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{'item': 'G305 2234902-1'}

Obsah (26)Art 133§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 28§ 31§ 7§ 33§ 36§ 293§ 20§ 21§ 2§ 5§ 22c§ 108f§ 291a§ 18§ 36a§ 13j§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlG305 2234902-1 Spruch, G305 2234902-1/11EG305 2234902-1/11E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, GZ: XXXX , hat die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gebührende Notstandshilfe wie folgt festgesetzt: ab dem XXXX .2017 bis XXXX .2017 mit EUR 2,51 täglich, ab dem XXXX .2018 bis XXXX .2018 mit EUR 3,12 täglich, ab dem XXXX .2018 bis XXXX .2018 mit EUR 28,79 täglich und ab dem XXXX .2018 bis XXXX .2018 mit EUR 5,30 täglich.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , hat die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) die römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gebührende Notstandshilfe wie folgt festgesetzt: ab dem römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 mit EUR 2,51 täglich, ab dem römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 mit EUR 3,12 täglich, ab dem römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 mit EUR 28,79 täglich und ab dem römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 mit EUR 5,30 täglich. Die Begründung enthält eine detaillierte rechnerische Herleitung des oben dargestellten Notstandshilfeanspruchs des Beschwerdeführers und heißt es dazu im Kern, dass sich sowohl die Höhe der Einnahme seiner Ehegattin (nur mehr zwei Dienstverhältnisse), als auch die Ausgaben (Wegfall der Berücksichtigung der SV Beiträge und Steuernachzahlungen) wesentlich geändert hätten, da ab dem XXXX .2018 kein geringfügiges Dienstverhältnis mehr ausgeübt worden sei. Der Dreimonatsschnitt des Einkommens bei der Fa. XXXX sei unverändert geblieben, ebenso das Einkommen bei der Gemeinde XXXX . Die Begründung enthält eine detaillierte rechnerische Herleitung des oben dargestellten Notstandshilfeanspruchs des Beschwerdeführers und heißt es dazu im Kern, dass sich sowohl die Höhe der Einnahme seiner Ehegattin (nur mehr zwei Dienstverhältnisse), als auch die Ausgaben (Wegfall der Berücksichtigung der SV Beiträge und Steuernachzahlungen) wesentlich geändert hätten, da ab dem römisch 40 .2018 kein geringfügiges Dienstverhältnis mehr ausgeübt worden sei. Der Dreimonatsschnitt des Einkommens bei der Fa. römisch 40 sei unverändert geblieben, ebenso das Einkommen bei der Gemeinde römisch 40 .
  3. Mit Eingabe vom 31.07.2020 wurde gegen den Bescheid der belangten Behörde Beschwerde erhoben, die der Beschwerdeführer im Wesentlichen kurz zusammengefasst wie folgt begründete: demnach habe er seine letzte Notstandshilfe für den Monat November 2017 am XXXX .2017 überwiesen bekommen. Diesfalls wären die neuerlichen „Notstandsberechnungen“ ab dem XXXX .2017 vorzunehmen gewesen und nicht erst ab dem XXXX .
  4. Diese vier Tage seien nicht zu berücksichtigen und auch nicht nachvollziehbar. In den Bescheiden von XXXX seien die Berechnungen der SV-Beiträge (Nachzahlungen) nicht richtig durchgeführt worden. Frau XXXX berechne für das ganze Jahr 2017 (10 Monate) eine Rückzahlung von EK-Steuer für 2017 in Höhe von EUR 1.907,00 zzgl. Nachzahlung Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 141,24, was einem Betrag von EUR 2.048,24 entspreche und einen monatlichen Abzug von EUR 204,82 ergebe. Seiner Meinung nach wäre die Einkommensteuer für 2018 mit EUR 1.907,00 zzgl. einer Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 468,91 anzunehmen gewesen, woraus sich ein Betrag in Höhe von EUR 2.375,91 ergeben würde. Zudem kritisierte er an der in Pkt.
