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{'item': 'L511 2229256-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 24§ 255§ 8§§ 254§ 7§ 71

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlL511 2229256-1 Spruch, L511 2229256–1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 19.02.2020, Zahl römisch 40 ,

Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt von 16.08.2019 bis 08.09.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und stellte am 20.12.2019 (Geltendmachung mit 21.12.2019) erneut einen Antrag auf Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 3, 9). 1.
  3. Mit Mitteilung über den Leistungsspruch [Leistungsmitteilung] vom 02.01.2020 wurde der Beschwerdeführerin von 28.12.2019 bis 30.06.2020 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 37,11 täglich zugesprochen (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 5). 1.
  4. Mit Bescheid des AMS vom 23.01.2020, Zahl: XXXX , wurde das Arbeitslosengeld

§ 24Abs. 1 i

Vm §§ 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 8 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitsfähigkeit ab dem 28.12.2019 eingestellt (AZ 1).1.3. Mit Bescheid des AMS vom 23.01.2020, Zahl: römisch 40 , wurde das Arbeitslosengeld

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 8 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitsfähigkeit ab dem 28.12.2019 eingestellt (AZ 1). Begründend wurde ausgeführt, es bestehe laut Gutachten des PVA-Kompetenzzentrums vom 30.05.2018 keine Arbeitsfähigkeit. 1.

  1. Mit Schreiben vom 13.02.2020, beim AMS eingelangt am 14.02.2020, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (AZ 2). Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie sei Mitte Jänner 2018 von Ärzten der PVA untersucht worden. Ein von ihr gestellter Antrag auf Invaliditätspension sei von der PVA abgelehnt worden, es sei jedoch die Invalidität zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit festgestellt worden. Gegen diesen Bescheid der PVA habe sie Klage erhoben und diese später wieder zurückgenommen; einen rechtskräftigen Bescheid der PVA, an welchen das AMS gebunden sein könnte, gebe es nicht. Zum Gutachten selbst hielt die Beschwerdeführerin fest, dass dieses keine Bindungswirkung gegenüber dem AMS entfalten könne. Das AMS wäre verpflichtet gewesen, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, anstatt sich auf ein über eineinhalb Jahre altes Gutachten zu stützen, vor allem, da sie ihre Arbeitsfähigkeit durch zwischenzeitige Arbeitsaufnahme unter Beweis gestellt habe. Ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers oder des Beschäftigungsbetriebes habe es nie gegeben. Zusätzlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Zeitraum zwischen 16.08.2019 und 08.09.2019 Arbeitslosengeld bezogen habe, obwohl dem AMS das Gutachten der PVA zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sein müsste. Durch ihre Beschäftigung im Zeitraum 01.10.2018 bis 09.08.2019 habe sie auch eine neue Anwartschaft erworben. 1.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2020, Zahl: XXXX , wies das AMS die Beschwerde vom 13.02.2020 ab, und änderte den Spruch des Bescheides dahingehend, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld ab 21.12.2019 mangels Arbeitsfähigkeit abgelehnt werde (AZ 3).1.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2020, Zahl: römisch 40 , wies das AMS die Beschwerde vom 13.02.2020 ab, und änderte den Spruch des Bescheides dahingehend, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld ab 21.12.2019 mangels Arbeitsfähigkeit abgelehnt werde (AZ 3). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die PVA habe mit dem ärztlichen Gesamtgutachten vom 24.04.2018 und der chefärztlichen Stellungnahme vom 29.05.2018 originäre Invalidität

§ 255Abs.

7 [ASVG] festgestellt. Infolgedessen sei die Beschwerdeführerin bereits vor der erstmaligen Beschäftigung außerstande gewesen einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen und es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit schon immer ein überdurchschnittliches Entgegenkommen des Dienstgebers erforderliche gewesen, zumal Invalidität

§ 255Abs.

7 ASVG auf Dauer bestehe. Ergänzend sei in den Gutachten aufgrund der erfolgten Untersuchung festgehalten worden, dass geregelte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zurzeit nicht möglich seien. Die Arbeitsfähigkeit sei daher zu verneinen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die PVA habe mit dem ärztlichen Gesamtgutachten vom 24.04.2018 und der chefärztlichen Stellungnahme vom 29.05.2018 originäre Invalidität

Paragraph 255, Absatz 7, [ASVG] festgestellt. Infolgedessen sei die Beschwerdeführerin bereits vor der erstmaligen Beschäftigung außerstande gewesen einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen und es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit schon immer ein überdurchschnittliches Entgegenkommen des Dienstgebers erforderliche gewesen, zumal Invalidität

Paragraph 255, Absatz 7, ASVG auf Dauer bestehe. Ergänzend sei in den Gutachten aufgrund der erfolgten Untersuchung festgehalten worden, dass geregelte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zurzeit nicht möglich seien. Die Arbeitsfähigkeit sei daher zu verneinen. 1.

