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{'item': 'I421 2241303-1'}

Obsah (12)Art 133§ 9§ 2§ 52§ 61§ 66§ 67§ 51§ 70§ 18§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlI421 2241303-1 Spruch, I421 2241303-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Übermittlung des Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2020 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) zur Kenntnis gebracht, dass gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der Verdacht auf eine gefährliche Drohung bestehe.
  2. Mit Übermittlung des Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 2020 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) zur Kenntnis gebracht, dass gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der Verdacht auf eine gefährliche Drohung bestehe.
  3. Seitens des Landesgerichtes XXXX wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX 2020 mitgeteilt, dass gegen den BF Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde.
  4. Seitens des Landesgerichtes römisch 40 wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom römisch 40 2020 mitgeteilt, dass gegen den BF Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde.
  5. Mit Schreiben vom XXXX 2020 teilte das Landesgericht XXXX mit, dass der BF am XXXX 2020 in Untersuchungshaft genommen worden sei, in der Folge mit Schreiben vom XXXX 2020, dass gegen den BF Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde.
  6. Mit Schreiben vom römisch 40 2020 teilte das Landesgericht römisch 40 mit, dass der BF am römisch 40 2020 in Untersuchungshaft genommen worden sei, in der Folge mit Schreiben vom römisch 40 2020, dass gegen den BF Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde.
  7. Dem BF wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2020 mitgeteilt, dass im Falle einer Verurteilung beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Ihm wurde die Möglichkeit zu Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich am XXXX 2020 zugestellt, eine Stellungnahme des BF langte jedoch nicht ein.
  8. Dem BF wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 2020 mitgeteilt, dass im Falle einer Verurteilung beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Ihm wurde die Möglichkeit zu Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich am römisch 40 2020 zugestellt, eine Stellungnahme des BF langte jedoch nicht ein.
  9. Einlangend mit XXXX 2020 wurde der belangten Behörde der mit XXXX 2020 datierte Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX hinsichtlich des Verdachts auf einen Diebstahl zur Kenntnis gebracht, einlangend mit XXXX 2020 ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX hinsichtlich des Verdachtes auf versuchten Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen.
  10. Einlangend mit römisch 40 2020 wurde der belangten Behörde der mit römisch 40 2020 datierte Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 hinsichtlich des Verdachts auf einen Diebstahl zur Kenntnis gebracht, einlangend mit römisch 40 2020 ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 hinsichtlich des Verdachtes auf versuchten Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen.
  11. Seitens des Landesgerichtes XXXX wurde mit Schreiben vom XXXX 2021 mitgeteilt, dass gegen den BF wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen Anklage erhoben wurde.
  12. Seitens des Landesgerichtes römisch 40 wurde mit Schreiben vom römisch 40 2021 mitgeteilt, dass gegen den BF wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen Anklage erhoben wurde.
  13. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX wurde der BF des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt.
  14. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt.
  15. Mit Bescheid vom XXXX 2021, Zl. XXXX , erließ die belangte Behörde gegen den BF ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).
  16. Mit Bescheid vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , erließ die belangte Behörde gegen den BF ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.).
  17. Mit Schreiben vom XXXX 2021 wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX mitgeteilt, dass das Verfahren des BF in Zusammenhang mit dem in XXXX begangenen Diebstahl nach § 192 Abs 1 Z 1 StPO eingestellt wurde, weil dem BF mehrere Straftaten zur Last gelegt wurden und die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss habe.
  18. Mit Schreiben vom römisch 40 2021 wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 mitgeteilt, dass das Verfahren des BF in Zusammenhang mit dem in römisch 40 begangenen Diebstahl nach Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO eingestellt wurde, weil dem BF mehrere Straftaten zur Last gelegt wurden und die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss habe.
  19. Gegen den Bescheid vom XXXX 2021 richtet sich die rechtzeitig durch die Rechtsvertretung des BF eingebrachte vollumfängliche Beschwerde vom XXXX 2021, wobei Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung moniert wurden. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe sich keinen persönlichen Eindruck vom zum Aufenthalt berechtigten BF verschafft und habe sie in der Folge keine korrekte Abwägung

§ 9Abs 2 BFA-VG durchführen können.