  5. des in Beschwerde gezogenen Bescheides dargestellten Berechnung die mit netto EUR 1.382,77 dargestellte Gesamthöhe der Einkünfte seiner Ehegattin, zumal diese Berechnung vielmehr „brutto“ sei. Ab dem XXXX .2018 seien zwei Teilzeitjobs genau aufgelistet gewesen. Nach Rücksprache mit XXXX hätte hier eine Anrechnung mit 6 und nicht mit 12 Monaten zu erfolgen gehabt. Ab dem XXXX .2018 sei das Einkommen des Ehepartners nicht mehr heranzuziehen. Einen täglichen Anspruch von EUR 5,30 könne er, der BF, so nicht akzeptieren. Zu Pkt
  6. des Bescheides merkte er an, dass ihm nach den Berechnungen ab dem XXXX .2017 bis XXXX .2018 ein Gesamtbetrag von EUR 2.355,44 zustehen würde. Am XXXX .2020 sei auf sein Konto lediglich ein Betrag in Höhe von EUR 1.306,22 überwiesen worden. Die Akontozahlungen von April bis Juni 2018 hätten ca. EUR 360,00 betragen, woraus sich ein noch außenstehender Betrag von ca. EUR 700,00 ergebe.
  7. Mit Eingabe vom 31.07.2020 wurde gegen den Bescheid der belangten Behörde Beschwerde erhoben, die der Beschwerdeführer im Wesentlichen kurz zusammengefasst wie folgt begründete: demnach habe er seine letzte Notstandshilfe für den Monat November 2017 am römisch 40 .2017 überwiesen bekommen. Diesfalls wären die neuerlichen „Notstandsberechnungen“ ab dem römisch 40 .2017 vorzunehmen gewesen und nicht erst ab dem römisch 40 .
  8. Diese vier Tage seien nicht zu berücksichtigen und auch nicht nachvollziehbar. In den Bescheiden von römisch 40 seien die Berechnungen der SV-Beiträge (Nachzahlungen) nicht richtig durchgeführt worden. Frau römisch 40 berechne für das ganze Jahr 2017 (10 Monate) eine Rückzahlung von EK-Steuer für 2017 in Höhe von EUR 1.907,00 zzgl. Nachzahlung Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 141,24, was einem Betrag von EUR 2.048,24 entspreche und einen monatlichen Abzug von EUR 204,82 ergebe. Seiner Meinung nach wäre die Einkommensteuer für 2018 mit EUR 1.907,00 zzgl. einer Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 468,91 anzunehmen gewesen, woraus sich ein Betrag in Höhe von EUR 2.375,91 ergeben würde. Zudem kritisierte er an der in Pkt.
  9. des in Beschwerde gezogenen Bescheides dargestellten Berechnung die mit netto EUR 1.382,77 dargestellte Gesamthöhe der Einkünfte seiner Ehegattin, zumal diese Berechnung vielmehr „brutto“ sei. Ab dem römisch 40 .2018 seien zwei Teilzeitjobs genau aufgelistet gewesen. Nach Rücksprache mit römisch 40 hätte hier eine Anrechnung mit 6 und nicht mit 12 Monaten zu erfolgen gehabt. Ab dem römisch 40 .2018 sei das Einkommen des Ehepartners nicht mehr heranzuziehen. Einen täglichen Anspruch von EUR 5,30 könne er, der BF, so nicht akzeptieren. Zu Pkt
  10. des Bescheides merkte er an, dass ihm nach den Berechnungen ab dem römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 ein Gesamtbetrag von EUR 2.355,44 zustehen würde. Am römisch 40 .2020 sei auf sein Konto lediglich ein Betrag in Höhe von EUR 1.306,22 überwiesen worden. Die Akontozahlungen von April bis Juni 2018 hätten ca. EUR 360,00 betragen, woraus sich ein noch außenstehender Betrag von ca. EUR 700,00 ergebe.
  11. Am 09.09.2020 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2020 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  12. Am 09.09.2020 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2020 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  13. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 04.01.2021 wurde der BF vom Stand des hg. geführten Beschwerdeverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  14. Seine beim Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2021 eingebrachte Stellungnahme verband er mit der Anregung, eine „objektive individuelle Prüfung durch das Gericht“ durchzuführen und verwies dabei auf Seite 4 des in Beschwerde gezogenen Bescheides.
  15. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 01.02.2021 wurde diese Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist zu äußern.
