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{'item': 'I416 2188378-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlI416 2188378-4 Spruch, I416 2188378-4/6Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über den Antrag von XXXX , vom 14.04.2021, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2021 abgeschlossene Verfahren, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über den Antrag von römisch 40 , vom 14.04.2021, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2021 abgeschlossene Verfahren, Zl. römisch 40 , beschlossen: A)

  1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 46, VwGG abgewiesen.
  3. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.
  4. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattgegeben. B) Die Revision ist zu Spruchpunkt A)
  5. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist zu Spruchpunkt A)
  6. gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Antragsteller brachte beim Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 14.04.2021 unter einem (I.) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2021, I416 2188378-4/2E, (II.) eine außerordentliche Revision und (III.) einen Antrag, der gegen jenes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gleichzeitig erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ein.Der Antragsteller brachte beim Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 14.04.2021 unter einem (römisch eins.) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2021, I416 2188378-4/2E, (römisch zwei.) eine außerordentliche Revision und (römisch drei.) einen Antrag, der gegen jenes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gleichzeitig erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ein. Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bilden der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Über die Rechtzeitigkeit der zugleich erhobenen außerordentlichen Revision hat nicht das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden (§ 30a Abs 7 VwGG).Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bilden der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Über die Rechtzeitigkeit der zugleich erhobenen außerordentlichen Revision hat nicht das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden (Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG). II. Verfahrensablaufrömisch zwei. Verfahrensablauf Der verfahrensgegenständliche Schriftsatz vom 14.04.2021 wurde vom Vertreter des Antragstellers am 14.04.2021 mittels ERV beim Bundesverwaltungsgericht hinterlegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Sachverhaltsfeststellungen Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 16.02.2021, I416 2188378-4/2E, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2020, XXXX als unbegründet ab. Gleichzeitig wurde eine Revision dagegen gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 16.02.2021, I416 2188378-4/2E, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2020, römisch 40 als unbegründet ab. Gleichzeitig wurde eine Revision dagegen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis wurde am 16.02.2021 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wege der Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr nach dem Zustellgesetz zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision gegen diese Entscheidung begann somit mit 16.02.2021 zu laufen und endete mit Ablauf des 31.03.
  8. Während dieses Zeitraumes wurde keine Revision eingebracht. Den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 14.04.2021 wie folgt: „Am 31.
  9. wurde im Zuge der falsch angenommenen fristgerechten Übermittlung der außerordentlichen Revision in oben angeführter Angelegenheit vom Konzipienten Mag. XXXX , die von ihm verfasste außerordentlichen Revision seinem Ausbildungsanwalt zur Unterschrift vorgelegt, wobei der Ausbildungsanwalt dabei bemerkt hat, dass die Zustellungsfrist falsch kalendiert wurde, wodurch die Frist zur rechtzeitigen Einbringung des Rechtsmittel der außerordentlichen Revision bereits abgelaufen war. Diese außerordentlichen Revision wurde vom Ausbildungsanwalt unterfertigt, der den Fehler in der Kalendierung und den Ablauf der Rechtsmittelfrist bemerkte. Da der Konzipient über seinen PC Erledigungen ausführt, die vom Ausbildungsanwalt von seinem PC nicht einsichtig sind, ist der Ausbildungsanwalt auf Grund der mündlichen Mitteilung des Zustelltages 19.2.2021 durch seinen Konzipienten von einer richtigen und rechtzeitigen Abfertigung ausgegangen. Er durfte darauf vertrauen, dass sein ansonsten sehr verlässlicher Konzipient die Zustellung des Erkenntnisses ihm anlässlich der Besprechung der Akten mit dem richtigen Datum nennt und er folglich die Eintragung der Frist für die ao Revision in den Kalender richtig vornimmt und dann sein Konzipient zeitgerecht die Eingabe vorbereitet. , „Am 31.