Der BF, der seine Taten bereue und künftig sein Leben ändern wolle, stelle keine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und hätte die belangte Behörde bei richtiger Beweiswürdigung zum Ergebnis kommen müssen, dass die Interessen des BF am Verbleib in Österreich überwiegen würden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer von neun Jahren stehe jedenfalls nicht in einem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des BF und sei dem Bescheid zudem nicht zu entnehmen, warum das BFA davon ausgehe, dass nur mit einem neun Jahre bestehenden Aufenthaltsverbot das Auslangen gefunden werden könne. 10. Gegen den Bescheid vom römisch 40 2021 richtet sich die rechtzeitig durch die Rechtsvertretung des BF eingebrachte vollumfängliche Beschwerde vom römisch 40 2021, wobei Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung moniert wurden. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe sich keinen persönlichen Eindruck vom zum Aufenthalt berechtigten BF verschafft und habe sie in der Folge keine korrekte Abwägung

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG durchführen können. Der BF, der seine Taten bereue und künftig sein Leben ändern wolle, stelle keine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und hätte die belangte Behörde bei richtiger Beweiswürdigung zum Ergebnis kommen müssen, dass die Interessen des BF am Verbleib in Österreich überwiegen würden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer von neun Jahren stehe jedenfalls nicht in einem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des BF und sei dem Bescheid zudem nicht zu entnehmen, warum das BFA davon ausgehe, dass nur mit einem neun Jahre bestehenden Aufenthaltsverbot das Auslangen gefunden werden könne.

  1. Mit Schriftsatz vom XXXX 2021, beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX eingelangt am XXXX 2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.
  2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 2021, beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle römisch 40 eingelangt am römisch 40 2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.
  3. Mit Unzuständigkeitsanzeige der Gerichtsabeilung G315 vom XXXX 2020 wurde mitgeteilt, dass ob des genehmigten Erholungsurlaubes der Richterin keine Eilsache hätte zugewiesen werden dürfen, weshalb die Rechtssache der Geschäftsabteilung I421 zugewiesen wurde.
  4. Mit Unzuständigkeitsanzeige der Gerichtsabeilung G315 vom römisch 40 2020 wurde mitgeteilt, dass ob des genehmigten Erholungsurlaubes der Richterin keine Eilsache hätte zugewiesen werden dürfen, weshalb die Rechtssache der Geschäftsabteilung I421 zugewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der volljährige BF ist slowakischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht. Er ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Er war im Zeitraum vom XXXX 2019 bis XXXX 2020 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Anschließend war er nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet, dies bis zum XXXX 2020, wobei er seitdem durchgehend in Justizanstalten aufhältig war bzw. ist. Er war im Zeitraum vom römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Anschließend war er nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet, dies bis zum römisch 40 2020, wobei er seitdem durchgehend in Justizanstalten aufhältig war bzw. ist. Der BF ist haft- und arbeitsfähig, er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Beschäftigungen ging er stets nur kurzfristig im Bundesgebiet nach, wobei das längste seiner Arbeitsverhältnisse knapp sechseinhalb Monate andauert, nämlich vom XXXX 2019 bis zum XXXX
  6. Ansonsten war der BF stets nur für äußerst kurze Zeiträume sozialversicherungspflichtig als Arbeitnehmer gemeldet ( XXXX 2020 bis XXXX 2020, XXXX 2020 bis XXXX 2020 und XXXX 2020 bis XXXX 2020). Beschäftigungen ging er stets nur kurzfristig im Bundesgebiet nach, wobei das längste seiner Arbeitsverhältnisse knapp sechseinhalb Monate andauert, nämlich vom römisch 40 2019 bis zum römisch 40
  7. Ansonsten war der BF stets nur für äußerst kurze Zeiträume sozialversicherungspflichtig als Arbeitnehmer gemeldet ( römisch 40 2020 bis römisch 40 2020, römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 und römisch 40 2020 bis römisch 40 2020). Der Strafregisterauszug des BF weist eine Verurteilung auf: 01) LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX § 105

