← Österreich

{'item': 'G305 2238741-1'}

Obsah (17)§ 38Art 133§ 24§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 28§ 31§ 21a§ 7§ 12§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlG305 2238741-1 Spruch, G305 2238741-1/6EG305 2238741-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 38in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 10.033,28 aufgefordert wurde, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert DRAXLER und Mag. Johannes KLEMM als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , mit dem der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und er

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 10.033,28 aufgefordert wurde, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass die im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 bezogene Notstandshilfe widerrufen bzw. die Bemessung berichtigt wird und überdies wird festgestellt, dass XXXX zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Nostandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 7.689,44 (= 187 Tage á EUR 41,12 täglich) verpflichtet ist.A) In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass die im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 bezogene Notstandshilfe widerrufen bzw. die Bemessung berichtigt wird und überdies wird festgestellt, dass römisch 40 zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Nostandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 7.689,44 (= 187 Tage á EUR 41,12 täglich) verpflichtet ist. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: XXXX , wird ersatzlos behoben.Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) die im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 bezogene Notstandshilfe

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er

§ 38in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 10.033,28 verpflichtet sei.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) die im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 bezogene Notstandshilfe

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 10.033,28 verpflichtet sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen hätte, da er aus dem Dienstverhältnis bei der Fa. XXXX ein Einkommen erzielte, das über der Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2019 gelegen war und dass er ab dem XXXX .2019 auch nicht mehr als arbeitslos gelte. Dies habe er dem AMS jedoch nicht bekannt gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen hätte, da er aus dem Dienstverhältnis bei der Fa. römisch 40 ein Einkommen erzielte, das über der Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2019 gelegen war und dass er ab dem römisch 40 .2019 auch nicht mehr als arbeitslos gelte. Dies habe er dem AMS jedoch nicht bekannt gegeben.