  1. Mit Schreiben vom 28.02.2020 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 10). Darin führt die Beschwerdeführerin ergänzend zur Beschwerde aus, weder dem Bescheid der PVA noch dem ASVG sei zu entnehmen, dass originäre Invalidität auf Dauer bestehen würde, weshalb die diesbezügliche Annahme des AMS falsch sei. Dem Gutachten sei darüber hinaus zu entnehmen, dass der das Gesamtgutachten erstellende Arzt es verneinte (Nein ankreuzte), dass der Pensionswerber/Bezieher mit der Behinderung in das
  2. Dienstverhältnis eingetreten wäre. Der Gutachter sei daher ohne Zweifel zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin bei der Aufnahme der ersten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung arbeitsfähig gewesen sei. Im Gutachten sei auch festgehalten worden, dass eine Nachuntersuchung in ein bis zwei Jahren empfehlenswert sei und eine Besserung des Gesundheitszustandes im Zeitraum von 12 Monaten als möglich erachtet worden sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb das AMS auf eine neuerliche Untersuchung der Beschwerdeführerin verzichtet habe. Im Rahmen des Vorlageantrages legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihres Dienstgebers im Zeitraum von 01.10.2018 bis 20.12.2019 vor, wonach niemals ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers vorgelegen habe (AZ 11, 12).
  3. Die belangte Behörde legte am 05.03.2020 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form (OZ 1 [=AZ 1-12]). 2.
  4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.10.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L511 zugewiesen (OZ 3). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  6. Am 20.12.2019 stellte die Beschwerdeführerin mit Geltendmachung ab 21.12.2019 (erneut) einen Antrag auf Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung (AZ 3). Mit Leistungsmitteilung vom 02.01.2020 wurde der Beschwerdeführerin von 28.12.2019 bis 30.06.2020 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 37,11 täglich zugesprochen (OZ 5). 1.
  7. Das AMS stützt die Annahme der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Bescheid vom Jänner 2020 ausschließlich auf das Gutachten der PVA vom 30.05.2018 (sic!). In der Beschwerdevorentscheidung stützt sich das AMS auf das ärztliche Gesamtgutachten vom 24.04.2018 und eine chefärztliche Stellungnahme vom 29.05.2018 (AZ 1, 3). In den vorgelegten Aktenteilen findet sich ein Ärztliches Gesamtgutachten

§ 8Al

VG der PVA vom 24.04.

  1. Die Beschwerdeführerin wurde dafür im Kompetenzzentrum der PVA am 12.01.2018 durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie untersucht und absolvierte am 17.04.2018 einer psychodiagnostischen Untersuchung (AZ 4). Es befinden sich jedoch weder eine chefärztliche Stellungnahme vom 29.05.2018 sowie ein Gutachten der PVA vom 30.05.2018 unter den vorgelegten Aktenteilen, noch lässt sich den diversen vorhandenen Unterlagen der PVA (AZ 4 – 8) oder den Screenshots der beim AMS vorhandenen Dokumentation (AZ 9) ein Hinweis auf diese entnehmen.1.
  2. Das AMS stützt die Annahme der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Bescheid vom Jänner 2020 ausschließlich auf das Gutachten der PVA vom 30.05.2018 (sic!). In der Beschwerdevorentscheidung stützt sich das AMS auf das ärztliche Gesamtgutachten vom 24.04.2018 und eine chefärztliche Stellungnahme vom 29.05.2018 (AZ 1, 3). In den vorgelegten Aktenteilen findet sich ein Ärztliches Gesamtgutachten

Paragraph 8, AlVG der PVA vom 24.04.

