RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlL511 2228409-1 Spruch, L511 2228409–1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte HIEBL & LIRK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.11.2019, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2020, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte HIEBL & LIRK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 13.11.2019, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2020, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 17 iVm § 46 Abs. 5 bis Abs. 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) der Anspruch auf Notstandshilfe (auch) für den Zeitraum von 06.10.2019 bis 06.11.2019 zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 5 bis Absatz 7, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) der Anspruch auf Notstandshilfe (auch) für den Zeitraum von 06.10.2019 bis 06.11.2019 zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
- Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
- Die Beschwerdeführerin bezieht verfahrensgegenständlich seit Mai 2016 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2). 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 13.11.2019, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 07.11.2019 gebühre (AZ 11).1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 13.11.2019, Zahl: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 07.11.2019 gebühre (AZ 11). Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 30.09.2019 einen Operationstermin für 03.10.2019 bekanntgegeben und sich somit mit 06.10.2019 vom Notstandshilfebezug abgemeldet. Die nächste Meldung der Beschwerdeführerin beim AMS sei am 07.11.2019 erfolgt. 1.
- Mit Schreiben vom 27.11.2019 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (AZ 14). Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, es sei richtig, dass sie telefonisch einen voraussichtlich geplanten Operationstermin bekanntgegeben habe. Da sie sich jedoch nie krank gemeldet habe, nachweislich keine Krankmeldung vorliege, die Operation nicht stattgefunden habe und sie auch zu keinem Zeitpunkt krank gewesen sei, sei die Abmeldung von der Notstandshilfe zu Unrecht erfolgt und eine Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle sei daher nicht nötig gewesen. 1.
- Im Zuge des vom AMS weitergeführten Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin unter Einräumung einer Stellungnahmefrist die Sach- und Rechtsansicht des AMS zur Kenntnis gebracht, diese nahm dazu nicht Stellung (AZ 15). 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2020, Zahl: XXXX , wies das AMS die Beschwerde vom 27.11.2019 ab (AZ 17).1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2020, Zahl: römisch 40 , wies das AMS die Beschwerde vom 27.11.2019 ab (AZ 17). Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe der Serviceline am 30.09.2019 mitgeteilt, dass sie am 03.10.2019 einen Operationstermin haben werde. Sie habe nicht lediglich einen „voraussichtlich geplanten Operationstermin“ bekanntgegeben. Aufgrund der Eintragung im Datensystem vom 30.09.2019 „Sel/KS mit u.E. pers“ zufolge, sei die Beschwerdeführerin auch gefragt worden, ob ihr das Ende ihres Krankenstandes bereits bekannt sei, was sie verneint habe. Den Eintragungen der Serviceline im Datensystem komme hohe Glaubhaftigkeit zu, zumal nach einem strikt vorgegebenen Dienstleistungskatalog gearbeitet werde. Auch werde über die Bezugseinstellung ab dem vierten Krankenstandstag und die erforderliche Wiedermeldung nach Ende des Krankenstandes standardmäßig von der Serviceline informiert. Es würde schließlich keine Bezugseinstellung veranlasst, wenn lediglich ein „voraussichtlich geplanter Operationstermin“ gemeldet werde. Eingeräumt wurde, dass keine Operation stattgefunden habe, keine Krankschreibung und kein Krankengeldbezug vorgelegen habe. Nachdem die Operation nicht stattgefunden habe und kein Anspruch auf Krankengeld bestanden habe, habe sich die Beschwerdeführerin erst nach 31 Tagen am 07.11.2019 wieder persönlich beim AMS gemeldet. Die Gewährung der Notstandshilfe ab diesem Tag sei daher zu Recht erfolgt. 1.
- Mit Schreiben vom 03.02.2020 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 18).
- Die belangte Behörde legte am 07.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-18]). 2.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.10.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L511 zugewiesen (OZ 3). 2.
- Das BVwG führte eine Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung [DSV] betreffend die Beschwerdeführerin durch (OZ 4).
- Mit weiterem nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.01.2020 wurde festgestellt, dass die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin gemäß § 24 iVm §§ 46 und 50 AlVG ab dem 06.10.2019 eingestellt werde (AZ 16).
