Unterstützung einer terroristischen Organisation ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstelle, wodurch die BF den Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfülle. Wie aus den Urteilsgründen ersichtlich sei, habe die BF den Versuch einer Ausreise in das vom römisch 40 kontrollierte Gebiet römisch 40 unternommen und dadurch den Entschluss zum Ausdruck gebracht, sich zur Terrorvereinigung römisch 40 zu begeben, auf von diesem kontrollierten Gebiet zu leben und gesellschaftliche Aufgaben zu übernehmen, um die Ziele der Terrorvereinigung zu unterstützen. Überdies sei auch der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als erfüllt anzusehen, zumal ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen sei, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass dieser eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Ob auch der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 – sohin das Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens – als erfüllt angesehen werden kann, könne letztlich dahingestellt bleiben. In Bezug auf die Prüfung der Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde ebenfalls vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes ausgegangen. Da derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der BF im Falle einer Rückkehr eine relevante Gefährdung drohe, sei die Entscheidung
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig sei.Da derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der BF im Falle einer Rückkehr eine relevante Gefährdung drohe, sei die Entscheidung
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig sei. 2.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen (Akt II, AS 747).2.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen (Akt römisch zwei, AS 747). Im Falle der BF liege der Asylaberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vor, weil aus stichhaltigen Gründen angenommen werden könne, dass diese eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Das BFA habe jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen können, dass ihr im Falle einer Rückkehr eine aktuelle Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 drohe. Aufgrund des vorliegenden Ausschlussgrundes sei zurecht
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 festgestellt worden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat unzulässig sei. Schließlich hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es dem BFA im Fall von Hinweisen auf eine relevante Änderung der für die BF zu prognostizierenden Rückkehrsituation offenstehe, die Zulässigkeit der Abschiebung - verbunden mit der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme- einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Im Falle der BF liege der Asylaberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 vor, weil aus stichhaltigen Gründen angenommen werden könne, dass diese eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Das BFA habe jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen können, dass ihr im Falle einer Rückkehr eine aktuelle Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 drohe. Aufgrund des vorliegenden Ausschlussgrundes sei zurecht
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 festgestellt worden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat unzulässig sei. Schließlich hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es dem BFA im Fall von Hinweisen auf eine relevante Änderung der für die BF zu prognostizierenden Rückkehrsituation offenstehe, die Zulässigkeit der Abschiebung - verbunden mit der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme- einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. 3.
- Am XXXX leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein.3.
- Am römisch 40 leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. 3.
- Die BF wurde vom BFA am XXXX niederschriftlich in der russischen Sprache einvernommen (Akt III, AS 31ff) und gab hierbei an, dass sie außer ihrem einzigen Sohn, ihrer „Ex-Schwiegertochter“ und ihren drei Enkelkindern, keine Verwandten in Österreich habe. 3.
- Die BF wurde vom BFA am römisch 40 niederschriftlich in der russischen Sprache einvernommen (Akt römisch drei, AS 31ff) und gab hierbei an, dass sie außer ihrem einzigen Sohn, ihrer „Ex-Schwiegertochter“ und ihren drei Enkelkindern, keine Verwandten in Österreich habe. Die BF sei im Bundesgebiet bisher keinem Erwerb nachgegangen und lebe von Sozialhilfe, wobei sie monatlich XXXX ,- erhalte. Seit vier Jahren sei sie „im Krankenstand“ – sie habe Panikanfälle und dissoziative Krampfanfälle, sowie eine depressive Störung. Sie sei die meiste Zeit zuhause und mache die Therapien.Die BF sei im Bundesgebiet bisher keinem Erwerb nachgegangen und lebe von Sozialhilfe, wobei sie monatlich römisch 40 ,- erhalte. Seit vier Jahren sei sie „im Krankenstand“ – sie habe Panikanfälle und dissoziative Krampfanfälle, sowie eine depressive Störung. Sie sei die meiste Zeit zuhause und mache die Therapien. Die deutsche Sprache spreche sie nicht so gut, verstehe aber alles. Die BF sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation und habe auch „niemals ehrenamtlich gearbeitet“. Die BF habe viele Bekannte, und etwa zwei drei XXXX Familien, mit denen sie sehr gut befreundet sei. Die deutsche Sprache spreche sie nicht so gut, verstehe aber alles. Die BF sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation und habe auch „niemals ehrenamtlich gearbeitet“. Die BF habe viele Bekannte, und etwa zwei drei römisch 40 Familien, mit denen sie sehr gut befreundet sei. In XXXX lebe eine Halbschwester mütterlicherseits, mit welcher sie in Kontakt stehe - diese rufe sie regelmäßig an, und zwar jeden zweiten oder dritten Tag. Auch mit Bekannten habe sie hin und wieder Kontakt. In römisch 40 lebe eine Halbschwester mütterlicherseits, mit welcher sie in Kontakt stehe - diese rufe sie regelmäßig an, und zwar jeden zweiten oder dritten Tag. Auch mit Bekannten habe sie hin und wieder Kontakt. Im Herkunftsstaat habe sie als Marktverkäuferin gearbeitet, bis sie Probleme mit ihrer Gesundheit gehabt hätte. Vor ihrer Ausreise habe sie zehn Jahre lang in XXXX gewohnt. Sie habe gut verdient und „sie“ hätten genug Geld zum Leben gehabt. Die letzten zwei oder drei Monate habe sie im Herkunftsstaat eine Pension erhalten.Im Herkunftsstaat habe sie als Marktverkäuferin gearbeitet, bis sie Probleme mit ihrer Gesundheit gehabt hätte. Vor ihrer Ausreise habe sie zehn Jahre lang in römisch 40 gewohnt. Sie habe gut verdient und „sie“ hätten genug Geld zum Leben gehabt. Die letzten zwei oder drei Monate habe sie im Herkunftsstaat eine Pension erhalten. Zu ihrer Verurteilung im Bundesgebiet gab sie folgendes an: „Die Geschichte war so. Es gab eine Auseinandersetzung zwischen meinem Sohn und einem alkoholisierten Fahrgast. Ich bekam wieder eine Panikattacke. Mein Sohn hat diesen Fahrgast geschlagen. Danach sind viele Muslime zum Vorfall gekommen, die haben mir gesagt, dass es in der XXXX einen Mullah gibt, der mir mit meiner Krankheit helfen könnte. Ich bekam eine Nummer und eine Woche später sind wir mit dem Auto in die XXXX gefahren. Wir waren in der XXXX und wurden festgenommen und ein paar Tage später wurden wir nach Österreich ausgeliefert. Damals waren wir anerkannte Asylwerber, wir hatten kein Visum für die XXXX . Später war bei uns zuhause ein Cobra-Einsatz, bei dem wir festgenommen wurden. „Die Geschichte war so. Es gab eine Auseinandersetzung zwischen meinem Sohn und einem alkoholisierten Fahrgast. Ich bekam wieder eine Panikattacke. Mein Sohn hat diesen Fahrgast geschlagen. Danach sind viele Muslime zum Vorfall gekommen, die haben mir gesagt, dass es in der römisch 40 einen Mullah gibt, der mir mit meiner Krankheit helfen könnte. Ich bekam eine Nummer und eine Woche später sind wir mit dem Auto in die römisch 40 gefahren. Wir waren in der römisch 40 und wurden festgenommen und ein paar Tage später wurden wir nach Österreich ausgeliefert. Damals waren wir anerkannte Asylwerber, wir hatten kein Visum für die römisch 40 . Später war bei uns zuhause ein Cobra-Einsatz, bei dem wir festgenommen wurden. Wir wurden danach verurteilt, aber ich sage noch immer, dass das nicht korrekt war. Der einzige Fehler war, dass ich ohne ein Visum in die XXXX eingereist bin. Ich konnte nicht beweisen, dass ich in die XXXX nur wegen meiner Krankheit eingereist bin. Wir wurden danach verurteilt, aber ich sage noch immer, dass das nicht korrekt war. Der einzige Fehler war, dass ich ohne ein Visum in die römisch 40 eingereist bin. Ich konnte nicht beweisen, dass ich in die römisch 40 nur wegen meiner Krankheit eingereist bin. (…) Ich werde immer sagen, dass ich zu unschuldig verurteilt wurde. (…) Nach dieser Geschichte habe ich durchgehend Angst. Ich wurde zwar wegen Terrorismus verurteilt, ich habe lebenslang einen schlechten Ruf, aber ich habe damit nichts zu tun.“ 3.2.
