← Österreich

{'item': 'G305 2240076-1'}

Obsah (14)§ 25Art 133§ 7§ 33§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 31§ 15§ 32§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlG305 2240076-1 Spruch, G305 2240076-1/5EG305 2240076-1/5E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den R

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.289,57 verpflichtet wurde, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: XXXX b e s c h l o s s e n:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert DRAXLER und Mag. Johannes KLEMM als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , mit dem der Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 widerrufen und er

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.289,57 verpflichtet wurde, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , b e s c h l o s s e n: A) Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: XXXX , wird als verspätet zurückgewiesen.A) Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , wird als verspätet zurückgewiesen. Der Bescheid vom XXXX .2020 ist in Rechtskraft erwachsen.Der Bescheid vom römisch 40 .2020 ist in Rechtskraft erwachsen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass das von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) bezogene Arbeitslosengeld für den Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.289,57 verpflichtet sei.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass das von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) bezogene Arbeitslosengeld für den Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.289,57 verpflichtet sei. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF ab dem XXXX .2020 bei der Dienstgeberin Fa. XXXX in einem Dienstverhältnis stehe und Kurzarbeit in Anspruch genommen werde. Er habe weiterhin Leistungen aus der Arbeitslosigkeit bezogen, obwohl ihm das Beschäftigungsverhältnis bewusst habe sein müssen, weshalb er die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 zu Unrecht bezogen habe. Arbeitslosigkeit liege

§ 7Abs 1 Z 1 und Z 2 i

Vm § 12 AlVG nicht vor, weshalb der offene Betrag sofort zurückzuzahlen sei.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF ab dem römisch 40 .2020 bei der Dienstgeberin Fa. römisch 40 in einem Dienstverhältnis stehe und Kurzarbeit in Anspruch genommen werde. Er habe weiterhin Leistungen aus der Arbeitslosigkeit bezogen, obwohl ihm das Beschäftigungsverhältnis bewusst habe sein müssen, weshalb er die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 zu Unrecht bezogen habe. Arbeitslosigkeit liege

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG nicht vor, weshalb der offene Betrag sofort zurückzuzahlen sei.