(1)StGB01) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 Paragraph 105,
(1)StGB §§ 105
(1), 106
(1)Z 1 StGBParagraphen 105,
(1), 106
(1)Ziffer eins, StGB Datum der (letzten) Tat XXXX Freiheitsstrafe 22 MonateDatum der (letzten) Tat römisch 40 , Freiheitsstrafe 22 Monate Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit selbigem Tag, wurde der BF für schuldig befunden, Nachgenannte zu Unterlassungen genötigt zu haben und zwarMit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit selbigem Tag, wurde der BF für schuldig befunden, Nachgenannte zu Unterlassungen genötigt zu haben und zwar I./ am XXXX in XXXX die beiden Kontrollorgane der ÖBB G. C. K und C. G. zur Abstandnahme von der Durchführung der Ausweiskontrolle durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, indem er bedrohlich in seine Umhängetasche griff und dabei sinngemäß äußerte, dass er sie angreifen werde, wenn sie ihn nicht in Ruhe lassen;römisch eins./ am römisch 40 in römisch 40 die beiden Kontrollorgane der ÖBB G. C. K und C. G. zur Abstandnahme von der Durchführung der Ausweiskontrolle durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, indem er bedrohlich in seine Umhängetasche griff und dabei sinngemäß äußerte, dass er sie angreifen werde, wenn sie ihn nicht in Ruhe lassen; II./ am XXXX in XXXX H. Ö. zur Abstandnahme von einer weiteren Kontrolltätigkeit in dessen Eigenschaft als Zugbegleiter durch die Äußerung „Ich zahl‘ nicht!“ unter gleichzeitigem Vorhalt eines Messers gegen den Bauch des Genannten, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod.römisch zwei./ am römisch 40 in römisch 40 H. Ö. zur Abstandnahme von einer weiteren Kontrolltätigkeit in dessen Eigenschaft als Zugbegleiter durch die Äußerung „Ich zahl‘ nicht!“ unter gleichzeitigem Vorhalt eines Messers gegen den Bauch des Genannten, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod. Hierdurch hat der BF zu I./ das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und zu II./ das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB begangen, weswegen er nach dem Strafsatz des § 106 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt wurde. Mildernd wurde dabei das umfassende und Großteils reumütige Geständnis hinsichtlich Faktum II./ und das teilweise abgelegte Geständnis hinsichtlich Faktum I./, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, der rasche Rückfall (Vorverurteilung aus Deutschland) sowie die einschlägige Vorstrafe gewertet. Seitens des Sachverständigen Dr. XXXX wurde dem BF eine getrübte Prognose ausgestellt. Hierdurch hat der BF zu römisch eins./ das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und zu römisch zwei./ das Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB begangen, weswegen er nach dem Strafsatz des Paragraph 106, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt wurde. Mildernd wurde dabei das umfassende und Großteils reumütige Geständnis hinsichtlich Faktum römisch zwei./ und das teilweise abgelegte Geständnis hinsichtlich Faktum römisch eins./, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, der rasche Rückfall (Vorverurteilung aus Deutschland) sowie die einschlägige Vorstrafe gewertet. Seitens des Sachverständigen Dr. römisch 40 wurde dem BF eine getrübte Prognose ausgestellt. Im Jahr 2013 wurde der BF bereits in der Slowakei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren wegen des Verbrechens des Mordes verurteilt, auch in Deutschland hat der BF durch das Amtsgericht XXXX mit XXXX 2020 eine Verurteilung ob der Begehung eines Diebstahls erfahren.Im Jahr 2013 wurde der BF bereits in der Slowakei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren wegen des Verbrechens des Mordes verurteilt, auch in Deutschland hat der BF durch das Amtsgericht römisch 40 mit römisch 40 2020 eine Verurteilung ob der Begehung eines Diebstahls erfahren. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens bzw. einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich in beruflicher und sozialer Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.
  1. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  3. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des Strafurteils zu XXXX , des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des Strafurteils zu römisch 40 , des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Zumal der BF polizeilich identifiziert werden konnte, steht dessen Identität und Staatsangehörigkeit eindeutig fest, weiters ist im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des BF ersichtlich, dass sein slowakischer Personalausweis mit der Dokumentennummer XXXX , welcher auch im Auszug aus dem Zentralen Melderegister vermerkt ist, als authentisch klassifiziert wurde. Im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ist auch verschriftlicht, dass der BF über keine Anmeldebescheinigung verfügt.Zumal der BF polizeilich identifiziert werden konnte, steht dessen Identität und Staatsangehörigkeit eindeutig fest, weiters ist im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des