- Die BF legte folgende Schriftstücke vor: - Psychiatrischer Befund des XXXX (Akt III, AS 7),- Psychiatrischer Befund des römisch 40 (Akt römisch drei, AS 7), - Psychotherapeutische Stellungnahme XXXX (Akt III, AS 9),- Psychotherapeutische Stellungnahme römisch 40 (Akt römisch drei, AS 9), - Arztbrief XXXX , gezeichnet mit XXXX (Akt III, AS 11),- Arztbrief römisch 40 , gezeichnet mit römisch 40 (Akt römisch drei, AS 11), - Psychiatrischer Befund des XXXX (Akt III, AS 13),- Psychiatrischer Befund des römisch 40 (Akt römisch drei, AS 13), - Psychiatrischer Befund des XXXX (Akt III, AS 15),- Psychiatrischer Befund des römisch 40 (Akt römisch drei, AS 15), - ein als „Bestätigung“ tituliertes Schreiben von XXXX (Akt III, AS 17),- ein als „Bestätigung“ tituliertes Schreiben von römisch 40 (Akt römisch drei, AS 17), - ein als „Bestätigung“ tituliertes Schreiben von XXXX (Akt III, AS 19),- ein als „Bestätigung“ tituliertes Schreiben von römisch 40 (Akt römisch drei, AS 19), - ein Überweisungsschein für einen Psychiater, XXXX (Akt III, AS 21 f.),- ein Überweisungsschein für einen Psychiater, römisch 40 (Akt römisch drei, AS 21 f.), - eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung an die XXXX , auf deren Rückseite XXXX vermerkt sind (Akt III, AS 26 f.),- eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung an die römisch 40 , auf deren Rückseite römisch 40 vermerkt sind (Akt römisch drei, AS 26 f.), - ein als „Bericht“ tituliertes Schreiben der „JVA Schwarzau“, NÖ-DERAD vom 26.04.2016 (Akt III, AS 27).- ein als „Bericht“ tituliertes Schreiben der „JVA Schwarzau“, NÖ-DERAD vom 26.04.2016 (Akt römisch drei, AS 27). 3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass ihre Abschiebung (offenkundig gemeint: in die Russische Föderation) zulässig sei (Spruchpunkt III.), gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG ein auf die Dauer von XXXX befristetes Einreiseverbot gegen sie erlassen (Spruchpunkt IV.), gem. § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) (Akt III, AS 47).3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass ihre Abschiebung (offenkundig gemeint: in die Russische Föderation) zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von römisch 40 befristetes Einreiseverbot gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) (Akt römisch drei, AS 47). Dem Bescheid sind im Wesentlichen folgende Feststellungen zu entnehmen: Die Identität der BF stehe fest. Sie führe den Namen XXXX und sei am XXXX geboren. Sie sei eine russische Staatsangehörige, der Volksgruppe der XXXX zugehörig und sunnitisch-muslimen Glaubens. Sie sei verwitwet. Die Identität der BF stehe fest. Sie führe den Namen römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Sie sei eine russische Staatsangehörige, der Volksgruppe der römisch 40 zugehörig und sunnitisch-muslimen Glaubens. Sie sei verwitwet. Bis auf ihren Sohn XXXX , Ihre „Ex-Schwiegertochter“ XXXX und deren drei Kinder, mit welchen weder ein gemeinsamer Haushalt geführt werde noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, hätte die BF keine Verwandten im Bundesgebiet. Sie habe darüber hinaus keine besonders engen Kontakte zu in Österreich aufhältigen Personen und sei lediglich mit drei Familien oberflächlich befreundet.Bis auf ihren Sohn römisch 40 , Ihre „Ex-Schwiegertochter“ römisch 40 und deren drei Kinder, mit welchen weder ein gemeinsamer Haushalt geführt werde noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, hätte die BF keine Verwandten im Bundesgebiet. Sie habe darüber hinaus keine besonders engen Kontakte zu in Österreich aufhältigen Personen und sei lediglich mit drei Familien oberflächlich befreundet. Der Sohn, die Ex-Schwiegertochter und deren drei Kinder seien ebenfalls von einer aufenthaltsbeenden Maßnahme betroffen. Im Bundesgebiet sei die BF Österreich noch nie erwerbstätig gewesen und versorge sich vom Staat über Sozialleistungen. Sie beherrsche nicht die deutsche Sprache. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen ehrenamtlichen Organisation. Die BF habe ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet in keiner Weise genutzt, um sich nachhaltig in der österreichischen Gesellschaft zu integrieren. Die BF leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, jedoch unter Panikstörung, (episodisch paroxysmale Angst) und dissoziativen Krampfanfällen sowie einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode. Sie sei mit Urteil des XXXX wegen § 278b
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt worden. Aufgrund ihres Verhaltens sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet massiv gefährdet. Delikte im Terrorismusbereich würden zu den besonders gravierenden Verbrechen zählen, weil dadurch die Grundmauern der Gesellschaft massiv untergraben werden.Sie sei mit Urteil des römisch 40 wegen Paragraph 278 b,
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt worden. Aufgrund ihres Verhaltens sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet massiv gefährdet. Delikte im Terrorismusbereich würden zu den besonders gravierenden Verbrechen zählen, weil dadurch die Grundmauern der Gesellschaft massiv untergraben werden. Der Beweiswürdigung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die BF in Anbetracht ihrer Aufenthaltsdauer kein schützenswertes und gewichtiges Privat und Familienleben aufgebaut habe. Die BF pflege kaum soziale Kontakte, würde die meiste Zeit zuhause verbringen und hätte lediglich gelegentlichen Kontakt zu drei anderen Familien. Sie spreche weder Deutsch noch habe sie sonstige Integrationsbemühungen unternommen. Die strafgerichtliche Verurteilung der BF habe ihr Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet massiv beeinträchtigt. Die BF habe in der Einvernahme am XXXX erneut angegeben, dass sie sich niemals dem XXXX habe anschließen wollen und das einzige Problem gewesen sei, dass sie illegal in der XXXX gewesen