VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 10.033,28 aufgefordert wurde, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert DRAXLER und Mag. Johannes KLEMM als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , mit dem der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und er
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 10.033,28 aufgefordert wurde, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass die im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 bezogene Notstandshilfe widerrufen bzw. die Bemessung berichtigt wird und überdies wird festgestellt, dass XXXX zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Nostandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 7.689,44 (= 187 Tage á EUR 41,12 täglich) verpflichtet ist.A) In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass die im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 bezogene Notstandshilfe widerrufen bzw. die Bemessung berichtigt wird und überdies wird festgestellt, dass römisch 40 zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Nostandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 7.689,44 (= 187 Tage á EUR 41,12 täglich) verpflichtet ist. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: XXXX , wird ersatzlos behoben.Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) die im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 bezogene Notstandshilfe
VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er
VG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 10.033,28 verpflichtet sei.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) die im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 bezogene Notstandshilfe
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 10.033,28 verpflichtet sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen hätte, da er aus dem Dienstverhältnis bei der Fa. XXXX ein Einkommen erzielte, das über der Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2019 gelegen war und dass er ab dem XXXX .2019 auch nicht mehr als arbeitslos gelte. Dies habe er dem AMS jedoch nicht bekannt gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen hätte, da er aus dem Dienstverhältnis bei der Fa. römisch 40 ein Einkommen erzielte, das über der Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2019 gelegen war und dass er ab dem römisch 40 .2019 auch nicht mehr als arbeitslos gelte. Dies habe er dem AMS jedoch nicht bekannt gegeben.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2 Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.3 Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]“
VG hat Anspruch auf Anspruch auf Notstandshilfe, wer 1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Anspruch auf Notstandshilfe, wer 1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
VG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 79/2015, gilt als arbeitslos, wer 1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Paragraph 12, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,, gilt als arbeitslos, wer 1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Dagegen gilt
VG als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Vom Ausnahmetatbestand des Abs. 6 sind lediglich Dienstverhältnisse umfasst, wenn das erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt (Stand 2019: EUR 446,81 monatlich).
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a,) AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Dagegen gilt
Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,) AlVG als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Vom Ausnahmetatbestand des Absatz 6, sind lediglich Dienstverhältnisse umfasst, wenn das erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigt (Stand 2019: EUR 446,81 monatlich). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass
VG nicht als arbeitslos gilt, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG für das jeweilige Jahr angeführten Beträge (das ist für das Jahr 2019 ein Betrag in Höhe von EUR 446,81 monatlich) übersteigt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass
Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,) AlVG nicht als arbeitslos gilt, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für das jeweilige Jahr angeführten Beträge (das ist für das Jahr 2019 ein Betrag in Höhe von EUR 446,81 monatlich) übersteigt.
VG gilt nicht arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 AlVG, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h,) AlVG gilt nicht arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins und 2 AlVG, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Gilt jemand nicht als arbeitslos, hat die betreffende Person
VG auch keinen Anspruch auf Notstandshilfe.Gilt jemand nicht als arbeitslos, hat die betreffende Person
Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG auch keinen Anspruch auf Notstandshilfe. 