BF ersichtlich, dass sein slowakischer Personalausweis mit der Dokumentennummer römisch 40 , welcher auch im Auszug aus dem Zentralen Melderegister vermerkt ist, als authentisch klassifiziert wurde. Im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ist auch verschriftlicht, dass der BF über keine Anmeldebescheinigung verfügt. Der Umstand, dass der BF im Zeitraum vom XXXX 2019 bis XXXX 2020 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet melderechtlich erfasst war und seit nunmehr XXXX 2020 durchgehend in Justizanstalten aufhältig war bzw. ist, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF. Der Umstand, dass der BF im Zeitraum vom römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet melderechtlich erfasst war und seit nunmehr römisch 40 2020 durchgehend in Justizanstalten aufhältig war bzw. ist, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF. Zumal der BF haftfähig ist, konnte darauf geschlossen werden, dass er nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und haben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus der Beschwerde gegenteilige Hinweise ergeben, weshalb das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung auszuschließen war. Daraus folgt auch unter Mitberücksichtigung des erwerbsfähigen Alters des BF dessen Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet kann dabei auf den Sozialversicherungsdatenauszug zu seiner Person verwiesen werden. Die strafrechtliche Verurteilung des BF ist durch den Strafregisterauszug zu seiner Person dokumentiert. Hinsichtlich der Gründe der Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe wird auf die Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit selbigem Tag, verwiesen, aus welchem auch die getrübte Prognose des Sachverständigen Dr. XXXX hinsichtlich dem BF hervorgeht (AS 125 ff). Die strafrechtliche Verurteilung des BF ist durch den Strafregisterauszug zu seiner Person dokumentiert. Hinsichtlich der Gründe der Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe wird auf die Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit selbigem Tag, verwiesen, aus welchem auch die getrübte Prognose des Sachverständigen Dr. römisch 40 hinsichtlich dem BF hervorgeht (AS 125 ff). In der Urteilsausfertigung zu XXXX (AS 127 & AS 129) gehen des Weiteren die Verurteilungen des BF in der Slowakei und Deutschland hervor, welche im Übrigen im Detail auch in einem Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) ersichtlich sind (AS 135 ff). In der Urteilsausfertigung zu römisch 40 (AS 127 & AS 129) gehen des Weiteren die Verurteilungen des BF in der Slowakei und Deutschland hervor, welche im Übrigen im Detail auch in einem Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) ersichtlich sind (AS 135 ff). In Zusammenhang mit der beruflichen Integration des BF gilt auszuführen, dass der BF abgesehen von einer knapp sechseinhalbmonatigen Beschäftigung seit mittlerweile knapp eineinhalb Jahren ausschließlich über äußerst kurze Zeiträume hinweg einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist, dies zuletzt bis XXXX 2020, was eine berufliche Integration jedenfalls ausschließt. Zudem bleibt festzuhalten, dass er nach knapp eineinviertel bzw. eineinhalb Jahren im Bundesgebiet sein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt hat, was gegen eine Integration des BF in sozialer Hinsicht spricht, wobei er auch – entsprechend polizeilichen Abschlussberichten – beim Diebstahl betreten wurde. Ein Familienleben des BF im Bundesgebiet wurde erst gar nicht in der Beschwerde behauptet, im Übrigen ist sowohl in seiner Vollzugsinformation (AS 131) als auch seinem Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Familienstand „ledig“ vermerkt. Auch hinsichtlich seines Privatlebens erstattete der BF selbst im Zuge seines Beschwerdevorbringens keinerlei substantiiertes Vorbringen.In Zusammenhang mit der beruflichen Integration des BF gilt auszuführen, dass der BF abgesehen von einer knapp sechseinhalbmonatigen Beschäftigung seit mittlerweile knapp eineinhalb Jahren ausschließlich über äußerst kurze Zeiträume hinweg einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist, dies zuletzt bis römisch 40 2020, was eine berufliche Integration jedenfalls ausschließt. Zudem bleibt festzuhalten, dass er nach knapp eineinviertel bzw. eineinhalb Jahren im Bundesgebiet sein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt hat, was gegen eine Integration des BF in sozialer Hinsicht spricht, wobei er auch – entsprechend polizeilichen Abschlussberichten – beim Diebstahl betreten wurde. Ein Familienleben des BF im Bundesgebiet wurde erst gar nicht in der Beschwerde behauptet, im Übrigen ist sowohl in seiner Vollzugsinformation (AS 131) als auch seinem Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Familienstand „ledig“ vermerkt. Auch hinsichtlich seines Privatlebens erstattete der BF selbst im Zuge seines Beschwerdevorbringens keinerlei substantiiertes Vorbringen.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 2

Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

§ 2

Abs 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der slowakischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen. Zu Spruchteil A): 3.

  1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1 Rechtslage Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF lautet: § 67

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)[…]
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. […] 3.1.
  10. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Entsprechend § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Dabei hat das VwG von Amts wegen – wenn auch unter Mitwirkung des Fremden – den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104 mit Hinweis auf VwGH 19.1.2017, Ra 2016/08/0173; VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A). Entsprechend Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Dabei hat das VwG von Amts wegen – wenn auch unter Mitwirkung des Fremden – den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104 mit Hinweis auf VwGH 19.1.2017, Ra 2016/08/0173; VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A). Gegenständlich wurde der BF mit Urteil Landesgerichtes XXXX zu XXXX wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB zu einer 22-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es bleibt diesbezüglich festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041), worunter es die Nötigung bzw. schwere Nötigung des BF jedenfalls zu subsumierend gilt. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass der Sachverständige Dr. XXXX dem BF eine getrübte Prognose ausgestellt hat.Gegenständlich wurde der BF mit Urteil Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer 22-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es bleibt diesbezüglich festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041), worunter es die Nötigung bzw. schwere Nötigung des BF jedenfalls zu subsumierend gilt. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass der Sachverständige Dr. römisch 40 dem BF eine getrübte Prognose ausgestellt hat. Gegenständlich bleibt noch erschwerend in Anschlag zu bringen, dass der BF bereits in der Slowakei einschlägig ob eines Mordes zu einer achtjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, was auch gegenständlich eine entsprechende Berücksichtigung in Zusammenhang mit der vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose zu erfahren hat (vgl. VwGH 08.10.1990, 90/19/0170). Hinsichtlich seiner ausländischen Verurteilung kann auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen werden, wonach sich ein Fremder, sofern die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, diese im Verfahren betreffend die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen muss (VwGH XXXX 2012, 2008/21/0200; vgl. in Zusammenhang mit der aktuellen Judikatur VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0017), was im Größenschluss umso mehr für ein befristetes Aufenthaltsverbot zu gelten hat. Hinsichtlich seiner Verurteilung ob eines Mordes in der Slowakei bleibt festzuhalten, dass dieses Delikt zweifellos auch in Österreich strafgerichtlich geahndet wird. Auch hat die Slowakei die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll unterzeichnet und ist das Urteil in einem entsprechenden Verfahren ergangen (vgl. § 73 StGB).Gegenständlich bleibt noch erschwerend in Anschlag zu bringen, dass der BF bereits in der Slowakei einschlägig ob eines Mordes zu einer achtjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, was auch gegenständlich eine entsprechende Berücksichtigung in Zusammenhang mit der vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose zu erfahren hat vergleiche VwGH 08.10.1990, 90/19/0170). Hinsichtlich seiner ausländischen Verurteilung kann auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen werden, wonach sich ein Fremder, sofern die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, diese im Verfahren betreffend die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen muss (VwGH römisch 40 2012, 2008/21/0200; vergleiche in Zusammenhang mit der aktuellen Judikatur VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0017), was im Größenschluss umso mehr für ein befristetes Aufenthaltsverbot zu gelten hat. Hinsichtlich seiner Verurteilung ob eines Mordes in der Slowakei bleibt festzuhalten, dass dieses Delikt zweifellos auch in Österreich strafgerichtlich geahndet wird. Auch hat die Slowakei die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll unterzeichnet und ist das Urteil in einem entsprechenden Verfahren ergangen vergleiche Paragraph 73, StGB). Nicht unerwähnt zu bleiben hat des Weiteren die Verurteilung durch