wäre. Konkret nachgefragt habe sie weiters angegeben, dass sie zu Unrecht und unschuldig verurteilt worden sei. Die Tatsache, dass sie über XXXX nach ihrer Verurteilung und der erneuten Würdigung im Erkenntnis des XXXX sowie bei der Einvernahme XXXX noch immer nicht ihre Schuld eingestehen wolle, zeuge von einer unglaublichen Verkennung der Rechtsprechung. Auch lasse das Urteil des Strafgerichts und das Erkenntnis des BVwG in keiner Weise ein Schuldeingeständnis der BF erkennen. Hieraus ergebe sich insgesamt der Schluss, dass die BF keineswegs eingesehen habe, massives Unrecht begangen zu haben. Vor dem Hintergrund, dass die BF bis dato keine Verantwortung für ihre Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung übernommen habe, könne auch nicht erkannt werden, dass sie sich vom radikalen Islamismus distanziert hätte. Die BF habe in der Einvernahme am römisch 40 erneut angegeben, dass sie sich niemals dem römisch 40 habe anschließen wollen und das einzige Problem gewesen sei, dass sie illegal in der römisch 40 gewesen wäre. Konkret nachgefragt habe sie weiters angegeben, dass sie zu Unrecht und unschuldig verurteilt worden sei. Die Tatsache, dass sie über römisch 40 nach ihrer Verurteilung und der erneuten Würdigung im Erkenntnis des römisch 40 sowie bei der Einvernahme römisch 40 noch immer nicht ihre Schuld eingestehen wolle, zeuge von einer unglaublichen Verkennung der Rechtsprechung. Auch lasse das Urteil des Strafgerichts und das Erkenntnis des BVwG in keiner Weise ein Schuldeingeständnis der BF erkennen. Hieraus ergebe sich insgesamt der Schluss, dass die BF keineswegs eingesehen habe, massives Unrecht begangen zu haben. Vor dem Hintergrund, dass die BF bis dato keine Verantwortung für ihre Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung übernommen habe, könne auch nicht erkannt werden, dass sie sich vom radikalen Islamismus distanziert hätte. Der rechtlichen Beurteilung ist zu entnehmen, dass sich im Laufe des Verfahrens keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, wonach die BF in der Russischen Föderation einer Gefahr gem. Art. 2 oder 3 der EMRK war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Der rechtlichen Beurteilung ist zu entnehmen, dass sich im Laufe des Verfahrens keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, wonach die BF in der Russischen Föderation einer Gefahr gem. Artikel 2, oder 3 der EMRK war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Aufgrund der Versorgungslage in der Russischen Föderation stehe ihr überdies Sozialhilfe zur Verfügung bzw. hielten sich in der russischen Föderation weiterhin ihre Verwandten auf, die sie ebenfalls im Zuge einer Rückkehr in die Russische Föderation unterstützten könnten. Weitere Unterstützung könne sie über ihren Sohn und die „Ex-Schwiegertochter“ erfahren. Weiters ergebe sich aus den angeführten Länderinformationen, dass die medizinische bzw. neurologische Behandlung in der Russischen Föderation, sowie auch in XXXX , möglich und auch zugänglich sei, sodass die BF im Falle einer Rückkehr im Falle der Notwendigkeit einer weiteren Betreuung oder etwaigen Kontrollen diese aufsuchen könne. Weiters ergebe sich aus den angeführten Länderinformationen, dass die medizinische bzw. neurologische Behandlung in der Russischen Föderation, sowie auch in römisch 40 , möglich und auch zugänglich sei, sodass die BF im Falle einer Rückkehr im Falle der Notwendigkeit einer weiteren Betreuung oder etwaigen Kontrollen diese aufsuchen könne. Zudem hätten sich vor dem Hintergrund der XXXX betreffend die Verfolgung von Personen in der Russischen Föderation, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden und die die Haftstrafe bereits verbüßt haben, keine Hinweise ergeben, dass die russischen Behörden gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen würden. Auch hätten keine Hinweise gefunden werden können, dass solche Personen abseits der eigentlichen Strafverfolgung Opfer von Menschenrechtsverletzungen wurden oder werden können, wie dies „politische Gegner“ oder „Extremisten“ betreffe. Ehefrauen und Kinder ehemaliger Kämpfer/Terroristen würden im XXXX unter Beobachtung stehen. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung seien daher nie vorgelegen, weshalb – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH zu Bilali – eine neuerliche Beurteilung zulässig und in der Folge die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen sei. Zudem hätten sich vor dem Hintergrund der römisch 40 betreffend die Verfolgung von Personen in der Russischen Föderation, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden und die die Haftstrafe bereits verbüßt haben, keine Hinweise ergeben, dass die russischen Behörden gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen würden. Auch hätten keine Hinweise gefunden werden können, dass solche Personen abseits der eigentlichen Strafverfolgung Opfer von Menschenrechtsverletzungen wurden oder werden können, wie dies „politische Gegner“ oder „Extremisten“ betreffe. Ehefrauen und Kinder ehemaliger Kämpfer/Terroristen würden im römisch 40 unter Beobachtung stehen. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung seien daher nie vorgelegen, weshalb – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH zu Bilali – eine neuerliche Beurteilung zulässig und in der Folge die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen sei. Schließlich sei aufgrund der Straffälligkeit der BF die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten, zumal diese auch weiterhin keine Verantwortung für ihre Tat übernehme und keine Reue zeige. Daher sei folglich auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen gewesen, da die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Daher bestehe auch keine Frist für die freiwillige Ausreise. 3.3.
- Mit Verfahrensanordnung wurde der BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt (Akt III, AS 123).3.3.