  1. Gegen diesen Bescheid brachten der BF am XXXX .2020 eine Beschwerde ein, worin er im Wesentlichen kurz zusammengefasst dartat, dass er bei der Fa. XXXX geringfügig als Fahrer tätig gewesen sei. Seine Aufgabe hätte darin bestanden, Kunden zu Events und Veranstaltungen zu fahren und nach Ende der Veranstaltungen gegebenenfalls wieder an den Abfahrtsort „zu retournieren“. Dabei sei seine Fahrzeit naturgemäß auch seiner Arbeitszeit gleichzuhalten gewesen und hätte er auf Grund der meist sehr vielen Autobahnkilometer weite Distanzen mit einem „bloß geringfügigen Zeitaufwand zurücklegen“ können. Diese Tätigkeit habe er mit seinem Privat-PKW verrichtet und sei die Aufwandsentschädigung anhand des gesetzlichen Kilometergelds beglichen worden. Auch habe er ein Fahrtenbuch geschrieben, das er dem Arbeitgeber regelmäßig zur Lohnabrechnung übermittelt habe. In „mühsamer Erinnerungsarbeit und mit Hilfe eines Arbeitskollegen“, der ähnliche Touren wie er gefahren sei, sei es ihm gelungen, einen Teil der Fahrten aus dem Jahr 2019 zu Papier zu bringen und den einzelnen Monaten zuzuordnen. Die einzelnen Fahrten und die entsprechenden Kilometer, die dabei zurückgelegt wurden, habe er auf den jeweiligen Lohnabrechnungen festgehalten.
  2. Gegen diesen Bescheid brachten der BF am römisch 40 .2020 eine Beschwerde ein, worin er im Wesentlichen kurz zusammengefasst dartat, dass er bei der Fa. römisch 40 geringfügig als Fahrer tätig gewesen sei. Seine Aufgabe hätte darin bestanden, Kunden zu Events und Veranstaltungen zu fahren und nach Ende der Veranstaltungen gegebenenfalls wieder an den Abfahrtsort „zu retournieren“. Dabei sei seine Fahrzeit naturgemäß auch seiner Arbeitszeit gleichzuhalten gewesen und hätte er auf Grund der meist sehr vielen Autobahnkilometer weite Distanzen mit einem „bloß geringfügigen Zeitaufwand zurücklegen“ können. Diese Tätigkeit habe er mit seinem Privat-PKW verrichtet und sei die Aufwandsentschädigung anhand des gesetzlichen Kilometergelds beglichen worden. Auch habe er ein Fahrtenbuch geschrieben, das er dem Arbeitgeber regelmäßig zur Lohnabrechnung übermittelt habe. In „mühsamer Erinnerungsarbeit und mit Hilfe eines Arbeitskollegen“, der ähnliche Touren wie er gefahren sei, sei es ihm gelungen, einen Teil der Fahrten aus dem Jahr 2019 zu Papier zu bringen und den einzelnen Monaten zuzuordnen. Die einzelnen Fahrten und die entsprechenden Kilometer, die dabei zurückgelegt wurden, habe er auf den jeweiligen Lohnabrechnungen festgehalten. Mit der Beschwerdeschrift wurden Lohn/Gehaltsabrechnungen für die Monate Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August und September 2019 mit darauf enthaltenen handschriftlichen Anmerkungen vorgelegt.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: XXXX , sprach das AMS aus, dass die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2020 erhobene Beschwerde abgewiesen werde und führte im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend aus, dass im Fall des BF im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 Arbeitslosigkeit nicht vorliege, da er nach dem „glaubwürdigen und unbedenklichen Prüfergebnis der Beitragsprüfung der ÖGK in diesem Zeitraum in einem vollversicherten Dienstverhältnis“ gestanden habe. Nach der ständigen Rechtsprechung sei der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise durch entsprechende Belege zu erbringen. Eine solche Konkretisierung durch taugliche, zeitnahe Aufzeichnungen (wie etwa durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch) müsse schon bei der Leistung des Arbeitgebers für jede einzelne Dienstfahrt zu Grunde liegen und würden die handschriftlichen Notizen des Beschwerdeführers auf den übermittelten Lohnabrechnungen das Erfordernis der tauglichen zeitnahen Aufzeichnungen mit Sicherheit nicht erfüllen. Deshalb sei sein Notstandshilfebezug im Zeitraum vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 jedenfalls zu widerrufen gewesen. Da er dem AMS am XXXX .2019 lediglich ein geringfügiges Dienstverhältnis gemeldet hätte und er überdies erkennen musste, dass aufgrund der vom Dienstgeber erhaltenen Zahlungen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde und ihm der Leistungsbezug nicht zugestanden hätte, sei die für den Zeitraum vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 erhaltene Notstandshilfe zu widerrufen gewesen.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , sprach das AMS aus, dass die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020 erhobene Beschwerde abgewiesen werde und führte im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend aus, dass im Fall des BF im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Arbeitslosigkeit nicht vorliege, da er nach dem „glaubwürdigen und unbedenklichen Prüfergebnis der Beitragsprüfung der ÖGK in diesem Zeitraum in einem vollversicherten Dienstverhältnis“ gestanden habe. Nach der ständigen Rechtsprechung sei der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise durch entsprechende Belege zu erbringen. Eine solche Konkretisierung durch taugliche, zeitnahe Aufzeichnungen (wie etwa durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch) müsse schon bei der Leistung des Arbeitgebers für jede einzelne Dienstfahrt zu Grunde liegen und würden die handschriftlichen Notizen des Beschwerdeführers auf den übermittelten Lohnabrechnungen das Erfordernis der tauglichen zeitnahen Aufzeichnungen mit Sicherheit nicht erfüllen. Deshalb sei sein Notstandshilfebezug im Zeitraum vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 jedenfalls zu widerrufen gewesen. Da er dem AMS am römisch 40 .2019 lediglich ein geringfügiges Dienstverhältnis gemeldet hätte und er überdies erkennen musste, dass aufgrund der vom Dienstgeber erhaltenen Zahlungen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde und ihm der Leistungsbezug nicht zugestanden hätte, sei die für den Zeitraum vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 erhaltene Notstandshilfe zu widerrufen gewesen.
  5. Gegen die dem BF am XXXX .2020 persönlich zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte er bei der belangten Behörde am XXXX .2021 einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Antrag verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  6. Gegen die dem BF am römisch 40 .2020 persönlich zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte er bei der belangten Behörde am römisch 40 .2021 einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Antrag verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  7. Am XXXX .2021 brachte die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2020 erhobene Beschwerde, die mit dieser vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen samt handschriftlichen Notizen, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
  8. Am römisch 40 .2021 brachte die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020 erhobene Beschwerde, die mit dieser vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen samt handschriftlichen Notizen, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
