4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 03.08.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (damals noch „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“), Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), eine Versicherungserklärung für Freiberufler sowie einen ausgefüllten und unterfertigten Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung. Darin gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit Juni 2017 eine selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen von Bergwander- und Schneeschuhwanderführungen ausübe und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit – allenfalls zusammen mit Einkünften aus anderen nach dem GSVG versicherungspflichtigen Tätigkeiten – voraussichtlich die Versicherungsgrenze für das Kalenderjahr 2019 überschreiten würden. Im Fragebogen führte sie als Auftraggeber „Travel XXXX und „Eventmanagement XXXX an. Angeschlossen war ein „Rahmen-Werkvertrag“ abschlossen zwischen der XXXX GmbH, Turtschentalerhof 1, 6161 Natters, und der Beschwerdeführerin, vom 24.05.2017.Mit Schreiben vom 03.08.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (damals noch „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“), Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), eine Versicherungserklärung für Freiberufler sowie einen ausgefüllten und unterfertigten Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung. Darin gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit Juni 2017 eine selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen von Bergwander- und Schneeschuhwanderführungen ausübe und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit – allenfalls zusammen mit Einkünften aus anderen nach dem GSVG versicherungspflichtigen Tätigkeiten – voraussichtlich die Versicherungsgrenze für das Kalenderjahr 2019 überschreiten würden. Im Fragebogen führte sie als Auftraggeber „Travel römisch 40 und „Eventmanagement römisch 40 an. Angeschlossen war ein „Rahmen-Werkvertrag“ abschlossen zwischen der römisch 40 GmbH, Turtschentalerhof 1, 6161 Natters, und der Beschwerdeführerin, vom 24.05.2017. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.08.2019 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sie – ausgehend von ihren übermittelten Unterlagen – ab 06.08.2019 in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert sei und zugleich die Unfallversicherung nach dem ASVG beginne. In einem E-Mail der Österreichischen Gesundheitskasse an die belangte Behörde vom 28.01.2021 teilte diese mit, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für der XXXX als dem ASVG zugehörig beurteilt und eine entsprechende Anmeldung seitens des Unternehmens bereits erstattet worden sei. Eine darüberhinausgehende Zugehörigkeit der Tätigkeit als Bergführerin zum ASVG habe nicht festgestellt werden können. In einem E-Mail der Österreichischen Gesundheitskasse an die belangte Behörde vom 28.01.2021 teilte diese mit, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für der römisch 40 als dem ASVG zugehörig beurteilt und eine entsprechende Anmeldung seitens des Unternehmens bereits erstattet worden sei. Eine darüberhinausgehende Zugehörigkeit der Tätigkeit als Bergführerin zum ASVG habe nicht festgestellt werden können. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2021 wurde „gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit den §§ 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)“ amtswegig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Berg- und Schneeschuhwanderführerin (mit Ausnahme ihrer Tätigkeit bei der XXXX ) im Zeitraum vom 06.08.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung „nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG idgF“ sowie der Unfallversicherung „nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG idgF“ unterlag. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei seit 20.06.2017 als Berg- und Schneeschuhwanderführerin (mit Ausnahme ihrer Tätigkeit bei der XXXX ) selbständig erwerbstätig und habe in ihrer Versicherungserklärung vom 03.08.2019 angegeben, mit ihren Einkünften aus dieser selbständigen Tätigkeit die in Betracht kommende Versicherungsgrenze für das Jahr 2019 zu überschreiten. Selbständige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, seien in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG pflichtversichert und würden gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG zugleich in der Unfallversicherung der Pflichtversicherung unterliegen. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliege, sei die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 GSVG) übersteigen werden. Aufgrund der Erklärung der Beschwerdeführerin, die in Betracht kommende Versicherungsgrenze zu überschreiten, sei die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sowie nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG festzustellen gewesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2021 wurde „gemäß Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit den Paragraphen 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)“ amtswegig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Berg- und Schneeschuhwanderführerin (mit Ausnahme ihrer Tätigkeit bei der römisch 40 ) im Zeitraum vom 06.08.