  10. wurde im Zuge der falsch angenommenen fristgerechten Übermittlung der außerordentlichen Revision in oben angeführter Angelegenheit vom Konzipienten Mag. römisch 40 , die von ihm verfasste außerordentlichen Revision seinem Ausbildungsanwalt zur Unterschrift vorgelegt, wobei der Ausbildungsanwalt dabei bemerkt hat, dass die Zustellungsfrist falsch kalendiert wurde, wodurch die Frist zur rechtzeitigen Einbringung des Rechtsmittel der außerordentlichen Revision bereits abgelaufen war. Diese außerordentlichen Revision wurde vom Ausbildungsanwalt unterfertigt, der den Fehler in der Kalendierung und den Ablauf der Rechtsmittelfrist bemerkte. Da der Konzipient über seinen PC Erledigungen ausführt, die vom Ausbildungsanwalt von seinem PC nicht einsichtig sind, ist der Ausbildungsanwalt auf Grund der mündlichen Mitteilung des Zustelltages 19.2.2021 durch seinen Konzipienten von einer richtigen und rechtzeitigen Abfertigung ausgegangen. Er durfte darauf vertrauen, dass sein ansonsten sehr verlässlicher Konzipient die Zustellung des Erkenntnisses ihm anlässlich der Besprechung der Akten mit dem richtigen Datum nennt und er folglich die Eintragung der Frist für die ao Revision in den Kalender richtig vornimmt und dann sein Konzipient zeitgerecht die Eingabe vorbereitet. Erst bei Durchsicht des Aktes fiel dem Ausbildungsanwalt der Irrtum bei der Eintragung der Zustellung und der Rechtsmittelfrist in den Kalender auf. Dieser Irrtum beruht auf einem einmaligen Versehen des immer äußerst gewissenhaft und genau arbeitenden Konzipienten Mag. XXXX , der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht hindert, da es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelte. Er hatte den 16.2.2021 leider mit dem 19.2.2021 verwechselt, weshalb der die Frist vormerkende Rechtsvertreter den Fristablauf folglich falsch in den Kanzleikalender eintrug.“Erst bei Durchsicht des Aktes fiel dem Ausbildungsanwalt der Irrtum bei der Eintragung der Zustellung und der Rechtsmittelfrist in den Kalender auf. Dieser Irrtum beruht auf einem einmaligen Versehen des immer äußerst gewissenhaft und genau arbeitenden Konzipienten Mag. römisch 40 , der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht hindert, da es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelte. Er hatte den 16.2.2021 leider mit dem 19.2.2021 verwechselt, weshalb der die Frist vormerkende Rechtsvertreter den Fristablauf folglich falsch in den Kanzleikalender eintrug.“ Zur Bescheinigung legte der Antragsteller des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine eidesstättige Erklärung von Herrn Mag. XXXX vor, in der Herr Mag. XXXX die Gründe für die Versäumung der Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision darlegt. Aus dieser ergibt sich das Folgende: Herr Mag. XXXX , der Konzipient von Herrn Mag. XXXX LL.M., ist irrtümlich davon ausgegangen, dass das Urteil mit 19.02.2021 zugestellt wurde und habe Herrn Mag. XXXX LL.M. die Rechtsmittelfrist falsch mitgeteilt. Herr Mag. XXXX LL.M. hat diese dadurch falsch kalendiert. Herr XXXX arbeitet schon seit über drei Jahren für Herrn Mag. XXXX LL.M. und war stets verlässlich. Der Irrtum entstand laut seiner Aussage durch Überlastung. Zur Bescheinigung legte der Antragsteller des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine eidesstättige Erklärung von Herrn Mag. römisch 40 vor, in der Herr Mag. römisch 40 die Gründe für die Versäumung der Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision darlegt. Aus dieser ergibt sich das Folgende: Herr Mag. römisch 40 , der Konzipient von Herrn Mag. römisch 40 LL.M., ist irrtümlich davon ausgegangen, dass das Urteil mit 19.02.2021 zugestellt wurde und habe Herrn Mag. römisch 40 LL.M. die Rechtsmittelfrist falsch mitgeteilt. Herr Mag. römisch 40 LL.M. hat diese dadurch falsch kalendiert. Herr römisch 40 arbeitet schon seit über drei Jahren für Herrn Mag. römisch 40 LL.M. und war stets verlässlich. Der Irrtum entstand laut seiner Aussage durch Überlastung.
  11. Beweiswürdigung: 2.1 Die Feststellungen zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2021 beruhen auf dem Inhalt des dazu geführten und zur Zahl I416 2188378-4 protokollierten Gerichtsaktes. 2.2 Die Feststellung zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beruht auf dem vom Antragsteller eingebrachten Schriftsatz vom 14.04.