  1. Die Beschwerdeführerin wurde dafür im Kompetenzzentrum der PVA am 12.01.2018 durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie untersucht und absolvierte am 17.04.2018 einer psychodiagnostischen Untersuchung (AZ 4). Es befinden sich jedoch weder eine chefärztliche Stellungnahme vom 29.05.2018 sowie ein Gutachten der PVA vom 30.05.2018 unter den vorgelegten Aktenteilen, noch lässt sich den diversen vorhandenen Unterlagen der PVA (AZ 4 – 8) oder den Screenshots der beim AMS vorhandenen Dokumentation (AZ 9) ein Hinweis auf diese entnehmen. 1.
  2. Das Gesamtgutachten vom 24.04.2018 weist als Hauptdiagnose ICD-10: F61 Anzunehmende kombinierte Persönlichkeitsstörungen, als Nebendiagnose ICD-10: F19.1 Polytoxikomanie sowie als weitere Diagnosen XXXX und Nikotinabhängigkeit aus.1.
  3. Das Gesamtgutachten vom 24.04.2018 weist als Hauptdiagnose ICD-10: F61 Anzunehmende kombinierte Persönlichkeitsstörungen, als Nebendiagnose ICD-10: F19.1 Polytoxikomanie sowie als weitere Diagnosen römisch 40 und Nikotinabhängigkeit aus. Die Fragen, ob der Pensionswerber / Bezieher mit der Behinderung in das
  4. Dienstverhältnis eingetreten sei, sowie die Frage, ob durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation eine kalkülsändernde Besserung möglich sei, wurden vom Gutachter jeweils verneint. Die Frage, ob eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich sei, wurde vom Gutachter bejaht, da mit psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung, insbesondere durch eine Behandlung an einer psychosomatischen Abteilung, eine Besserung der anzunehmenden kombinierten Persönlichkeitsstörung und eine länger andauernde Drogenabstinenz erreicht werden könne. Geregelte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien zurzeit nicht möglich. Eine Nachuntersuchung sei in ein bis zwei Jahren empfehlenswert (AZ 4). 1.
  5. Mit Bescheid der PVA vom 01.08.2018 lehnte die PVA den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.07.2018 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab und stellte das Vorliegen von originärer Invalidität zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung

§§ 254und 255 Abs.

7 ASVG fest (AZ 7). Die gegen diesen Bescheid beim Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachte Klage nahm die Beschwerdeführerin am 09.11.2018 zurück (A 8).1.4. Mit Bescheid der PVA vom 01.08.2018 lehnte die PVA den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.07.2018 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab und stellte das Vorliegen von originärer Invalidität zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung

Paragraphen 254 und 255 Absatz 7, ASVG fest (AZ 7). Die gegen diesen Bescheid beim Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachte Klage nahm die Beschwerdeführerin am 09.11.2018 zurück (A 8). 1.

  1. Das AMS wurde von der PVA von der Klagszurücknahme sowie der Nichterbringung einer Leistung seitens der PVA am 12.11.2018 informiert (AZ 8). 1.
  2. Die Beschwerdeführerin stand nach Erstellung des Gutachtens von 01.10.2018 bis 09.08.2019, 09.09.2019 bis 16.09.2019 sowie von 23.09.2019 bis 20.12.2019 jeweils in einem Beschäftigungsverhältnis. In den Zeiträumen 17.04.2018 bis 09.09.2018 sowie von 16.08.2019 bis 08.09.2019 bezog die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (OZ 4, 5). Sie stand von 02.03.2020 bis 17.03.2020 und steht seit 13.07.2020 bis dato erneut in einem Beschäftigungsverhältnis (OZ 4).
  3. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-12]), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  5. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-12]), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 1, 3) ● Beschwerde und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin (AZ 2, 10) ● Gutachten der PVA vom 24.04.2018 (AZ 4) ● Bescheid der PVA vom 01.08.2018 (AZ 6) ● Bestätigung hins. Klagezurücknahme der PVA vom 12.11.2018 (AZ 8) ● Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 4) ● Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (OZ 4) 2.
  6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, wobei weder die Beschwerdeführerin noch das AMS diese in Zweifel gezogen haben.
  7. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  8. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
  9. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
  10. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  11. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  12. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
  13. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
  14. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.1.
  15. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).4.1.
  16. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG). 4.
  17. Stattgabe der Beschwerde 4.2.
  18. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben, da die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheides getreten ist (vgl. dazu VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026).4.2.
  19. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben, da die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheides getreten ist vergleiche dazu VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.2.2.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung (§ 7 Abs. 2 AlVG), wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§9) und arbeitslos (§ 12) ist.4.2.2.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung (Paragraph 7, Absatz 2, AlVG), wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (§9) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 8Abs. 1 Al

VG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

Paragraph 8, Absatz eins, AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

§ 8Abs. 2 Al

VG sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. […]

§ 8Abs. 3 Al

VG hat das AMS Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

Paragraph 8, Absatz 2, AlVG sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. […]

Paragraph 8, Absatz 3, AlVG hat das AMS Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen. 4.2.