  9. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 28.01.2021, dem BF am 08.02.2021 persönlich und der belangten Behörde am 01.02.2021, um 10:28:33 Uhr zugestellt, wurde einerseits dem Beschwerdeführer, andererseits der belangten Behörde das Ergebnis des hg. geführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und den Genannten die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb festgesetzter Frist gegeben.
  10. Am 15.02.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Urkundenkonvolut, bestehend aus einem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherung, ein Protokoll der LPD XXXX zur GZ: XXXX , vom XXXX .2020 betreffend eine Einvernahme des BF als Beschuldigten, ein orthopädischer Dekurs des LKH XXXX vom XXXX .2020, eine Reservierungsbestätigung des Rehabilitationszentrums XXXX vom XXXX .2021, sowie mehrere, den Zeitraum Februar 2019 bis September 2019 betreffende Lohn- und Gehaltsabrechnungen des BF und eine Bestätigung der OÖGKK vom 20.02.2019 über eine Anmeldung des BF als Arbeiter vom XXXX .2019 unkommentiert zur Vorlage gebracht.
  11. Am 15.02.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Urkundenkonvolut, bestehend aus einem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherung, ein Protokoll der LPD römisch 40 zur GZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2020 betreffend eine Einvernahme des BF als Beschuldigten, ein orthopädischer Dekurs des LKH römisch 40 vom römisch 40 .2020, eine Reservierungsbestätigung des Rehabilitationszentrums römisch 40 vom römisch 40 .2021, sowie mehrere, den Zeitraum Februar 2019 bis September 2019 betreffende Lohn- und Gehaltsabrechnungen des BF und eine Bestätigung der OÖGKK vom 20.02.2019 über eine Anmeldung des BF als Arbeiter vom römisch 40 .2019 unkommentiert zur Vorlage gebracht. Innert offener Frist langten weder eine schriftliche Stellungnahme des BF noch eine solche der belangten Behörde ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Der am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (seit dem XXXX .2021 bis laufend an der Anschrift XXXX ). 1.
  14. Der am römisch 40 in römisch 40 geborene Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (seit dem römisch 40 .2021 bis laufend an der Anschrift römisch 40 ). 1.
  15. Im Zeitraum XXXX .2011 bis laufend scheinen bei ihm im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisse bei nachstehend angeführten Dienstgeberinnen auf:1.
  16. Im Zeitraum römisch 40 .2011 bis laufend scheinen bei ihm im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisse bei nachstehend angeführten Dienstgeberinnen auf: XXXX .20219 bis XXXX .2019 Fa. XXXX Arbeiter römisch 40 .20219 bis römisch 40 .2019 Fa. römisch 40 Arbeiter XXXX .2019 bis XXXX .2019 XXXX Arbeiter römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 römisch 40 Arbeiter Weitere, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habende Beschäftigungsverhältnisse scheinen bei ihm nicht auf. 1.
  17. In dem in Punkt 1.
  18. dargestellten Beobachtungszeitraum scheinen bei ihm folgende, auf Geringfügigkeit beruhenden Beschäftigungsverhältnisse im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf: XXXX .2019 bis XXXX .2019 Fa. XXXX geringf. besch. römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Fa. römisch 40 geringf. besch. XXXX .21019 bis laufend Fa. XXXX geringf. besch. römisch 40 .21019 bis laufend Fa. römisch 40 geringf. besch. 1.
  19. Ab dem XXXX .2011 stand der BF – lediglich unterbrochen durch den Bezug von Leistungen aus der Krankenversicherung – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.1.
  20. Ab dem römisch 40 .2011 stand der BF – lediglich unterbrochen durch den Bezug von Leistungen aus der Krankenversicherung – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im Jahr 2019 bezog er folgende Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung: XXXX .2019 bis XXXX .2019 Notstandshilfe EUR 41,12 täglich römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Notstandshilfe EUR 41,12 täglich XXXX .2019 bis XXXX .2019 Notstandshilfe EUR 41,12 täglich römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Notstandshilfe EUR 41,12 täglich Während folgenden Zeitraumes war der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung im Jahr 2019 unterbrochen: XXXX .2019 bis XXXX .2019 Bezugsunterbrechung römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Bezugsunterbrechung XXXX .2019 bis XXXX .2019 Bezugsunterbrechung römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Bezugsunterbrechung XXXX .2019 bis XXXX .2019 Bezugsunterbrechung römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Bezugsunterbrechung 1.
  21. Im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 bezog der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Unterbrechungszeiträume XXXX .2019 bis XXXX .2019 und XXXX .2019 bis XXXX .2019 Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 10.033,28, die sich aufgliedert wie folgt:1.
  22. Im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 bezog der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Unterbrechungszeiträume römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 und römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 10.033,28, die sich aufgliedert wie folgt: XXXX .2019 bis XXXX .2019 (9 Tage á EUR 41,12 täglich) EUR 370,08 römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 (9 Tage á EUR 41,12 täglich) EUR 370,08 XXXX .2019 bis XXXX .2019 (31 Tage á EUR 41,12 täglich) EUR 1.274,72 römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 (31 Tage á EUR 41,12 täglich) EUR 1.274,72 XXXX .2019 bis XXXX .2019 (30 Tage á EUR 41,12 täglich) EUR 1.233,60 römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 (30 Tage á EUR 41,12 täglich) EUR 1.233,60 XXXX .2019 bis XXXX .2019 (4 Tage á EUR 41,12 täglich) EUR 164,48 römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 (4 Tage á EUR 41,12 täglich) EUR 164,48 XXXX .2019 bis XXXX .2019 (16 Tage á EUR 41,12 täglich) EUR 657,92 römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 (16 Tage á EUR 41,12 täglich) EUR 657,92 XXXX .2019 bis XXXX .2019 (30 Tage á EUR 41,12 täglich) EUR 1.233,60 römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 (30 Tage á EUR 41,12 täglich) EUR 1.233,60 XXXX .2019 bis XXXX .2019 (31 Tage á EUR 41,12 täglich) EUR 1.274,72 römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 (31 Tage á EUR 41,12 täglich) EUR 1.274,72 XXXX .2019 bis XXXX .2019 (31 Tage á EUR 41,12 täglich) EUR 1.274,72 römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 (31 Tage á EUR 41,12 täglich) EUR 1.274,72 XXXX .2019 bis XXXX .2019 (5 Tage á EUR 41,12 täglich) EUR 205,60 römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 (5 Tage á EUR 41,12 täglich) EUR 205,60 XXXX .2019 bis XXXX .2019 (22 Tage á EUR 41,12 täglich) EUR 904,64 römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 (22 Tage á EUR 41,12 täglich) EUR 904,64 XXXX .2019 bis XXXX .2019 (30 Tage á EUR 41,12 täglich) EUR 1.233,60 römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 (30 Tage á EUR 41,12 täglich) EUR 1.233,60 XXXX .2019 bis XXXX .2019 (5 Tage á EUR 41,12 täglich) EUR 205,60 römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 (5 Tage á EUR 41,12 täglich) EUR 205,60 Gesamt sohin an 244 Tagen á EUR 41,12 EUR 10.033,28 1.