  12. 2.3 Die Feststellungen zur Vorgangsweise des Vertreters nach Erhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2021, ergeben sich aus dem bezeichneten Schriftsatz und der eidesstättigen Erklärung von Herrn Mag. XXXX , welche vom Antragsteller vorgelegt wurden, ohne deren Richtigkeit zu bestreiten, sodass sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sieht, an diesen Ausführungen zu zweifeln.2.3 Die Feststellungen zur Vorgangsweise des Vertreters nach Erhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2021, ergeben sich aus dem bezeichneten Schriftsatz und der eidesstättigen Erklärung von Herrn Mag. römisch 40 , welche vom Antragsteller vorgelegt wurden, ohne deren Richtigkeit zu bestreiten, sodass sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sieht, an diesen Ausführungen zu zweifeln.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A)
  14. Rechtsgrundlagen 3.
  15. Gemäß § 46 Abs 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.
  16. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 3.2 Gemäß § 46 Abs 3 VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.3.2 Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. 3.3 Gemäß § 46 Abs 4 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.3.3 Gemäß Paragraph 46, Absatz 4, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Zum gegenständlichen Verfahren 3.4 Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/12/0026). 3.5 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. B vom 15.7.2014, Zl. 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist (VwGH 24.01.2019, Ra 2019/09/0002).3.5 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche B vom 15.7.2014, Zl. 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist (VwGH 24.01.2019, Ra 2019/09/0002). 3.6 Zu den Aufgaben des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit der Wahrung einer Frist gehört es, die Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Angestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen (zB VwGH 28.4.2010, 2009/13/0239; VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042 und 0071; 29.9.2004, 99/13/0248). 3.7 Ein Parteienvertreter, der sich aus welchen Gründen immer völlig auf die Richtigkeit der Fristvormerkungen von Angestellten verlässt, tut dies auf die Gefahr, dass das als ein die Wiedereinsetzung ausschließendes und der von ihm vertretenen Partei zuzurechnendes Verschulden qualifiziert wird (VwGH
  17. 2010; 2010/22/0078). 3.8 Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. VwGH 18.12.2014, Zl. 2014/01/0015; VwGH 23.5.2014, Zl. 2014/02/0034).3.8 Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche VwGH 18.12.2014, Zl. 2014/01/0015; VwGH 23.5.2014, Zl. 2014/02/0034). 3.9 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision war daher gemäß § 46 VwGG abzuweisen.3.9 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision war daher gemäß Paragraph 46, VwGG abzuweisen. Zu Spruchpunkt A)
  18. Rechtsgrundlagen 3.10 Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wen dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.3.10 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wen dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. 3.11 Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.3.11 Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Zum gegenständlichen Verfahren: 3.12 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Er hat dabei den drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0072; 25.11.2015, Ra 2015/08/0112; je mwN).3.12 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Er hat dabei den drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0072; 25.11.2015, Ra 2015/08/0112; je mwN). 3.13 Das im vorliegenden Antrag erstattete Vorbringen der revisionswerbenden Partei ist nicht geeignet, einen konkreten unverhältnismäßigen Nachteil der Partei darzutun. Der bloße Hinweis, dass keine öffentlichen Interessen entgegenstehen bzw die privaten Interessen an einem Verbleib des Revisionswerbers in Österreich überwiegen, da er durch eine mögliche Abschiebung nicht notwendiger Unbill und Gefahr ausgesetzt werden, vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzulegen. Der Antragsteller unterlässt es, im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen - insbesondere aus welchen konkreten Folgen im Hinblick auf seine gesamten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger persönlicher und wirtschaftlicher Nachteil drohen sollte. Mangels ausreichender Konkretisierung kann daher eine Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers nicht vorgenommen werden. 3 14 Dem Antrag, der gegenständlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG der Erfolg zu versagen. 3 14 Dem Antrag, der gegenständlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG der Erfolg zu versagen. Zu Spruchpunkt B) Revision 3.15 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig zu Spruchpunkt A) 1., da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.3.15 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig zu Spruchpunkt A) 1., da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.16 Gegen den Beschluss zu Spruchpunkt A)
  19. ist gemäß § 25a Abs 2 Z 1 VwGG keine Revision und gemäß § 88a Abs 2 Z 2 VfGG auch keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig.3.16 Gegen den Beschluss zu Spruchpunkt A)
  20. ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG keine Revision und gemäß Paragraph 88 a, Absatz 2, Ziffer 2, VfGG auch keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I416.2188378.4.01

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