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{'item': 'G305 2239651-1'}

Obsah (16)Art 133§ 25§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 28§ 31§ 21a§ 7§ 12§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlG305 2239651-1 Spruch, G305 2239651-1/8EG305 2239651-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass das von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF), im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 bezogene Arbeitslosengeld widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und sie

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 990,64 verpflichtet sei. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin im angeführten Zeitraum aus zwei geringfügigen Beschäftigungen bei der XXXX (EUR 455,00) und der XXXX (EUR 174,65) Einkünfte erzielt hätte, die die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 überstiegen hätten.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass das von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF), im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 bezogene Arbeitslosengeld widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und sie

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 990,64 verpflichtet sei. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin im angeführten Zeitraum aus zwei geringfügigen Beschäftigungen bei der römisch 40 (EUR 455,00) und der römisch 40 (EUR 174,65) Einkünfte erzielt hätte, die die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 überstiegen hätten.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom XXXX .2020 und heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst darin, dass es sich bei der Überweisung der XXXX um eine solche aus dem Zeitraum Juli handle, die erst im Oktober überwiesen worden sei. Das Dienstverhältnis sei auch wieder aufgelassen worden, da die erbrachte Leistung bereits im Juli stattgefunden hätte. Sodann erging die an die belangte Behörde gerichtete Bitte, den Betrag von EUR 174,65 als Überweisung und Rückstand vom Juli zu sehen. Auch sei es möglich, mehrere Dienstverhältnisse unter der Geringfügigkeitsgrenze zu haben. Keiner der Beträge übersteige die Grenze von EUR 460,--.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom römisch 40 .2020 und heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst darin, dass es sich bei der Überweisung der römisch 40 um eine solche aus dem Zeitraum Juli handle, die erst im Oktober überwiesen worden sei. Das Dienstverhältnis sei auch wieder aufgelassen worden, da die erbrachte Leistung bereits im Juli stattgefunden hätte. Sodann erging die an die belangte Behörde gerichtete Bitte, den Betrag von EUR 174,65 als Überweisung und Rückstand vom Juli zu sehen. Auch sei es möglich, mehrere Dienstverhältnisse unter der Geringfügigkeitsgrenze zu haben. Keiner der Beträge übersteige die Grenze von EUR 460,--.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und bestätigte sie den Ausgangsbescheid.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und bestätigte sie den Ausgangsbescheid.
  5. Gegen die der BF am XXXX .2021 persönlich zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich deren Vorlageantrag vom XXXX .2021, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  6. Gegen die der BF am römisch 40 .2021 persönlich zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich deren Vorlageantrag vom römisch 40 .2021, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge. Inhaltlich brachte sie vor, dass die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 466,60 nach dem korrigierten Lohnnachweis, der bei ihr für den Oktober 2020 ein Gesamteinkommen aus den beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen bei XXXX (EUR 174,65) und bei XXXX (EUR 260,00) in Höhe von gesamt EUR 434,65 ausweise, nicht überschritten werde.Inhaltlich brachte sie vor, dass die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 466,60 nach dem korrigierten Lohnnachweis, der bei ihr für den Oktober 2020 ein Gesamteinkommen aus den beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen bei römisch 40 (EUR 174,65) und bei römisch 40 (EUR 260,00) in Höhe von gesamt EUR 434,65 ausweise, nicht überschritten werde.
  7. Am XXXX .2021 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2020, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und den dagegen erhobenen Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  8. Am römisch 40 .2021 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und den dagegen erhobenen Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  9. Mit hg. Verfügung vom XXXX .2021 wurde der BF das Ergebnis des hg. geführten Verfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  10. Mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2021 wurde der BF das Ergebnis des hg. geführten Verfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  11. Mit Schreiben vom XXXX .2021 gab sie eine schriftliche Stellungnahme ab und führte dazu aus, dass die Firma XXXX die Leistung aus dem Monat Juli nicht mehr ins angegebene Monat rückbuchen konnte, da es einen Fehler bei der Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben habe. Im Oktober seien bei der Firma XXXX Ersatzbeschäftigungen aus den Vormonaten in eine anderes Monat verrechnet worden, die ebenfalls nicht in dieses Monat zu verrechnen gewesen wären. Die Korrektur sei bereits durchgeführt worden, habe sich jedoch mit der Weiterleitung beim AMS überschnitten. Nach einer rechnerischen Darstellung - unter Bezugnahme auf den „tatsächlichen Promotoreneinsatz“ - schloss die BF, dass mit dem Gesamtbetrag die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten worden sei. Ihrer Stellungnahme schloss sie Gehaltsabrechnungen der oben angeführten Dienstgeberinnen an.
  12. Mit Schreiben vom römisch 40 .2021 gab sie eine schriftliche Stellungnahme ab und führte dazu aus, dass die Firma römisch 40 die Leistung aus dem Monat Juli nicht mehr ins angegebene Monat rückbuchen konnte, da es einen Fehler bei der Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben habe. Im Oktober seien bei der Firma römisch 40 Ersatzbeschäftigungen aus den Vormonaten in eine anderes Monat verrechnet worden, die ebenfalls nicht in dieses Monat zu verrechnen gewesen wären. Die Korrektur sei bereits durchgeführt worden, habe sich jedoch mit der Weiterleitung beim AMS überschnitten. Nach einer rechnerischen Darstellung - unter Bezugnahme auf den „tatsächlichen Promotoreneinsatz“ - schloss die BF, dass mit dem Gesamtbetrag die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten worden sei. Ihrer Stellungnahme schloss sie Gehaltsabrechnungen der oben angeführten Dienstgeberinnen an.