- Mit Verfahrensanordnung wurde der BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt (Akt römisch drei, AS 123). 3.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die BF, vertreten durch die XXXX binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte nach Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass das BFA ihre Krankheiten und die damit verbundene fehlende Arbeitsmöglichkeit nicht ordnungsgemäß ermittelt habe. Zudem würden der Sohn und die drei Enkelkinder der BF im Bundesgebiet leben, weshalb ein schützenswertes Familienleben bestehe. Da die BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, seien die Rückkehrentscheidung, das Einreiseverbot und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig erfolgt. Mit Hinweis auf folgenden Bericht der Staatendokumentation wurde moniert, dass für die BF die Gefahr der Doppelbestrafung bestehe:3.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die BF, vertreten durch die römisch 40 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte nach Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass das BFA ihre Krankheiten und die damit verbundene fehlende Arbeitsmöglichkeit nicht ordnungsgemäß ermittelt habe. Zudem würden der Sohn und die drei Enkelkinder der BF im Bundesgebiet leben, weshalb ein schützenswertes Familienleben bestehe. Da die BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, seien die Rückkehrentscheidung, das Einreiseverbot und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig erfolgt. Mit Hinweis auf folgenden Bericht der Staatendokumentation wurde moniert, dass für die BF die Gefahr der Doppelbestrafung bestehe: „Das Menschenrechtszentrum Memorial meldete am XXXX , dass gegen einen Bewohner von XXXX ein Strafverfahren wegen „Unterstützung der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat“ eingeleitet wurde, obwohl er bereits 2018 wegen „Unterstützung einer illegalen bewaffneten Vereinigung“ verurteilt worden sei. Laut der Meldung werde aufgrund derselben Handlungen in den Jahren 2015-2016 ein zweites Verfahren unter einem anderen Straftatbestand geführt. Laut Anwältin des Beschuldigten sei das rechtliche Willkür und sie verwies, laut Meldung, auf das Verbot der Doppelbestrafung.“ (BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Russische Föderation; aus dem COI-CMS,
- September 2020 https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/coi-cms (Zugriff am
- März 2021).“„Das Menschenrechtszentrum Memorial meldete am römisch 40 , dass gegen einen Bewohner von römisch 40 ein Strafverfahren wegen „Unterstützung der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat“ eingeleitet wurde, obwohl er bereits 2018 wegen „Unterstützung einer illegalen bewaffneten Vereinigung“ verurteilt worden sei. Laut der Meldung werde aufgrund derselben Handlungen in den Jahren 2015-2016 ein zweites Verfahren unter einem anderen Straftatbestand geführt. Laut Anwältin des Beschuldigten sei das rechtliche Willkür und sie verwies, laut Meldung, auf das Verbot der Doppelbestrafung.“ (BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Russische Föderation; aus dem COI-CMS,
- September 2020 https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/coi-cms (Zugriff am
- März 2021).“ Zudem gehe die Bekämpfung von Extremisten mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 3.4.
- Der Beschwerde beigefügt wurden Kopien der unter I.3.2.
- angeführten Schriftstücke sowie zwei als „Psychotherapeutische Stellungnahme“ titulierte Schreiben von XXXX XXXX .3.4.
- Der Beschwerde beigefügt wurden Kopien der unter römisch eins.3.2.
- angeführten Schriftstücke sowie zwei als „Psychotherapeutische Stellungnahme“ titulierte Schreiben von römisch 40 römisch 40 . 3.
- Am XXXX langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 2).3.
- Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 2). 3.5.
- Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX Verwaltungsakten (Aberkennungsbescheid, Rückkehrentscheidung, Beschwerdevorentscheidung) des Sohnes der BF, XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX , elektronisch übermittelt (OZ 3). 3.5.
- Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 Verwaltungsakten (Aberkennungsbescheid, Rückkehrentscheidung, Beschwerdevorentscheidung) des Sohnes der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 , elektronisch übermittelt (OZ 3). 3.5.
- Die Akten zu XXXX betreffend XXXX , geb. XXXX , sowie XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , liegen im BVwG auf.3.5.
- Die Akten zu römisch 40 betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , liegen im BVwG auf. 3.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.3.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 3.
- Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilung der BF und Einträge auf: - XXXX - römisch 40 § 278b
(2)StGBParagraph 278 b,
(2)StGB Datum der (letzten) Tat XXXX Datum der (letzten) Tat römisch 40 Freiheitsstrafe XXXX Freiheitsstrafe römisch 40 Vollzugsdatum XXXX Vollzugsdatum römisch 40 -zu XXXX -zu römisch 40 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX Aus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 -zu XXXX -zu römisch 40 Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig Vollzugsdatum XXXX Vollzugsdatum römisch 40 - XXXX - römisch 40 3.
- Einem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters (in der Folge: ZMR) ist zu entnehmen, dass die BF vom XXXX in XXXX und von XXXX gemeldet war. Von XXXX ist als XXXX und von XXXX die XXXX , sowie seit XXXX angeführt. Unter der Rubrik Familienstand ist „verwitwet“ vermerkt.3.
- Einem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters (in der Folge: ZMR) ist zu entnehmen, dass die BF vom römisch 40 in römisch 40 und von römisch 40 gemeldet war. Von römisch 40 ist als römisch 40 und von römisch 40 die römisch 40 , sowie seit römisch 40 angeführt. Unter der Rubrik Familienstand ist „verwitwet“ vermerkt. 3.8.
- Einem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters ist zu entnehmen, dass XXXX , XXXX , und XXXX sowie deren XXXX seit dem XXXX über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügen. Einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass von diesen aktuell auch keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen werden. In der Anhaltedatei der Vollzugverwaltung scheint kein Eintrag auf, dass sich XXXX zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Haft befindet.3.8.
- Einem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters ist zu entnehmen, dass römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 sowie deren römisch 40 seit dem römisch 40 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügen. Einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass von diesen aktuell auch keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen werden. In der Anhaltedatei der Vollzugverwaltung scheint kein Eintrag auf, dass sich römisch 40 zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Haft befindet. 3.8.
- Der Anhaltedatei der Vollzugverwaltung ist zu entnehmen, dass sich der Sohn der BF, XXXX , zum gegenwärtigen Zeitpunkt in einer Haftanstalt befindet. 3.8.
- Der Anhaltedatei der Vollzugverwaltung ist zu entnehmen, dass sich der Sohn der BF, römisch 40 , zum gegenwärtigen Zeitpunkt in einer Haftanstalt befindet. 3.8.2.
- Mit E-Mail des BFA vom XXXX erging an das BVwG die Mitteilung, dass XXXX am XXXX aus der Haft entlassen werde, und aktuell ein Verfahren betreffend aufenthaltsbeendende Maßnahmen sowie zur Erlangung eines Heimreisezertifikates laufend seien.3.8.2.
- Mit E-Mail des BFA vom römisch 40 erging an das BVwG die Mitteilung, dass römisch 40 am römisch 40 aus der Haft entlassen werde, und aktuell ein Verfahren betreffend aufenthaltsbeendende Maßnahmen sowie zur Erlangung eines Heimreisezertifikates laufend seien. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
- Feststellungen 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin 1.1.
- Die Identität der BF steht fest. Sie ist eine volljährige, russische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der XXXX an und ist XXXX . Sie wurde in XXXX , geboren. 1.1.