das Amtsgericht XXXX mit XXXX 2020, wie bereits im Strafurteil zu XXXX ausgeführt. Nicht unerwähnt zu bleiben hat des Weiteren die Verurteilung durch das Amtsgericht römisch 40 mit römisch 40 2020, wie bereits im Strafurteil zu römisch 40 ausgeführt. Insgesamt zeigt der BF damit ein Verhalten, welches erkennen lässt, dass er der österreichischen Rechtsordnung bzw. auch anderen Rechtsordnungen keine Bedeutung beimisst, die im Zuge seiner Mordverurteilung verhängte Haftstrafe bzw. das Verspüren des Haftübels den BF offensichtlich nicht zu einem rechtskonformen Lebenswandel bewegen vermochte und von ihm nach wie vor ob des aggressiven Verhaltens, insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung eines Messers, eine entsprechende Gefährdung ausgeht. Das Gutachten des SV für Psychiatrie und Kriminalprognostik Dr. med. XXXX im Strafverfahren XXXX schließt mit folgender Zusammenfassung:Insgesamt zeigt der BF damit ein Verhalten, welches erkennen lässt, dass er der österreichischen Rechtsordnung bzw. auch anderen Rechtsordnungen keine Bedeutung beimisst, die im Zuge seiner Mordverurteilung verhängte Haftstrafe bzw. das Verspüren des Haftübels den BF offensichtlich nicht zu einem rechtskonformen Lebenswandel bewegen vermochte und von ihm nach wie vor ob des aggressiven Verhaltens, insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung eines Messers, eine entsprechende Gefährdung ausgeht. Das Gutachten des SV für Psychiatrie und Kriminalprognostik Dr. med. römisch 40 im Strafverfahren römisch 40 schließt mit folgender Zusammenfassung: „Zusammenfassend kann aus forensisch-psychiatrischer Sicht bezüglich psychiatrischer Kriminalprognose festgestellt werden, dass bei der betroffenen Person nach der Art der ihr vorgeworfenen Tat in Zukunft mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen nicht ausgeschlossen werden können. Wie oben ausführlich und differenziert ausgeführt, ist die Prognose in der Gesamtbeurteilung als ungünstig zu beurteilen. Nach ihrer Person und nach ihrem Zustand kann derzeit jedoch noch keine seelisch-geistige Abartigkeit höheren Grades festgestellt werden, sodass noch keine Maßnahme nach § 21 StGB aus fachärztlicher Sicht empfohlen werden kann.“Nach ihrer Person und nach ihrem Zustand kann derzeit jedoch noch keine seelisch-geistige Abartigkeit höheren Grades festgestellt werden, sodass noch keine Maßnahme nach Paragraph 21, StGB aus fachärztlicher Sicht empfohlen werden kann.“ Gegenständlich ist damit im Verhalten des BF entgegen dem Beschwerdevorbringen jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu erblicken, ungeachtet dessen, dass er im Zuge des Beschwerdevorbringens bekundet, seine Taten zu bereuen bzw. sein Leben ändern zu wollen. Festzuhalten bleibt diesbezüglich auch, dass im Zuge seiner Strafverhandlung zwar mildernd das umfassende und Großteils reumütige Geständnis hinsichtlich des Verbrechens der schweren Nötigung in Anschlag zu bringen war, in Zusammenhang mit dem Vergehen der Nötigung hingegen zeigte sich der BF entsprechend der schriftlichen Ausfertigung des Urteiles (nur) teilweise geständig und steht diesen Milderungsgründen schließlich auch das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, der rasche Rückfall ob der Vorverurteilung aus Deutschland sowie die einschlägige Vorstrafe entgegen. Ohnedies gilt es hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B
  11. Mai 2014, Ra 2014/21/0014) (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Der BF verbüßt gegenwärtig seine auf die Dauer von 22 Monaten verhängte Strafhaft und ist bereits auf dieser Grundlage gegenständlich keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und eine positive Zukunftsprognose auszuschließen. Ohnedies gilt es hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B
  12. Mai 2014, Ra 2014/21/0014) (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Der BF verbüßt gegenwärtig seine auf die Dauer von 22 Monaten verhängte Strafhaft und ist bereits auf dieser Grundlage gegenständlich keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und eine positive Zukunftsprognose auszuschließen. Damit erfüllt der BF jedenfalls den allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestand des § 67 Abs 1 iVm Abs 2 FPG, welcher die Rechtsgrundlage für die Erlassung eines bis zu 10-jährigen Aufenthaltsverbot darstellt. Damit erfüllt der BF jedenfalls den allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG, welcher die Rechtsgrundlage für die Erlassung eines bis zu 10-jährigen Aufenthaltsverbot darstellt. Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist nun, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss, wobei es eine Interessenabwägung

§ 9BFA-VG vorzunehmen gilt.

Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist nun, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss, wobei es eine Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen gilt. In Ermangelung eines schützenswerten Familien- und Privatlebens des BF im Bundesgebiet – wie bereits unter Punkt II. 2.

  1. ausgeführt – steht der vom BF schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal – wie ebenfalls bereits ausgeführt – ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041), nichts entgegen, was es zugunsten des BF in Anschlag zu bringen gäbe, nachdem auch die Beschwerde des BF ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen vermissen lässt und ausschließlich pauschal auf ein erhebliches Interesse an seinem Verbleib in Österreich ob seiner zweijährigen Aufenthaltsdauer verwiesen wurde. In Ermangelung eines schützenswerten Familien- und Privatlebens des BF im Bundesgebiet – wie bereits unter Punkt römisch zwei. 2.
  2. ausgeführt – steht der vom BF schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal – wie ebenfalls bereits ausgeführt – ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041), nichts entgegen, was es zugunsten des BF in Anschlag zu bringen gäbe, nachdem auch die Beschwerde des BF ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen vermissen lässt und ausschließlich pauschal auf ein erhebliches Interesse an seinem Verbleib in Österreich ob seiner zweijährigen Aufenthaltsdauer verwiesen wurde. Der Vollständigkeit halber bleibt an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich der Aufenthalt des BF – entgegen dem Beschwerdevorbringen – im Bundesgebiet als nicht rechtmäßig gestaltet, zumal aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger

§ 51

Abs 1 NAG zum Aufenthalt für mehr als drei Monaten nur berechtigt sind, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1), für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3). Beim BF selbst liegt jedoch keine der gegenständlichen Voraussetzungen vor, zumal er seit XXXX 2020 weder in Österreich Arbeitnehmer noch als Selbständiger tätig ist und er auch nicht substantiiert darlegte, über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz zu verfügen bzw. dass der Hauptzweck seines Aufenthalts eine Ausbildung wäre. Demnach erweist sich das Beschwerdevorbringen, wonach sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als rechtmäßig darstelle, als verfehlt. Der Vollständigkeit halber bleibt an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich der Aufenthalt des BF – entgegen dem Beschwerdevorbringen – im Bundesgebiet als nicht rechtmäßig gestaltet, zumal aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, NAG zum Aufenthalt für mehr als drei Monaten nur berechtigt sind, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,), für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,). Beim BF selbst liegt jedoch keine der gegenständlichen Voraussetzungen vor, zumal er seit römisch 40 2020 weder in Österreich Arbeitnehmer noch als Selbständiger tätig ist und er auch nicht substantiiert darlegte, über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz zu verfügen bzw. dass der Hauptzweck seines Aufenthalts eine Ausbildung wäre. Demnach erweist sich das Beschwerdevorbringen, wonach sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als rechtmäßig darstelle, als verfehlt. Der belangten Behörde ist damit im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach § 67 Abs 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer bis zu höchstens 10 Jahren als zulässig erachtet. Der belangten Behörde ist damit im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach Paragraph 67, Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer bis zu höchstens 10 Jahren als zulässig erachtet. Wenn in der Beschwerde hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes ausgeführt wird, dass sich selbige als unverhältnismäßig hoch darstelle, so ist dazu festzuhalten, dass angesichts des bis zu fünfjährigen Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten zur Gänze unbedingt verhängt wurde, womit der Strafrahmen zu über einem Drittel ausgeschöpft wurde, obgleich es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des BF im Bundesgebiet handelt. In Anbetracht der Verfehlungen des BF im Bundesgebiet unter Berücksichtigung seiner Verurteilung in der Slowakei wegen Mordes und in Deutschland wegen Diebstahls sowie der getrübten Zukunftsprognose durch den Sachverständigen Dr. XXXX stellt sich gegenständlich das auf die Dauer von neun Jahren befristete Aufenthaltsverbot der belangten Behörde als gerechtfertigt dar und bedarf keiner Korrektur. Wenn in der Beschwerde hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes ausgeführt wird, dass sich selbige als unverhältnismäßig hoch darstelle, so ist dazu festzuhalten, dass angesichts des bis zu fünfjährigen Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten zur Gänze unbedingt verhängt wurde, womit der Strafrahmen zu über einem Drittel ausgeschöpft wurde, obgleich es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des BF im Bundesgebiet handelt. In Anbetracht der Verfehlungen des BF im Bundesgebiet unter Berücksichtigung seiner Verurteilung in der Slowakei wegen Mordes und in Deutschland wegen Diebstahls sowie der getrübten Zukunftsprognose durch den Sachverständigen Dr. römisch 40 stellt sich gegenständlich das auf die Dauer von neun Jahren befristete Aufenthaltsverbot der belangten Behörde als gerechtfertigt dar und bedarf keiner Korrektur. Die Beschwerde war sohin hinsichtlich des Spruchpunktes I. als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war sohin hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen

§ 18

Abs 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18

Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des BF, welches eine massive Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Vor dem Hintergrund, dass an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität ein großes öffentliches Interesse besteht, worunter die begangene Nötigung bzw. schwere Nötigung zu subsumieren ist, erscheint auch in Hinblick auf seine Verurteilungen in der Slowakei und in Deutschland unter Mitberücksichtigung seines gezeigten aggressiven Verhaltens eine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70

Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 3 BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0198), wie auch in der gegenständlichen Beschwerde treffenderweise zitiert wurde. Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/011 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH XXXX 2017, Ra 2017/19/0316).Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0198), wie auch in der gegenständlichen Beschwerde treffenderweise zitiert wurde. Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/011 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH römisch 40 2017, Ra 2017/19/0316). Gegenständlich wurde der maßgebende Sachverhalt seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu den vom BF in Österreich aber auch in der Slowakei und Deutschland begangenen strafbaren Handlungen ermittelt und gestalten sich auch die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet als zutreffend. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt substantiiert behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht. Das Beschwerdevorbringen selbst beschränkte sich im Wesentlichen darauf, dass der BF seine Tat sehr bereue und künftig sein Leben ändern wolle sowie auf allgemeine Rechtsausführungen. Der BF brachte jedoch in keiner Weise substantiiert vor, inwieweit er ob seines knapp zweijährigen Aufenthaltes über ein schützenswertes Privatleben verfüge, vielmehr berief er sich ausschließlich darauf, dass die belangte Behörde keinen persönlichen Eindruck von ihm gewonnen habe und dass das Aufenthaltsverbot nicht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem persönlichen Verhalten stehe. Gegenständlich hätte jedoch selbst ein positiver persönlicher Eindruck des BF bei Berücksichtigung aller zu seinen Gunsten sprechenden Fakten (auch im Falle eines maßgeblichen Privatlebens) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu keiner Verminderung der Dauer des Aufenthaltsverbotes geführt (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430), weshalb im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG unterbleiben konnte.

Gegenständlich wurde der maßgebende Sachverhalt seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu den vom BF in Österreich aber auch in der Slowakei und Deutschland begangenen strafbaren Handlungen ermittelt und gestalten sich auch die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet als zutreffend. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt substantiiert behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht. Das Beschwerdevorbringen selbst beschränkte sich im Wesentlichen darauf, dass der BF seine Tat sehr bereue und künftig sein Leben ändern wolle sowie auf allgemeine Rechtsausführungen. Der BF brachte jedoch in keiner Weise substantiiert vor, inwieweit er ob seines knapp zweijährigen Aufenthaltes über ein schützenswertes Privatleben verfüge, vielmehr berief er sich ausschließlich darauf, dass die belangte Behörde keinen persönlichen Eindruck von ihm gewonnen habe und dass das Aufenthaltsverbot nicht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem persönlichen Verhalten stehe. Gegenständlich hätte jedoch selbst ein positiver persönlicher Eindruck des BF bei Berücksichtigung aller zu seinen Gunsten sprechenden Fakten (auch im Falle eines maßgeblichen Privatlebens) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu keiner Verminderung der Dauer des Aufenthaltsverbotes geführt vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430), weshalb im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Hinsichtlich des persönlichen Eindrucks bleibt zudem darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor dem BFA der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gilt (vgl. VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007) und es in der Sphäre des BF lag, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, dem der BF nicht nachgekommen ist.Hinsichtlich des persönlichen Eindrucks bleibt zudem darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor dem BFA der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gilt vergleiche VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007) und es in der Sphäre des BF lag, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, dem der BF nicht nachgekommen ist. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I421.2241303.1.00

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