  13. Mit Verfügung vom XXXX .2021 wurden die Stellungnahme der BF und die anher übermittelten Gehaltsabrechnungen der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und dieser die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  14. Mit Verfügung vom römisch 40 .2021 wurden die Stellungnahme der BF und die anher übermittelten Gehaltsabrechnungen der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und dieser die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  15. In ihrer zum XXXX .2021 datierten Stellungnahme brachte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid vom XXXX .2020 davon ausgehe, dass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für Oktober 2020 folgende geringfügigen Dienstverhältnisse gespeichert gewesen wären:
  16. In ihrer zum römisch 40 .2021 datierten Stellungnahme brachte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid vom römisch 40 .2020 davon ausgehe, dass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für Oktober 2020 folgende geringfügigen Dienstverhältnisse gespeichert gewesen wären: XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 Insgesamt habe die BF im Oktober 2020 aus dem geringfügigen Dienstverhältnis ein Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 455,00 und bei der Firma XXXX ein Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 174,65, sohin ein Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von EUR 629,65 bezogen. Insgesamt habe die BF im Oktober 2020 aus dem geringfügigen Dienstverhältnis ein Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 455,00 und bei der Firma römisch 40 ein Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 174,65, sohin ein Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von EUR 629,65 bezogen. Im Vorlageantrag führe die BF nun an, dass es korrigierte Lohnnachweise der Firma XXXX für Oktober 2020 gebe und die entsprechenden Änderungen auch bei der Sozialversicherung durchgeführt worden seien und dass der Gesamtbetrag der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 466,60 für den Oktober 2020 nicht überschritten worden sei. Demnach habe sie im Oktober 2020 bei der Firma XXXX ein Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 174,65 und bei der Firma XXXX ein Bruttoeinkommen von EUR 260,00 erzielt, was einem Gesamteinkommen von EUR 434,65 entspreche. Beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger seien tatsächlich nur mehr folgende geringfügigen Dienstverhältnisse gespeichert:Im Vorlageantrag führe die BF nun an, dass es korrigierte Lohnnachweise der Firma römisch 40 für Oktober 2020 gebe und die entsprechenden Änderungen auch bei der Sozialversicherung durchgeführt worden seien und dass der Gesamtbetrag der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 466,60 für den Oktober 2020 nicht überschritten worden sei. Demnach habe sie im Oktober 2020 bei der Firma römisch 40 ein Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 174,65 und bei der Firma römisch 40 ein Bruttoeinkommen von EUR 260,00 erzielt, was einem Gesamteinkommen von EUR 434,65 entspreche. Beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger seien tatsächlich nur mehr folgende geringfügigen Dienstverhältnisse gespeichert: XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 Damit würde die Geringfügigkeitsgrenze tatsächlich unterschritten und für Oktober 2020 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Im Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheides waren im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für den Oktober 2020 folgende geringfügigen Dienstverhältnisse gespeichert: XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 Entsprechend der im Hauptverband zu diesem Zeitpunkt gespeicherten Daten bezog die BF im Oktober 2020 aus dem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX ein Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 455,00 und bei der Firma XXXX ein Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 174,65, woraus sich ein Gesamteinkommen in Höhe von brutto EUR 629,65 ergibt. Entsprechend der im Hauptverband zu diesem Zeitpunkt gespeicherten Daten bezog die BF im Oktober 2020 aus dem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 ein Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 455,00 und bei der Firma römisch 40 ein Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 174,65, woraus sich ein Gesamteinkommen in Höhe von brutto EUR 629,65 ergibt. 1.
  19. Auf Grund von korrigierten Lohnnachweisen der Firma XXXX für Oktober 2020, auf deren Grundlage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsprechende Änderungen durchgeführt wurden, ergibt sich für den Monat Oktober 2020 nunmehr folgende Speicherung: 1.
  20. Auf Grund von korrigierten Lohnnachweisen der Firma römisch 40 für Oktober 2020, auf deren Grundlage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsprechende Änderungen durchgeführt wurden, ergibt sich für den Monat Oktober 2020 nunmehr folgende Speicherung: Demnach sind im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nur mehr folgende geringfügigen Dienstverhältnisse gespeichert: XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 Im Oktober 2020 bezog die BF von der Firma XXXX ein Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 174,65 und bei der Firma XXXX ein Bruttoeinkommen von EUR 260,00, was einem Gesamteinkommen von EUR 434,65 brutto entspricht. Im Oktober 2020 bezog die BF von der Firma römisch 40 ein Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 174,65 und bei der Firma römisch 40 ein Bruttoeinkommen von EUR 260,00, was einem Gesamteinkommen von EUR 434,65 brutto entspricht. 1.
  21. Mit diesen im Oktober 2020 (korrigiert) erzielten Einkünften in Höhe von EUR 434,65 brutto lag sie unterhalb der für das Jahr 2019 geltenden Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 446,81, weshalb im Beschwerdezeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 Arbeitslosigkeit anzunehmen ist.1.
  22. Mit diesen im Oktober 2020 (korrigiert) erzielten Einkünften in Höhe von EUR 434,65 brutto lag sie unterhalb der für das Jahr 2019 geltenden Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 446,81, weshalb im Beschwerdezeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Arbeitslosigkeit anzunehmen ist.
  23. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Die Konstatierungen zu den von der BF im Beschwerdezeitraum erzielten Einkünften, gründen auf ihrem ergänzenden Vorbringen und den zur Vorlage gebrachten (korrigierten) Gehaltsnachweisen der Dienstgeberinnen XXXX und XXXX . Die korrigierten Gehaltsnachweise, die bei der BF Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 434,65 ausweisen und eine entsprechende Korrektur beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Folge hatten, wurden von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen.Die Konstatierungen zu den von der BF im Beschwerdezeitraum erzielten Einkünften, gründen auf ihrem ergänzenden Vorbringen und den zur Vorlage gebrachten (korrigierten) Gehaltsnachweisen der Dienstgeberinnen römisch 40 und römisch 40 . Die korrigierten Gehaltsnachweise, die bei der BF Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 434,65 ausweisen und eine entsprechende Korrektur beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Folge hatten, wurden von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.
  25. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