  1. In der gegen diesen Bescheid erhobenen, zum XXXX .2020 datierten, am XXXX .2020 bei der belangten Behörde am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebrachten Beschwerde gab der BF an, dass sein Dienstverhältnis mit der Fa. XXXX am XXXX .2020 einvernehmlich beendet worden sei, weshalb er ab dem XXXX .2020 auch Arbeitslosengeld erhalten habe. Er habe niemals eine Kurzarbeitsvereinbarung mit seinem ehemaligen Arbeitgeber (in der Folge: AG) abgeschlossen und auch die rückwirkende Meldungsänderung nicht beantragt oder erwirkt. Es sei zwar richtig, dass die Fa. XXXX auch während seines Arbeitslosengeldbezuges Überweisungen an ihn getätigt hätte; ein klärendes Gespräch mit seinem ehemaligen AG sei jedoch bis dato nicht möglich gewesen. Er habe bereits arbeitsrechtlichen Rat eingeholt, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Er ersuche daher um Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Klärung der Vorfrage. Dieses Ersuchen verband er mit dem Begehren, vom Widerruf des Arbeitslosengeldes und der Rückzahlungspflicht abzusehen.
  2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen, zum römisch 40 .2020 datierten, am römisch 40 .2020 bei der belangten Behörde am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebrachten Beschwerde gab der BF an, dass sein Dienstverhältnis mit der Fa. römisch 40 am römisch 40 .2020 einvernehmlich beendet worden sei, weshalb er ab dem römisch 40 .2020 auch Arbeitslosengeld erhalten habe. Er habe niemals eine Kurzarbeitsvereinbarung mit seinem ehemaligen Arbeitgeber (in der Folge: AG) abgeschlossen und auch die rückwirkende Meldungsänderung nicht beantragt oder erwirkt. Es sei zwar richtig, dass die Fa. römisch 40 auch während seines Arbeitslosengeldbezuges Überweisungen an ihn getätigt hätte; ein klärendes Gespräch mit seinem ehemaligen AG sei jedoch bis dato nicht möglich gewesen. Er habe bereits arbeitsrechtlichen Rat eingeholt, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Er ersuche daher um Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Klärung der Vorfrage. Dieses Ersuchen verband er mit dem Begehren, vom Widerruf des Arbeitslosengeldes und der Rückzahlungspflicht abzusehen.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom vom XXXX .2020, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass dieser bestätigt werde.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass dieser bestätigt werde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF mit RSb-Brief am XXXX .2020 durch Hinterlegung zugestellt.Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF mit RSb-Brief am römisch 40 .2020 durch Hinterlegung zugestellt.
  5. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte er erst am XXXX .2021 einen Vorlageantrag ein.
  6. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte er erst am römisch 40 .2021 einen Vorlageantrag ein.
  7. Am XXXX .2021 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2020, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, den dagegen am XXXX .2021 erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  8. Am römisch 40 .2021 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, den dagegen am römisch 40 .2021 erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  9. Mit hg. Verspätungsvorhalt vom XXXX .2021 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass das gegen den Bescheid vom XXXX .2020 erhobene Rechtsmittel verspätet ist und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
  10. Mit hg. Verspätungsvorhalt vom römisch 40 .2021 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass das gegen den Bescheid vom römisch 40 .2020 erhobene Rechtsmittel verspätet ist und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
  11. Die Gelegenheit zur Äußerung ließ der BF jedoch ungenützt verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Am XXXX .2020 meldete der BF der belangten Behörde seine mit XXXX .2020 beginnende Arbeitslosigkeit. Arbeitslosengeld wurde ihm beginnend mit dem XXXX .2020 in Höhe von EUR 32,57 täglich gewährt und angewiesen.1.
  14. Am römisch 40 .2020 meldete der BF der belangten Behörde seine mit römisch 40 .2020 beginnende Arbeitslosigkeit. Arbeitslosengeld wurde ihm beginnend mit dem römisch 40 .2020 in Höhe von EUR 32,57 täglich gewährt und angewiesen. 1.
  15. Am XXXX .2020 meldete der BF, dass er sich seit dem XXXX .2020 im Krankenstand befinde. Auf Grund dieser Meldung wurde sein Arbeitslosengeldbezug mit XXXX .2020 eingestellt.1.
  16. Am römisch 40 .2020 meldete der BF, dass er sich seit dem römisch 40 .2020 im Krankenstand befinde. Auf Grund dieser Meldung wurde sein Arbeitslosengeldbezug mit römisch 40 .2020 eingestellt. 1.
  17. Von XXXX .2020 bis XXXX .2020 bezog der BF Krankengeld und meldete sich erst wieder am XXXX .2020 bei der belangten Behörde.1.
  18. Von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 bezog der BF Krankengeld und meldete sich erst wieder am römisch 40 .2020 bei der belangten Behörde. 1.
  19. Entsprechend der Mitteilung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger war das Dienstverhältnis bei der Arbeitgeberin des BF, der Fa. XXXX , von XXXX .2020 bis XXXX .2020 unverändert gespeichert. Dieses endete am XXXX .2020 durch unberechtigten Austritt vorzeitig. Seit dem XXXX .2020 erhielt der BF aus diesem Dienstverhältnis Krankengeld.1.
  20. Entsprechend der Mitteilung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger war das Dienstverhältnis bei der Arbeitgeberin des BF, der Fa. römisch 40 , von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 unverändert gespeichert. Dieses endete am römisch 40 .2020 durch unberechtigten Austritt vorzeitig. Seit dem römisch 40 .2020 erhielt der BF aus diesem Dienstverhältnis Krankengeld. 1.
  21. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.289,57 verpflichtet werde.1.
  22. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.289,57 verpflichtet werde. 1.
  23. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF. 1.
  24. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den Ausgangsbescheid.1.
  25. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den Ausgangsbescheid. Im Anschluss an diese Beschwerdevorentscheidung findet sich nachstehende - im Folgenden wörtlich wiedergegebene - Rechtsmittelbelehrung: „[…] Rechtsmittelbelehrung Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).“ Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF mit RSb-Brief am XXXX .2020 durch Hinterlegung bei dem für ihn zuständigen Postamt XXXX zugestellt. Mit dem Tag der Hinterlegung (sohin mit dem XXXX .2020) wurde die zweiwöchige (unerstreckbare) Rechtsmittelfrist zur Erhebung eines Rechtsmittels in Gang gesetzt.Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF mit RSb-Brief am römisch 40 .2020 durch Hinterlegung bei dem für ihn zuständigen Postamt römisch 40 zugestellt. Mit dem Tag der Hinterlegung (sohin mit dem römisch 40 .2020) wurde die zweiwöchige (unerstreckbare) Rechtsmittelfrist zur Erhebung eines Rechtsmittels in Gang gesetzt. 1.
  26. Die Rechtsmittelfrist endete

§ 33AVG mit Ablauf des XXXX .2020.1.8.

Die Rechtsmittelfrist endete

Paragraph 33, AVG mit Ablauf des römisch 40 .