  16. Mit Eingabe vom 10.02.2021 übermittelte die belangte Behörde ihre Stellungnahme dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Der am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (gegenwärtig an der Anschrift XXXX . 1.
  19. Der am römisch 40 in römisch 40 geborene Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (gegenwärtig an der Anschrift römisch 40 . Er ist mit XXXX verheiratet. Die Ehe bestand auch während des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes von XXXX .2017 bis XXXX .2018 und lebten die Ehegatten während dieser Zeit im gemeinsamen Haushalt mit der Anschrift XXXX .Er ist mit römisch 40 verheiratet. Die Ehe bestand auch während des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 und lebten die Ehegatten während dieser Zeit im gemeinsamen Haushalt mit der Anschrift römisch 40 . 1.
  20. Ausgehend vom XXXX .2014 scheinen beim Beschwerdeführer im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden (Voll-)beschäftigungsverhältnisse auf:1.
  21. Ausgehend vom römisch 40 .2014 scheinen beim Beschwerdeführer im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden (Voll-)beschäftigungsverhältnisse auf: XXXX .2014 bis XXXX .2014 XXXX Arbeiter römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014 römisch 40 Arbeiter XXXX .2014 bis XXXX .2015 XXXX Arbeiter römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2015 römisch 40 Arbeiter XXXX .2015 bis XXXX .2015 XXXX Arbeiter römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 römisch 40 Arbeiter XXXX .2016 bis XXXX .2016 XXXX Arbeiter römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 römisch 40 Arbeiter XXXX .2016 bis XXXX .2016 XXXX Arbeiter römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 römisch 40 Arbeiter Seit dem XXXX .2016 stand der Beschwerdeführer in keinem, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Dienstverhältnis mehr und befindet er sich seit dem XXXX .2018 bis laufend im Bezug der Alterspension.Seit dem römisch 40 .2016 stand der Beschwerdeführer in keinem, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Dienstverhältnis mehr und befindet er sich seit dem römisch 40 .2018 bis laufend im Bezug der Alterspension. 1.
  22. Ausgehend vom XXXX .2014 bis XXXX .2018 (d.i. der Zeitpunkt, seit dem er Alterspension bezieht) scheinen bei ihm wiederholt Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe/Überbrückungshilfe) auf, so von1.
  23. Ausgehend vom römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2018 (d.i. der Zeitpunkt, seit dem er Alterspension bezieht) scheinen bei ihm wiederholt Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe/Überbrückungshilfe) auf, so von XXXX .2014 bis XXXX .2014 Arbeitslosengeld römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014 Arbeitslosengeld XXXX .2014 bis XXXX .2014 Arbeitslosengeld römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014 Arbeitslosengeld XXXX .2015 bis XXXX .2015 Arbeitslosengeld römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 Arbeitslosengeld XXXX .2015 bis XXXX .2016 Arbeitslosengeld römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016 Arbeitslosengeld XXXX .2016 bis XXXX .2016 Arbeitslosengeld römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 Arbeitslosengeld XXXX .2016 bis XXXX .2018 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2018 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe XXXX .2018 bis XXXX .2018 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 1.
  24. Seine Ehegattin, XXXX , stand im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( XXXX .2017 bis XXXX .2018) in zwei Vollbeschäftigungen zur 1.