- Die Identität der BF steht fest. Sie ist eine volljährige, russische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der römisch 40 an und ist römisch 40 . Sie wurde in römisch 40 , geboren. Die BF besuchte im Herkunftsstaat die Schule und spricht XXXX und Russisch.Die BF besuchte im Herkunftsstaat die Schule und spricht römisch 40 und Russisch. Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat ging sie von XXXX einer Erwerbstätigkeit als Marktverkäuferin nach. Sie wurde weiters von ihrer Halbschwester mütterlicherseits und ihrem Bruder unterstützt. Zudem erhielt sie die letzten Monate vor ihrer Ausreise Pensionszahlungen.Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat ging sie von römisch 40 einer Erwerbstätigkeit als Marktverkäuferin nach. Sie wurde weiters von ihrer Halbschwester mütterlicherseits und ihrem Bruder unterstützt. Zudem erhielt sie die letzten Monate vor ihrer Ausreise Pensionszahlungen. Die BF hat aktuell zu ihrer im Herkunftsstaat wohnhaften Halbschwester regelmäßigen Kontakt. Die BF ist die Mutter von XXXX , welcher bis XXXX mit XXXX nach traditionellem Ritus verheiratet war. Deren gemeinsamen Kinder XXXX , XXXX , und XXXX sind folglich die Enkelkinder der BF.Die BF ist die Mutter von römisch 40 , welcher bis römisch 40 mit römisch 40 nach traditionellem Ritus verheiratet war. Deren gemeinsamen Kinder römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 sind folglich die Enkelkinder der BF. 1.1.
- Die BF leidet an einer Panikstörung, dissoziativen Krampfanfällen, und einer depressiven Störung mittelgradiger Episode. 1.1.
- Im Jahre XXXX reiste sie gemeinsam mit ihrem damals noch minderjährigen Sohn XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Im Jahre römisch 40 reiste sie gemeinsam mit ihrem damals noch minderjährigen Sohn römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des BAA vom XXXX , Zlen. XXXX und XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der BF und ihrem Sohn jedoch unter Spruchteil II.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie ihnen unter Spruchteil III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der gegen Spruchpunkt I. erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX , Zlen. XXXX und XXXX statt und gewährte der BF sowie ihrem Sohn den Status der Asylberechtigten. Mit Bescheiden des BAA vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 und römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der BF und ihrem Sohn jedoch unter Spruchteil römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie ihnen unter Spruchteil römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 und römisch 40 statt und gewährte der BF sowie ihrem Sohn den Status der Asylberechtigten. 1.1.
- Mit Urteil des XXXX vom XXXX Zl. XXXX XXXX wurde die BF – sowie auch ihr Sohn und XXXX – wegen des besonders schweren Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. 1.1.
- Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 Zl. römisch 40 römisch 40 wurde die BF – sowie auch ihr Sohn und römisch 40 – wegen des besonders schweren Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Dem Strafurteil liegt Folgendes zu Grunde: Die Genannten haben in XXXX sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich des sogenannten „ XXXX “ beteiligt, indem sie die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel XXXX in Angriff nahmen, um sich in dem vom XXXX kontrollierten Gebiet am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei sie in dem Wissen handelten, durch ihre Beteiligung den XXXX oder dessen strafbare Handlungen zu fördern, indem sie am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirkung als Mittäter mit weiteren Tätern, in einem organisierten Zusammenschluss zu einer Reisegruppe aus Österreich mit dem Ziel XXXX , und zwar jenes Gebiet, welches vom XXXX kontrolliert wird, ausreisten, wobei sämtliche Personen im Großraum XXXX nahe der XXXX von der türkischen Polizei angehalten, kontrolliert und bis auf zwei andere Mittäter festgenommen und nach Österreich abgeschoben wurden. Die Genannten haben in römisch 40 sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich des sogenannten „ römisch 40 “ beteiligt, indem sie die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel römisch 40 in Angriff nahmen, um sich in dem vom römisch 40 kontrollierten Gebiet am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei sie in dem Wissen handelten, durch ihre Beteiligung den römisch 40 oder dessen strafbare Handlungen zu fördern, indem sie am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirkung als Mittäter mit weiteren Tätern, in einem organisierten Zusammenschluss zu einer Reisegruppe aus Österreich mit dem Ziel römisch 40 , und zwar jenes Gebiet, welches vom römisch 40 kontrolliert wird, ausreisten, wobei sämtliche Personen im Großraum römisch 40 nahe der römisch 40 von der türkischen Polizei angehalten, kontrolliert und bis auf zwei andere Mittäter festgenommen und nach Österreich abgeschoben wurden. Die Angeklagten wussten, dass sie -durch ihre Zusage, sich dem XXXX anzuschließen und sich auf das von diesem kontrollierten Territorium zu begeben um dort zumindest zu leben und gesellschaftliche Aufgaben zu übernehmen - den XXXX fördern. Es kam den Angeklagten bei dieser „Reise“ überdies darauf an, sich zur Terrorvereinigung „ XXXX “ zu begeben. Ihre Reisetätigkeit, welchem der Entschluss voranging, sich zum XXXX zu begeben, hatte das Ziel zumindest auf dem von diesem kontrollierten Gebiet zu leben und gesellschaftliche Aufgaben zu übernehmen sowie die Ziele der Terrorvereinigung zu unterstützen.Die Angeklagten wussten, dass sie -durch ihre Zusage, sich dem römisch 40 anzuschließen und sich auf das von diesem kontrollierten Territorium zu begeben um dort zumindest zu leben und gesellschaftliche Aufgaben zu übernehmen - den römisch 40 fördern. Es kam den Angeklagten bei dieser „Reise“ überdies darauf an, sich zur Terrorvereinigung „ römisch 40 “ zu begeben. Ihre Reisetätigkeit, welchem der Entschluss voranging, sich zum römisch 40 zu begeben, hatte das Ziel zumindest auf dem von diesem kontrollierten Gebiet zu leben und gesellschaftliche Aufgaben zu übernehmen sowie die Ziele der Terrorvereinigung zu unterstützen. Der leugnenden Verantwortung der Angeklagten, die sie während des gesamten Verfahrens aufrecht hielten, sie hätten zwar illegal, aber lediglich wegen des gesundheitlichen Zustandes der BF in die XXXX zu einem „Heiler“ reisen wollen, wurde zum einen aufgrund der dies eindeutig widerlegenden Beweisergebnisse und zum anderen, da diese Verantwortung an sich bereits lebensfremd und unglaubwürdig erscheint, nicht gefolgt.Der leugnenden Verantwortung der Angeklagten, die sie während des gesamten Verfahrens aufrecht hielten, sie hätten zwar illegal, aber lediglich wegen des gesundheitlichen Zustandes der BF in die römisch 40 zu einem „Heiler“ reisen wollen, wurde zum einen aufgrund der dies eindeutig widerlegenden Beweisergebnisse und zum anderen, da diese Verantwortung an sich bereits lebensfremd und unglaubwürdig erscheint, nicht gefolgt. Bei der Strafbemessung der BF wurde der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet. Die Gewährung einer auch nur teilbedingten Strafnachsicht kam zum einen aus generalpräventiven, zum anderen aufgrund der völlig mangelnden Unrechtseinsicht oder Reue auch aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. 1.1.4.
- Die BF wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , gem. § 46 Abs. 1 StGB nach Verbüßung von XXXX unter Anordnung einer Bewährungshilfe am XXXX bedingt aus der Haft entlassen. Dies wurde damit begründet, dass eine bedingte Entlassung die einzige Möglichkeit einer kontrollierenden Nachbetreuung sei.1.1.4.