  23. Der Beschwerdeführer ist vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und unmittelbar anschließend daran - ab dem XXXX .2019 - bis einschließlich XXXX .2019 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin XXXX gestanden [eingeholte Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 18.12.2020]. 1.
  24. Der Beschwerdeführer ist vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und unmittelbar anschließend daran - ab dem römisch 40 .2019 - bis einschließlich römisch 40 .2019 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 gestanden [eingeholte Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 18.12.2020]. Bei der angeführten Dienstgeberin war er als Kraftfahrer tätig und bestand seine Aufgabe darin, Kunden zu Events und Veranstaltungen zu fahren und diese am Ende der Veranstaltungen wieder an den Abfahrtsort zu bringen. 1.
  25. Im angeführten Zeitraum zahlte ihm seine Dienstgeberin folgende Gehälter aus (vorgelegte Lohn- und Gehaltsabrechnungen): Februar 2019 EUR 678,42 März 2019 EUR 954,12 April 2019 EUR 541,90 Mai 2019 EUR 928,72 Juni 2019 EUR 1.660,40 Juli 2019 EUR 1.252,12 August 2019 EUR 1.760,32 September 2019 EUR 1.642,72 Mit den in den angeführten Zeiträumen (Februar 2019 bis 30.09.2019) erfolgten Gehaltszahlungen wurde die für das Jahr 2019 gültige monatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 446,81 deutlich überschritten. Obwohl der Beschwerdeführer nach der im bundeseinheitlichen Antragsformular auf dessen letzter Seite enthaltenen Belehrung binnen einer Woche dazu verpflichtet gewesen wäre, meldete er diesen Umstand dem AMS zu keiner Zeit. 1.
  26. Sohin bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 unter Berücksichtigung der Unterbrechungszeiträume XXXX .2019 bis XXXX .2019 und XXXX .2019 bis XXXX .2019 objektiviert Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 41,12, sohin insgesamt EUR 7.689,44 (= 187 Tage á EUR 41,12 täglich).1.
  27. Sohin bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 unter Berücksichtigung der Unterbrechungszeiträume römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 und römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 objektiviert Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 41,12, sohin insgesamt EUR 7.689,44 (= 187 Tage á EUR 41,12 täglich). Anlassbezogen konnte nicht objektiviert werden, dass er auch nach dem XXXX .2019 Einkünfte über der für das Jahr 2019 gültige monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 446,81 bezogen hätte.Anlassbezogen konnte nicht objektiviert werden, dass er auch nach dem römisch 40 .2019 Einkünfte über der für das Jahr 2019 gültige monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 446,81 bezogen hätte.
  28. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Die Konstatierungen über die Beschäftigungszeiten des BF in Österreich sowie über die von ihm bezogene Notstandshilfe gründen auf der amtswegig eingeholten Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die zum Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 unter Berücksichtigung der Unterbrechungszeiträume XXXX .2019 bis XXXX .2019 und XXXX .2019 bis XXXX .2019 empfangenen Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 41,12, sohin von insgesamt EUR 7.689,44 (= 187 Tage á EUR 41,12 täglich) netto getroffenen Konstatierungen gründen auf den Angaben im bekämpften Bescheid einerseits und auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bezugsverlauf. Darüber hinaus ist es dem BF nicht gelungen, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Auszüge aus Fahrtenbüchern wurden zu keiner Zeit zur Vorlage gebracht.Die zum Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 unter Berücksichtigung der Unterbrechungszeiträume römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 und römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 empfangenen Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 41,12, sohin von insgesamt EUR 7.689,44 (= 187 Tage á EUR 41,12 täglich) netto getroffenen Konstatierungen gründen auf den Angaben im bekämpften Bescheid einerseits und auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bezugsverlauf. Darüber hinaus ist es dem BF nicht gelungen, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Auszüge aus Fahrtenbüchern wurden zu keiner Zeit zur Vorlage gebracht. Zudem haben weder der BF noch die belangte Behörde die von der Österreichischen Gesundheitskasse vom BF bei der Dienstgeberin XXXX im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 als die Arbeitslosigkeit ausschließendes Vollbeschäftigungsverhältnis qualifizierte Beschäftigung bzw. die im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis qualifizierte Beschäftigung nicht in Zweifel gezogen. Anhaltspunkte, dass die im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 vom ausgeübte Beschäftigung nicht als Vollbeschäftigungsverhältnis zu qualifizieren wäre, sind auch sonst nicht hervorgekommen. Auch sind Anhaltspunkte, dass die im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 vom BF ausgeübte geringfügige Beschäftigung als Vollbeschäftigung anzusehen wäre, nicht hervorgekommen. Zudem haben weder der BF noch die belangte Behörde die von der Österreichischen Gesundheitskasse vom BF bei der Dienstgeberin römisch 40 im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 als die Arbeitslosigkeit ausschließendes Vollbeschäftigungsverhältnis qualifizierte Beschäftigung bzw. die im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis qualifizierte Beschäftigung nicht in Zweifel gezogen. Anhaltspunkte, dass die im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 vom ausgeübte Beschäftigung nicht als Vollbeschäftigungsverhältnis zu qualifizieren wäre, sind auch sonst nicht hervorgekommen. Auch sind Anhaltspunkte, dass die im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 vom BF ausgeübte geringfügige Beschäftigung als Vollbeschäftigung anzusehen wäre, nicht hervorgekommen. Die zur Vorlage gebrachten Lohn- und Gehaltszettel legen nahe, dass die im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 von der Dienstgeberin XXXX bezogenen Einkünfte über der für das Jahr 2019 gültigen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 446,81 lagen. Dass auch die im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 bezogenen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze lagen, ist weder durch die im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, noch durch ein entsprechendes Vorbringen in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde objektiviert.Die zur Vorlage gebrachten Lohn- und Gehaltszettel legen nahe, dass die im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 von der Dienstgeberin römisch 40 bezogenen Einkünfte über der für das Jahr 2019 gültigen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 446,81 lagen. Dass auch die im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 bezogenen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze lagen, ist weder durch die im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, noch durch ein entsprechendes Vorbringen in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde objektiviert. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  29. Rechtliche Beurteilung: 3.
  30. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2 Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