  25. Seine Ehegattin, römisch 40 , stand im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018) in zwei Vollbeschäftigungen zur Gemeinde XXXX und zwar von XXXX .2016 bis XXXX .2020 als Arbeiterin und zurGemeinde römisch 40 und zwar von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2020 als Arbeiterin und zur Fa. XXXX XXXX von XXXX .2008 bis XXXX .2019 als Arbeiterin.Fa. römisch 40 römisch 40 von römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2019 als Arbeiterin. Zudem stand sie von XXXX .2017 bis XXXX .2018 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin XXXX .Zudem stand sie von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 . Aus ihren nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnissen bei den Dienstgeberinnen Gemeinde XXXX , Firma XXXX und XXXX erzielte die Ehegattin des Beschwerdeführers, umgelegt auf den Dreimonatsschnitt Einkünfte in folgender Höhe:Aus ihren nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnissen bei den Dienstgeberinnen Gemeinde römisch 40 , Firma römisch 40 und römisch 40 erzielte die Ehegattin des Beschwerdeführers, umgelegt auf den Dreimonatsschnitt Einkünfte in folgender Höhe: Firma XXXX Firma römisch 40 Zeitraum Bruttoeinkommen und Abzüge Nettoeinkommen XXXX . bis XXXX .2017 römisch 40 . bis römisch 40 .2017 € 681,08 abzüglich € 106,39 € 574,69 XXXX . bis XXXX .2017 römisch 40 . bis römisch 40 .2017 € 713,51 abzüglich € 111,45 € 602,06 XXXX . bis XXXX .2017 römisch 40 . bis römisch 40 .2017 € 713,51 abzüglich € 111,45 € 602,06 Dreimonatsschnitt € 1.778,81 : 3 = € 592,94 Gemeinde XXXX Gemeinde römisch 40 Zeitraum Bruttoeinkommen und Abzüge Nettoeinkommen XXXX . bis XXXX .2017 römisch 40 . bis römisch 40 .2017 € 906,43 abzüglich € 134,61 € 771,82 XXXX . bis XXXX .2017 römisch 40 . bis römisch 40 .2017 € 906,43 abzüglich € 134,61 € 771,82 XXXX . bis XXXX .2017 römisch 40 . bis römisch 40 .2017 € 906,43 abzüglich € 134,61 € 771,82 XXXX . bis XXXX .2017 römisch 40 . bis römisch 40 .2017 € 906,43 abzüglich € 134,61 € 771,82 XXXX . bis XXXX .2018 römisch 40 . bis römisch 40 .2018 € 1.018,88 abzüglich € 151,31 € 867,57 XXXX . bis XXXX .2018 römisch 40 . bis römisch 40 .2018 € 927,58 abzüglich € 137,75 € 789,83 XXXX . bis XXXX .2018 römisch 40 . bis römisch 40 .2018 € 927,58 abzüglich € 137,75 € 789,83 XXXX . bis XXXX .2018 römisch 40 . bis römisch 40 .2018 € 927,58 abzüglich € 137,75 € 789,83 XXXX . bis XXXX .2018 römisch 40 . bis römisch 40 .2018 € 927,58 abzüglich € 137,75 € 789,83 , XXXX römisch 40 Zeitraum Nettoeinkommen XXXX . bis XXXX .2017 römisch 40 . bis römisch 40 .2017 € 186,35 XXXX . bis XXXX .2017 römisch 40 . bis römisch 40 .2017 € 279,52 XXXX . bis XXXX .2017 römisch 40 . bis römisch 40 .2017 € 279,52 XXXX . bis XXXX .2017 römisch 40 . bis römisch 40 .2017 € 279,52 XXXX . bis XXXX .2018 römisch 40 . bis römisch 40 .2018 € 279,52 XXXX . bis XXXX .2018 römisch 40 . bis römisch 40 .2018 € 248,83 Daraus ergibt sich für nachstehend näher bezeichnete Zeiträume ein durchschnittliches Nettoeinkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers: Zeitraum XXXX .2017 bis XXXX .2018Zeitraum römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 XXXX .2017 – XXXX .2017 XXXX € 592,94 römisch 40 .2017 – römisch 40 .2017 römisch 40 € 592,94 XXXX .2017 – XXXX .2017 XXXX € 771,82 römisch 40 .2017 – römisch 40 .2017 römisch 40 € 771,82 XXXX .2017 – XXXX .2017 XXXX € 279,52 römisch 40 .2017 – römisch 40 .2017 römisch 40 € 279,52 Gesamteinkünfte Ehegattin netto € 1.644,28 Unter Berücksichtigung der nachträglich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge errechnet sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe wie folgt: Für den Monat Dezember 2017 Durchschnittliches Einkommen der Ehegattin € 1.644,28 abzüglich Freigrenze des Beschwerdeführers € 647,00 abzüglich Werbekostenpauschale € 11,00 abzüglich SV-Beiträge und Steuernachzahlung € 204,82 sich daraus ergebender monatlich anzurechnender Betrag € 781,00 täglich anzurechnender Betrag € 25,67 täglich zustehende Notstandshilfe ohne Anrechnung € 28,18 täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung € 2,51 Für den Monat Jänner 2018 Durchschnittliches Einkommen der Ehegattin € 1.644,28 abzüglich Freigrenze des Beschwerdeführers € 647,00 abzüglich Werbekostenpauschale € 11,00 abzüglich SV-Beiträge und Steuernachzahlung € 204,82 sich daraus ergebender monatlich anzurechnender Betrag € 781,00 täglich anzurechnender Betrag € 25,67 täglich zustehende Notstandshilfe ohne Anrechnung € 28,18 täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung € 3,12 Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2018Zeitraum römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Für den Monat Februar 2018 Durchschnittliches Einkommen der Ehegattin € 1.644,28 abzüglich Freigrenze des Beschwerdeführers € 657,00 abzüglich Werbekostenpauschale € 11,00 abzüglich SV-Beiträge und Steuernachzahlung € 1.094,96 sich daraus ergebender monatlich anzurechnender Betrag (gerundet) € 0,00 täglich anzurechnender Betrag € 0,00 täglich gebührende Notstandshilfe € 28,79 Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2018Zeitraum römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Dreimonatsschnitt Fa. XXXX € 592,94Dreimonatsschnitt Fa. römisch 40 € 592,94 XXXX € 789,83 römisch 40 € 789,83 XXXX € 248,93 römisch 40 € 248,93 Gesamteinkünfte Ehegattin netto € 1.631,70 Unter Berücksichtigung der nachträglich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich die Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Notstandshilfewie folgt: für den Monat XXXX 2018für den Monat römisch 40 2018 Durchschnittliches Einkommen der Ehegattin € 1.631,70 abzüglich Freigrenze des Beschwerdeführers € 657,00 abzüglich Werbekostenpauschale € 11,00 abzüglich SV-Beiträge und Steuernachzahlung € 1.094,96 sich daraus ergebender monatlich anzurechnender Betrag (gerundet) € 0,00 täglich anzurechnender Betrag € 0,00 täglich gebührende Notstandshilfe € 28,79 Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2018Zeitraum römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Dreimonatsschnitt Fa. XXXX € 592,94Dreimonatsschnitt Fa. römisch 40 € 592,94 XXXX € 789,83 römisch 40 € 789,83 Gesamteinkünfte der Ehegattin des Beschwerdeführers netto € 1.382,77 Ab April 2018 lagen keine nachträglich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge mehr vor. Somit ergibt sich eine Berechnung des Anspruchs auf Notstandshilfe wie folgt für die Monate XXXX 2018 bis XXXX 2018für die Monate römisch 40 2018 bis römisch 40 2018 Durchschnittliches Einkommen der Ehegattin € 1.382,77 abzüglich Freigrenze des Beschwerdeführers € 657,00 abzüglich Werbekostenpauschale € 11,00 monatlich anzurechnender Betrag (gerundet) € 714,77 täglich anzurechnender Betrag € 23,49 täglich zustehende Notstandshilfe ohne Anrechnung € 28,79 Täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung € 5,30 Für den Zeitraum XXXX .2017 bis XXXX .2018 ergeben sich unter oben beschriebenen Berechnungen folgende Tagsätze:Für den Zeitraum römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 ergeben sich unter oben beschriebenen Berechnungen folgende Tagsätze: XXXX .2017 bis XXXX .2017 römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 € 2,51 XXXX .2018 bis XXXX .2018 römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 € 3,12 XXXX .2018 bis XXXX .2018 römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 € 28,79 XXXX .2018 bis XXXX .2018 römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 € 5,30
  26. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Die getroffenen Konstatierungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteninhalt des zur Vorlage gelangten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des erkennenden Bundesverwaltungsgerichtes.
  27. Rechtliche Beurteilung: 3.
  28. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