§ 15Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.3 Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.4.
  2. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX .2020 gründet im Kern darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - konkret Arbeitslosengeld - zu Unrecht bezogen habe, da sie aus ihren beiden geringfügigen Beschäftigungen bei der Fa. XXXX (EUR 455,00) und der Fa. XXXX (EUR 174,65) Einkünfte in einem die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 übersteigendem Ausmaß erzielte. 3.4.
  3. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020 gründet im Kern darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - konkret Arbeitslosengeld - zu Unrecht bezogen habe, da sie aus ihren beiden geringfügigen Beschäftigungen bei der Fa. römisch 40 (EUR 455,00) und der Fa. römisch 40 (EUR 174,65) Einkünfte in einem die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 übersteigendem Ausmaß erzielte. Dem trat die BF in ihrer Beschwerde vom XXXX .2020 entgegen, indem sie im Kern ausführte, dass keiner der Beträge die Grenze von EUR 460,00 überstiegen hätte.Dem trat die BF in ihrer Beschwerde vom römisch 40 .2020 entgegen, indem sie im Kern ausführte, dass keiner der Beträge die Grenze von EUR 460,00 überstiegen hätte. Anlassbezogen ist daher zu klären, ob und inwieweit der bescheidgemäße Widerruf bzw. die rückwirkende Berichtigung der Bemessung des im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 bezogenen Arbeitslosengeldes und daran anknüpfend die Aufforderung zur Refundierung des unberechtigt Empfangenen zu Recht erfolgte. Anlassbezogen ist daher zu klären, ob und inwieweit der bescheidgemäße Widerruf bzw. die rückwirkende Berichtigung der Bemessung des im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 bezogenen Arbeitslosengeldes und daran anknüpfend die Aufforderung zur Refundierung des unberechtigt Empfangenen zu Recht erfolgte. 3.4.
  4. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017 hat folgenden Wortlaut:3.4.
  5. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, hat folgenden Wortlaut: „§ 24