§ 15Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.3 Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.4.
  2. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX .2020 gründet im Kern darauf, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – konkret Notstandshilfe - zu Unrecht bezogen haben soll, da seine Einkünfte aus dem bei der Dienstgeberin Fa. XXXX bestandenen Dienstverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen habe und zwischen einem vollversicherten und einem geringfügigen Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber mindestens ein Monat liegen müsse, weshalb er auch ab dem XXXX .2019 nicht als arbeitslos gelte. 3.4.
  3. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020 gründet im Kern darauf, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – konkret Notstandshilfe - zu Unrecht bezogen haben soll, da seine Einkünfte aus dem bei der Dienstgeberin Fa. römisch 40 bestandenen Dienstverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen habe und zwischen einem vollversicherten und einem geringfügigen Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber mindestens ein Monat liegen müsse, weshalb er auch ab dem römisch 40 .2019 nicht als arbeitslos gelte. In seiner gegen den Ausgangsbescheid innert offener Frist erhobenen Beschwerde wendete der BF ein, dass er bei der obgenannten Dienstgeberin geringfügig als Fahrer tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit habe er mit seinem Privat-PKW verrichtet und sei die Aufwandsentschädigung anhand des gesetzlichen Kilometergeldes beglichen worden. Er habe ein Fahrtenbuch geschrieben, jedoch habe er „unglücklicherweise keine Kopie“ davon behalten. Der Widerruf der Notstandshilfe und die Rückzahlungsverpflichtung für den Zeitraum vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 in Höhe von EUR 10.033,28 seien zu Unrecht erfolgt. Zudem sei er über den XXXX .2019 hinaus arbeitslos gewesen.In seiner gegen den Ausgangsbescheid innert offener Frist erhobenen Beschwerde wendete der BF ein, dass er bei der obgenannten Dienstgeberin geringfügig als Fahrer tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit habe er mit seinem Privat-PKW verrichtet und sei die Aufwandsentschädigung anhand des gesetzlichen Kilometergeldes beglichen worden. Er habe ein Fahrtenbuch geschrieben, jedoch habe er „unglücklicherweise keine Kopie“ davon behalten. Der Widerruf der Notstandshilfe und die Rückzahlungsverpflichtung für den Zeitraum vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 in Höhe von EUR 10.033,28 seien zu Unrecht erfolgt. Zudem sei er über den römisch 40 .2019 hinaus arbeitslos gewesen. Anlassbezogen ist daher zu klären, ob und inwieweit der bescheidgemäße Widerruf des Notstandshilfebezuges bzw. die rückwirkende Berichtigung der Bemessung und daran anknüpfend die Aufforderung zur Refundierung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe zu Recht erfolgte. 3.4.
  4. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des § 24 hat folgenden Wortlaut:3.4.
  5. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des Paragraph 24, hat folgenden Wortlaut: „§ 24