- Mit weiterem nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.01.2020 wurde festgestellt, dass die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 AlVG ab dem 06.10.2019 eingestellt werde (AZ 16). Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe einen Operationstermin am 03.10.2019 bekanntgegeben und kein Ende des Krankenstandes bekanntgegeben. Während eines Krankenstandes würde das AMS die ersten drei Tage bezahlen und danach gebühre Krankengeld. Das AMS habe daher den Notstandshilfebezug mit 06.10.2019 eingestellt. Krankengeld habe die Beschwerdeführerin aber nicht bezogen. Trete der Unterbrechungsgrund (Krankengeldbezug) nicht ein, genüge für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle binnen einer Woche. Nachdem der Unterbrechungsgrund nicht eingetreten sei, habe sich die Beschwerdeführerin am 07.11.2019 wieder beim AMS gemeldet. Die Notstandshilfe sei daher gemäß § 24 iVm § 46 Abs. 6 AlVG mit 06.10.2019 einzustellen.Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe einen Operationstermin am 03.10.2019 bekanntgegeben und kein Ende des Krankenstandes bekanntgegeben. Während eines Krankenstandes würde das AMS die ersten drei Tage bezahlen und danach gebühre Krankengeld. Das AMS habe daher den Notstandshilfebezug mit 06.10.2019 eingestellt. Krankengeld habe die Beschwerdeführerin aber nicht bezogen. Trete der Unterbrechungsgrund (Krankengeldbezug) nicht ein, genüge für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle binnen einer Woche. Nachdem der Unterbrechungsgrund nicht eingetreten sei, habe sich die Beschwerdeführerin am 07.11.2019 wieder beim AMS gemeldet. Die Notstandshilfe sei daher gemäß Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6, AlVG mit 06.10.2019 einzustellen. II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Die Beschwerdeführerin bezieht seit Mai 2016 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (AZ 2). 1.
- Am 30.09.2019 rief die Beschwerdeführerin die Serviceline des AMS an, wobei folgender Aktenvermerk angelegt wurde: „Betreff: sel/KS mit u.E. pers; Einstelltermin: 06.10.2019; Endtermin: [leer]; Einstellcode: BE wegen Krankheit“ (AZ 1, 4). 1.
- Der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin wurde ab dem 06.10.2019 faktisch ohne weitere Mitteilung oder Bescheid durch Nichtauszahlung eingestellt (AZ 2). 1.
- Am 09.10.2019 erhielt die Beschwerdeführerin folgende eAMS-Nachricht: „[Anrede], wissen Sie denn schon wie lange Ihr Krankenstand noch andauern wird? [Fertigungsklausel]“ (AZ 1, 5), welche von ihr nicht gelesen wurde (AZ 6). 1.
- Weitere Telefonate zwischen der Beschwerdefüherin und dem AMS fanden am 23.10.2019 und 07.11.2019 statt. Nach dem Telefonat am 07.11.2019 wurde die Wiedermeldung nach Krankenstand im Datensystem eingetragen (AZ 1). 1.
- Im Zuge eines persönlichen Termins am 12.11.2019 gab die Beschwerdeführerin an, nie beim AMS wegen einer Krankheit angerufen zu haben (AZ 7-9). Am 13.11.2019 gab sie in einem Telefonat hingegen an, am Montag angerufen und einen OP Termin für Donnerstag mitgeteilt zu haben, welchen sie jedoch nicht wahrgenommen hätte (AZ 10). 1.
- Im Oktober und November 2019 bezog die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Krankengeld (AZ 3, 10, 14, OZ 4).
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-11]; OZ 2), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-11]; OZ 2), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 11, 17) ● Beschwerde und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin (AZ 14, 18) ● Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 3, 2) ● Auszüge aus dem Datensystem des AMS (AZ 4, 10) ● DSV-Auszug (OZ 4) 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, welche weder von der Beschwerdeführerin noch vom AMS in Zweifel gezogen wurden. 2.2.
- Dass im relevanten Zeitraum Oktober bis November 2019 kein Krankengeldbezug vorlag ergibt sich aus dem eingeholten DSV-Auszug und wird auch vom AMS in der Beschwerdevorentscheidung nicht bestritten (OZ 4, AZ 17).
- Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
- Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
- Rechtliche Beurteilung 4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
- Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.1.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).4.1.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG). 4.
- Stattgabe der Beschwerde 4.2.
- Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab dem 07.11.2019 (wieder) zuerkannt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Leistungsbezug ab einem bestimmten Zeitpunkt, im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Leistungsbezug für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN). Die belangte Behörde hat somit über den von der Beschwerdeführerin behaupteten Anspruch ab dem 06.10.2019, bis zum Tag vor der Zuerkennung, dem 06.11.2019, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Leistungsbezuges ab dem 07.11.2019.4.2.
- Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab dem 07.11.2019 (wieder) zuerkannt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Leistungsbezug ab einem bestimmten Zeitpunkt, im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Leistungsbezug für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN). Die belangte Behörde hat somit über den von der Beschwerdeführerin behaupteten Anspruch ab dem 06.10.2019, bis zum Tag vor der Zuerkennung, dem 06.11.2019, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Leistungsbezuges ab dem 07.11.
- 4.2.
- Gegenständlich wurde der Bezug auf Grund der Annahme des AMS, die Beschwerdeführerin habe für den Zeitraum ab 03.10.2020 eine Krankmeldung gemacht mit 06.10.2020 faktisch eingestellt. 4.2.
- Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld.4.2.
- Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld. 4.2.
- § 46 Abs. 5 AlVG sieht eine Pflicht zur neuerlichen Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe vor, wenn der Bezug der Notstandshilfe unterbrochen wird oder ruht und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Hat die Arbeitslose den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle (§ 46 Abs. 6 AlVG).4.2.
- Paragraph 46, Absatz 5, AlVG sieht eine Pflicht zur neuerlichen Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe vor, wenn der Bezug der Notstandshilfe unterbrochen wird oder ruht und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Hat die Arbeitslose den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle (Paragraph 46, Absatz 6, AlVG). 4.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat (in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem eine zunächst dem AMS mitgeteilte Weisheitszahnoperation doch nicht stattgefunden hatte und das Nichtstattfinden der OP dem AMS nicht mitgeteilt wurde) festgehalten, dass der Ruhenstatbestand des § 16 Abs. 1 lit. a AlVG auf den Bezug von Krankengeld abstelle. Er erfasse weder den Fall einer kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit während der kein Krankengeld gebührt, noch den Fall einer in Aussicht genommenen Operation, bei der nicht feststeht, ob es in weiterer Folge zu einem Bezug von Krankengeld kommen wird (VwGH 25.04.2019, Ra 2019/08/0002).4.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat (in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem eine zunächst dem AMS mitgeteilte Weisheitszahnoperation doch nicht stattgefunden hatte und das Nichtstattfinden der OP dem AMS nicht mitgeteilt wurde) festgehalten, dass der Ruhenstatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG auf den Bezug von Krankengeld abstelle. Er erfasse weder den Fall einer kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit während der kein Krankengeld gebührt, noch den Fall einer in Aussicht genommenen Operation, bei der nicht feststeht, ob es in weiterer Folge zu einem Bezug von Krankengeld kommen wird (VwGH 25.04.2019, Ra 2019/08/0002). 4.2.
- Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin während des verfahrensgegenständlich betroffenen Zeitraumes kein Krankengeld bezogen, weshalb auch (ex-lege) kein Ruhen des Notstandshilfebezuges eingetreten ist. 4.2.
- Nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhensgrundes führt zur Unterbrechung des Bezuges des Arbeitslosengeldes. Stellt das AMS die Auszahlung des Arbeitslosengeldes jedoch (nur) faktisch ein, ohne einen Bescheid [oder eine Mitteilung gemäß § 24 Abs. 1 AlVG] zu erlassen […], stellt dies keine Unterbrechung iSd § 46 Abs. 5 AlVG dar, und die Rechtswirkungen der Unterbrechung des Leistungsbezuges können nicht eintreten. Wenn nun mangels Mitteilung bzw. Bescheides in rechtlicher Hinsicht eine Einstellung des Bezuges und damit eine Unterbrechung nicht eingetreten ist, bedarf es zu einem Weiterbezug der Leistungen auch keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruches iSd § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 mwN; vgl. auch Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm, §16, Rz9; Leitner/Urschler in Pfeil, AlV-Komm, §46, Rz19).4.2.
- Nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhensgrundes führt zur Unterbrechung des Bezuges des Arbeitslosengeldes. Stellt das AMS die Auszahlung des Arbeitslosengeldes jedoch (nur) faktisch ein, ohne einen Bescheid [oder eine Mitteilung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG] zu erlassen […], stellt dies keine Unterbrechung iSd Paragraph 46, Absatz 5, AlVG dar, und die Rechtswirkungen der Unterbrechung des Leistungsbezuges können nicht eintreten. Wenn nun mangels Mitteilung bzw. Bescheides in rechtlicher Hinsicht eine Einstellung des Bezuges und damit eine Unterbrechung nicht eingetreten ist, bedarf es zu einem Weiterbezug der Leistungen auch keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruches iSd Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 mwN; vergleiche auch Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm, §16, Rz9; Leitner/Urschler in Pfeil, AlV-Komm, §46, Rz19). 4.2.