- Die BF wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 46, Absatz eins, StGB nach Verbüßung von römisch 40 unter Anordnung einer Bewährungshilfe am römisch 40 bedingt aus der Haft entlassen. Dies wurde damit begründet, dass eine bedingte Entlassung die einzige Möglichkeit einer kontrollierenden Nachbetreuung sei. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , gewährte Status der Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihr gem. § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation unzulässig sei (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde ihr ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gewährte Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ihr gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Schließlich wurde ihr ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB zu XXXX Freiheitsstrafe verurteilt wurde, weshalb ihr der Status der Asylberechtigten abzuerkennen sei. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten könne ihr aufgrund dieser Verurteilung nicht zuerkannt werden, jedoch sei die Abschiebung zum Entscheidungszeitpunkt unzulässig, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF im Falle einer Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 drohe. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu römisch 40 Freiheitsstrafe verurteilt wurde, weshalb ihr der Status der Asylberechtigten abzuerkennen sei. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten könne ihr aufgrund dieser Verurteilung nicht zuerkannt werden, jedoch sei die Abschiebung zum Entscheidungszeitpunkt unzulässig, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF im Falle einer Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 drohe. Die gegen Spruchpunkt I. und III. dieses Bescheides eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX als unbegründet abgewiesen. Festgestellt wurde hierbei, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass hinsichtlich des Gesamtverhaltens der BF feststeht, dass sie hinsichtlich ihrer Straftat keine Reue zeigt, weshalb für einen nachhaltigen Gesinnungswandel keine Anhaltspunkte vorliegen. Das Erkenntnis ist rechtskräftig.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch drei. dieses Bescheides eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Festgestellt wurde hierbei, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass hinsichtlich des Gesamtverhaltens der BF feststeht, dass sie hinsichtlich ihrer Straftat keine Reue zeigt, weshalb für einen nachhaltigen Gesinnungswandel keine Anhaltspunkte vorliegen. Das Erkenntnis ist rechtskräftig. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation Aus dem ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) XXXX , sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX ) zitierten Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation ergibt sich Folgendes:Aus dem ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) römisch 40 , sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 ) zitierten Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation ergibt sich Folgendes: 1.2.
- Sicherheitslage – XXXX 1.2.
- Sicherheitslage – römisch 40 Als Epizentrum der Gewalt im XXXX galt lange Zeit XXXX . XXXX ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): XXXX ). In XXXX konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): XXXX ).Als Epizentrum der Gewalt im römisch 40 galt lange Zeit römisch 40 . römisch 40 ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): römisch 40 ). In römisch 40 konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): römisch 40 ). 1.2.
- Rechtschutz und Justizwesen – XXXX 1.2.
- Rechtschutz und Justizwesen – römisch 40 Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich XXXX . Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in XXXX . XXXX unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der XXXX Tradition (EASO – European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in XXXX (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser)).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich römisch 40 . Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in römisch 40 . römisch 40 unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der römisch 40 Tradition (EASO – European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in römisch 40 (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser)). Somit herrscht in XXXX ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von XXXX stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation). Somit bewegt sich XXXX in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner XXXX sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in XXXX " lautet, was bedeutet, dass XXXX gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in XXXX ).Somit herrscht in römisch 40 ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von römisch 40 stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation). Somit bewegt sich römisch 40 in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner römisch 40 sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in römisch 40 " lautet, was bedeutet, dass römisch 40 gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in römisch 40 ). Die Tradition der Blutrache hat sich im XXXX in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben, und kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation).Die Tradition der Blutrache hat sich im römisch 40 in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben, und kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation). Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da XXXX und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation – State Actors of Protection).Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da römisch 40 und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation – State Actors of Protection). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2019) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit XXXX bzw. seinem Clan angelegt haben (AA 13.2.2019).Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2019) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit römisch 40 bzw. seinem Clan angelegt haben (AA 13.2.2019). 1.2.
- Sicherheitsbehörden – XXXX 1.2.
- Sicherheitsbehörden – römisch 40 Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der XXXX , die nur dem XXXX unterstellt sind (US DOS - United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 - Russland). XXXX Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen „ XXXX “. Diese wurden von XXXX in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem XXXX Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW – Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, vgl. AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World’s Human Rights – Russian Federation).Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der römisch 40 , die nur dem römisch 40 unterstellt sind (US DOS - United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 - Russland). römisch 40 Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen „ römisch 40 “. Diese wurden von römisch 40 in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem römisch 40 Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW – Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, vergleiche AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World’s Human Rights – Russian Federation). Bei der XXXX Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend XXXX und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über XXXX Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch „ohnmächtig, wenn sie es mit der XXXX oder anderen, XXXX nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben“ (EASO 3.2017).Bei der römisch 40 Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend römisch 40 und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über römisch 40 Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch „ohnmächtig, wenn sie es mit der römisch 40 oder anderen, römisch 40 nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben“ (EASO 3.2017). 1.2.
- Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner (ÖB Moskau 12.2019) und unabhängige Journalisten (HRW - Human Rights Watch: Russia (26.5.2017): Anti-Gay Purge in Chechnya), wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. HRW 26.5.2017). XXXX versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in XXXX unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (ÖB Moskau 12.2019; vgl. HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia). Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen (ÖB Moskau 12.2019), und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 12.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Vereinzelt kommt es vor, dass Personen, denen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Oftmals verlieren Angehörige ihre Arbeitsstelle, ihre Häuser werden niedergebrannt, Kinder werden von der Schule ausgeschlossen, oder sie werden überhaupt aus XXXX ausgewiesen (ÖB Moskau 12.2019). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und das die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 12.2019; vgl. SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans). XXXX setzte lokale salafistische Muslime und Aufständische oder deren Unterstützer weitgehend gleich. Er habe die Polizei und lokale Gemeinschaften angewiesen, genau zu überwachen, wie Personen beten und sich kleiden würden, und die zu bestrafen, die vom Sufismus abkommen würden (HRW 26.5.2017).Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner (ÖB Moskau 12.2019) und unabhängige Journalisten (HRW - Human Rights Watch: Russia (26.5.2017): Anti-Gay Purge in Chechnya), wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche HRW 26.5.2017). römisch 40 versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in römisch 40 unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia). Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen (ÖB Moskau 12.2019), und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Vereinzelt kommt es vor, dass Personen, denen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Oftmals verlieren Angehörige ihre Arbeitsstelle, ihre Häuser werden niedergebrannt, Kinder werden von der Schule ausgeschlossen, oder sie werden überhaupt aus römisch 40 ausgewiesen (ÖB Moskau 12.2019). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und das die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans). , römisch 40 setzte lokale salafistische Muslime und Aufständische oder deren Unterstützer weitgehend gleich. Er habe die Polizei und lokale Gemeinschaften angewiesen, genau zu überwachen, wie Personen beten und sich kleiden würden, und die zu bestrafen, die vom Sufismus abkommen würden (HRW 26.5.2017). Im XXXX hat XXXX die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in „die Irre geführt wurden“ (Caucasian Knot (25.1.2017): XXXX ]).Im römisch 40 hat römisch 40 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in „die Irre geführt wurden“ (Caucasian Knot (25.1.2017): römisch 40 ]). Die russischen und XXXX Behörden dürften sich bei der Strafverfolgung vor allem auch auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte
§ 208Z 2 1.
(Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder
§ 208Z 2 2.
(Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen Strafgesetzbuches zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. Islamischen Staat zu kämpfen (ÖB Moskau (12.7.2017): Information an die Staatendokumentation, Moskau-KA/ENTW/0014/2017, per Email). Ein zunehmendes Sicherheitsrisiko stellt für Russland die mögliche Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut INTERFAX warnte FSB-Leiter Bortnikov bei einem Treffen des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees am 12.12.2017 vor der Rückkehr militanter Kämpfer nach der territorialen Niederlage des sog. IS in Syrien (ÖB Moskau 12.2019). Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. Landinfo (8.8.2016): Temanotat Tsjetsjenia: Fremmedkrigere i Syria og Irak). Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sich die sogenannten Foreign Fighters den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 8.8.2016). Laut einer Meldung vom Dezember 2019 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB kommuniziert, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen haben und an Kriegshandlungen teilgenommen haben. Gegen über 4.000 wurde in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet. Von 337 zurückgekehrten Kämpfern wurden 224 bereits verurteilt und 32 festgenommen (ÖB Moskau 12.2019).Die russischen und römisch 40 Behörden dürften sich bei der Strafverfolgung vor allem auch auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte
Paragraph 208, Ziffer 2, 1. (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder
Paragraph 208, Ziffer 2,
- (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen Strafgesetzbuches zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. Islamischen Staat zu kämpfen (ÖB Moskau (12.7.2017): Information an die Staatendokumentation, Moskau-KA/ENTW/0014/2017, per Email). Ein zunehmendes Sicherheitsrisiko stellt für Russland die mögliche Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut INTERFAX warnte FSB-Leiter Bortnikov bei einem Treffen des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees am 12.12.2017 vor der Rückkehr militanter Kämpfer nach der territorialen Niederlage des sog. IS in Syrien (ÖB Moskau 12.2019). Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche Landinfo (8.8.2016): Temanotat Tsjetsjenia: Fremmedkrigere i Syria og Irak). Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sich die sogenannten Foreign Fighters den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 8.8.2016). Laut einer Meldung vom Dezember 2019 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB kommuniziert, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen haben und an Kriegshandlungen teilgenommen haben. Gegen über 4.000 wurde in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet. Von 337 zurückgekehrten Kämpfern wurden 224 bereits verurteilt und 32 festgenommen (ÖB Moskau 12.2019). 1.2.
- Frauen im XXXX 1.2.
- Frauen im römisch 40 Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in XXXX (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019). Verlässliche Statistiken dazu gibt es kaum. Die Gewalt gegen Frauen bleibt in der Region ein Thema, dem vonseiten der Regional- und Zentralbehörden zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Erschwert wird die Situation durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – dem russischen Recht, dem Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach „Traditionen“ als nach den russischen Rechtsvorschriften. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, die in der XXXX unter XXXX propagiert werden, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer „Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit“ (ÖB Moskau 12.2019).Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in römisch 40 (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Verlässliche Statistiken dazu gibt es kaum. Die Gewalt gegen Frauen bleibt in der Region ein Thema, dem vonseiten der Regional- und Zentralbehörden zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Erschwert wird die Situation durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – dem russischen Recht, dem Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach „Traditionen“ als nach den russischen Rechtsvorschriften. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, die in der römisch 40 unter römisch 40 propagiert werden, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer „Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit“ (ÖB Moskau 12.2019). Häusliche Gewalt, die überall in Russland ein großes Problem darstellt, gehört in den XXXX zum Alltag (Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last). Häusliche Gewalt, die überall in Russland ein großes Problem darstellt, gehört in den römisch 40 zum Alltag (Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last). Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. XXXX erlaubte im September 2017 einigen Frauen und Kindern (Angehörigen von IS-Kämpfern) die Rückkehr aus den Kriegsgebieten im Nahen Osten. Laut einem Zeitungsbericht vom November 2019 wurden bereits über 100 Kinder aus dem Irak nach Russland zurückgebracht (ÖB Moskau 12.2019).Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. , römisch 40 erlaubte im September 2017 einigen Frauen und Kindern (Angehörigen von IS-Kämpfern) die Rückkehr aus den Kriegsgebieten im Nahen Osten. Laut einem Zeitungsbericht vom November 2019 wurden bereits über 100 Kinder aus dem Irak nach Russland zurückgebracht (ÖB Moskau 12.2019). 1.2.
- Bewegungsfreiheit In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 13.3.2019). 1.2.
- Grundversorgung – XXXX 1.2.
- Grundversorgung – römisch 40 Die XXXX stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte XXXX werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020a): Russland, Geschichte und Staat, vgl. ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Die römisch 40 stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte römisch 40 werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020a): Russland, Geschichte und Staat, vergleiche ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im XXXX in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des XXXX , signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der XXXX Bevölkerung haben sich seit dem Ende des XXXX dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. XXXX Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019).Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im römisch 40 in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des römisch 40 , signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der römisch 40 Bevölkerung haben sich seit dem Ende des römisch 40 dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. römisch 40 Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019). Der monatliche Durchschnittslohn lag in XXXX im Juni 2019 bei RUB 27.443 [ca. EUR 388] ( XXXX )). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in XXXX im August 2019 bei RUB 12.440 [ca. EUR 176] ( XXXX ). Das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 lag in XXXX für die erwerbsfähige Bevölkerung bei RUB 10.967 [ca. EUR 155], für Pensionisten bei RUB 8.553 [ca. EUR 121] und für Kinder bei RUB 10.552 [ca. EUR 150] ( XXXX ).Der monatliche Durchschnittslohn lag in römisch 40 im Juni 2019 bei RUB 27.443 [ca. EUR 388] ( römisch 40 )). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in römisch 40 im August 2019 bei RUB 12.440 [ca. EUR 176] ( römisch 40 ). Das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 lag in römisch 40 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei RUB 10.967 [ca. EUR 155], für Pensionisten bei RUB 8.553 [ca. EUR 121] und für Kinder bei RUB 10.552 [ca. EUR 150] ( römisch 40 ). 1.2.
- Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM – International Organisation of Migration
(2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation). Der Sozialversicherungsfonds finanziert ua. das Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020c): Russland, Gesellschaft). Arbeitslosenunterstützung: Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der/die BewerberIn diesen zurückweisen, wird er/sie als arbeitslos registriert. Arbeitszentren gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindesthöhe pro Monat beträgt RUB 850 (EUR 12) und die Maximalhöhe RUB 4.900 (EUR 70). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Die Leistungen können unter verschiedenen Umständen auch beendet werden. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2018). 1.2.
