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{'item': 'W287 2115772-4'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 33§ 6§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2021 GeschäftszahlW287 2115772-4 SpruchW287 2115772-4/4EW287 2116903-4/4E, W287 2115772-4/4E, W287 2116903-4/4E IM NAMEN DER REPUBL

§ 28Abs. 1 i

Vm § 33 Abs. 4 VwGVG aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und stellten am 02.03.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheiden vom 09.09.2015, Zlen. XXXX und XXXX die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten nicht zu.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

§ 8Abs. 4 Asyl

G wurden befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden vom BFA seither wiederholt verlängert.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheiden vom 09.09.2015, Zlen. römisch 40 und römisch 40 die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und erkannte den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten nicht zu.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurden befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden vom BFA seither wiederholt verlängert. 2. In Erledigung der gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zlen: XXXX und XXXX , die Spruchpunkte I. der bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.2. In Erledigung der gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zlen: römisch 40 und römisch 40 , die Spruchpunkte römisch eins. der bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen. 3. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX , Zlen. XXXX und XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. 3. Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 und römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. 4. In Erledigung der gegen diese Bescheide des BFA erhobenen Beschwerden wurden die bekämpften Bescheide mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zlen: XXXX und XXXX , neuerlich behoben und die Angelegenheiten

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.4. In Erledigung der gegen diese Bescheide des BFA erhobenen Beschwerden wurden die bekämpften Bescheide mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zlen: römisch 40 und römisch 40 , neuerlich behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen. 5. Mit Bescheiden des BFA vom 03.05.2017, Zlen. XXXX und XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG erneut abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. 5. Mit Bescheiden des BFA vom 03.05.2017, Zlen. römisch 40 und römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG erneut abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. Mit Wirksamkeit vom 07.06.2017 erwuchsen genannte Bescheide in Rechtskraft.

  1. Am 07.06.2017 wurden dem BFA per E-Mail mit 06.06.2017 datierte Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des BFA vom 03.05.2017 übermittelt. Am 10.07.2017 übermittelte das BFA die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Mit Verspätungsvorbehalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2017 wurde der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass die am 07.06.2017 dem BFA übermittelten Beschwerden verspätet eingebracht worden waren. Gleichzeitig wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zur angenommenen Verspätung der Beschwerden abzugeben.
  3. Mit Schreiben vom 18.09.2017 – dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag per E-Mail übermittelt – erstattete der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, aus der hervorgeht, dass die Zustellung der Bescheide des BFA am 08.05.2017 erfolgte und der letzte Tag der Beschwerdefrist der 06.06.2017 gewesen sei, weshalb die Beschwerden um einen Tag zu spät eingereicht worden seien. Im selben Schreiben beantragte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG und brachte Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 03.05.2017 ein. Die verspätete Einbringung der Beschwerden wurde mit einem Versehen eines Kanzleimitarbeiters, nämlich der Anbringung eines falschen Posteingangstempels infolge hohen Arbeitsanfalls und Krankenstands, begründet und eine eidesstattliche Erklärung des Mitarbeiters vorgelegt.Im selben Schreiben beantragte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG und brachte Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 03.05.2017 ein. Die verspätete Einbringung der Beschwerden wurde mit einem Versehen eines Kanzleimitarbeiters, nämlich der Anbringung eines falschen Posteingangstempels infolge hohen Arbeitsanfalls und Krankenstands, begründet und eine eidesstattliche Erklärung des Mitarbeiters vorgelegt. 9. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden vom Bundesverwaltungsgericht am 30.09.2017 dem BFA

§ 6AVG zuständigkeitshalber weitergeleitet.9.

Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden vom Bundesverwaltungsgericht am 30.09.2017 dem BFA

Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber weitergeleitet. Mit Beschlüssen vom 21.09.2017, Zlen. XXXX und XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden vom 07.06.2017 als verspätet zurück.Mit Beschlüssen vom 21.09.2017, Zlen. römisch 40 und römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden vom 07.06.2017 als verspätet zurück. 10. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX , Zlen. XXXX und XXXX , wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.09.2017

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Anträgen auf Wiedereinsetzung

§ 33Abs. 4 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).10. Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 und römisch 40 , wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.09.2017

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Anträgen auf Wiedereinsetzung

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Mit Schriftsätzen vom 09.05.2019 erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsvertretung Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der genannten Bescheide und stellten die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerden stattgeben und die angefochtenen Bescheide aufheben sowie den Anträgen der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerden gegen die Bescheide vom 03.05.2018 stattgeben, in eventu die Rechtssachen zur Verfahrensergänzung an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.
  2. Mit Schriftsätzen vom 09.05.2019 erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsvertretung Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der genannten Bescheide und stellten die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerden stattgeben und die angefochtenen Bescheide aufheben sowie den Anträgen der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerden gegen die Bescheide vom 03.05.2018 stattgeben, in eventu die Rechtssachen zur Verfahrensergänzung an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.
  3. Die Beschwerdevorlagen des BFA vom 16.05.2019 langten am 20.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, beide Staatsangehörige des Irak, sind verheiratet und tragen die im Spruch angeführten Personalien. Mit Bescheiden des BFA vom 03.05.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus abgewiesen (Spruchpunkt I.). Diese Bescheide wurden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 08.05.2017 ordnungsgemäß zugestellt und endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 06.06.2017.Mit Bescheiden des BFA vom 03.05.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Diese Bescheide wurden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 08.05.2017 ordnungsgemäß zugestellt und endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 06.06.
  5. Im Wege ihrer Rechtsvertretung übermittelten die Beschwerdeführer ihre Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der genannten Bescheide nach Ablauf der Rechtmittelfrist per E-Mail vom 07.06.2017 an das BFA. Im Wege ihrer Rechtsvertretung übermittelten die Beschwerdeführer ihre Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der genannten Bescheide nach Ablauf der Rechtmittelfrist per E-Mail vom 07.06.2017 an das BFA. Die Bescheide erwuchsen mit Wirksamkeit vom 07.06.2017 in Rechtskraft. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 10.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach Verspätungsvorbehalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2017 stellten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.09.2017 gegenständliche Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an das Bundesverwaltungsgericht. Der zuständige Richter leitete die Anträge am 30.09.2017 „zuständigkeitshalber“ an das BFA weiter und wies die Beschwerden mit Beschluss als verspätet zurück.
  6. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde: Bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).Bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 33 Abs. 3 VwGVG). Nach § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage die Behörde über den Antrag mit Bescheid, ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG). Nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage die Behörde über den Antrag mit Bescheid, ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Aufhebung

§ 28Abs. 5 Vw

GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm. 17).Bei der Aufhebung

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 17). Eine ersatzlose Behebung hat zu erfolgen, wenn die Verwaltungsbehörde unzuständig war. Die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie weder im Verfahren noch in der Beschwerde eingewendet wurde. Im gegenständlichen Fall wurden die Beschwerden gegen die Bescheide vom 03.05.2017 über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten am 10.07.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt ging die Zuständigkeit hinsichtlich der Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 4 Vw

GVG von der Behörde auf das Bundesverwaltungsgericht über. Im gegenständlichen Fall wurden die Beschwerden gegen die Bescheide vom 03.05.2017 über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten am 10.07.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt ging die Zuständigkeit hinsichtlich der Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG von der Behörde auf das Bundesverwaltungsgericht über. Da die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 18.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurden, obliegt es diesem über die Anträge zu entscheiden. Demnach war die belangte Behörde nicht zur Entscheidung über die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.09.2017 zuständig und waren gegenständlich angefochtene Bescheide vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit ersatzlos zu beheben.Demnach war die belangte Behörde nicht zur Entscheidung über die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.09.2017 zuständig und waren gegenständlich angefochtene Bescheide vom römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit ersatzlos zu beheben. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.09.2017 sind daher weiterhin beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und ist gesondert darüber abzusprechen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da die Bescheide wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben waren.Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da die Bescheide wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W287.2115772.4.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.