§ 15Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.4. Zu Spruchteil A): 3.4.1.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.3.4.1.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 33Abs. 1 Al

VG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

Paragraph 33, Absatz eins, AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Notstandshilfe ist

Abs. 2 leg. cit. nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.Notstandshilfe ist

Absatz 2, leg. cit. nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet. Notlage liegt

Abs. 3 leg. cit. vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.Notlage liegt

Absatz 3, leg. cit. vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe

§ 36Abs. 1 Al

VG:Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe

Paragraph 36, Absatz eins, AlVG: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs.

5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen, auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom

  1. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A, gestützten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der geltend gemachte Anspruch auf Notstandshilfe zeitraumbezogen zu beurteilen ist. Daraus folgt, dass die in den jeweiligen - frühestens mit der Antragstellung beginnenden und mit der Erlassung des Berufungsbescheides endenden - Zeiträumen, für welche die Leistung beantragt wurde, gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 1998, 97/08/0553).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen, auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  3. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A, gestützten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der geltend gemachte Anspruch auf Notstandshilfe zeitraumbezogen zu beurteilen ist. Daraus folgt, dass die in den jeweiligen - frühestens mit der Antragstellung beginnenden und mit der Erlassung des Berufungsbescheides endenden - Zeiträumen, für welche die Leistung beantragt wurde, gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend ist vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
  4. Juni 1998, 97/08/0553). Die bis 30.06.2019 gültige Regelung betreffend Partnereinkommen

§ 2

NH-VO lautete:Die bis 30.06.2019 gültige Regelung betreffend Partnereinkommen

Paragraph 2, NH-VO lautete: Bei der Beurteilung der Notlage sind

Abs. 2 leg. cit. die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.Bei der Beurteilung der Notlage sind

Absatz 2, leg. cit. die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre. Im Einzelnen ist

Abs. 3 leg. cit. bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:Im Einzelnen ist

Absatz 3, leg. cit. bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 v

H des Richtsatzes

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

  1. b)Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit.
  2. b)oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit.
  3. b)oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
  4. b)Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4,) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
  5. c)Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.
  6. d)Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

§ 22cdes Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(5)Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person

Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht

Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

§ 108fASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

(5)Eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person

Absatz 3, lit. B Litera a, ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht

Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

(6)Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
(6)Abweichend von Absatz eins, ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum

§ 291aAbs.

2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluss von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes

§ 18Abs.

8 Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum

Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluss von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes

Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen. Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist

§ 36aAbs. 1 Al

VG nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist

Paragraph 36 a, Absatz eins, AlVG nach den folgenden Absätzen vorzugehen. Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

Abs. 2 leg. cit. das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

Absatz 2, leg. cit. das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Das Einkommen ist

Abs. 5 Z 1 leg. cit. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise nachzuweisen.Das Einkommen ist

Absatz 5, Ziffer eins, leg. cit. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise nachzuweisen. Als monatliches Einkommen gilt

Abs. 7 leg. cit. bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.Als monatliches Einkommen gilt

Absatz 7, leg. cit. bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Die Erhöhung der Freigrenzen erfolgt nach der auf Grund des § 36 Abs. 5 AlVG vom Arbeitsmarktservice (im Sinne des § 4 Abs. 3 AMSG) erlassenen, gem. § 4 Abs. 4 AMSG idF BGBl. I Nr. 90/2009 am