- Medizinische Versorgung Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 2.2020c, vgl. ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land (ÖB Moskau 12.2019).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 2.2020c, vergleiche ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land (ÖB Moskau 12.2019). Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018, vgl. ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018, vgl. ÖB Moskau 12.2019).Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018, vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018, vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018, vgl. ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Invest (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum).Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018, vergleiche ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Invest (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum). Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 12.2019). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt (DIS 1.2015). In Notfällen sind Medikamente in Kliniken, wie auch an Ambulanzstationen, kostenfrei erhältlich. Gewöhnlich kaufen russische Staatsbürger ihre Medikamente jedoch selbst. Bürgerinnen mit speziellen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u.a. durch kostenfreie Medikamente, Behandlung und Transport. Die Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 2018). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann (ÖB Moskau 12.2019). Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch XXXX eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des XXXX Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung, und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch römisch 40 eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des römisch 40 Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung, und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in XXXX sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, Zugriff 18.3.2020). Es sind somit in römisch 40 sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, Zugriff 18.3.2020). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos weitergegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind ua. Krankheiten des Nervensystems. In XXXX gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, die aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI).In römisch 40 gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, die aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI). Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015). 1.2.9.
- Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten, z.B. Posttraumatisches Belastungssyndrom PTBS/PTSD, Depressionen, etc. Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (BMA 12248). Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für XXXX (BMA 11412). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (International SOS via MedCOI (31.5.2018): BMA 11184), gibt es in XXXX eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten (BMA 11412). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 12132; vgl. BMA 11412).Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für römisch 40 (BMA 11412). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (International SOS via MedCOI (31.5.2018): BMA 11184), gibt es in römisch 40 eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten (BMA 11412). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 12132; vergleiche BMA 11412). Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in XXXX psychische Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in XXXX stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in XXXX lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen 700-2.000 Rubel (ca. 8-24 €). In diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI).Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in römisch 40 psychische Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in römisch 40 stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in römisch 40 lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen 700-2.000 Rubel (ca. 8-24 €). In diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI). Häufig angefragte und verfügbare Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (auch in XXXX ). Eine Auswahl von verfügbaren Antidepressiva in XXXX und in der Russischen Föderation sind:Häufig angefragte und verfügbare Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (auch in römisch 40 ). Eine Auswahl von verfügbaren Antidepressiva in römisch 40 und in der Russischen Föderation sind: - Sertralin (International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132, International SOS via MedCOI (8.8.2018): International SOS via MedCOI (8.8.2018): BMA 11412) - Escitalopran (International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248, BMA 11412) - Trazodon (International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248, B International SOS via MedCOI (3.9.2018): BMA 11543) - Citalopram (International SOS via MedCOI (21.12.2018): BMA 11933, International SOS via MedCOI (8.8.2018): BMA 11412) - Fluoxetin (International SOS via MedCOI (21.12.2018): BMA 11933, International SOS via MedCOI (8.8.2018): BMA 11412) 1.2.9.
- Gesundheitseinrichtungen XXXX 1.2.9.
- Gesundheitseinrichtungen römisch 40 Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete XXXX abdecken, sind:Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete römisch 40 abdecken, sind: "Achkhoy-Martan RCH” (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH” (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.3.2015). Gesundheitseinrichtungen, die alle XXXX abdecken, sind:Gesundheitseinrichtungen, die alle römisch 40 abdecken, sind: “The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital ‘Samashki’, "Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’" (BDA CFS 31.3.2015). Städtische Gesundheitseinrichtungen in XXXX sind:Städtische Gesundheitseinrichtungen in römisch 40 sind: "Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny", "Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny", "Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI). 1.2.
- Rückkehr Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im XXXX , kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem XXXX , zu deren Bewältigung von Problemen zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind (ÖB Moskau 12.2019).Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im römisch 40 , kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem römisch 40 , zu deren Bewältigung von Problemen zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind (ÖB Moskau 12.2019). Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den XXXX . Vereinzelt gibt es Fälle von XXXX , die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen XXXX , denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den XXXX ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach XXXX aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019).Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den römisch 40 . Vereinzelt gibt es Fälle von römisch 40 , die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen römisch 40 , denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den römisch 40 ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach römisch 40 aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019). Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen. Diese freiwilligen Rückkehrer erhalten eine umfassende Beratung und eine Reintegrationsleistung vor Ort (besteht im Wesentlichen aus einer Sachleistung), welche eine erneute Existenzgrundlage im Herkunftsland ermöglichen und somit eine Nachhaltigkeit der Rückkehr fördern soll (ÖB Moskau 12.2019). 1.2.
- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX : Verfolgung von Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden; Haftstrafe bereits verbüßt1.2.
- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 : Verfolgung von Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden; Haftstrafe bereits verbüßt Hintergrundinformationen/ Eine Auskunft der Konsularabteilung der ÖB Moskau vom 29.6.2017 lautete wie folgt: Trotz umfassender und detaillierter Recherchen der Konsularabteilung der Botschaft konnten - auch in regierungskritischen russischen Medien bzw. Websites von NRO - keine Informationen mit Hinweisen darauf gefunden werden, dass Personen, die im Ausland wegen einer Mitgliedschaft in der Terrororganisation „ XXXX “ strafgerichtlich verurteilt wurden und eine Haftstrafe bereits verbüßt haben, in der Russischen Föderation abseits einer eigentlichen Strafverfolgung Opfer von Menschenrechtsverletzungen wurden. Ebenso wenig liegen Berichte über Menschenrechtsverletzungen an entlassenen Straftätern vor, die in der Russischen Föderation wegen terroristischer Verbrechen verurteilt worden sind. Den russischen Behörden ist durchaus bewusst, dass der Gefahr des Terrorismus, insbesondere auch jener, die von rückkehrenden Kämpfern des IS und anderer in der Russischen Föderation verbotenen terroristischen Organisationen droht, mit repressiven Mitteln allein nicht begegnet werden kann. Die zunehmende Betonung von präventiven Maßnahmen und der Notwendigkeit der Einbeziehung der Zivilgesellschaft in der russischen Anti-Terrorismus-Politik kam zuletzt bei den Gesprächen des OSZE-Sonderbeauftragten zur Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus, Prof. Peter Neumann, am 19./
- Juni d.J. in Moskau deutlich zum Ausdruck. Seitens der für die Terrorismusbekämpfung zuständigen russischen Behörden wurde in diesem Kontext auch die Bedeutung eines entsprechenden Menschenrechtsschutzes thematisiert.Trotz umfassender und detaillierter Recherchen der Konsularabteilung der Botschaft konnten - auch in regierungskritischen russischen Medien bzw. Websites von NRO - keine Informationen mit Hinweisen darauf gefunden werden, dass Personen, die im Ausland wegen einer Mitgliedschaft in der Terrororganisation „ römisch 40 “ strafgerichtlich verurteilt wurden und eine Haftstrafe bereits verbüßt haben, in der Russischen Föderation abseits einer eigentlichen Strafverfolgung Opfer von Menschenrechtsverletzungen wurden. Ebenso wenig liegen Ber