(1)[…]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017 lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]“

§ 7Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Al

VG hat Anspruch auf Anspruch auf Notstandshilfe, wer 1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Anspruch auf Notstandshilfe, wer 1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7Abs. 2 Al

VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Al

VG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 79/2015, gilt als arbeitslos, wer 1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Paragraph 12, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,, gilt als arbeitslos, wer 1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs. 3 lit. a) Al

VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Dagegen gilt

§ 12Abs. 6 lit. a) Al

VG als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Vom Ausnahmetatbestand des Abs. 6 sind lediglich Dienstverhältnisse umfasst, wenn das erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt (Stand 2019: EUR 446,81 monatlich).

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a,) AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Dagegen gilt

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,) AlVG als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Vom Ausnahmetatbestand des Absatz 6, sind lediglich Dienstverhältnisse umfasst, wenn das erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigt (Stand 2019: EUR 446,81 monatlich). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass

§ 12Abs. 6 lit. a) Al

VG nicht als arbeitslos gilt, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG für das jeweilige Jahr angeführten Beträge (das ist für das Jahr 2019 ein Betrag in Höhe von EUR 446,81 monatlich) übersteigt. Gilt jemand nicht als arbeitslos, hat die betreffende Person

§ 7Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Al

VG auch keinen Anspruch auf Notstandshilfe.Das bedeutet im Umkehrschluss, dass

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,) AlVG nicht als arbeitslos gilt, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für das jeweilige Jahr angeführten Beträge (das ist für das Jahr 2019 ein Betrag in Höhe von EUR 446,81 monatlich) übersteigt. Gilt jemand nicht als arbeitslos, hat die betreffende Person

Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG auch keinen Anspruch auf Notstandshilfe. 3.4.3. Für den Anlassfall bedeutet dies: Auf Grund von korrigierten Lohnnachweisen der Firma XXXX für Oktober 2020, auf deren Grundlage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsprechende Änderungen durchgeführt wurden, ergibt sich nunmehr folgende Speicherung für den Monat Oktober 2020: Auf Grund von korrigierten Lohnnachweisen der Firma römisch 40 für Oktober 2020, auf deren Grundlage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsprechende Änderungen durchgeführt wurden, ergibt sich nunmehr folgende Speicherung für den Monat Oktober 2020: Nunmehr sind im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nur mehr folgende geringfügigen Dienstverhältnisse gespeichert: XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 Im Oktober 2020 bezog die BF von der Firma XXXX ein Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 174,65 und bei der Firma XXXX ein Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 260,00, was einem Gesamteinkommen von EUR 434,65 brutto entspricht. Im Oktober 2020 bezog die BF von der Firma römisch 40 ein Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 174,65 und bei der Firma römisch 40 ein Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 260,00, was einem Gesamteinkommen von EUR 434,65 brutto entspricht. Für die Beurteilung der Frage, ob Arbeitslosigkeit vorliegt oder nicht, sind die Bezüge aus diesen beiden Gehältern zu addieren und zeigt sich hierbei, dass die Beschwerdeführerin mit diesen im Oktober 2020 (korrigiert) erzielten Einkünften in Höhe von insgesamt EUR 434,65 brutto unterhalb der für das Jahr 2019 geltenden Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 446,81 lag; im Beschwerdezeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 liegt daher

§ 12Abs. 6 lit. a) Al

VG Arbeitslosigkeit vor. Für die Beurteilung der Frage, ob Arbeitslosigkeit vorliegt oder nicht, sind die Bezüge aus diesen beiden Gehältern zu addieren und zeigt sich hierbei, dass die Beschwerdeführerin mit diesen im Oktober 2020 (korrigiert) erzielten Einkünften in Höhe von insgesamt EUR 434,65 brutto unterhalb der für das Jahr 2019 geltenden Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 446,81 lag; im Beschwerdezeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 liegt daher

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,) AlVG Arbeitslosigkeit vor. Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde als begründet und berechtigt. 3.4.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem hat keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, wiewohl sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht anders darstellen würde.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem hat keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, wiewohl sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht anders darstellen würde. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2239651.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.