(1)[…]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017 lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]“

§ 7Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Al

VG hat Anspruch auf Anspruch auf Notstandshilfe, wer 1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Anspruch auf Notstandshilfe, wer 1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7Abs. 2 Al

VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Al

VG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 79/2015, gilt als arbeitslos, wer 1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Paragraph 12, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,, gilt als arbeitslos, wer 1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs. 3 lit. a) Al

VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Dagegen gilt

§ 12Abs. 6 lit. a) Al

VG als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Vom Ausnahmetatbestand des Abs. 6 sind lediglich Dienstverhältnisse umfasst, wenn das erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt (Stand 2019: EUR 446,81 monatlich).

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a,) AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Dagegen gilt

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,) AlVG als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Vom Ausnahmetatbestand des Absatz 6, sind lediglich Dienstverhältnisse umfasst, wenn das erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigt (Stand 2019: EUR 446,81 monatlich). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass

§ 12Abs. 6 lit. a) Al

VG nicht als arbeitslos gilt, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG für das jeweilige Jahr angeführten Beträge (das ist für das Jahr 2019 ein Betrag in Höhe von EUR 446,81 monatlich) übersteigt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,) AlVG nicht als arbeitslos gilt, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für das jeweilige Jahr angeführten Beträge (das ist für das Jahr 2019 ein Betrag in Höhe von EUR 446,81 monatlich) übersteigt.

§ 12Abs. 3 lit. h) Al

VG gilt nicht arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 AlVG, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h,) AlVG gilt nicht arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins und 2 AlVG, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Gilt jemand nicht als arbeitslos, hat die betreffende Person

§ 7Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Al

VG auch keinen Anspruch auf Notstandshilfe.Gilt jemand nicht als arbeitslos, hat die betreffende Person

Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG auch keinen Anspruch auf Notstandshilfe. 3.4.3. Für den Anlassfall bedeutet dies: Vom XXXX .2019 bis zum XXXX .2019 ist der Beschwerdeführer bei der Dienstgeberin Fa. XXXX in einem - von der Österreichischen Gesundheitskasse so qualifizierten - Vollbeschäftigungsverhältnis gestanden. Vom römisch 40 .2019 bis zum römisch 40 .2019 ist der Beschwerdeführer bei der Dienstgeberin Fa. römisch 40 in einem - von der Österreichischen Gesundheitskasse so qualifizierten - Vollbeschäftigungsverhältnis gestanden. Unmittelbar an dieses von der Österreichischen Gesundheitskasse als Vollbeschäftigungsverhältnis qualifizierten Beschäftigungsverhältnisses schloss bei derselben Dienstgeberin am XXXX .2019 eine geringfügige Beschäftigung an, die am XXXX .2019 endete [Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 18.12.2020].Unmittelbar an dieses von der Österreichischen Gesundheitskasse als Vollbeschäftigungsverhältnis qualifizierten Beschäftigungsverhältnisses schloss bei derselben Dienstgeberin am römisch 40 .2019 eine geringfügige Beschäftigung an, die am römisch 40 .2019 endete [Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 18.12.2020]. Für die obgenannte Dienstgeberin war der BF als Fahrer tätig und bestand seine Aufgabe im Wesentlichen zusammengefasst darin, Kunden zu Events und Veranstaltungen zu fahren und nach dem Ende einer Veranstaltung gegebenenfalls wieder an den Abfahrtsort zurückzubringen. Zwar weisen die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Februar 2019 bis September 2019 jeweils zwei Positionen auf, wobei sie eine Position Nr. 1300 Stundenlohn und eine Position Nr. 2710 KM Geld frei <30000km enthalten. Da der BF zu keiner Zeit ein Fahrtenbuch bzw. eine Abschrift aus dem Fahrtenbuch zur Vorlage brachte, qualifizierte die Österreichische Gebietskrankenkasse das im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 bestandene Dienstverhältnis gem. § 49 ASVG als Vollbeschäftigungsverhältnis. Dabei stützte sich die ÖGK auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach alle nach § 26 EstG 1988 erfassten Arbeitgeberleistungen einzeln abzurechnen seien und dass im Zusammenhang mit Dienstreisen der Nachweis durch einzelne Belege zu erbringen sei; dabei sei eine solche Konkretisierung durch taugliche, zeitnahe Aufzeichnungen zu führen (E-Mail der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX vom 01.10.2020).Zwar weisen die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Februar 2019 bis September 2019 jeweils zwei Positionen auf, wobei sie eine Position Nr. 1300 Stundenlohn und eine Position Nr. 2710 KM Geld frei <30000km enthalten. Da der BF zu keiner Zeit ein Fahrtenbuch bzw. eine Abschrift aus dem Fahrtenbuch zur Vorlage brachte, qualifizierte die Österreichische Gebietskrankenkasse das im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 bestandene Dienstverhältnis gem. Paragraph 49, ASVG als Vollbeschäftigungsverhältnis. Dabei stützte sich die ÖGK auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach alle nach Paragraph 26, EstG 1988 erfassten Arbeitgeberleistungen einzeln abzurechnen seien und dass im Zusammenhang mit Dienstreisen der Nachweis durch einzelne Belege zu erbringen sei; dabei sei eine solche Konkretisierung durch taugliche, zeitnahe Aufzeichnungen zu führen (E-Mail der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 vom 01.10.2020). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nur mit einwandfreien Nachweisen belegte Reisekostenentschädigungen als steuerfrei behandelt werden dürfen (VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0147). Unter einem Nachweis ist dem Grunde nach der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Ein Nachweis ist dem Grunde nach erst dann gegeben, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann (vgl. zB VwGH vom 20.06.2000, Zl. 98/15/0068 mwH).In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nur mit einwandfreien Nachweisen belegte Reisekostenentschädigungen als steuerfrei behandelt werden dürfen (VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0147). Unter einem Nachweis ist dem Grunde nach der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Ein Nachweis ist dem Grunde nach erst dann gegeben, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann vergleiche zB VwGH vom 20.06.2000, Zl. 98/15/0068 mwH). Anlassbezogen hat der Beschwerdeführer lediglich Gehaltsabrechnungen für die Monate Februar 2019 bis einschließlich September 2019 zur Vorlage gebracht, auf denen er handschriftliche Anmerkungen bezüglich angeblich zurückgelegter Kilometerleistungen anbrachte. Bei den angegebenen Kilometerleistungen handelt es sich um runde Summen, die weder nachvollziehbar sind, noch einer stichprobenartigen Überprüfung durch das erkennende Bundesverwaltungsgericht Stand hielten. Nachweise, die die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Qualität im oben zitierten Sinne erfüllen würden, ist der Beschwerdeführer jedoch schuldig geblieben. Damit ist es ihm insgesamt nicht gelungen, die von der Österreichischen Gebietskrankenkasse vorgenommene Qualifizierung des im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 bestandenen Beschäftigungsverhältnisses als Vollbeschäftigungsverhältnis in Zweifel zu ziehen, weshalb sich der Widerruf der in diesem Zeitraum bezogenen Notstandshilfe und die Aufforderung zur Refundierung der in diesem Zeitraum empfangenen Notstandshilfe als berechtigt erweisen.Damit ist es ihm insgesamt nicht gelungen, die von der Österreichischen Gebietskrankenkasse vorgenommene Qualifizierung des im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 bestandenen Beschäftigungsverhältnisses als Vollbeschäftigungsverhältnis in Zweifel zu ziehen, weshalb sich der Widerruf der in diesem Zeitraum bezogenen Notstandshilfe und die Aufforderung zur Refundierung der in diesem Zeitraum empfangenen Notstandshilfe als berechtigt erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass unmittelbar an das als Vollbeschäftigungsverhältnis qualifizierten Beschäftigungsverhältnis mit Beginn XXXX .2019 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei derselben Dienstgeberin anschloss und dass