- Da weder ein Ruhenstatbestand ab dem 06.10.2019, noch eine (sonstige) rechtliche Unterbrechung des Leistungsbezuges – die faktische Einstellung des Leistungsbezuges stellt wie dargelegt keine rechtliche Unterbrechung dar – eingetreten war, bedurfte es auch keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruches bzw. Wiedermeldung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 mwN).4.2.
- Da weder ein Ruhenstatbestand ab dem 06.10.2019, noch eine (sonstige) rechtliche Unterbrechung des Leistungsbezuges – die faktische Einstellung des Leistungsbezuges stellt wie dargelegt keine rechtliche Unterbrechung dar – eingetreten war, bedurfte es auch keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruches bzw. Wiedermeldung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 mwN). 4.2.
- An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass die nachfolgende (nicht verfahrensgegenständliche) am 16.01.2020 erfolgte bescheidmäßige rückwirkende Einstellung des Leistungsbezuges gemäß § 24 AlVG nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermag. Zwar können Einstellungen gemäß § 24 AlVG grundsätzlich auch rückwirkend erfolgen, dies setzt jedoch das nachträgliche Bekanntwerden eines tatsächlich eingetretenen Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes, etwa einen tatsächlichen Krankengeldbezug oder eine tatsächlich stattgefunde Arbeitsaufnahme, voraus. Die (wie hier intendierte) nachträgliche Sanierung einer nur faktisch erfolgten Leistungsbezugseinstellung durch einen rückwirkenden Bescheid ist von § 24 jedoch nicht umfasst (vgl. dazu auch VwGH 18.10.2000, 96/08/0169).4.2.
- An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass die nachfolgende (nicht verfahrensgegenständliche) am 16.01.2020 erfolgte bescheidmäßige rückwirkende Einstellung des Leistungsbezuges gemäß Paragraph 24, AlVG nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermag. Zwar können Einstellungen gemäß Paragraph 24, AlVG grundsätzlich auch rückwirkend erfolgen, dies setzt jedoch das nachträgliche Bekanntwerden eines tatsächlich eingetretenen Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes, etwa einen tatsächlichen Krankengeldbezug oder eine tatsächlich stattgefunde Arbeitsaufnahme, voraus. Die (wie hier intendierte) nachträgliche Sanierung einer nur faktisch erfolgten Leistungsbezugseinstellung durch einen rückwirkenden Bescheid ist von Paragraph 24, jedoch nicht umfasst vergleiche dazu auch VwGH 18.10.2000, 96/08/0169). 4.2.
- Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auszuführen, dass es angesichts der klaren ausjudizierten Rechtslage keiner weiteren Auseinandersetzung mit den Inhalten der im Oktober und November geführten Telefonate zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS, sowie der durchaus widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang bedurfte. 4.2.
- Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe für den Zeitraum von 06.10.2019 bis 06.11.2019 zuzuerkennen. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 47 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 46 AlVG und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Rechtsschutzwirkung von § 47 iVm § 24 AlVG insbesondere VwGH 26.05.2014, 2013/08/0199 mwN. Zur Notwendigkeit einer Einstellung durch Mitteilung oder Bescheid nach ergangener Leistungsmitteilung sowie zum nicht impliziten Abspruch über die Einstellung durch einen Zuerkennungsbescheid explizit VwGH 07.09.2011, 2008/08/
- Zur rückwirkenden bescheidmäßigen Einstellung nach einer faktischen Einstellung VwGH 18.10.2000, 96/08/0169.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 47, Absatz eins, 24, Absatz eins und 46 AlVG und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Rechtsschutzwirkung von Paragraph 47, in Verbindung mit Paragraph 24, AlVG insbesondere VwGH 26.05.2014, 2013/08/0199 mwN. Zur Notwendigkeit einer Einstellung durch Mitteilung oder Bescheid nach ergangener Leistungsmitteilung sowie zum nicht impliziten Abspruch über die Einstellung durch einen Zuerkennungsbescheid explizit VwGH 07.09.2011, 2008/08/
- Zur rückwirkenden bescheidmäßigen Einstellung nach einer faktischen Einstellung VwGH 18.10.2000, 96/08/
- Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L511.2228409.1.00