Vm § 33 Abs. 4 VwGVG aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG unzulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und stellten am 02.03.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheiden vom 09.09.2015, Zlen. XXXX und XXXX die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten nicht zu.
G wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und
G wurden befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden vom BFA seither wiederholt verlängert.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheiden vom 09.09.2015, Zlen. römisch 40 und römisch 40 die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und erkannte den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten nicht zu.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurden befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden vom BFA seither wiederholt verlängert. 2. In Erledigung der gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zlen: XXXX und XXXX , die Spruchpunkte I. der bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten
GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.2. In Erledigung der gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zlen: römisch 40 und römisch 40 , die Spruchpunkte römisch eins. der bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen. 3. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX , Zlen. XXXX und XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. 3. Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 und römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. 4. In Erledigung der gegen diese Bescheide des BFA erhobenen Beschwerden wurden die bekämpften Bescheide mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zlen: XXXX und XXXX , neuerlich behoben und die Angelegenheiten
GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.4. In Erledigung der gegen diese Bescheide des BFA erhobenen Beschwerden wurden die bekämpften Bescheide mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zlen: römisch 40 und römisch 40 , neuerlich behoben und die Angelegenheiten
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen. 5. Mit Bescheiden des BFA vom 03.05.2017, Zlen. XXXX und XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG erneut abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. 5. Mit Bescheiden des BFA vom 03.05.2017, Zlen. römisch 40 und römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG erneut abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. Mit Wirksamkeit vom 07.06.2017 erwuchsen genannte Bescheide in Rechtskraft.
GVG und brachte Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 03.05.2017 ein. Die verspätete Einbringung der Beschwerden wurde mit einem Versehen eines Kanzleimitarbeiters, nämlich der Anbringung eines falschen Posteingangstempels infolge hohen Arbeitsanfalls und Krankenstands, begründet und eine eidesstattliche Erklärung des Mitarbeiters vorgelegt.Im selben Schreiben beantragte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG und brachte Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 03.05.2017 ein. Die verspätete Einbringung der Beschwerden wurde mit einem Versehen eines Kanzleimitarbeiters, nämlich der Anbringung eines falschen Posteingangstempels infolge hohen Arbeitsanfalls und Krankenstands, begründet und eine eidesstattliche Erklärung des Mitarbeiters vorgelegt. 9. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden vom Bundesverwaltungsgericht am 30.09.2017 dem BFA
Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden vom Bundesverwaltungsgericht am 30.09.2017 dem BFA
Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber weitergeleitet. Mit Beschlüssen vom 21.09.2017, Zlen. XXXX und XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden vom 07.06.2017 als verspätet zurück.Mit Beschlüssen vom 21.09.2017, Zlen. römisch 40 und römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden vom 07.06.2017 als verspätet zurück. 10. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX , Zlen. XXXX und XXXX , wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.09.2017
GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Anträgen auf Wiedereinsetzung
GVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).10. Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 und römisch 40 , wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.09.2017
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Anträgen auf Wiedereinsetzung
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 33 Abs. 3 VwGVG). Nach § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage die Behörde über den Antrag mit Bescheid, ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG). Nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage die Behörde über den Antrag mit Bescheid, ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Aufhebung
GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm. 17).Bei der Aufhebung
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 17). Eine ersatzlose Behebung hat zu erfolgen, wenn die Verwaltungsbehörde unzuständig war. Die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie weder im Verfahren noch in der Beschwerde eingewendet wurde. Im gegenständlichen Fall wurden die Beschwerden gegen die Bescheide vom 03.05.2017 über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten am 10.07.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt ging die Zuständigkeit hinsichtlich der Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG von der Behörde auf das Bundesverwaltungsgericht über. Im gegenständlichen Fall wurden die Beschwerden gegen die Bescheide vom 03.05.2017 über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten am 10.07.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt ging die Zuständigkeit hinsichtlich der Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG von der Behörde auf das Bundesverwaltungsgericht über. Da die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 18.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurden, obliegt es diesem über die Anträge zu entscheiden. Demnach war die belangte Behörde nicht zur Entscheidung über die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.09.2017 zuständig und waren gegenständlich angefochtene Bescheide vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit ersatzlos zu beheben.Demnach war die belangte Behörde nicht zur Entscheidung über die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.09.2017 zuständig und waren gegenständlich angefochtene Bescheide vom römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit ersatzlos zu beheben. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.09.2017 sind daher weiterhin beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und ist gesondert darüber abzusprechen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da die Bescheide wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben waren.Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da die Bescheide wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W287.2116903.4.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.