§ 12Abs. 6 lit. a) Al

VG auch als arbeitslos gilt, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass unmittelbar an das als Vollbeschäftigungsverhältnis qualifizierten Beschäftigungsverhältnis mit Beginn römisch 40 .2019 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei derselben Dienstgeberin anschloss und dass

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,) AlVG auch als arbeitslos gilt, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. Der BF stand vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 unzweifelhaft in einem geringfügigen Dienstverhältnis zur Dienstgeberin Fa. XXXX . Keine der Verfahrensparteien hat je diesen noch den Umstand, dass das geringfügige Dienstverhältnis (Beginn: XXXX .2019) unmittelbar an das Ende des Vollbeschäftigungsverhältnisses ( XXXX .2019) bei ein und derselben Dienstgeberin anschloss, in Zweifel gezogen. Auf das unmittelbar anschließende (geringfügige) Beschäftigungsverhältnis ist die Regelung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG anzuwenden, durch die ausgeschlossen werden soll, dass trotz Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch, wenn ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis an ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis bei ein und derselben Dienstgeberin anschließt. Eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung soll nach dieser Bestimmung nur dann gebühren, wenn zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als einem Monat liegt (siehe dazu Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 51 zu § 12 AlVG mwH).Der BF stand vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 unzweifelhaft in einem geringfügigen Dienstverhältnis zur Dienstgeberin Fa. römisch 40 . Keine der Verfahrensparteien hat je diesen noch den Umstand, dass das geringfügige Dienstverhältnis (Beginn: römisch 40 .2019) unmittelbar an das Ende des Vollbeschäftigungsverhältnisses ( römisch 40 .2019) bei ein und derselben Dienstgeberin anschloss, in Zweifel gezogen. Auf das unmittelbar anschließende (geringfügige) Beschäftigungsverhältnis ist die Regelung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG anzuwenden, durch die ausgeschlossen werden soll, dass trotz Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch, wenn ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis an ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis bei ein und derselben Dienstgeberin anschließt. Eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung soll nach dieser Bestimmung nur dann gebühren, wenn zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als einem Monat liegt (siehe dazu Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 51 zu Paragraph 12, AlVG mwH). Unstrittig liegt zwischen dem unmittelbar an das Vollbeschäftigungsverhältnis anschließende geringfügige Beschäftigungsverhältnis kein Zeitraum von mehr als einem Monat, weshalb dem BF auch diesbezüglich eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht gebührt. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass das AMS anlassbezogen die aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 bezogene Leistung als zu Unrecht empfangen

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrief und den Beschwerdeführer

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Refundierung derselben aufforderte.Unstrittig liegt zwischen dem unmittelbar an das Vollbeschäftigungsverhältnis anschließende geringfügige Beschäftigungsverhältnis kein Zeitraum von mehr als einem Monat, weshalb dem BF auch diesbezüglich eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht gebührt. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass das AMS anlassbezogen die aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 bezogene Leistung als zu Unrecht empfangen

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrief und den Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Refundierung derselben aufforderte.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist beim Widerruf einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung die arbeitslose Person zum Ersatz der zu Unrecht bezogenen Leistung zu verpflichten, wenn sie erkennen musste, dass die Leistung nicht oder in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist beim Widerruf einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung die arbeitslose Person zum Ersatz der zu Unrecht bezogenen Leistung zu verpflichten, wenn sie erkennen musste, dass die Leistung nicht oder in dieser Höhe gebührte. Dem ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Dem Beschwerdeführer gereicht schon zum Vorwurf, dass er die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum aus dem Dienstverhältnis bei der XXXX bezogenen Entgelte der belangten Behörde nicht zur Anzeige gebracht hat. Damit hat er der Behörde jede Möglichkeit genommen, den Anspruch des BF auf Notstandshilfe im Beobachtungszeitraum aus eigenem zu prüfen. Der Rückforderungstatbestand wird schon durch die Verletzung der Meldepflichten erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150).Dem ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Dem Beschwerdeführer gereicht schon zum Vorwurf, dass er die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum aus dem Dienstverhältnis bei der römisch 40 bezogenen Entgelte der belangten Behörde nicht zur Anzeige gebracht hat. Damit hat er der Behörde jede Möglichkeit genommen, den Anspruch des BF auf Notstandshilfe im Beobachtungszeitraum aus eigenem zu prüfen. Der Rückforderungstatbestand wird schon durch die Verletzung der Meldepflichten erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). 3.4.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem hat keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, wiewohl sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht anders darstellen würde.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem hat keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, wiewohl sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht anders darstellen würde. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2238741.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.