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung „nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG idgF“ sowie der Unfallversicherung „nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG idgF“ unterlag. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei seit 20.06.2017 als Berg- und Schneeschuhwanderführerin (mit Ausnahme ihrer Tätigkeit bei der römisch 40 ) selbständig erwerbstätig und habe in ihrer Versicherungserklärung vom 03.08.2019 angegeben, mit ihren Einkünften aus dieser selbständigen Tätigkeit die in Betracht kommende Versicherungsgrenze für das Jahr 2019 zu überschreiten. Selbständige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, seien in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert und würden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG zugleich in der Unfallversicherung der Pflichtversicherung unterliegen. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliege, sei die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG) übersteigen werden. Aufgrund der Erklärung der Beschwerdeführerin, die in Betracht kommende Versicherungsgrenze zu überschreiten, sei die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG festzustellen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 25.02.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Inhaltlich führte sie darin aus, sie sei bei Abgabe ihrer Versicherungserklärung ebenfalls von einer GSVG-Pflicht ihrer Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als Bergwanderführerin bei der XXXX ausgegangen. Eine GPLA-Prüfung habe jedoch die ASVG-Pflicht der betreffenden Honorare festgestellt, sodass sie „keine bzw. sehr geringe GSVG-pflichtige Einnahmen erzielt“ habe. Wäre ihr dieser Umstand bei Abgabe der Versicherungserklärung bekannt gewesen, wäre klar gewesen, dass sie „nie die Versicherungsgrenze übersteigen werde“ und hätte sie keine derartige Erklärung abgegeben. Sie beantrage daher, „die Feststellung der Versicherungspflicht und die Vorschreibung von Versicherungsbeiträgen nach GSVG für 2019 zu stornieren“. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 25.02.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Inhaltlich führte sie darin aus, sie sei bei Abgabe ihrer Versicherungserklärung ebenfalls von einer GSVG-Pflicht ihrer Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als Bergwanderführerin bei der römisch 40 ausgegangen. Eine GPLA-Prüfung habe jedoch die ASVG-Pflicht der betreffenden Honorare festgestellt, sodass sie „keine bzw. sehr geringe GSVG-pflichtige Einnahmen erzielt“ habe. Wäre ihr dieser Umstand bei Abgabe der Versicherungserklärung bekannt gewesen, wäre klar gewesen, dass sie „nie die Versicherungsgrenze übersteigen werde“ und hätte sie keine derartige Erklärung abgegeben. Sie beantrage daher, „die Feststellung der Versicherungspflicht und die Vorschreibung von Versicherungsbeiträgen nach GSVG für 2019 zu stornieren“. Nach einer Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin, ihre „Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2019“ zu übermitteln, legte diese ihren Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019, welcher „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ in der Höhe von 6.201,64 Euro ausweist, vor, allerdings nicht die angeforderte Einkommenssteuererklärung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin ist seit Juni 2017 als Bergwander- und Schneeschuhwanderführerin selbständig erwerbstätig. Dabei teilt sie u.a. ihre Arbeitszeit frei ein und kann jederzeit Aufträge ablehnen bzw. delegieren. Sie kann bzw. konnte über die Homepage des XXXX Bergsportführerverbandes, auf der sie als Bergwanderführerin mit ihren Kontaktdaten gelistet ist, kontaktiert werden. Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2019 für mehrere Auftraggeber tätig. Die Beschwerdeführerin ist seit Juni 2017 als Bergwander- und Schneeschuhwanderführerin selbständig erwerbstätig. Dabei teilt sie u.a. ihre Arbeitszeit frei ein und kann jederzeit Aufträge ablehnen bzw. delegieren. Sie kann bzw. konnte über die Homepage des römisch 40 Bergsportführerverbandes, auf der sie als Bergwanderführerin mit ihren Kontaktdaten gelistet ist, kontaktiert werden. Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2019 für mehrere Auftraggeber tätig. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde gegenüber mit Eingabe vom 03.08.2019, dort eigelangt am 06.08.2019, eine Versicherungserklärung abgegeben, wonach ihre Einkünfte aus ihren selbständigen Erwerbstätigkeiten im Bereich Bergwander- und Schneeschuhwanderführungen die Versicherungsgrenze im Kalenderjahr 2019 voraussichtlich überschreiten werden. Bei der Abgabe der Versicherungserklärung hat die Beschwerdeführerin damit gerechnet, dass auch ihre Tätigkeiten als Bergwanderführerin für die „ XXXX GmbH“ als selbständige Tätigkeiten iSv § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu qualifizieren sein würden. Bei der Abgabe der Versicherungserklärung hat die Beschwerdeführerin damit gerechnet, dass auch ihre Tätigkeiten als Bergwanderführerin für die „ römisch 40 GmbH“ als selbständige Tätigkeiten iSv Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu qualifizieren sein würden. Im Zuge einer GPLA-Prüfung bei der XXXX GmbH wurden diese Tätigkeiten allerdings als Tätigkeiten, die nach dem ASVG eine Versicherungspflicht begründen, eingestuft. Im Zuge einer GPLA-Prüfung bei der römisch 40 GmbH wurden diese Tätigkeiten allerdings als Tätigkeiten, die nach dem ASVG eine Versicherungspflicht begründen, eingestuft. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde und des vorliegenden Aktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde und des vorliegenden Aktes des Bundesverwaltungsgerichts. Dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2017, und damit auch im gegenständlich maßgeblichen Zeitraum, als Bergwander- und Schneeschuhwanderführerin selbständig erwerbstätig ist bzw war und sie dabei u.a. ihre Arbeitszeit frei einteilt und jederzeit Aufträge ablehnen bzw. delegieren kann, ergibt sich ohne Zweifel aus dem Akteninhalt sowie den nicht bekämpften Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Dass sie als Bergwanderführerin über die Homepage des XXXX Bergführerverbandes gebucht werden konnte bzw. kann, folgt aus ihren eigenen Angaben in der Einvernahme durch die XXXX Gebietskrankenklasse am 06.11.2019 zur Überprüfung ihrer Tätigkeit als Bergwanderführerin aufgrund des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes (vgl. AS 16) sowie einer Abfrage auf der Homepage des XXXX Bergführerverbandes unter der Rubrik „Bergwanderführer suchen“. Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 für mehrere Auftraggeber tätig war, folgt aus ihren Angaben in der Versicherungserklärung. Dort nannte sie als Auftraggeber „Travel XXXX und „Eventmanagement XXXX und legte einen Rahmen-Werkvertrag“ mit der XXXX GmbH vor. Sie legte auch Rechnungen aus dem Jahr 2019, gestellt an „Travel XXXX “ und „ XXXX GmbH, XXXX “ vor.Dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2017, und damit auch im gegenständlich maßgeblichen Zeitraum, als Bergwander- und Schneeschuhwanderführerin selbständig erwerbstätig ist bzw war und sie dabei u.a. ihre Arbeitszeit frei einteilt und jederzeit Aufträge ablehnen bzw. delegieren kann, ergibt sich ohne Zweifel aus dem Akteninhalt sowie den nicht bekämpften Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Dass sie als Bergwanderführerin über die Homepage des römisch 40 Bergführerverbandes gebucht werden konnte bzw. kann, folgt aus ihren eigenen Angaben in der Einvernahme durch die römisch 40 Gebietskrankenklasse am 06.11.2019 zur Überprüfung ihrer Tätigkeit als Bergwanderführerin aufgrund des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes vergleiche AS 16) sowie einer Abfrage auf der Homepage des römisch 40 Bergführerverbandes unter der Rubrik „Bergwanderführer suchen“. Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 für mehrere Auftraggeber tätig war, folgt aus ihren Angaben in der Versicherungserklärung. Dort nannte sie als Auftraggeber „Travel römisch 40 und „Eventmanagement römisch 40 und legte einen Rahmen-Werkvertrag“ mit der römisch 40 GmbH vor. Sie legte auch Rechnungen aus dem Jahr 2019, gestellt an „Travel römisch 40 “ und „ römisch 40 GmbH, römisch 40 “ vor. Die Feststellungen betreffend die von der Beschwerdeführerin abgegebenen Versicherungserklärung ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt sowie den nicht bekämpften Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Erklärung samt Anhang und Eingangsstempel liegt im Akt der belangten Behörde ein. Die Annahme der Beschwerdeführerin, dass ihre Tätigkeiten für die „ XXXX GmbH“ als selbständige Tätigkeiten iSv § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu qualifizieren sein würden, folgt aus ihren Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Die Annahme der Beschwerdeführerin, dass ihre Tätigkeiten für die „ römisch 40 GmbH“ als selbständige Tätigkeiten iSv Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu qualifizieren sein würden, folgt aus ihren Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Dass ihre Tätigkeiten für die „ XXXX GmbH“ hingegen dem ASVG unterlagen, ergibt sich aus einer im Akt enthaltenen Korrespondenz zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und der belangten Behörde vom 28.01.2021, überdies aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz und einem aktuellen Sozialversicherungsdatenausdruck.Dass ihre Tätigkeiten für die „ römisch 40 GmbH“ hingegen dem ASVG unterlagen, ergibt sich aus einer im Akt enthaltenen Korrespondenz zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und der belangten Behörde vom 28.01.2021, überdies aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz und einem aktuellen Sozialversicherungsdatenausdruck. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I410.2240726.1.00
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