3.4.3. Für den Anlassfall bedeutet dies: Vom XXXX .2019 bis zum XXXX .2019 ist der Beschwerdeführer bei der Dienstgeberin Fa. XXXX in einem - von der Österreichischen Gesundheitskasse so qualifizierten - Vollbeschäftigungsverhältnis gestanden. Vom römisch 40 .2019 bis zum römisch 40 .2019 ist der Beschwerdeführer bei der Dienstgeberin Fa. römisch 40 in einem - von der Österreichischen Gesundheitskasse so qualifizierten - Vollbeschäftigungsverhältnis gestanden. Unmittelbar an dieses von der Österreichischen Gesundheitskasse als Vollbeschäftigungsverhältnis qualifizierten Beschäftigungsverhältnisses schloss bei derselben Dienstgeberin am XXXX .2019 eine geringfügige Beschäftigung an, die am XXXX .2019 endete [Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 18.12.2020].Unmittelbar an dieses von der Österreichischen Gesundheitskasse als Vollbeschäftigungsverhältnis qualifizierten Beschäftigungsverhältnisses schloss bei derselben Dienstgeberin am römisch 40 .2019 eine geringfügige Beschäftigung an, die am römisch 40 .2019 endete [Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 18.12.2020]. Für die obgenannte Dienstgeberin war der BF als Fahrer tätig und bestand seine Aufgabe im Wesentlichen zusammengefasst darin, Kunden zu Events und Veranstaltungen zu fahren und nach dem Ende einer Veranstaltung gegebenenfalls wieder an den Abfahrtsort zurückzubringen. Zwar weisen die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Februar 2019 bis September 2019 jeweils zwei Positionen auf, wobei sie eine Position Nr. 1300 Stundenlohn und eine Position Nr. 2710 KM Geld frei <30000km enthalten. Da der BF zu keiner Zeit ein Fahrtenbuch bzw. eine Abschrift aus dem Fahrtenbuch zur Vorlage brachte, qualifizierte die Österreichische Gebietskrankenkasse das im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 bestandene Dienstverhältnis gem. § 49 ASVG als Vollbeschäftigungsverhältnis. Dabei stützte sich die ÖGK auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach alle nach § 26 EstG 1988 erfassten Arbeitgeberleistungen einzeln abzurechnen seien und dass im Zusammenhang mit Dienstreisen der Nachweis durch einzelne Belege zu erbringen sei; dabei sei eine solche Konkretisierung durch taugliche, zeitnahe Aufzeichnungen zu führen (E-Mail der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX vom 01.10.2020).Zwar weisen die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Februar 2019 bis September 2019 jeweils zwei Positionen auf, wobei sie eine Position Nr. 1300 Stundenlohn und eine Position Nr. 2710 KM Geld frei <30000km enthalten. Da der BF zu keiner Zeit ein Fahrtenbuch bzw. eine Abschrift aus dem Fahrtenbuch zur Vorlage brachte, qualifizierte die Österreichische Gebietskrankenkasse das im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 bestandene Dienstverhältnis gem. Paragraph 49, ASVG als Vollbeschäftigungsverhältnis. Dabei stützte sich die ÖGK auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach alle nach Paragraph 26, EstG 1988 erfassten Arbeitgeberleistungen einzeln abzurechnen seien und dass im Zusammenhang mit Dienstreisen der Nachweis durch einzelne Belege zu erbringen sei; dabei sei eine solche Konkretisierung durch taugliche, zeitnahe Aufzeichnungen zu führen (E-Mail der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 vom 01.10.2020). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nur mit einwandfreien Nachweisen belegte Reisekostenentschädigungen als steuerfrei behandelt werden dürfen (VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0147). Unter einem Nachweis ist dem Grunde nach der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Ein Nachweis ist dem Grunde nach erst dann gegeben, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann (vgl. zB VwGH vom 20.06.2000, Zl. 98/15/0068 mwH).In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nur mit einwandfreien Nachweisen belegte Reisekostenentschädigungen als steuerfrei behandelt werden dürfen (VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0147). Unter einem Nachweis ist dem Grunde nach der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Ein Nachweis ist dem Grunde nach erst dann gegeben, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann vergleiche zB VwGH vom 20.06.2000, Zl. 98/15/0068 mwH). Anlassbezogen hat der Beschwerdeführer lediglich Gehaltsabrechnungen für die Monate Februar 2019 bis einschließlich September 2019 zur Vorlage gebracht, auf denen er handschriftliche Anmerkungen bezüglich angeblich zurückgelegter Kilometerleistungen anbrachte. Bei den angegebenen Kilometerleistungen handelt es sich um runde Summen, die weder nachvollziehbar sind, noch einer stichprobenartigen Überprüfung durch das erkennende Bundesverwaltungsgericht Stand hielten. Nachweise, die die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Qualität im oben zitierten Sinne erfüllen würden, ist der Beschwerdeführer jedoch schuldig geblieben. Damit ist es ihm insgesamt nicht gelungen, die von der Österreichischen Gebietskrankenkasse vorgenommene Qualifizierung des im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 bestandenen Beschäftigungsverhältnisses als Vollbeschäftigungsverhältnis in Zweifel zu ziehen, weshalb sich der Widerruf der in diesem Zeitraum bezogenen Notstandshilfe und die Aufforderung zur Refundierung der in diesem Zeitraum empfangenen Notstandshilfe als berechtigt erweisen.Damit ist es ihm insgesamt nicht gelungen, die von der Österreichischen Gebietskrankenkasse vorgenommene Qualifizierung des im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 bestandenen Beschäftigungsverhältnisses als Vollbeschäftigungsverhältnis in Zweifel zu ziehen, weshalb sich der Widerruf der in diesem Zeitraum bezogenen Notstandshilfe und die Aufforderung zur Refundierung der in diesem Zeitraum empfangenen Notstandshilfe als berechtigt erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass unmittelbar an das als Vollbeschäftigungsverhältnis qualifizierten Beschäftigungsverhältnis mit Beginn XXXX .2019 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei derselben Dienstgeberin anschloss und dass
VG auch als arbeitslos gilt, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass unmittelbar an das als Vollbeschäftigungsverhältnis qualifizierten Beschäftigungsverhältnis mit Beginn römisch 40 .2019 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei derselben Dienstgeberin anschloss und dass
Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,) AlVG auch als arbeitslos gilt, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. Der BF stand vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 unzweifelhaft in einem geringfügigen Dienstverhältnis zur Dienstgeberin Fa. XXXX . Keine der Verfahrensparteien hat je diesen noch den Umstand, dass das geringfügige Dienstverhältnis (Beginn: XXXX .2019) unmittelbar an das Ende des Vollbeschäftigungsverhältnisses ( XXXX .2019) bei ein und derselben Dienstgeberin anschloss, in Zweifel gezogen. Auf das unmittelbar anschließende (geringfügige) Beschäftigungsverhältnis ist die Regelung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG anzuwenden, durch die ausgeschlossen werden soll, dass trotz Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch, wenn ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis an ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis bei ein und derselben Dienstgeberin anschließt. Eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung soll nach dieser Bestimmung nur dann gebühren, wenn zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als einem Monat liegt (siehe dazu Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 51 zu § 12 AlVG mwH).Der BF stand vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 unzweifelhaft in einem geringfügigen Dienstverhältnis zur Dienstgeberin Fa. römisch 40 . Keine der Verfahrensparteien hat je diesen noch den Umstand, dass das geringfügige Dienstverhältnis (Beginn: römisch 40 .2019) unmittelbar an das Ende des Vollbeschäftigungsverhältnisses ( römisch 40 .2019) bei ein und derselben Dienstgeberin anschloss, in Zweifel gezogen. Auf das unmittelbar anschließende (geringfügige) Beschäftigungsverhältnis ist die Regelung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG anzuwenden, durch die ausgeschlossen werden soll, dass trotz Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch, wenn ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis an ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis bei ein und derselben Dienstgeberin anschließt. Eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung soll nach dieser Bestimmung nur dann gebühren, wenn zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als einem Monat liegt (siehe dazu Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 51 zu Paragraph 12, AlVG mwH). Unstrittig liegt zwischen dem unmittelbar an das Vollbeschäftigungsverhältnis anschließende geringfügige Beschäftigungsverhältnis kein Zeitraum von mehr als einem Monat, weshalb dem BF auch diesbezüglich eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht gebührt. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass das AMS anlassbezogen die aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 bezogene Leistung als zu Unrecht empfangen
VG widerrief und den Beschwerdeführer
VG zur Refundierung derselben aufforderte.Unstrittig liegt zwischen dem unmittelbar an das Vollbeschäftigungsverhältnis anschließende geringfügige Beschäftigungsverhältnis kein Zeitraum von mehr als einem Monat, weshalb dem BF auch diesbezüglich eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht gebührt. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass das AMS anlassbezogen die aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 bezogene Leistung als zu Unrecht empfangen
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrief und den Beschwerdeführer
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Refundierung derselben aufforderte.
VG ist beim Widerruf einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung die arbeitslose Person zum Ersatz der zu Unrecht bezogenen Leistung zu verpflichten, wenn sie erkennen musste, dass die Leistung nicht oder in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist beim Widerruf einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung die arbeitslose Person zum Ersatz der zu Unrecht bezogenen Leistung zu verpflichten, wenn sie erkennen musste, dass die Leistung nicht oder in dieser Höhe gebührte. Dem ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Dem Beschwerdeführer gereicht schon zum Vorwurf, dass er die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum aus dem Dienstverhältnis bei der XXXX bezogenen Entgelte der belangten Behörde nicht zur Anzeige gebracht hat. Damit hat er der Behörde jede Möglichkeit genommen, den Anspruch des BF auf Notstandshilfe im Beobachtungszeitraum aus eigenem zu prüfen. Der Rückforderungstatbestand wird schon durch die Verletzung der Meldepflichten erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150).Dem ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Dem Beschwerdeführer gereicht schon zum Vorwurf, dass er die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum aus dem Dienstverhältnis bei der römisch 40 bezogenen Entgelte der belangten Behörde nicht zur Anzeige gebracht hat. Damit hat er der Behörde jede Möglichkeit genommen, den Anspruch des BF auf Notstandshilfe im Beobachtungszeitraum aus eigenem zu prüfen. Der Rückforderungstatbestand wird schon durch die Verletzung der Meldepflichten erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). 3.4.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem hat keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, wiewohl sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht anders darstellen würde.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem hat keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, wiewohl sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht anders darstellen würde. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2238741.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.