  1. Das AMS stützt die Annahme der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das ärztliche Gesamtgutachten vom 24.04.2018 und eine chefärztliche Stellungnahme vom 29.05.
  2. 4.2.
  3. Aus der Anknüpfung des § 8 Abs. 1 AlVG an die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit im Sinn des ASVG folgt, dass das AMS bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedenfalls an eine positive rechtskräftige Feststellung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit – als maßgebliche Vorfragenbeurteilung durch die PVA bzw. das Gericht – gebunden ist. Ebenso ist eine negative Feststellung der dauernden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit grundsätzlich bindend für das AMS (VwGH 19.12.2017, Ro2017/08/0010).4.2.
  4. Aus der Anknüpfung des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG an die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit im Sinn des ASVG folgt, dass das AMS bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedenfalls an eine positive rechtskräftige Feststellung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit – als maßgebliche Vorfragenbeurteilung durch die PVA bzw. das Gericht – gebunden ist. Ebenso ist eine negative Feststellung der dauernden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit grundsätzlich bindend für das AMS (VwGH 19.12.2017, Ro2017/08/0010). 4.2.4.
  5. Fallbezogen ist der Bescheid der PVA vom 01.08.2018 durch Klageerhebung der Beschwerdeführerin

§ 71Abs.

1 ASGG außer Kraft getreten und durch die Zurücknahme der Klage auf Grund der gesetzlichen Anordnung in § 72 Z 1 ASGG auch nicht wieder in Kraft getreten. Eine Bindung des AMS an eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich der Invalidität bzw. Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin liegt daher gegenständlich mangels rechtskräftigem Bescheid nicht vor.4.2.4.1. Fallbezogen ist der Bescheid der PVA vom 01.08.2018 durch Klageerhebung der Beschwerdeführerin

Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft getreten und durch die Zurücknahme der Klage auf Grund der gesetzlichen Anordnung in Paragraph 72, Ziffer eins, ASGG auch nicht wieder in Kraft getreten. Eine Bindung des AMS an eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich der Invalidität bzw. Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin liegt daher gegenständlich mangels rechtskräftigem Bescheid nicht vor. 4.2.5. Soweit das AMS einleitend ausführt, die PVA habe mit dem Gesamtgutachten vom 24.04.2018 und der chefärztliche Stellungnahme vom 29.05.2018 originäre Invalidität

§ 255Abs.

7 [ASVG] festgestellt, und daraus ableitet, dass die Beschwerdeführerin „infolge des Leidenszustandes bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande gewesen sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen und mit hoher Wahrscheinlichkeit schon immer ein überdurchschnittliches Entgegenkommen eines Dienstgebers erforderlich“, so ist darauf zu verweisen, dass sich dies aus dem (einzigen im Akt befindlichen) Gesamtgutachten vom 24.04.2018 gerade nicht ergibt, da dort vermerkt ist, dass die Beschwerdeführerin NICHT mit der [festgestellten] Behinderung in das

  1. Dienstverhältnis eingetreten sei. Dies bedeutet, dass bereits im Jahr 2018 widersprüchliche Befundungen vorgelegen haben und die Gutachten schon aus diesem Grund keine einwandfreie Entscheidungsgrundlage darstellten (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra2017/08/0129 mwN).4.2.
  2. Soweit das AMS einleitend ausführt, die PVA habe mit dem Gesamtgutachten vom 24.04.2018 und der chefärztliche Stellungnahme vom 29.05.2018 originäre Invalidität

Paragraph 255, Absatz 7, [ASVG] festgestellt, und daraus ableitet, dass die Beschwerdeführerin „infolge des Leidenszustandes bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande gewesen sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen und mit hoher Wahrscheinlichkeit schon immer ein überdurchschnittliches Entgegenkommen eines Dienstgebers erforderlich“, so ist darauf zu verweisen, dass sich dies aus dem (einzigen im Akt befindlichen) Gesamtgutachten vom 24.04.2018 gerade nicht ergibt, da dort vermerkt ist, dass die Beschwerdeführerin NICHT mit der [festgestellten] Behinderung in das