  1. Juli 2009 im Internet kundgemachten wiedergegebenen Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung.Die Erhöhung der Freigrenzen erfolgt nach der auf Grund des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG vom Arbeitsmarktservice (im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, AMSG) erlassenen, gem. Paragraph 4, Absatz 4, AMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009, am
  2. Juli 2009 im Internet kundgemachten wiedergegebenen Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung. 3.4.
  3. Daraus ergibt sich anlassbezogen Folgendes: Der BF moniert zum einen, dass die Behörde den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2020 „fast sämtliche Berechnungen und Erklärungen vom Bescheid vom XXXX .2020 von XXXX 1 zu 1 übernommen“ habe, weshalb er den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid beeinspruchen werde. Diesbezüglich ist dem BF entgegen zu halten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.11.2020, GZ: G3122232357-1/6E, über seine Beschwerde gegen den Bezug habenden Bescheid vom XXXX .2020 abgesprochen hat, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und die darin enthaltenen Ausführungen verwiesen wird. Wenn der BF weiter ausführt, dass die in den Bescheiden enthaltenen Berechnungen nicht richtig seien, ist ihm zu entgegnen, dass nur bei Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, der Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Jahres maßgeblich ist. Ansonsten ist der Drei-Monats-Durchschnitt der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit der Partnerin vor Antrag auf Notstandshilfe heranzuziehen und aufgrund dessen der Anspruch auf Notstandshilfe zu berechnen. Dafür sind Lohnbescheinigung der jeweiligen Firmen, die diese ausfüllen und bestätigen, vorzulegen. Diese Lohnbescheinigungen wurden verfahrensgegenständlich zur Berechnung herangezogen. Die von ihm monierten, nachträglich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge wurden bereits von der belangten Behörde berücksichtigt.Der BF moniert zum einen, dass die Behörde den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2020 „fast sämtliche Berechnungen und Erklärungen vom Bescheid vom römisch 40 .2020 von römisch 40 1 zu 1 übernommen“ habe, weshalb er den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid beeinspruchen werde. Diesbezüglich ist dem BF entgegen zu halten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.11.2020, GZ: G3122232357-1/6E, über seine Beschwerde gegen den Bezug habenden Bescheid vom römisch 40 .2020 abgesprochen hat, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und die darin enthaltenen Ausführungen verwiesen wird. Wenn der BF weiter ausführt, dass die in den Bescheiden enthaltenen Berechnungen nicht richtig seien, ist ihm zu entgegnen, dass nur bei Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, der Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Jahres maßgeblich ist. Ansonsten ist der Drei-Monats-Durchschnitt der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit der Partnerin vor Antrag auf Notstandshilfe heranzuziehen und aufgrund dessen der Anspruch auf Notstandshilfe zu berechnen. Dafür sind Lohnbescheinigung der jeweiligen Firmen, die diese ausfüllen und bestätigen, vorzulegen. Diese Lohnbescheinigungen wurden verfahrensgegenständlich zur Berechnung herangezogen. Die von ihm monierten, nachträglich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge wurden bereits von der belangten Behörde berücksichtigt. 3.4.
  4. Wenn der BF in der Beschwerde ausführt, dass das die von seiner Ehegattin erzielten Einkünfte nicht zu berücksichtigen gewesen wären, ist ihm zu entgegnen, dass bis XXXX .2018 eine der Voraussetzungen, um Notstandshilfe beziehen zu können, war, dass sich die arbeitslose Person in einer Notlage befindet. Beim Begriff der „Notlage“ im Sinne der Notstandshilfe-Verordnung handelt es sich um einen rechnerischen Begriff. Das Vorliegen von Notlage liegt einerseits vom Einkommen des Arbeitslosen selbst und seiner Ehegatten ab, andererseits davon, wie hoch die Notstandshilfe des Arbeitslosen dem Grunde nach ist. Das anrechenbare Einkommen des Partners ist auf die der Arbeitslosen grundsätzlich zustehenden Notstandshilfe anzurechnen.3.4.
  5. Wenn der BF in der Beschwerde ausführt, dass das die von seiner Ehegattin erzielten Einkünfte nicht zu berücksichtigen gewesen wären, ist ihm zu entgegnen, dass bis römisch 40 .2018 eine der Voraussetzungen, um Notstandshilfe beziehen zu können, war, dass sich die arbeitslose Person in einer Notlage befindet. Beim Begriff der „Notlage“ im Sinne der Notstandshilfe-Verordnung handelt es sich um einen rechnerischen Begriff. Das Vorliegen von Notlage liegt einerseits vom Einkommen des Arbeitslosen selbst und seiner Ehegatten ab, andererseits davon, wie hoch die Notstandshilfe des Arbeitslosen dem Grunde nach ist. Das anrechenbare Einkommen des Partners ist auf die der Arbeitslosen grundsätzlich zustehenden Notstandshilfe anzurechnen. Der tägliche Anrechnungsbetrag wird auf den grundsätzlich zustehenden Notstandshilfeanspruch angerechnet, wodurch ein Anspruch auf Notstandshilfe – wie in der Tabelle aufgelistet - besteht. Die im Rahmen ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte der Ehegattin des BF verringern unter Berücksichtigung der Erhöhung der Freigrenzen im gesetzlich möglichen Ausmaß den Anspruch auf Notstandshilfe des BF. Die diesbezüglich erfolgte Berücksichtigung bei der Berechnung des Anspruches der Notstandshilfe erfolgte daher zu Recht. 3.4.
  6. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  7. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem hat keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, wiewohl sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht anders darstellen würde.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem hat keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, wiewohl sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht anders darstellen würde. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2234902.1.00

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