  1. 1.
  2. Am XXXX .2020, sohin verspätet, gelangte der gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichtete Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein.1.
  3. Am römisch 40 .2020, sohin verspätet, gelangte der gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichtete Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. 1.
  4. Zwar hatte der BF einen bis XXXX .2021 gültigen Nachsendeauftrag an das LKH XXXX veranlasst. Am XXXX .2020 wurde er aus dieser Krankenanstalt in die häusliche Pflege an der Anschrift XXXX , entlassen und hat er sich seit diesem Zeitpunkt an der angegebenen Adresse befunden.1.
  5. Zwar hatte der BF einen bis römisch 40 .2021 gültigen Nachsendeauftrag an das LKH römisch 40 veranlasst. Am römisch 40 .2020 wurde er aus dieser Krankenanstalt in die häusliche Pflege an der Anschrift römisch 40 , entlassen und hat er sich seit diesem Zeitpunkt an der angegebenen Adresse befunden. Die Beschwerdevorentscheidung war an die Anschrift des BF in der XXXX adressiert. Anlassbezogen hat der BF den Vorlageantrag nicht mit einem Rechtsbehelf verbunden. Auch ist nicht hervorgekommen, weshalb es ihm nicht möglich war, die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung des Vorlageantrages zu wahren. Die Beschwerdevorentscheidung war an die Anschrift des BF in der römisch 40 adressiert. Anlassbezogen hat der BF den Vorlageantrag nicht mit einem Rechtsbehelf verbunden. Auch ist nicht hervorgekommen, weshalb es ihm nicht möglich war, die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung des Vorlageantrages zu wahren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Beweiswürdigung: Der oben in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich unmittelbar aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde zur Vorlage gebrachten Akten und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich unmittelbar aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde zur Vorlage gebrachten Akten und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Konstatierung, dass die gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020 erhobene Beschwerde verspätet ist, gründet einerseits auf den jeweiligen Übermittlungsdaten, andererseits auf der Tatsache, dass die dem BF zugestellte Beschwerdevorentscheidung zu keinem Zeitpunkt an die belangte Behörde wegen Unzustellbarkeit retourniert wurde. Dem an ihn gerichteten Verspätungsvorbehalt ist der BF bis dato nicht entgegen getreten.Die Konstatierung, dass die gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020 erhobene Beschwerde verspätet ist, gründet einerseits auf den jeweiligen Übermittlungsdaten, andererseits auf der Tatsache, dass die dem BF zugestellte Beschwerdevorentscheidung zu keinem Zeitpunkt an die belangte Behörde wegen Unzustellbarkeit retourniert wurde. Dem an ihn gerichteten Verspätungsvorbehalt ist der BF bis dato nicht entgegen getreten.
  7. Rechtliche Beurteilung: 2.
  8. Zuständigkeit:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Anlassbezogen hat der Senat zu entscheiden.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Anlassbezogen hat der Senat zu entscheiden.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG (er legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Dabei ist auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit., zu verweisen. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.

Paragraph 27, VwGVG (er legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Dabei ist auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit., zu verweisen. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2.2. Zu Spruchpunkt A): Zurückweisung der Berufung als verspätet

§ 15Abs 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag).

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.

§ 32Abs.

2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33Abs.

3 leg cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Paragraph 33, Absatz 3, leg cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach „Kalenderzeiträumen“) bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. In Analogie geht aus dem AVG hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs. 5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 und vom 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger Rz 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb: „dies a quo“). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach „Kalenderzeiträumen“) bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. In Analogie geht aus dem AVG hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 und vom 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger Rz 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anmerkung 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb: „dies a quo“). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, „dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat“ (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, Rz 12).Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, „dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat“ (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 32, AVG, Rz 12). 2.3. Für den gegenständlichen Anlassfall bedeutet dies: Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX .2020, GZ: XXXX , wurde an den BF noch am selben Tag ausgefertigt und ihm postalisch durch Hinterlegung am XXXX .2020

§ 17Zustell

G zugestellt; woraufhin die zweiwöchige Rechtsmittelfrist mit dem Tag der Hinterlegung zu laufen begann und am XXXX .2020, 24:00 Uhr, endete. Spätestens an diesem Tag hätte ein gegen die obangeführte Beschwerdevorentscheidung einzubringendes Rechtsmittel bei der belangten Behörde einlangen bzw. zur Post gegeben werden müssen.Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , wurde an den BF noch am selben Tag ausgefertigt und ihm postalisch durch Hinterlegung am römisch 40 .2020

Paragraph 17, ZustellG zugestellt; woraufhin die zweiwöchige Rechtsmittelfrist mit dem Tag der Hinterlegung zu laufen begann und am römisch 40 .2020, 24:00 Uhr, endete. Spätestens an diesem Tag hätte ein gegen die obangeführte Beschwerdevorentscheidung einzubringendes Rechtsmittel bei der belangten Behörde einlangen bzw. zur Post gegeben werden müssen. Der vom BF mit XXXX .2021 datierte, am XXXX .2020 bei der belangten Behörde eingelangte Vorlageantrag erweist sich somit als verspätet. Dieser wurde auch nicht mit einem Rechtsbehelf verbunden. Zudem hat der BF die ihm gesetzte zweiwöchige Frist zur Beantwortung des gegen ihn gerichteten Verspätungsvorbehalts ungenutzt verstreichen lassen.Der vom BF mit römisch 40 .2021 datierte, am römisch 40 .2020 bei der belangten Behörde eingelangte Vorlageantrag erweist sich somit als verspätet. Dieser wurde auch nicht mit einem Rechtsbehelf verbunden. Zudem hat der BF die ihm gesetzte zweiwöchige Frist zur Beantwortung des gegen ihn gerichteten Verspätungsvorbehalts ungenutzt verstreichen lassen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es infolge Verspätung des Rechtsmittels daher verwehrt, sich mit dem Vorbringen im Vorlageantrag inhaltlich auseinanderzusetzen. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. 2.4 Die Beschwerde war somit als verspätet zurückzuweisen. 3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2240076.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.