  1. Dienstverhältnis eingetreten sei. Dies bedeutet, dass bereits im Jahr 2018 widersprüchliche Befundungen vorgelegen haben und die Gutachten schon aus diesem Grund keine einwandfreie Entscheidungsgrundlage darstellten vergleiche VwGH 31.07.2018, Ra2017/08/0129 mwN). 4.2.
  2. Das AMS schließt in der Folge ergänzend auf Grund der Feststellung „Zurzeit [Anmerkung BVwG: April 2018] sind geregelte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich“ im Gutachten der PVA vom 24.04.2018 auf die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Dezember 2020 und verweist darauf, dass sich aus dem Gesetz die Verbindlichkeit von PVA-Gutachten für das AMS ergibt. 4.2.6.
  3. Dem AMS ist zunächst dahingehend zuzustimmen, dass wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzt*innen der PVA bereits vorliegt, zunächst dieses vom AMS vorrangig heranzuziehen ist und dieses seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen hat. Darüber hinaus enthebt ein vorhandenes Gutachten das AMS aber nicht von der Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dass die Gutachten der Ärzt*innen der PVA für das AMS „bindend“ seien, lässt sich darüber hinaus, ungeachtet eines entsprechenden Hinweises in den Erläuterungen zu Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 (785 BlgNR
  4. GP S8), dem (maßgeblichen) Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und kann schon wegen der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Gutachten auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht angenommen werden (VwGH 31.07.2018, Ra2017/08/0129).4.2.6.
  5. Dem AMS ist zunächst dahingehend zuzustimmen, dass wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzt*innen der PVA bereits vorliegt, zunächst dieses vom AMS vorrangig heranzuziehen ist und dieses seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen hat. Darüber hinaus enthebt ein vorhandenes Gutachten das AMS aber nicht von der Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dass die Gutachten der Ärzt*innen der PVA für das AMS „bindend“ seien, lässt sich darüber hinaus, ungeachtet eines entsprechenden Hinweises in den Erläuterungen zu Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, (785 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode S8), dem (maßgeblichen) Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und kann schon wegen der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Gutachten auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht angenommen werden (VwGH 31.07.2018, Ra2017/08/0129). 4.2.6.
  7. Das vom AMS herangezogene PVA-Gutachten war jedoch zum Zeitpunkt der Beantragung von Bezugsleistungen durch die Beschwerdeführerin bereits fast zwei Jahre alt. Es ist somit schon per se nicht aktuell und auf Grund der vom Gutachter auf Grund der Besserungsmöglichkeit empfohlenen Nachuntersuchung in einem oder zwei Jahren auch inhaltlich überholt. Dass das Gutachten zum Zeitpunkt der Beurteilung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld nicht mehr aktuell gewesen sein kann, ist aber auch daraus ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach Erstellung des Gutachtens von 01.10.2018 bis 09.08.2019 sowie von 09.09.2019 bis 16.09.2019 und von 23.09.2019 bis zur Antragstellung in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand. 4.2.
  8. Zusammenfassend stützte sich das AMS bei seiner Entscheidung auf fast 2-Jahre-alte überholte und widersprüchliche Gutachten der PVA, welche sich darüber hinaus mit der Arbeitsrealität der Beschwerdeführerin der letzten beiden Jahre nicht decken, und ging daher zu Unrecht von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. 4.2.
  9. Die Einstellung (Nichtgewährung) des mit Leistungsmitteilung vom 02.01.2020 zugesprochenen Arbeitslosengeldes erweist sich somit als rechtswidrig. 4.2.
  10. Gegenständlich ist (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).4.2.
  11. Gegenständlich ist (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann vergleiche VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159). III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AlVG. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Zur Bindung von Bescheiden der PVA VwGH 19.12.2017, Ro2017/08/
  12. Zur Handhabe von Gutachten des Kompetenzzentrums der PVA VwGH 31.07.2018, Ra2017/08/0129; 19.12.2017, Ro2017/08/0010 jeweils mwN.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AlVG. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Zur Bindung von Bescheiden der PVA VwGH 19.12.2017, Ro2017/08/
  13. Zur Handhabe von Gutachten des Kompetenzzentrums der PVA VwGH 31.07.2018, Ra2017/08/0129; 19.12.2017, Ro2017/08/0010 jeweils mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:L511.2229256.1.00

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